Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.10
Entscheid vom 19. Dezember 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei-Hasler, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Peter Lehmann, gegen
A., amtlich verteidigt durch Maître Jean-Pierre Garbade, Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfaches Sich-bestechen-Lassen und Widerhandlung gegen das ANAG
3 - Sachverhalt: A. Aufgrund des Verdachts, es seien an b.-sche Staatsangehörige nicht weisungs- konform Visa ausgestellt worden, führte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA), Direktion für Ressourcen und Aussennetz, vom 17. bis 26. September 2003 eine Sonderinspektion in der Schweizerischen Botschaft in Z. durch (pag. 11.400.12 ff.). Aufgrund der Ergebnisse der Inspektion und der Aussagen A.s, eines im dortigen Visabereich tätigen Sachbearbeiters, erstattete die genannte Direktion des EDA am 8. Dezember 2003 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen A. wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung und Urkundenfälschung im Amt (pag. 1.1.2 f.). Gleichzeitig erklärte sich das EDA damit einverstanden, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werde. B. Gestützt auf die Anzeige des EDA eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 27. Januar 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt, Amtsmissbrauchs und eventuell Sich-bestechen- Lassens (pag. 1.1.1). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2005 erteilte das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 18. Juli 2005 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (pag. 1.00.115). C. Gestützt auf den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2005 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 18. Juli 2005 eine Vorunterun- tersuchung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen- Lassens sowie wegen Widerhandlung gegen das ANAG (Erleichtern und Vorbe- reiten-Helfen von rechtswidrigem Einreisen und Verweilen in der Schweiz; pag. 1.00.124). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 schloss das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt die Voruntersuchung und stellte der Bundesanwaltschaft An- trag auf Erhebung der Anklage gegen A. (pag. 5.24.1). D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 10. beziehungsweise 28. August 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie Widerhandlung gegen das ANAG (pag. 11.100.1 ff.). E. Der Verteidiger von A., Maître Thomas Barth, legte am 2. Dezember 2005 das Mandat nieder und erklärte sich zu dessen Wiederaufnahme nur unter der Vor-
4 - aussetzung bereit, dass er als amtlicher Verteidiger eingesetzt und die Haupt- verhandlung in französischer Sprache durchgeführt werde (pag. 11.800.24 ff.). Nachdem die Verfahrenssprache aufgrund der Muttersprache A.s jedoch Deutsch zu sein hatte und A. von seinem Recht zum Beizug eines Verteidigers seiner Wahl keinen Gebrauch machte, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
StGB; Art. 26 lit. a SGG). Unter den Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sin- ne fallen die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt be- kleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen aus- üben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Der Angeklagte wurde vom damaligen Generalsekretariat, Bereich Ressourcen, des EDA mit Verfügung vom 19. Januar 2001 per 1. März 2001 als selbständiger (versetzbarer) Angestellter der Allgemeinen Dienste angestellt (pag. 7.1.10 ff.) und mit Schreiben vom 24. Januar 2001 als Visa-Sachbearbeiter mit dem Titel eines Botschaftsattachés nach Z. versetzt. Mit Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2001 wurde sein Dienstverhältnis per 1. Januar 2002 gestützt auf das damals neu in Kraft getretene Bundespersonalgesetz vom 20. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) in ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis umgewandelt (pag. 7.1.14 ff.). Sein Aufgabenbereich gemäss Dienstheft umfasste u.a. die Entge- gennahme und Kontrolle der Visagesuche, die Auskunfterteilung, die Visumser- teilung sowie die Führung der Visabuchhaltung (pag. 7.1.17). Der Angeklagte üb- te damit amtliche Funktionen aus und war in der für die Anklage relevanten Zeit- spanne – bis zur vereinbarungsgemässen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2004 (pag. 7.1.22) – als Angestellter der Bundesverwaltung re- spektive ab 1. Januar 2002 als Beamter gemäss BPG tätig. Er gilt somit als Be-
6 - amter des Bundes im Sinne der Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Die Bundeszuständigkeit ist daher insoweit zu bejahen. 1.1.2 Widerhandlungen gegen das ANAG unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1 ANAG). Fällt eine Strafsache indessen sowohl in die Bundes- als auch in die kantonale Gerichtsbarkeit, kann der Bundesanwalt gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP die Verfahren in der Hand der Bundesbehörde vereinigen. Dagegen kann der betroffene Kanton Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (Art. 18 Abs. 4 BStP). Vorliegend wurden die Verfahren mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 7. August 2006 in die Hand der Bundesbehörde vereinigt (pag. 1.1.127). Die Verfügung wurde dem betroffenen Kanton indessen nicht eröffnet und auch nicht nachträglich mitgeteilt. Diese Unterlassung stellt gemäss Recht- sprechung einen schwer wiegenden formellen Mangel dar, welcher zur Nichtig- keit der Vereinigungsverfügung führt (BGE 129 I 361, 364 E. 2.1; 122 I 97, 99 E. 3a/aa.