Entscheid vom 2. Oktober 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Antragsteller
A., Verurteilte
Gegenstand
Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.12
3 - Abs. 1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ange- ordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 daher zu lö- schen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht un- terliegt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).
4 - Demnach entscheidet der Präsident:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).