Entscheid vom 31. Mai 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger: AMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG UND STIFTUNGS- AUFSICHT DES KANTONS BERN, vertreten durch Für- sprecher Peter Huber,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Schei- degger, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Nuspliger, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Krishna Müller, 4. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.18
Gegenstand
Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfäl- schung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen- Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehr- facher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung
des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB);
der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287 StGB);
der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB);
der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB);
des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB);
des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art.147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), eventuell der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A. sei zu verurteilen
zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit unbedingtem und 1 ¼ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, die unbedingte Strafe abzüglich der ausgestandenen 22 Tage Untersuchungshaft; unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren;
zur anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der Gebühren für das ge- samte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 28'500.– zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
zur Übernahme der Barauslagen von Fr. 7'620.– sowie der anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der übrigen Auslagen; im Ermittlungs-, Voruntersu- chungs- und Anklageverfahren insgesamt Fr. 10'635.75 (7'602.– + 3'015.75) Bar- auslagen.
der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB i.V.m. Art. 25 StGB);
der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), eventuell Gehilfenschaft zu Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB);
der mehrfachen Bestechung (Art. 322 ter StGB). B. sei zu verurteilen
zu 70 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll- zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C. sei zu verurteilen
zu 100 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll- zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu be- stimmender Höhe. D. sei im Sinne einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu verurteilen
zu 60 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll- zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. E. sei zu verurteilen
zu 20 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll- zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. F. sei zu verurteilen
zu 30 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Voll- zug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für C. 5% betragend, für B. und D. je 3%, für E. und F. je 2%; das heisst für das Vorverfahren − für C. Fr. 1'900.–; − für B. und D. je Fr. 1'140.–; − für E. und F. je Fr. 760.–; jeweils zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptver- handlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
zur anteilsmässigen Übernahme gemäss erwähntem Verteilschlüssel der übrigen Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies für − C. Fr. 201.05; − B. und D. je Fr. 120.65; − E. und F. je Fr. 80.40. C. G. sei schuldig zu sprechen
der Mittäterschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) eventuell der Mittäterschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB);
der mehrfachen Bestechung (Art. 322 ter StGB). G. sei zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer unbedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe;
zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der Gebühren für das ge-
Anträge des Privatklägers
− des qualifizierten Erleichterns oder Vorbereitenhelfens der rechtswidrigen Einreise (Art. 23 Abs. 2 ANAG) mehrfach begangen als damaliger Mitarbei- ter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002, − des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis anfangs Mai 2002 und begangen als damaliger Mitarbeiter im Amt für Sozialversiche- rung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS), Abteilung Prämien- verbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003, − des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter beim ASVS, Abteilung Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003, und deshalb zu verurteilen
− zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges bei einer Probezeit von vier Jahren, − zu einer ins gerichtliche Ermessen gelegten bedingten Geldstrafe unter An- rechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft mit einer Probezeit von vier Jahren, − zu den auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens in gerichtlich bestimm- ter Höhe.
Anträge der Verteidigung von B.
Anträge der Verteidigung von C.
Anträge der Verteidigung von D.
− von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern; − von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventuell Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), − angeblich begangen vom 1. Februar bis 30. April 2002 durch Vermitt- lung von 5 Kosovoalbanern, − angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern; − von der Anschuldigung der Bestechung (Art. 322 ter StGB), angeblich mehr- fach begangen vom 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002.
Anträge der Verteidigung von E. A. Der Angeklagte E. sei freizusprechen:
Anträge der Verteidigung von G. I. G. sei freizusprechen :
14 -
desamtes für Ausländerfragen wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverar-
beitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten. Beide Ämter
erklärten sich als Privatkläger.
F. Die Strafverfolgung gegen A. wurde am 21. Juni 2002 auf die Delikte des unbe-
fugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaf-
fens von Personendaten ausgedehnt.
G. Mit Verfügung vom 17. September 2002 respektive 23. April 2007 vereinigte die
Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung und Beurteilung der von A., B., C., D., E.
und F. begangenen Delikte in der Hand der Bundesbehörden.
H. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter eröffnete am 19. September 2002 auf
Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2002 hin die Voruntersu-
chung gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Diebstahls, der Urkun-
denfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen, des Amtsmissbrauchs, der
Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der passiven Bestechung, des unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie des unbefugten Beschaffens
von Personendaten. Gegen B., C., D., E. und F. eröffnete er die Voruntersu-
chung wegen Verdachts der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, der Anstif-
tung zu Veruntreuung und der Anstiftung zu Diebstahl, des irreführenden
Gebrauchs von Ausweisen, der Anstiftung zu Amtsmissbrauch, eventuell der An-
stiftung zu Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der aktiven Bestechung.
I. Am 4. Februar 2004 schlossen A., das BFF und das aus dem Bundesamt für
Ausländerfragen hervorgegangene Bundesamt für Integration, Auswanderung
und Einwanderung (IMES) einen Vergleich ab. A. verpflichtete sich darin zur
Zahlung von Fr. 4'000.– an die beiden Ämter. Nach dem Eingang der Zahlung
zogen das BFF sowie das IMES ihre Strafanträge am 7. Mai 2004 zurück und sie
nahmen Abstand von ihrer Parteistellung als Privatkläger.
J. Mit Schlussbericht vom Februar 2004 und Mai 2005 beantragte der Eidgenössi-
sche Untersuchungsrichter Anklageerhebung gegen A. wegen Diebstahls, even-
tualiter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, Amtsgeheimnis-
verletzung und passiver Bestechung. Hinsichtlich des Deliktes des Amtsmiss-
brauchs beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Gegen die Angeklagten
B., C. und D. beantragte er Anklageerhebung wegen mehrfach begangener Fäl-
schung von Ausweisen, gegen E. und F. wegen Gehilfenschaft dazu und gegen
alle Mitangeklagten wegen aktiver und passiver Bestechung. Hinsichtlich der
15 - Teilnahme an Veruntreuung und Diebstahl, Amtsmissbrauch und Amtsgeheim- nisverletzung beantragte er die Einstellung des Verfahrens. K. Mitte Juli 2002 fand A. eine neue Anstellung beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS). Dort war er zuständig für die Prüfung und Ausrichtung von Verbilligungen für die Krankenkassenprämien. Hierbei hat er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 einer Vielzahl von Per- sonen eine (zu hohe) Prämienverbilligung zugesprochen, obschon diese dazu nicht berechtigt gewesen wären. Als Gegenleistung schloss er mit einem Teil dieser Personen wiederum Versicherungsverträge ab. Ein Teil dieser Personen sollen ihm von G. vermittelt worden sein, der seinerseits mit einigen jener Perso- nen Versicherungsabschlüsse tätigte. L. Am 27. Oktober 2003 erstattete das ASVS beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland gegen A. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Vorteilsannahme, eventuell Bestechung. M. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eröffnete am 17. November 2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Amtsmissbrauchs. N. Auf Ersuchen des bernischen Untersuchungsrichters vereinigte die Bundesan- waltschaft am 23. Dezember 2003 das kantonale Verfahren mit dem eidgenössi- schen und beantragte beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die Er- öffnung der Voruntersuchung. Eine dagegen vom Verteidiger von A. erhobene Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts wurde mit Urteil vom
20 - tätsausweisen für schriftenlose Ausländer. Zum anderen stellte er Kosovoalba- nern, die sich entweder direkt an ihn wandten oder ihm über die Mitangeklagten vermittelt wurden, Pässe oder Identitätsausweise für Ausländer aus oder verlän- gerte diese. Die Ausweispapiere stellte er in gleicher Art und Weise aus, wie wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären: Er trug in die Reisepapiere die Personalien ein und versah sie mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem runden Amtsstempel des EJPD und dem Unter- schriftenstempel der Dienstchefin CC., ab Februar 2002 mit jenem der Dienst- chefin ad interim DD.. Diese Passausstellungen und -verlängerungen trug er we- der in das betreffende Kontrollbuch ein, noch in das ab Oktober 2000 gültige EDV-System REISA. Im Gegenzug für die Ausstellung/Verlängerung der Aus- weispapiere schlossen die betreffenden Personen eine Krankenversicherung bei der Versicherung N. oder der Versicherung P. über A. ab, welcher neben seiner Anstellung im BFF noch als Versicherungsvermittler tätig war. Die Provision, die er dank den Versicherungsabschlüssen einnahm, betrug gemäss eigenen Anga- ben zwischen Fr. 150.– und 300.– pro abgeschlossene Police (cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 21 ff.). Schlossen die Personen keine Versicherung ab, be- zahlten sie für eine Passneuausstellung zwischen Fr. 100.– (Aussage A., cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 17) und 250.– (Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4) und für eine Verlängerung zwischen Fr. 50.– und 70.– (Fr. 100.– bis 150.– gemäss Aussage von C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). Die Angaben, wie Personalien und Passfoto, die A. für seine Tätigkeit brauchte, wurden ihm von den Vermitt- lern bekannt gegeben und übergeben, unter anderem in Restaurants oder an öf- fentlichen Orten (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 8; cl. 9 pag. 4.7.172 f. zu Frage 3). Die ausgestellten Ausweise übergab A. entweder direkt an die „gesuchstellende“ Person oder an die vermittelnden Mitangeklagten zuhanden der „gesuchstellen- den“ Person, dies wiederum an öffentlichen Orten oder in Restaurants. A. stellte auch nach seiner Versetzung in den Logistikbereich ab 1. Februar 2002 weiter- hin Ausweispapiere aus. Dies war möglich, da er als Logistiker einen Passepar- tout-Schlüssel zu den Räumlichkeiten besass, in denen die Blankopässe lager- ten und sich die notwendige Schreibmaschine und die Stempel befanden. Die Ausstellung/Verlängerung von Ausweispapieren fand erst mit seinem Ausschei- den aus dem BFF am 30. April 2002 ein Ende. Während seiner Anstellung als Sachbearbeiter hatte er für amtliche Zwecke Zugriff auf die internen Datenban- ken, wie den Zentralen Aktennachweis (ZAR 3) und das Automatisierte Perso- nenregistratursystem des Bundes (AUPER 2). Im Zusammenhang mit seiner ne- benberuflichen Tätigkeit als Versicherungsagent und mit seiner Tätigkeit der Passausstellungen nahm er über 800 Ausdrucke aus den beiden Datenbanken an sich. Davon übergab er für geschäftliche Zwecke eine grössere Anzahl an EE., den Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern. Weitere Auszüge wurden in der Wohnung seiner früheren Freundin und bei B. gefunden.
