Entscheid vom 25. Juni 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerin: SCHWEIZER REISEKASSE (REKA),
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Vock, Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, evtl. mehrfache qualifi- zierte Veruntreuung, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Pornogra- phie Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.1
Abs. 1 StGB) und − der mehrfachen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 bis StGB). 2. A. sei zu verurteilen − zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu Fr. 2'500.– Franken Busse. − zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 11'500.–, zuzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung. 3. Die folgenden, beschlagnahmten Gegenstände seien gemäss Art. 69 StGB einzu- ziehen: − Harddisk von Laptop FOSA, Product Key CVK87-3RC3G-X33J6-R2V7X- W2QGY mitsamt Daten (die Harddisk ist auszubauen); − Harddisk von Laptop MEDION, Product Key WYWHT-8CXQQ-2XB38-6WWDR- T2RQY mitsamt Daten (die Harddisk ist auszubauen); − 1 externer Speicher Maxtor Model 3000DV mitsamt Daten; − 1 externer Speicher Maxtor Model 5000DV mitsamt Daten. 4. Allfällig benötigte legale private Daten auf den Festplatten können gegen Kostenbe- rechnung durch A. bezogen werden. 5. Folgende beschlagnahmte Unterlagen seien A. nach rechtskräftigem Urteil heraus- zugeben: − 1 Adapter FSP Group Inc. Model FSP120-AAC samt Netzkabel zu FOSA; − 1 AC Adapter Model LSE9802A2060 samt Netzkabel zu MEDION; − 2 Adapter REXON Model AC-005; − 1 Laptop FOSA, Product Key CVK87-3RC3G-X33J6-R2V7X-W2QGY, ohne Harddisk; − 1 Laptop MEDION, Product Key WYWHT-8CXQQ-2XB38-6WWDR-T2RQY, ohne Harddisk.
Anträge der Verteidigung:
4 - Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 9. März 2005 erstattete die Schweizerische Post bei der Schaffhauser Kantonspolizei Strafanzeige wegen mehrfachen Diebstahls von eingeschriebenen Briefpostsendungen sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (cl. 1 pag. 2.5 - 2.13). Im Zeitraum Januar 2003 bis März 2005 hatte die Briefzustellregion (nachfolgend "BZR") Z. der Schweizeri- schen Post überdurchschnittlich viele Verluste von Briefpostsendungen zu ver- zeichnen. Es handelte sich dabei vorwiegend um eingeschriebene Briefpostsen- dungen (nachfolgend "LSI") der Schweizer Reisekasse (nachfolgend "Reka"), welche Reka-Checks enthielten. Erste durch die Schweizerische Post intern durchgeführte sowie polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass für die Verluste der Wertsendungen eine interne Täterschaft verantwortlich sein musste. Ein Ver- gleich der Dienstpläne der Angestellten der BZR Z. mit den Verlustdaten der Postsendungen erhärtete schliesslich den Tatverdacht gegen A.. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens gegen A. wurde sodann pornographisches Bildmaterial in seinem Besitze sichergestellt. B. Nachdem die Bundesanwaltschaft am 26. August 2005 den Behörden des Kan- tons Schaffhausen gestützt auf Art. 15 VG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VVG die Ermäch- tigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Bundesbeamten A. we- gen Diebstahls etc. erteilt hatte (cl. 1 pag. 1.1.2), eröffnete das Untersuchungs- richteramt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 17. September 2005 das Untersuchungsverfahren gegen A. wegen Diebstahls und Pornographie (cl. 1 pag. 1.1 und 1.3). C. Mit Schreiben vom 19. September 2005 erhob der zuständige Untersuchungs- richter unter Hinweis auf den Verdacht der Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses die Zuständigkeitsfrage an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 2.26). Diese eröffnete mit Verfügung vom 23. September 2005 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses, gewerbsmässigen Diebstahls und Pornographie (cl. 1 pag. 1.4) und bestätigte am 18. Oktober 2005 schriftlich die Verfahrensübernahme des gesamten Straffalles A. (cl. 1 pag. 2.32). Die Ermächtigung zur Durchfüh- rung des Strafverfahrens gegen A. wurde auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft mit Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. No- vember 2006 in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 VG erteilt (cl.1 pag. 1.1.10). D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete der Eidgenössische Untersu- chungsrichter am 21. Dezember 2005 die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Diebstahl, Pornographie und Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses (cl. 1 pag. 1.10).
