Entscheid vom 19. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.142-143
Sachverhalt:
A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (nachfolgend «StA Rotter- dam») führt gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkun- denfälschung, Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Beteili- gung an einer kriminellen Organisation nach niederländischem Recht. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, für eine andere Person Geld gewaschen und als Gegenleistung rund USD 111 Mio. entgegengenommen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die niederländischen Behörden mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2018, ergänzt am 28. Juni 2018, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperrung der auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Kontobeziehungen bei der Bank D. und der Bank E. (act. 1.4, 1.5).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 20. Juni und 10. Juli 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwalt- schaft III; nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Sperrung der auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Konten bei der Bank D. und der Bank E. an. Zudem forderte die StA ZH die beiden Banken auf, ihr eine Übersicht über die gesperrten Vermögenswerte vorzulegen (act. 1.6, 1.7). Während die Bank D. der Aufforderung der StA ZH am 26. Juni 2018 nachkam (act. 1.8), teilte die Bank E. der StA ZH mit, dass das auf die B. Ltd. lautende Konto mit der Stamm-Nr. 1 am 30. August 2011 saldiert und der Restsaldo an die Bank D. überwiesen worden sei (act. 1.9).
C. Mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 verfügte die StA ZH u.a. die He- rausgabe der in der Verfügung genannten Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde, lautend auf die A. Ltd. und B. Ltd. (Dispositivziffer 2), und hielt die Sperrung des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bis zum rechtskräfti- gen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermö- genswerte aufrecht (Dispositivziffer 4). Des Weiteren hielt die StA ZH darin fest, dass die aus dem Rechtshilfeverfahren Nr. 2018/20762 beigezogenen Bankunterlagen betreffend die Kontobeziehung der A. Ltd. mit der Stamm- Nr. 2 bei der Bank D. sowie betreffend die Kontobeziehungen der B. Ltd. mit der Nr. 1 bei der Bank E. bei den Akten verbleiben ([Dispositivziffer 3]; act. 1.3).
D. Dagegen erhoben A. Ltd. und B. Ltd. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 14. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragen die kosten-
fällige Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 forderte die Beschwerdekammer A. Ltd. und B. Ltd. u.a. auf, ihr Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz und der Unterzeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen nachzureichen (act. 3). Am 1. Juli 2019 reichten A. Ltd. und B. Ltd. dem Ge- richt diverse Unterlagen ein (act. 5).
F. Mit Schreiben vom 10. und 11. Juli 2019 beantragten das BJ und die StA ZH die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wer- den könne (act. 7, 8). A. Ltd. und B. Ltd. liessen sich hierzu mit Eingabe vom 8. August 2019 vernehmen (act. 11). Die Schreiben vom 12. und 14. August 2019, mit welchen die StA ZH und das BJ dem Gericht mitteilten, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichten, wurden A. Ltd. und B. Ltd. am 16. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13-15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzpro- tokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwend- bar. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Z IMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Eben- falls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).
1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Z IMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).
2.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.3 2.3.1 Von der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung ist das auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konto bei Bank D. mit der Stamm-Nr. 2 (lit. a) sowie das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank E. betroffen (lit. b). Mit den vom Gericht angefor- derten Unterlagen vermochte die Beschwerdeführerin 1 sowohl ihre Existenz als auch die Berechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen nachzuweisen. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffe- nen Kontos ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 2.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, dass sie am 2. März 2012 aufgelöst worden sei. Nach der Auflösung der Beschwerdeführerin 2 sei der gesamte Saldo des bei der Bank E. auf sie lautenden Kontos auf das Konto Nr. 2 bei der Bank D. übertragen worden. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto seien die Eheleute C. Aufgrund dieser Umstände ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Gericht in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019, C. Parteistellung zuzuerkennen (act. 5). Diese Ausführungen genügen der oben dargelegten Rechtsprechung zum Nachweis der Beschwerdelegitima- tion nicht. Die Beschwerdeführerinnen vermochten nicht nachzuweisen, wem der Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 2 nach deren Auflösung
zukam. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Übertrag des Rest- saldos vom Konto bei der Bank E. auf die Beschwerdeführerin 1 fand am 29. August 2011 statt (act. 5.7), mithin noch vor der Auflösung der Beschwer- deführerin 2 am 2. März 2012. Somit kann es sich bei den übertragenen Ver- mögenswerten nicht um den für die Beschwerdebefugnis relevanten Liqui- dationserlös handeln. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist des- halb nicht einzutreten. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zusprechung der Be- schwerdelegitimation an C. ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät gestellt wurde, wäre C. nicht berechtigt, die Herausgabe der Bankunterlagen hinsichtlich des auf die aufgelöste Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos anzufechten. Dass C. der am Liquidationserlös wirtschaftlich Berechtigte der aufgelösten Beschwerdeführerin 2 sein soll, geht weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hervor.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nur insoweit einzu- treten, als sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die ersuchende Be- hörde habe lediglich um die Beschlagnahme der auf ihrem Konto befindli- chen Vermögenswerte ersucht. Die in der Dispositivziffer 2 verfügte Heraus- gabe von Kontounterlagen verstosse gegen das Übermassverbot und damit gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 1, S. 6 ff.; act. 11, S. 2 ff.).
