Entscheid vom 4. Dezember 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes und
als Privatkläger: Verein B., c/o C., gegen
A., zzt. in der Justizanstalt Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.16
3 - Prozessgeschichte: A. Um sich dem Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe in Österreich zu entzie- hen, flüchtete A. anfangs 2005 in die Schweiz. Ab März 2005 konsumierte er re- gelmässig Betäubungsmittel, wie Heroin und Marihuana. Er verrichtete in Schwarzarbeit diverse Gelegenheitsjobs, vor allem Malerarbeiten. Im Dezember 2005 stellte er erstmals Falschgeld her. Hierzu verwendete er ein Kombigerät (Scanner/Drucker/Kopierer). Der ersten Produktion folgten drei weitere, die letzte anfangs Februar 2006. Dabei halfen ihm seine Freundin, deren Freundin und ein Bekannter in der einen oder anderen Weise. Die gefälschten Banknoten verwen- dete A. hauptsächlich zur Bezahlung von Konsumationen an verschiedenen Fasnachtsanlässen, aber auch an Kiosken und in einem Restaurant, wobei nicht jeder Zahlungsversuch erfolgreich war. B. A. wurde am 11. Februar 2006 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in Zug angehalten, als er drei gefälschte Hunderternoten bei sich trug, und in po- lizeilichen Gewahrsam genommen. Am 13. Februar 2006 eröffnete das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug gegen A. eine Voruntersuchung wegen Ver- dachts der Geldfälschung und des in Umlaufsetzens falschen Geldes und ordne- te die Untersuchungshaft an. C. Am 17. Februar 2006 übertrug die Bundesanwaltschaft die Untersuchung und Beurteilung im Sinne von Art. 18 BStP den Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Zug. Die Delegation wurde am 7. März 2006 aufgehoben; die Bundesan- waltschaft übernahm die Strafverfolgung gegen A. wegen Geldfälschung und dehnte sie aus auf E. betreffend Anstiftung zu Geldfälschung und In Umlaufset- zen falschen Geldes, F. betreffend Geldfälschung und G. betreffend In Umlauf- setzen falschen Geldes und Geldfälschung. D. In der Folge wurden die Ermittlungen gegen E. vom Verfahren abgetrennt und separat weitergeführt; jene gegen F. und G. wurde an den Kanton Zürich dele- giert. E. Am 16. Mai 2006 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Vorun- tersuchung gegen A. wegen Verdachts auf mehrfache Geldfälschung, mehrfa- ches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfachen Betrug, Fälschung von Aus- weisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4 - F. Mit seinem Schlussbericht vom 21. August 2006 beantragte der Untersuchungs- richter Anklageerhebung gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfa- chen Betrugs und Betrugsversuchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unter Vorbehalt der noch zu erlassenden Vereinigungs- verfügung betreffend Betrug und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz. G. Mit Verfügung vom 28. September 2006 vereinigte der Staatsanwalt des Bundes die Strafverfolgung und Beurteilung gemäss Art. 18 BStP in der Hand der Bun- desbehörden und erhob am 29. September 2006 Anklage beim Bundesstrafge- richt gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachen Betrugs und Be- täubungsmittelkonsums. H. Auf Verfügung des Präsidenten vom 6. Oktober 2006 hin, wurde am 12. Oktober 2006 am Sitze des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung von A., der sich seit dem 13. Februar 2006 in Untersuchungshaft und seit dem 22. Juni 2006 im vor- zeitigen Strafvollzug befand, vor dem Präsidenten der Strafkammer durchge- führt. Dieser hob den vorzeitigen Strafvollzug auf, worauf der Angeklagte nach Österreich ausgeliefert wurde. I. Mit Gesuch vom 28. November 2006 suchte die Rechtsvertreterin von A. um Dispensation ihres Mandanten von der Hauptverhandlung nach. J. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand in Abwesenheit des An- geklagten am 4. Dezember 2006 am Sitz des Gerichts statt.
