Entscheid vom 8. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 24. 26
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, gegen A. ein Strafver- fahren wegen des Verdachts auf räuberischen Angriff auf Kraftfahrer führt (vgl. act. 1.4, S. 2);
gestützt auf ein in diesem Zusammenhang von den deutschen Behörden ge- stelltes Rechtshilfeersuchen vom 21. Juli 2023 die Kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Kantonale Staatsanwaltschaft») am 24. Januar 2024 am Wohnort von A. in Z./AG eine Hausdurchsuchung durchführen liess; anlässlich dieser Hausdurchsuchung unter anderem ein Mobiltelefon der Marke Samsung sichergestellt und auf Antrag von A. ver- siegelt wurde (vgl. act. 1.4, S. 1 und 3);
die Kantonale Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2024 beim Zwangsmass- nahmengericht des Bezirksgerichts Laufenburg einen Antrag auf Entsiege- lung und Durchsuchung des Mobiltelefons stellte (act. 1.4);
mit Schreiben vom 20. Februar 2024 A. durch Fürsprecher Daniel Buchser bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung stellte (act. 1.2, S. 1);
mit Verfügung vom 26. Februar 2024 die Kantonale Staatsanwaltschaft dieses Gesuch abwies; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung sinngemäss die Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegen;
3 -
im Bereich der sog. kleinen Rechtshilfe das IRSG vorsieht, dass die Verfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundes- behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms- weise selbständig angefochten werden können, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nach- teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495); die Frist für die Beschwerde gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 80k IRSG);
die hier angefochtene Verfügung weder das Rechtshilfeverfahren ab- schliesst noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; es sich um eine Zwischenverfügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.312 vom 25. November 2020; RR.2018.316 vom 10. Januar 2019 E. 2.2);
mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die vorliegende Be- schwerde folgerichtig nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hat;
der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht hat; ein solches Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ohnehin ab- zuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG);
mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vor- liegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).