5 - Am 18. Dezember 2006 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und legte der Bundesanwaltschaft den Schlussbericht vor mit dem Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. wegen mehrfacher Veruntreu- ung, eventualiter gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und Pornographie (cl. 4 pag. 24.1 und 24.7). E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 25. Januar 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses sowie mehrfacher Pornographie (cl. 6 pag. 6.100.1 ff.). F. Mit Eingabe vom 3. April 2007 bezifferte die Reka ihre bereits in der Voruntersu- chung geltend gemachte Zivilforderung vor Bundesstrafgericht auf Fr. 47'700.– (cl. 6 pag. 6.600.1), reduzierte diese dann aber mit Schreiben vom 22. Juni 2007 auf Fr. 44'870.– (cl. 6 pag. 6.600.4). G. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 25. Juni 2007 am Sitz des Gerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB unterstehen die von einem Be- hördenmitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten straf- baren Handlungen des achtzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit; das ge- nannte Delikt fällt somit in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB bzw. Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB). Für die Verfolgung der weiteren ange- klagten Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und mehrfache Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis StGB) sind die Kan- tone zuständig (Art. 338 StGB bzw. Art. 343 aStGB). Ist in einer Strafsache so- wohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Die Bundesanwalt- schaft hat die Verfahren, welche Anklagepunkte kantonaler Zuständigkeit betref-
6 - fen, mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BStP gültig mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 2.32). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben. 1.2 Die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Durchführung des Strafverfahrens gegen A. als angeklagten ehemaligen Ange- stellten der Schweizerischen Post liegt mit Verfügung vom 7. November 2006 vor (Art. 15 Abs. 1 VG [Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32] i.V.m. Art. 15 Abs. 1 POG [Postorganisationsgesetz; SR 783.1]; cl. 1 pag. 1.1.10). 1.3 Mit Verfügung vom 1. März 2007 wurde Rechtsanwältin Manuela Vock zur amtli- chen Verteidigerin des bisher nicht vertretenen Angeklagten A. bestimmt (cl. 6 pag. 6.210.3). Die Verteidigerin macht anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Voraussetzungen zur amtlichen Verteidigung hätten nicht erst nach Anklage- erhebung sondern bereits zu Beginn des Strafverfahrens bestanden, aus verfah- rensökonomischen Gründen werde jedoch davon abgesehen, einen formellen Antrag auf Zurückweisung der Anklage und Wiederholung der Untersuchung un- ter Wahrung der Verteidigerrechte zu stellen (Plädoyer, cl. 6 pag. 6.900.49 f.). Der Angeklagte wurde im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens mehrfach dar- auf hingewiesen, dass er das Recht habe, einen Verteidiger zu bestimmen. Die Untersuchungsbehörden sahen davon ab, gegen den Willen des Angeklagten einen solchen zu bestimmen, zumal während des Untersuchungsverfahrens auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 36 BStP gege- ben war. Erst im Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts muss der Angeklagte zwingend verteidigt sein (Art. 136 BStP). 1.4 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch ein- deutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall schuldig gemacht hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesanwaltschaft erhobene Even- tualanklage ist demnach zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49, vgl. auch TPF SK.2004.8 vom 21. März 2005, E. 1.3). 1.5 Die Verteidigerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da aus der Um- schreibung des relevanten Sachverhaltes in Ziff. 3 der Anklageschrift (Pornogra- phie) nicht hervorgehe, welcher Art die dem Angeklagten vorzuwerfenden por- nographischen Schriften gewesen seien. Mit der blossen Behauptung, es handle sich um Bildaufnahmen mit sexuellen Handlungen bzw. Gewaltdarstellungen sei dem Anklageprinzip nicht Genüge getan (Plädoyer, cl. 6 pag. 6.900.50). Bei der in der Anklageschrift verwendeten Umschreibung "sexuelle Handlungen mit Ge-