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 977). Aufgrund dieses Mangels fehlt es an der sach- lichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung dieser Delikte. Auf die Anklage in diesem Punkt ist daher nicht einzutreten. 1.2 Die strafrechtliche Verfolgung eines Beamten resp. Angestellten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, erfordert die Ermächtigung seitens des EJPD (Art. 13 und 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Die Bundesanwaltschaft holte dieselbe erst nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (am 27. Ja- nuar 2004; pag. 1.1.1) ein. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber, welche auch eine erst nachträgliche, durch ein zweitinstanzliches Gericht (mit voller Kognition) eingeholte Ermächtigung genügen lässt (BGE 110 IV 46 E. 3), ist die mit Verfügung des EJPD vom 18. Juli 2005 erteilte Ermächtigung (pag. 1.00.115) rechtzeitig erfolgt. 1.3 Gemäss Art. 15 BStP vertritt der Bundesanwalt die Anklage vor den Strafgerich- ten des Bundes. Er kann sich hierbei durch seine Stellvertreter vertreten lassen (Art. 16 Abs. 1 und 2 BStP). Während die Stellvertreter des Bundesanwalts sämtliche Funktionen des Bun- desanwalts ausüben können, ist die Vertretungsbefugnis der Staatsanwälte des
7 - Bundes sowie der ausserordentlichen und der stellvertretenden Staatsanwälte des Bundes gesetzlich nicht geregelt. Diese Lücke schliessend, ist die Wahl in die Bundesanwaltschaft und die Bevollmächtigung durch den Bundesanwalt vor- auszusetzen; letztere kann abstrakt oder konkret erfolgen (partielle und abge- stufte Vertretungsbefugnisse; vgl. Bericht des EJPD vom 16. Juni 2005 betref- fend die gesetzliche Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft). Zu- ständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Bundesanwalts und seiner Stellvertreter sowie der Staatsanwälte des Bun- des und deren Stellvertreter ist der Bundesrat (Art. 2 Abs. 1 lit. g der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]). Den Staatsanwäl- ten des Bundes wurde die Anklagekompetenz grundsätzlich zuerkannt. Die Ver- tretungsbefugnis der stellvertretenden Staatsanwälte des Bundes beschränkt sich hingegen, soweit hier interessierend, auf die Verfahrensphase des Bundes- strafverfahrens bis und mit Abschluss der eidgenössischen Voruntersuchung, während ihnen die Anklagekompetenz nicht generell erteilt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. g der Grundsätze zur Organisation der Schweizerischen Bundesan- waltschaft [GzO]). Vorliegend wurde die Anklage am 10. August 2006 durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Bundes Peter Lehmann erhoben. Vom Gericht auf seine hiezu fehlende Kompetenz hingewiesen, reichte er die Anklage am 28. August 2006 nunmehr in der Funktion eines ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes ein, wozu ihn der stellvertretende Bundesanwalt Michel-André Fels, interimistisch als Bundesanwalt tätig, mit der ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Anklageer- hebung und -vertretung vor Gericht im vorliegenden Verfahren ernannt hatte (pag. 11.310.11). Auf die Anklage vom 28. August 2006 ist daher einzutreten.
8 - sumsdokumenten (vgl. E. 2.3.4 f.) zur Last. Konkret wirft sie ihm vor, er habe die Visum-Vignette in den Reisepass der b.-sche Antragsteller eingeklebt und ihnen damit ein Visum zur Einreise in die Schweiz erteilt, obschon die Visumsanträge teilweise unvollständig gewesen waren oder fiktive Belege enthalten hätten, die Antragsteller keinen Wohnsitz in Y. hätten nachweisen können und obschon der Angeklagte den Reisezweck der Antragsteller nicht abgeklärt habe, wodurch de- ren Wiederausreise aus der Schweiz nicht gesichert gewesen sei. Zudem habe sein Vorgesetzter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Weisung erteilt, wonach an b.-sche Staatsangehörige Visa überhaupt nicht oder nur nach Rücksprache mit ihm hätten erteilt werden dürfen, so dass ein Teil der vom Angeklagten b.- schen Staatsbürgern erteilten Visa auch in Missachtung der genannten Vorschrift erfolgt sei. Der Angeklagte habe sodann das Doppel der Visum-Vignette auf das jeweilige Visumsantragsformular geklebt und diese Urkunde, als Beweis für das erteilte Visum, im entsprechenden Dossier des Antragstellers abgelegt. Insge- samt soll der Angeklagte in mindestens 69 Fällen auf diese Art und Weise vor- gegangen sein. 2.1.2 Der Angeklagte hat den Vorwurf in einem der 69 eingeklagten Fälle zurückge- wiesen (pag. 5.13.37, Z. 30 ff.; vgl. unten, E. 2.3.1), im Vorverfahren ansonsten jedoch anerkannt. Er führte anlässlich der Strafuntersuchung aus, der Antragstel- ler habe im allgemeinen einen gültigen Reisepass, ein aktuelles Passfoto und ein ausgefülltes Antragsformular vorweisen müssen. B.-sche Staatsangehörige hät- ten zudem ein gültiges Rückflugticket aus der Schweiz, eine Reiseversicherung, eine Hotelreservation in der Schweiz oder eine Einladung einer Firma oder einer Privatperson aus der Schweiz sowie eine Wohnsitzbestätigung benötigt (pag. 5.13.8, 11.600.22, Z. 16 ff.). Ab dem 26. November 2002 hätten ausserdem alle Visagesuche b.-sche Staatsangehöriger dem Chef der Visasektion unterbreitet werden müssen, da dieser befürchtete, b.-sche Staatsangehörige würden ein Asylgesuch stellen oder den Transit nutzen, um illegal nach Grossbritannien zu gelangen (pag. 5.13.12, 5.13.35, 11.600.19). Der Angeklagte gab zu, im Ju- ni oder Juli 2001 „das erste falsche Visum“ ausgestellt zu haben (pag. 5.13.17, 5.13.65), nachdem ihm zuvor ein gewisser C. (pag. 5.13.12, Z. 3 sowie 5.19.2.2), ein in Z. lebender b.-scher Schneider, USD 200.─ bis 300.─ pro Visum angebo- ten habe. Dabei habe es sich um Touristenvisa gehandelt, die er widerrechtlich ausgestellt habe (pag. 5.13.34, Z. 8). Er (der Angeklagte) habe die Schalter- dienst habende Angestellte angewiesen, Anträge b.-scher Staatsangehörigen jeweils ihm zu übermitteln (pag. 5.13.10, 5.13.27 und 5.13.67). Es sei auch vor- gekommen, dass C. ihm die Visumsanträge, ohne genügende Unterlagen, vor Arbeitsbeginn übergeben und er (der Angeklagte) sie bearbeitet habe, bevor die anderen Mitarbeiter zur Arbeit erschienen seien (pag. 5.13.18). Mit der Zeit habe er C. im Auto getroffen und habe von ihm Visumsanträge entgegengenommen. Den Visumsanträgen hätten Reisepass, Foto, Hotelreservation, Flugticket und