21 - Dieser Sachverhalt wird von A. zugegeben (cl. 5 pag. 2.1.13.2, pag. 2.1.13.284 ff.; cl. 68 pag. 68.910.19 Z. 16 f.) und durch die Akten untermauert. Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter den jeweiligen Tatbestän- den.
22 - A.2). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, die Ankla- gesachverhalte A.1 und A.2 auch unter dem Aspekt der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG und den Anklagesachverhalt A.1 implizit, da es sich beim angeklagten Delikt des Amtsmissbrauches um ein Amtsdelikt handelt, unter dem Aspekt der ebenfalls als Amtsdelikt qualifizierten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) zu würdigen. Der Vorbehalt wurde angebracht, da der unter dem Ankla- gepunkt A.1 geschilderte Anklagesachverhalt vielmehr die Tatbestandsmerkmale einer Urkundenfälschung (im Amt) und einer Ausweisfälschung, denn jene des Amtsmissbrauchs umschreibt. Da der Anklagesachverhalt A.2 ebenfalls im Vor- wurf der Urkundenfälschung im Amt (Herstellung unechter Urkunden [A.2a] be- ziehungsweise unwahrer Urkunden [A.2b]) mündet, sind die beiden Punkte ge- meinsam abzuhandeln. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Un- terschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unech- ten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt (Abs. 2). Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beamte oder Perso- nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfäl- schen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1) sowie Beamte oder Per- sonen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ge- mäss Art. 23 ANAG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer fal- sche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft (Abs. 1). Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
23 - Geldstrafe bestraft (Abs. 2). Soll Art. 317 StGB als Spezialfall der Urkundenfälschung in Betracht fallen, ist zuerst abzuklären, ob das spezielle Kriterium der Beamteneigenschaft erfüllt ist. Gemäss Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beam- ten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Ent- scheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Na- tur war, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öf- fentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a). A. war beim Bundesamt für Flüchtlinge als Sachbearbeiter angestellt. Es bestand ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (cl. 68 pag. 68.441.3 f. und cl. 68 pag. 68.441.5 ff. [Arbeitsverträge vom 23. Juni 1999 und 30. November 2001; aus dem Personaldossier des BFF]). Die ihm übertragene Funktion war zweifel- los amtlicher Natur. Er gilt somit insoweit als Beamter im Sinne des Gesetzes, weshalb der Spezialfall der Urkundenfälschung im Amt weiter zu prüfen ist. Zudem ist abzuklären, ob A. auch als Logistikmitarbeiter ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB war. Entscheidend hierfür ist das Merkmal der Funktion im Dienst der Öffentlichkeit (TRECHSEL, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 zu Art. 110). Die Definition um- fasst in erster Linie die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn und dies unab- hängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 4 zu Art. 110; BGE 121 IV 216 E. 3). Die Anwendbarkeit von Art. 317 StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung einer Urkunde zur Diskussion steht, deren Herstellung oder Abänderung normalerweise zum Aufgabenbereich des Täters gehört. Es genügt, dass der Beamte zur Begehung der Urkundenfäl- schung seine Amtspflicht missbraucht und zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt ein enger Zusammenhang besteht (BGE 81 IV 285 E. I.2.). A. war auch nach seinem Wechsel in den Logistikbereich in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis angestellt (cl. 68 pag. 68.441.10 ff. [Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2002; aus dem Personaldossier des BFF]), er übte seine Funkti- on somit im Dienste der Öffentlichkeit aus, weshalb er auch für diese Zeitspanne als Beamter im Sinne des Gesetzes galt. Das BFF war zuständig für die Ausstel- lung/Verlängerung der Ausweispapiere und A. hatte als Logistikmitarbeiter Zu- gang zu den notwendigen Unterlagen und Hilfsmitteln. Art. 317 StGB kommt da- her für sein Verhalten auch in dieser Phase in Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt umfasst zwei Handlungsalterna-
24 - tiven: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne, das heisst die Täuschung über die Identität des Ausstellers, die Echtheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und die Falschbeurkundung, das heisst die Täuschung über den Inhalt, die Wahrheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urhe- ber nicht identisch ist (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Wirklicher Aussteller einer Ur- kunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Er- klärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf ei- nen anderen als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Un- echtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung (STRATENWERTH, a.a.O., § 36 N. 6). Die Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person und die Identitäts- ausweise für schriftenlose Ausländer stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. A. hat die Ausweispapiere jeweils mit den notwendigen Stem- peln versehen, so mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem Stempel des EJPD und dem Stempel mit der Unterschrift der Dienststellenleiterin des Dienstes Schweizerische Reisepapiere CC., später mit derjenigen der Dienstchefin ad interim DD.. Diese Stempel führten erst dazu, dass die illegal ausgestellten Papiere den Anschein von echten Ausweispapieren erweckten. Der Unterschriftenstempel führte zur Annahme, dass die ausgestellten Ausweis- papiere dem Willen der Dienststellenleiterin und somit den Weisungen des BFF entsprachen. Dies war aber eben gerade nicht der Fall, da die Weisung ergan- gen war, keine solchen Ausweispapiere für Kosovoalbaner mehr auszustellen. Diese Weisung war zusätzlich von der Dienststellenleiterin persönlich den Mitar- beitern kommuniziert worden. Die Dienststellenleiterin war somit nicht geistige Urheberin der Papiere, sie war nur die angebliche Ausstellerin der Urkunden, wirklicher Aussteller war A.. Deshalb sind die Urkunden unecht. Dies gilt sowohl für die Zeit seiner Anstellung als Sachbearbeiter für Reisepapiere als auch für jene als Logistiker beim BFF. A. hat durch das Fälschen der Ausweispapiere seine Amtspflicht verletzt und es besteht ein enger Zusammenhang mit seiner Amtsstellung. In subjektiver Hinsicht ist allein Vorsatz erforderlich. Anders als in Art. 251 StGB braucht es keine darüber hinausgehende Absicht, wie die Schädigungs- oder
25 - Vorteilsabsicht (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 zu Art. 317). Der Vorsatz des Täters muss sich aber darauf erstrecken, dass die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden soll (BGE 121 IV 216 E. 4). A. kannte den Entscheid, dass an Kosovoalbaner keine solchen Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften. Für die Zeitspanne seiner Tätigkeit als Logisti- ker wusste er zudem, dass er generell keine Ausweise ausstellen durfte. Trotz- dem stellte er sie aus. Sein Vorsatz erstreckte sich auch darauf, dass die Aus- weispapiere von den Empfängern zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden sollten, denn schliesslich wollten die Empfänger ein solches Ausweispa- pier offensichtlich, damit sie verreisen konnten. A. fasste seinen Tatentschluss bei den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils neu, weshalb es sich um eine mehrfache Begehung des Deliktes handelt. Wenn eine Urkunde unecht ist, greift immer schon der Tatbestand der Urkunden- fälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach deren Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich der Zeitdauer, während der A. als Sachbearbeiter beim BFF tätig war, ist der Anklagepunkt A.2b, mit welchem er der unwahren Beurkundung angeklagt war, daher obsolet geworden. Da die geschilderten Handlungen auch den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 ANAG erfüllen, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und jenem von Art. 317 StGB abzuklären. Gegenüber den Urkundendelikten gemäss Art. 251 ff. StGB geht Art. 23 ANAG vor, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven gehandelt hat und der Ausweis nur zu fremdenpo- lizeilichen Zwecken verwendet wurde (BGE 117 IV 170 E. 2b). Art. 317 StGB schützt im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB zusätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates bezie- hungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317 StGB gemäss konstanter Rechtsprechung der spezialgesetzlichen Regelung des Art. 23 ANAG vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeili- chen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976 in SJZ 1978 Nr. 29). Grundsätzlich wäre ebenfalls das Konkurrenzverhältnis zwischen dem vom Ge- richt in Erwägung gezogenen Art. 317 StGB und dem zur Anklage gebrachten Art. 312 StGB zu prüfen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch unterbleiben, da bereits bei summarischer Prüfung offenbar wird, dass eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schon am objektiven Tatbestand scheitern würde. Tathandlung von Art. 312 StGB ist der Missbrauch der Amts- gewalt. Die Amtsgewalt besteht darin, dass der Täter aufgrund seines Amtes die
26 - Berechtigung hat, Zwang auszuüben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 312). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt dann vor, wenn der Täter die Machtbefugnis, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Am- tes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b). Der Tatbestand wird also nicht durch beliebige pflichtwidrige Handlungen von Beamten erfüllt, sondern nur dann, wenn ein Beamter die rechtliche Mög- lichkeit zur Ausübung von Zwang für sachfremde Zwecke nutzt oder sachfrem- den Zwang einsetzt. Der Tatbestand ist dann nicht erfüllt, wenn der Beamte nicht Zwang ausübt, sondern aus sachwidrigen Gründen eine begünstigende Verfü- gung erlässt, zum Beispiel eine Polizeibewilligung erteilt, obwohl die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind (RIKLIN in Niggli/Riklin, Skript Strafrecht Besonderer Teil,
27 - IV 164 E. 3c.bb). A. hat den Eindruck erweckt, dass er immer noch die Stellung als Sachbearbeiter beim BFF innehabe und dass er befugt sei, die Ausweispapiere auszustellen. Er wusste, dass er als Logistikbeamter keine Ausweispapiere ausstellen durfte. Trotzdem überschritt er seinen Kompetenzbereich und stellte immer wieder Ausweispapiere gegen Geld oder einen Krankenversicherungsabschluss aus, womit er die rechtswidrige Absicht manifestierte. Zwischen Art. 287 StGB (Amtsanmassung) und Art. 317 StGB (Urkundenfäl- schung im Amt) liegt echte Konkurrenz vor. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Diesbezüglich gilt nichts anderes als im Verhältnis zwischen Art. 287 StGB und dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (siehe dazu STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 287). A. ist somit der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Anklagepunkt A.4: Mehrfache Amtsgeheimnisverletzung Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Anklage wirft A. mehrfache Amtsgeheimnisverletzung vor, indem er über 800 Ausdrucke aus den BFF-internen Datenbanken mit Personenangaben privat an sich nahm, zum Teil zuhause aufbewahrte und sie nach seinem Umzug in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin zurückliess (cl. 5 pag. 2.1.13.4 zu Frage 11), einige Ausdrucke dem Mitangeklagten B. und eine grössere Anzahl der Ausdrucke EE., dem Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern, für dessen geschäftliche Tätigkeit übergab. Auch dieser Sachverhalt ist unbestritten (cl. 5 pag. 2.1.13.24, pag. 2.1.13.47 zu Fragen 65 und 67, pag. 2.1.13.144 zu Frage 83, pag. 2.1.13.285 Z. 25 ff.), bis auf die willentlichen Übergabe der Ausdrucke an den Mitangeklagten B.. A. sagte im Vorverfahren aus, dass er keine Ausdru- cke an Vermittler oder Dritte (abgesehen von EE.) übergeben habe (cl. 5 pag. 2.1.13.47 zu Frage 67) oder dann nur versehentlich (cl. 5 pag. 2.1.13.63 Z. 37 ff.) im Mäppchen für die Versicherungsabschlüsse (cl. 5 pag. 2.1.13.158 zu Frage 108). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. wurden Ausdrucke aus dem ZAR und AUPER gefunden (cl. 9 pag. 4.7.136.1). A. ist hinsichtlich sämtli- cher anderer Vorwürfe geständig, im Speziellen auch was den Vorwurf der
