Entscheid vom 3. März 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, ao. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Heusser,
C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jean- Marc von Gunten,
Gegenstand
mengenmässig qualifizierte, teilweise banden- und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.17
Anträge der Verteidigung von A.:
Anträge der Verteidigung von B.:
Anträge der Verteidigung von C.:
5 - Sachverhalt: A. Am 14. November 2003 wurden D., E. und F. bei einer Übergabe von Betäu- bungsmitteln in Deutschland verhaftet, wobei 823 Gramm Kokain mit einem Rein- heitsgrad von 50 bis 61 % sowie € 50'000.– sichergestellt wurden. Noch am sel- ben Tag wurde die in Z. gelegene Wohnung von D. durchsucht. Anlässlich der po- lizeilichen Durchsuchung dieser Wohnung wurden darin A. und B. angetroffen und festgenommen. A. trug ein Paket mit 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich. Die polizeilichen Untersuchungen ergaben, dass A. und B. vorgängig die beiden Kokainpakete zur Wohnung von D. transportiert hatten, wobei sie sich unterwegs mit C. getroffen hatten. Nach der Übergabe des grösse- ren Kokainpakets warteten sie in D.s Wohnung auf die Bezahlung hierfür (E. 3.7). Bereits vor ihrer Verhaftung wurden die Telefonanschlüsse von A. und B. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise auf die Verwicklung in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte im Raum Zürich, Bern, Basel und Umgebung. A. gestand nach Vorhalt diverser überwachter Telefongespräche ein, im Sommer 2003 Anstalten zur Einfuhr von 500 Gramm bis 1 Kilogramm Kokain von einer unbekannten Südamerikanerin namens „Vilma“ getroffen zu haben (E. 3.1). Dasselbe gilt für seinen Versuch, im Sommer 2003 bei H. 150 Gramm Kokaingemisch zu erlangen (E. 3.2). Ferner verkaufte A. am 12. August 2003 in Bern 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.– an I. Die Polizeibehörden stellten die Betäubungsmittel nach erfolgter Übergabe beim Käufer sicher (E. 3.3). Überdies verkaufte A. im Herbst 2003 in ei- ner bis drei Lieferungen insgesamt 6 Gramm Kokaingemisch an D. (E. 3.6). Schliesslich erwarb J. im Sommer 2003 zwei mal 500 Gramm Kokaingemisch von B. oder von dessen Bruder K., wobei unklar ist, welchem der beiden Brüder das Drogengeschäft anzulasten ist (E. 4.1). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 5. Juni 2003 aufgrund polizeilicher Vorer- mittlungen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG (cl. 1 pag. 1.1; cl. 18 pag. 24.00.55). Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus (cl. 1 pag. 1.2). C. Mittels Verfügung vom 15. Dezember 2003 trat das Bezirksamt Laufenburg die gegen A. und B. laufende kantonale Strafuntersuchung an die Bundesbehörden ab (cl. 1 pag. 2.1). Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 30. Januar 2004 die Verfahrensausdehnung auf B. (cl. 1 pag. 1.4).
6 - D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 19. März 2004 eine Voruntersuchung gegen A., B., weitere Personen sowie gegen Unbekannt (cl. 1 pag. 1.10) und dehnte das Verfahren mit Verfügung vom 28. April 2004 auf C. aus (cl. 1 pag. 1.12 f.). E. Das Untersuchungsrichteramt beantragte mit Schlussbericht vom 26. April 2006 die Anklageerhebung gegen A., B. und C. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei es den Entscheid über eine allfällige Anklageerhebung wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation der Bundesanwaltschaft anheim stellte (cl. 18 pag. 24.00.80 f.). F. Am 17. Mai 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen die obgenannten Personen bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260 ter StGB (cl. 18 pag. 24.00.89). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 24. September 2007 Anklage gegen A., B. und C. wegen mengenmässig qualifiziert, teilweise banden- und gewerbsmässig be- gangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG. H. Die Hauptverhandlung fand am 28. Februar 2008 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, im Beisein des Vertreters der Anklagebehörde sowie der Ver- teidiger der Angeklagten. Die Angeklagten wurden mittels Publikation im Bundes- blatt vom 22. Januar 2008 zur Hauptverhandlung vorgeladen (cl. 30 pag. 30.831.2 ff.); sie blieben der Verhandlung fern.
