Entscheid vom 8. November 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Miriam Forni und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.7
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungshaft;
sowie zu dem ihn betreffenden Verfahrenskostenanteil. III. Es sei dem Angeschuldigten B. für die erstandene Überhaft eine Entschädigung von mindestens Fr. 35'000.-- auszurichten. IV. Es sei festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren geleistete Sicherheits- leistung im Betrage von Fr. 10'000.-- frei wird, und es sei diese dem Angeschul- digten zurückzuerstatten.
4 - V. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Hono- rar des amtlichen Anwaltes gerichtlich zu bestimmen. Anträge der Verteidigung von C.: I. C. sei freizusprechen von sämtlichen Anklagen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. II. Es sei ihr eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für 195 Tage ausge- standene Untersuchungshaft auszurichten. III. Es sei ihr eine Entschädigung für ihre Reise- und Aufenthaltskosten sowie für all- fälligen Lohnausfall im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung auszurichten. IV. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Kostennote vom Gericht festzulegen. VI. Das Mobiltelefon Samsung sei C. herauszugeben. Prozessgeschichte:
A. Als Folge von Ergebnissen aus einem umfangreichen Strafverfahren des Unter- suchungsrichteramts Berner Jura-Seeland eröffnete die Schweizerische Bundes- anwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 17. Dezember 2003 gegen diverse Personen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (pag. 1.1.8). Nach einer erstmali- gen Verfahrensausdehnung am 16. März 2004 weitete die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 26. März 2004 unter anderem auch auf E., A., B. und C. aus (pag. 1.1.10 ff.). B. Am 26. März 2004 wurden im Rahmen dieses Verfahrens unter anderen E., A., B. und C. in Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen (pag. 2.6.12 ff., 146 ff., 405 ff.; 3.6.1 ff.). A. befand sich in der Folge bis 11. Januar 2005 in Untersuchungshaft (pag. 2.6.74). Vom 11. Januar 2005 bis 14. Juni 2006 war er im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 2.6.77/19). B. befand sich bis 12. April 2006 in Untersuchungshaft (pag. 3.6.49, 286/2.3 f., 285/2.5 f., 286/30 f.). C. war bis 6. Oktober 2004 in Untersuchungshaft (pag. 2.6.146 ff., 261 ff.).
7 - kann offen bleiben, ob das Vorliegen einer kriminellen Organisation auch mit ei- ner jeden Zweifel ausschliessenden Gewissheit als bewiesen gelten kann (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). 1.3.2 Die Anklageschrift spricht vorliegendenfalls nur in der eingangs angeführten Betreffzeile von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB). Ansonsten äus- sert sie sich nicht zur Frage, warum Bundesgerichtsbarkeit gegeben sein soll. Insbesondere ist nicht umschrieben, weshalb das angeklagte Verbrechen von ei- ner kriminellen Organisation ausgehen soll. Indessen verweist die Anklageschrift unter der Rubrik „Hauptsächliche Beweis- mittel“ auf die Auswertung der Telefonkontrollen. Die Akten dieser im abgetrenn- ten Verfahren durchgeführten, aber auch in den vorliegenden Prozess einge- brachten Telefonkontrollen (pag. 4.9.21 ff.; 5.9.1 ff.; 6.9.1 ff.) zeigen den Bestand einer Drogenhandelsstruktur auf, wie er bei Drogengeschäften im Kilobereich üb- lich ist, wobei die untersuchten Tätigkeiten in der Region Biel-Solothurn-Aargau- Genf-Zürich begangen worden seien und Auslandbezug nach Albanien und Österreich aufweisen sollen. Dies allein könnte unter Umständen schon in genü- gender Weise auf das Bestehen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB hinweisen. Mit Blick auf die nachstehenden Überlegungen kann aber offen bleiben, wie es sich damit tatsächlich verhält. 1.4 Im vorliegenden Fall hat zunächst die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Bern eine Untersuchung gegen verschiedene Personen geführt. Wegen Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel im Rahmen einer kriminellen Organisation hat dann die Bundesanwaltschaft einen abgetrennten Verfahrensteil übernom- men (pag. 1.1.8; 1.2.44 ff.). Insoweit liegt eine Vereinbarung zwischen den eid- genössischen und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Zuständig- keit vor. Die vorliegend zur Anklage gebrachten Personen und deren angeklagtes Verhal- ten bildeten nun aber nicht Bestandteil dieser Zuständigkeitsvereinbarung. Viel- mehr wurde der von der Bundesanwaltschaft geführte Teil des Gesamtverfahrens erst in der Folge unter anderem auf A., B. und C. ausgedehnt und der hier ange- klagte Sachverhalt spielte sich in einem Zeitraum nach der erwähnten Vereinba- rung ab. Demnach kann aus dieser Vereinbarung keine Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts abgeleitet werden. 1.5 1.5.1 Art. 5 Ziff. 3 EMRK, welcher anders lautenden Bundesgesetzen vorgeht (BGE 125 II 417 E. 4; 101 IV 252 E. 1), sich indessen teilweise auch in Art. 31 Abs. 3 BV wieder findet, sieht vor, dass eine inhaftierte Person Anspruch auf ein