7 - walttätigkeiten" oder "mit Tieren" handelt es sich um die Wiedergabe der Tatbe- standsmerkmale gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis StGB und nicht um eine Umschrei- bung des Sachverhaltes, welcher unter diese Tatbestandsmerkmale zu subsu- mieren wäre. Die Anklageschrift verweist jedoch explizit auf die Bilder in den Un- tersuchungsakten, sodass es dem Angeklagten und seiner Verteidigung möglich war zu verstehen, was Gegenstand des Vorwurfes ist. Obwohl eine Umschrei- bung der sich in den Akten befindlichen Bilder im Text der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz Rechnung getragen hätte, vermag der Verweis auf die Druckerzeugnisse in den Untersuchungsakten im vorliegenden Fall den Anforde- rungen des Anklageprinzips zu genügen. 1.6 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweis- mittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Januar 2007, S. 8; cl. 6 pag. 6.100.8). Die übrigen Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Von Amtes wegen wer- den die vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten (Strafregisteraus- zug, Leumundsbericht, Steuerunterlagen, Schreiben bezüglich Zivilforderung der Reka, Schreiben Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen bezüglich Kostenabrechnung) zu den Urteilsgrundlagen genommen (HV-Protokoll, cl. 6 pag. 6.900.3).
9 - aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer die Tat als Beamter begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die Tathandlung besteht hier in der Aneignung der anvertrauten Sache. Anver- traut sind Sachen, die der Täter mit der ausdrücklich oder stillschweigend be- gründeten Verpflichtung empfangen hat, diese in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten oder ab- zuliefern. Anvertrautsein setzt voraus, dass dem Täter der Gewahrsam an der Sache übertragen wird (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 2 zu Art. 138 StGB m.w.H.). 3.3.3 Rechtsprechung und herrschende Lehre erachten eine Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Diebstahls und der Veruntreuung grundsätzlich als lo- gisch unmöglich, was bedeutet, dass eine Tathandlung nicht beide Tatbestände zugleich erfüllen kann: Entweder besteht an der wegzunehmenden Sache frem- der Gewahrsam, der vom Dieb gebrochen wird, oder die Sache ist dem Täter anvertraut, weshalb er sie mit der Aneignung veruntreut. Abgrenzungsprobleme stellen sich und machen damit Ausnahmen vom Grundsatz möglich, wenn Mit- gewahrsam eines Dritten besteht und die Sache gleichzeitig dem Täter auch an- vertraut ist. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden in diesen Fällen gleichge- ordneten, über- und untergeordneten Mitgewahrsam; die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt überdies gemäss der so genannten Schwer- punkttheorie gegen die vorwiegende Lehrmeinung die Frage, ob das Delikt eher als Diebstahl oder als Veruntreuung erscheint. Da die Strafrahmen für Verun- treuung und Diebstahl inzwischen angeglichen worden sind, ist das Abgren- zungsproblem kaum mehr von praktischer Bedeutung (vgl. STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 93 f.; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 45 f. und 214 zu Art. 139 StGB m.w.H.; BGE 104 IV 156 E. 1; 101 IV 33 E. 2; 92 IV 89, 90 f.; 80 IV 151 E. 2). Die Reka gab als Absenderin mit Postaufgabe der Sendungen jeweils den Ge- wahrsam an diesen auf und vertraute sie der Post an, in deren Herrschaftsbe- reich der Angeklagte seiner Arbeit nachging und sich die Sendungen dort auch aneignete. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt, als er die Postsendungen sor- tierte und dabei diejenigen der Reka behändigte gegenüber dem Gewahrsam der Post nur untergeordneten Gewahrsam an den Sendungen. Indem er sich die Sendungen aneignete und aus der Herrschaftssphäre der Post entfernte brach er damit deren übergeordneten Gewahrsam und machte sich somit des Dieb- stahls schuldig. Zum nämlichen Ergebnis führt die Anwendung der bundesge- richtlichen Schwerpunkttheorie: Die Tat erscheint primär als Diebstahl.