7 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach Art. 338 StGB obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Bundesgerichtsbarkeit ist zunächst in den in Art. 336 f. StGB dargestellten Ausnahmefällen gegeben. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts kann sich sodann aus Gründen der Effizienz und aus dem Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Ver- fahrens ergeben (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei einem zur An- klage gebrachten Verfahren aus den obgenannten Gründen in der Regel Bun- deskompetenz anzunehmen, falls die kantonalen Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Kompetenz nicht beanspruchen. Die Bundesgerichtsbarkeit nach Ankla- geerhebung darf nur ausnahmsweise und aus besonders triftigen Gründen infra- ge gestellt werden (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 5. Juni 2003 das Untersuchungsverfahren gegen die Angeklagten unter anderem wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260 ter StGB (cl. 1 pag. 1.1). Dieses Delikt wird nach Art. 337 Abs. 1 StGB von der Bundesgerichtsbarkeit erfasst. Die Bundesanwalt- schaft anerkannte ihren Gerichtsstand mit Verfügung vom 30. Januar 2004 ge- genüber dem Bezirksamt Laufenburg, welches bereits ein Strafverfahren gegen A. und B. führte (cl. 1 pag. 2.8). Nachdem am 17. Mai 2006 die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Tatvorwurfes der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation verfügt wurde (cl 1 pag. 24.00.89), erhob die Bundesanwaltschaft am 27. September 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da das Strafverfahren ge- gen die Angeklagten im Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits mehrere Jahre gedauert hatte, ist ein Interesse an einer raschen Durchführung des Verfahrens zu bejahen. Überdies stellten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keinen Anspruch auf Verfahrensführung, weshalb im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts festgestellt wird. 1.2 Die Angeklagten A. und B. wurden am 4. Januar 2006 beziehungsweise am 24. Februar 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (cl. 2 pag. 6.1.116 ff.; pag. 6.4.139), während C. am 28. Oktober 2005 aus der Untersuchungshaft
2.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes- revision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geän- dert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung zu beantworten sein wird (E. 6). Strafbar sind – und zwar als eigenständige Delik- te – alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, das heisst so- wohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln (ALB- RECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N 4 zu Art. 19 BetmG). Das heute geltende Recht umfasst in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 6 BetmG nunmehr beinahe alle denkbaren Formen einer Beteili- gung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Ab- gabe des Stoffes an die Konsumenten. Auch Vorbereitungshandlungen sind in weitem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, a.a.O., N 41 zu Art. 19 BetmG mit Hin- weisen). Zwar erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des „Anstaltentreffens“ im Sinne von Abs. 6 ebenso wenig wie ein nur theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (BGE 117 IV 309 E. 1a ff. S. 311 f.). Ein Anstaltentreffen ist jedoch anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 117 IV 309 E. 1d S. 313). So wird etwa als Täter strafbarer Vorbereitungshandlungen betrachtet, wer in der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt oder wer Be- zugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet (BGE 112 IV 106 E. 3b S. 109; ALBRECHT, a.a.O., N 150 zu Art. 19 BetmG). 2.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144). Massgeblich ist
