Entscheid vom 11. Dezember 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, Gegenstand
Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.26
Anträge der Verteidigung (cl. 47 pag. 47.910.39):
5 - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation ge- handelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (BGE 133 IV 235 E. 4.4; TPF 2006 221 E. 1.1.7 S. 225 ff.). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke ver- folgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Rechtspre- chung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer angelegt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hie- rarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Hand- kommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260 ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtsprechung mit Rück- sicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsum- schreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4). In aller Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbundenen Personen nicht (vgl. a.a.O. E. 5.2). In casu sind der Angeklagte, die drei von Mazedonien aus han- delnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G. so- wie der aus der Schweiz agierende, am 26. September 2007 im Verfahren SK.2007.15 verurteilte C. und der ebenfalls im erstgenannten Verfahren verurteilte D. familiär verbunden (der Angeklagte ist der Bruder von C., G. ist der Cousin der Gebrüder E. und F. [pag. 13.4.137 und Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.4, Z. 17], D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [pag. 13.2.11] und C. ist der Schwa- ger von G. [Akten G., Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen inso- weit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhalts- punkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Liefe- ranten der Drogen offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. z.B. pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrschein- lich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zu- zurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Liefe- ranten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfü- gung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kri- minellen Organisation ebenso wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. pag. 5.7.40 und pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transportieren. Der für die Be- gründung der Bundeszuständigkeit erforderliche Verdacht des Bestehens einer kriminellen Organisation kann mithin bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben.
6 - Die weiteren angeklagten Betäubungsmitteldelikte (Anklagepunkte C.1.2a und C.1.2b) sollen vor der in Sachverhalt lit. A erwähnten versuchten Drogeneinfuhr begangen worden sein. Sie fallen grundsätzlich in kantonale Kompetenz, nachdem die Anklage insoweit nicht von einer kriminellen Organisation spricht (cl. 47 pag. 47.100.6 Ziff. 10). Das diesbezügliche Verfahren hätte mittels Attraktionsver- fügung der Bundesanwaltschaft (Art. 18 Abs. 2 BStP) in Bundeskompetenz über- führt werden können, was nicht erfolgt ist. Da ein Nichteintreten auf die genannten Anklagepunkte und Weiterbehandlung durch einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung indes eine überlange Verfahrensdauer zur Folge haben könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf die Garantie des fairen Verfah- rens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten hin- sichtlich aller Anklagepunkte zu bejahen. II. Anwendbares materielles Recht Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten – qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots ist grundsätzlich das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht anwendbar, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise; es kommt also darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; 126 IV 5 E. 2c S. 8). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alter- nativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor- schriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Frei- heiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Dabei ist auch die Vollzugs- form zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89). Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Art. 19 BetmG. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sah bei schweren Fällen eine Strafe von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr vor, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Fran-
7 - ken verbunden werden konnte, wogegen die heute geltende Bestimmung bei schweren Fällen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, androht (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB); diese Grenze lag bisher bei 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die höchstzulässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB) und ist damit Fr. 80'000.– höher als die unter altem Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Bei Aussprechung einer Geld- strafe ist indes der bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB) – allerdings in Kombination nur mit bedingter Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.5) –, während eine Busse nur unbedingt ausgefällt werden kann (Art. 48 f. aStGB; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Strafkammer behielt sich vor, die dem Angeklagten vorgehaltenen Vorwürfe auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu prüfen. Nach neuem Recht ist Strafmilderung bei Gehilfenschaft obligatorisch (Art. 25 StGB), während das alte Recht eine „Kann“-Vorschrift enthielt (Art. 25 aStGB). Deren Wirkung entspricht gemäss Art. 48a StGB der altrechtlichen Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 66 aStGB), das heisst, das Gericht ist weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden; sie geht damit weiter als die „einfache“ Strafmilde- rung nach festen Sätzen gemäss Art. 65 aStGB (TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 48 N. 1, 3). Vorliegend ist zwar, wie noch zu zeigen sein wird (hinten E. III.3), ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen; allerdings ist der Tatbeitrag des Angeklagten nicht derart, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er kommt daher unter neuem Recht in den Genuss obligatorischer Strafmilderung. Dabei fällt eine Strafe in einer Grössenordnung in Betracht, für die der bedingte Vollzug nicht ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des neuen Rechts erweisen sich für den Angeklagten insgesamt als milder und sind demgemäss anzuwenden. III. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbrei- tung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Be- täubungsmittel (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgeset- zes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 1 ff.). Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Befördern,
8 - Einführen, Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Die detaillierte Tatbestandsumschreibung erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 4). Bei den einzel- nen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen dersel- ben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 185; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8; TPF 2006 221 E. 2.1.1). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelge- setz in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit der- selben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet. Im Sinne dieser Bestimmung Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193). 1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt daneben auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gege- ben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.). 1.3 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser ge- setzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer sogenannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff
9 -
vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, S. 168 f.; TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; TRECHSEL/NOLL,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt
oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von
Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts
SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007
E. II.1.4). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die
Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG Vergehen, jene von Art. 19 Ziff. 2 BetmG
Verbrechen (Art. 10 StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und
strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen
kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und
zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abge-
spielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Ziff. 1 BetmG indes nahezu alle
Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt, hat diese
hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwen-
dungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die
objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten,
vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133
IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Hinsichtlich des eigenständigen Tatbestan-
des des Anstaltentreffens bedeutet das Gesagte, dass keine Anstalten trifft, wer
keinen Plan zur Verübung einer Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG
hegt und eine solche Tat somit weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls
Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er
durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweis).
1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9
dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT,
a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vor-
satz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von
ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend da-
für ist das Bewusstsein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich
ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädi-
gungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2
S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 233 m.w.H.). Beim Gehilfen ist in subjektiver
Hinsicht erforderlich, dass er weiss oder wissen muss, dass er seine Hilfe für eine
bestimmte Straftat leistet und dass er diese will oder in Kauf nimmt; insoweit ge-
nügt Kenntnis der hauptsächlichen Züge des strafbaren Vorhabens des Haupttä-
10 - ters. Um vorsätzlich zu handeln, muss der Gehilfe die Absicht des Haupttäters kennen; Letzterer muss mithin seinen Tatentschluss schon gefasst haben. Even- tualvorsatz genügt für Gehilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52 mit Hinweisen).