9 - Reiseversicherung beigelegen und er habe kontrolliert, ob das Flugticket und die Versicherung mit der Reisezeit übereingestimmt hätten (pag. 5.13.34 f.). In den meisten bzw. in drei Vierteln der Fälle seien aber nicht alle erforderlichen Beila- gen vorhanden gewesen oder seien die Hotelreservationsbestätigungen teilwei- se von den Antragstellern selber angefertigt worden (pag. 5.13.66, Z. 45 ff., 5.13.67, Z. 76; vgl. auch pag. 7.1.45). Der Angeklagte gab auch zu, ihm sei be- wusst gewesen, durch die Erteilung von Visa trotz der hierzu fehlenden Voraus- setzungen ein falsches Dokument erstellt und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (pag. 5.13.9, Z. 38 und 43), denn die Visumsausstellung belege, dass für die ausstellende Behörde die entsprechenden Voraussetzungen für die Visums- erteilung erfüllt seien, alles in Ordnung sei und die betreffende Person in die Schweiz einreisen könne (5.13.9). Gegen Ende des Jahres 2002 habe er aus Angst vor den Konsequenzen aus der Angelegenheit aussteigen wollen, aber nicht gewusst wie (pag. 5.13.12). „Mit der Erstellung falscher Visa“ habe er je- doch erst nach seinen September-Ferien im Jahre 2003 aufgehört, nachdem er von der geplanten Inspektion (gemeint ist die Sonderinspektion des EDA betref- fend den Visabereich Z. vom 17. bis 26. September 2003; vgl. oben A.) erfahren habe (pag. 5.13.17 und 5.13.65). Diese während des Vorverfahrens abgegebenen Erklärungen relativierte oder bestritt der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung. Danach will er keine Dokumente gefälscht haben (pag. 11.600.15, Z. 30, 11.600.21, Z. 22 ff.), denn die Antragssteller hätten die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt (pag. 11.600.16, Z. 34 ff., 11.600.23, Z. 7 ff.). Mit seinem Handeln habe er den Antragstellern lediglich die lange Wartezeit zur Erlangung des Visums ersparen wollen (pag. 11.600.19, Z. 6 f., 11.600.25, Z. 21 ff.). Er habe somit nicht geset- zeswidrig gehandelt, sondern einzig gegen die interne Weisung seines Vorge- setzten verstossen (pag. 11.600.23, Z. 7 ff.). Das Fehlen von Unterlagen in den Dossiers, was nur in wenigen Fällen vorgekommen sei (pag. 11.600.23, Z. 23 f.), rühre daher, dass nicht immer Kopien gemacht worden seien, sei dies doch auf- grund des Standorts der Kopiermaschine zu umständlich gewesen (pag. 11.600.17, Z. 23 ff., 11.600.20, Z. 8 f.). Auch habe er nicht alle Voraussetzungen überprüfen können, da dies teilweise gar nicht möglich und zudem zu wenig Zeit dafür vorhanden gewesen sei (pag. 11.600.17, Z. 7 ff., 11.600.20, Z. 31 ff., und 11.600.24, Z. 21 ff.). Entgegen seiner früheren Aussage sei auch ausgeschlos- sen, dass die Antragsteller die Hotelreservationsbestätigungen selber angefertigt hätten (pag. 11.600.21, Z. 12). Davon habe er ohnehin erst anlässlich der Ein- vernahme erfahren (pag. 11.600.24, Z. 1). 2.2 2.2.1 Soweit den Vorwurf der Visafälschungen betreffend, gilt der Angeklagte als Be- amter des Bundes (vgl. E. 1.1.1). Er fällt daher in den Täterkreis von
10 - Art. 317 StGB. 2.2.2 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland be- gangen wird (Art. 16 Abs. 1 VG). Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2 StGB entspre- chende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwortlichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 VG die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentlichen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 1393, S. 1402). Wie dieses Begriffspaar im Kontext des Verantwortlichkeitsgesetzes zu verstehen sei, erläutert die Botschaft nicht. Immerhin enthielt der Entwurf zu Art. 16 VG in Abs. 1 noch ausdrücklich den Hinweis auf die strafbaren Handlun- gen des achtzehnten Titels des Strafgesetzbuches, mithin auch auf Art. 317 StGB (Art. 14 Abs. 1 E-VG, Botschaft Verantwortlichkeitsgesetz, BBl 1956 1393, S. 1408). Das Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0) unterscheidet in analoger Weise zwischen rein militärischen Delikten und unechten/uneigentlichen militäri- schen Delikten. Während bei der ersten Deliktsgruppe nur Militärpersonen Täter sein können, umfasst der Täterkreis der zweiten auch Nicht-Militärpersonen (HAURI, Militärstrafgesetz, Bundesgesetz vom 13. Juni 1927, Kommentar, Bern 1983, Vorbemerkungen zu Art. 61 – 179a MStG N. 4 bzw. Vorbemerkungen zu Art. 86 – 107 MStG N. 1). Urkundenfälschung im Amt kann ausschliesslich von einem Beamten begangen werden (echtes Sonderdelikt). Demnach handelt es sich bei Art. 317 StGB um ein eigentliches Amtsdelikt und es fällt unter Art. 16 Abs. 1 VG. Diese Bestim- mung verzichtet auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher ist nicht zu prüfen, ob die zur Beurteilung stehenden Taten auch am Begehungsort strafbar sind. Demzufolge ist der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt nur nach schweizeri- schem Strafrecht zu prüfen. 2.3 2.3.1 Der Angeklagte hat in Bezug auf die Visumserteilung an D. (Ziffer 39 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift) ein widerrechtliches Handeln bestritten (pag. 5.13.37, Z. 30 ff.). Bei D. handelt es sich um eine mit einem y.-schen Staatsbür- ger verheiratete b.-sche Staatsangehörige, die das Visum für eine Reise in Be- gleitung ihres Ehemanns beantragt hatte. Sie erfüllte damit die allgemeinen Vor-
