Entscheid vom 5. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Stäheli,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 25. 11 8 N ebe nv erf ahr en : R P .2 02 5.4 5
Sachverhalt:
A. Die französischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Ermittlungsverfah- ren im Zusammenhang mit einem am 24. Januar 2019 verübten Cyberangriff auf das Unternehmen B. Dabei stiessen sie auf den in der Schweiz wohn- haften A. als Inhaber eines Wallets für Kryptowährungen, über welches aus der Straftat erzielte Vermögenswerte verschoben worden seien. Dies- bezüglich richtete das Parquet du Tribunal Judiciaire de Paris am 25. März 2021 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen schweizerischen Behör- den. Darin erbaten sie u.a. um Übermittlung von Informationen zu den finan- ziellen Verhältnissen von A., um Durchführung einer Hausdurchsuchung – namentlich zwecks Sicherstellung der A. zuzuordnenden Datenträger – so- wie um Befragung von A. zu seiner Rolle bezüglich der eingangs erwähnten Finanztransaktionen. Am 23. April 2021 übertrug das hiesige Bundesamt für Justiz den Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft (nachfolgend «StA BL»). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ergänzte und konkretisierte das Parquet du Tribunal Judiciaire de Paris sein ursprüngliches Ersuchen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Dossier-Nr. M35 21 51 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik «Rechtshilfeersuchen [RHE]»).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 entsprach die StA BL dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die entsprechende Leistung von Rechtshilfe sowie den Vollzug einer Reihe von Verfahrenshandlungen an (Verfahrensakten, Rubrik «Eintretens- und Zwischenverfügung [EfrZV]»).
C. Am 12. Oktober 2021 erliess die StA BL den entsprechenden Ermittlungs- auftrag an die Polizei sowie den diesbezüglichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl. Am 26. Oktober 2021 kam es zur Hausdurchsuchung am Domizil von A., bei welcher nebst anderem eine Reihe verschiedener Datenträger sowie Unterlagen in Papierform sichergestellt wurden. Diese wurden in der Folge durch die Polizei Basel-Landschaft ausgewertet. In ihrem Vollzugsbericht vom 7. Dezember 2022 hielt diese fest, auf welchen der sichergestellten Datenträger sich illegale und/oder fallrelevante Daten befinden (siehe zum Ganzen, Verfahrensakten, Rubrik «Vollzug Rechts- hilfeersuchen»).
D. Am 24. Oktober 2023 übermittelte die StA BL dem Rechtsvertreter von A. eine Auflistung der Aufzeichnungen und Unterlagen, die für das französische
Verfahren als potentiell erheblich befunden wurden und daher an die franzö- sischen Behörden herauszugeben seien. Gleichzeitig bot sie A. Gelegenheit, sein Einverständnis zur vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben oder aber zu begründen, weshalb die fraglichen Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollten. Mit Stellungnahme vom 22. De- zember 2023 liess A. darum ersuchen, dem Parquet du Tribunal Judiciaire de Paris keine (weitere) Rechtshilfe zu gewähren (Verfahrensakten, Rubrik «Vollzug Rechtshilfeersuchen»).
E. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2025 bewilligte die StA BL die Heraus- gabe folgender Gegenstände, Aufzeichnungen und Dokumente an die er- suchende Behörde (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs; act. 1.2):
a. Elektronische Geräte (Herausgabe der forensisch gespiegelten Daten)
F. Hiergegen liess A. am 29. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
Darüber hinaus stellt A. den prozessualen Antrag, ihm sei rückwirkend ab dem 4. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei Rechtsanwalt Sinan Stäheli (nachfolgend «RA Stäheli») als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1, S. 3).
