Entscheid vom 16. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT II DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten- vorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 26. 13
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter anderem gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. ein Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandels führt;
die Staatsanwaltschaft beim Hohen Kassationshof, Abteilung für die Ermitt- lung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus, Stelle Bacău, Rumänien gegen zahlreiche beschuldigte Personen parallel zu den in der Schweiz geführten Verfahren ein Strafverfahren wegen Menschenhandels, einschliesslich des Handelns von minderjährigen Kindern zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Geldwäscherei führt;
vor diesem Hintergrund die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und die rumänischen Behörden im Jahre 2024 gestützt auf Art. 20-22 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (ZP II EUeR; SR 0.353.12) und Art. 80d ter
bis 80d duodecies IRSG eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gegründet haben, welche nach wie vor aktiv ist (Verlängerung bis 25. Juni 2026);
am 3. Juni 2025 eine gemeinsame Verhaftsaktion stattfand;
im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe die Strafverfolgungsbehör- den beider Länder eine grosse Menge an Beweismitteln erhoben haben;
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gestützt auf ein entsprechen- des Ersuchen der rumänischen Behörden mit Schlussverfügung vom 23. De- zember 2025 die Herausgabe von zahlreichen Beweismitteln an die rumäni- schen Behörden verfügte (vgl. zum Ganzen: act. 1.1);
A. dagegen am 26. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 27. Januar 2026 einlud, bis zum 9. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
A. mit Eingabe vom 3. Februar 2026 um Befreiung vom Kostenvorschuss ersuchte und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung stellte (act. 4);
3 -
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Februar 2026 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abnahm und A. aufforderte, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 16. Februar 2026 vollständig und wahrheitsgetreu und inklusive der im Formular genannten Unterlagen einzureichen (act. 5);
A. mit Schreiben vom 3. Februar 2026 das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtpflege einreichte (RP.2026.7, act. 1);
die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RP.2026.7 das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 27. Feb- ruar 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte (RP.2026.7, act. 4);
der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Februar 2026 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellte (RP.2026.9, act. 1 und 1.1);
die Beschwerdekammer auf dieses Gesuch mit Zwischenentscheid RP.2026.9 vom 24. Februar 2026 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 9. März 2026 erstreckte;
der Zwischenentscheid vom 24. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwer- de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
4 -
in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Zwischenentscheid vom
die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der ange- setzten Frist nicht geleistet wurde (act. 8);
auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).