12 - angerufen, welche ihm mitteilte, „scheisse, dem Typ ist etwas passiert“ (cl. 22 pag. 529). Am 24. Juli rief A. schliesslich H. an, er habe eine schlechte Nach- richt, die beiden seien „beim Arzt aufbewahrt“ (cl. 22 pag. 536; cl. 9 pag. 13.2.40). In Anbetracht der Tatsache, dass diese Gespräche im Drogenmi- lieu stattfanden und in codierter Sprache geführt wurden, ist das Vorliegen von Gesprächen über Betäubungsmittel nahe liegend. Die Gespräche können nicht anders verstanden werden, als dass A. mit „Vilma“ über eine grössere Kokainlie- ferung in die Schweiz verhandelte und ihr eine entsprechende Anzahlung zu- kommen liess, wobei die Kokainlieferung schliesslich nicht zustande kam. 3.1.2 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, dass sich die telefoni- schen Kontakte zwischen A. und „Vilma“ auf mindestens eine konkrete Betäu- bungsmittellieferung bezogen und dass A. bereits eine entsprechende Anzahlung an „Vilma“ geleistet hat. Das Verhalten von A. – insbesondere die Kontaktauf- nahme mit einer Person aus dem Drogenmilieu, die Häufigkeit der in codierter Sprache geführten Anrufe mit „Vilma“, die Gespräche über die Ankunft der Ware und die Leistung der Anzahlung – lässt die deliktische Bestimmung der Handlun- gen klar erkennen. Wie A. selber aussagte, sei es um eine Lieferung im Umfang von 500 Gramm bis 1 Kilogramm Kokain gegangen (cl. 9 pag. 13.1.171). Diese Menge Betäubungsmittel ist geeignet, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (E. 2.2). 3.1.3 Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 2 dargestellten Rechtsprechung hat A. sämtliche objektiven und – nachdem am Vorsatz nicht zu zweifeln ist – subjek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, weshalb er des „Anstaltentreffens“ zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist. 3.2 Anklagepunkt A.2. Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, in der Zeit vom Frühsommer bis Ende August 2003 in den Kantonen Zürich, Solothurn und anderswo wenigstens ein- mal versucht zu haben, bei H. 150 Gramm Kokaingemisch zu kaufen bezie- hungsweise zu erlangen. 3.2.1 Der Angeklagte A. ist geständig. Nach eigener Aussage habe er einmal versucht, bei H., den er „Latio“ nannte, Kokain zu besorgen. Der Handel sei allerdings fehl- geschlagen (cl. 9 pag. 13.1.134). „Latio“ habe ihm gesagt, er (A.) solle sich mel- den, falls er jemanden kenne, der Stoff benötige. Er („Latio“) werde ihm beim Be- sorgen der Betäubungsmittel behilflich sein (cl. 9 pag. 13.1.134; pag. 13.1.137). Er (A.) habe „Latio“ nur einmal um 150 Gramm Kokain gebeten, jedoch nie etwas
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erhalten (cl. 9 pag. 13.1.175). Er habe gedacht, „Latio schwatze nur“ (cl. 9
pag. 13.1.133 f.). Es könne aber sein, dass Latio mit Drogen handle. Er wisse je-
doch nicht im Detail, was er mache (cl. 9 pag. 13.1.136). H. seinerseits verwei-
gerte jegliche Aussage zur Sache (cl. 9 pag. 13.2.6 ff.). B. gab zu Protokoll, A.
und H. würden aus demselben Dorf von der Dominikanischen Republik stammen
und sich kennen (cl. 10 pag. 13.4.135; pag. 13.4.143).
Die Aussage von A., er habe bei H. 150 Gramm Kokain bestellt, wird bestätigt
durch das im Rahmen der TK vom 12. August 2003 zwischen den beiden aufge-
zeichnete Telefongespräch: A. rief H. an und fragte ihn, ob er bei ihm „1.5 Pesos
mehr oder weniger mit den gleichen Bedingung von damals bekommen“ könne.
„Wenn Sie eine gute Zahl kriegen, rufen Sie mich an“ (cl. 9 pag. 13.2.50). Entge-
gen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft lässt sich jedoch aus der Art und
Weise dieser Gesprächsführung zwischen A. und H. nicht rechtsgenüglich nach-
weisen, dass A. zwei verschiedene Male versucht hat, bei H. je 150 Gramm Ko-
kaingemisch zu bestellen.
3.2.2 Nach dem Gesagten hat A. vorsätzlich konkrete Anstalten getroffen, um eine
Menge von 150 Gramm Kokaingemisch zu erlangen. Aufgrund seiner Erfahrun-
gen im Drogenmilieu war er sich bewusst, dass eine solche Menge geeignet sein
kann, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen, weshalb A. aufgrund
der qualifizierten Menge nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 sowie Ziff. 2
lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.
3.3 Anklagepunkt A.3.
Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A. zur Last, er habe in der Zeit
von Mitte Juli bis zum 12. August 2003 in Bern, Zürich, Basel, Y., X. und an-
derswo insgesamt 303 Gramm Kokaingemisch an I. verkauft. A. habe diesem
gen unbekannten Reinheitsgehaltes – und
d) am 12. August 2003 in Bern 148 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits-
gehalt von 62 bis 69 % verkauft.
Für die 5 Gramm habe er Fr. 500.– und für die 148 Gramm insgesamt
Fr. 10'000.– erhalten.
3.3.1 Dem Angeklagten A. sind die Anklagesachverhalte a), b) und c) weder vorgehal-
ten worden, noch ist bekannt, ob er Kenntnis von diesen Vorwürfen erlangt hat.
