Entscheid vom 7. März 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
Verein B., c/o C., gegen
A., zzt. in der Justizanstalt Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG (Zivilforderung) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.16
3 - − das Schreiben bei der Schweizerischen Post verloren ging (definitive Verlustanzeige vom 8. Januar 2007, cl. 6 pag. 6.800.30); − deshalb am 5. Januar 2007 nochmals ein Schreiben gleichen Inhalts an C. versandt wurde, mit einer letztmaligen Frist bis zum 15. Januar 2007 zur Einreichung der ver- langten Unterlagen (cl. 6 pag. 6.800.29); − C. die Frist unbenutzt verstreichen liess; − es sich beim Privatkläger um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB handelt; − der Vorstand den Verein gegen aussen vertritt (Art. 69 ZGB); − der Vorstand Herrn C. somit zur Vertretung des Vereines hätte bevollmächtigen müs- sen; − dem Gericht keine Aktenstücke vorliegen, die belegen, dass C. zur rechtmässigen Vertretung des Vereines Sonnechöbler Äbike bevollmächtigt wurde; − die Zivilklage demzufolge nicht rechtsgültig eingereicht wurde; − deshalb auf die Zivilklage nicht einzutreten ist; − das Gesetz sich zur Kostenverteilung nur im Falle eines Abweisens des privatrechtli- chen Anspruches äussert (Art. 174 BStP); − es vorliegend nicht bis zu einem Urteil in der Sache gekommen ist und der Privatklä- ger das Verfahren auch nicht veranlasst hat (Art. 177 BStP); − deshalb von einer Kostenauflage an den Privatkläger abzusehen ist; − offen gelassen werden muss, ob dieser Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG anfechtbar ist und daher nur auf diese Bestimmung hinzuweisen ist.
4 - Demnach beschliesst das Gericht:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hinweis auf Art. 78 BGG
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: