Entscheid vom 18. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 26. 28 N ebe nv erf ahr en : R P .2 02 6.1 2
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. März 2026 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, Deutschland, geführte Strafverfahren gegen B. wegen Diebstahls, Unter- schlagung, Verletzung des Briefgeheimnisses etc. Die Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, Deutschland, dem beschuldigten B. und dem Anzeigeerstatter A. mitgeteilt (act. 1.1).
B. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 9. März 2026 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
Die angefochtene Übernahmeverfügung vom 06.03.2026 sei vollumfänglich aufzuheben und für nichtig zu erklären.
Es sei festzustellen, dass ao StA C. mit dem Erlass dieser Verfügung gegen das ab- solute Handlungsverbot bei hängigen Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO) verstos- sen hat.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft D/Waldshut-Tiengen sei darüber zu informieren, dass die Über- nahme schwebend unwirksam ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Es sei unentgeltliche Prozessvertretung und Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71) über Beschwerden in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1). Auf das Verfahren sind das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.2 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaats an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG). Über die Annahme des ausländischen Ersuchens entscheidet nach Rücksprache mit der Straf- verfolgungsbehörde das Bundesamt für Justiz (Art. 91 Abs. 1 IRSG), soweit keine abweichenden staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen (LUD- WICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 91 IRSG N. 1; UNSELD, Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N. 1 f.). Der vorliegend einschlägige Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sieht in Art. VIII vor, dass die Strafverfolgungsbehörden (Justizbehörden) der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren können, ebenso Art. 4 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12). Der Entscheid ist – entgegen dem Grundsatz von Art. 25 Abs. 1 IRSG, wonach erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundes- behörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen – nicht selbständig anfechtbar (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 24. Februar 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11]; JENNI, Stellvertre- tende Strafverfolgung, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift für Hein- rich Koller, 2006, S. 349 ff., 357; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., Art. 91 IRSG N. 3; UNSELD, a.a.O., Art. 91 IRSG N. 8 f.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 929).
1.3 Die erwähnten Bestimmungen kommen prinzipiell nur zur Anwendung, wenn die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht aufgrund einer anderen Vorschrift gegeben ist (vgl. Art. 85 Abs. 3 IRSG; BGE 137 IV 33 E. 2.2.4; 119 IV 113 E. 1c; 117 IV 369 E. 5c). Die Übernahme einer im Ausland angehobenen Strafverfolgung durch die Schweiz ist indes auch dann möglich, wenn ihr originäre Gerichtsbarkeit zusteht. Die Bestimmungen sind in diesem Fall grundsätzlich analog anwendbar (HARARI/JAKOB/JENNI, La délégation de la poursuite pénale à la Suisse, SJ 2013 II 385 ff., Ziff. 14 und 23; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.249 vom 17. September 2015; UNSELD, a.a.O., Art. 85 IRSG N. 52).
1.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz angeordnet. Ob es sich um einen Fall originärer schwei- zerischer Gerichtsbarkeit handelt oder nicht, kann offenbleiben. Der Ent- scheid ist nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen jedenfalls kein gültiges Anfechtungsobjekt (vgl. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.314 vom 19. Dezember 2016; RR.2015.249 vom 17. Sep- tember 2015).
2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trifft gemäss Art. 37 Abs. 1 StBOG die Entscheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. Das Verfahren richtet sich nach der StPO und nach dem StBOG (Art. 39 Abs. 1 StBOG).
2.2 Will eine Partei die (interkantonale oder innerkantonale) Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser un- verzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Geht die Strafbehörde im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit aus, so leitet sie den Antrag der Partei mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiter, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ver- treten. Diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons fest- hält. Hält sie an der Zuständigkeit fest, eröffnet sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1). Gegen die getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO).
2.3 Die erwähnten Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn es sich um die Festlegung des Gerichtsstands im interkantonalen oder innerkantonalen Verhältnis handelt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.314 vom 19. Dezember 2016 mit Hinweis).
2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (auch) ihre Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis feststellt, ist sie nach den Regeln zum Gerichtsstand (vgl. vorn E. 2.2) kein gültiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Der Beschwerdeführer stellt ein Feststellungsbegehren. Solche sind gegen- über Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststel- lungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinte- resse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft D/Waldhut-Tiengen sei darüber zu informieren, dass die Übernahme schwebend unwirksam ist, werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Ver- fügung ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit nicht gegenstands- los, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 136 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstands- los, abgewiesen.
Bellinzona, 20. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).