Entscheid vom 1. März 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Gegenstand
Falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechts- pflege
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.21
3 - Prozessgeschichte: A. Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte und tätige russische Geschäftsmann B. auf Rechtshilfebegehren Russlands in der Schweiz in Auslie- ferungshaft. Am 25. Februar 2005 suchte A., der Geschäftspartner B.s, beim Bundesamt für Justiz telefonisch um die Erlaubnis nach, B. in der Haft zu besu- chen. Anlässlich dieses beziehungsweise eines zweiten telefonischen Kontakts an demselben Tag soll er mitgeteilt haben, ein russischer Staatsanwalt („procu- reur russe“) befinde sich bei ihm im Büro und verlange USD 50'000.–, damit Russland das Auslieferungsbegehren zurückziehe. Was genau A. gesagt hat, ist umstritten. Gleichentags informierte ein Mitarbeiter von Rechtsanwalt C., des Rechtsvertreters B.s im Auslieferungsverfahren, den beim Bundesamt für Justiz mit dem Auslieferungsverfahren befassten D. dahingehend, dass A. von einem russischen Staatsanwalt („procureur fédéral russe“) an seinem Geschäftsdomizil aufgesucht worden sei. Dieser verlange USD 50'000.– damit Russland das Aus- lieferungsgesuch zurückziehe. Diese Information verbreitete sich in dieser Form in der Folge beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei. Am Abend des 25. Februar 2005 befragten zwei Mitarbeiter der Bundeskriminal- polizei A. an dessen Wohnort. Weitere Befragungen durch die Bundeskriminal- polizei und die Bundesanwaltschaft folgten. Während zunächst der Verdacht auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat und eventuell Erpressung durch Dritte bestand, konzentrierte sich das am 18. April 2005 eröffnete gerichtspolizei- liche Ermittlungsverfahren auf den Verdacht der falschen Anschuldigung bezie- hungsweise der Irreführung der Rechtspflege durch A.. B. Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung der Vor- untersuchung gegen A. wegen falscher Anschuldigung, subsidiär wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. März 2006 eröffnete die Eidge- nössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung gegen A. wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege und Bestechung eines fremden Amtsträgers. Mit ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte sie fest, dass die erhobenen Beweise den Entscheid über die Anklageerhebung wegen falscher Anschuldigung ermög- lichen; Anklagen wegen falscher Anschuldigung und Bestechung schloss sie aus. C. Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen falscher Anschuldigung eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege beim Ein- zelrichter des Bundesstrafgerichts.
4 - D. A. hat sich im Verfahren mehrfach darüber beschwert, dass dieses in französi- scher Sprache geführt werde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte der Präsident der Strafkammer den Parteien unter anderem mit, dass die Sache vor Gericht in deutscher Sprache verhandelt werde. E. Die von Rechtsanwalt Armin Sahli mit Schreiben vom 5. Februar 2007 gestellten Anträge hiess der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Februar 2007 insoweit gut, als er E. und F. als Zeugen lud. Die übrigen Anträge – betreffend Verhand- lungsort, Aktenbeizug Auslieferungsverfahren B. und Ladung weiterer Zeugen – wies er ab. Die mit der Anklageschrift vom Staatsanwalt des Bundes gestellten Anträge hiess er mit derselben Verfügung gut. Die Verfahrensakten wurden Rechtsanwalt Armin Sahli am 15. Februar 2007 zur Einsichtnahme zugestellt. F. Die Hauptverhandlung fand am 1. März 2007 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. G. und H. wurden als Zeugen der Anklage, E. und F. als Zeugen der Verteidigung gehört.
5 - Der Einzelrichter erwägt:
7 -
gesucht habe (cl. 2 pag. 13.27 Z. 19 ff.). Gegenüber Herrn J. vom Anwaltsbüro
von C. habe er von einem „investigateur russe“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.29
2.1.6 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2006 durch die Eidgenössische
Untersuchungsrichterin bestritt der Angeklagte seine Aussagen bezüglich des
Besuchs eines russischen Staatsanwaltes (cl. 2 pag. 13.54 Z. 3).
