Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.13
Entscheid vom 19. Dezember 2007
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Miriam Forni und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano
Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Ro-
land Fuhrer,
2.
B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher André
Vogelsang,
3.
C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Hans
E. Rüegsegger,
Gegenstand
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz
(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
28. Juni 2007)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 8. November 2006 (TPF SK.2006.7) sprach das Bundesstraf-
gericht A. und B. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz schuldig, C. wurde der Gehilfenschaft hierzu schuldig erklärt. Das Bundes-
strafgericht verurteilte in der Folge A. zu 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, un-
ter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, B. zu 2 Jahren und 2 Monaten
Gefängnis, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft und C. zu 10
Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft, wobei
C. der bedingte Strafvollzug gewährt wurde.
Im Rahmen des Kostenentscheids legte das Bundesstrafgericht den Verurteilten
die Verfahrenskosten auf, wobei es die Kosten der angerechneten Untersu-
chungshaft beim Staat beliess.
B. Gegen diesen Entscheid führte die Bundesanwaltschaft eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde ans Bundesgericht.
C. Das Bundesgericht hiess diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom
- Juni 2007 (6S.99/2007) teilweise gut und wies die Sache an das Bundesstraf-
gericht zu neuer Entscheidung im Kostenpunkt zurück.
D. Mit Schreiben vom 8. sowie vom 10. August 2007 setzte das Bundesstrafgericht
den Parteien eine Frist zur Einreichung von Anträgen in der Sache an. Die Bun-
desanwaltschaft verzichtete auf eine neue Hauptverhandlung und auf Anträge in
der Sache. A., C. und B. beantragen sinngemäss, den Kostenspruch zu bestäti-
gen und den Staat die Auslagen für die angerechnete Untersuchungshaft tragen
zu lassen.
- 3 -
Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem
Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be-
schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die
Wirkungen von Urteilen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
gefällt wurden, jedoch einen unter altem Recht ergangenen Entscheid betreffen,
auf das alte Recht abzustellen ist.
Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 28. Juni 2007 den
Entscheid der Strafkammer vom 8. November 2006 und erging daher unter der
Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demgemäss
nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268–
278
bis
BStP.
1.2 Der Kassationshof hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 8. November
2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 277
ter
aBStP hat sich die
Vorinstanz nach der Aufhebung und Rückweisung durch den Kassationshof bei
ihrer Neuentscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen
des Kassationshofes als Gegenstand derselben ergibt. Hierbei soll nicht das
ganze Verfahren erneut in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies
notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung
zu tragen (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104; 123 IV 1 E. 1 S. 3).
Der Kassationshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft einzig
im Kostenpunkt gutgeheissen und im Übrigen – insbesondere im Strafpunkt –
abgewiesen. Im Lichte der vorgängig aufgeführten Praxis ist demnach im Ent-
scheid vom 8. November 2006 einzig der Kostenpunkt neu zu beurteilen, wäh-
rend es im Übrigen inhaltlich damit sein Bewenden hat. Weil formal das Urteil
vom 8. November 2006 insgesamt aufgehoben wurde, ist es jedoch im Ganzen
neu zu verkünden. Dabei wird für die Strafart die Terminologie des neuen, seit
- Januar 2007 geltenden, Gesetzes verwendet.
- Kosten
2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren und Auslagen namentlich
für die Ermittlung, die Voruntersuchung, die Anklageerhebung und -vertretung
sowie aus der Gerichtsgebühr zusammen (Art. 246 Abs. 1 BStP).
Die eigentlichen Kosten der Untersuchungshaft, Tagespauschale der Haftanstalt
und Auslagen für die medizinische Versorgung (dazu Entscheid des Bundesge-
richts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4) sind nach verbindlicher Auffas-
sung des Kassationshofes Verfahrenskosten. Im jeweiligen Umfang sind die im
Entscheid vom 8. November 2006 festgesetzten Kostenanteile zu erhöhen. An
der Aufteilung von Gesamtkosten und an den Gebühren ist nichts zu ändern.
Dementsprechend betragen die Verfahrenskosten für den Angeklagten A. total
Fr. 67'350.40, für den Angeklagten B. Fr. 123'363.70 und für die Angeklagte
Winsel Fr. 49'342.00.
2.2 Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden den Verurteilten in der Regel die Verfahrens-
kosten auferlegt. Davon kann aus besonderen Gründen ganz oder teilweise ab-
gewichen werden.