8 - Urteil innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) oder auf Entlassung während des Verfahrens hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verschafft generell dem (auch nicht inhaftierten) Angeklagten einen Anspruch auf ein Urteil innert angemesse- ner Frist. Es liegt auf der Hand, dass eine im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK an- gemessene Frist grundsätzlich kürzer zu sein hat, als die des Art. 6 EMRK (FRO- WEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,
11 - chung beträgt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3). Wird diese Grenze erreicht, ist die objek- tive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d; 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbe- gehung (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3; 122 IV 265, E. 2c mit weiteren Hinweisen). 1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Letzteres ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrschein- lich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme die- ses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 119 IV 1 E. 5a, 109 IV 137 E. 2b, 109 IV 147 E. 4). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschli- chen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., N. 177 zu Art. 19 BetmG mit weiteren Hinweisen). 1.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Wäre ein Angeklagter, dem ein He- rointransport vorgeworfen ist, zum massgebenden Zeitpunkt der irrigen Ansicht gewesen, er transportiere Kokain, so würde er wegen Kokaintransports verurteilt, was allerdings in Bezug auf den mengenmässig schweren Fall (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) bei grösseren Mengen nur einen geringen Unterschied macht. Wäh- rend bei Heroin ein schwerer Fall wie gesehen bei einer Drogenmenge ab 12 g vorliegt, setzt das Bundesgericht die Grenze zum schweren Fall bei Kokain bei einer Menge von 18 g an (BGE 109 IV 143 E. 3). 1.4 Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das glei- che Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1–7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Erwerbshand- lungen (so beispielsweise Erlangen) stehen zu den zeitlich daran anschliessen- den Weitergabehandlungen (beispielsweise Abgeben) im Verhältnis der Subsidi-
12 - arität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben de- liktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung des Erlangens von Betäu- bungsmitteln eine Vorstufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Erlangt der Täter Betäubungsmittel, die er anschliessend befördert, lagert und/oder einführt, und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten ab oder veräussert sie, erfolgt daher lediglich ein Schuldspruch wegen Abgabe oder Verkaufs (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG, Kommentar, Zürich 2002, S. 135.; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142 f. mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung der Einfuhr hat neben dem Befördern kaum eine selbstständige Bedeutung (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 49). Eine die Grenze zur Schweiz querende Be- förderung ist in aller Regel auch eine landesinterne, weshalb eine Bestrafung nur wegen Beförderns zu erfolgen hat. Hätte aber eine Person, welche das Betäu- bungsmittel nicht beförderte, dieses bei der Einfuhr deklarieren müssen und tat sie dies nicht, so macht sie sich wegen illegaler Einfuhr strafbar (FIN- GERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 119). 1.5 Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Lassen sich jedoch die ange- klagten Auslandtaten in ein in der Schweiz begangenes strafbares Geschehen einordnen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob sie auch im entsprechenden Ausland strafbar wären. Es kommt diesfalls nur zu einer Bestrafung der Inlandtat (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 1.6 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausrei- chende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine
13 - der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbe- dingungen wesentlich prägt. Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objekti- ver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c/aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten Form die Tat durch reale Vorkehren erleich- tert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehilfenschaft kann vor oder während der Tat geleis- tet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 162 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blosse Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist allerdings nur strafbar, wenn der Teilneh- mer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentli- chen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, wäh- rend er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vor- satz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 163). Nach allgemeinem Grundsatz muss der Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhand- lung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3).
