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a) Der Pass mit eingeklebter Visum-Vignette ist als Beweisurkunde für das Vor-
handensein der materiellen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 2.3.3) nur dann
falsch, wenn diese dem Passinhaber tatsächlich gefehlt haben. Nun sind in den
Akten keine Untersuchungen darüber dokumentiert, ob und bei welchen der Vi-
sumsempfänger dies der Fall war. Namentlich das Kriterium der Gewähr für die
Wiederausreise und die Fähigkeit der Selbstversorgung sind nicht erhoben wor-
den oder konnten es nicht. Die Anklage stützt ihren Vorwurf, die Antragsteller
hätten diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lediglich auf eine amtliche Abklärung
über die Vollständigkeit der einzelnen Dossiers, welche jeweils aus dem Fehlen
von Angaben und Unterlagen schliesst, die betreffende Person sei nicht visum-
würdig gewesen. Konkret wird die Visumsunwürdigkeit aus Mängeln wie „kein
Pass“, „kein Flugticket“, „Hotelbestätigung gefälscht“ etc. abgeleitet. Für diese
erklärte sich der Angeklagte dahingehend, dass die Zeit und die Umstände es oft
nicht erlaubt hätten, Kopien von Unterlagen der Antragsteller zu machen (pag.
11.600.17, Z. 25 ff., 11.600.20, Z. 13); das lässt sich nicht widerlegen. Auch der
Nachtragsbericht der BKP vom 18. Juli 2006 hält fest, dass „fehlende Unterlagen
[...] nicht zwingend eine Verweigerung bedeuten und vollständige Unterlagen die
Erteilung eines Visums nicht garantieren“ (cl. 1 pag. 5.0.6). Die Unvollständigkeit
des Dossiers kann daher den Schuldbeweis nicht erbringen. Auch die Tatsache,
dass die Einreisebeamten in Zürich-Kloten respektive in Genf im Jahre 2003
neun Personen, denen der Angeklagte ein Visum ausgestellt hatte, zurückwie-
sen (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 53 f., 58 f. und 60 – 64) oder dass
in zwei weiteren Fällen andere Sachbearbeiter den Visumsantrag im Gegensatz
zum Angeklagten abgelehnt hatten (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 5
und 27), beweist nicht, dass diese Personen die Einreisevoraussetzungen im
Zeitpunkt der Visumserteilung effektiv nicht erfüllten: Das zuständige Bundesamt
ist berechtigt, auch Personen mit Visum die Einreise verweigern zu lassen, wenn
sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen fehlen (Art. 15 Abs. 1 VEA),
und weil die Einreisevoraussetzungen mit offenen Begriffen umschrieben sind,
liegt es auf der Hand, dass der Beurteilungsspielraum der Beamten sowohl des
Bundesamtes wie der Konsulardienste zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
Die Verweigerung eines Visums oder der Einreise kann daher höchstens Zweifel
am Vorhandensein der Einreisevoraussetzungen belegen (vgl. auch Ziff. 311.2
W-BFA), nicht aber ihr Fehlen beweisen. Das Gleiche gilt für einen weiteren Um-
stand: Wie der Angeklagte an der Hauptverhandlung nicht in Abrede stellte, ver-
boten ihm interne Weisungen, allerdings erst ab dem Jahre 2002 oder 2003, Vi-
sa an b.-sche Staatsangehörige auszustellen; vielmehr waren solche Gesuche
einem Vorgesetzten zum Entscheid vorzulegen (vgl. E. 2.1.2; pag. 11.600.19, Z.
11). Diese Anordnung drückte gewiss Vorbehalte gegenüber Ersuchen solcher
Staatsangehöriger aus, liess aber gerade durch die Entscheidkompetenz des
Vorgesetzten die Möglichkeit der Visumswürdigkeit offen. Dazu kommt, dass die
zur Weiterleitung an das EDA bestimmte Liste der erteilten Visa (vgl. Ziff. 533.1
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W-BFA) neben dem Namen des Visumserteilenden auch die Nationalität des Vi-
sumsempfängers auswies und dass es aufgrund dieser Listen zu keinen Vorhal-
ten gegenüber dem Angeklagten kam (pag. 11.600.24).
Infolge dieser Umstände ist es nicht zweifelsfrei erstellt, dass die der Anklage
zugrunde liegenden, vom Angeklagten ausgestellten Visa Personen zukamen,
bei welchen die Einreisevoraussetzungen fehlten, und dass die Visa daher un-
wahre Feststellungen verkörperten.
In objektiver Hinsicht ist damit der Tatbestand der Falschbeurkundung mangels
Beweise über das Fehlen der materiellen Einreisevoraussetzungen zum Zeit-
punkt der Visaerteilung durch den Angeklagten in den verbleibenden (vgl.
- 2.3.1) 67 Fällen nicht erfüllt.