2.1.7 In der Einvernahme vom 15. September 2006 betonte der Angeklagte, dass er
weder gegenüber der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes K., noch ge-
genüber D. und Erwin Jenni vom Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung,
noch gegenüber Rechtsanwalt J. gesagt habe, dass ein russischer Staatsanwalt
in seinem Büro sei und von ihm Geld verlange, damit das Auslieferungsverfahren
gegen B. eingestellt werde (cl. 2 pag. 13.62 Z. 3 ff.). Soweit er sich erinnere, ha-
be er nie mit Herrn D. gesprochen und er habe nie mit Frau K. telefoniert (cl. 2
pag. 13.62 Z. 14 f.).
2.2 F., der Direktor eines dem Angeklagten gehörenden Unternehmens, sagte als
Zeuge im Ermittlungsverfahren aus, dass der Angeklagte sehr besorgt gewesen
sei über das Schicksal von B.. Dies auch deshalb, weil er eine andere Person
gekannt habe, die von der Schweiz an Russland ausgeliefert worden und dort in
der Haft verstorben sei. Da der Angeklagte gewusst habe, dass er Kontakte in
Russland habe, habe er ihn beauftragt in Russland Näheres herauszufinden.
Seine Kontaktperson in Russland habe gesagt, dass er Informationen erhalten
könne, dass dafür aber bezahlt werden müsse. Der Angeklagte sei bereit gewe-
sen, USD 50'000.– zu zahlen und er habe ihm diese Summe bezahlt. Dieses
Geld habe er daraufhin weitergeleitet (cl. 1 pag. 12.4 Z. 27 ff.). Weiter sagte er
aus, dass er der Verfasser des Memorandums vom 9. März 2005 sei und dass
dieses Dokument seine Gespräche mit einem L. bezüglich B. zusammenfasse
(cl. 1 pag. 12.50 Z. 14 ff.). Er habe nie von einem russischen Staatsanwalt ge-
hört, der den Angeklagten getroffen haben soll (cl. 1 pag. 12.6 Z. 32 ff.). In einem
Bericht an den Angeklagten über seine Einvernahme in dieser Sache als Zeuge
(cl. 2 pag. 21.29 f.) fasst F. zusammen, worüber er befragt wurde. Er hielt dort
fest, sich zu erinnern, dass die Geschichte mit dem russischen Staatsanwalt eine
Idee gewesen sei, um B. freizubekommen (cl. 2 pag. 21.29 f. „Then they asked
me what I know about the visit of the Russian Procurator. I said that I don’t know
anything about it, but I remember that it was one of the possible scenarios we
discussed how it could be possible to free B. without the extradition of him to
Russia.“).
8 - 2.3 Die Aussagen der verschiedenen Bundesbehördenmitglieder lauten überein- stimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber Ende Februar 2005 mitgeteilt habe, dass sich ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro befinde und Geld dafür verlange, dass Russland vom Verfahren gegen B. Abstand nehme. So gab D. in seiner Zeugeneinvernahme vom 5. Oktober 2006 an, dass der An- geklagte mit ihm am 25. Februar 2005 telefoniert habe, weil er eine Bewilligung zum Besuch von B. in der Auslieferungshaft erhalten wollte. Er (D.) habe ihm er- klärt, dass er hierzu mit dem Rechtsvertreter von B. Kontakt aufnehmen müsse. Im zweiten Telefonat am selben Tag habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass sich in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt aufhalte. Diese Information habe er (D.) zuvor schon von Rechtsanwalt J., einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt C. erhalten, der ihn ebenfalls angerufen habe (cl. 1 pag. 12.57 Z. 14 ff. und Z. 32 ff., 12.56 Z. 17 ff.). Daraufhin habe er die Bundesanwaltschaft kontaktiert (cl. 1 pag. 12.58 Z. 13 ff.). Die Telefonate hat D. schriftlich in diesem Sinne festgehal- ten (cl. 1 pag. 9.14 ff.) Einer auf Deutsch verfassten Aktennotiz der stellvertre- tenden Staatsanwältin K. vom 3. März 2005 ist zu entnehmen, dass der Ange- klagte sie angerufen und mitgeteilt haben soll, dass er die vom russischen Staatsanwalt verlangte Zahlung von USD 50'000.