11 - aussetzungen für die Visumserteilung, was im Übrigen der Anklageschrift selber zu entnehmen ist (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, letzte Rubrik zu Ziffer 39: „Visum in Ordnung“). Der Angeklagte ist daher in diesem Punkt freizusprechen. Dasselbe gilt für die Visumserteilung an E. (Ziffer 51 gemäss Anhang 1 zur An- klageschrift). Diese erfolgte nämlich, ebenfalls gemäss Anklageschrift, nicht durch den Angeklagten, sondern durch einen anderen Sachbearbeiter, F. (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, letzte Rubrik zu Ziffer 51, sowie cl. 1 pag. 5.1.11 und cl. 7 pag. 1.61). Auch in diesem Punkt ist der Angeklagte folglich freizuspre- chen. 2.3.2 Die Tathandlungen nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entsprechen der Falschbe- urkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände des Urkundenstraf- rechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkun- den deshalb nur Schriften, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 131 IV 125, 127 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286, 291 E. 6b). Rechtlich erheb- lich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewir- ken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeu- tung sind (BGE 113 IV 77, 80 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben; andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Ge- setz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17, 22 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkun- dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirk- liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere Anfor- derungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne: Sie erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125, 127 E. 4.1; 129 IV 130, 134 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse
12 - Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 131 IV 125, 127 f. E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern, VEA [SR 142.211]). Dieses enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA). In materieller Hinsicht ist die Einreise nur möglich, wenn der Ausländer für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann (Art. 1 Abs. 2 lit. c und d VEA). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wiederausrei- se erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichender Subsistenzmittel (Fr. 100 [für Stundenten Fr. 30] pro Aufenthaltstag) zu erbringen (Ziff. 43 f. der Weisungen des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland [nachfolgend „W-BFA“], Ord- ner 11a). Liegen die materiellen Einreisevoraussetzungen vor, kann ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Das Visumsgesuch ist mit dem dafür vorgese- henen Antragsformular bei der am Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VEA). Für die Ausstellung des Visums wird ein Visumskleber verwendet (Ziff. 51 W-BFA). Die- ser enthält das Original (in der Terminologie der Anklageschrift „Visum- Vignette“), eine Kopie (in der Terminologie der Anklageschrift „Doppel der Vi- sum-Vignette“) sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (Ziff. 511.22 W- BFA; vgl. Muster cl. 4 pag. 7.8.39). Das Original wird in das Reisedokument, die ihm entsprechende Kopie auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.41 und 511.51 W-BFA). Der Visumsantrag ist mit allfälligen weiteren Akten bis zur nächsten Inspektion, mindestens aber vier Jahre lang aufzubewahren (Ziff. 552.1 W-BFA in der Fassung gemäss Weisung vom 7. April 1998). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung zur Einreise oder zum Aufenthalt in die Schweiz dar, sondern bestätigt einzig (a- ber immerhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzun- gen erfüllt sind (BGE 131 IV 174, 180 E. 4.2.2). Demzufolge beinhaltet ein Pass mit eingeklebter Visum-Vignette nicht bloss die Erklärung darüber, dass das Vi- sum erteilt wurde (sog. Dispositivurkunde), sondern darüber, dass die materiel- len Voraussetzungen bei dessen Erteilung erfüllt waren (sog. Sachverhaltsur- kunde; vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
13 -
14 - a) Der Pass mit eingeklebter Visum-Vignette ist als Beweisurkunde für das Vor- handensein der materiellen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 2.3.3) nur dann falsch, wenn diese dem Passinhaber tatsächlich gefehlt haben. Nun sind in den Akten keine Untersuchungen darüber dokumentiert, ob und bei welchen der Vi- sumsempfänger dies der Fall war. Namentlich das Kriterium der Gewähr für die Wiederausreise und die Fähigkeit der Selbstversorgung sind nicht erhoben wor- den oder konnten es nicht. Die Anklage stützt ihren Vorwurf, die Antragsteller hätten diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lediglich auf eine amtliche Abklärung über die Vollständigkeit der einzelnen Dossiers, welche jeweils aus dem Fehlen von Angaben und Unterlagen schliesst, die betreffende Person sei nicht visum- würdig gewesen. Konkret wird die Visumsunwürdigkeit aus Mängeln wie „kein Pass“, „kein Flugticket“, „Hotelbestätigung gefälscht“ etc. abgeleitet. Für diese erklärte sich der Angeklagte dahingehend, dass die Zeit und die Umstände es oft nicht erlaubt hätten, Kopien von Unterlagen der