Entscheid vom 21. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT LUZERN, Oberstaatsan- waltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Heraus- gabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2023.182
Sachverhalt:
A. Die österreichischen Behörden führen gegen A. und seine Ehefrau ein Straf- verfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen schweren Betrug und Urkundenfälschung (Verfahrensakten Oberstaatsanwaltschaft Luzern RHI 23 26309 [nachfolgend: «Verfahrensakten»], Urk. 2). In diesem Zusam- menhang gelangte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. Oktober 2023 an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der beiden Beschuldigten und Sicherstellung aller aufgefundenen Gegenstände, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeu- tung sein könnten, insbesondere Bargeld und sonst leicht verwertbare Wert- gegenstände (u.a. Bilder) zur Sicherung des Verfalls nach § 20 des österrei- chischen StGB (Verfahrensakten, Urk. 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2023 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Luzerner Polizei mit der Durchsu- chung der Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten sowie um Sicherstellung von Gegenständen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten (Verfahrensakten, Urk. 3).
C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der OStA LU vom 27. Oktober 2023 durchsuchte die Luzerner Polizei am 2. November 2023 im Beisein von A. und unter Beizug eines Kunstexperten die Wohn- räumlichkeiten der Beschuldigten in Luzern und stellte u.a. Bargeld in Höhe von EUR 300.-- sowie zwei Bilder sicher (Verfahrensakten, Urk. 4, 9 und 9.4).
D. Mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2023 entsprach die OStA LU dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2023 und ordnete die Herausgabe des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 sichergestellten Bargeldes von EUR 300.-- sowie der beiden Bilder an die österreichischen Behörden an (act. 1.2).
E. Dagegen erhob A. am 6. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit persönlicher Eingabe Beschwerde. Er ersucht sinn- gemäss um Aufhebung der Schlussverfügung vom 1. Dezember 2023 (act. 1).
F. Aufforderungsgemäss reichte die OStA LU dem Gericht am 13. Dezember 2023 die Verfahrensakten ein (act. 3).
G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 ergänzte A. seine Beschwerde und teilte mit, dass seine Verteidigerin, Rechtsanwältin Luzia Vetterli, dem Ge- richt bis zum 20. Dezember 2023 die kompletten Akten zustellen werde (act. 4).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdefüh- rung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 1. Dezember 2023, die dem Be- schwerdeführer am 5. Dezember 2023 eröffnet wurde (Verfahrensakten, Urk. 18). Die von der Herausgabe betroffenen Bilder sowie das Bargeld wur- den in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt. Als deren (Mit-)Eigentümer ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwalt- schaft Innsbruck habe anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2022 auch die zwei von der Herausgabe betroffenen Bilder von einem Sach- verständigen begutachten lassen, ohne diese zu asservieren, da diese
lediglich «Materialwert» hätten und ansonsten wertlos seien. Die beiden Bil- der seien für den Verkauf nicht geeignet. Zudem sei das Bargeld an die ös- terreichischen Behörden nicht herauszugeben, da er und seine Ehefrau mit- tellos seien (act. 1, 4).
3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
3.3 Die Luzerner Polizei stellte nebst dem Bargeld in Höhe von EUR 300.-- ge- stützt auf die Empfehlung des beigezogenen Kunstexperten zwei Bilder si- cher. Es handelt sich dabei um eine mutmassliche Fälschung des Bildes 1 sowie um eine Nachahmung des Bildes 2. Die übrigen in der Wohnung be- findlichen Kunstwerke und Objekte stufte der Kunstexperte als weniger be- deutend und mehrheitlich deutlich unter einer Preismarke von Fr. 1'000.-- ein (Verfahrensakten, Urk. 4, 9 und 9.4; s.a. act. 1.2, Ziff. 4.2).
Gemäss den im Rechtshilfeersuchen für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsam mit sei- ner Ehefrau zwischen 2017 und 2022 mehrere Personen durch Täuschung über die Echtheit bzw. den Wert von diversen Kunstwerken betrogen und im Umfang von mehreren zehntausend bis mehreren hunderttausend Euro ge- schädigt zu haben (Verfahrensakten, Urk. 2). Ein Zusammenhang zwischen der österreichischen Untersuchung und den beiden sichergestellten mut- masslich gefälschten bzw. nachgeahmten Bildern ist daher zu bejahen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die österreichischen Behör- den diese Bilder im Jahr 2022 von einem Sachverständigen hätten begut- achten lassen, welcher den Bildern lediglich einen Materialwert zugespro- chen habe, vermag daran nichts zu ändern. Das Ersuchen vom 27. Oktober 2023 ist in erster Linie auf Sicherstellung von Vermögenswerten der Beschul- digten zur Sicherung des Verfalls gerichtet. Ob diese Bilder dafür geeignet sind, wird die zuständige österreichische Behörde zu beurteilen haben. In diesem Sinne ist auch das sichergestellte Bargeld an die ersuchende Be- hörde herauszugeben.
Nach dem Gesagten hält die Herausgabe der beiden Bilder sowie des Bar- geldes vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).