Entscheid vom 27. November 2007
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi
Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., nicht verteidigt
Gegenstand
Geldfälschung, Betrug
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassations-
hof, vom 15. August 2007
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.14
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
(Eingabe vom 27. September 2007)
Die folgenden Dispositivziffern des Urteils der Strafkammer vom 22. November 2006
seien wie folgt zu ersetzen bzw. korrigieren:
A)
Ersatz der Ziffern 1-4 wie folgt:
- Das Verfahren wegen Betrugs im Bahnhof X. sei einzustellen.
- A. sei schuldig zu sprechen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB
und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
- A. sei zusätzlich zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007
zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt voll-
ziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft
von 2 Tagen.
B)
Die Dispositivziffern 5-8 seien unter Anpassung der Nummerierung beizubehalten.
Anträge von A.:
(Eingabe vom 9. Oktober 2007)
Die Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen; evtl. sei die Probezeit zu ver-
längern.
Sachverhalt:
A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 22. November
2006 (Geschäftsnummer SK.2006.13) der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1
und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig
und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungs-
haft (Dispositivziffern 3 und 4). Für die Dauer der Probezeit wurde A. in Anwen-
dung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt
(Dispositivziffer 5). Über die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten
Falsifikate wurde nach Art. 249 StGB entschieden (Dispositivziffer 6). Vom Vor-
wurf des Betrugs zulasten der Restaurants D. in X. und E. in W. wurde A. freige-
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sprochen (Dispositivziffer 1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahn-
hofkiosks in X. wurde eingestellt (Dispositivziffer 2).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob gegen den Entscheid vom 22. November 2006
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Zum einen be-
anstandete sie die Anwendung von Art. 240 Abs. 2 StGB, da ihrer Ansicht nach
kein besonders leichter Fall von Geldfälschung vorlag. Zum anderen rügte die
Bundesanwaltschaft eine Verletzung von Art. 146 StGB: Sie wandte sich gegen
die beiden Freisprüche in den Betrugsfällen zulasten der Restaurants D. und E.
mit der Begründung, dass Arglist zu Unrecht verneint worden sei. Schliesslich
machte sie geltend, dass die diversen Betrüge in der Zeit vom 7. bis 15. Oktober
2005 als Tateinheit zu werten seien (pag. 2.610.3 ff.).
C. Mit Urteil vom 15. August 2007 (Geschäftsnummer 6S.101/2007) schützte der
Kassationshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise. Er hob den
Entscheid vom 22. November 2006 in Bezug auf die beiden Freisprüche vom Be-
trug (Dispositivziffer 1) und folglich auch die Sanktion (Dispositivziffer 4) auf und
wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurück. Im Übri-
gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Kassationshof hielt in seinem Urteil
fest, dass weder die Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2
StGB noch die Bejahung mehrfacher Tatbegehung hinsichtlich der Betrüge bun-
desrechtlich zu beanstanden sei (pag. 3.100.1 ff.).
D. Auf Einladung hin reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Septem-
ber 2007 die eingangs wiedergegebenen Anträge samt Begründung ein (pag.
3.510.1 ff.). A. liess sich dazu fristgerecht vernehmen und beantragte sinnge-
mäss die Abweisung der von der Bundesanwaltschaft gestellten Anträge. Auffor-
derungsgemäss machte er sodann Angaben zu seinen aktuellen persönlichen
Verhältnissen (pag. 3.520.1). Die Bundesanwaltschaft hielt in der Eingabe vom
- Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (pag.3.510.3). A. reichte dem Gericht
am 31. Oktober 2007 auf entsprechende Aufforderung hin Belege zu seinen Ein-
künften und Mietkosten nach (pag. 3.271.2 ff.).
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Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem
Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange-
fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indi-
rekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht ab-
zustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsent-
scheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in
Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind.
Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof am 15. August 2007 über die von
der Bundesanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren richte-
te sich aber nach dem alten Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor
dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war. Die Wirkungen des
bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10
des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278
bis
BStP.
1.2 Nach Art. 277
bis
Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des
Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den
Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten
worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen,
Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejeni-
gen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen
wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober
2005 E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also
nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert
(SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss
Art. 277
ter
Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der
Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen
insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt
und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat
das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in An-
sehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b
S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten
Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767
m.w.H.).
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Vorliegend erkannte der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. August 2007,
dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen werde, die
Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben würden und
die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen werde. Im
Übrigen wies der Kassationshof die Beschwerde ab. Der von der Strafkammer zu
fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nur teilwei-
se neu zu fassen. Soweit es daher nicht um die Neubeurteilung der eingeklagten
Betrugsfälle zulasten der Restaurants D. und E. und die damit in Verbindung ste-
hende Sanktion geht, hat es mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 22. No-
vember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Erwägungen verwie-
sen.
1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer
Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat
(SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt-
verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu-
zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als ge-
nügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung
stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand-
lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt
werden müssen (vgl. dazu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3).
Vorliegend erfolgte die Rückweisung durch den Kassationshof zur Schuldigspre-
chung in zwei Betrugsfällen und zur Neufestsetzung der Strafe. Es sind hierzu
keine unmittelbaren Beweisabnahmen erforderlich. Der neue Entscheid kann
folglich nach Massgabe der Akten gefasst werden. Die Parteien hatten Gelegen-
heit, sich hinsichtlich der Neuentscheidung schriftlich zu äussern und Unterlagen
einzureichen (pag. 3.410.1 ff.). Unter diesen Umständen ist eine erneute Ver-
handlung nicht notwendig. Die Bundesanwaltschaft teilt diese Auffassung (pag.
3.410.2). Selbst der Angeklagte verzichtet auf die Durchführung einer zweiten
Verhandlung (pag. 3.520.1). Die Strafkammer befindet in gleicher Besetzung wie
beim Entscheid vom 22. November 2006 (pag. 3.160.1).
1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2006.13 bilden – soweit notwendig – Grundlage für
die Neuentscheidung. Es wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister über den Angeklagten eingeholt sowie
die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt Entscheid vom
- Mai 2007 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 3.450.1 f.). Diese erhobenen
Beweismittel (pag. 3.230.3 ff.) sowie die vom Angeklagten nachgereichten Bele-
ge (pag. 3.271.2 ff.) werden ebenfalls zu den Urteilsgrundlagen genommen.
- Betrug
2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg-
listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be-
dient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlang-
ter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 122 IV
197 E. 3d S. 205; 125 II 250 E. 3 S. 254). Urkunden wird gerade wegen ihrer
Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250
E. 3 S. 254). Gemäss Urteil des Kassationshofs vom 15. August 2007 gilt nun
auch die Hingabe von Falschgeld als Betrug, ohne dass weitere arglistige Vor-
kehren erforderlich sind. Als Begründung wird angeführt, dass man im Ge-
schäftsverkehr auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen
können müsse. Zudem soll der Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger
nicht bevorteilt werden, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden
täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht demnach in aller Regel auch
einen Betrug (s. E. 4.4.3 des genannten Urteils m.w.H.).
2.2 Indem sich der Angeklagte am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. (ca.
16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) zugegebenermassen je-
weils eine von ihm gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumati-
onen überreichte (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), hat er sich täuschend
verhalten. Seine Täuschung gilt aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vgl. E. 2.1) als arglistig. Der Angeklagte hat mit den ge-
fälschten Zweihunderternoten jeweils erfolgreich die Rechnung beglichen und für
den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in unge-
rechtfertigter Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte hat damit Art. 146 Abs. 1
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Seine Betrugshandlungen vom
- Oktober 2005 bilden eine Einheit (s. E. 4.5.3 des Urteils vom 15. August 2007).
Die Anwendung von Art. 172
ter
Abs. 1 StGB fällt folglich ausser Betracht, da die
Gesamtdeliktssumme von Fr. 400.– den Grenzwert von Fr. 300.– überschreitet
(vgl. den Entscheid vom 22. November 2006 E. 3.1.2, 3.1.3).
Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB zulasten der Restaurants D. und E.
- Strafzumessung
3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der
Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich
nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkre-
te Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hin-
sichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV
145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sank-
tion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheits-
strafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Re-
vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs-
rechts, AJP 2006 S. 1473).
Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 146
Abs. 1 und Art. 240 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Ausspre-
chen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht
(Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungüns-
tigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das
mildere anzuwenden.
3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen-
über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegen-
teil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was be-
reits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die
Strafzumessung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007
E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 22. November
2006 (vgl. E. 4) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu-
messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer-
den.
Im Hinblick auf das revidierte Recht ist ergänzend festzuhalten, dass die neue
Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen
soll (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
- September 1998, BBl 1999 II 2029). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt
denn auch neu in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Die Geld-
strafe ist damit die Sanktion für Delikte im unteren Schwerebereich. Bei der Be-
messung der Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem
Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal
360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tages-
satz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tages-
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satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-
wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
3.3 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro-
chen. Als schwerste Tat wird der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB). Der or-
dentliche Strafrahmen reicht damit von einer Geldstrafe von einem Tagessatz
(Art. 34 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 40 StGB).
Die im Entscheid vom 22. November 2006 (E. 4.2) dargelegten und gewichteten
Strafzumessungselemente sind auch hier massgeblich. Der zusätzliche Schuld-
spruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wirkt straferhöhend, wobei
das Ausmass der Tatfolgen insgesamt gering bleibt. Belastend fällt weiter ins
Gewicht, dass der Angeklagte in der Probezeit, welche mit der Eröffnung des
einzelrichterlichen Entscheids am 22. November 2006 zu laufen begonnen hat
(vgl. BGE 120 IV 172 E. 2 S. 174 f.), erneut delinquiert hat: Wegen seiner Wider-
handlungen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Mai 2007 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), des
Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2
SVG) und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge-
sprochen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
Fr. 90.–, 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.– ver-
urteilt. Diese Strafen wurden unbedingt ausgesprochen (pag. 3.230.7).
In Anbetracht dieser Umstände führen die vom Angeklagten begangenen Strafta-
ten zu einer Verurteilung mit Geldstrafe.
3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we-
gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zu-
satzstrafe gleicht somit die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grund-
strafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102
E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeblicher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Ur-
teils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte
kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3
S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das
Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h.
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beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid die Voraussetzungen für eine
Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatz-
strafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB. Erforderlich ist somit die Gleichartigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige
Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Ge-
samtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN-
WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern
2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden
Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug
auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil
gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156).
Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er
von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 we-
gen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen rechtskräftig ver-
urteilt wurde (s. E. 3.3). Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche
vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Betracht kommt (s. E. 3.3),
sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Ent-
scheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatz-
strafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung ge-
gen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleich-
artigen Strafe verurteilt (vgl. pag. 1.19.6 f.).
In Würdigung der vorstehenden und im Entscheid vom 22. November 2006 er-
wähnten Umstände erscheint neben 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und ei-
ner Busse von Fr. 500.– eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen angemes-
sen, sodass vorliegend – gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft – eine Zusatz-
geldstrafe von 100 Tagessätzen auszufällen ist.
Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten
auszugehen (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019). Dieses wird dem Betroffenen
mindestens soweit belassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches
Existenzminimum gilt (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 34 StGB N. 5). Bei
der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den
Zeitpunkt der Zusatzstrafe abzustellen (BGE 121 IV S. 97 E. 2d/cc S. 103).
Der Angeklagte erzielte im Oktober 2007 ein Nettoeinkommen (inkl. Schichtzula-
ge und Leistungsprämie) von Fr. 3'166.– (pag. 3.271.2). Durchschnittlich verdient
er nach eigenen Angaben als Betriebsarbeiter pro Monat netto Fr. 3'100.–. Er er-
hält einen 13. Monatslohn (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, pag. 8 S. 5).
Der monatliche Grundbetrag des Angeklagten (für Nahrung, Kleidung, Strom
etc.) macht demgegenüber rund Fr. 1'000.– aus (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3
-
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S. 485 f.). Eine weitere Kürzung des Grundbetrags ist nicht gerechtfertigt, da der
20-jährige Angeklagte erst seit dem 1. Juli 2007 mit seiner Freundin zusammen-
lebt und damit (noch) nicht von einer dauernden Hausgemeinschaft ausgegan-
gen werden kann (pag. 3.520.1; vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Hinzu kom-
men sodann monatliche Zuschläge für die Hälfte der Wohnungsmiete (Fr. 835.–;
pag. 3.520.1, 3.271.3), die Krankenkasse (Fr. 160.–; pag. 3.520.1) sowie die lau-
fenden Steuern, was ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'200.– ergibt
(vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019; Art. 92 f. SchKG). Ausgehend von die-
sen Zahlen erscheint der von der Bundesanwaltschaft beantragte Tagessatz von
Fr. 90.– als zu hoch und den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Angeklag-
ten nicht angemessen. Als die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Tagessatz
auf Fr. 90.– festlegte, wohnte der Angeklagte trotz Verdienst noch bei seinen El-
tern und musste für Kost und Logis nichts abgeben (s. Akten pag. 8 S. 5). Inzwi-
schen haben sich die Verhältnisse des Angeklagten aber geändert. Der Tages-
satz ist angesichts der erwähnten Faktoren daher auf Fr. 40.– festzusetzen.
Demzufolge ist der Angeklagte in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
Fr. 40.– zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen entspricht zwei
Tagessätzen und ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe-
dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig,
wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das
Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro-
bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha-
rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE
95 IV 121 E. 1 S. 122). Bei erneuter Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Strafe nach Kassation des früheren Urteils ist die bereits erstandene Probezeit
anzurechnen (BGE 120 IV 172 E. 2c S. 175).