3.2 3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 3.2.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
3.3 Vorab sei angemerkt, dass es sich um eine sehr beschränkte Herausgabe von Unterlagen handelt. Von der in Dispositivziffer 2 verfügten Herausgabe an die ersuchende Behörde ist zum einen das Begleitschreiben der Bank D. vom 26. Juni 2018 und zum anderen der Vermögensauszug des Kontos für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Juni 2018 betroffen (act. 1.8). Diese haben einen engen sachlichen Konnex mit dem Ersuchen um Sperrung des Kontos. Diese Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind den ersuchenden Behörden herauszugeben. Dies auch ohne dass die ersuchende Behörde um deren Herausgabe in ih- rem Rechthilfeersuchen vom 14. Mai 2018 bzw. 28. Juni 2018 explizit er- suchte. Im Begleitschreiben vom 26. Juni 2018 wird lediglich der Empfang der staatsanwaltschaftlichen Verfügung bestätigt und die aufforderungsge- mäss vorgenommene Sperrung des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos mitgeteilt. Dieses Schreiben dient der ersuchenden Behörde als eine Bestätigung des Vollzugs ihres an die Schweiz gestellten Ersuchens und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieses Schreiben ihr nicht herausge- geben werden soll. Ebenso ist der dem Begleitschreiben beigelegte Vermö- gens- bzw. Depotauszug des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kon- tos ab dem 1. Januar 2018 bis zum Sperrungszeitpunkt herauszugeben. Zum einen ist für die ausländische Behörde wesentlich zu erfahren, im wel- chen Umfang Vermögenswerte gesperrt worden sind, zumal sie gegen C.
ein Einziehungsverfahren in Bezug auf die rechtswidrig erlangten Vermö- genswerte einzuleiten beabsichtigt (act. 1.4, S. 12). Zum anderen versuchen die niederländischen Behörden die Vermögenswerte zu ermitteln, die C. für seine Mitwirkung im Geldwäschereikonstrukt entgegengenommen haben soll. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, kann mit der Heraus- gabe dieser Unterlagen ein weiteres Rechtshilfeersuchen, das sich auf diese Unterlagen beziehen würde, vermieden werden. Diese Auslegung des Rechtshilfeersuchens durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden und hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. An dieser Schlussfolgerung vermag auch ein weiteres bei der Beschwerdegegnerin hängiges Rechtshilfeersuchen seitens der ersuchenden Behörde nichts zu ändern. Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei um ein unter der Verfahrensnummer REC D-4/2018/207762 geführten Rechtshilfeersuchen worin explizit um Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontobeziehungen ersucht wurde. Vorliegend ist lediglich der Vermögensauszug ab 1. Januar 2018 zu beurteilen und dessen Herausgabe nimmt das Ergebnis des Verfahrens REC D-4/2018/207762 nicht vorweg. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenste- hen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag betreffend den Beizug der Akten aus dem bei der Beschwerdegeg- nerin hängigen Verfahren REC D-4/2018/18308 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).