28 - Übergabe von Auszügen an EE. betrifft. Das Bestreiten einer Übergabe von Aus- zügen an B. würde somit absolut keinen Sinn ergeben, auch weil es sich zah- lenmässig um weniger Auszüge handelt, als im Falle EE.. Es muss deshalb da- von ausgegangen werden, dass A. diesbezüglich die Wahrheit sagt und die Aus- züge folglich nur aus Versehen in die Hände von B. gelangt sind. Vom Verteidiger von A. wurde vorgebracht, dass die Anklageschrift bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung das Anklageprinzip verletze. Einerseits durch die An- gaben auf Seite 11 der Anklageschrift „EDV-Ausdrucke bezüglich mehrerer Per- sonen“ und „eine grössere Anzahl von ZAR 3 und AUPER 2 EDV Ausdrucken“. Andererseits, weil nicht umschrieben worden sei, dass die „Empfänger“ das Ge- heimnis noch nicht kannten. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Bezüglich des ersten Punktes, weil die Anklageschrift die Tatbestandsmerkmale rechtsge- nüglich umschreibt. Auf die genaue Anzahl Auszüge kommt es nicht an, die An- gabe der Grössenordnung ist diesbezüglich ausreichend. Bezüglich des zweiten Argumentes liegt keine Verletzung vor, weil die Unkenntnis des Geheimnisses nicht Tatbestandsmerkmal ist, folglich in der Anklageschrift auch nicht umschrie- ben werden muss. Taugliche Täter sind Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anver- traut wurde oder von dem sie im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Stel- lung Kenntnis genommen haben. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt sind und bezüglich welchen der Wille des Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legiti- men Interesse entspricht. Zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis der betreffenden Tatsache muss ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 320, BGE 114 IV 44 E. 2). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder mehreren aussenstehenden Personen in beliebiger Weise zugänglich macht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 320). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf das Vorliegen des Ge- heimnisses und auf das Offenbaren beziehen (TRECHSEL, a.a.O, N. 10 zu Art. 320). Wie schon dargelegt, war A. als Beamter tätig. In dieser Stellung hatte er Zugriff auf die internen Personendatensysteme des Bundes, die nicht für die Öffentlich- keit zugänglich sind und deren Bekanntgabe nur in den gesetzlich umschriebe- nen Fällen zulässig ist (Art. 7 ff. der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister, ZAR-Verordnung, SR 142.215; heute aufgeho- ben durch Art. 23 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem, ZEMIS-Verordnung, SR 142.513; Art. 9 ff. der Verord-
29 - nung vom 18. November 1992 über das automatisierte Personenregistratursys- tem AUPER, AUPER-Verordnung, SR 142.315). Eine grosse Anzahl Ausdrucke übergab er EE. mit dem Willen, dass dieser auf diesem Weg zu Angaben kam, die er für seine Versicherungstätigkeit verwenden konnte. Er offenbarte dadurch ein Geheimnis, da EE. nicht zu dem Kreis jener gehörte, die Zugang zu den Da- ten hatten. A. wusste, dass er diese Daten nicht privat verwenden durfte. Hin- sichtlich der Auszüge, die in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gefunden wurden, kann festgehalten werden, dass A. diese mit nach Hause nahm, als er noch dort wohnte und dass er sie – wie andere seiner Effekten – nach seinem Auszug noch nicht abgeholt hatte. Sein Wille bestand nicht darin, diese Auszüge seiner ehemaligen Freundin zugänglich zu machen, sondern er hat sie schlicht bei sich zuhause aufbewahrt. Es fehlte ihm somit der Offenbarungsvorsatz. Was die bei B. gefundenen Auszüge anbelangt, kann ebenfalls festgestellt werden, dass er diese B. nicht zugänglich machen wollte. Er hat diese Auszüge für sich gebraucht, um an für eine Versicherungspolice notwendige Angaben zu gelan- gen und hat sie dann offensichtlich versehentlich, zusammen mit den übrigen Versicherungsunterlagen für die betreffenden Personen, an B. weitergereicht. Es liegt deshalb bezüglich der Aufbewahrung der Auszüge zuhause und deren Wei- tergabe an B. keine Amtsgeheimnisverletzung vor. A. ist demnach der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung hinsichtlich der an EE. weitergegebenen Auszüge schuldig zu sprechen. 3.5 Anklagepunkt A.5a: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen Gemäss Art. 322 quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Anklage wirft A. vor, dass er sich des Deliktes des Sich-Bestechen-Lassens strafbar gemacht habe, indem er Ausweispapiere entweder gegen Geld oder ge- gen Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den er dann in den Genuss einer Provision gekommen ist, ausgestellt hat. A. hat durch sein Handeln zugegebenermassen (cl. 68 pag. 68.910.020 Z. 30 ff.) einen Betrag von mindestens Fr. 15'800.– eingenommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Einnahmen gemäss Beilage 1 der Anklageschrift (cl. 68
30 - pag. 68.100.48 ff.) plus Fr. 800.–, nicht Fr. 900.– wie in der Anklageschrift fälsch- licherweise notiert, die bei A. beschlagnahmt wurden (cl. 3 pag. 1.2.7.12) minus die nachträglich erfolgten Storni gemäss der vom Verteidiger von A. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Zusammenstellung (cl. 68 pag. 68.910.123). Die Art. 322 ter ff. StGB schützen die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätig- keit (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 322 ter ). Für den Begriff des Beamten ist die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Das tat- bestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter einen ihm nicht gebüh- renden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Fordern ist die aus- drückliche oder konkludente Aufforderung, einen Vorteil zu gewähren. Anneh- men ist das faktische Entgegennehmen des Vorteils (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 322 quater ). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er auch keinen Anspruch auf die Zuwendung dieses Vorteils hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstösst. Bei den Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhält- nis) (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 322 ter ). Im Zusammen- hang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht ein Verhalten dann, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 quater ). A. besass, sowohl als Sachbearbeiter wie auch später als Logistikmitarbeiter, ei- ne Beamtenstellung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu Ziffer 3.2). Das illegale Ausstellen/Verlängern der Ausweise und das Entgegennehmen einer Bezahlung dafür stand im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies auch für die Zeitspanne in der er in der Logistik arbeitete, da es hierbei nur darauf ankommt, ob er aufgrund seiner amtlichen Stellung die Gelegenheit zu den pflichtwidrigen Handlungen hatte (Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches [Revisi- on des Korruptionsstrafrechts] BBl 1999, 5530). Diese Gelegenheit hatte er zwei- felsohne, da er zu allen wichtigen Räumen Zugang hatte und aus seiner früheren Tätigkeit wusste, wie vorzugehen ist. Seine Handlungen waren rechtswidrig und damit selbstredend auch pflichtwidrig, da er als Sachbearbeiter zur Tatzeit nicht mehr solche Ausweispapiere erstellen durfte und als Logistiker grundsätzlich keine Ausweispapiere ausstellen durfte (siehe Ziffer 3.2). Angeklagt als rechts- widrige Handlung beziehungsweise Unterlassung ist zusätzlich der Umstand,
31 - dass A. nie einen entsprechenden Kontrolleintrag bezüglich der ausgestellten Dokumente vornahm und die Bundestaxe nicht ordnungsgemäss dem BFF ablie- ferte. Dies ist jedoch ohne selbstständige Bedeutung, da die „Gesuchsteller“ und die Vermittler ihn nicht dafür bezahlt hatten, sondern für das Ausstel- len/Verlängern der Ausweise. Hätte A. jedoch die Bundestaxe abgeliefert und die notwendigen Einträge vorgenommen, wäre sein illegales Vorgehen entdeckt worden, weshalb das Nichterfassen und das Nichtabliefern der Taxe Bestandteil seines rechtswidrigen Vorgehens waren. Der nicht gebührende Vorteil bestand aus dem Bargeld oder dem Geld, das er aufgrund der Versicherungsabschlüsse als Provision erhielt. Der Äquivalenzzusammenhang ist gegeben. A. war sich der gesamten Umstände bewusst, er handelte vorsätzlich. Die Tathandlungen, welche A. vor dem 1. Juni 2000 begangen hat, sind indes- sen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt. A. ist somit vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens für die vor dem 1. Juni 2000 begangenen Taten freizusprechen. Dies betrifft zugunsten des Angeklag- ten alle Taten gemäss Anklagepunkt 5.ab, ausser den Fall FF., bei dem der
B. Angeklagte B., C., D., E. und F. 4. Sachverhalt Die Angeklagten B., C., D., E. und F. haben im Zeitraum zwischen Juni 2000 und dem Ausscheiden von A. aus dem BFF dem Letztgenannten Kosovoalbaner vermittelt, für die er Ausweispapiere ausgestellt oder verlängert hat. Sie teilten ihm die für eine Neuausstellung notwendigen Informationen mit, wie zum Bei- spiel Haar- und Augenfarbe des zukünftigen Inhabers des Ausweispapieres und übergaben ihm das notwendige Passfoto. Für die Ausweisverlängerungen über- gaben sie ihm die Originalausweise. B. hat um die 20 Personen sowohl für Neu- ausstellungen wie auch Verlängerungen vermittelt (Anklageschrift Seite 19 und 25, cl. 68 pag. 68.100.87 und 93; eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.153), C. um die 40 (Anklageschrift Seite 20 und 26, cl. 68 pag. 68.100.88 f. und 94, eigene Aus- sage, cl. 9 pag. 4.7.195 f. Z. 5 ff.), D. nicht ganz 20 (Anklageschrift Seite 22 und 27, cl. 68 pag. 68.100.90 und 95), E. hat zwei Personen vermittelt und für sich selbst einen Pass ausstellen lassen (Anklageschrift Seite 23 und 28, cl. 68 pag. 68.100.91 und 96) und F. hat sechs Personen vermittelt und für sich und seine Frau Identitätsausweise ausstellen lassen (Seite 24 und 28, cl. 68 pag. 68.100.92 und 96 f.; eigene Aussage, cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 36 f.). Sie wuss- ten alle, dass A. beim BFF arbeitete. Über seine interne Versetzung jedoch wussten sie nicht Bescheid (Aussage A. an HV, cl. 68 pag. 68.910.20 Z. 6 ff.; Aussage C. an HV, cl. 68 pag. 68.910.32 Z. 30 ff.; Aussage D. an HV, cl. 68 pag. 68.910.40 Z. 19 ff.; Aussage E. an HV, cl. 68 pag. 68.910.45 Z. 29 ff.; Aus- sage F. an HV, cl. 68 pag. 68.910.50 Z. 25 ff.). Die Angeklagten übergaben A. für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere entweder Bargeld (C. und D.)
