Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggen- berger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 16. 87 + R P . 2 016 .2 0
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
Deutschland am 8. März 2016 A. im Schengener Informationssystem zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausschrieb (act. 6.1);
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A., der sich in der Klinik B. in Z. befand, am 8. März 2016 die provisorische Auslieferungshaft anord- nete (act. 6.2);
A. sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt Uznach vom 9. März 2016 einer vereinfachten Auslieferung widersetzte (act. 6.3);
das BJ am 9. März 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl erliess, der in der Folge unangefochten blieb (act. 6.7);
das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 10. März 2016 an die Schweiz gelangte und formell um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der Massnahme aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. Feb- ruar 2014 ersuchte (act. 6.5);
A. am 17. März 2016 erneut erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.6);
A. am 30. März 2016 ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt wurde (act. 6.9);
er gleichentags zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm (act. 6.10);
das BJ mit Entscheid vom 8. April 2016 die Auslieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. März 2016 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.11);
dagegen A. mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung des Auslieferungsent- scheides des BJ vom 8. April 2016 sowie die Verweigerung seiner Ausliefe- rung an Deutschland beantragte (act. 1);
A. zudem sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Eggenberger als unentgelt- licher Rechtsbeistand beantragte (RP.2016.20, act. 1);
3 -
das BJ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde be- antragte und vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Auslie- ferungsentscheid festhielt (act. 6), was dem Beschwerdeführer am
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2016 persönlich und mit Schreiben vom 21. September 2016 durch seinen Rechtsanwalt die Beschwerde zurückzog (act. 11 und act. 12);
das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);
um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ent- scheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend summarisch zu prüfen sind;
gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind; sofern im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist, deren Mass mindestens vier Monate betragen muss;
der Beschwerdeführer rügte, aus dem Auslieferungsersuchen sei nicht er- sichtlich, ob noch eine zu vollstreckende Massnahme bestehe (act. 1 S. 2);
4 -
mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2016 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des deutschen StGB angeordnet worden ist (act. 6.5);
die Dauer der angeordneten Unterbringung unbegrenzt ist und jährlich über- prüft wird, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch gegeben sind (act. 6.1);
mithin die sichernde Massnahme nach wie vor besteht und das Mindestmass von vier Monaten überschritten wird, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre;
der Beschwerdeführer ferner rügte, es bestehe die Befürchtung, dass er in Deutschland mit Psychopharmaka zwangsbehandelt werde und eine solche Zwangsbehandlung eine Folter bzw. eine grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung darstelle; der ersuchende Staat daher hätte darle- gen müssen, welche Behandlungen für den Beschwerdeführer vorgesehen seien, was er jedoch unterlassen habe (act. 1 S. 3);
die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ih- rer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen prüft (vgl. Art. 2 IRSG); demnach niemand in einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.); bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbeson- dere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die An- nahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, bestehen, weshalb hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt wird (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.);
der Beschwerdeführer keine näheren Angaben dazu machte, weshalb er be- fürchte, in Deutschland zwangsbehandelt zu werden, und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers es gerade nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass in Deutschland Zwangsbehandlungen durchgeführt wer- den; auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den Be- schwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, in Deutschland Opfer einer schweren Verletzung der Men- schenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, weshalb auch diese Rüge abzu- weisen gewesen wäre;
5 -
die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2016.87 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).