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 21. April 2004 bis zum 1. Mai 2004 als Mittäter gemeinsam mit den – diesbezüglich inzwischen rechtskräftig verurteilten – C., D., E., F. und G. in mengen-, banden- und ge- werbsmässig qualifizierter Weise vorsätzlich 42,913 kg Heroingemisch von Maze- donien bis zur österreichisch-deutschen Grenze beim Grenzübergang Z. befördert bzw. mit einem von B. gelenkten Lastwagen befördern gelassen zu haben und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben (Anklage- punkt C.1.1, cl. 47 pag. 47.100.32 ff.). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten auch vor, banden- und gewerbs- mässig vorsätzlich am 29. März 2004 in Y. und anderswo gemeinsam mit D. eine unbekannte, jedoch qualifizierte Menge Heroingemisch an H. verkauft oder abge- geben zu haben (Anklagepunkt C.1.2a, cl. 47 pag. 47.100.35 f.) sowie vom 7. bis 27. April 2004 im Raum Basel/Olten gemeinsam mit C. und D. Anstalten zur Ver- mittlung einer unbekannten, jedoch qualifizierten Menge Heroingemisch an einen unbekannten I. getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b, cl. 47 pag. 47.100.35 f.). 2.2 2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt (Anklageschrift Ziffer C.1.1) betreffenden An- klagepunkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Demzufolge müssen die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares bzw. begangenes Handeln (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG) einordnen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind dann nicht mehr zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. III.3.2) ist hier festzuhalten, dass die den Hauptanklagepunkt bildenden Sachverhalte als einheitliches Ge- schehen im Sinne von E. III.1.1 zu werten sind, welches in der am 30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfel- te (vgl. hinten E. III.3.1). Die rechtliche Würdigung kann sich daher auf diese ver-
14 - Anweisung nicht verstanden hatte, erklärte ihm D., er solle den Weg brechen und nicht normal gehen, wie man geht, worauf der Angeklagte antwortete, dass er es jetzt wisse und beim Spital vorbeifahren werde (pag. 13.3.113 = cl. 31 pag. 2624). Im einem Gespräch um 21.38 Uhr bekräftigte D., dass er dem Angeklag- ten „zum Türken“ gesagt habe, worauf dieser entgegnete, dass er den Weg ge- hen (fahren) wolle, weil es vielleicht etwas gebe; D. stimmte dem zu (pag. 13.3.114 = cl. 31 pag. 2636). Im Ermittlungsverfahren sagte der Angeklagte aus, D. habe hinter sich etwas gesehen, weshalb er von ihm die Anweisung erhalten habe, einen anderen Weg zu nehmen und via Spital zum Restaurant K. zu fahren (pag. 13.3.83 f.); dort seien ausser D. und F. auch sein Bruder C. eingetroffen (pag. 13.3.10 f., 13.3.84). Vor Gericht gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er sich mit D. während der Fahrt über den Weg unterhalten habe und was der Inhalt dieser Gespräche zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.23 f.). Im Restaurant K. erhielt F. – auf seine Erkundigung hin (cl. 31 pag. 2640) – von sei- nem Bruder E. um 22.05 Uhr ein SMS, worin E. mitteilte, er sei jetzt in W. und möchte abgeholt werden, da er am Ende sei (cl. 31 pag. 2642). F. antwortete, dass er sofort mit dem roten Skoda abgeholt werde (cl. 31 pag. 2643). Der Ange- klagte erklärte sich bereit zu fahren; dabei wurde er von F. begleitet (pag. 13.3.11). Unterwegs kommunizierten sie mit E., um dessen genauen Standort zu eruieren (cl. 31 pag. 2644-2648, 2650-2653); schliesslich fanden sie E. bei einer Brücke. Der Angeklagte sagte aus, E. habe verlangt, nach Zürich gebracht zu werden, was er abgelehnt habe (pag. 13.3.11, 13.3.85). Der Angeklagte infor- mierte D. um 22.31 Uhr, dass er den Jungen (mithin E.) geholt habe, aber ihn verstecken wolle, weil dieser Angst habe. In Absprache mit D. brachte er E. – wie auch F. – in seine (des Angeklagten) Wohnung, um anschliessend die beiden Frauen nach Hause zu bringen (cl. 31 pag. 2656; pag. 13.3.11, 13.3.85). Um 22.41 Uhr teilte der Angeklagte D. mit, dass er E. und F. in seine Wohnung ver- bracht habe, als Nächstes die Mädchen wegbringen und dann dorthin zu ihnen kommen werde. D. war damit einverstanden und antwortete, dass er dort warten werde (cl. 31 pag. 2659). Nachdem der Angeklagte die Mädchen weggebracht hatte, wurde er auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung von der Polizei angehalten und festgenommen (pag. 13.3.11). Diesen Geschehensablauf bestätigte der An- geklagte im Wesentlichen vor Gericht. Er räumte dabei ein, die abgeholte Person – E. – habe ihm gesagt, dass sie Angst habe, stellte indes in Abrede, dass er sie habe verstecken wollen. Im Telefongespräch mit D. habe er mit dem Wort „Ver- stecken“ nur ausgedrückt, diese Leute – E. und F. – zu sich nach Hause zu neh- men; das sei ein ganz normaler Vorgang gewesen (cl. 47 pag. 47.910.20 ff.). Schon vor seinem Spitalaufenthalt stand der Angeklagte in regem Kontakt mit D. Eines der Gesprächsthemen bildete wiederholt die Frage der Polizeipräsenz. So hatte der Angeklagte am Abend des 8. April 2004 eine Person im Auto, von der er froh war, dass sie bei einer Polizeikontrolle unbeachtet geblieben war (cl. 28 [Bei-