34 - galität des Vorgehens zumindest gerechnet haben müssen. 5.2 B. sagte aus, dass A. ihm zuerst unaufgefordert eine Offerte für einen Versiche- rungsabschluss habe zukommen lassen (cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 6), danach sei er an ihn herangetreten und habe ihm und F. erzählt, dass er beim BFF ar- beite und dass, wenn sie einen Pass benötigen würden, er ihnen einen ausstel- len könne (cl. 32 pag. 13.02.8). F. habe einen Pass gebraucht und auch erhal- ten. Da jener in der Folge ohne Probleme in den Kosovo habe reisen können, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei (cl. 32 pag. 13.02.8 Z. 25 ff.). Er habe A. bei jedem Treffen gefragt, ob das Vorgehen in Ordnung sei und so sei er der Meinung gewesen, dass das Ganze legal sei (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 9). Als B. in einer späteren Einvernahme gefragt wurde, weshalb er sich ständig von A. habe versichern lassen, dass alles legal sei, räumte er ein, dass er Zweifel gehabt habe, ob das Vorgehen korrekt sei und zwar, weil der Weg un- üblich gewesen sei und nicht über die Gemeinde geführt habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 9 f.). Zuerst behauptete er auch, dass er A. vor allem Interes- senten für Versicherungen vermittelt habe. Pro Police, die A. abschliessen konn- te, habe er Fr. 80.–, später Fr. 100.– erhalten (cl. 9 pag. 4.7.156 Z. 12 ff.). Er gab später jedoch zu, dass auch er selbst A. wegen Pässen angesprochen habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 23 ff.). Die Personen, welche er vermittelt habe, hätten nichts für die Pässe bezahlt, sie hätten aber eine Versicherung abgeschlossen (cl. 32 pag. 13.02.9 Z. 9 ff.) A. habe ihm gesagt, dass die Personen, die einen Pass erhalten möchten, eine Versicherung abschliessen müssten (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 29). B. wusste also um die „Formel“ Ausweispapiere gegen Ver- sicherungsabschluss. Zudem kannte er den offiziellen, legalen Weg über die Gemeinde. Ihm musste folglich bewusst gewesen sein, dass A. nicht befugt war, auf diese Art und Weise Ausweispapiere auszustellen und dass dieser Weg, Ausweispapiere zu erlangen, illegal war. 5.3 C. sagte aus, dass er A. durch dessen ehemalige Freundin, mit der er zusam- mengearbeitet habe, kennen gelernt habe. So seien sie eines Abends ins Ge- spräch gekommen und A. habe sich anerboten, ihm einen Reisepass auszustel- len (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 2). Daraufhin habe er sich bei A. erkundigt, ob dieser auch für seine Familie, Verwandte und Freunde Reisepapiere beschaffen könne (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3). Die Personen hätten nichts bezahlt, wenn sie bei A. einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hätten. Beim Ab- schluss eines Vertrages habe er von A. die Hälfte der Provision erhalten (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4; cl. 32 pag. 13.03.6 Z. 7 ff.). Jene Personen, welche kei- nen Krankenversicherungsvertrag bei A. abgeschlossen hätten, hätten Geld in einen Umschlag gesteckt, den er dann A. übergeben habe (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). A. habe aber immer unterschiedliche Beträge verlangt (cl. 32
35 - pag. 13.03.6 Z. 27). Er habe es schon merkwürdig gefunden, dass die Reisepa- piere nicht per Post zugestellt worden seien (cl. 9 pag. 4.7.174 zu Frage 8). A. habe jedoch gesagt, dass alles legal sei (cl. 9 pag. 4.7.202 Z. 23). Er habe zwi- schendurch auch gesagt, er könne im konkreten Fall keinen Pass ausstellen (cl. 32 pag. 13.03.5 Z. 17 f.). Hätte A. Fr. 500.– für einen Pass verlangt, so wäre er stutzig geworden (cl. 32 pag. 13.03.8 Z. 13 f.). C. ist in Deutschland aufge- wachsen und war zum Zeitpunkt des Geschehens schon 15 Jahre in der Schweiz. Er war als Geschäftsführer im Gastronomiebereich tätig, kannte dem- nach die schweizerische Geschäftswelt. Somit wusste er, dass in der Schweiz keine Ausweispapiere in Restaurants übergeben werden, auch nicht, wenn sie von einer Person, die als Beamter im BFF arbeitet, persönlich übergeben wer- den. Auch er kannte den ordentlichen Weg über die Gemeinde, da er seinen frü- heren Pass auf diese Weise erhalten hatte (cl. 68 pag. 68.910.34 Z. 24 f.). Wei- ter muss ihm bekannt sein, dass die dafür fälligen Gebühren einbezahlt und nicht in Briefumschlägen übergeben werden und vor allem dass sie betragsmässig festgesetzt sind und nicht nach Lust und Laune des Beamten ändern. Dass Passausstellungen nicht an Versicherungsverträge gekoppelt sind, ist ebenfalls allgemein bekannt. C. musste somit davon ausgehen, dass dieser Weg der Passbeschaffung illegal war. 5.4 D. wurde von A. auf dem Fussballplatz angesprochen und gefragt, ob er die Pässe erhalten habe. D. hatte zuvor auf ordentlichem Weg eine Verlängerung seiner Ausweispapiere beantragt, die offensichtlich A. in seiner Funktion als Sachbearbeiter vorgenommen hatte (cl. 9 pag. 4.7.8 zu Frage 2). In der Folge richtete sich D. jeweils an A., wenn er einer ihm bekannten Person helfen wollte, ein Ausweispapier zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6). D. kannte den Be- schluss des BFF, dass für Kosovoalbaner keine Ausweispapiere über das BFF mehr beantragt werden können, sondern dass solche Papiere nun wieder über die jugoslawische Botschaft erhältlich gemacht werden müssen (cl. 32 pag. 13.4.8 Z. 32 ff.). Er dachte, dass das Ganze unkorrekt sei (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 38). Für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen für A. hat D. von ihm jeweils 50% der Versicherungsprovision erhalten, unabhängig davon, ob auch Pässe ausgestellt worden sind oder nicht (cl. 32 pag. 13.4.10 Z. 34 ff.). A. habe ihm gesagt, dass er die Kompetenz habe, einen Negativbescheid betreffend ei- nes Ausweispapiers in einen positiven umzuwandeln (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 18 f.). D. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er A. auf den Beschluss des BFF angesprochen habe, dieser ihm aber geantwortet habe, dass für Personen, die schon ein Gesuch gestellt hätten, die Pässe noch ausgestellt werden könnten (cl. 68 pag. 68.910.41 Z. 28 ff., 68.910.42 Z. 7 f.). Die von ihm vermittelten Per- sonen hätten jeweils schon ein Gesuch gestellt und er habe somit A. nur die Namen der Gesuchsteller angeben müssen (cl. 68 pag. 68.910.42). A. verneinte
36 - darauf angesprochen deutlich, dass die Gesuche alle schon vor dem Stichtag eingereicht worden seien und es seien nicht nur Verlängerungen sondern auch Neuausstellungen gemacht worden (cl. 68 pag. 68.910.42 Z. 18 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist es wenig plausibel, dass die Gesuche schon vor der Beschlussfas- sung vom Mai 2000 beim BFF hängig gewesen sind, wären sie doch so über ein Jahr unbehandelt geblieben. Es handelt sich hierbei folglich nur um eine Schutz- behauptung. D. musste somit von der Illegalität des Vorgehens ausgehen. 5.5 E. lernte A. durch seinen Schwager B. kennen. Durch ihn wusste er, dass A. beim BFF arbeitet und Pässe für Personen ausstellt, welche bei ihm eine Versi- cherung abschliessen (cl. 9 pag. 4.7.222 Z. 19 und pag. 4.7.223 Z. 30 ff.). So schloss er bei A. eine Versicherung ab mit dem Hintergedanken, dadurch einen Pass zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 5 f.). A. hat ihm dann tatsächlich einen Pass ausgestellt und ihm gesagt, dass er dafür nicht bezahlen müsse, da er bei ihm eine Krankenversicherung abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 24 f., cl. 32 pag. 13.5.5 Z. 33 f.). A. habe ihm Fr. 80.– pro Person angeboten, falls er ihm Kunden für die Versicherung N. anwerbe, worauf er ihm dann acht bis zehn Personen vermittelt habe (cl. 9 pag. 4.7.222 f. Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob er ge- wusst habe, dass seine Frau und er die Reisedokumente illegal erworben hätten, antwortete er, dass er angenommen habe, dass die Sache nicht ganz korrekt sei (cl. 9 pag. 4.7.226 Z. 6 f). Er habe ein bisschen gewusst, dass es nicht in Ord- nung sei, da er es ja schon über die Gemeinde versucht habe und er habe schon gedacht, dass es komisch sei, dass die Pässe so direkt in die Hand übergeben würden, aber A. habe gesagt, das sei gut (cl. 32 pag. 13.5.6). In der Hauptver- handlung antwortete er auf entsprechende Frage, dass es schon nicht ganz normal für ihn gewesen sei, dass er die Pässe gratis erhalten habe (cl. 68 pag. 68.910.46 Z. 24 ff.). Der Verteidiger von E. macht geltend, dass aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Angeklagten die Einvernahmen aus dem Vorverfahren eine verminderte Aussagekraft hätten. Selbst unter Berücksichti- gung dessen geht aus den Aussagen von E. eindeutig hervor, dass auch er um die „Formel“ Versicherungsabschluss gegen Pass wusste und dass beim Ab- schluss einer Versicherung die im Pass verzeichnete Gebühr nicht zu zahlen war. Deshalb musste E. davon ausgehen, dass es sich um einen illegalen Weg der Passbeschaffung handelte. 5.6 F. lernte A. durch B. kennen. Da er eine Krankenversicherung benötigte, empfahl ihm B. A.. F. schloss bei A. eine Versicherung ab. Daraufhin stellte A. ihm und seiner Frau die Identitätsausweise aus, für die F. offiziell ein Gesuch gestellt hat- te (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 2). A. sagte ihm, dass er für die Ausweise nicht bezahlen müsse, da er für seine Familie über ihn die Versicherungen abge- schlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 3). Als F. zwischenzeitlich eine Auf-
37 - enthaltsbewilligung der Kategorie B erhalten hatte und somit eines Passes für Ausländer, anstatt des Identitätsausweises bedurfte, hat ihm A. einen solchen ausgestellt. F. behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass alles in Ordnung sei, da A. beim BFF arbeitete (cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 29). Durch ihn haben drei Kollegen für sich und ihre Ehefrauen Pässe ausstellen lassen. Gemäss Aussa- gen von GG, eines dieser Kollegen, hat F. von seinem negativen Passentscheid erfahren und ihm gesagt, dass er jemanden kenne, der ihm eventuell Pässe be- sorgen könne. Zusammen mit den Ausweispapieren habe ihm F. Antragsformu- lare für die Krankenkasse mitgebracht (cl. 15 pag. 8.7.35 = cl. 32 pag. 12.7.9 zu Frage 5 und 2). Für F. war somit nach dem Erhalt seines Ausweispapiers eben- falls klar, dass man von A. ein Ausweispapier ohne Bezahlung erhält, wenn man im Gegenzug über ihn eine Krankenversicherung abschliesst. F. wusste eben- falls, dass man das Gesuch über die Gemeinde stellen musste. Im Wissen dar- um mutet es merkwürdig an, wenn man dann die ersuchten Ausweispapiere aus der Hand eines Sachbearbeiters zuhause übergeben erhält. Demzufolge musste F. davon ausgehen, dass dieser Weg der Ausstellung/Verlängerung illegal ist.
38 - her kontrovers diskutierte Frage geklärt, ob der Extraneus beim echten Sonder- delikt auch nach dem Sonderdelikt (in casu Art. 317 StGB) oder nach dem Grundtatbestand (Art. 251 StGB) zu bestrafen sei. Straftatbestände, die Sonder- delikte darstellen, finden demnach auch Anwendung auf die Teilnehmer (Extra- nei), doch kommen diese in den Genuss obligatorischer Strafmilderung (HANS- JAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Straf- gesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 21). Bei der Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft muss es sich um ein Verbre- chen oder Vergehen handeln. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese oh- ne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wä- re (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine be- stimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186). Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich um ein Verbrechen. Zwei- felsohne förderte die Vermittlungstätigkeit der Angeklagten B., C., D., E. und F. die Haupttat, da sie es waren, die A. die Abnehmer für die Ausweispapiere und potentielle Versicherungskunden zuhielten und darüber hinaus die für die Aus- weisausstellung nötigen Angaben und Unterlagen beschafften. Die Vermittler wussten, dass A. im BFF arbeitete. Hierbei spielt ihr Nichtwissen der Versetzung A.s in den Logistikbereich keine Rolle. Sie mussten, wie darge- legt, davon ausgehen, dass ein Beamter nicht in der von ihnen festgestellten Art Ausweispapiere ausstellen oder verlängern darf und dass er sich dadurch straf- bar macht. Trotzdem vermittelten sie ihm Abnehmer für die Ausweispapiere und nahmen somit in Kauf, dass sie die Straftat unterstützen. Alle Vermittler haben demzufolge zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. B., C., D., E. und F. sind somit der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfäl- schung im Amt im Sinne von Art. 317 in Verbindung mit Art. 26 StGB für den ge- samten Zeitraum der Anstellung von A. im BFF schuldig zu sprechen. 6.3 Anklagepunkt B.3: Mehrfaches Bestechen Gemäss Anklage sollen C. und D. A. für die illegale Ausstellung und Verlänge- rung von Pässen und Identitätsausweisen für Ausländer für eine Neuausstellung
39 - Fr. 100.– und für eine Verlängerung Fr. 50.– bis Fr. 70.– in bar bezahlt und ihm so einen ungebührenden Vorteil verschafft haben. C. habe ihm auf diese Weise total Fr. 1'995.– bezahlt, D. Fr. 2'110.–. Weiter wirft die Anklage den Angeklagten B., C., D., E. und F. vor, sie hätten A. für die illegale Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere Versicherungsabschlüsse mit den Abnehmern in Aussicht gestellt und A. habe dadurch in der Folge Provisionen in der Höhe von mindes- tens Fr. 14'420.– eingenommen. Es ist unbestritten, dass C. und D. A. Bargeld für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere übergaben. Ebenso unbestritten ist, dass alle Angeklagten A. Personen vermittelten, die für das Ausstellen/Verlängern eines Passes bei A. eine Krankenversicherung abschlossen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Personen und Beträge an Provisionseinnahmen sind mit Berücksichtigung der von Fürsprecher Scheidegger an der Hauptverhandlung eingereichten Provisi- onskorrekturen unbestritten. B. hat somit mit der Vermittlung von acht Personen A. eine Provision in der Höhe von Fr. 3'020.– (Betrag der Anklageschrift Seite 37 minus 5 x Fr. 300.– Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger cl. 68 pag. 68.910.123) vermittelt. C. hat 29 Personen vermittelt, die für ihren Pass zwischen Fr. 100.– bis 250.– bezahlt haben (cl. 9 pag. 4.7.200 Z. 21). So bezahl- te C. A. für die Ausstellungen/Verlängerungen der Ausweispapiere insgesamt mindestens Fr. 1'995.–. Weiter vermittelte er in drei Fällen Personen, die ein Ausweispapier gegen Abschluss einer Versicherung erhielten. Dadurch gelangte A. in den Genuss einer Provision von insgesamt Fr. 3'900.– (cl. 9 pag. 4.7.195 ff.). D. vermittelte an A. 13 Personen, die für ein Ausweispapier bar bezahlten. In diesem Zusammenhang nahm A. mindestens Fr. 2'110.– ein. In zwei Fällen ver- mittelte er Personen, die ihre Ausweispapiere im Gegenzug zum Abschluss einer Versicherung erhielten und A. dadurch Einnahmen von Fr. 1'800.– verschafften. Was E. betrifft, geht aus den Aussagen von HH., der via ihn in den Besitz von Ausweispapieren für sich und seine Frau kam, hervor, dass dieser zuerst die Versicherung gewechselt hat und erst danach von E. darauf angesprochen wur- de, dass er ihm auch einen Pass besorgen könne (cl. 11 pag. 5.7.210 = cl. 32 pag. 12.4.10 Z. 16 ff.). Durch die Vermittlung von II., bei dem im Gegensatz zu HH. der Zusammenhang Ausweispapier gegen Versicherungsabschluss gege- ben ist (Aussage II. cl. 15 pag. 8.7.15 = cl. 32 pag. 12.3.9 Z. 18 f.) und durch sich selbst hat E. A. Provisionen von Fr. 900.– verschafft. In den Genuss von Provisi- onseinnahmen von Fr. 3000.– kam A. schliesslich durch die von F. vermittelten Abschlüsse. Gemäss Art. 322 ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, ei- nem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zu-
40 - sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Taugliche Adressaten der aktiven Bestechung sind unter anderem Beamte. An- bieten ist das Unterbreiten eines Angebots, wobei der Eingang beim Adressaten ausreicht. Versprechen ist das In-Aussicht-Stellen eines Vorteils; auch hier be- darf es nur des Eingangs beim Adressaten, nicht aber der Kenntnisnahme oder einer Reaktion. Gewähren ist das tatsächliche Zukommenlassen eines Vorteils. Der Vorteil muss ein dem Empfänger nicht gebührender Vorteil sein, der sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein kann. Materiell ist ein Vorteil, der den Amtsträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Bei Ermessensentscheidungen ist er- forderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsver- einbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis). Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätig- keit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O. N. 1 ff. zu Art. 322 ter ). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O. N. 7 zu Art. 322 ter ). Zur Beamtenstellung von A. sowohl während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter wie auch im Logistikbereich des BFF kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden. Die gewährten Bargeldzahlungen und das Abschliessen der Versicherungsverträge, durch das A. zu Provisionseinnahmen gekommen ist, stellten für A. einen materiellen Vorteil dar, auf den er in seiner Tätigkeit im BFF keinen Anspruch hatte. Das Ausstellen/Verlängern der Pässe war, wie die vor- hergehenden Erwägungen aufzeigen, rechtswidrig und somit auch pflichtwidrig, erfolgte nur aufgrund des gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteils und stand im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A.. Einzig bezüglich des Falles des von E. vermittelten HH. kann die Kausalität von Vorteilsverspre- chung und Gegenleistung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Angeklagten wussten, dass A. durch den Abschluss von Versicherungsver-
41 - trägen in den Genuss von Provisionen kam und dass diese und das Bargeld ihm nicht zustanden, da er als Sachbearbeiter im BFF keine Pässe im Gegenzug mit Versicherungsabschlüssen ausstellen oder sich für die Pässe bar bezahlen las- sen durfte. Sie wussten, dass er aufgrund dieser Vorteile die Ausweispapiere ausstellte oder verlängerte und sie mussten zumindest davon ausgehen, dass dieses eigenmächtige Ausstellen/Verlängern der Ausweispapiere eine rechtswid- rige Handlung darstellte. B., C., D., E. und F. sind demzufolge des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB schuldig zu sprechen. II. Zu den Delikten im Zusammenhang mit dem ASVS A. Angeklagter A.
