B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 200 7.16
Entscheid vom 15. November 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG
6 - 125 II 250 E. 3). Dies ist gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch der Fall, wenn Falschgeld zur Erfüllung von rechtsgeschäftlichen Ver- pflichtungen eingesetzt wird; der Tatbestand des Betrugs steht zu den Geldfäl- schungstatbeständen in echter Konkurrenz (BGE 6S.101/2007 vom 15. Au- gust 2007 E. 4.3.3 und 4.4.3). Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Ge- schädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Ge- schädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Eine solche kann beispielsweise bei ganz offensichtlichen Fälschungen vorliegen (vgl. ebd. E. 4.4.3 sowie BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Nach dem gesetzlichen Tatbestand muss sodann die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die wiederum zu einem Ver- mögensschaden bei ihm oder einem Dritten führen muss (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. 2.1.2 Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierte Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung, mithin auch bei Art. 146 Abs. 1 StGB. Die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden hat das Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Erst wenn der Schwellenwert von Fr. 300.– überschritten wird, kommt damit – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (pag. 7.510.2) – Art. 172 ter StGB nicht zur Anwendung (so auch statt Vieler STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 172 ter StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt sein (BGE 123 IV 113 E. 3 f. S. 119). Zum Strafantrag berechtigt ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (gegenüber Art. 28 Abs. 1 aStGB unverändert) jede Person, die durch die Straftat verletzt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht nur der Inhaber des vom jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts, sondern darüber hinaus auch derjenige, in dessen Rechtskreis die Straftat unmittelbar eingreift oder der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstan- des hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2 m.w.H.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustel- len. Dies entspricht dem Grundgedanken der neuen vereinheitlichten
7 - Strafprozessordnung, wonach bei Rückzug des Strafantrags infolge gelungener Vergleichs- oder Mediationsverhandlung das Gesamtgericht das Verfahren einzu- stellen hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrecht [05.092, Sonderdruck], S. 1280). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.1.3 Stehen mehrere Einzelhandlungen zur Beurteilung, stellt sich für die Anwendbar- keit von Art. 172 ter StGB die Frage, ob Handlungseinheit oder -mehrheit vorliegt. Tateinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder dann gege- ben, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwer- den des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a S. 92 f.) oder wenn die einzelnen strafbaren Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, welches der in Frage stehende gesetzliche Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst (sog. juristische Handlungs- einheit; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2a S. 8). Bei Tateinheit sind die summierten Delikts- beträge für die Anwendung von Art. 172 ter StGB entscheidend (Urteile des Bun- desgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004 E. 2.3.3 und 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2 sowie BGE 122 IV 149 E. 3c S. 155; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 172 ter StGB; STRATEN- WERTH/JENNY, Besonderer Teil I: Schweizerisches Strafrecht, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 16). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in vier Fällen gefälschte Hun- derter- und Zweihunderternoten zum Zweck der Zahlung eingesetzt und den je- weiligen Empfängern arglistig vorgespiegelt zu haben, es handle sich dabei um echte Schweizer Banknoten, worauf sich die Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache sowie eines allfälligen Wechselgeldes am Vermögen geschädigt hätten. Der Angeklagte hat die diesbezüglichen Vorwürfe als zutreffend bestätigt (zuletzt in der Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichter, Ak- ten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.43 f., sowie anlässlich der Haftanhörung vom 12. Oktober 2006, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4 Z. 30 ff.). Dem- nach ist folgender Sachverhalt erwiesen:
8 - 2.3 2.3.1 Der Angeklagte hat im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2006 gemeinsam mit B. und C. in insgesamt vier Fällen an unterschiedlichen Fasnachtsveranstaltungen jeweils mehrere gefälschte Hunderternoten sowie zwei Mal je eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen eingesetzt. Die Falsifikate hatte er zuvor hergestellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 verwiesen werden (dortige E. 2.4). Im Einzelnen: Der An- geklagte bezahlte am 21., 22. und 23. Januar 2006 am Schulball in Y. erfolgreich mit zwei falschen Hunderternoten und übergab B. eine weitere falsche Hunderter- note, welche diese ebenfalls erfolgreich zur Zahlung einsetzte. Am 27. Ja- nuar 2006 führte er an einer Fasnachtsveranstaltung in X. total vier gefälschte Hunderternoten und eine gefälschte Zweihunderternote mit sich, wovon er eine C. und zwei weitere B. übergab. Ausser einer gefälschten Hunderternote, welche B. nicht absetzen konnte, wurden sämtliche Blüten erfolgreich zur Zahlung einge- setzt. Am 28. Januar 2006 verwendete der Angeklagte gemeinsam mit C. und B. am Zunftball in W. total 7 gefälschte Hunderternoten erfolgreich als Zahlungsmit- tel. Schliesslich verwendete er am selben sowie am darauf folgenden Tag am Fas- nachtsabend in V. zusammen mit B. total drei gefälschte Hunderternoten sowie eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen; eine wei- tere gefälschte Hunderternote konnte B. nicht absetzen. Der Besuch all dieser Veranstaltungen geschah gemäss übereinstimmenden Aussagen des Angeklag- ten und der anderen genannten Personen in der Absicht, das zuvor hergestellte Falschgeld zum gemeinsamen Nutzen als Zahlungsmittel zu verwenden (vgl. die Aussagen des Angeklagten, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4, Z. 34 f., und cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 108 ff.; Aussage von B., Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.3.5, Z. 20 f., 13.3.7, Z. 14 ff., und 13.3.10, Z. 6 f.). 2.3.2 Indem der Angeklagte in den genannten vier Fällen jeweils mehrere gefälschte Noten zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend ver- halten. Dabei sind ihm auch die Fälle zuzurechnen, in denen er die gefälschten Noten nicht selber anbot, sondern diese B. oder C. übergab, da die drei zugege- benermassen gemeinsam und damit mittäterschaftlich handelten (vgl. die unter E. 2.3.1 angegebenen Aussagestellen). Gemäss der zitierten Rechtsprechung han- delte der Angeklagte grundsätzlich auch arglistig, es sei denn, es habe sich um ganz offensichtliche, d.h. auch für den Laien erkennbare Fälschungen gehandelt (vgl. oben, E. 2.1.1). Solche liegen hier nicht vor. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die Falsifikate einzig infolge der geringen Anzahl teilweise als leichter Fall i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB qualifiziert (vgl. dortige E. 2.6). In Bezug auf die Qualität der Falsifikate fällt hingegen auf, dass eine gefälschte Hunderternote bei einer Poststelle eingelöst wurde, ohne dass die betreffende Angestellte die Blüte als solche erkannte. Dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 5.1.69). Wenngleich dieser Fall nicht eingeklagt
9 - wurde, kann die gefälschte Hunderternote aufgrund ihrer Seriennummer (0000418475), welche mit derjenigen verschiedener weiterer Blüten in eingeklag- ten Fällen übereinstimmt, dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Qualität die- ser Note ist mit derjenigen der übrigen Falsifikate vergleichbar. Liess sich aber eine Postangestellte, welche zu den geschulten Leuten zählt, täuschen, so liegen keine offensichtlich erkennbaren Fälschungen vor. Von Schalterbeamten einer Bank oder Wechselstube kann eine professionelle Behandlung beim Empfang von Geldnoten erwartet werden, nicht jedoch vom Personal an Fasnachtsständen. Zu- dem wäre es angesichts der an solchen Veranstaltungen üblicherweise herrschen- den Hektik infolge der hohen Gästezahl realitätsfremd, vom Servicepersonal zu verlangen, dass jede Geldnote bei Entgegennahme geprüft wird. Angesichts der Tatzeiten (abends und nachts) war das Erkennen des Falschgeldes vorliegend zusätzlich erschwert, so dass etwa der zu helle Farbdruck oder die fehlenden Si- cherheitsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürften. Noch weniger darf erwartet werden, dass das Fasnachtspersonal den seitenverkehrten Druck vieler der vorliegenden Falsifikate, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, hätte bemerken müssen. Wie Vorder- und Rückseite einer Banknote zuei- nander stehen, weiss nämlich nur eine Fachperson. Ebensowenig kann dem Ar- gument der Verteidigerin, das sehr glatte, dünne Papier der Falsifikate sei von echtem Notengeld einfach zu unterscheiden, gefolgt werden: Bereits echte Geld- noten untereinander fühlen sich sehr unterschiedlich an, je nach Alter und Zustand (einmal oder mehrmals gefaltet, ungefaltet, feucht etc.). Zudem ist das taktile Emp- findungsvermögen nicht bei jeder Person gleichermassen ausgeprägt. Aufgrund all dessen kann nicht gesagt werden, die fraglichen Falsifikate seien für jedermann und insbesondere auch für im Umgang mit Geld erkennbar nicht geschulte Perso- nen als solche ohne weiteres zu erkennen. Fest steht, dass die Falsifikate in 18 von 20 Fällen mit Erfolg zur Bezahlung eingesetzt wurden. Auch dies spricht ge- gen die zweifelsfreie Erkennbarkeit durch den Laien. Dass die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt realisierten, dass es sich um Blüten handelte, ändert nichts daran. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei den Falsifikaten, die dem mehrfach genannten Bundesgerichtsurteil (6S.101/2007 vom 15. August 2007; vgl. E. 2.1.1) zugrunde lagen und für deren Absetzen es die Arglist bejahte, aus- gerechnet um einfach erkennbare Fälschungen i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB han- delte (vgl. dortige E. 3.1). Gemäss diesem Urteil genügt somit auch die Qualifizie- rung als leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) nicht, um die Arglist auszuschliessen. Leichtfertigkeit seitens der Empfänger der Blüten entfällt nach dem Gesagten. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind daher auf arglistige Weise erfolgt. Er hat mit den von ihm gefälschten Hunderter- und Zweihunderternoten an den genannten Veranstaltungen mehrmals erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Die getäuschten Personen haben damit über das Vermögen des Veranstalters, in dessen Dienst sie standen – diese fak- tische Nähe genügt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) –, verfügt und ihn im Umfang
10 - des Wertes dieser Leistungen geschädigt. Vorsatz und Bereicherungsabsicht wer- den nicht bestritten und stehen ausser Zweifel. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.3 a) Die Tathandlungen des Angeklagten im erwähnten Zeitraum können allerdings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Dieser besteht vielmehr nur innerhalb von drei Handlungs- blöcken (vgl. auch TPF SK.2006.13 vom 22. November 2006 E. 3.3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3): Die am Schulball in Y. am 21. bis 23. Januar 2006 und in der Fasnachtsnacht in V. vom 28./29. Januar 2006 ausgeführten Taten können je als eine Einheit bewertet wer- den, da der Angeklagte an diesen Veranstaltungen mit einem festen Plan, mehr- mals in sehr kurzen Abständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtig- ten vorgegangen ist (Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 117 ff.). Dies trifft je für sich auch auf die Handlungen vom 27. Januar 2006 an der Fas- nachtsveranstaltung in X. und diejenigen vom 28. Januar 2006 am Zunftball in W. zu, so dass auch sie je eine Einheit darstellen. Da sie aber zudem alle am Abend und in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2006 und an nahe beieinander lie- genden Orten erfolgten und daher in engem zeitlichem und räumlichem Zusam- menhang standen, können sie zusammen als einheitliches Geschehen gewertet werden, wenngleich dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 172 ter StGB angesichts der jeweiligen Schadensbeträge gerade nicht entscheidend ist (siehe sogleich). Der Angeklagte hat den Betrugstatbestand daher mehrfach erfüllt. Da der Scha- densbetrag des ersten Handlungskomplexes (Schulball Y.) den Grenzwert von Fr. 300.– nicht überschreitet, kommt diesbezüglich Art. 172 ter Abs. 1 StGB zur Anwen- dung. Im Übrigen scheidet Art. 172 ter Abs. 1 StGB hingegen aus, da die einzelnen Schadensbeträge der verschiedenen Handlungseinheiten jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 1’300.– (Fasnachtsveranstaltung X. und Zunftball W.) bzw. Fr. 500.– (Fasnachtsabend V.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten. b) In Bezug auf den ersten Handlungskomplex liegt zwar eine Strafanzeige vor (Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.9 f.). Die Bank D. in U., bei der die drei gefälschten Hunderternoten, vermutlich durch Einzahlung einer unbekannten Per- son über den Nachttresor, aufgetaucht waren (vgl. Sachverhaltsbeschreibung zur Strafanzeige, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.10), reichte sie ein. Der An- geklagte hat die gefälschten Hunderternoten gemäss eigenen Aussagen am Schulball in Y. eingesetzt. Dafür, dass allenfalls der Angeklagte selber das Falsch- geld bei der Bank D. einbezahlt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sofern
11 - die Bank D. überhaupt einen Vermögensschaden erlitten hat, ist dieser nicht auf- grund der betrügerischen Handlungen des Angeklagten entstanden, sondern auf- grund weiterer Handlungen derjenigen Person, welche das Falschgeld in den Nachttresor eingezahlt hat. Die Bank D. wurde demnach nicht durch die vorliegend zu beurteilende Straftat verletzt. Daher fällt sie nicht in den Kreis der Strafantrags- berechtigten. Das diesbezügliche Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte des mehrfachen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist das Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) im Fall Schulball Y. einzustellen.
Vorliegend ist nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB) und kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer, be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose und unter Umständen auch bei Rückfall gewährt werden (Art. 42 StGB). Zudem ist nach neuem Recht auch ein teilbedingter Vollzug möglich. Diese Neuerungen kommen dem Anklagten nicht zugute, wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Hingegen wird sich ergeben, dass unter neuem Recht auf den Widerruf, anders als unter altem Recht
16 - (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3 sind die Auslagen des Verfahrens um die Aufwendungen für die Untersuchungs- haft und die medizinische Versorgung zu erhöhen. 5.2 Diese zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 18'335.– für die Untersuchungs- haft sowie Fr. 752.05 für die medizinische Versorgung (pag. 7.510.2 sowie cl. 2 pag. 20.1 ff.) und ergeben zusammen mit den im übrigen von der Kassation nicht betroffenen Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein Total von Fr. 20'062.05. 5.3 Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 4'000.–. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gericht- liche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus besonderen Grün- den ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bun- desgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind dieje- nigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshandlungen nur Sach- verhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resoziali- sierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation so- wohl zur Schwere der Tat, als auch zur Leistungsfähigkeit des Verurteilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Be- messung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) be- zeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ
17 - ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduk- tionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hinge- gen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschul- digten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kosten- höhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kos- tenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei gu- ter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung ge- boten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 5.4.2 Dem Angeklagten wurden im Entscheid vom 4. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den damaligen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anklage wegen Betrugs und Betäubungsmittelkonsums 1/10 der Gesamtkosten erlassen (vgl. dortige E. 7.6). Da die Betrugsanklage nunmehr beurteilt werden musste und die Betäu- bungsmitteldelikte im Vergleich dazu von geringem Gewicht waren, rechtfertigt sich eine Kostenreduktion mit dieser Begründung nicht mehr. Es können aber auf- grund der nachstehenden Ausführungen auch keine besonderen Gründe ange- nommen werden, welche einen Erlass der mit der Neubeurteilung entstehenden Zusatzkosten rechtfertigen würden: Zunächst lässt sich diesbezüglich, entgegen der Verteidigung, nicht mit der Inhaftierung des Angeklagten argumentieren. Dass der finanzielle Neuanfang für den Verurteilten nach Verbüssung seiner Strafe hart sein kann, ist die Regel. Der Angeklagte wird damit nicht härter getroffen als an- dere Verurteilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausbildungsmässig einiges vorzuweisen hat: Er ist der deutschen Sprache mächtig, spricht gemäss eigenen Aussagen drei Fremdsprachen, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler sowie über eine weiterführende Ausbildung und hat sich auch im Strafvollzug wei- tergebildet (Sprach- und Computerkurse; vgl. Akten Verfahren SK.2006.16. pag. 6.600.2, 6.600.69). Die Chancen für einen erfolgreichen beruflichen Neube- ginn können damit zumindest als realistisch bezeichnet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über ein Haus in T. verfügt, welches er verkaufen will und wofür er gemäss eigenen Angaben mit einem Verkaufserlös von ca. USD 120'000 rechnen kann (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.4). Dem Angeklagten sind daher sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
18 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 27. November 2007