15 - lagenordner 4, TK-Protokolle] pag. 1184). Wenig später verlangte D. vom Ange- klagten, dass er zuerst allein zu ihm kommen und den Weg sichern solle, bevor er mit seiner Begleitperson komme (cl. 28 pag. 1185). Auch nach Mitternacht bildete die Frage von Polizeipräsenz auf dem Weg zu D. Gesprächsthema: es wurde dis- kutiert, wie sich der Angeklagte mit seiner Begleitperson zu D. begeben könne bzw. ob stattdessen Letzterer vom Angeklagten abgeholt werden solle (cl. 28 pag. 1188 f.). Am 20. April 2004 informierte D. den Angeklagten, dass er mit je- mandem in der Nähe seiner Wohnung sei, aber er (der Angeklagte) seine Woh- nung nicht verlassen solle, weil sich ein Polizeifahrzeug in der Gegend befinde, worauf der Angeklagte dessen genauen Standort wissen wollte (pag. 13.3.99 = cl. 29 [Beilagenordner 5, TK-Protokolle] pag. 1628; mit dem Ausdruck „Onkel“ war gemäss Aussage des Angeklagten jeweils die Polizei gemeint, pag. 13.3.25). Am
17 - den im fraglichen Lastwagen am 29. April 2004 sichergestellten Substanzen 42,913 kg, was in casu 17,18 kg reinen Heroins entspricht (pag. 10.6.19, 10.6.21- 10.6.33). 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Der Angeklagte ist im Hauptanklagepunkt (Ziff. C.1.1) des Beförderns bzw. des Befördernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von 42,913 kg Heroin- gemisch, begangen in Mittäterschaft mit C., D., E., F. und G. angeklagt. Das Ge- richt behielt sich vor, diesen Anklagepunkt auch unter dem Gesichtspunkt des An- staltentreffens zum Inverkehrbringen, zum Besitz oder zum „Sonst-wie-Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu beurteilen. Ausserdem behielt es sich vor, sämtliche den Angeklagten A. betreffenden Anklagepunkte – soweit die Bundes- anwaltschaft von Mittäterschaft ausgeht – auch unter dem Gesichtspunkt der Ge- hilfenschaft zu beurteilen (Art. 170 BStP; pag. 47.910.32 f.; SK.2006.14 Kanzlei- dossier, pag. 45.600.9 f.). 3.3.2 Hinsichtlich der bereits Verurteilten stellte die Strafkammer in den Entscheiden vom 5. April 2007 (S. 25 ff.) und 26. September 2007 (S. 18 ff.) fest, dass C. und D. als in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde am Tatentschluss für den Transport der Drogen in die Schweiz beteiligt waren, wobei D. Besteller (eines Teils) der Drogen war, während E., F. und G. die eigentlichen Organisato- ren des Drogentransports waren. Aufgrund ihrer individuellen Tatbeiträge wurden C., D. und G. des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr, E. und F. hingegen des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf das Anstaltentreffen zur Besitznahme von rund 43 kg Heroingemisch schuldig ge- sprochen. 3.3.3 Die hier zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten A. werden in der Anklage- schrift in den Ziffern C.1.1 lit. d, i, l und m umschrieben (cl. 47 pag. 47.100.33 f.). Nach dem Wortlaut der Anklageschrift hätten D., E. und F. in der Nacht vom 29./30. April 2004 in der Wohnung des Angeklagten übernachtet (lit. d), habe der Angeklagte sich am 30. April 2004 ins Restaurant K. begeben, um C. und D. zu treffen (lit. i), sei der Angeklagte von dort mit F. aufgebrochen, um E. in W. abzu- holen (lit. l), und habe er danach E. und F. in seine Wohnung verbracht (lit. m). Es hat nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.2) als erstellt zu gelten, dass der Angeklagte am Vortag der versuchten Einfuhr der illegalen Betäubungsmittel E. und F., welche die Drogenlieferung hätten in Empfang nehmen sollen, in seiner Wohnung hat nächtigen lassen. Aufgrund der Anweisung D.’s an den Angeklagten am Abend der versuchten Drogeneinfuhr, wonach der Angeklagte die ihm beim Einrichten der Wohnung helfenden Frauen „von dort wegbringen [solle], weil wir dann dort zu tun haben, weil diese Jungs dorthin kommen“ (cl. 31 pag. 2600), und
18 - des Angeklagten Bereitschaft, dies zu tun – wobei er die Frauen im Einverständnis mit D. erst wegbrachte, nachdem er E. und F. in seine Wohnung verbracht hatte (cl. 31 pag. 2601) –, ist diese Bereitschaft als „Zur-Verfügung-Stellen“ der Woh- nung im Rahmen der Vorbereitungen zum Erlangen der Betäubungsmittel zu quali- fizieren. Es kann nicht als erwiesen gelten, dass die Drogen auch dort hätten gela- gert werden sollen, doch war offensichtlich zumindest deren unmittelbare weitere Behandlung in der Wohnung des Angeklagten vorgesehen. Diese Einzelbeiträge des Angeklagten erreichen jedoch nicht den Grad mittäterschaftlichen Handelns: Es kann nicht gesagt werden, dass damit hinsichtlich der Ausführung der von den Verurteilten geplanten Tat die von der Rechtsprechung für die Annahme von Mittä- terschaft aufgestellten Kriterien erfüllt sind, denn der Erfolg stand und fiel nicht mit dem Beitrag des Angeklagten. Hingegen erleichterte er das Vorgehen der Haupttä- ter, indem diese nicht auf weniger geeignete – etwa die Familienwohnung von C. in V. (vgl. pag. 13.2.2) – oder weiter entfernte Räumlichkeiten ausweichen muss- ten; immerhin hatte D. eigens E. und F. tags zuvor in Zürich abgeholt, damit beide beim Eintreffen des Lastwagens bereits in der Gegend waren (Aussage F., pag. 13.4.143). Der Beitrag des Angeklagten erschöpfte sich mithin darin, Unter- stützung zur versuchten Besitznahme bzw. zum versuchten Erlangen der Drogen zu leisten. Das Gleiche gilt für seine Fahrt zum Treffpunkt im Restaurant K. und seine dortige Anwesenheit. Der Angeklagte hielt auf der Fahrt Ausschau, ob eine Beschattung im Gange sei, was – ähnlich dem „Schmiere Stehen“ – als Hilfestel- lung zu werten ist. Seine Anwesenheit im Restaurant ist als psychische Hilfestel- lung zu Gunsten von D., welchem – als Besteller – auch die Leitungsfunktion bei der Entgegennahme der Drogenlieferung zukam, zu werten. Die Anwesenheit des Angeklagten bestärkte D.’s Willen bei der Beendigung der Tat. Demgegenüber fällt das Verstecken der verurteilten E. und F. in der Wohnung des Angeklagten zeitlich in die Phase nach der versuchten Empfangnahme der Drogen. Für die Hauptbetei- ligten war in diesem Zeitpunkt bereits klar, dass der (vermeintlich mit Drogen bela- dene) Lastwagen nicht mehr geleert werden konnte, weshalb ihre weiteren Hand- lungen lediglich darauf abzielten, nicht von der Polizei ergriffen zu werden. Eine Unterstützung beim (versuchten) Erlangen entfällt insoweit schon aus objektiven Gründen. Ein anderes strafrechtlich relevantes Handeln wurde in diesem Zusam- menhang nicht zur Anklage gebracht, und auf die Gelegenheit zur Modifikation der Anklage wurde grundsätzlich verzichtet (cl. 47 pag. 47.910.35). Nach dem Gesagten erfüllt der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Gehilfen- schaft im Sinne von Art. 25 StGB zum Anstaltentreffen zum unbefugten Erlangen von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG. 3.3.4 Die Anklage lautet auf mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert began- gene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Merkmal der men- genmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven
19 - Menge reinen Heroins von 17,18 kg klar erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG for- mell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (vorne E. III.1.2). 3.3.5 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Verhalten des Angeklag- ten in der Zeit vor und während seines Spitalaufenthalts, die zahlreichen, ver- schlüsselt geführten Telefongespräche mit den anderen Beteiligten, die auch der Angeklagte verstand, die Kenntnis vom Eintreffen eines „Touristen“ aus dem Aus- land sowie seine Handlungen am Tag der erwarteten Drogenlieferung – dem Tag seiner Entlassung aus dem Spital, an welchem er noch Sachen in seine neu bezo- gene Wohnung zu transportieren und diese einzurichten hatte –, insbesondere in- dem er mehrmals D. traf, diesen auf der Fahrt zum Restaurant K. aktiv bei der Si- cherung des Weges unterstützte, danach auf Anweisung D.’s ohne Widerspruch angeblich unbekannte Personen in seine Wohnung verbrachte, welche schon am Tag zuvor dort genächtigt hatten, lassen unzweifelhaft darauf schliessen, dass der Angeklagte wusste, dass eine grosse Drogenlieferung unmittelbar bevorstand. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und der Umfang der Or- ganisation sind weitere Indizien, welche diesen Schluss stützen. Durch sein Ver- halten akzeptierte der Angeklagte den Tatentschluss der Haupttäter und dessen Umsetzung. Als erstellt hat zu gelten, dass er von der gesundheitsschädigenden Wirkung von Drogen wusste, denn er hatte Kenntnis davon, dass in seinem Be- kanntenkreis Drogen konsumiert wurden (pag. 13.3.24, 13.3.72). 3.4 Der Angeklagte hat sich nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zum Anstaltentref- fen zum Erlangen von 42,913 kg Heroingemisch schuldig gemacht.
20 - bar darauf den Angeklagten beauftragt habe, diese auszuliefern. Die Strafkammer hielt dabei fest, dass dieses Vorkommnis aufgrund des Gesprächsablaufs als nicht zum Hauptanklagepunkt, dem 42,913 kg-Drogengeschäft, zugehörig zu betrachten sei, da der Handel sofort zu vollziehen war, und beurteilte es deshalb gesondert (Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.4.2). 4.1.2 Der Angeklagte bestreitet, in den Handel von D. verwickelt gewesen zu sein (cl. 47 pag. 47.910.11). Aus den Telefonprotokollen vom 29. März 2004 (cl. 27, Beilagen- ordner 3) ergibt sich, dass sich der Angeklagte und D. am Abend kurz nach halb neun Uhr trafen und wieder trennten (cl. 27 pag. 838 f.). Aus ihren daraufhin zwi- schen 20.46 Uhr und 21.15 Uhr geführten Gesprächen ergibt sich, dass der Ange- klagte einen Dritten treffen sollte, den sie O., den „Jungen“ bzw. P. nannten (cl. 27 pag. 840-842). Um 21.18 Uhr setzte sich D. mit H. in telefonische Verbindung; er nannte sich dabei selber Q.. H. sagte nach einleitenden Worten: „mal Einen aber vom Guten“, was D. mit zweifachem „okay“ quittierte. Auf die Frage H.’s: „Hast du?“, antwortete D. mit: „Sì, sì, ich bin da“. Danach kündigte H. an, in zehn Minu- ten zu D. zu kommen; dieser erklärte, dass er sich im Lokal R. aufhalte (cl. 27 pag. 843). Um 21.20 Uhr rief D. den Angeklagten an und wies ihn an, schnell hin- zugehen, weil der „Mensch“ dort warte und zu tun habe (cl. 27 pag. 844). Um 21.27 Uhr erkundigte sich der Angeklagte bei D., wo P. sich aufhalte. D. antworte- te: dort beim „Türken“, wo er (der Angeklagte) gewesen sei; der Angeklagte erklär- te daraufhin, er gehe ihn abholen (cl. 27 pag. 846). Aus einem weiteren Gespräch um 21.30 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte P. offenbar nicht angetroffen hatte. D. wies daraufhin den Angeklagten an, keine Karten zu kaufen, weil diese sie schon gekauft hätten, und zum „Türken“ hineinzugehen, um es dort und nicht auf der Strasse zu nehmen (cl. 27 pag. 847). Um 22.52 Uhr telefonierten D. und der Angeklagte zusammen mit einer O. genannten Person; Letztere und der Angeklag- te erörterten verschiedene Zahlen bis 9250, wobei zweimal das Wort „Franken“ miterwähnt wurde (cl. 27 pag. 850). 4.1.3 Aus diesem Telefonverkehr ist zu schliessen, dass D. und der Angeklagte damit beschäftigt waren, einen Kontakt zu einer Drittperson herzustellen, wobei der An- geklagte diese unter Anleitung von D. zu treffen versuchte. Ob indes diese Person dieselbe war wie diejenige, mit welcher D. und der Angeklagte das letzterwähnte Gespräch führten – im Protokoll ist der Name P. mehrmals erwähnt, ohne dass er offenbar von den Beteiligten ausgesprochen wurde –, und ob der Zweck dieses Kontaktes der Transfer von Geld oder von Drogen war, kann dahingestellt bleiben. Auf Grund der vorliegenden Telefonprotokolle muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte bereits vor dem Telefongespräch zwischen D. und H. – bzw. vor der Drogenbestellung des Letzteren – zum Treffen mit dieser unbekannten Drittperson auf den Weg gemacht hatte. Es fehlen namentlich Be- weise dafür, dass der Angeklagte von diesem Gespräch erfahren hatte und dar-