– geleistet habe (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). 2.4 Der Rechtsvertreter von B. erklärte in seiner Eingabe vom 2. März 2005 eben- falls, dass der Angeklagte mit seinem Mitarbeiter J. telefoniert und dabei erwähnt habe, dass in seinem Büro ein russischer Staatsanwalt sei, der Geld verlange für die Einstellung des Auslieferungsverfahrens B. (cl. 1 pag. 4.2.10 ff.). Diese In- formation nahm er in eine Eingabe beim Bundesgericht auf, die die Auslieferung B.s betraf, und er unternahm weitere Schritte wegen des Verdachts der versuch- ten Erpressung seines Mandanten. 2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er am
9 - 2.5.1 Der als Zeuge einvernommene F. bestätigte in der Hauptverhandlung den Be- richt über seine Einvernahme zuhanden des Angeklagten verfasst zu haben und dass das Szenario mit dem russischen Staatsanwalt eine der verschiedenen Möglichkeiten gewesen sei, damit B. nicht ausgeliefert werde (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 19 ff.). Es sei dabei jedoch daran gedacht worden, mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens B. zu besprechen. Auf Frage gab er an, dänischer Staatsbürger zu sein und eine juristische Ausbildung zu haben, er sei aber kein dänischer Anwalt (cl. 3 pag. 3.600.34 Z. 4). 2.5.2 Die beiden an der Hauptverhandlung als Zeugen befragten Mitarbeiter der Bun- deskriminalpolizei sagten aus, dass die Befragungen auf Französisch geführt worden seien, dass dies für den Angeklagten jedoch keine Schwierigkeit darge- stellt habe (cl. 3 pag. 3.600.23 Z. 20 ff., 3.600.27 Z. 16 ff.). Am Ende der Befra- gung vom 3. März 2005 habe der Angeklagte einen Zettel, auf dem der Name I. notiert war, über den Schreibtisch geschoben. Sie seien dann davon ausgegan- gen, dies sei der Name des russischen Staatsanwaltes, von dem der Angeklagte gesprochen habe (cl. 3 pag. 3.600.24 Z. 6 ff., 3.600.27 Z. 25 ff.). I. ist der Name des Staatsanwaltes, der für das Auslieferungsgesuch Russlands verantwortlich ist. Der erwähnte Zettel befindet sich nicht in den Akten. 2.6 Der Angeklagte bleibt somit bei seiner letzten Behauptung, wonach er gegen- über den Behörden nie von einem russischen Staatsanwalt oder einem sonsti- gen Amtsträger gesprochen haben will. Dem stehen die Aussagen des Mitarbei- ters des Bundesamtes für Justiz, D., und der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes, K., entgegen. Deren Aussagen sind in schriftlichen Notizen fest- gehalten. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem bestä- tigte und bekräftigte der Angeklagte in den ersten beiden Einvernahmen diese Aussagen selbst. Im Gegensatz zu den Aussagen der stellvertretenden Staats- anwältin und des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz, sind jene des Ange- klagten wenig glaubhaft, zumal er sie bezüglich des angeblichen Besuchs in sei- nem Büro während dem Verfahren mehrfach angepasst, ergänzt und verändert hat. In der Hauptverhandlung mag er sich nur noch daran erinnern, dass er nie von einem „procureur“, sondern immer von einem „procurateur, qui parle russe“ gesprochen habe. Wohingegen er in einer der späteren Einvernahmen im Ermitt- lungsverfahren ausgesagt hat, dass er immer von einem „investigateur“ gespro- chen habe. Zuvor war es noch der Generalstaatsanwalt von Moskau, den er schon seit mehr als zehn Jahren kenne, aber dessen Namen nicht wisse. Mit welchen Personen er am 25. Februar 2005 telefoniert hat, wusste er nicht mehr. Weiter sagte er unter anderem, dass sich in seinem Büro ein dänischer Anwalt befunden habe, nämlich F.. Dieser ist aber gar nicht Anwalt, was der Angeklagte als dessen Arbeitgeber wusste beziehungsweise gewusst haben muss.