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 schliesst das BJ auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 4). Die StA BL ihrerseits beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge (act. 5). A. liess sich innerhalb der ihm anberaumten Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik nicht vernehmen (vgl. act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich massgebend sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (nachfolgend «ZV EUeR»; SR 0.351.934.92). Ausserdem gelan- gen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch Art. 23 ff. des Übereinkommens vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität (SR 0.311.43). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächli- che Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
2.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die rechtshilfeweise Heraus- gabe von Daten und schriftlichen Aufzeichnungen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Oktober 2021 in der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung an der Z.-Strasse in Y. sichergestellt worden sind. Der Beschwerdeführer ist damit ohne Weiteres legitimiert, sich gegen die ange- fochtene Massnahme mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdefüh- rer keinen Bezug auf die (wenn auch knapp ausgefallenen) Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Vielmehr begnügt er sich mit einer wortwört- lichen Wiederholung seiner bereits mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 vor erster Instanz (erfolglos) vorgebrachten Einreden und Einwände. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist vorab auf das gegen ihn im Kanton Zürich laufende Strafverfahren. Bei dessen Gegenstand handle es sich u.a. auch um die in Frankreich untersuchten Vorwürfe. Es drohe konkret die Gefahr
einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem (gemäss Art. 66 IRSG), was einer Rechtshilfe entgegenstehe (act. 1, Rz. 3 ff.).
5.2 Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, eine Person wegen desselben Sachverhalts zweimal strafrechtlich zu verfolgen. Nach dem EUeR stellt der Grundsatz ne bis in idem keinen Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat zu Art. 2 EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafver- folgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung er- gangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (Bundesbeschluss vom 21. März 1996 über einen Vorbehalt zum Europäi- schen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; AS 1999 1351). Dieser Vorbehalt wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfahrenseinstellung aus jeweils materiell-rechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt (siehe für den Fall einer bereits rechtskräftigen Aburteilung des Verfolgten durch die Schweiz auch Art. 54 ff. SDÜ und Art. II ZV EUeR). Im Zusammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Ver- folgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Art. 66 Abs. 2 IRSG kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlas- tung dient.
5.3 Der Beschwerdeführer macht nur wenige Angaben zu seiner Strafverfolgung durch die Behörden des Kantons Zürich. Diesen ist zu entnehmen, dass es sich um ein noch hängiges Verfahren handelt. In dieser Konstellation käme ohnehin der nur potestativ geltende Verweigerungsgrund von Art. 66 Abs. 1 IRSG in Frage. Dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass sich die Ermittlungen der französischen Behörden gegen eine Mehrzahl von Tätern richtet, sowohl als mutmassliche Urheberschaft des Cyber-Angriffs selbst als auch – wie der Beschwerdefüh- rer – als mutmasslich Beteiligte an den anschliessenden Finanztransfers betreffend die mittels Cyber-Angriff erzielten Vermögenswerte. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag daher gestützt auf Art. 66 Abs. 2 IRSG kein Rechtshilfehindernis zu begründen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege ein zumindest teilwei- ser Unterbruch der Beweismittelkette vor. Offenbar habe die Polizei Basel- Landschaft das sichergestellte Mobiltelefon Huawei LYA-L29 Mate 20 Pro (Sicherstellungsposition A.1-21) «dem Hersteller der forensischen Fachsoft- ware» überlassen, damit dieser das Passwort knacke und die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten sichere. Diese Herausgabe sei nicht hin- reichend dokumentiert worden, weshalb einstweilen zu Gunsten des Be- schwerdeführers davon auszugehen sei, dass die chain of evidence durch- brochen worden sei. Ausserdem dürfte der Hersteller nicht entsprechend Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO belehrt worden sein, was die Verwertbarkeit des Beweismittels ausschliesse (act. 1, Rz. 8 ff.).
