Entscheid vom 6. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Merve Or, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2023.37-38
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück (Deutschland) führte ein Ermittlungsver- fahren gegen Unbekannt wegen gewerbsmässigen Betruges. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Dezember 2022, ihr Bankunterlagen der A. AG sowie Auskünfte zum Pass ihres Geschäftsführers B. herauszugeben. Die A. AG firmierte zuvor als C. AG bzw. D. AG (Akten Zug pag. 17). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug liess sich die Bankunterlagen der A. AG von der Bank E. mit Ein- tretensverfügung vom 18. Januar 2023 edieren.
B. Am 9. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Schlussverfügung. Sie ordnete die Herausgabe der erhobenen Bankunterla- gen an.
C. Dagegen gelangten die A. AG und B. mit Beschwerde vom 11. April 2023 an das Bundesstrafgericht. Sie beantragen in der Sache, die Herausgabe von nicht ersuchten Dokumenten und Beweismitteln sei zu unterlassen und sie bezeichnen eine Reihe von Unterlagen, die nicht oder in einem Fall nur ge- schwärzt herauszugeben seien. Dafür sei der Erledigungsbericht der Zuger Polizei bezüglich B. herauszugeben, den die Schlussverfügung nicht er- wähne. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1 S. 2–4).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Beschwerdeant- wort vom 20. April 2023, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sei nicht einzutreten und diejenige der Beschwerdeführerin 1 sei abzuweisen (act. 6). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls am 20. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Diese Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 24. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Am 2. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer unaufge- fordert eine Replik ein (act. 9). Sie wurde den anderen Parteien am 3. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schluss- verfügung erging am 9. März 2023, so dass sich die am 11. April 2023 erho- bene Beschwerde als fristgerecht erweist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1). So ist für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, die Beschwer- debefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). 2.3 Der Beschwerdeführer 2 ist nicht legitimiert, Anträge bezüglich des Polizei- berichts vom 7. März 2023 zu stellen (vgl. TPF 2020 180 E. 4.8.3, 4.5.3), da dieser nicht bei ihm sichergestellt, sondern von Behörden angefertigt wurde. Die angeordnete Zwangsmassnahme (Edition der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 1) trifft ihn ebenso wenig persönlich und direkt. Damit ist auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann nicht legitimiert, die Schwärzung von Namen von Überweisungsempfängern zum Schutz von deren personen- bezogenen Daten zu verlangen (vgl. act. S. 9 Ziff. 21; act. 9 S. 2 Ziff. 30), da sie damit kein eigenes schutzwürdiges persönliches Interesse geltend macht (vgl. Z IMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 524 S. 555). 2.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.
3.1 Die Schlussverfügung vom 9. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug begründet die wesentlichen Punkte. Sie erlaubte es der Beschwer- deführerin, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin (act. 1 S. 10 f.; act. 9 Rz. 28) liegt eine genügende Begründung und damit keine Gehörsverletzung vor.
3.2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
B. sei Käufer und einziges Verwaltungsratsmitglied der C. AG (heute A. AG). Es sei davon auszugehen, dass der Firmenname der C. AG von einer unbe- kannten Täterschaft missbraucht worden sei. B. sei bezüglich der C. AG auch als wirtschaftlich Berechtigter und Direktor angegeben worden, das Bu- siness als «L., Produktname F.». B. soll in seiner Funktion als Geschäftsfüh- rer zwei Verträge mit des Zahlungsdienstleisters H.. vom 16. Mai 2019 und vom 28. Mai 2019 unterzeichnet haben. Eine Passkopie von B., Nummer [...], liege den Unterlagen bei.
Insgesamt bestehe der Verdacht, dass sich die unter den Firmen A. AG bzw. C. AG handelnden Personen des gewerbsmässigen Betruges schuldig ge- macht haben könnten, indem sie der Bank des Anzeigeerstatters vorspiegeln liessen, zu den Abbuchungen vertraglich berechtigt zu sein. Sowohl ein
Missbrauch der Firmendaten und Personaldaten von B. bzw. dessen allfäl- lige Täterschaft seien derzeit nicht auszuschliessen.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit. Die ersuchende Behörde habe nur Kontounterlagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 15. Oktober 2019 verlangt. Vor diesem Datum sei das Konto gar nicht involviert. Die Staatsanwaltschaft gebe Dokumente heraus, die gar nicht verlangt worden seien. In den Akten würden zahlreiche weitere Personen erwähnt, die keinerlei Zusammenhang zum Rechtshilfeer- suchen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, hätten. Dass es «unumgänglich» sei, sämtliche Unterlagen zu übermitteln, überzeuge nicht zur Erklärung, weshalb nicht nur die erfragten Unterlagen herauszugeben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass z.B. auch das Übermittlungsschreiben der Bank, Eröffnungsunterlagen oder interne Bankdokumentationen ebenfalls für die Ermittlung des Sachverhalts «unumgänglich» seien. Die ersuchende Be- hörde interessiere sich primär für Zahlungsflüsse (act. 1 S. 9–12; act. 9). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
5.3 5.3.1 Die deutsche Staatsanwaltschaft ersuchte insbesondere (pag. 178) um die Einholung von Kontoauskünften bezüglich des Bankkontos IBAN 1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 15. Oktober 2019. Sie interessiert sich auch für Informationen über Inhaber und Verfügungsberechtigte des ge- nannten Kontos im aufgeführten Zeitraum (insbesondere Name, Adresse, Funktion). 5.3.2 Der erhobene Postenauszug vom 1. Juli bis 15. Oktober 2019 zum rechts- hilfebetroffenen Bankkonto (pag. 133 f.) zeigt vier Gutschriften des Zahlungs- dienstleisters H. und sechs Gutschriften des Zahlungsdienstleisters I. Sämt- liche Gutschriften erfolgten von diesen Zahlungsdienstleistern. Für genau diese Zahlungsdienstleister interessiert sich die ermittelnde deutsche Staats- anwaltschaft (vgl. obige Erwägung 3). Das Bankkonto ist damit in die deut- sche Strafuntersuchung verstrickt und die Bankbeziehung dafür potenziell erheblich. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der Herausgabe ohne auf die Dokumente einzeln einzugehen. Die Eröffnungsunterlagen des Bankkontos sind unentbehrlich, um die Verantwortlichen zu eruieren sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen, und sind daher heraus- zugeben. Wesentlich und herauszugeben sind auch die erhobenen Kontakte zwischen Bank und Kunde, namentlich das Journal der Bankkundenbezie- hung (pag. 126–132). Für die deutschen Ermittler ist potenziell erheblich, dass die Bank das Konto der Gesellschaft von sich aus mit Verweis gerade auf die Zahlungsdienstleister kündigte (pag. 128). Das Übermittlungsschrei- ben der Bank dokumentiert die Herkunft der Unterlagen und ist ebenfalls herauszugeben. Selbstredend ist schliesslich zentral und von Ermittlungsin- teresse im deutschen Strafverfahren, wohin die Gelder vom Konto
abgeflossen sind. Wie die Vorinstanz richtig dartut, hat die ersuchende Be- hörde die verantwortlichen Personen zu ermitteln (act. 6 S. 3 Ziff. 2.3). 5.4 Damit gehen die erhobenen Rügen fehl. Die Herausgabe der Kontounterla- gen erweist sich als verhältnismässig.
Insgesamt ist die angefochtene Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 9. März 2023 zu schützen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern solidarisch aufzuer- legen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 5).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 6. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).