10 - Insgesamt sind die späteren Aussagen des Angeklagten wenig glaubhaft, zumal sie mit den erstellten Tatsachen nicht übereinstimmen. Sowohl am 25. Februar 2005 wie auch am 3. März 2005 wurde er nach seinen Telefonaten mit dem Bun- desamt für Justiz einerseits und mit der Bundesanwaltschaft andererseits von der Bundeskriminalpolizei aufgesucht. Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Angeklagte anlässlich der Telefonate nicht von einem russischen Staatsanwalt oder von einer anderen russischen Amtsperson – zum Beispiel von einem Mit- glied des Geheimdienstes – gesprochen hätte, sondern von F., dem Geschäfts- führer eines seiner Unternehmen, den er beauftragt habe, in Russland gegen Bezahlung Informationen über das Auslieferungsverfahren B. einzuholen. Im Üb- rigen stützen die vom Angeklagten den Behördenvertretern ausgehändigten Schreiben (summary, Memorandum) klar den eingeklagten Sachverhalt: Sie er- wecken den Anschein, von einer Drittperson verfasst zu sein und Anweisungen an den Angeklagten zu enthalten, wie zu verfahren sei, damit das Auslieferungs- verfahren B. von russischer Seite abgebrochen werde. Dass es dabei, wie im späteren Verfahren behauptet, nur um die Einholung von Informationen durch den vom Angeklagten selbst mandatierten Mitarbeiter F. gegangen sei und dass dieser die Person gewesen sei, von der er gegenüber den Behörden gesprochen habe, erweist sich somit als Schutzbehauptung. An diesem Beweisergebnis ver- mag die Aussagen von F. anlässlich der Hauptverhandlung nichts zu ändern: Es ist ohne Weiteres denkbar, dass er vom Angeklagten zusätzlich zu dessen inkri- minierten Handlungen auch beauftragt wurde, in Russland Informationen einzu- holen. Der Verteidiger bringt vor, dass der Angeklagte bei der ersten Einvernahme am Abend des 25. Februars 2005 angetrunken gewesen sei und es ihm in diesem Zustand nicht möglich gewesen sei, sich präzise auszudrücken. Die befragten Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei bestätigen, dass der Angeklagte alkoholi- siert gewesen sei. Es war jedoch nicht das erste und einzige Mal, dass er von ei- nem russischen Staatsanwalt beziehungsweise dem Generalstaatsanwalt von Moskau oder von einem Angehörigen des russischen Geheimdienstes gespro- chen hat. Zudem hätte er danach mehrfach die Gelegenheit gehabt, das Ganze richtig zu stellen, wenn es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte. Das tat er jedoch nicht: Er hat die ursprüngliche Information mehrfach bekräftigt, unter anderem mit dem Telefonat am 3. März 2005 mit der deutsch sprechenden stell- vertretenden Staatsanwältin, in dem er mitteilte, dass er nun die USD 50'000.– für den russischen Staatsanwalt bezahlt habe. Weiter bringt der Verteidiger vor, dass der Angeklagte, weil er auf Französisch befragt wurde, sich leicht in den Begriffen „procureur“ und „procurateur“ habe irren können. Der Angeklagte be- herrscht die französische Sprache jedoch gut, was auch von der Verteidigung schliesslich nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Er konnte den Einvernahmen folgen und gab auch auf Französisch Antwort. Die Mitarbeiter der Bundeskrimi-
11 - nalpolizei und auch die anderen den Angeklagten befragenden Personen hatten nie den Eindruck, dass es sprachliche Probleme gäbe. Auch wenn er sich zu- nächst im Begriff getäuscht haben sollte, so hat er dennoch den Eindruck er- weckt, dass es sich um eine russische Amtsperson handle, die ihn aufgesucht habe. Und auch hier gilt, dass er bis zum 3. März 2005, also mindestens wäh- rend einer Woche, nichts unternahm, um den Sachverhalt zu berichtigen. Schliesslich ist festzustellen, dass es keinerlei Anzeichen für ein Komplott gegen den Angeklagten gibt, wonach ihm seine ursprünglichen Angaben von verschie- denen Behördenvertretern und von Rechtsanwalt C. unterschoben worden wä- ren. Es hat somit als erwiesen zu gelten, dass der Angeklagte zwischen dem
12 - 3.2 Gemäss Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbre- chens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 3.2.1 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifi- zierbare natürliche, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 ff. zu Art. 303). Objektive Tatbestandselemente sind die Bezichtigung, die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei, und die bei ei- ner beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 13 ff. zu Art. 303). Der subjektive Tat- bestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseren Wissens und eine besondere Absicht voraus. Die Absicht muss sich auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen (TRECHSEL, a.a.O. N. 7 ff. zu Art. 303). Der Täter hat in einer solchen Absicht gehandelt, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweg- grund, den Erfolg der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen den Nicht- schuldigen gewollt hat (BGE 80 IV 117, 120; 111 IV 159, 163). 