6.2 Diesen Punkt betreffend begnügt sich der Beschwerdeführer mit einer Reihe von nicht weiter glaubhaft gemachten Spekulationen. Unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin hierzu festhält, es handle sich um einen rein polizeilichen und nicht um einen die formelle Ernennung zum Sachver- ständigen erfordernden Ablauf, beschlagen die vom Beschwerdeführer auf- geworfenen Fragen letztlich die Würdigung der hierzulande erhobenen Beweise. Diese Aufgabe ist dem Sachgericht im ersuchenden Staat vorbe- halten (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.184 vom 26. Januar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Dabei kann sich der Beschwerdeführer im französischen Verfahren ohnehin nicht auf die Bestimmungen der schwei- zerischen StPO berufen (siehe hierzu u.a. auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 5.2). Dessen Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf den sichergestellten elektronischen Geräten befänden sich verbotenes pornographisches Mate- rial sowie zahlreiche nicht fallrelevante private Aufzeichnungen (Familien- fotos etc.). Diese Informationen seien vorgängig auszusondern. Die vorge- sehene Herausgabe der elektronischen Daten verstosse gegen das Über- massverbot (act. 1, Rz. 14 ff.).
7.2 7.2.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe hierzu ausführ- lich u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.80 vom 19. De- zember 2025 E. 8.2 m.w.H.) muss die ersuchte Rechtshilfebehörde nur auf- zeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen-
hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; jeweils mit Hinweis auf BGE 122 II 367 E. 2c).
7.2.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b)aa); 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; RR.2025.12 vom 11. August 2025 E. 3.4.2; RR.2024.155 vom 11. August 2025 E. 7.2.2).
7.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Polizei Basel-Landschaft die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten- träger u.a. mittels Suchbegriffsliste einer Auswertung mit Blick auf deren Re- levanz unterzogen hat (siehe namentlich deren Vollzugsbericht vom 7. De- zember 2022 sowie dessen Beilagen in Verfahrensakten, Rubrik «Vollzug Rechtshilfeersuchen»). Demnach konnten namentlich auf den Datenträgern, deren Inhalt der ersuchenden Behörde herausgegeben werden soll, Mal- ware, fallrelevante Softwareprojekte, fallrelevante Chat Nachrichten, Krypto Wallet Seeds, Kryptowährungs-Applikationen, diverse Kryptowährungsad- ressen sowie eine fallrelevante Textdatei und verbotene Pornographie fest- gestellt werden. Diesbezüglich erkundigte sich die StA BL bei der IT-Forensik zur Beweisintegrität bei einer Datentriage auf den betroffenen Datenträgern. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 hielt die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft u.a. fest:
Elektronische Datenträger werden durch die IT-Forensik nach Möglichkeit immer physika- lisch, bei Mobilgeräten in der Regel logisch, in ein forensisches Image gesichert. Die Integrität der Daten wird mittels eines Hashwerts dokumentiert. Ein Ausschluss von Daten oder
Ordnern führt zu einer Veränderung des ursprünglichen forensischen Images und folglich zu einem veränderten Beweismittel. Die Datenintegrität des ursprünglichen forensischen Images ist somit nicht mehr gewährleistet. Für die Empfänger des veränderten Beweismittels bedeu- tet dies, im eigenen Verfahren keine Aussage darüber machen zu können, welche Änderun- gen gegenüber dem ursprünglichen forensischen Image vorgenommen wurde. Eine solche Aussage wäre wiederum nur möglich, wenn durch sie eine vergleichende Untersuchung der beiden Asservate durchgeführt werden würde.
Zusätzlich dazu ist es technisch nicht möglich, besonders kleine Dateien auszuschliessen, ohne manuell Änderungen an den Systemdateien vorzunehmen.
7.4 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 machte der Be- schwerdeführer hierzu im Wesentlichen nur geltend, beim pornographischen Material handle es sich um einen nicht rechtshilfefähigen Zufallsfund. Dar- über hinaus sei jedes einzelne Dokument etc. darauf zu prüfen, ob dessen Übermittlung an eine ausländische Behörde geeignet und erforderlich sei. Vor der Herausgabe der Sicherstellungen sei zwingend eine Triage vorzu- nehmen und die verbotenen Aufzeichnungen seien auszusondern. Hinzu komme, dass sich auf den Datenträgern zahlreiche nicht fallrelevante private Aufzeichnungen (Familienfotos etc.) befänden. Auch diese Informationen seien vorgängig auszusondern.