15 - nur Kenntnis über den Umstand, dass im benützten Auto Betäubungsmittel vom Kosovo nach Deutschland transportiert worden waren (pag. 8.13.19, 30, 32, 36, 114/14), sondern auch über die ungefähre Quantität und das Volumen des Transportguts (pag. 8.13.16, 19 f., 36 f., 88). Während der Angeklagte B. in der Folge auf Geheiss und zusammen mit D. so- wie im Mitwissen des Angeklagten A. (pag. 8.13.88) die erwähnten Drogen zum Weitertransport in die Schweiz wiederum in den Ford Scorpio einbaute (pag. 8.13.20, 36), vermittelte G. E. als Fahrer an den Angeklagten A. (pag. 8.13.16 f.). Der Angeklagte A. hatte nämlich von G. und D. den Auftrag er- halten (pag. 8.13.61), mit seinem eigenen Personenwagen BMW mit E. als Fah- rer dem mit Drogen bepackten, von B. gelenkten und von C. begleiteten Perso- nenwagen Ford Scorpio von Bestwig/Deutschland in die Schweiz zu folgen (pag. 8.13.2, 36, 40 f.). Am 25. März 2004 fuhren somit A. und E. rund ein bis drei Stunden nach den Angeklagten B. und C. in Bestwig/Deutschland ab (pag. 8.13.2, 17, 20, 40). Der Angeklagte A. wusste in diesem Zeitpunkt, dass sich im Auto von B. Drogen be- fanden (pag. 8.13.36, 54). Während der Reise standen E. und A. sowohl mit ih- ren Auftraggebern D. und G. (pag. 8.13.21, 40, 43 f., 61) als auch mit den Ange- klagten B. und C. (pag. 8.13.21) in wiederholter telefonischer Verbindung. Auf Weisung von D. und G. reisten sie am 26. März 2006 gegen 7.30 Uhr in Schaff- hausen in die Schweiz ein. Von ihren Auftraggebern wussten sie auch, dass die Angeklagten B. und C. die Grenze kurz vor ihnen überquert hatten und auf sie bei einer BP-Tankstelle in der Nähe von Zürich warteten. Nachdem die Insassen der beiden Fahrzeuge daselbst zusammengetroffen waren, lenkte G. sie in der Folge telefonisch zu einem Einkaufszentrum in Spreitenbach. Hernach begaben sie sich auf G.s Geheiss nach Zürich (pag. 8.13.21, 41 f.). Dort trafen sie im Hotel H. auf F., den der Angeklagte A. zwar nicht kannte (pag. 8.13.10), aber anlässlich verschiedener Einvernahmen auf einer Foto identifizierte (pag. 8.13.16, 21, 24 ff., 42). Da B. zu zittern begann und seine Angst einräumte, verlangte der Angeklag- te A. nach dessen Autoschlüssel. Anschliessend fuhr er zusammen mit F. im BMW von Letzterem zum Parkplatz, wo sich B.s Ford Scorpio befand (pag. 8.13.43, 73). Der Angeklagte A. setzte sich ans Steuer dieses Autos und lenkte den Ford Scorpio hinter dem BMW her zu einem Platz in ungefähr 5 km Entfernung. Dort hielten beide Fahrzeuge an und F. näherte sich dem Ford Scor- pio. In diesem Moment tauchte die Polizei auf und verhaftete die Beteiligten (pag. 8.13.3, 21, 43, 114/14 f.). Spezialisten des Grenzwachtkorps stellten in der Folge unter der Armaturenab- deckung des Ford Scorpio 20 Pakete, eingewickelt in einen Kehrichtsack, sicher. Das Berner Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte die Pakete und kam
16 - zum Ergebnis, dass sie insgesamt 9.904 kg Heroingemisch (ungefähr 500 g je Paket) mit 22-prozentigem Reinheitsgehalt – d.h. 2.178 kg reines Heroin – bein- halteten (pag. 7.10.1 ff.). Einige Daktyspuren auf dem Kehrichtsack konnten dem Angeklagten A. zugeordnet werden (pag. 7.10.70/1 ff.). 3.2.2 Während die erwähnten Fakten unbestritten blieben, bestreitet der Angeklagte A., die Art der transportierten Betäubungsmittel gekannt zu haben (pag. 8.13.19 f., 23, 32, 37 f., 114/14). a) Möglicherweise war dem Angeklagten A. unbekannt, dass es sich dabei um Heroingemisch handelte. Hingegen nahm er mit Sicherheit an, es werde Kokain in die Schweiz gebracht und von ihm in Zürich transportiert, was durch folgende Elemente nachgewiesen ist: Der Angeklagte B. sagte schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus, A. habe ihm bezüglich des Transportguts gesagt, es handle sich hierbei um Kokain (pag. 8.13.140). In der Voruntersuchung gab er an, er habe A. schon auf der Fahrt vom Kosovo nach Deutschland gefragt, was hinter dem Handschuhfach sei und für wie doof man ihn eigentlich halte. Der Angeklagte A. habe geantwortet, er wisse nicht, was drin sei, habe aber Kokain erwähnt (pag. 8.13.205) bezie- hungsweise habe ihm gesagt, dass reines Kokain drin sei (pag. 8.13.164 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. diese Aussage bestätigt (pag. 11.600. 6 f.). Diese Aussagen des Angeklagten B. – auch jene anlässlich der Konfrontation mit A. – stimmen überein und wirken in sich glaubwürdig, unter anderem auch, weil sich der Angeklagte B. damit selber belastet. Festzuhalten ist auch, dass die Aussagen des Angeklagten B. in ihrer Gesamtheit einen konstan- ten Eindruck vermitteln. Sie werden durch die Aussage von D. nicht in Frage ge- stellt. Dieser sagte nämlich in diesem Zusammenhang als Zeuge aus, A. habe beim Ausbau der Drogen in Deutschland erklärt, es handle sich hierbei um Ha- schisch, Marihuana oder etwas, was man rauche (pag. 7.12.295, 307). Obschon beim Abstellen auf die Aussagen von D. Zurückhaltung zu üben ist, da er unter anderem wegen dem hier angeklagten Geschehen in Deutschland als einer der Drahtzieher rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 7.12.302), ist doch zu berücksich- tigen, dass Kokain auch durch Rauchen konsumiert werden kann. Der Angeklagte A. bestreitet demgegenüber während des gesamten Verfahrens die Aussagen des Angeklagten B. und erklärt sinngemäss, er könne die einzel- nen Drogenarten nicht unterscheiden. Mit Blick auf die in den Massenmedien häufig gezeigten Bilder der verschiedenen Drogenarten ist es freilich unglaub- würdig, dass er das beim Ausbau der Drogen gefallene Wort „Mehl“ nicht richtig einzuordnen wusste (pag. 8.13.38).