43 - oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleich- baren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und da- durch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Der vorliegende Tatbestand wurde in enger Anlehnung zum Betrugstatbestand formuliert. Die Tathandlung besteht aus der unrichtigen, unvollständigen oder unbefugten Verwendung von Daten. Unrichtig sind Daten, wenn sie ein inhaltlich unzutreffendes Bild von der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit vermitteln. Unvollständige Daten sind regelmässig auch unrichtig. Hiermit ist auch erfasst, wer an sich richtige Daten lückenhaft eingibt beziehungsweise das Eingeben gewisser Daten pflichtwidrig unterlässt (TRECHSEL, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 147). Die manipulierte Datenverarbeitung muss zu einem unzutreffenden Ergebnis füh- ren. Die Tathandlung muss somit eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Die Vermögensverschiebung muss zu einem Vermö- gensschaden bei einem anderen führen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 zu Art. 147). Subjektiv ist nebst dem Vorsatz eine Bereicherungsabsicht erforderlich (TRECH- SEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 147). Der Ansatzpunkt der Gewerbsmässigkeit liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns. „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er- zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufes ausübt" (BGE 116 IV 319 E. 4, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2c). Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen“ (BGE 116 IV 319 E. 4b und 4c). Wie oben ausgeführt, hat A. in das Datenverarbeitungssystem des ASVS unrich- tige oder unvollständige Daten eingegeben. Das System rechnete dadurch für die entsprechenden Personen einen Prämienverbilligungsanspruch aus, worauf die Zahlung/Gutschrift der Prämienverbilligung ausgelöst wurde. Durch die unbe-
44 - rechtigte Auszahlung entstand dem ASVS ein Vermögensschaden. Der Angeklagte gab die Daten willentlich falsch ein und wusste, dass er durch die falsche Eingabe das System so manipulieren konnte, dass es zu unberech- tigten Prämienauszahlungen kam. Seine Bereicherungsabsicht manifestierte sich darin, dass er mit den so bevorzugten Personen Krankenversicherungsverträge abschloss und dadurch in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungs- vermittler Provisionen einnahm. Seine Handlungen führte er in der Art eines Berufes aus. Er strebte regelmässi- ge Einnahmen an, die einen namhaften Beitrag an den Lebensunterhalt darstell- ten. Seine Tätigkeit war nicht nur quasi nebenberuflich, sondern tatsächlich ne- benberuflich. A. ist demnach des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Die Eventualanklage ist somit nicht mehr zu prüfen. 8.3 Anklagepunkt A.5b: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen Die Anklage wirft A. zum einen vor, dass er Prämienverbilligungsgesuche, die ihm G. am Schalter vorbeibrachte, schneller als andere behandelte und den betreffenden Personen eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung zukommen liess und dafür von G. Personen vermittelt erhalten habe, mit denen er seiner- seits eine Versicherung abschliessen konnte und so in den Genuss der daraus fliessenden Provisionen kam (Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.81 f., Anklage- punkt A.5.ba). Andererseits wird ihm vorgeworfen, in weiteren 57 Fällen (ohne Vermittlung durch Dritte) ungerechtfertigte Prämienverbilligungen gewährt zu ha- ben, wenn er im Gegenzug mit den Antragsstellern eine Versicherung abschlies- sen konnte, und so wiederum Provisionen eingenommen zu haben (Anklage- schrift, cl. 68 pag. 68.100.82, Anklagepunkt A.5.bb). Der Angeklagte A. sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er mit G. durch konkludentes Verhalten abgemacht habe, die von diesem gebrachten An- träge schnell, falls möglich noch am selben Tag, zu behandeln und dafür zu sor- gen, dass die Leute auch noch für die zurückliegenden Jahre eine Prämienverbil- ligung erhalten würden (cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 42, 68.910.28 Z. 22 ff.), wobei er dafür von G. potentielle Kunden für Versicherungsabschlüsse erhalten habe (cl. 68 pag. 68.910.29 Z. 1 f.). Gemäss Anklageschrift sorgte A. bei 31 Anträgen von G. für eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung (cl. 68 pag. 68.100.107).
45 - Diese Zahl bestätigte A. in der Einvernahme vor dem Eidgenössischen Untersu- chungsrichter (cl. 36 pag. 3.13.51 Z. 28) und sie ergibt sich aus einer Kombinati- on der von der Bundeskriminalpolizei zusammengestellten Listen gemäss Anga- ben von G. (Beilage 2 und 3 der Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.58 ff. und 68.100.61; cl. 34 pag. 3.5.78). A. gab auch den zweiten Teilvorwurf (Anklage- punkt A. 5.bb) zu. Aussagen von Auskunftspersonen bestätigen diesen Anklage- sachverhalt ebenfalls. So sagt zum Beispiel JJ. in seiner Einvernahme vom
47 - gungsanspruch auslösten (cl. 68 pag. 68.910.25 Z. 5 ff.). Im Vorverfahren sagte A. aus, G. sei in die unrechtmässigen Prämienverbilligungen eingeweiht gewe- sen, er habe mit ihm zusammengearbeitet (cl. 36 pag. 3.13.52 Z. 39 ff.) und er gehe davon aus, dass G. gewusst habe, wie dies mit den Prämienverbilligungen abgelaufen sei (cl. 36 pag. 3.13.56 Z. 35 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er dann, dass er nicht wisse, ob G. gewusst habe, wie die Bearbeitung vorgenommen wurde und dass jener das System nicht gekannt habe (cl. 68 pag. 68.910.28 Z. 12 f.). G. bestritt in der Voruntersuchung, dass seine Kunden von ungerechtfertigten Prämienverbilligungen profitierten (cl. 36 pag. 3.13.82 Z. 29 f., 3.13.104 Z. 75 ff.). Er habe nicht gewusst, wie das Ganze mit der Prä- mienverbilligung funktioniere (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 36 f.). G. hatte selbst keinen Zugriff auf das EVOK-System. Wie A. aussagte, war er (A.) es selbst, der die Daten manipulierte. Diese waren nicht schon auf den von G. eingereichten Antragsformularen manipuliert. Das Prämienverbilligungssys- tem war sehr komplex. Eine völlige Unwissenheit über die Anspruchsvorausset- zungen für eine Prämienverbilligung kann G. als ein in der Versicherungsbran- che tätiger Berater nicht geltend machen. Die genauen Bestimmungen jedoch, zum Beispiel auf welche Zeitdauer zurück eine Auszahlung vorgenommen wer- den konnte, konnte man als Aussenstehender schlichtweg nicht kennen, wurde dies doch selbst von im Amt Tätigen unterschiedlich gehandhabt und bestanden keine klaren Regelungen (Aussage LL., Sachbearbeiter und Teamleiter im ASVS, cl. 36 pag. 3.12.33 Z. 53: „Es war nicht immer ganz klar, was man durfte, was nicht.“; Aussage S. an der HV, cl. 68 pag. 68.910.72 Z. 2 ff.: Er wusste an- lässlich der Befragung an der Hauptverhandlung nicht mehr, wie lange man rückwirkend auszahlen konnte und die Verordnung, in der dies festgehalten ge- wesen sei, sei jährlich geändert worden). Die von G. vorbeigebrachten Anträge betrafen Personen, die zum Teil auch rechtmässig einen Anspruch auf Prämien- verbilligung gehabt hätten, nur nicht in der ausbezahlten Höhe (Aussage R. an HV, cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 2 f.). Dies bestätigt sich in den Aussagen von AA., der auch heute noch eine Prämienverbilligung erhält (cl. 68 pag. 68.910.83 Z. 42) und T., der bis und mit letztem Jahr noch eine Prämienverbilligung erhal- ten hat (cl. 68 pag. 68.910.79 Z. 40 f.). A. hat von G. eingereichte Gesuche auch teilweise ohne Bearbeitung wieder zurückgegeben (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 64 f., cl. 68 pag. 68.910.28 Z. 35 ff.). Dies hinterliess bei G. den Eindruck, dass A. die Gesuche nur bearbeitete, wenn ein berechtigter Anspruch auf Prämienverbilli- gung vorlag. Hätte G. mit A. eine Abmachung gehabt, wie dies von der Anklage behauptet wird, wäre einerseits die Rückgabe der Gesuche nicht nachvollzieh- bar, da G., wenn er gewusst hätte, wie das System funktionierte, sicherlich keine absolut aussichtslosen Anträge vorbeigebracht hätte und andererseits wäre G. nicht auch zu den anderen Schalterbeamten gegangen. Der Grund weshalb G. die Gesuche seiner Versicherungskunden direkt beim Schalter vorbeibrachte,
48 - kann im Rahmen seiner Kundenbetreuung gesehen werden. Die von der Ankla- ge vorgeworfene Abmachung zwischen A. und G. kann nicht nachgewiesen wer- den.
50 - stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei Vorliegen eines Grundes gemäss Art. 48 StGB, mildert das Gericht die Strafe, wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Hat der Täter durch ei- ne oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen- zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be- zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die- ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus- zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück- sichtigen ist.
51 - Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist – nach dem gesetzgeberischen Willen, wo- nach kurze, unbedingte Freiheitsstrafen zurückzudrängen sind – in der Regel nur dann auszusprechen, wenn eine Dauer von mindestens sechs Monaten in Be- tracht kommt; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Die Anzahl Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine beding- te Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Arti- kel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Was die Prognose künftigen Wohlverhaltens beim Aufschub des Vollzuges anbetrifft, hat das Bundesgericht stets betont, dass alles von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge, die dann Eingang finden in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters. Prognostisch relevant war seit jeher die kriminelle Vorbelastung des Täters, Be- deutung wurde aber auch dem Verhalten des Täters im Strafverfahren beige- messen (BGE 90 IV 259 E. 2, 100 IV 9 E. 1, 101 IV 327 E. 2c,d; STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 42). 11.2 A. Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287 StGB), der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB) und des ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB). Hierbei ist die Strafdrohung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mit angedrohten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die höchste. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrah- men somit von 90 Tagessätzen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. d StGB ist zu berücksichtigen, dass A. be- züglich des Themenkomplexes BFF mit dem geschädigten Bundesamt am
52 -
53 - chungshaft fand er im Juli 2002 die Anstellung beim ASVS, wo er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 arbeitete. Während seiner Anstellung in den beiden öffentlichen Ämtern war er weiterhin als Versicherungsberater tätig. Dieser Tä- tigkeit geht er heute noch nach; er hat mit der Versicherung NN. und der Versi- cherung MM. Vermittlerverträge. Dabei verdient er monatlich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– netto. In seiner Freizeit spielt er Fussball. (cl. 5 pag. 2.1.13.8; cl. 36 pag. 3.13.67; cl. 38 pag. 11 f.; cl. 68 pag. 68.251.5 f., 68.910.18) A. wurde 1998 zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrun- kenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Diese Vorstrafe fällt hinsichtlich der Täterkomponente nicht stark ins Gewicht, da sie länger zu- rück liegt. Sehr schwer wiegt hingegen der Umstand, dass A. während des lau- fenden Strafverfahrens, kurz nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, welche infolge der beim BFF begangenen Delikte angeordnet wurde, wiederum delinquierte, und zwar in einer vergleichbaren Vorgehensweise. Dies zeigt eine grosse Unverfrorenheit. Die während der Untersuchungshaft gelobte Besserung löste sich in nichts auf. Strafmindernd wirken sich die Geständnisse aus. Sein Verhalten in der Strafuntersuchung war kooperativ und trug zur Aufklä- rung der Straftaten bei. Er bereut seine Taten und ist um die Wiedergutmachung des finanziellen Schadens bemüht. Seit seiner Entlassung beim ASVS im Jahr 2003 bis heute hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Strafmin- dernd, nicht jedoch strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, wirkt sich auch die lange Dauer des Strafverfahrens aus. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren an- gemessen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Zur Ausfällung einer teilbedingten Strafe müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB, das heisst das Vorliegen einer guten Prognose, die straffreie Zeit und die zumutbare Schadensbehebung gegeben sein (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung in Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Re- vision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 97 ff., S. 113).
54 - Eine für die gesamte Dauer des Vollzuges unbedingte Strafe scheint dem Ge- richt nicht notwendig, um A. von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Seine Vorstrafe führt nicht dazu, dass er nicht mehr in den Genuss einer be- dingten Strafe kommen könnte. Den beim BFF verursachten Vermögensschaden hat er behoben. Bezüglich des beim ASVS verursachten Schadens hat er sich redlich bemüht, eine Schadensbehebung in Gang zu bringen, was schliesslich zu der Vereinbarung mit dem ASVS führte, mit der er sich verpflichtete, eine solche vorzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe liegen demnach vor. Das konkrete Strafmass liegt jedoch über der Dauer, für welche insgesamt ein bedingter Vollzug ausgesprochen werden könn- te, weshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Freiheitsstra- fe ist 1 Jahr unbedingt zu vollziehen und 1½ Jahre bedingt. Weil A. während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte, ist die Probezeit auf vier Jahre gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzusetzen. Auf den unbedingten Vollzug ist die er- standene Untersuchungshaft von 22 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 11.3 B. Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld- strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass B. Gehilfe war (Art. 26 StGB). Das Verschulden von B. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er hat zu- mindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Sein Beweggrund war finanzieller Art. So hat er für die Vermittlung der Personen von A. einen Anteil der eingenommenen Provisionen erhalten. Daneben wollte er selbst ins Versicherungsgeschäft einsteigen und wollte mit den für A. vorgenommenen Versicherungsvermittlun- gen Erfahrungen sammeln. Der 36-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo), wo er die obligatorische Schule besucht und eine Lehre als Landschaftsgärtner gemacht hat. Seit 1991 ist er in der Schweiz. Er ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Seit Januar 2002 ist er arbeitslos, da er infolge chronischer Schmerzen
55 - seine Stelle im Verkauf verloren hat. Infolge seiner physischen und psychischen Probleme ist er nun IV-Rentner. Seine Frau verdient monatlich Fr. 400.– mit Reinigungsarbeiten. (cl. 9 pag. 4.7.106; cl. 32 pag. 13.2.15/1 f.; cl. 68 pag. 68.252.3 f.) B. ist nicht vorbestraft. Infolge seiner Angstzustände und Depressionen ist sein Alltagsleben und das seiner Familie beeinträchtigt. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Seither hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu ver- tretenden Verfahrensdauer. In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen. Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag- ten auszugehen. Das Einkommen wird dem Betroffenen mindestens soweit be- lassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 34). B. hat kein eigenes Einkommen, er und seine Familie werden von der Gemeinde finanziell unterstützt. Es rechtfertigt sich somit die Festsetzung eines sehr tiefen Tagessatzes von Fr. 10.–. Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro- chenen Geldstrafe sprechen. B. hat sich vor den vorliegend beurteilten Taten und danach nie strafbar gemacht, es ist somit davon auszugehen, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 11.4 C. Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld-
56 - strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass C. Gehilfe war (Art. 26 StGB). Das Verschulden von C. wiegt nicht leicht, er hat an die 40 Ausweisausstellun- gen und –verlängerungen vermittelt. Das Restaurant, in dem er als Geschäfts- führer tätig war, diente als eine Art Drehscheibe für die Geld- und Passüberga- ben. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich. Sein Beweggrund war rein fi- nanzieller Natur. Er war an den Provisionen beteiligt und nahm auch Bargeld ein. Der 37-jährige Angeklagte ist Staatsbürger von Serbien-Montenegro (Kosovo). Als er sechsjährig war, zog seine Familie nach Deutschland. Dort besuchte er die Schule. Nach der Rückkehr der Familie in den Kosovo, kam er mit 17 Jahren alleine in die Schweiz. C. ist verheiratet und hat drei schulpflichtige Kinder. Bis 2001 arbeitete er in der Gastronomie und war Geschäftsführer eines Restaurants in Bern. Danach wechselte er ins Versicherungsgeschäft. 2003 hat er, da er als Selbstständigerwerbender tätig sein wollte, eine eigene GmbH gegründet, deren Zweck ebenfalls das Versicherungsgeschäft war. Die Gesellschaft hat er zwei Jahre später verkauft. Er ist seither bei der Versicherung OO. angestellt. (cl. 68 pag. 68.253.3 ff., 68.910.33) C. wurde im Oktober 1999 zu einer Busse von Fr. 900.– wegen eines Vergehens gegen das ANAG verurteilt. Diese Vorstrafe fällt bei der Strafzumessung nicht stark ins Gewicht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Seit den hier zu beurtei- lenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Verhalten nach der Tat wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer. In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen an- gemessen. C. verdient monatlich Fr. 5'000.– netto. Hinzu kommen Provisionszahlungen. Seine Frau ist arbeitslos und seit Ende März dieses Jahres ausgesteuert. Er hat Schulden in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– für einen Kredit, der Ende 2008 ausläuft. Der Tagessatz wird unter Berücksichtigung dieser Faktoren auf Fr. 60.– festgesetzt. Auch bei C. sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro-
57 - bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 11.5 D. Der Angeklagte D. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld- strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass D. Gehilfe war (Art. 26 StGB). Das Verschulden von D. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er wusste, dass A. dem Beschluss des BFF zuwider handelte und dennoch hat er ihm Per- sonen vermittelt. Als Beweggrund gab er altruistische Motive an. Er sagte, er hät- te seinen Landsleuten helfen und der jugoslawischen Botschaft eins auswischen wollen. Im Endeffekt erhielt aber auch er einen Anteil an der Provision oder konnte mit den Leuten selbst eine Versicherung abschliessen. Sein Beweggrund war demzufolge ebenfalls finanzieller Art. Der 47-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat dort die Schulen besucht und Maschinenbau studiert. Infolge der politischen Un- ruhen konnte er das Studium nicht abschliessen und so machte er eine Ausbil- dung als Schreiner und Schlosser. 1994 kam er mit seiner Frau und den drei Kindern in die Schweiz. Die älteste Tochter ist schwer behindert und wird von der Invalidenversicherung unterstützt. In seiner Heimat war er im humanitären Verein PP. tätig. Diese Tätigkeit setzte er in der Schweiz fort. Im Jahr 2000 machte er eine Ausbildung im Versicherungswesen und begann als Vermittler zu arbeiten. 2001 gründete er sein eigenes Versicherungsvermittlungsunternehmen. 2004 ging die Firma Konkurs, worauf D. zwei Jahre arbeitslos war. Seit 1. April dieses Jahres arbeitet er nun wieder für die Versicherung P.. (cl. 32 pag. 13.4.43; cl. 68 pag. 68.254.14 ff., pag. 68.910.38) Die familiäre Situation von D. ist nicht einfach, fällt aber nicht strafmindernd in
58 - Betracht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig, zeigt aber überhaupt keine Ein- sicht in das Unrecht der Tat, obschon er selbst aussagte, dass er dachte, dass das Ganze nicht richtig sei. Nachteilig wirkt sich sein Nachtatverhalten aus, wur- de er doch wegen im Jahre 2003 begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verurteilt. Straf- mindernd wirkt sich der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Ver- fahrensdauer aus. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. Dezember 2005 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von Fr. 800.– wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verur- teilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging D. im Zeitraum zwischen Sommer 2000 und Frühling 2002 und somit vor Erlass des Strafmandats, weshalb ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu ver- hängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist das Gericht hinsichtlich der Straf- und Vollzugsart grundsätzlich nicht an den ersten rechtskräftigen Entscheid gebun- den (BGE 129 IV 113 E. 1.1, Urteil des Bundesgericht 6B. 64/2007 vom 29. Mai 2007). In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 63 Tagessätzen auszufällen ist. D. ist erst seit Frühling dieses Jahres wieder in einem Arbeitsverhältnis, sein Lohn ist noch unbestimmt. Der Unterhalt der Familie wird durch die fast Fr. 4'000.– betragende IV-Rente der Tochter und durch das Einkommen der Frau gedeckt. Der Tagessatz wird in Berücksichtigung der unklaren Einkommensver- hältnisse von D., aber auch der gedeckten Lebenshaltungskosten auf Fr. 30.– festgesetzt. Trotz Zusatzstrafe kann auch bei D. davon ausgegangen werden, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Verge-
59 - hen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Zusatzstrafe erneut mit ei- ner Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). 11.6 E. Der Angeklagte E. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld- strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass E. Gehilfe war (Art. 26 StGB). Das Verschulden von E. kann noch als leicht bezeichnet werden, er hat nur für zwei Personen und sich selbst Ausweispapiere vermittelt. Er handelte eventual- vorsätzlich. Sein finanzieller Profit war gering. Der 31-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat dort die Schulen besucht. 1993 ist er seinem Vater, der seit 1983 in der Schweiz war, nachgereist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder; das älteste ist sechs Jah- re alt. In der Schweiz hat er als Hilfsarbeiter, Verkäufer und nachdem er zwi- schenzeitlich arbeitslos war, als Giesser gearbeitet. Diese Arbeit hat zu starken Rückenschmerzen geführt, worauf ihm gekündigt wurde. Danach hat er kurz als selbstständiger Autohändler gearbeitet. Seit Ende 2006 ist er arbeitslos. (cl. 32 pag. 13.5.8; cl. 68 pag. 68.255.3 ff., 68.910.44) E. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig und hat sich nach der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrens- dauer. In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen an- gemessen. E. bezieht monatlich Fr. 3'500.– Arbeitslosenentschädigung. Die Krankenkas-
60 - senprämien der ganzen Familie werden vom Sozialamt bezahlt. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. Er hat einen fälligen Kredit von Fr. 14'000.– offen, den er für Lebenshaltungskosten aufgenommen hat. Der Tagessatz wird angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– festgesetzt. Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro- chenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um E. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 11.7 F. Der Angeklagte F. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geld- strafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass F. Gehilfe war (Art. 26 StGB). Das Verschulden von F. kann noch als leicht bezeichnet werden. Er handelte eventualvorsätzlich, hat jedoch keinen finanziellen Profit aus der Vermittlung ge- zogen. Seine Beweggründe lagen somit eher in der auf diesem Weg einfacheren und rascheren Erhältlichkeit der Ausweispapiere. Der 42-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Dort hat er die Schulen besucht und Agronomie studiert. Das Studium konnte er infolge der politischen Lage im Land nicht beenden. 1991 floh er in die Schweiz. Auf- grund seines Flüchtlingsstatus durfte er bis 1995 nicht arbeiten. Seit 1995 arbei- tete er bei einem Unternehmen in Z. als Allrounder. Er liess sich zum Chauffeur ausbilden und wechselte für zwei Jahre die Stelle. Infolge gesundheitlicher Prob- leme wurde ihm 2006 gekündigt. Seit dem laufenden Jahr arbeitet er wieder bei dem Unternehmen in Z. im Logistikbereich. Er ist verheiratet und hat drei schul- pflichtige Kinder. (cl. 32 pag. 13.6.7, cl. 68 pag. 68.256.3 ff., 68.910.49)
61 - F. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Der Ausgang des vor dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gegen ihn hän- gigen Verfahrens wegen Drohung ist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannt, weshalb aufgrund der Unschuldsvermutung davon auszugehen ist, dass sich F. seit der Tat wohl verhalten hat. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer. In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen an- gemessen. F. verdient monatlich Fr. 4’800.– brutto, netto Fr. 4'000.–. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. Der Tagessatz wird somit auf Fr. 20.– festgesetzt. Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgespro- chenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um F. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden.
62 - 12.2 Folgende Vermögenswerte wurden im Vorverfahren beschlagnahmt: Konto Nr. 2 bei der Bank I., lautend auf A. (cl. 7 pag. 3.1.7.2 f.); Konto Nr. 3 bei der Bank K., Italien, lautend auf A. und H. (cl. 29 pag. 416 ff.); Konto Nr. 4 bei der Bank J., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.2 f.); Police Nr. 5 bei der Versicherung L., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.17 f.) und Freizügigkeitskonto 6 bei der Bank M., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.93 f.). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft im Beweisverfahren vor Bundesstrafgericht wurden vom Gericht folgende Vermögenswerte beschlagnahmt: Konto Nr. 8 bei der Bank I., lautend auf QQ. (cl. 68 pag. 68.442.1) und Konto Nr. 1 bei der Bank J., lautend auf A. und QQ. (cl. 68 pag. 68.443.1). Diese Be- schlagnahmen wurden jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung wieder aufge- hoben, da sich auf den genannten Konten keine Vermögenswerte mehr befan- den (cl. 68 pag. 68.442.2 und pag. 68.442.268, pag. 68.443.61 f.). In diesem Zu- sammenhang ist eine Berichtigung des mündlich eröffneten und anschliessend an die Parteien ausgehändigten Dispositivs vorzunehmen. Es geht um das in Zif- fer I.5. jenes Dispositivs als erstes aufgeführte Konto, das Konto Nr. 1 bei der Bank J.. Wie erläutert, war dieses Konto zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch nicht mehr beschlagnahmt, weshalb es auch nicht mehr freigegeben werden muss. Die Aufführung dieses Kontos entspricht nicht dem tatsächlichen richterli- chen Willen, wie aus Buchstabe B. der Prozessgeschichte des vorliegenden Ur- teils zu entnehmen ist. Die Korrektur dieses Auflistungsfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs ist gestützt auf die Praxis der Strafkammer (vgl. Entscheid TPF SK.2004.3-7 vom 11. März 2005) zulässig und das Konto Nr. 1 bei der Bank J. ist im Dispositiv zu streichen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die hier aufgeführten beschlagnahmten Ver- mögenswerte aus der deliktischen Tätigkeit stammen. Vielmehr wurden sie von A. zeitlich schon vor den Straftaten angehäuft (cl. 5 pag. 2.1.13.9 Z. 18 f. und pag. 2.1.13.290 Z. 21 ff. bezüglich des Geldes bei der Bank K., belegt mit den von Fürsprecher Scheidegger eingereichten Bescheinigungen, cl. 68 pag. 68.521.3 ff.). A. sagte aus, er habe die deliktisch erlangten Gelder ausge- geben (cl. 5 pag. 2.1.13.18 f. Z. 42 ff.; cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 2 ff. ). Eine Ein- ziehung der aufgelisteten beschlagnahmten Vermögenswerte ist somit nicht möglich. Aufgrund der zwischen A. und dem ASVS abgeschlossenen Vereinbarung ver- pflichtet sich A., dem ASVS weit mehr zu bezahlen als er jemals durch seine de-
63 - liktische Tätigkeit eingenommen hat. Der Vollzug der Vereinbarung ist durch die Parteien zivilrechtlich mittels der von A. ausgestellten bedingten Überweisungs- aufträge an die Banken abgesichert. Für ein Vorgehen gemäss Art. 73 StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) besteht daher kein Raum. In Anbet- racht dessen sieht das Gericht von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vollständig ab (Abs. 2). Die Beschlagnahmungen sind demzufolge aufzuheben und die eingangs aufgeführten Vermögenswerte freizugeben. 12.3 Aufzuheben ist die Beschlagnahme des italienischen Reisepasses und des Aus- länderausweises C. Die beiden Dokumente sind, wie beantragt, an A. herauszu- geben. Die gefälschten Pässe und Identitätskarten für Ausländer bleiben bei den Akten, da es sich um bedeutende Beweismittel handelt. Das Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 8. 1992 –„ und die Kartonschachtel mit den Blankopässen sind dem Bundesamt für Migration als deren Eigentümer herauszugeben.
65 - Die entstandenen Übersetzungskosten von Fr. 3'551.45 sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die übrigen Auslagen, ausmachend Fr. 7'620.–, werden anerkannt. Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Gebühr von Fr. 18'000.–, wovon Fr. 6'000.– auf den Bereich BFF und Fr. 12'000.– auf den Bereich ASVS entfal- len (cl. 68 pag. 68.100.111). Dieser Betrag ist übersetzt, wiederum unter Beach- tung dessen, dass die sehr aufwendigen Abklärungen im ASVS zu einem gros- sen Teil vom Amt selbst vorgenommen worden sind. Die Gebühr wird auf insge- samt Fr. 12'000.– festgesetzt, wobei diese ebenfalls hälftig auf den Bereich BFF und den Bereich ASVS entfällt. Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 469.55 geltend (cl. 68 pag. 68.100.111, 68.710.1). Diese Kosten setzen sich aus Kosten für Übersetzer und Zeugengelder zusammen (cl. 33 pag. 20.08.25 = cl. 37 pag. 3.20.6). Bezüglich der Übersetzerkosten kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Zeugengelder in der Höhe von Fr. 110.85 werden anerkannt. Diese sind im Bereich des ASVS angefallen. 15.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 7'000.– festge- setzt. Weiter sind dem Gericht Kosten für Zeugenentschädigungen in der Höhe von Fr. 1'341.– entstanden, wovon Fr. 343.– auf Zeugen für den Bereich BFF und Fr. 998.– auf Zeugen für den Bereich ASVS entfallen. 15.4 Der Angeklagte G. wurde von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. Ihm sind folglich, da kein Anwendungsfall von Art. 173 BStP vorliegt, keine Kosten aufzu- erlegen. Die übrigen Angeklagten wurden schuldig gesprochen, weshalb ihnen die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen sind. Der Angeklagte A. wurde zwar von einem Tat- vorwurf freigesprochen und von einem anderen teilweise, diese beiden Vorwürfe verursachten jedoch für sich alleine gesehen keinen zusätzlichen Aufwand, wes- halb eine Reduktion der ihm aufzuerlegenden Kosten nicht angezeigt ist. Gemäss ihrem Tatbeitrag sind A. somit 75%, B. 3%, C. 5%, D. 3%, E. und F. je 2% der den Bereich BFF betreffenden Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten (Gebühr und Auslagen) werden ebenfalls gemäss diesem Verteilschlüssel aufer-
66 - legt. Auch zu 75% hat A. die angefallenen Kosten der Bundesanwaltschaft, des Untersuchungsrichteramtes und des Gerichts bezüglich des Bereichs ASVS zu tragen. Für die nur von ihm verursachten Auslagen der Bundesanwaltschaft (sie- he Ziffer 15.2, Abschnitt 3 und 4) hat er vollumfänglich aufzukommen. Dies be- deutet, dass A. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 38'708.90 zu tragen hat, B. Fr. 1'210.30, C. Fr. 2’017.15, D. Fr. 1'210.30, E. Fr. 806.85 und F. Fr. 806.85.
67 - und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in ei- nem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist. 16.4 Fürsprecher Krishna Müller, amtlicher Verteidiger von C. macht für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 35'187.85 geltend (cl. 68 pag. 68.723.3 ff.). Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung der zu hohen Übernachtungskosten und der Verpflegungskosten für einen Nichtverhandlungs- tag auf Fr. 35'000.– (inkl. MWST) abgerundet. Es ist Sache des Anwaltes, sein Verbleiben am Verhandlungsort frühzeitig zu organisieren; Mehrkosten die infol- ge zu später Organisation anfallen, werden nicht vergütet. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Um- fange von Fr. 20'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungs- pflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidi- gungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist. 16.5 Fürsprecher Peter D. Deutsch, amtlicher Verteidiger von D. macht für den Zeit- raum vom 15. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von Fr. 19'397.55 geltend (cl. 68 pag. 68.724.2 f.). Sein Zeitaufwand betrug 62 Stunden. Zusam- mengezählt mit dem Aufwand vor Erteilung der amtlichen Verteidigung betrieb er in etwa den gleichen Aufwand wie der Verteidiger von B.. Diese beiden Fälle sind aufwandmässig vergleichbar. Die Entschädigung wird somit gerundet auf Fr. 19'000.– (inkl. MWST) festgesetzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstan- de ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 10'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfer- tigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist. 16.6 Fürsprecher Georg Friedli, amtlicher Verteidiger von E. macht für den Zeitraum vom 20. November 2006 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 18'675.05 (inkl. MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.725.29). Dies erscheint dem Gericht als ange- messen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten. Die Re- duktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in ei- nem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist. 16.7 Fürsprecherin Sabine Schmutz, amtliche Verteidigerin von F. macht für den Zeit- raum vom 27. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von
68 - Fr. 17'765.65 (inkl. MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.726.2). Dies erscheint dem Gericht als angemessen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfah- rensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu ver- antworten ist.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).