- Strafbar ist auch, wer eine objektiv nicht verwirklichte Straftat versucht. In der
Form des untauglichen Versuchs ist dies dann der Fall, wenn der objektive Tat-
bestand durch das Handeln des Täters nicht erfüllt werden kann (Art. 23 Abs. 1
StGB). Vorausgesetzt ist freilich, dass dieser mit dem Vorsatz handelt, ihn zu er-
füllen (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 114). Das ist
bei der Falschbeurkundung dann der Fall, wenn eine wahre Urkunde ausgestellt
wird, der Aussteller jedoch annimmt, sie enthalte eine unwahre Aussage; dabei
genügt Eventualvorsatz (BGE 120 IV 199, 206 E. 3e). Nachdem hier zugunsten
des Angeklagten objektiv zu unterstellen ist, die Visa seien einreisewürdigen
Personen erteilt worden, hängt die Strafbarkeit davon ab, ob der Angeklagte we-
nigstens in Kauf nahm (BGE 130 IV 58, 61 E. 8.2), dass die Einreisevorausset-
zungen fehlten. In dieser Hinsicht erklärte sich der Angeklagte im Vorverfahren
folgendermassen: Zunächst war ihm bekannt, dass das Visum dem Träger be-
scheinigte, die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen (pag. 5.13.9, Z. 38 und 43).
Sodann bejahte er die Frage, ob er Visa an b.-sche Staatsangehörige nur aus-
gestellt habe, wenn sie die nötigen Unterlagen präsentiert hätten (pag. 5.13.35,
Z. 19); dies sei stets der Fall gewesen (pag. 5.13.34, Z. 25 f.); allerdings unter-
zog er die Angaben und Unterlagen keiner weiteren Prüfung (pag. 5.13.35, Z. 5
f.). Später gab er zu, dass die Dokumentation nur in einem Viertel der Fälle kom-
plett gewesen sei (pag. 5.13.66, Z. 50), ja dass mit grösster Wahrscheinlichkeit
in den Jahren 2001 und 2002 alle Visa widerrechtlich erteilt wurden, weil Unter-
lagen fehlten; auch die im Jahre 2003 ausgestellten bezeichnete er mit Ausnah-
me des an die b.-sche Gattin eines y.-schen Staatsangehörigen erteilten Visums
als widerrechtlich (pag. 5.13.37, Z. 50). In der Hauptverhandlung sagte er wie
folgt aus: Die Überprüfung der genügenden Finanzmittel sei nicht möglich gewe-
sen und daher nicht vorgenommen worden (pag. 11.600.17, Z. 7 ff.). Dazu hät-
ten die Visa-Sachbearbeiter zu wenig Zeit gehabt (pag. 11.600.20, Z. 31 ff. und
11.600.24, Z. 21 ff.). Im Lichte dessen konnte der Angeklagte nicht anders als
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mit der Möglichkeit rechnen, die Einreisevoraussetzungen seien in der Person
der Visumsempfänger nicht erfüllt. Das lag äusserlich jedenfalls auf der Hand,
nachdem in der Visumsabteilung die Weisung ergangen war, dass Gesuche von
b.-schen Staatsangehörigen dem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen
seien, erklärte der Angeklagte sie doch mit der Tatsache, dass b.-sche Staats-
angehörige Touristenvisa für Asylanträge oder zur Durchreise nach Grossbritan-
nien missbrauchen würden (pag. 5.13.35, Z. 26 ff.). Aber schon zuvor konnte der
Umstand, dass er für die Visumserteilung Geld entgegen nahm, nur bedeuten,
den Visumsreflektanten entgegen zu kommen, und sei es in einer beschleunig-
ten, die nähere Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ausschliessenden
Weise. Wenn er in der Hauptverhandlung sich darauf berief, alle Visumsempfän-
ger hätten die Einreisevoraussetzungen erfüllt, so macht er keine konkreten An-
haltspunkte geltend, aus denen sich in nachvollziehbarer Weise ergeben könnte,
er habe darauf vertraut, das Risiko der Einreiseunwürdigkeit sei in keinem oder
doch nur in wenigen Fällen nicht erfüllt gewesen. Dagegen spricht zusätzlich,
dass er Visa auch an Personen erteilte, denen sie von anderen Konsularbeam-
ten verweigert worden waren (Anhang 1 zur Anklageschrift, Ziffern 5 und 27 so-
wie pag. 11.600.17, Z. 29 ff.). Unter diesen Umständen hat er die Möglichkeit ei-
ner falschen Aussage der erteilten Visa in Kauf genommen.
Eventualvorsätzlicher Versuch ist folglich zu bejahen, mit Ausnahme eines einzi-
gen der 67 zur Beurteilung stehenden Fälle: Vor der Erteilung des Visums an G.
(Ziffer 1 gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift) hat der Angeklagte diesen zu ei-
nem persönlichen Interview vorgeladen (cl. 8 pag. 5.10.69 sowie pag. 5.13.37, Z.
15 f.). Diesbezüglich hat der Angeklagte daher eine eingehende Prüfung des Vi-
sumsgesuchs vorgenommen, weshalb diesbezüglich nicht erstellt ist, er habe in
Kauf genommen, dass die Voraussetzungen für die Visumsausstellung allenfalls
gefehlt hätten. Hinsichtlich dieses Falls ist der Angeklagte somit freizusprechen.
2.5 Der Angeklagte ist damit freizusprechen von der Anklage bezüglich der Visa-
Passeinträge gemäss Ziffern 1, 39 und 51 des Anhangs 1 zur Anklageschrift. Er
ist demgegenüber schuldig zu sprechen des mehrfachen untauglichen Versuchs
der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 StGB bezüglich der Visa-Passeinträge gemäss Ziffern 2 bis 38, 40
bis 50 und 52 bis 69 des Anhangs 1 zur Anklageschrift.