Entscheid vom 15. Februar 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Antragsteller
A., Verurteilter Gegenstand
Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.23
3 - (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 45 N. 16); − es angebracht erscheint, diesen Grundsatz auch auf die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts anzuwenden; − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 3 Wochen Gefängnis und Busse von Fr. 300.– der Einzelrichter für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil dem Verurteilten am 13. Dezember 2004 eröffnet worden ist und die zwei- jährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grund- satz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB a.F. angeordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Verurteilte die Busse von Fr. 300.– gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2007 beglichen hat (pag. 1.400.4 ff.); − somit die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F. erfüllt sind; − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafre- gister daher zu löschen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG).
4 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1BGG).