Entscheid vom 28. November 2005 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Priska Kummli Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg Friedli. Gegenstand
mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, mehrfaches Sich- Bestechen-Lassen, mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG, eventuell teilweise versuchte mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2005.9
StGB sowie Art. 315 Abs. 2 StGB a. F. und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von nicht über 8 Monaten Gefängnis, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren. C. Weiter sei zu verfügen:
5 - Sachverhalt: A. Mitte September 2003 wurden sechs y.ische Staatsangehörige am Schweizer Zoll in Genf angehalten und wegen Verdachts auf gefälschte Schweizer Visa nach X. zurückgewiesen. Die Visa stammten von der schweizerischen Konsular- agentur in X. und enthielten die Unterschrift des stellvertretenden Honorarkon- suls A.. Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass die Visa in den Pässen der ange- haltenen Personen zwar authentisch waren, gemäss den Akten der betreffenden Konsularagentur indessen an z.ische Staatsangehörige erteilt worden waren. B. Am 8. Dezember 2003 erstattete das Eidgenössische Amt für auswärtige Ange- legenheiten (nachfolgend "EDA"), Direktion für Ressourcen und Aussennetz, bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt und Sich-Bestechen-Lassens (pag. 1.4.1 f.). Gleichzeitig erklärte sich das EDA einverstanden, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werde (Art. 7 Abs. 1 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321], pag. 1.4.1). Gestützt auf die Anzeige des EDA eröffnete die Bundesanwaltschaft am 22. De- zember 2003 die Strafverfolgung gegen A. wegen Verdachts der Urkundenfäl- schung im Amt und des Sich-Bestechen-Lassens sowie gegen Unbekannt we- gen Verdachts der Bestechung (pag. 1.1.1). Mit Verfügungen vom 20. Febru- ar 2004 und 16. März 2004 dehnte sie das Verfahren betreffend A. auf weitere Tatbestände aus, nämlich Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, Amtsgeheimnisverletzung, Erleichtern und Vorbereiten-Helfen von rechtswidri- gem Einreisen und Verweilen in der Schweiz (pag. 1.1.7) und Amtsanmassung (pag. 1.1.8). C. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend "EJPD") erteil- te am 8. März 2004 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (pag. 1.1.5). Die Bundesanwaltschaft beantragte am 25. Mai 2004 die eidgenössische Vorun- tersuchung unter gleichzeitiger Attraktion der in kantonale Gerichtsbarkeit fallen- den Delikte (pag. 1.1.9 f.). D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 10. Juni 2004 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. wegen Ver- dachts auf Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfäl- schung im Amt, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Sich-Bestechen-Lassens
6 - sowie Erleichterns und Vorbereiten-Helfens von rechtswidrigem Einreisen und rechtswidrigem Verweilen in der Schweiz (pag. 1.1.12 f.). E. Am 15. Juli 2005 wurde der Bundesanwaltschaft der Schlussbericht des Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramts zugestellt mit dem Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A.. F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 14. September 2005 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfacher Unterdrückung von Urkunden, mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens sowie we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), eventuell teilweise vollendet versucht. Das Verfahren gegen Unbekannt wegen Beste- chens beziehungsweise gegen A. wegen Urkundenfälschung, Amtsanmassung und Verletzung des Amtsgeheimnisses wurde eingestellt (pag. 15.2.1 f.; pag. 15.2.3 ff.). G. Auf Gesuch von A. wurde ihm sein bisheriger Verteidiger als amtlicher beigeord- net (Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 3. November 2005, pag. 15.7.22 f.). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts fand am 24. und 28. November 2005 am Sitz des Gerichts statt. Das EDA hat auf privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Angeklagten ver- zichtet (pag. 15.2.6).
7 - das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen auszuüben hat, ohne dass er zu ihm in einem Dienstverhältnis stünde. Andererseits gilt trotz vorübergehender Ausübung amtlicher Funktionen nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht“; entscheidend ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, „d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde“ (BGE 121 IV 216 E. 3a). Als Stellvertreter des Honorarkonsuls wurde dem Angeklagten die Befugnis ü- bertragen, in Abwesenheit des Honorarkonsuls dessen Funktionen wahrzuneh- men (pag. 12.7.7). Er hatte somit die Schweizer Botschaft in W. in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Reglement des schweizeri- schen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967 [SR 191.1]). Nebst den allgemeinen Obliegenheiten (Art. 14 des Vollzugsreglements über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991 [pag. 2.7.60 f. i. V. m. pag. 12.7.7] bzw. Art. 20 der Weisungen über die Honorar-Konsularposten und die Honorar- Konsularbeamten vom 1. Januar 2002 [pag.2.7.23 i. V. m. pag. 12.7.7]) wurden dem Honorarkonsul beziehungsweise seinem Stellvertreter auch besondere Ob- liegenheiten (Art. 15 und Art. 21 der vorstehenden Reglemente) übertragen (vgl. Pflichtenheft des Honorarkonsuls, pag. 13.8.10 ff.). Bei den allgemeinen Obliegenheiten, das heisst der Förderung des Ansehens der Schweiz, der Beziehungen zu Einrichtungen in Z. und der Unterstützung von Schweizer Bürgern in Z., wie auch bei den besonderen Obliegenheiten, so bei- spielsweise der Erteilung von Visa für die Schweiz, handelt es sich um aussen- politische Tätigkeiten. Der Angeklagte stand zwar weder in einem Dienst- noch Auftragsverhältnis zur Eidgenossenschaft, doch als amtlich bestellter Stellvertre- ter des Honorarkonsuls unterlag er doch der Weisungsgewalt der vorgesetzten Behörde. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gehörte er der amtlichen Hierarchie des Bundes an. Er gilt somit als Beamter des Bundes im Sinne der Legaldefiniti- on von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Amt erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Das Gericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Aufgrund der Vereinigungsverfügung der Bundesanwalt- schaft im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BStP ist das Bundesstrafgericht auch zur Be- urteilung der übrigen angeklagten Straftaten zuständig. 1.2 Die Ermächtigungsverfügung des EJPD bezieht sich auf einen bestimmten Sach- verhalt, welcher zum Zeitpunkt der Verfügung unter Art. 322 quater StGB subsu-
8 - miert wurde. Es steht nichts entgegen, denselben Sachverhalt, für welchen die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wurde, auch unter Art. 322 sexies StGB zu würdigen. 1.3 In den überwiesenen Akten befinden sich Untersuchungsberichte des Kriminal- technikers E.. Dieser wurde im Hinblick auf diese Berichte nie in die Pflicht eines Sachverständigen genommen. Daher kommt ihnen in dieser Form nicht dieselbe Bedeutung zu wie einem Gutachten eines Sachverständigen, sondern sie sind vergleichbar mit einem schriftlichen Arztzeugnis. Das Gericht befragte E. als sachverständigen Zeugen; er erläuterte und bestätig- te die schriftlich festgehaltenen Untersuchungsergebnisse. Die Parteien hatten dabei die Möglichkeit, die Stellungnahme des Kriminaltechnikers in Frage zu stellen; damit wurde auch ihr Fragerecht gewahrt (vgl. Art. 96 Abs. 1 BStP). Im Ergebnis macht es demnach keinen Unterschied, ob er seine Beobachtungen mündlich oder schriftlich abgab, unterliegt er doch für beide Formen den Straf- drohungen von Art. 307 StGB. Den mündlich bestätigten Untersuchungsberich- ten kann so derselbe Stellenwert wie einem Sachverständigengutachten beige- messen werden.