5 - Die Strafkammer erwägt:
7 - 2.4 Wegen Geldknappheit entschloss sich der Angeklagte Ende Dezember 2005 Falschgeld zu drucken. In der Wohnung von H. kopierte er eine echte Hunder- ternote auf einem aus Scanner, Drucker und Kopierer kombinierten Gerät. Zuerst stellte er fünf Probedrucke her, die er wieder vernichtete. Drei weitere Drucke behielt er, da er mit deren Qualität zufrieden war. Anfangs Januar 2006 stellte er wiederum in der Wohnung von H. zehn weitere falsche Hunderternoten her mit einem von G. auf seine Bitte beschafften identischen Ersatzgerät. Es folgte eine weitere Produktion von 20 falschen Hunderternoten sowie zehn falschen Zwei- hunderternoten. Anfangs Februar 2006 – nun in einem Hotelzimmer in Obfelden, das er zusammen mit E. bezogen hatte – stellte er 30 falsche Hunderter- und 20 falsche Zweihunderternoten her. Insgesamt produzierte er so Falschgeld im No- minalwert von Fr. 12'300.–. Das zweite Kombigerät wurde bei der Hausdurchsu- chung vorgefunden, identifiziert, aber nicht sichergestellt (cl. 3 pag. 2.1.9). Ein Gerät dieses Typs war als Peripherie im Notebook installiert, welches F. später der Strafanstalt Zug ablieferte und auf welchem eine eingescannte Hunderterno- te gespeichert war (cl. 3 pag. 2.1.10 f.) Die Seriennummer dieser Note entspricht keinem der im Strafverfahren sicher gestellten Falsifikate. Der Angeklagte sagte aus, dass er die Kopien der Noten jeweils direkt auf dem Kombigerät hergestellt habe, ohne dafür das Notebook zu verwenden. G., die ihm teilweise bei der Her- stellung der Noten geholfen hatte, bestätigt diese Aussage (cl. 1 pag. 13.3.5). Der Angeklagte gab die Falsifikate zugestandenermassen zwischen Ende De- zember 2005 und Februar 2006 zur Bezahlung von Konsumationen hauptsäch- lich an Fasnachtsveranstaltungen, aber auch an Kiosken, Imbissständen und ei- nem Restaurant aus, wobei er dafür jeweils echtes Wechselgeld erhielt. Teilwei- se war er dabei in Begleitung von G., F. und E.. Letzterem hat er Falsifikate im Nominalwert von mehr als Fr. 2'000.– zum eigenen Gebrauch überlassen. 2.5 Der Angeklagte hat demnach falsche Banknoten hergestellt. Die Tatsache, dass er die Noten bei verschiedensten Gelegenheiten zur Zahlung einsetzen konnte, belegt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Er handelte vorsätzlich. Die Absicht, das hergestellte Geld als echt zu verwenden, zeigt sich darin, dass er mit der Herstellung begonnen hat, weil er Geld brauchte. Die einzelnen Produktionen können nicht als natürliche Handlungseinheit begrif- fen werden: Der Angeklagte hat die Noten einer Fälschungsserie zum Teil ver- wendet, bevor er neue druckte. Er fasste seinen Entschluss zur Fälschungshand- lung vor jeder Produktion aufs Neue. Die Tat wurde somit mehrfach begangen. 2.6 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB ist anzunehmen, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV 154 E. 2e).
