Entscheid vom 30. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Kostenvor- schuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 22. 18 8 N ebe nv erf ahr en : R P .2 02 2.45
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten, mit Eingabe datiert vom 20. September 2022 und Eingang vom 26. September 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. August 2022 erhob (act. 1 und 3);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 eingeladen wurde, bis 24. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 15. Oktober 2022 und Ein- gang vom 21. Oktober 2022 beantragte, sie sei aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Verwaltungsratspräsidenten von allen Gerichtskosten zu befreien; sie weiter erklärte, sie sei derzeit nicht «tätig» und verfüge nicht über die notwendigen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 6);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 aufgefordert wurde, bis 7. November 2022 nähere Angaben zu ihren finanziellen Verhält- nissen zu machen und diese mittels geeigneter Unterlagen zu belegen; die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, auch für jeden der wirt- schaftlich Beteiligten das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und einzureichen (RP.2022.45, act. 2);
die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung in der Folge nicht nachkam (RP.2022.45 act. 2 f.);
mit Zwischenentscheid RP.2022.45 vom 17. November 2022 die Beschwer- dekammer die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvor- schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; sie der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis 21. November 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- ansetzte mit dem Hin- weis, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7; RP.2022.45, act. 3);
der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeich- net wurde (act. 8).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. Novem- ber 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (s.o.);
die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
die Beschwerdeführerin sowohl mit der ersten Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses als auch mit dem Zwischenentscheid darauf hingewie- sen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (s.o.);
der angeforderte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin weder innert der angesetzten Frist noch bis dato geleistet wurde (act. 8);
auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).