Der Angeklagte ist nach der Eröffnung des Entscheids vom 22. November 2006
zwar erneut straffällig geworden (vgl. E. 3.3, 3.4). Seine Delikte erfüllen die Vor-
aussetzungen einer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein-
schränkenden Vorverurteilung aber ebenso wenig wie seine übrigen Vorstrafen
(vgl. pag. 1.19.12, 1.19.6 f.). Diese Taten waren zudem anderer Art und weisen
auch angesichts ihrer Umstände nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prog-
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nose hin. Dass die mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 verhängten Strafen unbe-
dingt ausgesprochen wurden, bewirkte indessen eine Warnung für den Ange-
klagten. Einen positiven Einfluss auf seine Bewährung sollte auch die unterstüt-
zende Massnahme haben (vgl. E. 3.6). Der Angeklagte hat inzwischen denn
auch erneut eine Anstellung gefunden und möchte zusammen mit seiner Freun-
din ein geordnetes Leben führen (vgl. pag. 3.520.1).
In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine unbedingte
Strafe nicht notwendig ist, um den Angeklagten vor weiteren Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Entspre-
chend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erscheint angesichts der erneuten
Rückfälligkeit des Angeklagten eine verlängerte Probezeit von drei Jahren an-
gemessen. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Verlängerung der Probezeit
einverstanden (pag. 3.520.1). Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten be-
reits erstandenen Probezeit von einem Jahr ist die neue Probezeit daher auf
zwei Jahre festzusetzen.
3.6 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen (Art. 44
Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rück-
fälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Bewäh-
rungshilfe entspricht grundsätzlich der bisherigen Schutzaufsicht nach Art. 47
aStGB. Es kommen ihr in erster Linie helfende Aufgaben und nur noch eine ein-
geschränkte Kontrollfunktion zu. Im Übrigen verfolgt die Bewährungshilfe die glei-
che Zielsetzung wie die Schutzaufsicht (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2126 ff.).
Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde der Angeklagte für die Dauer der
Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Dieser Punkt blieb im Beschwerdeverfah-
ren unangefochten und wurde vom Kassationshof nicht beanstandet. Die Aufhe-
bung des Entscheids in Bezug auf die Sanktion wirkte sich jedoch auch auf die
Schutzaufsicht aus, da diese im Zusammenhang mit dem Aufschub der Frei-
heitsstrafe angeordnet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid wird nun erneut
eine bedingte Strafe ausgesprochen. Allerdings handelt es sich um eine bedingte
Geldstrafe. Diese Sanktion kann nach dem neuen Gesetz ebenfalls mit einer
Bewährungshilfe verbunden werden (Art. 44 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 93 StGB;
SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
- Aufl., Zürich 2007, S. 297 f.). Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzun-
gen sind erfüllt (s. E. 4.4 des Entscheids vom 22. November 2006). Der Ange-
klagte benötigt diese Unterstützung bei der Bewältigung seiner Probleme. Er
braucht soziale Hilfe, um von weiteren Straftaten abgehalten zu werden. Für die
Dauer der neu angesetzten Probezeit ist demzufolge in Anwendung von Art. 44
Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe anzuordnen, welche nach Art. 376
StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist.
- Kosten
Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden dem Verurteilten in der Regel die Kosten des
Strafverfahrens auferlegt; das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise von der Kostentragung befreien.
A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs
notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum (teil-
weise) aufgehobenen Entscheid vom 22. November 2006 angefallenen Kosten
zu überbinden, deren betragsmässige Festlegung durch den Einzelrichter vom
Kassationshof nicht beanstandet worden ist (vgl. TPF SK.2005.5 vom
- Oktober 2005 E. 5).
- Rechtsmittel
Obwohl sich Gegenstand und Umfang der Neubeurteilung nach dem bisherigen
Verfahrensrecht richten (vgl. E. 1.1, 1.2), bestimmt sich deren Anfechtbarkeit
nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
- 13 -
Der Einzelrichter erkennt:
- Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
- A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2
StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
- A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai
2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bestraft, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von 2 Tagen.
- Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB
eine Bewährungshilfe angeordnet, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
- Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen
und vernichtet.
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege-
ben.
- A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be-
zahlen sind:
Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 1’000.– Gebühr Anklage
Fr. 500.– Gerichtsgebühr
Fr. 3’045.– Total
- Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. mitgeteilt.
- 14 -
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).