10 - 3.4 Der Angeklagte hat den Sachverhalt grundsätzlich zugegeben. Vom angeklagten Diebstahl der Reka-Checks im Gesamtwert von Fr. 68'550.– hat er jedoch ledig- lich den Deliktsbetrag von Fr. 61'855.- zugestanden (vgl. Ziff. 3.2. hievor). Das Geständnis des Angeklagten ist glaubwürdig, es wird auch von zahlreichen Be- weismitteln gestützt. Der Sachverhalt unter Ziff. 1 der Anklageschrift ist daher im Betrag von Fr. 61'855.– als rechtsgenüglich bewiesen zu erachten. 3.5 Der subjektive Tatbestand ist offensichtlich erfüllt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das in der Anklageschrift umschriebene und anerkannte Verhalten erfüllt im Umfang des Deliktsbetrages von Fr. 61'855.– den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3.6 In Bezug auf den über den vom Angeklagten zugestandenen Betrag hinaus an- geklagten und bestrittenen Diebstahl von Reka-Checks im Wert von Fr. 6'695.– erachtet das Gericht seine Täterschaft hingegen als nicht rechtsgenügend er- stellt. Die Strafuntersuchung ergab, dass in der fraglichen Zeit Reka-Checks im Gesamtbetrag von Fr. 3'250.– abhanden gekommen waren, für die der Ange- klagte zweifellos nicht verantwortlich gemacht werden kann, da er sich im Tat- zeitpunkt nicht an seinem Arbeitsplatz befunden hatte (vgl. Schlussbericht des eidgenössischen Untersuchungsrichters, cl. 4 pag. 24.17, Ziff. 1.1.6.2). Sodann sind in der fraglichen Zeit auch weitere Postsendungen "verschwunden" (vgl. Schlussbericht des eidgenössischen Untersuchungsrichters, cl. 4 pag. 24.16, Ziff. 1.1.6.1). Die Täterschaft des Angeklagten ist diesbezüglich zwar möglich, aber nicht zweifelsfrei erwiesen. Eine Dritttäterschaft oder ein Verlust der Post- sendungen kann nicht ausgeschlossen werden. In dubio pro reo ist der Ange- klagte daher bezüglich des Diebstahls von Reka-Checks im Umfang von Fr. 6'695.– freizusprechen. 3.7 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten sodann vor, im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB gewerbsmässig gehandelt zu haben. Für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit ist wesentlich, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerich- tet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Notwendig ist ausserdem, dass der Täter die Tat mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, zumal der Angeklagte in einem Zeitraum von fast drei Jahren in einer Vielzahl von Fäl-
11 - len delinquierte, dabei Einkünfte von rund Fr. 60'000.– erzielte und mithin einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung erlangte. 3.8 Zusammenfassend ist der Angeklagte somit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB im Betrag von Fr. 61'855.– schul- dig zu sprechen.
14 - 6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen- zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be- zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. die Ausführungen hievor unter Ziff. 2) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine we- sentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu be- rücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Straf- empfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 6.3 Der Angeklagte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses im Sinne von Art. 321 ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Porno- graphie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 bis StGB schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Ausgangs- punkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen des gewerbs- mässigen Diebstahls als schwerstem Delikt; dieser reicht von mindestens 90 Ta- gessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der vorlie- genden Tatmehrheit erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um maximal die Hälfte der angedrohten Strafe nach oben, sodass
15 - sich der Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) sowie von 90 bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bewegt. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48a StGB liegen keine vor. 6.4 Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Über einen Zeitraum von fast 3 Jahren (Juli 2002 bis April 2005) verübte er über 50 einzelne Dieb- stähle im Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 60'000.–, was verteilt auf drei Jahre immerhin knapp einem Drittel eines jährlichen Nettoeinkommens des An- geklagten pro Jahr entspricht. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Er- folges fällt straferhöhend ins Gewicht, dass er seine Vertrauensstellung als An- gestellter bei der Post über mehrere Jahre schwer missbrauchte, indem er ge- zielt und immer in derselben Vorgehensweise an Dritte adressierte eingeschrie- bene Postsendungen mit Reka-Checks entwendete. Mit diesen Checks betrieb er anschliessend einen regen Handel im Internet und benutzte einen kleinen Teil selbst als Zahlungsmittel. Erst mit der polizeilichen Verhaftung konnte seinen de- liktischen Aktivitäten ein Ende gesetzt werden. Der Angeklagte handelte vorsätz- lich und sein Motiv bestand offensichtlich in den zusätzlichen finanziellen Ein- nahmen. Die von ihm geltend gemachte Existenzangst als Beweggrund er- scheint dem Gericht aufgrund seiner damaligen Einkommens- und Vermögenssi- tuation als wenig plausibel. Glaubhaft und dem Angeklagten zuzugestehen ist jedoch, dass er sich in einer schwierigen Lebenssituation und einer persönlichen Krise befand, als seine Ehe scheiterte. Dies mag zwar seine persönliche Hemm- schwelle gesenkt haben und den Auslöser für seine strafbaren Taten erklären, nicht jedoch sein Delinquieren über mehrere Jahre. Straferhöhend wirkt sich so- dann die Tatmehrheit aus. Der Angeklagte delinquierte nicht nur im Bereich der Vermögensdelikte, sondern machte sich zusätzlich noch der mehrfachen Porno- graphie strafbar. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der 40-jährige Angeklagte bisher ein unauffälliges Leben geführt hat. Er wurde am 26. August 1966 in Z. geboren, besuchte in diesem Kanton die Schulen und absolvierte eine Ausbildung zum Postbeamten. Bis zu seiner Entlassung im April 2005 arbeitete der Angeklagte immer bei der Schweizerischen Post. Privat lebte er bis zur Trennung im Jahre 2001 mit seiner langjährigen Lebenspartnerin und Ehefrau seit 1994 in einem selbst erbauten Einfamilienhaus in Y. (vgl. cl. 1 pag. 3.8 f. und 3.11 ff.). Der An- geklagte besitzt einen guten Leumund; er ist weder im schweizerischen Strafre- gister noch beim Betreibungsamt seiner Wohngemeinde verzeichnet (vgl. cl. 6 pag. 6.230.3 bzw. 6.250.8). Nebst einer Verurteilung wegen einer Geschwindig- keitsübertretung mit Führerausweisentzug, die weit zurück liegt, ist der Ange- klagte nicht vorbestraft. (vgl. cl. 1 pag. 3.13, 3.9, Z. 59 f.). In der Strafuntersu- chung trug der Angeklagte zur Aufklärung der Straftaten bei; er zeigte sich ko- operativ und geständig, was zu seinen Gunsten strafmindernd zu berücksichti-
16 - gen ist. Er ist einsichtig und bereut seine Taten. Die Zivilforderung der Reka in Höhe von Fr. 44'870.– hat er anerkannt. Heute kann das Leben des Angeklagten als geordnet und stabil bezeichnet werden. Nach einer kurzen Phase der Ar- beitslosigkeit fand der Angeklagte im Januar 2006 wieder eine neue, vorerst temporäre Arbeitsstelle bei der Bank B. in X. als Sachbearbeiter. Seit Juli 2006 ist er dort nach bestandener Probezeit fest angestellt (vgl. Anstellungsvertrag vom 23. Juni 2006, cl. 1 pag. 3.16 f.). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt heute gemäss eigenen Angaben Fr. 5'100.– (cl. 6 pag. 6.900.8, Z. 7). 6.5 In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten an- gemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 6.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Strafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es sind kei- ne Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe sprechen. Die Strafe ist demnach bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse des Angeklagten, der Anerkennung der Zivilforderung aufgrund der gezeig- ten Einsicht in seine Taten (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 8 nachfolgend) so- wie der von ihm zu tragenden Verfahrens- und Verteidigungskosten (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 9 und 10 nachfolgend) nicht gerechtfertigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin Manuela Vock
Schweizer Reisekasse (reka)
22 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).