9 - sprechende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Art. 4 StGB bleibt vorbehalten (Art.16 Abs. 3 VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwortlichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentlichen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 1393, S. 1402). Wie dieses Begriffspaar im Kontext des Verantwortlichkeitsgesetzes zu verste- hen sei, erläutert die Botschaft nicht. Immerhin enthielt der Entwurf von Art. 16 VG in Abs. 1 noch ausdrücklich den Hinweis auf die strafbaren Handlungen des achtzehnten Titels des Strafgesetzbuches, mithin auch auf Art. 317 StGB (Art. 14 Abs. 1 E-VG, Botschaft Verantwortlichkeitsgesetz, BBl 1956 1393, S. 1408). Auch das Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0) unterscheidet zwischen rein militä- rischen Delikten und unechten/uneigentlichen militärischen Delikten. Während bei der ersten Deliktsgruppe nur Militärpersonen Täter sein können, umfasst der Täterkreis der zweiten auch Nicht-Militärpersonen (HAURI, Militärstrafgesetz, Bundesgesetz vom 13. Juni 1927, Kommentar, Bern 1983, Vorbemerkungen zu Art. 61 – 179a MStG N. 4 bzw. Vorbemerkungen zu Art. 86 – 107 MStG N. 1). Urkundenfälschung im Amt kann ausschliesslich von einem Beamten begangen werden. Demnach handelt es sich bei Art. 317 StGB um ein eigentliches Amts- delikt und es fällt unter Art. 16 Abs. 1 VG. Demzufolge ist der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VG nach dem schweizerischen Strafgesetz zu prüfen. 2.2 2.2.1 Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten die Fälschung von amtlichen Vi- sumdokumenten (vgl. E. 2.3.2 f.) und des Visumregisters (vgl. E. 2.3.4) zur Last. Konkret wirft sie ihm vor, er habe gemeinsam mit B. einen Visumstickerbeleg mit bestimmter Laufnummer auf einen fiktiv erstellten Visumantrag eines real existie- renden z.ischen Staatsangehörigen geklebt und ausgefüllt sowie eine Kopie des Visumstickers mit derselben Laufnummer in die Passkopie dieses Z.ers einge- fügt, ausgefüllt und erneut kopiert. Die Passkopie mit Visumstickerkopie habe er als Beleg für die Visumerteilung dem fiktiven Visumantragsformular beigefügt und so in die Akten des Konsulats in X. abgelegt. Den Visumsticker habe er in- dessen in den Pass eines y.ischen Staatsangehörigen geklebt. Damit habe der Angeklagte gegenüber der vorgesetzten Behörde vorgetäuscht, das Visum mit bestimmter Laufnummer sei an einen Z.er erteilt worden, obwohl sich der Vi-
10 - sumsticker in Tat und Wahrheit im Pass jenes Y.ers befand. Ferner habe der Angeklagte im Visumregister – welches in Form einer Excel-Tabelle geführt wur- de – den z.ischen Staatsangehörigen erfasst, obwohl tatsächlich nicht letzterer das Visum erhalten habe. Insgesamt 134 Mal soll der Angeklagte und sein durch ein z.isches Gericht bereits beurteilte Mittäter B. auf diese Art und Weise vorge- gangen sein. Die Anklageschrift enthält viele weitere Einzelheiten, welche Be- gleitumstände des modus operandi umschreiben und nicht zum Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehören. Als angeklagt zu erachten sind deshalb fol- gende Handlungen: das Erstellen eines unwahren Dokuments, zusammenge- setzt aus Visumantrag und Visumstickerbeleg, das Anfertigen der Kopien z.ischer Passseiten mit eingefügter Kopie des Visumstickers sowie das Erfassen der Visa im Visumregister. Nicht angeklagt sind die Zwischenprodukte und das Ausfüllen des Visumstickers im y.ischen Pass. 2.2.2 Der Angeklagte hat den Vorwurf für einen Teil der angeklagten 134 Fälle bestrit- ten, im Übrigen jedoch eingestanden (pag. 15.4.134; Plädoyer Verteidigung; fer- ner pag. 4.13.53 ff. und pag. 4.13.89 Z. 35 ff.). 2.3 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). „Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Auf- hebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Rechtlich erheblich sind aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Be- weismittels von Bedeutung sind“ (BGE 113 IV 77 E. 3a). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schrift- stücks ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a.aa). Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere An- forderungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Eine Falschbeurkundung setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö-
11 - gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf entsprechende Angaben verlässt“ (BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.1 Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 3 Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Aus- länderinnen und Ausländern, VEA [SR 142.211]). Die Visa werden ordentlicher- weise durch die Schweizer Auslandvertretungen ausgestellt (Art. 19 Abs. 1 VEA). Konsularagenten kann die Ausstellung von Visa als besondere Obliegen- heiten übertragen werden (Art. 15 Vollzugsreglement über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991, pag. 2.7.61). Die Handhabung der Visumerteilung wird durch eine Weisung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 (pag. 5.19.103 ff.; abgelöst durch Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung betreffend Visa und Grenzkontrolle [VGK] vom August 2003, pag. 13.8.59 ff.) genau geregelt: Der Visumkleber enthält das Ori- ginal (in der Terminologie der Anklageschrift Visumsticker), eine Kopie (in der Terminologie der Anklageschrift Visumstickerbeleg) sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (pag. 5.19.103 Ziff. 511.22; vgl. Muster pag. 2.5.12). Das Be- legsdokument ist eine dem Original genauestens entsprechende Kopie des Vi- sums und wird auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.51). Das Original wird in das Reisedokument geklebt (Ziff. 511.41). Das Visum enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und Auf- enthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA). Auf allen Teilen ist eine gleich lautende Laufnummer vorgedruckt; auf Original und Beleg wird die amtliche Nummer des Reisedokuments eingetragen. Der Visumantrag ist mit allfälligen weiteren Akten bis zur nächsten Inspektion, mindestens aber vier Jahre lang aufzubewahren (Ziff. 555.21; vgl. auch Ziff. 5 des Pflichtenhefts, pag. 13.8.14). Mit der Visumerteilung wird das Recht gewährt, in die Schweiz einzureisen; das Visum äussert sich demnach zu einer rechtlich erheblichen Tatsache. 2.3.2 Der Visumstickerbeleg, angebracht auf einem bestimmten Antragsformular, ist bestimmt und geeignet zu beweisen (beziehungsweise zu belegen), dass der im Antrag aufgeführten Person das Visum erteilt wurde. Die erwähnten Bestimmun- gen und der Umstand, dass die Visa von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, begründen eine allgemeingültige objektive Garantie, welche die Wahr- heit der Erklärungen – das heisst, dass eine über die Passnummer individuali- sierte Person ein Visum erhalten hat – gewährleisten. Urkundenqualität der Vi- sumantragsformulare mit ausgefülltem Visumstickerbeleg ist daher zu bejahen.
12 - 2.3.3 Der Angeklagte war aufgrund des Pflichtenhefts für Honorarkonsul C. vom
13 - ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR ge- führt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Be- triebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, losgelöst davon, ob das betref- fende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt. (...) Ein restriktives Ele- ment ist damit gegeben, als Aufzeichnungen ausserhalb des wirtschaftlich- kaufmännischen Bereichs als kaufmännische Buchhaltung regelmässig ausser Betracht fallen“ (BGE 125 IV 17 E. 2b.aa; bestätigt in BGE 129 IV 130 E. 2.2). Aufgrund der Akten und Aussagen des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung des Konsulats nicht über eine "Milchbüchleinrechnung" mit der einfachen Auflistung von Einnahmen, Ausgaben und Saldo hinausging. Als sol- che erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer nach kaufmännischer Art geführ- ten Buchhaltung, weshalb weder ihr noch ihren Belegen (Visumregister) Urkun- denqualität im Sinne der Falschbeurkundung zukommt. Davon abgesehen wäre das Visumregister hinsichtlich der erfassten Einnahmen nicht unwahr: Der Ange- klagte verrechnete nämlich bei den an die Y.er erteilten Visa die notwendige Ge- bühr und legte diese in die Kasse (pag. 4.13.56 Z. 2 ff.). Was den im Register aufgeführten Gebührenschuldner betrifft, ist Folgendes zu ergänzen: Die Person des Gebührenschuldners war für eine Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftli- chen Situation des Konsulats nicht von Belang, da es sich um einkassierte Bar- einnahmen handelte. Der Name des Gebührenschuldners vermittelte unter die- sem Aspekt keinen wirtschaftlich (noch) relevanten Sachverhalt. Urkundenquali- tät hinsichtlich der Erklärung über den Gebührenschuldner wäre daher auch un- ter diesem Aspekt zu verneinen. Es wäre denkbar, dass das Visumregister für weitere Zwecke als die blosse Kon- trolle der Einnahmen bestimmt war, so beispielsweise für das Erstellen einer Sta- tistik über die Nationalitäten der Visumempfänger. Eine solche Zweckbestim- mung ist aber nicht erstellt: Einerseits war der vorgesetzten Stelle für die Statistik nur die Anzahl der Personen mit Transit- beziehungsweise Einreisevisum mitzu- teilen, nicht aber die Nationalität dieser Personen. Andererseits enthielt das vom Honorarkonsulat geführte Visumregister trotz Vorschrift im Pflichtenheft keine Rubrik zur Nationalität. 2.4 2.4.1 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Visumanträge und die dazu erstell- ten Passkopien mit Visumstickerbeleg sowie das Visumregister seien unwahr, da in Tat und Wahrheit die Visa an andere als die in den Akten aufgeführten Perso- nen erteilt worden seien.
14 - Eine Urkunde ist unwahr, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Die Antragsformulare der z.ischen Staatsangehörigen mit den Visumstickerbele- gen und die Passkopien derselben z.ischen Staatsangehörigen mit den Vi- sumstickern bringen zum Ausdruck, die betreffenden Visa seien diesen Antrags- stellern beziehungsweise Passinhabern erteilt worden. Eine Befragung dieser Personen ist nie erfolgt, ein direkter Beweis über die Wahrheit dieser Tatsache liegt somit nicht vor, ausgenommen hinsichtlich der sechs in Genf angehaltenen Y.er. Indessen haben kriminaltechnische Untersuchungen ergeben, dass alle 134 eingeklagten Fälle bei der Passkopie mit Visumsticker Fälschungsmerkmale aufweisen (Untersuchungsberichte vom 16. Februar 2004 betreffend Visa Nrn. 102 – 134, pag. 3.10.1 ff., und vom 21. Mai 2004 betreffend Visa Nrn. 1 – 101, pag. 3.10.40 ff. [Nummerierung je gemäss Beilage 1 zur Anklageschrift], beide bestätigt durch ihren Autor als sachverständigen Zeugen [pag. 15.4.30 f. mit speziellen Ausführungen zu den Nrn. 18 und 66]). Konkret wurde in den an- geklagten Fällen nicht jeweils eine Kopie einer Originalseite des z.ischen Passes mit eingeklebtem Original-Visumsticker hergestellt, sondern die Kopie einer Passkopie, auf welcher zuvor die Kopie eines Visumstickers angebracht worden war. Der sachverständige Zeuge belegt dies mit dem Erscheinungsbild der Passkopie. Er weist insbesondere auf die nicht unerhebliche Papierdicke der O- riginal-Visumsticker hin, was zu feinen Lücken im Stempelbild führe, wenn der Amtsstempel teils auf den Sticker, teils auf die darunter liegende Passseite ge- drückt werde (pag. 3.10.15 f.); solche fehlten mehrfach auf den Kopien oder ver- liefen an anderer Stelle (pag. 3.10.9; pag. 3.10.48). Weiter erwähnt er die unre- gelmässige äussere Form des Original-Visumstickers, der den Vordruck der Passseite im darüber hinaus gehenden Bereich hätte sichtbar bleiben lassen sol- len; da auf den Kopien im Randbereich des Visumstickers teilweise mehr abge- deckt geblieben sei, müsse zwangsläufig eine grossflächigere Kopie des Stickers angebracht worden sein, bevor man die Passseite kopiert habe (pag. 3.10.12; pag. 3.10.17 ff.; pag. 3.10.48 f.). Daraus ist zu schliessen, dass jeweils nicht der Original-Visumsticker in jenem z.ischen Pass klebte, von welchem die Kopie er- stellt wurde und dessen Inhaber der auf dem Antragsformular aufgeführte Z.er war. Dies entspricht auch den Ausführungen des Angeklagten zum modus ope- randi. Die Verteidigung bestreitet auch nicht, dass alle 134 Fälle Fälschungs- merkmale aufweisen. Es ist demnach davon auszugehen, dass in allen 134 Fällen die Visa nicht an je- ne Z.er erteilt wurden, die auf den Visumanträgen mit Visumstickerbeleg bezie- hungsweise auf den Passseitenkopien mit Visumsticker aufgeführt sind. Diese Dokumente enthalten somit inhaltlich unwahre Erklärungen.
15 - 2.4.2 Ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung im Amt setzt voraus, dass der An- geklagte jeweils die Eintragungen im Original-Visumsstickerbeleg auf dem An- tragsformular des Z.ers und die Eintragungen auf der Visumstickerkopie auf ei- ner kopierten Seite des Passes dieses Z.ers vorgenommen hat. Die Bundesan- waltschaft wirft solches dem Angeklagten in 134 Fällen vor. Dieser bestreitet sei- ne Urheberschaft für einen Teil der eingeklagten 134 Fälle und gesteht sie für den anderen Teil (pag. 15.4.134). Der Verteidiger beziffert die anerkannten Fälle in der Eingabe vom 27. Oktober 2005 an das Gericht mit 63 (pag. 15.2.43); e- benso in seinem Antrag. Der Umfang der Bestreitung durch den Angeklagten variierte im Verlaufe des Strafverfahrens: Zunächst bejahte er eine Zahl von 96 (Einvernahme BKP vom
16 - grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Angeklagten (pag. 3.10.165), was der höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe entspreche (pag. 15.4.130 Z. 21 ff.). Eine Fälschung könne mit demselben Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden (pag. 3.10.165). Der Schriftexperte bestätigte sein schriftliches Gutach- ten anlässlich der Befragung vor Bundesstrafgericht (vgl. insbesondere pag. 15.4.131 Z. 12 f.). Betreffend die restlichen 130 Visumantragsformulare wurde kein Schriftgutachten durchgeführt. Für das Gericht sind keine Unterschiede im Schriftbild der Unterschriften zwi- schen den vom Sachverständigen begutachteten vier und den übrigen 130 Vi- sumantragsformularen erkennbar. Der sachverständige Zeuge E., welcher alle 134 Visumantragsformulare und Passkopien auf Fälschungsmerkmale unter- suchte, führte an, er sei zwar nicht Handschriftenexperte, könne aber aufgrund seiner Erfahrung im Handschriftenbereich eine „sehr grosse Homogenität bei den Unterschriften“ feststellen (pag. 15.4.32 Z. 30 ff.). Das Geständnis ist daher hinsichtlich von 65 Antragsformularen und Passkopien glaubhaft. 2.4.4 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Angeklagte in den bestrittenen Fällen täterschaftlich beteiligt war: a) Wie bereits erwähnt, enthalten alle Passkopien ein oder mehrere Fäl- schungsmerkmale, die mindestens einem der Fälschungskriterien zugeordnet werden können (E. 2.4.1). Aus den Untersuchungsberichten ist zu schliessen, dass die Visumerteilung an die Z.er in allen 134 Fällen nach demselben modus operandi erfolgte. Dies ist Indiz für eine täterschaftliche Beteiligung des Ange- klagten auch in den bestrittenen Fällen. Als weiteres Schuldindiz kommt hinzu, dass der Angeklagte als stellvertretender Honorarkonsul direkten Zugang hatte zum Visumstickerset und zum offiziellen Stempel, mit welchem die Visa gestempelt wurden. b) Die den Bestreitungen zugrunde liegende Berechnung des Angeklagten be- ruht auf dem Argument, er habe jeweils nur an einem Freitag missbräuchlich Vi- sa ausgestellt: Den genannten Weisungen zur Visumerteilung lässt sich Folgendes entnehmen: „Unter der Rubrik Valable du ... wird im Prinzip das Ausstellungsdatum des Vi- sums eingetragen. Falls die Einreise zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte, beispielsweise an einem durch eine Einreisebewilligung festgelegten Da- tum, ist hingegen dieses Datum einzutragen. In diesen Fällen wird das Ausstel-
17 - lungsdatum auf dem Belegsdokument eingetragen“ (Ziff. 511.325 Weisungen, BFA Stand 1.12.1994 [pag. 5.19.104]; entspricht Ziff. B-472.134, Weisungen Au- gust 2003, Partie B [pag. 5.19.135]). Zunächst lässt sich feststellen, dass die Daten des "valable du" auf den Vi- sumstickern in den Pässen der sechs am Genfer Zoll angehaltenen Y.er keinem Freitag entsprechen (pag. 12.7.37, pag. 12.7.41, pag. 12.7.45, pag. 12.7.49, pag. 12.7.53, pag. 12.7.57). In der Voruntersuchung gab der Angeklagte an, in Bezug auf den Ausstellungs- zeitpunkt sei der Visumsticker massgebend (pag. 4.13.109 Z. 237 f.). Vor Bun- desstrafgericht führte er aus, es sei möglich, dass er an Y.er Visa erteilt habe, die erst zwei Wochen später gültig wurden, dies sei abhängig gewesen vom Da- tum des Flugtickets (pag. 15.4.6 Z. 10 ff.). Zum Visum 7223404, erteilt an einen der sechs in Genf zurückgehaltenen Y.er, mit Gültigkeit ab 13. September 2003 (pag. 2.5.66), erklärte der Angeklagte: „Das Datum 13. September 2003 war das Datum des Flugtickets, aber ausgestellt wurde es etwa zwei Wochen früher. Das geht aber aus der Statistik klar hervor, wann es ausgestellt wurde. (...) Alle Visa werden in einem Register aufgeführt mit laufender Nummer mit Datum. Das war nicht zwingend das erste Datum (Valable du ...)