Entscheid vom 24. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Belgien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvor- schuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Be- schwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 25. 16 0
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. eigenhändig verfasste Beschwerde einging (Poststempel 28. Oktober 2025);
die Beschwerdekammer A. am 29. Oktober 2025 unter Androhung des Nicht- eintretens im Säumnisfall aufforderte, bis 10. November 2025 einen Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 4);
sie ihn gleichzeitig aufforderte, innerhalb der gleichen Frist die Beschwerde- schrift zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforde- rungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde bzw. bei Fehlen von Begehren und Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
das Schreiben A. am 30. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 6);
innerhalb der Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet wurde noch eine verbesserte Beschwerdeschrift einging (vgl. act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
3 -
die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der ange- setzten Frist nicht geleistet wurde (act. 7) und er auch kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
auf die Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
die Beschwerde des Beschwerdeführers weder ein klares Begehren noch eine klare Begründung enthält; innert Frist keine verbesserte Beschwerde- schrift beim Gericht eingegangen ist;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
4 -
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).