17 - b) Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten A. noch davon ausgehen woll- te, er habe nicht angenommen, dass es sich um Kokain handelte, so ergab sich für ihn doch aus den folgenden Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine harte Droge transportiert wurde: Es ist gerichtsnotorisch, dass der Kilopreis für Cannabis in Deutschland zwischen € 60'000.-- und € 70'000.-- liegt. Damit hätte das erwartete Transporthonorar von insgesamt € 7'000.-- bei rund 10 kg Cannabis etwa einem Zehntel des Endver- kaufpreises entsprochen. Ein derartiges Honorar wäre für den Transport von 10 kg Cannabis äusserst unüblich gewesen, was auch eine völlig unerfahrene Person – die der Angeklagte A. nach dem Gesagten nicht war (E. II/3.2.1 am Ende; vgl. auch die durch das IRM nachgewiesenen Kokain-Kontakte, pag. 1.3.60 f.) – hätte wissen lassen müssen, es würden harte Drogen transpor- tiert. Zudem gingen die Betäubungsmittel in einer für den Transport von harten Drogen typischen Art und Weise – dabei ist vorab an die beiden involvierten Fahrzeuge, die Organisationsform und das konspirative Verhalten zu denken – von statten, was auch dem Angeklagten A. bekannt war. Kommt dazu, dass weiche Drogen kaum international verschoben werden. Aufgrund der geschilderten Gesamtzu- sammenhänge muss dies auch der Angeklagten A. gewusst haben. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte A. zumindest mit der nahen Möglichkeit rechnete, harte Drogen zu befördern. 3.3 Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes steht fest, dass der Angeklagte A., spätestens als er das Steuer des Ford Scorpio übernahm – ungeachtet des Um- stands, ob er den Transport mitorganisierte oder nicht –, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG unbefugt beförderte. Er hatte dabei allei- nige Tatherrschaft. Da es sich bei den hernach von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er allein schon mit diesem Verhalten den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Angeklagte A. wusste, dass im Ford Scorpio eine ihm bekannte Menge Drogen eingebaut war. Da er wenigstens die hohe Wahrscheinlichkeit, es handle sich um harte Drogen, also Heroin oder Kokain (BGE 125 IV 90 E. 2a), kannte, hatte er Eventualvorsatz bezüglich der qualifizierten Menge. Mit diesem Wissen folgte er dem ihm unbe- kannten F. willentlich. Dadurch war er sich auch bewusst, dass die Drogen nun- mehr an einen Dritten gehen und in den Verkehr gelangen würden. Somit hat der Angeklagte A. vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
18 - Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte A. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Zugunsten des Angeklagten ist von ei- ner transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft.
19 - Drogen fuhr er schliesslich in Begleitung von C. am 25. März 2004 gegen 22.30 Uhr in Bestwig/Deutschland los in Richtung Schweizer Grenze (pag. 8.13.131, 149). Die Angeklagten B. und C. waren während ihrer Reise gehalten, höchstens 120 km/h zu fahren und alle 15 Minuten A. anzurufen, der sie fernmündlich ans Ziel lenkte (pag. 8.13.119, 131, 183, 217/4; 11.600.10). Am 26. März 2004 gegen 7.30 Uhr fuhren die Angeklagten B. und C. im Perso- nenwagen Ford Scorpio bei Schaffhausen in die Schweiz ein. Kurz nach der Schweizer Grenze machten sie einen Zwischenhalt an einer BP-Tankstelle. Von da fuhren sie weiter nach Spreitenbach/AG und schliesslich nach Zürich zum Ho- tel H. Dort überliess B. das Steuer des drogenbepackten Autos dem Angeklagten A. (pag. 8.13.119, 131 f.). Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das beim Angeklagten A. Aus- geführte (vgl. dazu E. II/3.2) verwiesen werden. 4.3 Der Angeklagte B. beförderte damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG Be- täubungsmittel unbefugt von Bestwig/Deutschland nach Zürich. Dabei hatte er die alleinige Tatherrschaft, denn er lenkte das drogenbepackte Fahrzeug. Da es sich bei den von ihm beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, erfüllte er damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht ist darauf abzustellen, dass der Angeklagte B. bei der Fahrt in die Schweiz wusste, dass er Drogen transportierte. Nach seinem Dafür- halten handelte es sich dabei um Kokain. Zu seinen Gunsten ist davon auszuge- hen, dass er meinte, eine Menge von 20 Päckchen zu je 500 g – mithin rund 10 kg – zu befördern. Indem er die Drogen weisungsgetreu in der Meinung in die Schweiz transportierte, damit sei die Sache erledigt, war ihm bewusst, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden soll- ten. Somit ist klar, dass der Angeklagte B. vorsätzlich handelte und damit auch in subjektiver Hinsicht den ihm vorgeworfene Tatbestand erfüllte. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte B. des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Transports von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Der irrigen Ansicht des Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist zu seinen Gunsten von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tat- handlungen gelten als mitbestraft.