Solche können nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 28. Juni 2007 an-
genommen werden, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der
Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch
unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht
worden sind, wenn das Ergebnis der Untersuchungen, für welche die Kosten an-
gefallen sind, insgesamt ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten lautet
oder wenn die Wiedereingliederung des Täters durch vollumfängliche Auferle-
gung der Kosten ernsthaft gefährdet erscheint. Weiterhin ist nach dem Tenor des
bundesgerichtlichen Urteils zu prüfen, ob bei den Beschwerdegegnern in Bezug
auf die Verfahrensdauer, namentlich die unterschiedliche Dauer der Untersu-
chungshaft sowie die persönlichen Verhältnisse besondere Umstände vorliegen,
die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel der Kostentragungspflicht im Sin-
ne von „besonderen Gründen“ gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP zu rechtferti-
gen vermöchten.
Das Bundesgericht hat in anderen Urteilen weitere Umstände genannt, die bei
der Kostenentscheidung zu beachten sind. Nach BGE 133 IV 187 ist eine voll-
umfängliche Kostenüberbindung nicht gerechtfertigt, wenn sie im Verhältnis so-
wohl zur Tatschwere und als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über-
mässig wäre (E. 6.3 S. 197). Im Entscheid vom 6. März 2007 (6S.421/2006) be-
zeichnete es dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die
-
5 -
offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis
nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist
im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersu-
chungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder un-
zweckmässig erweisen oder deren Ergebnis den Beschuldigten entlasten. So-
dann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine
Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, nötig und
kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies
den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe
respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation
des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten
eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis
steht.
2.2.1 Die Untersuchungshaft von A. war eine taugliche Massnahme, um seine Verant-
wortung bezüglich des illegalen Umganges mit Drogen aufzuklären. Es ergaben
sich in deren Verlauf auch keine Umstände, die ihn wesentlich entlastet hätten.
Die Haftdauer von 291 Tagen ist in Anbetracht dessen, dass die eingeklagten Tä-
tigkeiten zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens
gegen mutmassliche kriminelle Organisationsstrukturen zu sehen waren, zwar
als lang, jedoch nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. Der vom Verteidi-
ger geltend gemachte Verfahrensunterbruch von über einem Jahr fiel in die Zeit
des vorzeitigen Strafvollzuges und ist deshalb hier nicht von Belang. Die gesam-
ten Kosten von Fr. 67'350.40 stehen auch nicht im Missverhältnis zum Verschul-
den von A. Was seine finanzielle Lage vor der Verhaftung angeht, so lebte er von
einer Unfallrente und von Arbeitslosenunterstützung, seine beiden Kinder leben
bei der Mutter. Er hat nach der Haftentlassung die Schweiz wohl für dauernd ver-
lassen und ist heute ohne amtlich bekannten Aufenthaltsort. Seine heutigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse sind nicht bekannt. Auch wenn eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit dafür spricht, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt ist, wie es
sein Verteidiger geltend macht, wo die Verdienstmöglichkeiten bekanntlich all-
gemein bescheiden sind, so ist doch eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, eben-
so wenig eine manifeste Beeinträchtigung eines beruflichen Fortkommens im
Ausland.
Es sind ihm daher die vollen Kosten zu überbinden. Die Verwendung der Kaution
zur Kostentilgung ist nicht mehr Urteilsgegenstand.
2.2.2 Die Untersuchungshaft von B. dauerte 748 Tage, was annähernd der Verfah-
rensdauer von 2,5 Jahren entspricht. B. hat durch sein frühzeitiges Geständnis
grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Übertritt in den vorzeitigen Strafvoll-
zug geschaffen. Indes hat er es nicht selbst zu vertreten, dass kein Gesuch um
-
6 -
vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs gestellt wurde, zumal der nicht zu rechtferti-
genden Verfahrensunterbruch von mehr als einem Jahr die Dauer der Untersu-
chungshaft verlängerte und durch die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten
ist.
Im Übrigen ist der 24-jährige B. Vater eines Sohnes, den er mit € 199.– pro Mo-
nat unterstützt. Er erzielt derzeit ein monatliches Einkommen von € 1'600.– bis
€ 1'800.– und beabsichtigte, im Herbst 2007 eine Lehrstelle als Verfahrensme-
chaniker anzutreten. Die Auflage der Verfahrenskosten in der Höhe von total
Fr. 123'363.70 würde den Angeklagten just in dem Moment treffen, wo er für sich
und auch für seinen Sohn – zu dem er ein gutes Verhältnis pflegt – eine
neue Existenz aufzubauen beginnt. Diese finanzielle Last wiegt in Anbetracht der
bescheidenen finanziellen Möglichkeiten und der empfindlichen Lebensphase
des Angeklagten schwer, zumal er in absehbarer Zukunft nicht in der Lage sein
wird, die Kosten zu bezahlen.
Eine volle Kostenauflage stünde auch im Missverhältnis zu seinem Verschulden.
Gesamthaft rechtfertigt es sich somit, in Anwendung von Art. 172 Abs. 1
Satz 2 BStP ihm die Kosten im Betrag von Fr. 20'000.– aufzuerlegen.
2.2.3 C. wurde nach 195 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 1. Oktober 2004
die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zur Tatschwere und damit zu der
zu erwartenden Strafe als unverhältnismässig lange qualifiziert hatte. Damit ist
erstellt, dass zumindest ein Teil der entstandenen Haftkosten von den Strafver-
folgungsbehörden zu verantworten ist, welche C. unverhältnismässig lange in
Untersuchungshaft behielten. Ferner zeigte sie sich in der Sachverhaltsermittlung
als kooperativ.
Die 27-jährige C. arbeitet seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft als
Kochhilfe in einem Hotel. Ihr monatliches Einkommen beträgt € 960.–, ihre
Schulden belaufen sich auf € 8'500.–. Die Auflage der Kosten von Fr. 49'342.–
hätte für die Verurteilte in Anbetracht ihres bescheidenen Einkommens eine
schwerwiegende Verschuldung zur Folge, welche sie über Jahre hinweg so stark
einschränken würde, dass die Gefahr, in Unterstützungsbedürftigkeit oder Not zu
geraten, nicht von der Hand zu weisen wäre und ihre Resozialisierung in Frage
stellen würde.
Da zudem eine volle Kostenauflage im Missverhältnis zu ihrem Verschulden
stünde, sind C. nicht die gesamten Kosten, sondern nur Kosten in der Höhe von
Fr. 20'000.– aufzuerlegen.
-
7 -
2.4 Im Übrigen haben die Verurteilten die Neubeurteilung, welche das Urteil des
Kassationshofes notwendig macht, nicht zu verantworten, weshalb für das vor-
liegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.
- Entschädigung der amtlichen Verteidiger
3.1 Der amtliche Verteidiger von A. macht in seiner Kostennote für das nach Rück-
weisung durch den Kassationshof durchgeführte Verfahren einen Aufwand von
insgesamt 10,5 Stunden zu Fr. 220.– zuzüglich Fr. 42.20 an Auslagen geltend,
welcher für Aktenstudium, Rechtsabklärungen, die Eingabe an das Bundesge-
richt vom 22. Juni 2007 sowie die Eingabe an das Bundesstrafgericht vom
- September 2007 angefallen sei. Soweit diese Kostennote den Aufwand für
eine Eingabe im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beschlägt, handelt es
sich um verfahrensfremde Kosten. In Anbetracht der Tatsache, dass das vorlie-
gende Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkei-
ten aufwies und die einzig beachtliche Eingabe des Verteidigers vom
- September 2007 dementsprechend kurz gehalten ist, sind die mehrwertsteu-
erpflichtigen Stunden des Verteidigers um 4 Stunden auf 6,5 Stunden zu kürzen.
Fürsprecher Roland Fuhrer ist hierfür zu einem Ansatz von Fr. 220.– zu ent-
schädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 42.20 und der Mehr-
wertsteuer beträgt die Entschädigung somit Fr. 1'584.10. Nachdem ihm im Ent-
scheid vom 8. November 2006 Fr. 19'304.– zugesprochen wurden, ist dieser Be-
trag entsprechend auf Fr. 20'888.10 zu erhöhen. Abschlagszahlungen sind auf
diese Summe anzurechnen. Sodann hat A. der Kasse des Bundesstrafgerichts,
wenn er später dazu imstande ist, für die gesamte Entschädigung in der Höhe
von Fr. 38'426.75 Ersatz zu leisten, denn die Staatsleistung steht unter dem Vor-
behalt der Bedürftigkeit des Verurteilten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
3.2 Fürsprecher André Vogelsang macht als amtlicher Verteidiger von B. im vorlie-
genden Verfahren einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden zu Fr. 220.– und Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 25.30 geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwendun-
gen von insgesamt Fr. 1'092.45 (inklusive Mehrwertsteuer) sind angemessen.
Um diesen Betrag ist die im Entscheid vom 8. November 2006 gesprochene Ent-
schädigung von Fr. 35'207.30 zu erhöhen, weshalb Fürsprecher André Vogel-
sang mit insgesamt Fr. 36'299.75 zu entschädigen ist. Abschlagszahlungen sind
auf diese Summe anzurechnen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die
Staatskasse bereits den Betrag von Fr. 1'580.20 an Fürsprecher Gänsli überwie-
sen hat, der B. zu Beginn des Verfahrens vertreten hat. Der Verurteilte hat der
Kasse des Bundesstrafgerichts, wenn er später dazu imstande ist, für den Ge-
samtbetrag von Fr. 37'879.95 Ersatz zu leisten.
- 8 -
3.3 Für die Verteidigung von C. im Verfahren nach der Rückweisung durch den Kas-
sationshof stellt der amtliche Verteidiger Fürsprecher Hans E. Rüegsegger einen
Arbeitsaufwand von 3 Stunden und 10 Minuten zu Fr. 230.–, Auslagen von
Fr. 20.65 sowie Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 57.05 – insgesamt
Fr. 807.70 – in Rechnung. Diese Kostennote ist angemessen, weshalb die im
Entscheid vom 8. November 2006 zugesprochene Entschädigung von
Fr. 21'184.75 auf insgesamt Fr. 21'992.45 zu erhöhen ist. Abschlagszahlungen
sind auf diese Summe anzurechnen. C. hat, wenn sie später dazu imstande ist,
für die gesamte Entschädigung der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu
leisten.
- Rechtsmittel
Wenngleich der Gegenstand und der Umfang der Neubeurteilung unter das alte
Recht fallen (vgl. E. 1.1), richtet sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen
Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
- 9 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG.
- A. wird bestraft mit 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von
291 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
- Die von A. geleistete Kaution von Fr. 5'000.– wird als verfallen erklärt und zur teil-
weisen Deckung der Kosten herangezogen.
- Das bei A. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Sony Ericsson T610 wird gemäss
Art. 58 Ziff. 1 aStGB eingezogen.
- Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 49'350.40 Anteil Auslagen Vorverfahren
Fr. 67'350.40 Total
Fr. -5'000.00
Verrechnung Kaution
Fr. 62'350.40 zu zahlender Restbetrag
============
Die Kosten werden A. auferlegt.
6. Fürsprecher Roland Fuhrer wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'888.10
(inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafge-
richts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse
des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 38'426.75 Ersatz zu leisten.
- B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG.
- B. wird bestraft mit 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von
748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
- Das Begehren um Freigabe der Kaution wird einstweilen abgewiesen.
- Das bei B. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Nokia 6310 wird gemäss Art. 58 Ziff.
1 aStGB eingezogen.
- Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 105’363.70
Auslagen Vorverfahren
Fr. 123'363.70 Total
============
Davon werden B. Fr. 20'000.– auferlegt.
6. Fürsprecher André Vogelsang wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 36'299.75
(inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafge-
richts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse
des Bundesstrafgerichts für den Betrag von Fr. 37'879.95 Ersatz zu leisten.
III.
- C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a
BetmG, in Verbindung mit Art. 25 aStGB.
- C. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 195 Tagen
Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- Das bei C. beschlagnahmte Mobiltelefongerät Samsung wird gemäss Art. 58 Ziff. 1
aStGB eingezogen.
- Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 6'000.00 Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 6'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 32'342.00 Auslagen Vorverfahren
Fr. 49'342.00 Total
============
Davon werden C. Fr. 20'000.– auferlegt.
5. Fürsprecher Hans E. Rüegsegger wird für die amtliche Verteidigung mit
Fr. 21'992.45 (inkl. MWSt), abzüglich erhaltener Zahlungen, aus der Kasse des
Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteilte später dazu imstande ist,
hat sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
IV.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Adriano Robbi
- Fürsprecher Roland Fuhrer
- Fürsprecher André Vogelsang
- Fürsprecher Hans E. Rüegsegger
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 12 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).