Entscheid vom 30. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Schmedding, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 15. 49
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die niederländischen Behörden ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte führen (s. act. 5);
in diesem Zusammenhang das Landgericht Amsterdam mit Rechtshilfeer- suchen vom 14. Februar 2012 an die Schweiz gelangte; am 28. Febru- ar 2012 das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesan- waltschaft zum Vollzug übertrug; die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. März 2012 darauf eintrat (act. 5);
die niederländischen Behörden mit Ergänzung vom 8. Mai 2014 und an- schliessender Korrespondenz um Einvernahme von A. als Zeugen per Vi- deokonferenz für den Fall ersuchten, dass sich die betreffende Person nicht zu einer Einvernahme in den Niederlanden bereit erklären sollte (act. 6);
mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 die Bundesanwaltschaft dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2014 im Sinne der Erwä- gungen entsprach und die Durchführung der beantragten Einvernahme per Videokonferenz anordnete (act. 6);
mit Fax-Mitteilung vom 27. Januar 2015 (15.22 Uhr) der in Freiburg i.Br. praktizierende Rechtsanwalt Detlef Schmedding im Namen von A. von sei- nem Büro in Deutschland aus Beschwerde gegen die vorgenannte Zwi- schenverfügung vom 13. Januar 2015 erhebt (act. 1) und die angefochtene Zwischenverfügung ebenfalls übermittelt (act. 1.1);
Rechtsanwalt Schmedding die Aufhebung des "Termins" beantragt, dessen Wahrnehmung ihm aufgrund der Kurzfristigkeit einer terminlichen Kollision zudem sowieso nicht möglich wäre; Rechtsanwalt Schmedding ausführt, dass A. ihn als Zeugenbeistand mandatiert habe und eine Vollmacht nach- gereicht werde; auf dem Fax-Deckblatt "Vorab per Telefax" notiert wurde (act. 1);
im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Schlussverfü- gung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten wer- den können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
3 -
gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
die Beschwerde bei der Rechtsmittelbehörde in Schriftform mit Originalun- terschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG); die Fax-Mitteilung von Rechtsanwalt Schmedding (act. 1) diesem Formerfordernis nicht genügt;
die Beschwerde in Schriftform spätestens am letzten Tag der Rechtsmittel- frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden muss (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 dem Be- schwerdeführer am 14. Januar 2015 eröffnet wurde (act. 8 und 10.1); die zehntägige Beschwerdefrist demnach bereits am 26. Januar 2015 endete;
demnach feststeht, dass die "vorab" mit Fax-Mitteilung vom 27. Januar 2015 angekündigte schriftliche Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt ist, selbst wenn diese noch an demselben Tag, d.h. am 27. Januar 2015, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein sollte;
es bei dieser Sachlage nicht erforderlich ist, den Eingang der angekündig- ten schriftlichen Beschwerde abzuwarten; ebenso wenig die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen zu prüfen sind; nach dem Gesagten auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 300.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4 bis lit. a und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).