“ (pag. 15.4.6 Z. 1 ff.). Nach dieser Darstellung entspräche der erste Gültigkeitstag dem Reisedatum. Zumindest für die sechs in Genf bei der Einreise in die Schweiz angehaltenen Y.er (vgl. pag. 1.4.4) ist dies fraglich: Ihre Visa waren gültig ab dem 6. bezie- hungsweise 13. September 2003; sie trafen aber am 17. September 2003 am Flughafen Genf ein. Hinsichtlich der restlichen 128 y.ischen Visumsempfänger ist diesbezüglich keine Beweisführung möglich, da sie unbekannt sind. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das jeweilige Datum des "valable du" die Be- hauptung des Angeklagten, es seien jeweils nur an einem Freitag Visa ausge- stellt worden, nicht stützt. Es widerlegt diese Behauptung aber auch nicht. Zum Verhältnis des Datums auf dem z.ischen Antragsformular zum tatsächlichen Ausstellungsdatum erklärte der Angeklagte: „Es wurde normalerweise dasselbe Datum geschrieben, glaube ich. (...) Nein, nicht Freitag natürlich. Es war ja nicht möglich, die Visa an einem Sonntag zu erteilen; deshalb war das Datum entwe- der der folgende Samstag oder Sonntag“ (pag. 15.4.5 Z. 31 ff.). Die Antragsdaten sind für das Gericht nicht in jedem Fall nachvollziehbar, da sie teils fehlen, teils in arabischer Schrift verfasst sind. Soweit überprüfbar, liegen in der Mehrheit der Fälle zwischen dem Antragsdatum und dem ersten Gültigkeits- tag ein Tag bis fünf Tage, einzig in drei Fällen beträgt die Differenz acht bezie-
18 - hungsweise elf Tage (Nrn. 95 [pag. 8.3.312], 130 [pag. 12.7.84], 131 [pag. 12.7.79]). Es lässt sich damit höchstens sagen, dass das Datum auf dem Antragsformular dem tatsächlichen Ausstellungsdatum mehr oder weniger vo- rangeht, das heisst grundsätzlich bis zu einer Woche. Das Antragsformular be- weist aber nicht, wann exakt das Visum ausgestellt wurde. c) Der Angeklagte brachte weiter vor, er habe jeweils nur bei Abwesenheiten des Honorarkonsuls C. missbräuchlich Visa erstellt. In den Akten findet sich eine Liste der Abwesenheiten von Honorarkonsul C., erstellt von der Botschaft in W. (pag. 4.13.83 i. V. m. pag. 4.13.75 Z. 25 f.). Bei der grossen Mehrheit der Visa fällt das Datum des "valable du" in eine Ab- wesenheit des Honorarkonsuls. Davon ausgenommen sind folgende Visa: Das Visum Nr. (...) (pag. 8.3.12) datiert als "valable du" mehr als zwei Monate vor Ab- reise des Honorarkonsuls, die Visa Nr. (...) (pag. 8.3.345), Nr. (...) (pag. 8.13.15) und Nr. (...) (pag. 8.3.348) datieren zwei Monaten vor Abreise des Honorarkon- suls. Die Visa Nr. (...) (pag. 8.3.218) und Nr. (...) (pag. 8.3.222) haben ein erstes Gültigkeitsdatum acht Tage, die Visa Nr. (...) (pag. 12.7.93) und Nr. (...) (pag. 12.7.97) ein solches von mehr als zwei Monaten nach Rückkehr des Hono- rarkonsuls. Es liegen demnach Visa vor, deren erstes Gültigkeitsdatum nicht in eine Abwe- senheit des Honorarkonsuls fällt. Wie aber bereits festgehalten, ist das Datum des "valable du" kein Beleg für das tatsächliche Ausstellungsdatum. Die Gruppie- rung der meisten Visa um die Abwesenheitsperioden des Honorarkonsuls stüt- zen aber die Behauptung des Angeklagten, Visa seien nur bei dessen Abwesen- heit erstellt worden. Seine Beteiligung in den bestrittenen Fällen ist damit aber nicht widerlegt. Insbesondere auch deshalb, weil bei den Visa Nr. (...) und Nr. (...) – deren erstes Gültigkeitsdatum weit vor der Abreise von Honorarkonsul C. liegt – der Schriftgutachter die Unterschrift des Angeklagten auf den Visumsti- ckern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als echt feststellte (pag. 3.10.162). d) Zu den behaupteten Abwesenheiten des Angeklagten beziehungsweise von B., während denen keine Visa ausgestellt worden seien, ergibt sich Folgendes: aa) Die vom Angeklagten behaupteten Abwesenheiten (vgl. pag. 15.2.45 bzw. pag. 5.24.27) finden nicht in jedem Fall eine Übereinstimmung in seinem Pass: Für die Abwesenheiten im März und April 2000 sowie Mai 2002 finden sich über- haupt keine Passeinträge. Entgegen der Behauptung, Anfang Dezember 1999 aus Z. ausgereist zu sein, findet sich erst am 15. Januar 2000 ein Ausreisestem- pel im Pass des Angeklagten (vgl. auch pag. 15.4.7 Z. 11 ff.; Z. 18: recte
19 -
21 - ger ein und behauptete, der Namenszug der Antragssteller sei ausnahmslos von B. gefälscht worden. Dieser sei ohne Weiteres fähig gewesen, seine – des An- geklagten – Handschrift zu fälschen, und er habe das auch einmal einem Freund des Angeklagten demonstriert (pag. 15.4.12 Z. 23 ff. i. V. m. pag. 15.4.14 ff.). Dass diese Visumantragsformulare fiktiv erstellt wurden und nicht die im Antrag aufgeführten Personen Urheber der Unterschrift sind, ist indessen nicht bestrit- ten. Dass B. die Unterschrift anderer Personen fälschte, deren richtigen Namen- zug das Gericht nicht kennt, kann auch nicht beweisen, dass er die Unterschrift des Angeklagten äusserlich so perfekt nachzuahmen in der Lage war und dies auf einigen Visumstickerbelegen auch tat. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in W. befand sich der offizielle Stem- pel des Honorarkonsulats im Kassenschrank der Honorarvertretung (pag.13.8.32 Ziff. 12 i. V. m. pag. 13.8.30 Ziff. 12). Der Angeklagte führte in der Voruntersu- chung aus, es habe nur ein Stempel dieser Art existiert (pag. 4.13.20 Z. 15 f.). Dieser habe sich im Schrank (mit Schloss) in seinem Büro befunden; zu diesem Büro habe zwar jeder Zutritt gehabt, aber ausser dem Honorarkonsul und der Sekretärin hätte niemand gewusst, dass sich der Stempel in diesem Schrank be- finde (pag. 4.13.20 Z. 15 ff.). Während Abwesenheit aller drei hätte das Büro zu- gesperrt sein sollen, es sei aber vorgekommen, dass die Tür (zum Büro) nur zu- geschlossen, nicht aber verschlossen gewesen sei (pag. 4.13.50 Z. 10 f.). Der Angeklagte bestätigte zudem, er habe den Stempel nie an B. oder andere Per- sonen übergeben (pag. 15.4.10 Z. 16 ff.; pag. 4.13.57 Z. 7 ff.). Dass B. die Zeit gehabt hätte, eine Kopie des Stempels zu erstellen, nehme er nicht an, erklärte der Angeklagte; er könne aber nicht ausschliessen, dass dieser einmal einen Stempelabdruck verlangt habe (pag. 4.13.57 Z. 19 ff.). Vor Gericht brachte der Angeklagte vor, es wäre für einen Dritten möglich gewesen, Stickers aus dem Safe zu entfernen, da dieser nicht geschlossen gewesen sei (pag. 15.4.8 Z. 13 ff.). Die Stickers hätten sich im Kassenschrank im Büro des Honorarkonsuls und des Angeklagten befunden (pag. 4.13.49 Z. 22 f.). Der Angeklagte bestätigte al- lerdings, im Generalkonsulat sei nie die Rede gewesen, es würden Visumsticker fehlen (pag. 15.4.10 Z. 25 f.; pag. 4.13.19 Z. 7 f.). Die Sticker seien ab und zu, aber nicht oft von einem Angestellten der Schweizer Botschaft in W. kontrolliert worden (pag. 4.13.50 Z. 1 ff.). Auch Honorarkonsul C. sagte aus, weder er noch die vorgesetzte Stelle hätten ein Fehlen von Visumstickern festgestellt (pag. 4.12.38 Z. 3 ff.). In Antwort auf ein Auskunftsbegehren des EDA erklärte die Bot- schaft in W., ein Fehlen von Blanko-Visumstickern wäre aufgefallen, der Vorrat werde jeweils anlässlich einer Dienstreise des Kanzleichefs vor Ort überprüft (pag. 13.8.32 Ziff. 8 i. V. m. pag. 13.8.29 Ziff. 8); die Visumsticker würden im Kassenschrank der Honorarvertretung aufbewahrt werden (pag. 13.8.32 Ziff. 11 i. V. m. pag. 13.8.30 Ziff. 11).
22 - Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den Eintragungen ins Visumregister – welches vom Angeklagten geführt wurde (vgl. pag. 15.4.7 Z. 3) – und zur Ablage der Dokumente in den Akten des Honorarkonsulats kam, wenn nicht durch den Angeklagten. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte B. die Eintragungen hätte vornehmen lassen. Hätte B. die Unterlagen ins Konsulat ge- schmuggelt und – wie vom Angeklagten vorgebracht – der Sekretärin zur Eintra- gung auf den Tisch gelegt (vgl. pag. 15.4.8 Z. 26 ff.), so hätte doch der ordentli- che Gebührenbetrag in der Kasse gefehlt. Aus diesen Gründen ist eine Alleintäterschaft von B. auszuschliessen. Selbst wenn er die Handschrift des Angeklagten nachgeahmt haben sollte, so wäre er doch für die Vertuschungshandlungen auf die Beteiligung des Angeklagten an- gewiesen gewesen und hätte in dessen Einverständnis gehandelt. In solchem Fall fiele dem Angeklagten Mittäterschaft zur Falschbeurkundung zur Last. g) Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine begründeten Zweifel an der Tä- terschaft des Angeklagten in allen angeklagten Fällen der Falschbeurkundung. Vorsätzliches Handeln steht ausser Frage. 2.5 Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich von 134 Vi- sumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf z.ische Staatsbür- ger, und hinsichtlich von 134 Passseitenkopien z.ischer Staatsbürger mit Vi- sumstickerkopien. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt hin- sichtlich des Visumregisters ist er freizusprechen.
23 - Der Angeklagte bestreitet, mehr als 63 Visumanträge vernichtet zu haben, aner- kennt aber im Übrigen den angeklagten Sachverhalt (pag. 4.13.55 Z. 15 f. und Z. 27 f.). Er lässt daher in 71 Fällen Freispruch, in 63 Fällen Schuldspruch bean- tragen. 3.2 Anders als die Urkundenfälschung im Amt fällt die dem Angeklagten vorgeworfe- ne Urkundenunterdrückung in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 2 VG (vgl. E. 2.1.2). Die Vernichtung der Akten steht in unmittelbaren Zusammenhang zu seiner amtlichen Stellung. Demnach ist der Angeklagte nach schweizeri- schem Recht zu beurteilen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Der Begehungsort liegt in Z. (vgl. Art. 7 Abs. 1 StGB). Der Originalwortlaut des z.ischen Strafgesetzes ist für das Gericht nicht lesbar, da in arabischer Schrift und Sprache verfasst. Dem Gericht liegen mehrere Übersetzungen vor. a) Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend "ISDC") übersetzte die einschlägigen Bestimmungen wie folgt auf Französisch (pag. 15.2.7 ff.; pag. 15.2.495 ff.): „Est puni de trois ans à 15 ans de prisons quiconque: 1) falsifie les registres offi- ciels ou tout autre document issu d'une administration gouvernementale, ou d'une administration dans laquelle il travaille jusqu'à la preuve de leur falsifica- tion. 2) détruit intentionnellement, partiellement ou totalement, des papiers offi- ciels, ou les détériore d'une façon que porte atteinte à leur force probatoire. 3) ...“ (Art. 202 StG/franz.). „Sont considérés comme papiers officiels les titres au porteur ou les titres nomi- natifs dont l'établissement est autorisé par la loi à Z. ou dans un autre pays, ainsi que les titres à valeur et les chèques bancaires, qu'ils soient au porteur ou pour virement par voies d'endossement“ (Art. 203 StG/franz.). b) Dem Gericht liegt ferner eine englische Übersetzung vor, welche von einer innerstaatlichen, nicht von der z.ischen Regierung getragenen Organisation ins Internet gestellt wurde (International Development Law Organization). Das Titel- blatt weist darauf hin, dass die Übersetzung durch die z.ische Strafverfolgungs- behörde erfolgte (vgl. "Public Prosecution", pag. 15.2.516 f.). In dieser engli- schen Übersetzung lauten die Bestimmungen wie folgt: „Any one who commits the following acts shall be sentenced to imprisonment from three to fifteen years: 1) Committing forgery of official records or various documents issued by a government administration or an administration in which he has been working until the forgery is established. 2) Deliberately destroying,
24 - in part or in whole, the documents or altering them in a way which reduces their proving force. 3) ...“ (Art. 202 StG/engl.-1). „Bearer bonds and nominal bonds which issue is allowed by law in Z. or in any other foreign country, and all financial bonds, cheques, either drown to the bearer or transferable by endorsement shall be deemed as official documents“ (Art. 203 StG/engl.-1.). "Record" wird unter anderem übersetzt als Urkunde, Register; "bearer bond" als Inhaberobligation (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin 2001). c) Eine von der Bundesanwaltschaft eingereichte Übersetzung eines z.ischen Anwaltsbüros (pag. 15.2.30) lautet wie folgt: „Any person shall be liable to imprisonment from three to fifteen years who shall:
27 - samtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte zu stellen; dabei bilden Bestandteil des Vergleichs nur jene Normen, welche im zu beurteilenden Fall überhaupt in Betracht kommen (HURTADO POZO, a.a.O., NN. 558, 560). Die drei zur Anklage gebrachten Sachverhalte beruhen teilweise auf Vorgängen vor Inkrafttreten des neuen Rechts, das heisst vor dem 1. Mai 2000. Der altrecht- liche Tatbestand erfasste nur Vorteile für pflichtwidrige künftige Amtshandlungen. Unter der Herrschaft des neuen Rechts sind dagegen nicht nur Vorteile für pflichtwidrige, sondern auch solche für im Ermessen stehende Handlungen pö- nalisiert; das Erfordernis der Künftigkeit der Amtshandlung besteht nicht mehr. Demnach wird die Strafbarkeit unter dem neuen Recht ausgedehnt; das alte Recht ist somit milder und findet Anwendung für die Taten vor dem 1. Mai 2000. 4.3 4.3.1 Zu den zwei im Jahre 1998 erteilten Visa ergibt sich Folgendes: a) Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten vor, er habe pro Visum 200 OMR entgegengenommen. Sie behauptet nicht, die Geldübergabe sei vor der Visum- erteilung erfolgt. Es ist ebenso gut denkbar und nach dem natürlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich, dass das Geld erst nachher ausgereicht wurde, als Entgelt für das ausgestellte Visum. Daher ist nicht erwiesen, dass die Geldübergabe für eine künftige Amtshandlung erfolgte. Es wäre zwar denkbar, dass jeweils 200 OMR vor der Visumerteilung gefordert oder versprochen wurden, solches ist aber nicht eingeklagt. Eine strafbare Handlung ist demnach nicht erstellt und der Angeklagte ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. b) Ein Schuldspruch wäre im Übrigen auch unter dem Aspekt der Verjährung ausgeschlossen. Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtli- chen Einheit aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4). Der Lauf der Verjährung ist nach dieser neueren Rechtsprechung für jede Tathandlung gesondert zu beurtei- len, es sei denn, es bestünde eine tatbestandliche oder natürliche Handlungs- einheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen; BGE 131 IV 107 E. 3). Tatbestandliche Handlungseinheit ist offensichtlich nicht gegeben. Es besteht auch kein Anlass anzunehmen, die zwei im Jahre 1998 erteilten Visa beruhten auf demselben Willensakt wie die nachfolgenden; auch fehlt es an einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Visumerteilungen ab Septem- ber 1999. Natürliche Handlungseinheit ist folglich ebenfalls zu verneinen und die Erteilung der zwei Visa ist verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.
28 - Nach altem Recht verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jahren, wenn die straf- bare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Monaten oder Zuchthaus bedroht ist, und in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 70 StGB a. F.). Die Verjährung beginnt durch jeden Verfolgungs- oder Gerichtsakt neu zu laufen; jedoch tritt mit Ablauf der anderthalbfachen Dauer die absolute Verjährung ein (Art. 72 Ziff. 2 StGB a. F.). Seit 1. Oktober 2002 verjährt die Strafverfolgung in dreissig Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht ist, in fünfzehn Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist findet nicht mehr statt. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist. Dies gilt auch für spätere Partialrevi- sionen (BGE 120 IV 6 E. 2a). Das materiell mildere alte Recht sanktionierte den Grundtatbestand der passiven Bestechung mit Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren Zuchthaus; auf den qualifizierten Tatbestand kommt es nicht an, weil ein pflichtwidriges Amtshandeln nicht erstellt ist (vgl. E. 6.3). Folglich sind die Verjäh- rungsregeln des neuen Rechts, welche die Verjährungsfrist auf sieben Jahre be- grenzen, die dem Angeklagten günstigeren. Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, wann im Jahre 1998 die zwei ange- klagten Visumerteilungen erfolgten. Das Gericht geht sachverhaltsmässig von der für den Angeklagten günstigeren Variante aus, nämlich dass er die zwei Visa vor dem 28. November 1998 (28. November 2005 abzüglich 7 Jahre) erteilte. Tathandlungen vor diesem Datum sind in concreto verjährt. 4.3.2 Hinsichtlich der 134 Visa an die y.ischen Staatsangehörigen ist das objektive Tatbestandsmerkmal der pflichtwidrigen oder – für Handlungen unter geltendem Recht – im Ermessen stehenden Handlung in der Anklageschrift nicht dargetan. Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, „dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind“ (Entscheid des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom
29 - merkmale“ sind anzugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c, vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu: Einerseits dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) – „Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden“ (Entscheid des Bundes- gerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1) – ; andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Anklagegrundsatz gewährleistet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV fliessenden Ansprüche eines Angeklagten. Folglich darf das Gericht ein Verhalten, welches lediglich den Akten, nicht aber der Anklageschrift zu entnehmen ist, nicht auf seine Strafbarkeit überprüfen (SSGVP 1971 Nr. 51 E. 5c; ergibt sich auch aus BGE 120 IV 348 E. 3e am Ende). Die Anklageschrift ist in Bezug auf die tatbestandsmässige Eigenschaft der Amtshandlung, auf die sich der Vorteil beziehen muss, ungenügend. Das schliesst eine materielle Beurteilung des Vorwurfs aus. Auf die Anklage der Be- stechung hinsichtlich der 134 Visa ist folglich nicht einzutreten. 4.3.3 Hinsichtlich der Visa an B. und seine y.ischen Verwandten und Bekannten be- streitet der Angeklagte, mehr als die ordentliche Gebühr erhoben zu haben (pag. 4.13.92 Z. 18 ff.). B. erklärte bezüglich der ihm persönlich erteilten Visa, er habe beim ersten Ge- such dem Angeklagten 200 OMR bezahlt (pag. 4.13.146 f.), an anderer Stelle bezifferte er den Betrag bei 165 OMR (pag. 4.13.177). Wiederum an anderer Stelle gab er an, es habe sich beim hingegebenen Geldbetrag um ein Darlehen von 160 – 180 OMR gehandelt (pag. 4.13.154). B. führte weiter aus, er habe un- gefähr zwölf Visa erhältlich gemacht und dafür je 200 OMR hingegeben (pag. 4.13.163). Später meinte er, der Angeklagte habe zunächst 200 OMR und dann 700 OMR pro Visum erhalten (pag. 4.13.177); es seien für die Visa an sei- ne Familie die ordentliche Gebühr, für die Visa an seine Freunde Geldbeträge in der Höhe von ungefähr 200 – 300 OMR bezahlt worden (pag. 4.13.177 f.). Die Aussagen B.s sind widersprüchlich. Weitere Beweise liegen keine vor, ins- besondere wurden die betreffenden Personen nicht befragt. Es ist deshalb nicht hinreichend erstellt, dass der Angeklagte tatsächlich mehr als die ordentliche Gebühr und damit einen Vorteil erhalten hat. Folglich ist der Angeklagte des Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich der an B., seine Verwandten und Freunde erteilten Visa nicht schuldig. Dabei kann offen bleiben, ob es dabei um 37 oder
30 - 27 Handlungen ging; der Freispruch hat sich auf die in der Anklageschrift ge- nannte Anzahl von 27 Visa zu beziehen. 4.3.4 a) Bei den angeklagten zwei Reisen handelt es sich tatsächlich nur um eine Reise in zwei Etappen: Vom 14. – 17. Oktober 2002 hielt sich der Angeklagte auf den V. auf. Von dort reiste er weiter nach U., bevor er am 20. Oktober 2002 wie- der nach Z. zurückkehrte (vgl. Passeinträge S. 30 [Ein- und Ausreise Z.], S. 34 [Ein- und Ausreise V.], S. 21 [Ein- und Ausreise U.]). Die Reise und deren Wert in der Höhe von 8 000 CHF sind vom Angeklagten zugestanden (pag. 4.13.228 Z. 453 f.; pag. 4.13.62 Z. 3 ff.). B. bestätigte die Reise mit dem Angeklagten, bestritt indessen, die Kosten der Reise für den An- geklagten übernommen zu haben (pag. 4.13.227 Z. 438 f.; pag. 4.13.228 Z. 445). Soweit die Bezahlung der Reise betreffend, widersprechen sich somit die Dar- stellungen. Andere Beweise liegen nicht vor. B. würde sich durch eine andere Aussage der aktiven Korruption bezichtigen. Der Angeklagte belastet sich durch seine Aussagen selbst; Gründe, weshalb er bezüglich der Bezahlung der Reise falsche Angaben machen sollte, sind nicht ersichtlich. Sein Geständnis erscheint also glaubwürdig. Daher steht fest, dass B. auch die Reisekosten des Angeklag- ten übernommen hat. Zum Zweck der Reise führte der Angeklagte in der Voruntersuchung aus, sie sei nicht auf einen bestimmten Fall bezogen gewesen; er denke, B. habe sie vorge- schlagen, um zu verhindern, dass er, der Angeklagte, etwas ausplaudere (pag. 4.13.11 Z. 18 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit B. erklärte er, die Reise habe „indirekt“ eine Entschädigung für die Visa dargestellt (pag. 4.13.228 Z. 448 ff.). Vor Gericht widersprach er diesen früheren Aussagen und bestritt erstmals einen Zusammenhang der Reise mit den missbräuchlichen Visumertei- lungen: Es habe sich um eine freundschaftliche Reise gehandelt: B. habe als Goldhändler auf den V. eine Goldschmelze besuchen wollen, und habe ihm ge- sagt, er solle mitkommen, da er technisch gewandt sei (pag. 15.4.6 Z. 19 ff.). Die Vorbringen vor Gericht sind unglaubwürdig. Aufgrund der Akten ist nämlich nicht auf ein enges, freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten und B. zu schliessen, insbesondere nicht von der Art, dass sie gemeinsam eine freundschaftliche Reise unternehmen würden. Der Angeklagte hätte einen ihn entlastenden Reisezweck gewiss schon in den früheren Einvernahmen genannt. Es ist daher – den Aussagen in der Voruntersuchung folgend – davon auszuge- hen, dass die Reise im Zusammenhang mit der amtlichen Stellung des Ange- klagten stand.
31 - b) Der Tatbestand von Art. 322 quater StGB setzt einen Bezug des Vorteils zu ei- ner konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung voraus (Botschaft vom
33 - 6.2 Einreise und Aufenthalt sind dann rechtswidrig, wenn die in den einschlägigen Vorschriften umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S. 29). Die Anklageschrift umschreibt die Rechtswidrigkeit der dem Angeklagten angelasteten Einreise nicht spezifisch, sondern nur als Verstoss gegen Weisungen. Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine ganze Reihe von persönlichen, im Ver- ordnungsrecht umschriebenen (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 VEA), Bedin- gungen erfüllt. Deshalb hätte eine genügende Anklage erfordert, diese konkret zu umschreiben oder auf die einschlägigen Normen zu verweisen (Rechtspre- chungshinweis in REHBERG, in Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kan- tons Zürich, Zürich 2000, S. 416). Ein Schuldspruch kann folglich nicht auf diese Normen abgestützt werden. Hingegen lässt sich im Anklagepunkt 4 ohne Weite- res der Vorwurf erblicken, die Rechtswidrigkeit von Einreise und Aufenthalt durch Visumerteilung an nicht-z.ische Staatsangehörige bewirkt zu haben. Es mag of- fen bleiben, ob das Visum eine Einreisebewilligung sei oder eine blosse Einrei- sezusicherung (so UEBERSAX, in Übersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba- sel/Genf/München 2002, N. 5.12), ob schon ein mit Mängeln bei der Ausstellung behaftetes oder erst ein nichtiges Visum die Einreise widerrechtlich macht und in welche Kategorie eine Kompetenzüberschreitung falle. Jedenfalls führen die im Folgenden dargestellten Gegebenheiten nicht zur Gewissheit, dass dem Ange- klagten generell verboten war, an Y.er Visa zu erteilen. 6.3 a) In den Akten findet sich ein Schreiben der Schweizer Botschaft in W. an das EDA vom 23. Juni 1998. Darin ersucht die Botschaft, dass dem neuen Honorar- konsul die Kompetenz erteilt werde, auch an Nicht-Z.er Visa zu erteilen. Einer handschriftlichen Notiz auf diesem Schreiben ist das Einverständnis unter be- stimmten Voraussetzungen zu entnehmen; ferner, dass diese Kompetenz nicht seinem Stellvertreter erteilt werde (pag. 15.2.387). Das Pflichtenheft des Hono- rarkonsuls C. vom 14. Juli 1998 (pag. 13.8.10 ff.), welches vom Angeklagten mitunterzeichnet wurde, nimmt diese Bestimmungen unter B. Ziff. 1 auf (pag. 12.7.7). Der Angeklagte wäre demnach nicht ermächtigt gewesen, Visa an Nicht-Z.er auszustellen. b) Demgegenüber sagte der Angeklagte aus, er habe als stellvertretender Ho- norarkonsul Visa an Nicht-Z.er erteilen dürfen; auf Seiten EDA habe es keinerlei Weisungen gegeben, keine Visa an Y.er auszustellen (pag. 4.13.90 Z. 30 f.). Wie für bestimmte andere Nationalitäten habe es aber die Botschaft in W. nicht gerne gesehen, wenn Visa an Y.er erteilt worden seien (vgl. pag. 4.13.16 Z. 27 – pag. 4.13.17 Z. 1 f.; ferner pag. 4.13.52 Z. 28 f.). Er habe bei jeder Visumertei- lung eine Kopie des Passes und des Visums erstellen müssen; diese Kopien seien an die Vertretung in W. gesandt worden (pag. 4.13.74 Z. 1 ff.). Die vorge-
34 - setzte Behörde habe die Visumerteilung kontrolliert (pag. 4.13.66 Z. 28 – pag. 4.13.67 Z. 1; pag. 4.13.87 Z. 31 ff.). Der Angeklagte macht vor Gericht auch geltend, der Honorarkonsul habe gegen die Bestimmung im Pflichtenheft interveniert (pag. 15.4.4 Z. 9 ff.; pag. 15.4.9 Z. 40 – pag. 15.4.10 Z. 14). An anderer Stelle führte er aus, der Honorarkonsul habe ihm verboten, Visa an Y.er zu erteilen, er sei ab Beginn seines Amtsantritts dagegen gewesen (pag. 4.13.90 Z. 30 ff.; ferner pag. 4.13.74 Z. 10 f.; pag. 4.13.95 Z. 25: Der Honorarkonsul hätte Gesuche von Y.er abgelehnt). Er habe schlechte Erfahrungen gemacht mit Y.er und daher Visa an solche Perso- nen ohne plausiblen Grund abgelehnt (pag. 15.4.4 Z. 33 ff.; ferner pag. 4.13.107 Z. 155 ff.). c) Die Darstellung des Angeklagten findet Stütze in Aussagen des Honorarkon- suls: Dieser bestätigte, der Angeklagte habe das Recht gehabt, während seiner Abwesenheit Visa an Nicht-Z.er zu erteilen (pag. 4.12.20 Z. 29 – pag. 4.12.21 Z. 1); es scheine ihm, dass gegen die Passage im Pflichtenheft, wonach der An- geklagte nicht ermächtigt gewesen wäre, Visa an Nicht-Z.er zu erteilen, oppo- niert und dass sie von der Botschaft in W. geändert worden sei (pag. 4.12.21 Z. 2 ff.; pag. 4.12.35 Z. 41 – pag. 4.12.36 Z. 1). Auf Frage, ob der Angeklagte nicht ermächtigt gewesen sei, Visa an Y.er zu erteilen, führte der Honorarkonsul aus: Sie hätten keine Visa erteilen dürfen, wenn sie gedacht hätten, dass die Rückreise der ersuchenden Person nicht gewiss sei (pag. 4.12.34 Z. 31 ff.). Er wäre „furieux“ geworden, hätte er bemerkt, dass der Angeklagte Visa an Y.er er- teilte; das sei diesem bewusst gewesen (pag. 4.12.35 Z. 34 ff.). d) In der Voruntersuchung erklärte der Zeuge G., Botschaftsrat bei der Schwei- zer Botschaft in W., der Angeklagte habe die gleichen Kompetenzen gehabt wie Honorarkonsul C., wenn dieser selbst abwesend war (pag. 4.12.4 Z. 9 f.). Wie gesehen, durfte dieser gemäss Pflichtenheft Visa an Nicht-Z.er ausstellen (vgl. pag. 13.8.12). Auch im Bericht des Botschafters vom 20. März 2004 (pag. 13.8.31 ff.) zum Auskunftsbegehren der Bundesanwaltschaft ist keine Re- de davon, dem Angeklagten hätte die Kompetenz für die Visumerteilung an Nicht-Z.er gefehlt (vgl. insbesondere pag. 13.8.32 Ziff. 13 letzter Satz). Hätte es sich so verhalten, so wäre das in diesem Bericht erwähnt worden. Sodann war die Botschaft über die Visumerteilungen an die Bekannten B.s im Bilde; denn sie erhielt monatlich Kopien der Visumgesuche und kontrollierte mindestens halb- jährlich vor Ort die Originalvisumanträge, das Register, die Sticker, die Kasse und die Buchhaltung (pag. 4.13.67 Z. 2 ff.; ferner pag. 13.8.32 Ziff. 10); dabei musste sie die vom Angeklagten an B.s y.ischen Bekannten erteilten und in den Akten ohne Manipulationen offen dokumentierten Visa ersehen. Der Honorar- konsul bestätigte, es sei anlässlich der Kontrollen nie zu Bemerkungen seitens
35 - der vorgesetzten Stelle gekommen (pag. 4.12.36 Z. 4 ff.). Der Angeklagte er- wähnte zwei Beanstandungen, aber wegen Details im Inhalt, nicht dem Grund- satz nach (pag. 4.13.90 Z. 41 ff.). Soweit angeklagt, ist daher der objektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 2 ANAG nicht erfüllt und es hat ein Freispruch zu erfolgen.
StGB). Das schwerere Delikt ist die Urkundenfälschung im Amt mit einer Straf- drohung von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Das Strafmaximum liegt demnach in casu bei 7 ½ Jahren Zuchthaus. 7.1.2 Der Richter kann die Strafe mildern, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat (Art. 64 Abs. 3 al. 2 und al. 3 StGB). Die schwere Bedrängnis kann eine psychische oder eine materielle sein. Sie ist eine notstandsähnliche Situation, die den Täter zum Handeln gegen das Gesetz so drängt, dass er einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat sieht (BGE 107 IV 94 E. 4a). Zwischen den Gründen, die den Täter zur Tat drängen, und dem Wert des von ihm verletzten Rechtsgutes soll eine gewisse Verhältnismäs- sigkeit bestehen (BGE 107 IV 94 E. 4c S. 97). Der Strafmilderungsgrund der Tat unter dem Eindruck einer schweren Drohung kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Täter unwiderstehlicher
36 - Gewalt oder Drohung ausgesetzt war, die aber keine unwiderstehliche Intensität haben und die Schuld ausschliessen (BGE 104 IV 186 E. 3b). Der Angeklagte macht geltend, er sei von B. unter Druck gesetzt und erpresst worden. Vor Gericht erklärte er, B. habe gedroht, seiner Tochter würde etwas zustossen; er habe nachts anonyme Anrufe erhalten (pag. 15.4.12 Z. 39 ff.). Die- se Vorbringen sind neu und unglaubwürdig, gab er doch in der Voruntersuchung noch an, B. habe ihm gedroht, öffentlich bekannt zu machen, dass er – der An- geklagte – schon früher an drei Y.er Visa erteilt habe, obschon diese die Voraus- setzungen hierfür nicht erfüllt hätten (pag. 4.13.94 Z. 9 ff.); ferner dass er v.ischen Frauen, welche für die Unterbringung in Harems bestimmt gewesen seien, die Einreise in Z. ermöglicht habe (pag. 4.13.104 Z. 54 ff.; ferner pag. 4.13.11 Z. 3 ff.; pag. 4.13.67 Z. 20 ff.). B. bestreitet, den Angeklagten erpresst und von der Geschichte mit den V.erinnen überhaupt gewusst zu haben (pag. 4.13.223 Z. 303 – pag. 4.13.224 Z. 328). Zunächst fällt auf, dass B. das Handeln des Angeklagten finanziell honorierte – so ernst kann die Drohung also nicht gemeint gewesen sein. Sodann wurde der Angeklagte für Visumerteilungen an y.ische Staatsangehörige bereits als Hono- rarkonsul mehrfach von der Schweizer Botschaft in W. gerügt (vgl. pag. 4.13.75 Z. 3 ff.; pag. 4.13.90 Z. 37 ff.). Wäre zufolge B.s Bekanntmachung eine nähere Überprüfung veranlasst worden, hätte der Angeklagte allenfalls mit einer weite- ren Rüge wegen Überschreitung seiner Ermessenskompetenz rechnen müssen. Selbst wenn der Angeklagte befürchtet hätte, im schlimmsten Fall die Stellung als stellvertretender Honorarkonsul zu verlieren, so kann dies nicht einer not- standsähnlichen Situation gleichgesetzt werden, zumal es sich dabei um eine ehrenamtliche Stellung handelte und er finanziell nicht darauf angewiesen war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die V.erinnen, denen der Angeklagte angeblich zu Einreisevisa nach Z. verholfen hat. Aus diesen Gründen fällt der Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis beziehungsweise des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Drohung ausser Betracht. Es bleibt demnach beim ordentlichen Strafminimum von 3 Tagen Gefängnis (Art. 35 StGB). 7.2 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorle-
37 - ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Rich- ter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmäs- sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte "kriminelle E- nergie" bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REH- BERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zü- rich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt eine Rolle bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen sollen. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), andererseits nach dem Vorle- ben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1). 7.2.1 Die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten dauerten längere Zeit. Er hat bei der Visumerteilung eine grosse Anzahl von Urkunden gefälscht und dabei sein Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Konsularbeamter dem An- sehen der Schweiz empfindlich geschadet; denn das Land ist darauf angewie- sen, dass seine Auslandvertretungen korrekt und zuverlässig arbeiten und ent- sprechendes Vertrauen im Residenzstaat beanspruchen können. Der Angeklag- te missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorgesetzten Personen und Be- hörden eingeräumte Freiheit zu selbständigem Handeln. Der finanzielle Schaden für die Schweiz ist nicht quantifizierbar: Wie viele Personen tatsächlich eingereist sind und wie viele Asylgesuche gestellt haben oder – wie die Verteidigung vor- bringt – ins Ausland weiterreisten, lässt sich nicht feststellen. Die Fälschungen zeugen von einem raffinierten Vorgehen (vgl. auch pag. 3.10.49). Selbst der An- geklagte führte aus, es sei nicht möglich gewesen, bei den Kontrollen die Mani- pulationen zu entdecken (pag. 4.13.67 Z. 6 f.). Wie die Bundesanwaltschaft zu Recht vorbringt, bestehen keine Anhaltspunkte, der Angeklagte hätte ohne die gescheiterten Einreisen im September 2003 mit der deliktischen Tätigkeit aufge- hört. Auch wenn für die Bestechung nicht genügend angeklagt und für die Urkunden- fälschung im Amt nicht vorausgesetzt, so fällt bei der Strafzumessung der grosse mit der Visumerteilungen verbundene Geldfluss in Betracht. Allerdings ist dem Angeklagten zu glauben, dass er den Grossteil des vereinnahmten Entgelts an seine Haushälterin und Freundin weitergegeben hat; ein besonderer Egoismus ist nicht erkennbar. Ein persönlicher Vorteil fällt also hier nicht ins Gewicht, wohl aber das nicht unerhebliche Geschenk bei der Vorteilsannahme. Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Täter ein erhebliches Verschul- den.
38 - 7.2.2 Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist ohne Vorstrafen und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Der Angeklagte ist beinahe 80jährig und gesundheitlich angeschlagen, was unter dem Titel der Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt wird. Die finanzielle Lage ist gefestigt, aber insgesamt relativ bescheiden. Der Ange- klagte machte vor Bundesstrafgericht Schulden gegenüber Familienmitgliedern in der Höhe von insgesamt 25 000 USD und 5 000 – 6 000 CHF geltend (pag. 15.4.2 Z. 38 ff.; pag. 15.4.3 Z. 24 ff.). Diese Schulden sind nicht belegt und werden daher nicht berücksichtigt. Nachdem er solche Verpflichtungen im Le- benslauf vom 30. Oktober 2004 (pag. 1.3.3 f.; vgl. schon pag. 4.13.5 Z. 10 ff.) nicht nannte, sind sie im Zusammenhang mit der Sperre seines Bankguthabens zu sehen. Die Zahlungen seiner Verwandten sind dann aber als Erfüllung sittli- cher Pflichten, nicht als Darlehen zu erachten. Der Angeklagte war nach verhältnismässig kurzer Zeit geständig. Mangelnde Kooperationsbereitschaft, wie die Bundesanwaltschaft vortrug, ist nicht ersicht- lich. Der Angeklagte ist einsichtig und reuig, was strafmindernd berücksichtigt wird. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in bedeutendem Masse zu Guns- ten des Angeklagten aus. 7.2.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden mindernd zu berücksichti- gende, persönliche Faktoren gegenüber, von denen insbesondere das hohe Al- ter und die Krankheit des Angeklagten grosses Gewicht haben, so dass die Stra- fe deutlich im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens zu liegen hat. Insge- samt erscheint eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten als angemessen. Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. In sub- jektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte, der Angeklagte würde erneut de- linquieren. Ein quantifizierbarer Schaden kann nicht festgestellt werden und wur- de auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
39 - Sollte die Strafe für vollziehbar erklärt werden, so wird der Vollzugskanton durch das widerrufende Gericht zu bestimmen sein.
40 - Honorarkonsulats gelegt wurden. Dies ergibt – ausgehend von einem durch- schnittlichen Wechselkurs von 1 OMR = 3,50 CHF – einen Betrag von 140 700 CHF. Zuzüglich 8 000 CHF als Wert der Reise ergibt dies einen Ge- samtvorteil von 148 700 CHF. Dieser Betrag entspricht nur wenig mehr als je- nem, welchen der Verteidiger als unrechtmässigen Vorteil anerkannte. 8.2 Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, unter bestimmen Voraussetzungen die Ersatzforderung herabzusetzen oder gänzlich auf sie zu verzichten (vgl. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Auch nebst diesen gesetzlich erwähnten Fällen soll der Richter dieselbe Möglichkeit haben, wenn und soweit sich eine Ersatzforderung mit Blick auf ihre Ziele nicht als notwendig erweist (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 59 StGB N. 117). Die Einziehung wie auch die Ersatzforderung stehen unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b.cc S. 10). Eine Ersatzforderung in der Höhe von rund 150 000 CHF würde den Angeklag- ten unverhältnismässig hart treffen: In der Steuererklärung 2003 (pag. 15.2.50) deklarierte das Ehepaar A. ein Einkommen aus Rente im Betrag von (...) CHF und Zinseinkünfte in der Höhe von (...) CHF. Auf der vom Ehepaar bewohnten Liegenschaft der Ehefrau, welche in der Steuererklärung 2003 mit einem Steu- erwert von (...) CHF figuriert, lastet per 31. Dezember 2003 eine Hypothek von (...) CHF. In der Steuerperiode fielen Schuldzinsen in der Höhe von (...) CHF an. Einziger Vermögenswert des Angeklagten ist das beschlagnahmte Bankdepot bei der F. mit einem Saldo von 246 212 CHF per 8. November 2005 (pag. 15.2.89). Die Einkünfte des Ehepaars A. sind so gering, dass es zur Bestreitung der Le- benshaltungskosten gezwungenermassen auf das Vermögen greifen muss. Auf- grund des Alters des Angeklagten und insbesondere seiner Krankheit ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten in den nächsten Jahren tendenziell steigen werden. Der Angeklagte hat nicht im grossen Umfange von seiner Delin- quenz profitiert, hat er doch nur einen kleinen Vorteil für sich behalten und den Grossteil des vereinnahmten Entgelts weitergegeben. Ohne den deliktischen Er- lös hätte der Angeklagte vielleicht seiner Haushälterin und Freundin Geld aus le- gal erworbenen Mitteln zukommen lassen; insofern mag er – wie die Bundesan- waltschaft zu Recht vorbringt – durch die Zuwendungen aus dem deliktischen Er- lös Geld gespart haben. Dennoch erscheint angesichts der Lebensumstände ei- ne Ersatzforderung nur in der Höhe von ungefähr einem Drittel des unter E. 8.1 errechneten Gesamtvorteils als angemessen. Aus diesen Gründen wird der Angeklagte zu einer Ersatzforderung von 50 000 CHF gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchset-
41 - zung das beschlagnahmte Bankdepot Nr. (...) bei der F. bestimmt wird. Im Übri- gen ist das Bankdepot freizugeben.
Die Strafkammer erkennt:
CHF 12'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft CHF 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 19'616.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft CHF 16'122.00 Auslagen des Untersuchungsrichteramts CHF 7'000.00 Gerichtsgebühr CHF 110.00 Entschädigung Sachverständiger CHF 60'848.10 Total 7. Fürsprecher Georg Friedli wird für die amtliche Verteidigung mit 15 252,30 CHF (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leis- ten. 8. A. werden ausgehändigt: − ein Reisepass Nr. 5009470, lautend auf A.;
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).