3.2.2 Der Angeklagte hat jeweils von einem russischen Amtsträger (Staatsanwalt, Ge- neralstaatsanwalt, Mitglied des Geheimdienstes) gesprochen. Dies lässt die Identifikation einer bestimmten Person nicht zu. Im Laufe der Untersuchung fiel zwar auch der Ausdruck Generalstaatsanwalt von Moskau und auf intensives Nachfragen seitens der Behörden hin der Name I.. Die Angaben sind jedoch we- nig präzis und in sich widersprüchlich, da I. nicht der Generalstaatsanwalt von Russland ist. Zudem wäre er ein untaugliches Angriffsobjekt, da, gemäss Anga- ben des Angeklagten, der russische Amtsträger, der sich in seinem Büro befand, in Aussicht gestellt haben soll, dass das Verfahren gegen B. dem zuständigen Staatsanwalt gegen Bezahlung der USD 50'000.– entzogen werden würde. I. war aber selbst der zuständige Staatsanwalt und er hat stets auf der Auslieferung B.s bestanden, weshalb er als falsch Angeschuldigter nicht in Frage kommt. Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung scheitert demzufolge bereits am fehlenden identifizierten Angriffsobjekt. Zudem fehlte es dem Angeklagten an der für den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB notwendigen Absicht. Der An- geklagte weigerte sich lange hartnäckig, einen Namen zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass er die russischen Behörden diskreditieren wollte, um die Aus- lieferung von B. zu verhindern. Er wollte jedoch nicht gegen eine konkrete Per- son, sei es der Generalstaatsanwalt von Moskau, I., oder jemand anderes, eine Strafverfolgung auslösen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die ganz unterschied- lichen Angaben zum angeblichen Besucher auch dadurch motiviert waren, dass der Angeklagte eine bestimmbare Person gerade nicht belasten wollte. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
13 - 3.3 Eventualiter klagt die Bundesanwaltschaft den Angeklagten wegen Irreführung der Rechtspflege an. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. 3.3.1 Einziges Angriffsobjekt bei Art. 304 StGB ist die Strafjustiz. Der objektive Tatbe- stand verlangt eine auch formlos gültige Anzeige bei einer beliebigen Behörde. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, die nicht verübt worden ist. Subjektiv ist ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch darum wis- sen. Bezüglich der angezeigten Straftat ist Eventualvorsatz ausreichend. In Ab- weichung zu Art. 303 StGB ist jedoch nicht erforderlich, dass die irreführende Person beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen (zum Ganzen DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 304). 3.3.2 Wie oben nachgewiesen, hat der Angeklagte direkt gegenüber dem Bundesamt für Justiz und den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und mittelbar über den Anwalt von B. angegeben, von einem russischen Amtsträger in seinem Büro aufgesucht worden zu sein, dieser habe ihm in Aussicht gestellt, dass das russi- sche Auslieferungsbegehren betreffend B. gegen Bezahlung von USD 50'000.– zurückgezogen werde. Dieser den Behörden zur Kenntnis gebrachte und vom Angeklagten mehrfach bestätige Sachverhalt war erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage. Der geschilderte Sachverhalt hätte unter verschiede- nen Titeln strafbar sein können. Insbesondere kommen in Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte Erpressung (Art 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322 septies StGB). Der Angeklagte hat damit den Behör- den des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand verwirklicht. 3.3.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes steht ausser Zweifel, dass der Ange- klagte seine Mitteilung mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich tätigte. Auch dass seine Anzeige wider besseres Wissen erging, steht ausser Frage. Zu prü- fen bleibt allein, ob sein Vorsatz auch den Umstand umfasste, dass er eine straf- bare Handlung anzeigte. Nach dem Gesagten ist diese Frage zu bejahen: Der Angeklagte musste damit rechnen oder er hat damit gerechnet, dass seine Mit- teilung als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen werden könnte; er hat dieses Tatbestandsmerkmal insoweit zumindest eventualvorsätz- lich verwirklicht. Ausserdem muss der Angeklagte noch im Zeitraum, als er die ursprüngliche und hier angeklagte Sachverhaltsversion bekräftigte, bemerkt ha- ben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Hand- lung verstanden wurde. Der Tatbestand ist somit auch subjektiv erfüllt.