Antragsteller zu machen (pag. 11.600.17, Z. 25 ff., 11.600.20, Z. 13); das lässt sich nicht widerlegen. Auch der Nachtragsbericht der BKP vom 18. Juli 2006 hält fest, dass „fehlende Unterlagen [...] nicht zwingend eine Verweigerung bedeuten und vollständige Unterlagen die Erteilung eines Visums nicht garantieren“ (cl. 1 pag. 5.0.6). Die Unvollständigkeit des Dossiers kann daher den Schuldbeweis nicht erbringen. Auch die Tatsache, dass die Einreisebeamten in Zürich-Kloten respektive in Genf im Jahre 2003 neun Personen, denen der Angeklagte ein Visum ausgestellt hatte, zurückwie- sen (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 53 f., 58 f. und 60 – 64) oder dass in zwei weiteren Fällen andere Sachbearbeiter den Visumsantrag im Gegensatz zum Angeklagten abgelehnt hatten (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 5 und 27), beweist nicht, dass diese Personen die Einreisevoraussetzungen im Zeitpunkt der Visumserteilung effektiv nicht erfüllten: Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, auch Personen mit Visum die Einreise verweigern zu lassen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen fehlen (Art. 15 Abs. 1 VEA), und weil die Einreisevoraussetzungen mit offenen Begriffen umschrieben sind, liegt es auf der Hand, dass der Beurteilungsspielraum der Beamten sowohl des Bundesamtes wie der Konsulardienste zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die Verweigerung eines Visums oder der Einreise kann daher höchstens Zweifel am Vorhandensein der Einreisevoraussetzungen belegen (vgl. auch Ziff. 311.2 W-BFA), nicht aber ihr Fehlen beweisen. Das Gleiche gilt für einen weiteren Um- stand: Wie der Angeklagte an der Hauptverhandlung nicht in Abrede stellte, ver- boten ihm interne Weisungen, allerdings erst ab dem Jahre 2002 oder 2003, Vi- sa an b.-sche Staatsangehörige auszustellen; vielmehr waren solche Gesuche einem Vorgesetzten zum Entscheid vorzulegen (vgl. E. 2.1.2; pag. 11.600.19, Z. 11). Diese Anordnung drückte gewiss Vorbehalte gegenüber Ersuchen solcher Staatsangehöriger aus, liess aber gerade durch die Entscheidkompetenz des Vorgesetzten die Möglichkeit der Visumswürdigkeit offen. Dazu kommt, dass die zur Weiterleitung an das EDA bestimmte Liste der erteilten Visa (vgl. Ziff. 533.1
15 -
W-BFA) neben dem Namen des Visumserteilenden auch die Nationalität des Vi-
sumsempfängers auswies und dass es aufgrund dieser Listen zu keinen Vorhal-
ten gegenüber dem Angeklagten kam (pag. 11.600.24).
Infolge dieser Umstände ist es nicht zweifelsfrei erstellt, dass die der Anklage
zugrunde liegenden, vom Angeklagten ausgestellten Visa Personen zukamen,
bei welchen die Einreisevoraussetzungen fehlten, und dass die Visa daher un-
wahre Feststellungen verkörperten.
In objektiver Hinsicht ist damit der Tatbestand der Falschbeurkundung mangels
Beweise über das Fehlen der materiellen Einreisevoraussetzungen zum Zeit-
punkt der Visaerteilung durch den Angeklagten in den verbleibenden (vgl.
Form des untauglichen Versuchs ist dies dann der Fall, wenn der objektive Tat-
bestand durch das Handeln des Täters nicht erfüllt werden kann (Art. 23 Abs. 1
StGB). Vorausgesetzt ist freilich, dass dieser mit dem Vorsatz handelt, ihn zu er-
füllen (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 114). Das ist
bei der Falschbeurkundung dann der Fall, wenn eine wahre Urkunde ausgestellt
wird, der Aussteller jedoch annimmt, sie enthalte eine unwahre Aussage; dabei
genügt Eventualvorsatz (BGE 120 IV 199, 206 E. 3e). Nachdem hier zugunsten
des Angeklagten objektiv zu unterstellen ist, die Visa seien einreisewürdigen
Personen erteilt worden, hängt die Strafbarkeit davon ab, ob der Angeklagte we-
nigstens in Kauf nahm (BGE 130 IV 58, 61 E. 8.2), dass die Einreisevorausset-
zungen fehlten. In dieser Hinsicht erklärte sich der Angeklagte im Vorverfahren
folgendermassen: Zunächst war ihm bekannt, dass das Visum dem Träger be-
scheinigte, die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen (pag. 5.13.9, Z. 38 und 43).
Sodann bejahte er die Frage, ob er Visa an b.-sche Staatsangehörige nur aus-
gestellt habe, wenn sie die nötigen Unterlagen präsentiert hätten (pag. 5.13.35,
Z. 19); dies sei stets der Fall gewesen (pag. 5.13.34, Z. 25 f.); allerdings unter-
zog er die Angaben und Unterlagen keiner weiteren Prüfung (pag. 5.13.35, Z. 5
f.). Später gab er zu, dass die Dokumentation nur in einem Viertel der Fälle kom-
plett gewesen sei (pag. 5.13.66, Z. 50), ja dass mit grösster Wahrscheinlichkeit
in den Jahren 2001 und 2002 alle Visa widerrechtlich erteilt wurden, weil Unter-
lagen fehlten; auch die im Jahre 2003 ausgestellten bezeichnete er mit Ausnah-
me des an die b.-sche Gattin eines y.-schen Staatsangehörigen erteilten Visums
als widerrechtlich (pag. 5.13.37, Z. 50). In der Hauptverhandlung sagte er wie
folgt aus: Die Überprüfung der genügenden Finanzmittel sei nicht möglich gewe-
sen und daher nicht vorgenommen worden (pag. 11.600.17, Z. 7 ff.). Dazu hät-
ten die Visa-Sachbearbeiter zu wenig Zeit gehabt (pag. 11.600.20, Z. 31 ff. und
11.600.24, Z. 21 ff.). Im Lichte dessen konnte der Angeklagte nicht anders als