21 - aufhin zur Ausführung einer Drogenbestellung tätig wurde. Mithin ist nicht erstellt, dass das Telefongespräch zwischen D. und H. in einem direkten Zusammenhang mit der unbekannten Person steht, welche der Angeklagte an jenem Abend ge- mäss D.’s Anweisungen zu treffen versuchte. Nach dem Gesagten ist der Ange- klagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 4.2 Dem Angeklagten wird – wie vorne erwähnt (E. III.2.1) – vorgeworfen, gemeinsam mit C. und D. in der Zeit vom 7. April 2004 bis 27. April 2004 Anstalten zur Vermitt- lung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten I. getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b). 4.2.1 Die Strafkammer fällte gegen D. in diesem Punkt keinen selbständigen Schuld- spruch, sondern nahm zu seinen Gunsten an, es handle sich beim Entgegenneh- men von Bestellungen um Vorbereitungen zum Verkauf der damals erwarteten grossen Drogenlieferung, die Gegenstand des Hauptvorwurfs bildete, weshalb all- fällige Drogendelikte in jenem Handlungsstrang rechtlich mitumfasst seien (Ent- scheid SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.3.2.1c und II.3.3.1). Mit Bezug auf C. gelangte die Strafkammer mangels Beweis zu einem Freispruch, wobei sie anfügte, dass – wie bezüglich D. – selbst bei Nachweis einer Beteiligung dies keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge gehabt hätte (Entscheid SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.4.3). 4.2.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 47 pag. 47.910.11). Im Vorverfahren wurden dem Angeklagten dazu verschiedene Abhörprotokolle vorgehalten. Am 8. April 2004 um 17.24 Uhr rief D. den Angeklagten an und erfuhr, dass dieser auf dem Weg in die Stadt sei, um den „Engel“ zu holen. Er fragte den Angeklagten, ob sein Schlüssel den Kellerraum öffne, weil C. „dieses“ sehen wolle; dagegen op- ponierte der Angeklagte – sein Bruder habe damit nichts zu tun und solle diese Sachen und Fantasien lassen (pag. 13.3.91 = cl. 28 pag. 1162). Zwei Minuten spä- ter berichtete D. dem Angeklagten (pag. 13.3.92 = cl. 28 pag. 1164), er habe C. in seiner Nähe gehabt, aber sei jetzt alleine und wolle den Grund für seinen Wider- stand erfahren, er (gemäss Protokollvermerk C.) wolle „es“ nur sehen. Der Ange- klagte erwiderte: „Es geht nicht, weil es noch etwas Anderes dort gibt. Geht gar nicht dort rein.“ Er konnte oder wollte jedoch nicht beschreiben, was dies sei – es habe noch Zeit, dass „dieser“ (gemäss Protokollvermerk C.) es sehe. Auf Rückfra- ge D.’s, ob das Fantasien seien, antwortete der Angeklagte: „Es sind S. weil es ein Kilo in dem ist ... (Schimpfwort)“. In einer Befragung erklärte der Angeklagte, mit „Engel“ und I. sei dieselbe Person gemeint. Er habe sich gegen den Eintritt in den Keller gewehrt, weil er dorthin M.’s Pistole gebracht habe; im Keller habe sich nichts Anderes als diese Waffe mit Munition befunden. Die Bemerkung mit dem Ki- lo sei nur ein Witz gewesen und habe nichts mit Drogen zu tun gehabt
22 - (pag. 13.3.69 f.). Vor Gericht hielt der Angeklagte an dieser Darstellung fest. Er er- gänzte, sein Bruder sei psychisch krank und er habe deshalb nicht gewollt, dass dieser die Pistole – welche M. gehört habe – in seinem Keller sehen könne; es hät- te sonst die Möglichkeit bestanden, dass er die Selbstkontrolle verlieren und die Waffe an sich nehmen würde. Mit dem Begriff „Kilo“ habe er nur diese Waffe ge- meint gehabt. Betreffend I. sagte der Angeklagte aus, dieser sei ein Kollege von D., welchem er Mobiliar aus seiner Wohnung verkauft habe und für welchen er öf- ters Chauffeurdienste gemacht habe, unter anderem zu Spielsalons. I. habe ab und zu nach Besuchen im Spielsalon bei ihm übernachtet; ansonsten habe er mit ihm nichts zu tun gehabt (cl. 47 pag.47.910.27 f.). Am 11. April 2004 um 17.15 Uhr wies D. den Angeklagten an, sich mit einem Drit- ten, welchen er in seinem Auto “dorthin” fahren müsse, während der Fahrt zu un- terhalten und zwar wegen „der Arbeit des Zertifikats“. Auf Rückfrage des Ange- klagten, wie viele Kubik dies gewesen seien, „2.8 oder?“, wehrte D. ab: er werde mit dem Anderen darüber sprechen; der Angeklagte solle nicht über seine Arbeit sprechen, sondern er solle „das unterwegs (machen) und dies langsam, langsam“, er solle die Arbeit und Beziehung nicht kaputt machen. Auf Frage des Angeklag- ten, ob er komme, bestätigte D., dass er hinter ihm sei (pag. 13.3.96 = cl. 28 pag. 1356). Vier Minuten später rief D. eine – im Protokoll als I. bezeichnete – Per- son an und wies diese an, zum Parkplatz hinauszugehen (cl. 28 pag. 1357). Der Angeklagte gab im Vorverfahren über das vorgenannte Telefongespräch wenig Auskunft; er deponierte zunächst mehrmals, dass er das Gesagte nicht verstehe. Schliesslich erklärte er die Zahl „2.8“ damit, dass M. ein Auto, einen Ford 2.8 Liter, habe kaufen wollen (pag. 13.3.73 f.). An dieser Darstellung hielt er vor Gericht fest: es sei um den Kauf eines Autos gegangen, M. habe ein Auto kaufen wollen. Er verstehe nicht, was D. zu ihm über „Arbeiten“ gesagt habe; er wisse nicht, was dies zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.30). Weitere Gesprächsprotokolle zei- gen, dass D. die vom Angeklagten vorzunehmende Fahrt mit der vorgenannten Person vorbesprochen hatte; diese erklärte D. um 16.57 Uhr, sie müsse um 17.30 Uhr in U. sein, worauf D. entgegnete, er wolle den O. treffen, bevor er dorthin gehe (cl. 28 pag. 1351). Die angerufene Person benutzte das gleiche Gerät wie bei ei- nem am 8. April 2004 um 13.52 Uhr geführten Gespräch (cl. 28 pag. 1155), bei welchem D. zu ihr sagte, „dass sie den O. ... schnell dorthin schicken werden“. Auch in den Protokolldaten der vorgenannten Gespräche wird der Gesprächspart- ner D.’s als I. bezeichnet. Am 18. April 2004 um 14.41 Uhr unterhielt sich der Angeklagte mit einer Person, bei der es sich um einen Verwandten D.’s handeln soll (pag. 13.3.74). Der Ange- klagte schimpfte zunächst über seine Arbeit und äusserte dann, er habe gehört, dass er Orange-Karten habe und fragte, wie dies so sei, ob man 300 Franken Geld bezahlen müsse und 600 Franken Kredit erhalte, was dieser bejahte. Er schloss
23 - mit der Bitte, er „soll ihm es reservieren ..., wo er 300 Franken bezahlt und 600 Franken Kredit hat“, und bestätigte des Anderen Rückfrage „nur eine?“ (pag. 13.3.97 f. = cl. 29 pag. 1531 f.). Der Angeklagte sagte dazu, er habe sich nur über Telefonkarten unterhalten: Er habe 10 Stück zum Aufladen benötigt und jener hätte sie für je Fr. 30.– verkauft, bei einem Normalpreis von je Fr. 60.– (pag. 13.3.75). In einem Gespräch am 21. April 2004 um 22.51 Uhr zwischen D. und dem Ange- klagten ging es um eine Übernachtung eines „Glatzkopfes“ beim Angeklagten (siehe dazu auch vorne E. III.3.2.1). D. äussert sich dazu negativ, da dieser in et- wa zwei Stunden zu tun habe. Der Angeklagte beharrte darauf, weil „angeblich dieser dort in Gefahr sei“; schliesslich sagte er, er wolle dem Anderen – welcher ihn wegen der Übernachtung angefragt hatte – sagen, er solle den „Glatzkopf“ ir- gendwo anders hinbringen, weil man diesen auch suche (pag. 13.3.100 = cl. 29 pag. 1739). Nach Aussage des Angeklagten übernachtete dann der „Glatzkopf“ doch bei ihm (pag. 13.3.76). Der Angeklagte berichtete denn auch D. anderntags, er habe den „Xanxhi“ – was nach Angabe des Angeklagten ein anderes Wort für „Glatzkopf“ ist; pag. 13.3.77 – in die Stadt zu fahren; bei diesem Gespräch liess D. den Angeklagten auf dessen Frage: „Was gibt es Neues?“ wissen, der „Tourist“ breche vielleicht am selben Tage auf (pag. 13.3.101 = cl. 29 pag. 1775). 4.2.3 In den angeführten Protokollen sind Gespräche mit codiertem und/oder verkürztem Wortlaut wiedergegeben. Der Inhalt ist unter den Kommunikationspartnern nur vor dem Hintergrund beständiger Kontakte, welche sich nicht auf Telefonate be- schränkten, und gemeinsamer Unternehmungen verständlich. Manche Stichworte lassen sich mit Drogen oder Drogenhandel in Verbindung bringen. Es gibt auch mehrere Hinweise auf den in der Anklageschrift genannten I. Insgesamt sind die Gespräche jedoch zu wenig eindeutig, um zwingend als Beweise für Vorbereitun- gen für einen Drogenhandel mit I. gewertet werden zu können. Namentlich kann dem Angeklagten nicht widerlegt werden, I. nur chauffiert zu haben. Gerade auf der Fahrt am 11. April 2004 spricht Vieles dafür, dass der Angeklagte mit I. kein Drogengeschäft tätigte. Selbst wenn der Zweck der Fahrten dessen Handelsaktivi- täten gewesen sein sollten, wäre die Anklage nicht begründet, weil Anstalten nur zu eigenen, täterschaftlich verübten Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG getroffen werden können (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Nach dem Gesagten ist der Angeklagte auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen. IV. Strafzumessung
2.1 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 beibe- halten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB – da- hingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und ab- schliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Treffen ungleich- artige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese ne- beneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5 S. 245 hin- sichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „bedingter“ Freiheitsstrafe und peku- niärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 53 E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6). 2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro- genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzube- ziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikations-
3.1 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 und Ziff. 2 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff.1 Abs. 9 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Angeklagte als Gehilfe und nicht als Mittäter zu bestrafen ist, ist die Strafe obligatorisch zu mildern (Art. 25 StGB). Das Gericht ist somit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den, und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Der konkrete Strafrahmen reicht vorliegend mithin von sechs Monaten bis 20 Jah- ren Freiheitsstrafe und von einem bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40 und 34 StGB); dabei kann auch bloss auf eine Geldstrafe erkannt werden. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht vorhanden. Wohl litt der Angeklagte ge- mäss den eingeholten ärztlichen Berichten in den Monaten vor der Tat sowie zum Tatzeitpunkt an einer Depression und befand sich deswegen wiederholt in statio- närer Behandlung (cl. 47 pag. 47.450.6 f., 47.450.8 ff., 47.450.19 f., 47.450.21 ff.). Dieses Leiden erscheint aufgrund der Arztberichte aber nicht als so gravierend, dass Anhaltspunkte für eine Einschränkung in der Einsichts- und Bestimmungsfä- higkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zu erkennen wären (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB); eine sachverständige Begutachtung erübrigte sich deshalb (Art. 20 StGB). 3.2 Die Verfahrensdauer von rund 34 Monaten seit Eröffnung des Verfahrens am