14 - 3.4 Der Angeklagte hat sich demnach der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB schuldig gemacht und ist daher zu bestrafen.
16 - Schweiz an Russland ausgeliefert worden sei, sei in der russischen Haft unter zweifelhaften Umständen ums Leben gekommen. Ausserdem sorgte er sich we- gen des schlechten Gesundheitszustands B.s. Er wollte deshalb dessen ihn aufs Äusserste beunruhigende Auslieferung mit allen Mitteln verhindern, was er mehr- fach explizit zum Ausdruck gebracht hat. Die Diskreditierung der russischen Be- hörden ist allein in diesem Zusammenhang erklärlich. Der Angeklagte hat mit seiner Tat den Boden des Erlaubten klar verlassen. Der weitgehend altruistische Wille hinter seiner Tat – eine nach seiner richtigen Überzeugung unschuldige, ihm nahe stehende Person vor der Auslieferung zu bewahren – entlastet den An- geklagten jedoch erheblich. Der 56-jährige Angeklagte wurde in Z., wo er noch heute lebt, geboren und ist dort zusammen mit drei Geschwistern aufgewachsen. Nach der Handelsmatura in Freiburg machte er ein Bank- und ein Revisionspraktikum. Danach war er als Steuerrevisor bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg tätig. Nach einem Treuhandpraktikum absolvierte er die Prüfung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer. Seither ist er als Managing Director tätig. Seit 1985 ist er Ma- naging Director und Inhaber der M. in Feiburg. Seine Tätigkeiten bestehen aus Unternehmensberatung, Administration als Verwaltungsrat in weltweit tätigen Gesellschaften und Treuhandaktivitäten. Er ist Verwaltungsrat von mehreren Dutzend Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Der Angeklagte ist ver- heiratet, hat zwei erwachsene Kinder und zwei Enkelkinder. (...) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat einen guten Leumund (pag. 3.400.1 ff., 3.400.7). Dies wirkt sich hinsichtlich der Täterkomponente positiv für den Angeklagten aus.
17 - 4.5 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen an- gemessen. Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklag- ten auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34). Der Angeklagte verfügt über ein steuerbares Einkommen inklusive Vermögens- ertrag von CHF 376'336.–, was einem Tagesverdienst von CHF 1'000.– ent- spricht. Davon sind Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Ab- zug zu bringen. Der Tagessatz ist somit auf CHF 800.– festzusetzen. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei- ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug sprechen; vielmehr ist da- von auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat in einer ganz bestimmten, sich kaum je wiederholenden Situation handelt. Die Strafe ist demnach bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 zu verbinden.
18 - 5.3 Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft Ersatz der Auslagen für das Ermitt- lungsverfahren von CHF 494.50 für Zeugenentschädigung und Übersetzungs- kosten und für das Untersuchungsverfahren von CHF 1'388.70 ausschliesslich für Übersetzungskosten (cl. 3 pag. 3.600.10, cl. 2 pag. 20.1 ff.). Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Dem Angeklagten sind somit nur die Kosten für die Zeugenentschädigung von CHF 61.– aufzuerlegen. 5.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf CHF 3'000.– festge- setzt. Weiter sind dem Angeklagten die Auslagen für die Zeugenentschädigung anläss- lich der Hauptverhandlung von CHF 840.– aufzuerlegen.
19 - Der Einzelrichter erkennt: I.
II. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin