Entscheid vom 20. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Santina Pizzonia Gerichtsschreiberin
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siege- lungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 15. 70, R P .20 15. 15
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft Köln gegen diverse Personen ein Strafverfahren we- gen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs sowie Erpressung führt;
die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu- chen vom 15. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und mit ergänzendem Er- suchen vom 29. September 2014 die Vornahme von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen in diversen Kantonen beantragte;
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Verfügung vom 11. August 2014 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersu- chens bestimmte;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 u.a. diverse Hausdurchsuchungen und Einvernahmen, u.a. des Beschuldigten A., verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10);
mit Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2014 die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. anord- nete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11);
die Hausdurchsuchung am 23. Oktober 2014 von 06.50 Uhr bis 08.00 Uhr stattfand, wobei diverse Datenträger sowie Unterlagen sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12); A. das Durchsuchungsproto- koll in der Folge unterzeichnete und damit bestätigte, von der Sicherstellung und von den umstehenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genom- men sowie ein Doppel des Durchsuchungsprotokolls empfangen zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14);
mit Fax-Mitteilung vom 23. Oktober 2014, 12.20 Uhr, A. durch seinen zwi- schenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter die Siegelung der sichergestell- ten Unterlagen und Datenträger verlangen liess (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 16);
die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2014 wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Urk. 19);
3 -
mit Schreiben vom 6. November 2014 A. durch seinen Rechtsvertreter an seinem Siegelungsgesuch festhalten liess (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 20);
die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung mit Verfügung vom
entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung A. mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2014 dagegen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "Obergericht") erheben liess; er darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 verlangte mit dem Antrag, seinem Siegelungsgesuch vom 23. Oktober 2014 sei stattzugeben; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1; RP.2015.15 act.1);
mit Verfügung vom 27. November 2014 das Obergericht der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten ansetzte; es zu- gleich die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an- wies, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 beim Be- schwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Datenträger bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu siegeln (act. 1.7);
mit Schreiben vom 28. November 2014 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger von der Kantonspolizei Zü- rich unverzüglich gesiegelt worden seien (act. 1.9); sie die Akten mit Stel- lungnahme vom 23. Dezember 2014 einreichte; sie darin die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung beantragte, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgt sei; sie sodann die Aufhebung der mit Verfügung vom 27. No- vember 2014 vorsorglich angeordneten Versiegelung der Aufzeichnungen und Datenträger beantragte (act. 1.14);
mit Eingabe vom 21. Januar 2015 der Beschwerdeführer seine Replik einrei- chen liess (act. 1.17);
mit Beschluss vom 3. März 2015 das Obergericht die Akten zur weiteren Veranlassung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies; es darin weiter anordnete, dass die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siegelung der Datenträger und Unterlagen bis zu
4 -
einem gegenteiligen Entscheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu gelten habe (act. 1.19);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägi- gen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah- ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nach- folgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
5 -
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);
die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnun- gen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren fallen;
nach der konstanten Praxis es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG handelt (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3);
nach der Rechtsprechung der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
6 -
angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.);
der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah- ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, ebenfalls eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt;
eine solche Zwischenverfügung analog der Rechtsprechung im Zusammen- hang mit Entsiegelungsentscheiden (s.o.) grundsätzlich ebenfalls eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann;
demnach auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesen Gründen ins- gesamt nicht einzutreten ist;
festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Sie- gelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015); von einem solchen Fall im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen ist, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs- gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten; von einem liquiden Fall im erläuter- ten Sinne in casu nicht auszugehen ist;
die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersu- chens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die Verfahrensrechte des Be- troffenen systematisch zu verletzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundes- gerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015; im Zusammenhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 478); allein aufgrund des vorliegenden Falles nicht angenommen werden
7 -
kann, dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang konkret unterbleiben können;
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwen- dung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015, E. 1).