Entscheid vom 20. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Vigilante und MLaw Matteo Sironi,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 14. 32 1-323
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
D. in Brasilien im Jahre 2012 wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei verurteilt wurde (s. act. 1.2);
D. schuldig gesprochen wurde, ein hochrangiges Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welche namentlich illegale Spielmaschinen betrieb; dem Schuldspruch zufolge das mit dem illegalen Spielbetrieb erwirtschaftete Geld neben der Verwendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhal- tung des illegalen Spielbetriebs zurück in den Wirtschaftskreislauf geschleust wurde; dabei D. mehrmals versucht hat, mehrere hunderttausend Reais, die aus den strafbaren Handlungen stammten, in bar abzuheben, um deren Ein- ziehung zu vereiteln, nachdem er im Jahr 2007 von der gegen die kriminelle Organisation und gegen ihn geführten Strafuntersuchung erfahren hatte (s. act. 1.2);
mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 die Meldestelle für Geldwäscherei MROS der Bundesanwaltschaft eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG der Bank E. AG (ehemals Bank F. AG) zur Kenntnis brachte (s. act. 1.2);
die Verdachtsmeldung der Bank E. AG die Bankverbindung der A. SA betraf, an welcher B. sowie C. wirtschaftlich berechtigt sind; B. der Bruder und C. der Sohn von D. ist; auf dieser Bankbeziehung von Juni 2008 bis Juli 2011 diver- se Vermögenseingänge in der Gesamthöhe von rund USD 1,4 Mio. zu ver- zeichnen waren; die darauf einbezahlten Vermögenswerte von D. stammten; für die Bundesanwaltschaft der begründete Verdacht bestand, dass die da- rauf transferierten Vermögenswerte von rund USD 1,4 Mio. aus einem Ver- brechen stammen würden (s. act. 1.2);
die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens Nr. [...] am
mit Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2014 die brasilianischen Strafverfol- gungsbehörden um die Sperrung der vorstehenden Bankverbindung bei der Bank E. AG, lautend auf die A. SA, im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, ersuchten (s. act. 1.2);
den Erwägungen in der "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 zu entnehmen ist: "Die eingangs erwähnte ersuchende brasilianische Behörde
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hat das von der Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer [...] gegen D. geführte Strafverfahren übernommen bzw. führt dieses stellvertretend für die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer [...] fort." (act. 1.2, S. 2);
mit "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die Bank E. AG an- wies, die vorgenannte Bankverbindung der A. SA sowie allfällige weitere auf Letztere lautende Konten sowie Konten, an denen sie wirtschaftlich berech- tigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, bis zu einem Höchst- betrag von USD 1,4 Mio. sofort auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu sperren; die Bundesanwaltschaft in ihren Erwägungen festhielt, die von ihr im Rahmen des Strafverfahrens am 8. Oktober 2012 angeordnete Kontosperre neben der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens anzuordnende Kontosperre bis auf weiteres aufrechterhalten bleibe (act. 1);
auf eine solche "Aufrechterhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme durch eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde in einem rechtskonform abgetretenen und durch den anderen Staat übernommenen Strafverfahren vorliegend nicht weiter einzugehen ist (s. Art. 89 Abs. 1 IRSG sowie BGE 129 II 449 zum Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertra- gung des Strafverfahrens ins Ausland, namentlich zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz, über die in der Schweiz angeordneten und im Inte- resse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Be- schlagnahme zu befinden, wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr be- fasst sind); ebenso offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die "Aufrecht- erhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme nach erfolgter Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland und die in der Folge auf Rechtshilfeersuchen hin angeordnete Beschlagnahme zueinander stehen;
die A. SA, B. und C. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die vorgenannte Zwischenverfügung vom 13. November 2014 mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind; sie die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und der Beschlagnahme beantragen (act. 1);
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2014 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei (act. 8);
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das Bundesamt für Justiz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde bean- tragt, sofern darauf eingetreten werden könne; das Bundesamt zur Begrün- dung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfü- gung verweist (act. 7);
diese Eingaben allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 8); die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2015 eine wei- tere Eingabe einreichten (act. 10);
die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);
gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffe- nen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert sind (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom
die Beschwerdeführerin 3 in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort geltend macht und entsprechend auch nicht dartut und belegt, die im Rechtshilfever-
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fahren angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken; demnach auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist; bei diesem Prüfungsergebnis weder auf die Rügen in der Sa- che noch auf die gestellten Verfahrenseinträge einzugehen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzuset- zen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 4 bis lit. b VwVG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).