7.5 Ungeachtet allfälliger technischer Probleme einer (weiteren) Datentriage und derer Auswirkungen auf die (andernorts auch vom Beschwerdeführer einge- forderte [siehe oben E. 6.1]) Integrität der sichergestellten Daten und damit auf die Aussagekraft der Beweismittel hat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 noch in seiner diesbezüglich ebenfalls identisch formulierten Beschwerdeschrift konkrete Dateien oder Daten und deren Speicherort auf den verschiedenen zur Diskussion stehen- den Datenträgern benannt oder diesbezüglich konkrete Geheimnisschutz- interessen substantiiert. Seine lediglich pauschalen Einwände sind nicht ge- eignet, die potentielle Erheblichkeit der sichergestellten und aus Sicht der Beschwerdegegnerin herauszugebenden Datenträger in Abrede zu stellen (siehe für das nationale Strafverfahren auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4.1 und 7B_123/2023 vom 29. Novem- ber 2023 E. 3.1, wonach der bloss pauschale Hinweis auf angebliche Privat- geheimnisse bzw. auf private Korrespondenz oder Fotos keine schutzwürdi- gen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen vermag). Der Beschwerdeführer beschränkte sich bereits in seiner Stellung- nahme im erstinstanzlichen Verfahren auf die erwähnten pauschalen Ein- wände und sah davon ab, seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen (siehe oben E. 7.2.2). Damit hat er das entsprechende Rügerecht im
Beschwerdeverfahren verwirkt. Was das auf den Datenträgern festgestellte pornographische Material betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das derzeit in der Schweiz wegen des Verdachts der qualifizierten Pornographie gegen den Beschwer- deführer laufende Strafverfahren. Gleichzeitig erliess sie diesbezüglich mit Bezug auf den Grundsatz ne bis in idem eine Beschränkung der Verwendung der herauszugebenden Beweismittel in Frankreich. Der Beschwerdeführer vermag auch hierzu nicht darzutun, inwiefern sich die angefochtene Rechts- hilfeleistung als unverhältnismässig erweisen sollte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt ohne Weiteres als unbegründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht abschliessend um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung von RA Stäheli zu seinem unentgelt- lichen Rechtsvertreter (act. 1, Rz. 18 f.).
9.2 Sein Ersuchen bezieht sich einerseits (rückwirkend) auf das erstinstanzliche Verfahren. Er bringt vor, er habe bei der Beschwerdegegnerin bereits mit Gesuch vom 4. November 2024 entsprechende Anträge gestellt. Sein Ge- such sei weder beantwortet noch in der Schlussverfügung behandelt wor- den. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der zuvor vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt E. mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 zur von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Herausgabe der Beweismittel Stellung genommen hat. Mit Schreiben vom 4. November 2025 teilte RA Stäheli der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer entsprechen- den Vollmacht mit, der Beschwerdeführer wünsche nunmehr, durch ihn ver- treten zu werden. Weiter führte er u.a. Folgendes aus:
Sollten weitere Verfahrensschritte anstehen, ersuche ich sodann um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung meiner Person zum unentgeltlichen Rechtsvertreter meines Klienten.
Weitere Verfahrensschritte erfolgten keine mehr. Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge nur noch die das Verfahren abschliessende Schlussver- fügung. Bei dieser Sachlage bestand für die Beschwerdegegnerin offensicht- lich kein Anlass, auf das von RA Stäheli wie dargestellt formulierte Ersuchen
einzugehen. Auf das der Beschwerdekammer unterbreitete Ersuchen ist demnach nicht einzutreten, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft.
9.3 9.3.1 Im Beschwerdeverfahren befreit die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
9.3.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Dessen Ver- treter begnügte sich in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit einer wortwörtlichen Wiederholung der bereits mit Stellungnahme vom 22. Dezem- ber 2023 vor erster Instanz (erfolglos) vorgebrachten Einreden und Ein- wände. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).