27 - Jahren Elektroingenieur in Pristina ohne abzuschliessen, da 1990 der Krieg im Ko- sovo ausbrach. Im Januar 1992 reiste der Angeklagte in die Schweiz ein, wo er zunächst ohne Bewilligung im Baugewerbe zu arbeiten begann; bis Oktober 2003 war er bei der gleichen Firma tätig. 1996 heiratete er eine Schweizerin, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der circa im Jahr 2000 erfolgten Schei- dung heiratete er seine in Mazedonien lebende zweite Ehefrau, mit der er zwei Kinder im schulpflichtigen Alter hat. Im November 2004 verliess er die Schweiz aufgrund eines rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung; seither lebt er bei seiner Familie in Mazedonien, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Er führt Gelegenheitsarbeiten im Gipsergeschäft seines Bruders aus und wird finan- ziell von Verwandten unterstützt. Der Angeklagte leidet gemäss eigenen Angaben seit 2003 zunehmend an Depressionen und diversen körperlichen Beschwerden; er war zunächst hier und danach in Mazedonien in medizinischer Behandlung (pag. 13.3.124 f.; cl. 47 pag. 47.910.6 f., 47.910.16 f.). Soweit er sich in der Schweiz aufhielt, sind seine gesundheitlichen Probleme durch die bereits zitierten Arzt- und Klinikberichte dokumentiert. Der im Hinblick auf die Hauptverhandlung eingeholte Arztbericht vom 20. November 2008 belegt eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (cl. 47 pag. 47.450.3 ff.). 3.3.3 Mit Kontumazialurteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. August 1997 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehba- ren fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt; der Eintrag im Strafregister ist gelöscht (pag. 3.3.3). Diese Vorstrafe ist von geringer Bedeutung und fällt daher nicht straf- erhöhend ins Gewicht. Die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, verhängt vom Gemeindegericht Skopje I in Mazedonien am 17. Februar 2000 in Anwendung von Art. 341/3 des mazedonischen StGB (pag. 18.2.61), kann nicht berücksichtigt werden, da deren Umstände nicht bekannt sind; eine Verurteilung darf nicht dem schweizerischen ordre public widersprechen. Das wenig kooperative Verhalten des Angeklagten während des Verfahrens sowie seine fehlende Einsicht und Reue (vgl. cl. 47 pag. 47.910.36) bedeuten, dass insoweit kein Strafminderungsgrund besteht (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 130, 133). Aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Auch das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Untersu- chungshaft (cl. 45 pag. 45.422.2; cl. 45 pag. 45.422.3 = cl. 47 pag. 251.1), welche als Hinweise auf eine Bereitschaft zu sozialkonformem Verhalten zu deuten sind, wirken sich leicht strafmindernd aus (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 109). Der Ange- klagte bezeichnete die Bedingungen der rund dreimonatigen Auslieferungshaft in Serbien als „sehr schlecht“, die medizinische Betreuung sei ungenügend gewesen (cl. 47 pag. 47.910.9). Seine Schilderung erscheint glaubhaft, womit insoweit ein Strafminderungsgrund zu bejahen ist (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 151). Die Verfah-
28 - rensdauer von knapp fünf Jahren hat der Angeklagte teilweise selbst verschuldet; sie wirkt sich, wie bereits ausgeführt (vorne E. IV.3.2), nicht strafmindernd aus. 3.4 Im Ergebnis stehen einem mittleren Verschulden einige in leichtem Masse straf- mindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände ist eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte in Zukunft weitere Verbrechen oder Verge- hen begehen wird, erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig. Somit ist für die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anzuordnen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). An die Freiheitsstrafe sind 267 Tage erstandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB; 132 Tage Untersuchungshaft, pag. 24.1.48; 135 Tage Auslieferungs- und Sicherungshaft, cl. 47 pag. 47.880.32, 47.880.36, 47.880.85, 47.880.91, 47.950.6 ff.). V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 58 Abs. 1 aStGB). Die Sicherungseinziehung ist vom Gericht unter diesen Voraussetzungen von Amtes wegen zu verfügen. Das Gericht hat dabei eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Un- brauchbarmachen der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB, Art. 58 Abs. 2 aStGB). Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 1. Mai 2004 und bei dessen Festnahme wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter meh- rere Mobiltelefone sowie eine Grammwaage und ein Beutel mit leeren Minigrip- Säcklein (pag. 7.5.4 ff., 7.5.10 f.). Auf der Grammwaage wurden Heroinspuren nachgewiesen (pag. 10.5.2 ff.); bis auf diese und die Minigrip-Säcklein wurden alle Gegenstände wieder ausgehändigt (pag. 7.5.14, 7.5.16, 13.3.126, 24.1.50; cl. 47 pag. 47.100.46). Nach dem Ausgeführten (E. III.3.3.3) ist davon auszugehen, dass Grammwaage und Minigrip-Säcklein für die Portionierung der Drogen – welche in Paketen à ca. 500 g verpackt waren (pag. 5.7.14) – verwendet werden sollten. Da die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auch in Zukunft diesem Zweck dienen können, stellen sie mittelbar eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und die
