Entscheid vom 9. Juni 2005 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Antragsteller
A.______, Verurteilter
Gegenstand Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 im Strafregister
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2005.3
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 sprach das Bundesstrafgericht A.______ der mehrfachen Veruntreuung im Amt, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig und bestrafte ihn dafür mit sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 41 Tage erstandener Untersu- chungshaft. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 01.01/002, 0051 f.).
B. Das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, gelangte mit dem Lö- schungsantrag vom 24. Dezember 2004 betreffend das oben erwähnte Ur- teil an das Bundesgericht (act. 01.01/001; 01.07/002). Dieses leitete den Löschungsantrag mit Schreiben vom 3. Januar 2005 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (Eingang: 7. Januar 2005) weiter (act. 01.07/ 001). Da dieses die Löschung des Urteils in Betracht zog, erhielt nur die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, zur Urteilslöschung allfällige Bemerkun- gen anzubringen (act. 01.07/005). Sie machte davon aber keinen Gebrauch (act. 01.07/006).
Der Präsident erwägt:
das Bundesgericht den Löschungsantrag des Bundesamtes für Justiz an das Bundesstrafgericht weitergeleitet hat, bejaht es dessen Zuständigkeit. Das Bundesstrafgericht schliesst sich dieser Ansicht an. Für die Löschung des vorliegenden Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 ist heute daher die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig, da diese das bisherige Bundesstrafgericht ersetzt hat. Die Besetzung der Strafkam- mer für die Löschung des Urteils richtet sich sinngemäss nach Art. 27 SGG, wobei es sachgerecht erscheint, auf die im zu löschenden Urteil an- geordnete Sanktion abzustellen. Vorliegend ist in Anbetracht der ausgefäll- ten Sanktion von sechs Monaten Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG).
Die Löschung hat grundsätzlich nach Ablauf der Probezeit zu erfolgen, wenn weder widerrufen noch eine Ersatzmassnahme angeordnet wird (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 66 zu Art. 41 StGB). Für die Frage, ob das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt, ist im Grundsatz auf das Strafregister abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen einzuholen (RS 1977 Nr. 226). Der Behörde kann nicht zugemutet werden, nebst dem Ein- holen des Strafregisterauszuges weitere Nachforschungen anzustellen (TRECHSEL, a.a.O.; SCHNEIDER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 280 zu Art. 41 StGB).
Strafregisterauszug hat sich der Verurteilte A.______ somit bewährt. Es besteht kein Anlass zur Einholung eines Führungsberichts.
Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 be- treffend A.______ im Strafregister ist daher zu löschen.
Im Unterschied zu kantonalen Strafprozessordnungen (vgl. Art. 244 Abs. 3 StPO Appenzell A.Rh., Art. 280 StPO St. Gallen, § 204 StPO Aargau) ist im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die Kostentragung bei Verfahren um nachträgliche richterliche Anordnungen nicht geregelt. Wie es sich generell damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Der Ver- zicht auf die Erhebung einer Gebühr erscheint jedenfalls dann angezeigt, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (vgl. Art. 244 Abs. 3 StPO Appenzell A.Rh., § 204 StPO Aargau). Für das vorliegende Verfahren werden daher keine Kosten erhoben.
Eine von der letzten kantonalen Instanz verfügte Löschung des Urteils im Strafregister unterliegt infolge ihres Urteilscharakters der Nichtigkeitsbe- schwerde an das Bundesgericht (BGE 68 IV 104, 105 E. 1). Gleiches muss für die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte Urteilslö- schung gelten. Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist daher vorliegend anwendbar.
Der Präsident entscheidet:
Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 be- treffend A.______ im Strafregister wird gelöscht.
Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A.______ sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 14. Juni 2005
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel- lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).