8 - Bei der leicht erkennbaren Fälschung handelt es sich um plumpe offensichtliche Nachahmungen, die auch für den Laien als solche erkennbar sind. Bezüglich des geringen Nominalwerts der Falsifikate gibt es in der Praxis keine Richtlinien. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines besonders leichten Falles bei der Herstellung von falschen Banknoten im Nominalwert von Fr. 970'000.– für deren Produktion Fr. 16'000.– investiert wurden und die für Fr. 70'000.– verkauft wur- den (BGE 119 IV 154 E. 2e). Der Angeklagte hat das Falschgeld in vier Produktionen hergestellt. Die erste be- stand aus drei Hunderternoten, die zweite aus zehn Hunderternoten. Unter Be- rücksichtigung der geringen Anzahl gefälschter Noten und des Gesamtbetrags der Fälschungsproduktionen von 300 und 1'000 Franken lässt sich bezüglich die- ser beiden ersten Produktionen je ein besonders leichter Fall annehmen. In der dritten und vierten Produktion stellte der Angeklagte hingegen insgesamt 30 No- ten, 20 Hunderter- und zehn Zweihunderternoten, beziehungsweise 50 Noten, 30 Hunderter- und 20 Zweihunderternoten, im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.– bezie- hungsweise Fr. 7'000.– her. Bei diesen beiden Produktionen kann nicht mehr von wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch das Kriterium der plumpen offen- sichtlichen Fälschung ist in casu nicht erfüllt. Bei den beiden letzten Produktionen handelt es sich somit nicht um besonders leichte Fälle. 2.7 Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
9 - strafen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt (Art. 67 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte hat die Tat mehrfach begangen. Die beiden Strafschär- fungsgründe werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt. Strafmilde- rungsgründe nach Art. 64 StGB liegen keine vor: Der Angeklagte hatte zwar kei- ne Arbeit und somit kein festes Einkommen, aber der Verwendungszweck des Falschgeldes zeigt, dass er nicht in schwerer Bedrängnis gehandelt hat, denn er hatte das Falschgeld nicht zur Deckung von Primärbedürfnissen nötig, sondern finanzierte damit in erster Linie seine Freizeitgestaltung. 3.2 Innerhalb des Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gross, der Angeklagte hat Hunderter- und Zweihunderternoten im Gesamtwert von Fr. 12'300.– gefälscht. Bei der Herstellung der Banknoten ist er überlegt und strukturiert vorgegangen. Als er nach der ersten Serie feststellen konnte, dass die Noten für echt gehalten werden, hat er bei Bedarf weiteres Falschgeld produziert. Als das erste Kombige- rät nicht mehr funktionierte, hat er sich ein neues beschaffen lassen. Die Fäl- schungen jedoch waren von eher schlechter Qualität; bei einer Serie sind die beiden Seiten verkehrt herum zusammengeklebt und der Angeklagte hatte einen verhältnismässig kleinen Aufwand betrieben. Deshalb wirkt sich das Kriterium der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges weder speziell belastend, noch entlastend aus. Er hat mehrfach neue falsche Banknoten hergestellt. Dies fällt für ihn nachteilig ins Gewicht. Die Beweggründe des Angeklagten bestanden darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten. Seine finan- ziell beengte Situation hat er insoweit selbst zu verantworten, als er sich illegal in der Schweiz aufhielt und so keiner legalen Arbeit nachgehen konnte. Das Aus- führen der Fälschungshandlungen für die Deckung seiner Freizeitbedürfnisse fällt somit leicht straferhöhend ins Gewicht. Der 42-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht und die Lehre als Maler absolviert. Das erste Mal wurde er als Jugendlicher straffällig (cl. 1 pag. 3.1.4,
10 - Z. 33 ff.). 1987 wurde er zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er jedoch nie angetreten hat. Er lebte und arbeitete längere Zeit in Brasilien, wo er ein Immobiliengeschäft führte. Dabei vermietete er auch Wohnungen auf Tenerif- fa und hielt sich deshalb häufig dort auf. Auf Teneriffa lebt auch sein 1992 gebo- rener Sohn, den er, soweit möglich, finanziell unterstützt. Wegen eines Drogen- transports von Brasilien nach Teneriffa wurde er in Spanien zu acht Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt (cl. 1 pag. 3.1.15). Nach seiner Entlas- sung aus dem Gefängnis, die frühzeitig erfolgte, reiste er nach Österreich um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Dort erst erfuhr er, dass sein Geschäfts- partner in Brasilien in seiner Abwesenheit das ganze Geschäft liquidiert hatte. Er blieb daraufhin in Österreich, wo er wiederum straffällig und unter anderem we- gen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde (cl. 1 pag. 3.1.13). Nach seiner bedingten Entlassung wohnte er weiter bei seiner Mut- ter und arbeitete temporär. Im August 2004 wurde er wegen Diebstahls erneut verurteilt und zwar zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Da er diese Strafe als un- gerecht empfand, floh er in die Schweiz. Hier verdiente er Geld mit Malerarbei- ten. Sein Vater ist früh gestorben und auch seine beiden Brüder sind verstorben. Der Angeklagte hat immer wieder Drogen konsumiert. Während des vorzeitigen Strafvollzugs erhielt er 60mg Methadon pro Tag. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die zahlreichen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht, so wie auch der Rückfall. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich weder straferhöhend noch strafmildernd aus. Leicht straferhöhend ist die Tatsache, dass er die gefälschten Noten auch in Verkehr brachte. Der Angeklagte ist geständig, was sich leicht strafmildernd auswirkt. Er zeigte jedoch keine Reue, hat sich für seine Tat nicht entschuldigt und auch nicht versucht, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Im vorzeitigen Strafvollzug wird ihm eine gute Führung attestiert, was sich geringfügig zu seinen Gunsten auswirkt. 3.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
11 - Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Erlass des Strafbefehls begangen, weshalb gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 14 Monaten Zuchthaus auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist anzurechnen (Art. 69 StGB). 3.4 Der bedingte Vollzug ist aus formellen Gründen ausgeschlossen (vgl. oben Ziff. 3.2 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.5 Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen im Kanton Zürich begangen und hielt sich dort auch auf, weshalb in Anwendung des Art. 241 Abs. 1 BStP der Kanton Zürich zum Vollzug der Strafe zu bestimmen ist.
14 - Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen so- wie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall ist wenig komplex und der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Die geltend ge- machten Gebühren sind daher zusammen auf Fr. 5'000.– zu reduzieren, nämlich Fr. 3'000.– für die Ermittlung (Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei) und Fr. 2'000.– für die Anklageerhebung. 7.3 Die Bundesanwaltschaft verlangt weiter Ersatz eigener Auslagen von Fr. 7'247.05 (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1 ff.), und solcher der Bundeskrimi- nalpolizei von Fr. 380.– (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.2.1). Die von der Bun- desanwaltschaft geltend gemachten Auslagen enthalten Kosten für den Auto- transport des Angeklagten zu den Einvernahmen sowie Kosten für die Untersu- chungshaft und die medizinische Versorgung des Angeklagten während seiner Inhaftierung. Die Kosten der Untersuchungshaft und der medizinischen Versorgung des An- geklagten während seiner Inhaftierung sind vom Bund zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (cl. 2 pag. 20.2.1). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landes- grenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungs- fähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. Als Auslagen der Bundesanwaltschaft für die Ermittlung werden somit nur die Transportkosten von Fr. 975.– anerkannt. 7.4 Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.– (cl. 6 pag. 6.100.7). Diese Gebühr erscheint angemessen. Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 16'958.30 geltend (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1.1 ff.). Diese Kosten set- zen sich aus Übersetzungskosten, Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug sowie Arztkosten zusammen. Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Be-
15 - züglich der anderen Kostenposten kann auf das oben Gesagte verwiesen wer- den. 7.5 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festge- setzt. 7.6 Der Angeklagte war nebst der Geldfälschung auch wegen Betrugs und Betäu- bungsmittelkonsums angeklagt. Auf diese beiden Anklagepunkte trat das Gericht infolge Unzuständigkeit nicht ein. Die auf diesen Teil entfallenden Kosten sind vom Bund zu tragen und werden mit 1/10 der Gesamtkosten von Fr. 12'975.– beziffert. Der Angeklagte hat damit 9/10 der Gesamtkosten, ausmachend Fr. 11'677.50 zu tragen.
Auf die Anklagen wegen Betrugs und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG wird nicht eingetreten.
A. wird der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 schuldig erklärt. Er wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 132 Tagen Untersuchungshaft bestraft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
Die A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auf- erlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, wird als vollziehbar erklärt.
Die sichergestellten gefälschten Banknoten und der beschlagnahmte belgische Pass werden eingezogen. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände wird aufgehoben.
Die Zivilklage des Vereins B. wird später behandelt.
A. werden 9/10 von folgenden Kosten auferlegt: Fr. 4’000.— Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung Fr. 2’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Anklagevertretung Fr. 975.— Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.— Gerichtsgebühr Fr. 12'975.00 davon 9/10 ergibt Fr. 11'677.50
Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Monika Kocherhans und dem Verein B. mitgeteilt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).