Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 17 1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verletzung der Unterhaltspflicht und Eingehung einer Doppelehe füh- ren;
die Staatsanwaltschaft Tübingen in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Januar 2014 an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aar- gau gelangte und um Ermittlung des aktuellen Wohnortes von A., dessen Vermögenslage seit dem 1. Juni 2013 und dessen Zivilstandes sowie um Befragung von A. ersuchte;
die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau mit Eintretensverfügung vom
mit Schlussverfügung vom 28. April 2014 die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. vom 27. Febru- ar 2014 sowie die Bescheinigungen des steuerbaren Einkommens für quel- lenbesteuerte Personen vom 25. und 28. März 2014 an die deutschen Strafverfolgungsbehörden verfügte (act. 3);
A. dagegen mit Beschwerde vom 28. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Verweigerung des Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte (act. 1);
der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juni 2014 eingeladen wur- den, bis zum 16. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
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das Schreiben vom 3. Juni 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande- ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er- füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni- schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);
der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits am 4. Juni 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 8);
in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
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Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).