20 -
21 - Unter diesen Umständen stieg die Angeklagte C. am 25. März 2004 in Best- wig/Deutschland in den von B. gelenkten, mit Drogen bepackten Ford Scorpio, um ihn in die Schweiz zu begleiten. Sie wusste, dass A. ihnen folgte und sie ihn viertelstündlich anrufen mussten (pag. 8.13.221, 231, 241). Spätestens vor dem Passieren der Schweizer Grenze – aus ihrer Sicht erfolgte dies am 26. März 2004 um 7.20 Uhr – wusste sie aufgrund eines Gesprächs mit dem Angeklagten B., dass sich Drogen im Auto befanden (pag. 8.13.220 f., 231, 241, 252, 264, 274, 281, 283, 310, 315). Gemäss eigener Darstellung war sie geschockt, verblieb aber im Auto und rief um 7.41 Uhr den Angeklagten A. an (pag. 1.5.362; 8.13.241, 255). Um 7.52 Uhr sandte B. dem Angeklagten A. eine SMS mit dem Inhalt „Sind an bp tankstelle auf der rechten seite“ (pag. 1.5.297). Diese BP-Tankstelle lag rund 30 km von der Schweizer Grenze entfernt (pag. 8.13.241). Nachdem die Angeklagten C. und B. daselbst mit A. und E. zu- sammengetroffen waren, stieg die Angeklagte C. wieder zu B. ins Auto und be- gleitete ihn, nach einem weiteren Zwischenhalt in Spreitenbach/AG, nach Zürich zum Hotel H. In Zürich wurde sie schliesslich zusammen mit dem Angeklagten B. verhaftet, als sie auf A. warteten, der dabei war, mit dem Ford Scorpio F. zu fol- gen (pag. 8.13.221, 231, 241 f.). 5.2.2 a) Während die erwähnten Fakten von der Angeklagten C. nicht bestritten wur- den, widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der transportier- ten Drogenart. Gemäss B. sagte er der Angeklagten C. vor der Schweizer Gren- ze, im Auto seien 10 kg Kokain versteckt (pag. 8.13.142, 174, 178). Die Ange- klagte C. ihrerseits erklärte, B. habe ihr vor der Schweizer Grenze gesagt, im Au- to seien 10 kg Haschisch versteckt (pag. 8.13.221, 231, 241, 252, 276, 281, 283, 310, 315 f.). Einzig in ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2004 vor dem Untersu- chungsrichteramt gab sie an, kurz vor der Grenze habe B. ihr erklärt, dass Dro- gen im Auto seien, nämlich Kokain (pag. 8.3.264). Da das Aussageverhalten des Angeklagten B. konstant war und daher glaubwürdig erscheint und überdies so- gar die Angeklagte C. selber einmal von Kokain sprach, ist erwiesen, dass die Angeklagte C. vor der Schweizer Grenze das Bewusstsein hatte, im Auto befän- den sich 10 kg Kokain. b) Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten C. noch annehmen wollte, B. habe ihr nichts von Kokain gesagt, so musste für sie aus den Umständen ersicht- lich sein, dass die hohe Wahrscheinlichkeit für einen Transport von harten Dro- gen bestand. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie aufgrund ihres Schlus- ses, von A. in die „Scheisse“ gezogen worden zu sein, weil man etwas vom Ko- sovo nach Deutschland transportiert hatte, diesen vor der Abfahrt in Deutschland fragte, ob der Personenwagen sauber sei. Da der Angeklagte A. sie schon im Kosovo auf ihre einschlägigen Fragen hin belogen hatte, konnte seine Auskunft
22 - für sie nicht verlässlich sein. Indem sie dessen unbesehen und ohne weitere Kontrolle in das Auto einstieg und die Reise nach Zürich antrat, rechnete sie folg- lich zumindest mit der nahen Möglichkeit, dass in dem Auto harte Drogen ver- steckt sein könnten. Im Übrigen kann bezüglich des Sachverhalts auf das bei den Angeklagten A. und B. Ausgeführte (vgl. dazu E. II/3.2 und II/4.2 hiervor) verwiesen werden. 5.3 In rechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass die Angeklagte C. dem ängstlichen B. objektiv ein Gefühl der Sicherheit vermittelte und ihm während der Ausführung der Tathandlung – nämlich beim Befördern der Betäubungsmittel – den Rücken stärkte. Damit leistete sie auf der psychischen Ebene einen Beitrag zum Gelin- gen der Tat. Weiter telefonierte sie nachweislich um 7.41 Uhr mit dem Angeklagten A. Sowohl aus ihrer Aussage, wonach sie die Grenze gegen 7.20 Uhr passierten, als auch aus der vorerwähnten SMS von B. an A. um 7.52 Uhr, als sie bereits 30 km von der Grenze entfernt waren, folgt, dass die Angeklagte C. mindestens einmal von der Schweiz aus – und mithin in Kenntnis über den Drogentransport – mit dem Angeklagten A. telefonierte. Damit trug sie auf der physischen Ebene dazu bei, dass der Angeklagte B. die von den Auftraggebern vorgegebene Route einhielt und dass es zum Zusammentreffen mit dem Angeklagten A. in der Schweiz kam. Ihr Verhalten war somit für das Gelingen der Tathandlungen des Angeklagten B., jedenfalls so wie sie geplant und ausgeführt wurden, wesentlich. Die Tatherr- schaft lag allerdings allein beim Angeklagten B.; ihr Beitrag ist untergeordneter Natur, weshalb sie als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Da es sich bei den beförderten Drogen um eine Menge handelt, die nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet ist, die Gesundheit vie- ler Menschen zu gefährden, hat die Angeklagte C. in objektiver Hinsicht den Tat- bestand von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagten C. spätes- tens kurz vor der Schweizer Grenze gesagt wurde, es befänden sich 10 kg Ko- kain im Auto; wenigstens stand ihr die hohe Wahrscheinlichkeit vor Augen, dass harte Drogen transportiert wurden. Sie war sich auch bewusst, den Transport als Mitfahrerin zu unterstützen. Da sie wusste, dass die Reise nach Zürich führte, war offensichtlich, dass die Drogen daselbst an Dritte abgegeben und damit in Verkehr gesetzt werden sollten. Weder an der BP-Tankstelle noch in Spreiten- bach/AG nahm sie die Gelegenheit zum Verlassen des Transports wahr, sondern sie setzte die Fahrt im vollen Wissen um die wesentlichen Tatumstände freiwillig fort. Indem sie dies tat, nahm sie ihre Gehilfenrolle in Kauf, auch wenn sie keine
23 - eigenen Interessen am Drogentransport hatte. Damit handelte sie vorsätzlich – zumindest eventualvorsätzlich – und erfüllte auch in subjektiver Hinsicht den ihr vorgeworfenen Tatbestand. Aufgrund des Gesagten ist die Angeklagte C. der vorsätzlichen Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Befördern von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Dem Wissensstand der Angeklagten über die Drogenart entsprechend, ist von einer transportierten Menge von 2,178 kg reinem Kokain auszugehen. Die weiteren angeklagten Tathandlungen gelten als mitbestraft. Insbesondere fehlen auch für alle übrigen Phasen des eingeklagten Handelns Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Angeklagten, welche über eine gehilfenschaftliche Tätigkeit hi- nausgehen würden. III. Strafzumessung
26 - er in die Republik Serbien-Montenegro ausgeschafft. Sein derzeitiger Aufent- haltsort ist unbekannt (pag. 1.3.63 ff., 8.13.9, 15, 48; 11.400.24, 26 ff., 33). 4.2 Nebst dem in E. III/3 Gesagten wird beim Angeklagten A. als Tatkomponente be- rücksichtigt, dass er an der Organisation des Drogentransports – zumindest zwi- schen Deutschland und der Schweiz – mitbeteiligt war und auch die Angeklagten B. und C. mindestens für diese zweite Phase ins Tatgeschehen hineingezogen hat. Dies impliziert eine beträchtliche kriminelle Energie und mithin ein beträchtli- ches Verschulden und wirkt sich straferhöhend aus. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass A. die Tat aus finanziellen Gründen beging. Er wollte in Anbetracht sei- ner bescheidenen finanziellen Verhältnisse den ihm von D. und G. versproche- nen Lohn verdienen. Eine Drogenabhängigkeit ist bezüglich seiner Person nicht aktenkundig; Kokainkonsum ist aufgrund der Feststellungen des IRM nicht aus- geschlossen, aber auch nicht sicher (pag. 1.3.60 f.). Unter diesen Umständen können weder Drogenkonsum noch -abhängigkeit als weiteres Tatmotiv betrach- tet werden, was der Angeklagte übrigens auch nie geltend gemacht hat. Dem- nach handelte er einzig aus finanziellen Gründen, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt. Bezüglich der Täterkomponente wird zugunsten des Angeklagten A. in Betracht gezogen, dass er nicht vorbestraft ist und sich während des Strafverfahrens und im vorzeitigen Strafvollzug wohl verhielt. Nicht berücksichtigungswürdig ist die In- validität des Angeklagten, da sie weder im Zusammenhang mit der Tatbegehung steht, noch – wie der vorzeitige Strafvollzug gezeigt hat – die Strafempfindlichkeit beeinflusst. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben des Angeklagten keinen Anlass. Damit wirkt sich die Täterkomponente insgesamt in leichtem Masse zu- gunsten des Angeklagten A. aus. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigten, dass das gesamte Verfahren rund 2½ Jahre dauerte. In Anbetracht des Umstandes, dass die angeklagte Tätigkeit im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens gegen mutmassliche kriminelle Or- ganisationsstrukturen zu sehen ist, erscheint die Dauer insgesamt zwar nicht ü- bermässig. Demgegenüber verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensun- terbruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Folglich stehen im Ergebnis einem erheblichen Tatverschulden leicht mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzu- beziehender Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dessen hat die Frei- heitsstrafe vorliegend eher im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Straf- rahmens zu liegen. Angemessen erscheinen drei Jahre und vier Monate Zuchthaus, womit der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Von einer Busse ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des
27 - Angeklagten A. abzusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom
29 - Visums ist. Sie ist weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft und verhielt sich in Untersuchungshaft wohl. Seit ihrer Inhaftierung hat sich die Be- ziehung zu ihrer Mutter weiter verbessert (pag. 1.3.92 ff.; 8.13.228, 237, 269 ff.; 11.400.25, 30, 37; 11.600.2 f.). 6.2 Nebst dem in E. III/3 hiervor Gesagten ist bei der Angeklagten C. als Tatkompo- nente zu berücksichtigen, dass sie zum eigentlichen Drogentransport im Rahmen ihrer Gehilfenstellung einen kleinen Tatbeitrag leistete. Dieser Umstand ist min- dernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Hinsichtlich ihrer Motivation ist fest- zuhalten, dass sie ihr Mitwirken nicht von langer Hand plante, sondern schon mit- ten im eigentlichen Geschehen stand, als ihr dies bewusst wurde. Als ihr die volle Tragweite ihrer Gehilfenschaft klar wurde, war es für sie schwierig, wenn auch – mindestens beim Fahrtunterbruch an der BP-Tankstelle und in Spreiten- bach/AG – nicht unmöglich, sich im konkreten Umfeld mitten auf der Reise abzu- setzen. Drogenkonsum oder sogar eine Drogenabhängigkeit sind bezüglich ihrer Person nicht aktenkundig und waren nicht Tatmotiv. Wesentliche persönliche An- triebe für die Tat sind bei ihr nicht ersichtlich. Es bleibt offenbar nur das Tatmotiv, sich mit den übrigen Beteiligten nicht anlegen zu müssen, was sich bei ihr stark strafmindernd auszuwirken hat. Bezüglich der Täterkomponente sind bei der Angeklagten C. ihre schwierige Kindheit und Jugendzeit strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter haben sich ih- re Vorstrafenlosigkeit sowie ihr Wohlverhalten in Untersuchungshaft strafmin- dernd auszuwirken. Zudem ist zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen, dass sich ihre familiären Beziehungen gebessert haben. Zu weiteren Bemerkungen gibt das Vorleben der Angeklagten keinen Anlass. Die Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren ist, wie gesehen, insgesamt nicht zu beanstanden. Indessen verstösst der nicht zu rechtfertigende Verfahrensunter- bruch von mehr als einem Jahr während der Voruntersuchung gegen das Be- schleunigungsgebot und ist auch bei ihr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis stehen einem leichten Tatverschulden deutlich mindernd zu berück- sichtigende persönliche Faktoren sowie ein leicht strafmindernd einzubeziehen- der Verfahrensunterbruch gegenüber. Aufgrund all dieser Umstände hat die Frei- heitsstrafe vorliegend im unteren Bereich des konkreten gesetzlichen Strafrah- mens für eine Gehilfenschaft zu liegen. Angemessen erscheinen 10 Monate Ge- fängnis. Da der Angeklagten C. aufgrund ihrer heutigen Lebenssituation eine günstige Prognose zu stellen ist und die übrigen Voraussetzungen ebenfalls ge- geben sind (Art. 41 Ziff. 1 StGB), ist ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probe- zeit von zwei Jahren zu gewähren. Von einer zusätzlichen Busse ist in An- betracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ab- zusehen. Die erstandene Untersuchungshaft vom 26. März 2004 bis 6. Okto-
30 - ber 2004 (195 Tage) ist gestützt auf Art. 69 StGB an die Strafe anzurechnen, da dem nichts entgegensteht. Mangels Überhaft besteht für die Zusprechung der verlangten Entschädigung keine tatsächliche Grundlage. IV. Kaution
1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfah- renskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025).
32 - Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner sind die Aus- lagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfie- len. 1.2 Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft Pauschalgebühren von Fr. 6'000.-- für das Ermittlungsverfahren (Art. 4 lit. b der Verordnung) und Fr. 2'000.-- für die An- klageschrift und Anklagevertretung (Art. 4 lit. d der Verordnung) bezüglich A., ebensoviel bezüglich B. und nochmals den gleichen Betrag bezüglich C. geltend. Für die Voruntersuchung (Art. 4 lit. c der Verordnung) werden für jeden Ange- klagten Fr. 6'000.-- verlangt (pag.11.100.10). Nach Massgabe der oberwähnten Kriterien erscheinen die Gebühren als ange- messen. Sie werden wie beantragt festgelegt. 1.3 Der von der Anklagebehörde beantragte Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren, für das Anklagestadium sowie für das Untersuchungsverfahren von total Fr. 173'305.74 bezüglich A., Fr. 106'675.90 bezüglich B. und Fr. 33'114.25 bezüglich C. (pag. 11.100.10) setzt sich zusammen aus Überset- zungskosten, Kosten der Untersuchungshaft beziehungsweise des vorzeitigen Strafvollzuges, Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, Zahnarztkosten sowie weiteren Kosten zur medizinischen Versorgung der Ange- klagten, Verpflegungskosten während den Einvernahmen, Akontozahlungen für die Verteidiger einiger Angeklagten, Materialkosten der Fedpol im Zusammen- hang mit der Auswertung der Mobiltelefongeräte, Zeugengeld sowie Kosten für eine Dienstreise der Untersuchungsrichterin im In- und Ausland (pag. 10.20.53 ff.). Darüber ist wie folgt zu befinden: − Die Kosten der Übersetzung – darunter fallen auch die Zensur und Kontrolle der Gefängnispost – sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2006.4 vom 22. Au- gust 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). − Laut Art. 1 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung gehören die Kosten der Untersuchungshaft zu den Verfahrenskosten, welche in der Regel dem Ver- urteilten aufzuerlegen sind. Die Kosten des – allenfalls auch vorzeitigen – Vollzugs von Freiheitsstrafen sind indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 241 Abs. 2 BStP). Zwar verstösst es weder gegen die Verfassung noch gegen Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteil- ten auferlegt würden (BGE 124 I 170 E. 2). Die Untersuchungshaft bewirkt
33 - aber wie der Strafvollzug eine (erzwungene) Freiheitsentziehung und kann auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden (Art. 69 StGB). Ausserdem kann der Zeitpunkt für den Übertritt aus der Untersuchungshaft in den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs stark variieren, ohne dass die angeschuldigte Per- son dies in der Hand hätte. In Anbetracht dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung der Verurteilten erscheint es daher ge- rechtfertigt, in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräum- ten Ermessens die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft den Kos- ten des Strafvollzugs gleichzustellen und beim Staat zu belassen (TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 6.2). − Die während des Freiheitsentzugs entstandenen Kosten einer medizinischen Behandlung des Verurteilten sind ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.1; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Darunter fallen auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch sowie die angefalle- nen Zahnarztkosten. − Die Verpflegungskosten der Inhaftierten während den Einvernahmen sind aus den oben stehenden Gründen ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. − Demgegenüber sind die Transportkosten zu den Einvernahmen von den An- geklagten zu tragen (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Die Akontozahlungen der amtlichen Verteidiger sind bei der Prüfung der Ent- schädigung zu berücksichtigen. − Die dem Zeugen auszurichtende Entschädigung ist den Angeklagten zu überbinden (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2). − Materialkosten der Fedpol im Zusammenhang mit der Auswertung der si- chergestellten Mobiltelefongeräte sind nicht von den Angeklagten zu tragen, da dies zur Grundausrüstung dieser Behörde gehört und das Material jeder- zeit in anderen Strafverfahren Verwendung finden kann. Solche Kostenfakto- ren sind in der Gebühr der Bundesanwaltschaft mitenthalten. − Die Dienstreisekosten im Inland sind durch die Pauschalgebühr des Unter- suchungsrichteramts abgegolten (vgl. TPF SK.2006.4 vom 22. August 2006 E. VIII/2.2.2); die im Zusammenhang mit einer Dienstreise im Ausland ange- fallenen Kosten sind den Angeklagten aufzuerlegen.
34 - Die angefallenen Kosten sind vom jeweils betroffenen Angeklagten zu tragen. Kosten, die alle Angeklagten betreffen, sind vorliegend von allen Angeklagten je zu einem Drittel zu übernehmen. Nach Abzug der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der Übersetzerkosten, der Kosten der medizinischen Behandlung, der Material- kosten der Fedpol zur Auswertung der Mobiltelefongeräte sowie unter Weglas- sung der bereits erfolgten Zahlungen an die amtlichen Verteidiger, über welche unter E. VII separat zu erwägen ist, betragen die beim Angeklagten A. entstan- denen Auslagen Fr. 1'633.--, beim Angeklagten B. Fr. 1'633.-- und bei der Ange- klagten C. Fr. 658.--. Im genannten Umfang erscheinen die geltend gemachten Barauslagen als angemessen. Für diese Summen sind die Angeklagten als er- satzpflichtig zu erklären.
38 - Da der Bund die Verteidigungskosten nur bei Bedürftigkeit der Vertretenen end- gültig trägt (vgl. Art. 38 Abs. 2 BStP), hat die Angeklagte C., wenn sie später da- zu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
39 - Die Strafkammer erkennt: I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 in- nert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge- nössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Ferner kann der in Abwesenheit Verurteilte innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, bei der Strafkammer schriftlich die Aufhebung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hinder- nis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (Art. 148 Abs. 3 BStP).