29 - Gesundheit von Menschen dar. Diese Gegenstände sind demnach zur Vernich- tung einzuziehen. VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be- rücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie bezüg- lich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft machte Gebühren von total Fr. 30'000.– für das Ermitt- lungsverfahren (cl. 47 pag. 47.100.48), total Fr. 18'000.– für die Voruntersuchung (cl. 47 pag. 47.100.48), zuzüglich Fr. 3'000.– für das separat geführte Verfahren gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), und total Fr. 16'000.– für die Anklagevertretung (cl. 47 pag. 47.100.48, cl. 45 pag. 45.500.26), zuzüglich Fr. 4'000.– für das Verfah- ren gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), geltend. Den Anteil betreffend den Angeklag- ten A. bezifferte sie mit je Fr. 3’000.–. An der Hauptverhandlung spezifizierte sie keine anderweitigen Gebühren (cl. 47 pag. 47.910.38). Diese Gebühren beziehen sich auf zwei Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfah- ren, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Kon- sorten, Verfahren gegen G.) geführt wurden; davon wurden sechs zur Anklage ge- bracht, während das Verfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt wurde (Sachverhalt lit. B). Die auf C., D., E., F. und G. entfallenden Gebührenanteile wurden in den Entscheiden vom 5. April 2007 und 26. September 2007 (E. VI.1.2) ausgeschieden und je Angeklagten für das Ermittlungs- und Anklageverfahren auf total Fr. 7'000.–, für die Voruntersuchung auf Fr. 3'000.– festgelegt. Der Gebüh- renanteil betreffend A. ist wie folgt festzusetzen: für das Ermittlungsverfahren auf Fr. 4'500.–, für die Voruntersuchung – nachdem keine Einvernahmen des Ange-
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen (cl. 47 pag. 47.100.48) enthalten unter anderem Übersetzungskosten (pag. 20.3.45). 2.1.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Dieses Recht gilt nicht nur für die eigentliche Gerichtsverhandlung, sondern für alle Verfahrensstadien. Der Ange- klagte hat Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusse- rungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te i.S. Luedicke c. Deutschland vom 23. Oktober 1978, EuGRZ 1979 S. 34 ff. Ziff. 48; BGE 133 IV 324 E. 5.1 S. 327, 121 I 196 E. 5a S. 204 f., 118 Ia 462 E. 2 S. 464 f.). 2.1.2 Der Angeklagte ist albanischer Muttersprache. Er lebte und arbeitete während zwölf Jahren in der Schweiz (pag. 13.3.2, cl. 47 pag. 47.910.35) und verstand da- mals gemäss eigener Aussage gut Deutsch (cl. 47 pag. 47.910.2); in mehreren Einvernahmeprotokollen wurde vermerkt, dass der Angeklagte gut Deutsch spre- che und ein Übersetzer deshalb nicht bzw. nur zur Unterstützung anwesend sei. Soweit im Ermittlungsverfahren Einvernahmen in deutscher Sprache ohne Anwe- senheit eines Dolmetschers durchgeführt wurden, handelte es sich um Befragun- gen zu den persönlichen Verhältnissen oder einfachen Themenbereichen wie An- gaben zu Mobiltelefonen und Bedeutung von bestimmten Namen und Ausdrücken (pag. 13.3.22, 13.3.117, 13.3.123). Soweit dem Angeklagten Telefongesprächs- protokolle bzw. -aufzeichnungen vorgehalten wurden, war jeweils ein Dolmetscher anwesend (pag. 13.3.31, 13.3.48, 13.3.56, 13.3.65). Eine Verständigung in der Verfahrenssprache war dem Angeklagten mithin nur beschränkt möglich, weshalb im Vorverfahren teilweise ein Dolmetscher beigezogen werden musste (vgl. insbe- sondere pag. 13.3.17, 13.3.41, 13.3.53). Auch im Hauptverfahren und im Haftver- fahren nach der Auslieferung an die Schweiz wurde aus diesem Grund ein Dol- metscher beigezogen (cl. 47 pag. 47.910.2, 47.910.13, 47.910.32). Die Kosten der Übersetzung sind daher vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen.
32 - wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschiene (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der persönli- chen Verhältnisse des Verurteilten (vorne E. IV.3.3.2) müssen die Verfahrenskos- ten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Der Verurteilte erklärte zwar vor Gericht, dass ihm für den Fall eines Freispruchs von seinem früheren Arbeit- geber in der Schweiz eine Arbeitsstelle als Handelsreisender angeboten worden sei; es gehe um die Vertretung von Produkten in der Schweiz und im Balkangebiet (cl. 47 pag. 47.910.16 f., 47.910.34 f.). Er wird jedoch weder freigesprochen noch besteht begründete Aussicht darauf, dass er die notwendigen Einreise- oder Auf- enthaltsbewilligungen erhielte. Ausserdem leidet der Verurteilte seit mehreren Jah- ren an gesundheitlichen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit offenbar in zunehmender Weise beeinträchtigt haben. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern wird. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Verurteilten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereingliederung lediglich Kosten im Umfang von Fr. 15'000.– aufzuerlegen. VII. Entschädigung Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP bleibt einem separaten Entscheid vorbehalten, nachdem Frist zur Ein- reichung der Kostennote bis 16. Dezember 2008 angesetzt worden ist (cl. 47 pag. 47.910.3 [die Entschädigung des Verteidigers wurde mit Entscheid der Straf- kammer SN.2008.56 vom 8. Januar 2009 auf Fr. 41'584.– inkl. MWST festge- setzt]). Ist der Verurteilte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts hiefür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).
33 - Die Strafkammer erkennt: I.
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes
Fürsprecher Mark Schibler Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
34 - Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber i.V. Sylvia Frei, Bundesstrafrichterin Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).