16 - mit der Möglichkeit rechnen, die Einreisevoraussetzungen seien in der Person der Visumsempfänger nicht erfüllt. Das lag äusserlich jedenfalls auf der Hand, nachdem in der Visumsabteilung die Weisung ergangen war, dass Gesuche von b.-schen Staatsangehörigen dem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen seien, erklärte der Angeklagte sie doch mit der Tatsache, dass b.-sche Staats- angehörige Touristenvisa für Asylanträge oder zur Durchreise nach Grossbritan- nien missbrauchen würden (pag. 5.13.35, Z. 26 ff.). Aber schon zuvor konnte der Umstand, dass er für die Visumserteilung Geld entgegen nahm, nur bedeuten, den Visumsreflektanten entgegen zu kommen, und sei es in einer beschleunig- ten, die nähere Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ausschliessenden Weise. Wenn er in der Hauptverhandlung sich darauf berief, alle Visumsempfän- ger hätten die Einreisevoraussetzungen erfüllt, so macht er keine konkreten An- haltspunkte geltend, aus denen sich in nachvollziehbarer Weise ergeben könnte, er habe darauf vertraut, das Risiko der Einreiseunwürdigkeit sei in keinem oder doch nur in wenigen Fällen nicht erfüllt gewesen. Dagegen spricht zusätzlich, dass er Visa auch an Personen erteilte, denen sie von anderen Konsularbeam- ten verweigert worden waren (Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 5 und 27 so- wie pag. 11.600.17, Z. 29 ff.). Unter diesen Umständen hat er die Möglichkeit ei- ner falschen Aussage der erteilten Visa in Kauf genommen. Eventualvorsätzlicher Versuch ist folglich zu bejahen, mit Ausnahme eines einzi- gen der 67 zur Beurteilung stehenden Fälle: Vor der Erteilung des Visums an G. (Ziffer 1 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift) hat der Angeklagte diesen zu ei- nem persönlichen Interview vorgeladen (cl. 8 pag. 5.10.69 sowie pag. 5.13.37, Z. 15 f.). Diesbezüglich hat der Angeklagte daher eine eingehende Prüfung des Vi- sumsgesuchs vorgenommen, weshalb diesbezüglich nicht erstellt ist, er habe in Kauf genommen, dass die Voraussetzungen für die Visumsausstellung allenfalls gefehlt hätten. Hinsichtlich dieses Falls ist der Angeklagte somit freizusprechen. 2.5 Der Angeklagte ist damit freizusprechen von der Anklage bezüglich der Visa- Passeinträge gemäss Ziffern 1, 39 und 51 des Anhangs 1 zur Anklageschrift. Er ist demgegenüber schuldig zu sprechen des mehrfachen untauglichen Versuchs der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB bezüglich der Visa-Passeinträge gemäss Ziffern 2 bis 38, 40 bis 50 und 52 bis 69 des Anhangs 1 zur Anklageschrift.
17 - oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder ei- nen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 322 quater StGB). 3.1 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, für die widerrechtliche Ertei- lung der Visa in den Fällen gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift zusätzlich zur ordentlichen Visumsgebühr einen ihm nicht gebührenden Vorteil angenommen zu haben. Dieser habe in einer ersten Phase, mutmasslich von August 2001 bis Oktober 2001, in einem Betrag von USD 200.─ pro Visum, später, mutmasslich ab Juli 2002 bis August 2003, in einem Betrag von USD 300.─ pro Visum be- standen. Diese Beträge habe er zur eigenen Verfügungsgewalt entgegenge- nommen und in der Absicht, sich selber im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit für seine pflichtwidrigen Handlungen einen unrechtmässigen finanziel- len Vorteil zu verschaffen. Die Pflichtwidrigkeit bestehe in der Visumserteilung, obwohl die Einreisevoraussetzungen gefehlt und die Visumsanträge dem Vorge- setzten hätten vorgelegt werden müssen. Der Deliktsbetrag sei auf mindestens USD 19'600.─ zu veranschlagen. 3.1.2 Der Angeklagte hat diesen Vorwurf seit Beginn der Untersuchung eingestanden und nie bestritten. Er sagte aus, die entsprechende Vergütung meist von C., einmal von einem Bekannten, am eigenen Wohnort, teilweise direkt bei der Übergabe der Reisepässe in bar erhalten zu haben (pag. 5.13.12). Nach et- wa einem halben Jahr habe C. die Entschädigung von sich aus von USD 200.─ auf USD 300.─ pro Visum erhöht (pag. 5.13.12, 5.13.19 und 5.13.66). Die Visa- gebühr in der Höhe von Fr. 25.─ bis 30.─ sei noch zusätzlich bezahlt worden (pag. 5.13.66). Insgesamt habe er in etwa 150 gefälschte Visa ausgestellt (pag. 5.13.12, 5.13.19, 5.13.29 und 5.13.36) – 7 bis 15 pro Woche – und dafür insgesamt Fr. 50'000.─ bis Fr. 60'000.─ beziehungsweise Fr. 80'000.─ erhalten (pag. 5.13.11 und 5.13.20). Motiv für sein Handeln sei das Geld gewesen (pag. 5.13.27). Das erhaltene Geld habe er insbesondere für Ferien, Kleider, Re- staurantbesuche, Einladungen und dergleichen ausgegeben (pag. 5.13.12, 5.13.20 und 5.13.39). 3.2 3.2.1 Beim Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens handelt es sich um ein eigentli- ches Amtsdelikt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VG. Demzufolge ist der Angeklagte für diese Handlungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. E. 2.2). 3.2.2 Die strafbare Handlung besteht u.a. in der Annahme eines nicht gebührenden Vorteils für sich selbst. Diese Elemente liegen in casu vor, hat der Angeklagte
18 - doch nur die ordentliche Visumsgebühr an den Staat abgeführt und war er nicht berechtigt, die Mehrleistungen für die Visumserteilung einzubehalten. Art. 322 quater StGB erfordert sodann, dass dieser Vorteil für Handeln im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit angenommen wurde. Auch in dieser Hin- sicht ist der Tatbestand erfüllt; denn die Visumserteilung ist eine konsularische Aufgabe, die dem Angeklagten übertragen wurde. Daran ändert nichts, dass die Entscheidungsbefugnis ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt für Gesuche b.-scher Staatsangehöriger durch amtsinterne Weisung dem Vorgesetzten allei- ne zufiel. Die Zuständigkeit ist nämlich nur in abstrakter, nach aussen aufschei- nender Weise erforderlich und nicht auch nach interner Organisationsordnung (PIETH, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 322 ter StGB N. 36). Schliesslich ist für die Strafbarkeit seit der Gesetzesrevision 1999 nicht erforderlich, dass die Handlung im Hinblick auf einen in der Zukunft liegenden amtlichen Akt erfolgte; bestochen werden kann ein Amtsträger auch für eine bei Vorteilsannahme be- reits abgeschlossene Tätigkeit (Botschaft über die Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1999 5497, 5532; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 523). Es bleibt also ohne Bedeutung, dass der Mittelsmann dem Angeklagten das Geld nur gelegent- lich „sofort“, d.h. bei der Übergabe der Pässe, aushändigte (pag. 5.13.12, Z. 5 ff.), im Übrigen folglich erst bei der Rückgabe der Pässe nach Eintrag des Vi- sums. Die Annahme einer Geldzuwendung seitens des Angeklagten erscheint aber in den folgenden drei Fällen als nicht wahrscheinlich: 1.) In Bezug auf die Ziffer 51 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift, da dieses Visum nicht vom Angeklagten ausgestellt wurde (vgl. E. 2.3.1), 2.) in Bezug auf die Ziffer 39 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift, da dieser Visumsantrag korrekt war (vgl. E. 2.3.1) und zu- gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass ihm dieser nicht von C. zur Bearbeitung gegen Entgelt überreicht worden war, sondern zu den ordentlich vom Angeklagten bearbeiteten Dossiers gehörte, sowie schliesslich 3.) in Bezug auf die Ziffer 1 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift, da der Angeklagte auch hier korrekt vorgegangen war und sich die Mühe genommen hatte, den An- tragsteller zu einem Interview vorzuladen und die Voraussetzungen für die Vi- sumserteilung zu überprüfen (vgl. E. 2.4.2 b), was er in den übrigen Fällen infol- ge der Geldzuwendungen typischerweise gerade unterliess. Auch hier ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass er für die Erteilung dieses Visums kei- nen ihm nicht gebührenden geldwerten Vorteil annahm. Kernfrage ist diejenige der Pflichtwidrigkeit. Dafür entscheidend sind nicht nur Rechtsnormen, sondern auch dienstliche Weisungen (PIETH, a.a.O., Art. 322 ter
StGB N. 38; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O, S. 321). Nach dem Erlass der Wei- sung, welche die Visumserteilung an b.-sche Staatsangehörige dem Vorgesetz-
20 - nach unten erweitert (BGE 116 IV 300, 302 E. 2a). Mildernde Umstände des All- gemeinen Teils, wie z.B die Versuchsformen (Art. 21 ff. StGB), die zu Strafrah- menveränderungen führen, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat jedoch nicht zu berücksichtigen (ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 68 StGB N. 32), weshalb der Strafrahmen diesfalls nur nach oben, nicht auch nach unten ausgedehnt wird. Der Angeklagte wird schuldig gesprochen des untauglichen Versuchs der mehr- fachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des mehr- fachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB). Beide Delikte werden mit derselben Strafe von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorliegend folglich auf 7 ½ Jahren Zuchthaus, hingegen bleibt es beim ordentlichen Strafminimum von drei Tagen Gefängnis (für die nicht gemilderte passive Bestechung). 4.2 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Liegen Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor, sind diese immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300, 302 E. 2a). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens bildet somit den Aus- gangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTI- GER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt eine Rolle bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret began- genen Taten nach sich ziehen sollen. Die Strafzumessung richtet sich daher ei- nerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, womit die „kriminelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, der Intensität des verbrecherischen Willens und den Beweggründen des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (sog. „Tatkomponenten“); andererseits richtet sie sich nach dem Vorleben, den per- sönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, bei- spielsweise Reue oder Einsicht, sowie der Strafempfindlichkeit (sog. „Täterkom- ponenten“; BGE 129 IV 6, 20 E. 6.1; 117 IV 112, 113 f. E. 1). 4.2.1 Die kriminelle Energie, die der Angeklagte aufwenden musste, war zwar nicht sehr hoch: Er war keiner oder nur einer geringen Kontrolle seitens seines Vorge- setzten unterworfen und die fraglichen Visumsanträge wurden ihm persönlich durch C. geliefert. Mit seinen deliktischen Aktivitäten begann er aber bereits kur- ze Zeit nach seiner Anstellung in der Schweizer Botschaft in Z. und diese dauer-
21 - ten längere Zeit an. Zudem gab er als einziges Motiv für sein Handeln das Geld an (pag. 5.13.27, Z. 26), wenngleich ihm angesichts der eher bescheidenen Hö- he der erwirtschafteten Bestechungsgelder nicht angelastet werden kann, dass er einer eigentlichen Geldgier verfallen war, sondern eher einem gewissen peku- niären Reiz. Der Angeklagte hat bei der Visumserteilung eine nicht geringe An- zahl von Urkunden zu fälschen versucht und dabei sein Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Botschaftsmitarbeiter dem Ansehen der Schweiz empfindlich geschadet, denn das Land ist darauf angewiesen, dass seine Aus- landvertretungen korrekt und zuverlässig arbeiten und entsprechendes Vertrau- en im Residenzstaat beanspruchen können. Der Angeklagte missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorgesetzten Personen und Behörden eingeräumte Möglichkeit zu selbständigem Handeln. Der finanzielle Schaden für die Schweiz ist nicht quantifizierbar: Wie viele Personen tatsächlich eingereist sind und wie viele das Visum zum Nachteil der Schweiz missbraucht haben, lässt sich nicht feststellen. Aufgrund der Aussagen des Angeklagten (pag. 5.13.17 und 5.13.65) muss angenommen werden, dass er primär wegen der Sonderinspektion im September 2003 und nicht aus eigenem Antrieb mit seiner deliktischen Tätigkeit aufgehört hat. In subjektiver Hinsicht kam die Handlungsweise des Angeklagten einem vollendeten Delikt gleich, weshalb sich der Versuch nur in leichtestem Masse entlastend auswirkt. Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Täter ein erhebliches Verschul- den. 4.2.2 Als Sohn eines Grenzwächters liess sich der Angeklagte nach einer Lehre als Koch, die er aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig abbrechen musste, zum Grenzwächter ausbilden. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er in Genf als Grenzwächter, später als Korporal und zuletzt, vor seiner Versetzung als Visa- Sachbearbeiter nach Z., als Wachtmeister. Im Auftrag der UNO leistete er so- dann im Rahmen der CIVPOL verschiedene Auslandeinsätze auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens (pag. 5.13.5). Das Vorleben des Angeklagten war folglich unauffällig und korrekt. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Die finanzielle Lage des Angeklagten ist prekär: Er hat sich seit dem 1. Juli 2004 mit der Einzelfirma H. selbständig gemacht, jedoch bisher noch keine Einnah- men erzielt (pag. 5.13.26, Z. 32 ff., 11.600.12, Z. 4 und 35). Finanzielle Unter- stützung erhält er von seiner Frau, die als Archivistin tätig ist, und von Verwand- ten (pag. 11.600.12, Z. 4 f und 28 f.). Sporadisch ist er für eine Umzugsfirma tä- tig (pag. 11.600.12, Z. 22 und 28 f.). Sein Kapital der 2. Säule im Umfang von Fr. 170'000.─ liess er sich auszahlen, brauchte es aber mangels Einkommens bereits auf (pag. 5.13.26, Z. 32 f., 11.600.13, Z. 9 ff.). Der Angeklagte erwartet
22 - zwar Kommissionen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Bereich des Ex- ports von Lastwagen nach Westafrika (pag. 11.600.12, Z. 18 f. und 29 ff., 11.600.13, Z. 39 ff.) sowie aus Geschäften in der Ölsparte (pag. 11.600.14, Z. 3 ff.). Die tatsächliche Einnahme dieser Kommissionen durch den Angeklagten er- scheint jedoch aufgrund seiner Aussagen als zu wenig gesichert. Er gab auch an, seiner Frau und ihm sei wegen finanzieller Schwierigkeiten die Wohnung ge- kündigt worden, weshalb sie vorerst getrennt leben würden (pag. 11.600.12, Z. 39 ff.). Des Weiteren machte der Angeklagte vor Bundesstrafgericht Steuer- und Versicherungsschulden in Höhe von zwischen Fr. 50'000.─ und 60'000.─ geltend (pag. 11.600.13, Z. 4 f.). Bereits in der Untersuchung hatte er von Schul- den gesprochen, jedoch im Umfang von Fr. 30'000.─ und 35'000.─. Diese Schulden sind nicht belegt, da mehrmalige Editionsersuchen des Gerichts zu Handen der Genfer Steuerbehörden unbeantwortet geblieben sind (vgl. zuletzt pag. 11.800.51). Dies darf dem Angeklagten angesichts seiner konstanten und daher glaubwürdigen Aussagen indessen nicht zum Nachteil gereichen, weshalb die Steuerschulden zu berücksichtigen sind. Der Angeklagte war von Beginn der Untersuchung weg geständig. Er ist einsich- tig und reuig und hat sich auch an der Hauptverhandlung für sein Verhalten ent- schuldigt (vgl. pag. 11.600.8). Dies wird strafmindernd berücksichtigt. Das Ge- ständnis entlastet ihn umso mehr, als sich ein Schuldnachweis ohne dieses kaum oder weniger breit erbringen liess. Es wird in seiner Bedeutung nicht we- sentlich dadurch beeinträchtigt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhand- lung relativierend oder teilweise bestreitend einliess; denn die Verantwortung über den Tatbestand der Korruption hinaus war ihm vorher kaum bewusst. Ebenfalls entlastend zu berücksichtigen sind die ausgezeichneten Referenzen, über welche der Angeklagte in Bezug auf seine frühere berufliche Tätigkeit beim Grenzwachtkorps und bei seinem UN-Einsatz in X. verfügt (cl. 3 pag. 7.6.118 f., 7.6.174 ff.). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in mittlerem Masse zu Gunsten des Angeklagten aus. 4.2.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden entlastende persönliche Faktoren von mittlerem Gewicht gegenüber, so dass die Strafe deutlich im unte- ren Bereich des konkreten Strafrahmens zu liegen hat. Insgesamt erscheint eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten als angemessen. 4.2.4 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und
23 - wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzt hat. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. In sub- jektiver Hinsicht lassen seine Einsicht und sein Vorleben erwarten, er werde sich nicht mehr strafbar machen. Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Ein Voll- zugskanton ist daher nicht zu bestimmen.
27 - „67“ ist durch „69“ zu ersetzen.
28 - Die Strafkammer erkennt:
Fr. 6’000.─ Gebühr Ermittlungsverfahren des Bundes Fr. 4’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.─ Gebühr Anklagevertretung Fr. 4’000. ─ Gerichtsgebühr Fr. 17’000.─ Total 7. Maître Jean-Pierre Garbade wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 11'619.70 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 8. Dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten werden die Vi- sagesuche (Ordner 8 – 10) sowie die Laufwerke (Schachtel Nr. 6), dem Bundesamt für Migration die Sammlung in deutscher und französischer Sprache der „Weisungen für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland“/„Octroi de visas“ zurückgegeben.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).