A. ist nur in Bezug auf den Verkauf von 150 Gramm Kokaingemisch an I. ge-
14 - ständig [d); E. 3.3.2]. I. selbst gab zu Protokoll, er habe nur zwei mal von A. Ko- kain erworben. Zunächst am 9. August 5 Gramm in Zürich – quasi als Probemus- ter – und dann am 12. August in Bern die 150 Gramm (cl. 13 pag. 18.2.117 f.). Nach dem Anklagegrundsatz muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N 6a). Ferner ver- langt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörden den Verfahrens- beteiligten den ihrer Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt zur Kenntnis bringen und ihnen Gelegenheit zur Äusserung hierzu geben (BGE 115 Ia 8 E. 2b S. 11 mit Hinweisen). Da sich A. bis dato nicht zu den eingangs er- wähnten Anklagesachverhalten A.3.a), b), c) äussern konnte und deren nach- träglicher Vorhalt im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der Abwesenheit des Angeklagten nicht möglich war, hätte eine richterliche Beurteilung dieser Sachverhalte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge. A. ist daher schon aus diesem Grund in den Anklagepunkten A.3.a), b) und c) freizuspre- chen. Es sei dessen ungeachtet festgehalten, dass in Bezug auf die Anklage- punkte A.3.a) und b) überdies keine belastenden Aussagen vorliegen. 3.3.2 Der Angeklagte A. ist bezüglich des Anklagepunktes A.3.d) geständig. Er gab zu Protokoll, 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 5'000.– an I. verkauft zu haben. Er habe allerdings nicht gewusst, dass diese Person „I.“ heisse. I. habe ihm in Zü- rich seine Telefonnummer gegeben, worauf er ihn in Bern getroffen habe. Vor diesem Kokainhandel habe er nie Drogen an I. verkauft (cl. 9 pag. 13.1.103 f.; pag. 13.1.127; pag. 13.1.130). Er – A. – habe die 150 Gramm Kokaingemisch von einem gewissen O. für Fr. 4’700.– an der Langstrasse in Zürich gekauft (cl. 9 pag. 13.1.104; pag. 13.1.130). Diese Aussagen werden einerseits durch I. bestätigt, der zu Protokoll gab, er ha- be in Zürich einen Dealer kennen gelernt, der ihm 5 Gramm Kokaingemisch für Fr. 500.– verkauft habe. Er könne den Dealer zwar nicht mehr identifizieren, aber er habe ihm seine Telefonnummer gegeben. Nach einem Anruf des Dealers ha- be er von diesem in Bern 150 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10’000.– erworben, wobei er bei Übergabe Fr. 5’000.– bezahlt habe. Der Restbetrag hätte am Abend bezahlt werden sollen (cl. 13 pag. 18.2.117 f.; pag. 18.2.123; pag. 18.2.132). An- dererseits wurde die Übergabe der 150 Gramm Kokaingemisch am 12. August 2008 von der Stadtpolizei Bern (cl. 13 pag. 18.2.95 f.) und von P., der Freundin von I., beobachtet (cl. 13 pag. 18.2.141). Überdies wurde I. am Tag der Betäu- bungsmittelübergabe in Bern verhaftet, wo die Polizei bei ihm zu Hause 148 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 69 bis 92 % (cl. 13 pag.18.2.176 f.) sicherstellte (cl. 7 pag. 12.9.43 f.). Schliesslich belegen auch die TK-Protokolle den Drogenhandel zwischen A. und I.: So vereinbarten die beiden
15 - Akteure am 31. Juli 2003 telefonisch ein Treffen, wobei I. sagte, es handle sich um einen grösseren Wagen, nach 50 Kilometern müsse er tanken, es sei ein Audi 100 (cl. 7 pag. 12.9.37 f.). Am 18. August 2003 rief A. I. an und teilte ihm unter anderem mit, sein Motorrad fahre „ca. 150 Meilen“ (cl. 7 pag. 12.9.40). In Anbetracht der zeitlichen Koinzidenz der beiden Telefongespräche mit dem Drogenhandel vom 12. August 2003 und unter Berücksichtigung der erwähnten Aussagen sowie des Umstandes, dass I. einen Opel und nicht einen Audi fährt, sind diese Äusserungen als Bestellung einer Menge Kokaingemischs von 150 Gramm zu verstehen. 3.3.3 A. hat demnach am 12. August 2003 vorsätzlich für Fr. 10’000.– 150 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 69 bis 92 % an I. verkauft. Aufgrund seiner Erfahrungen im Drogenmilieu wusste A., dass diese Menge die Gesund- heit zahlreicher Personen gefährden kann, weshalb er des Verkaufs einer quali- fizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Ziff. 2 lit. a schuldig zu sprechen ist. 3.4 Anklagepunkt A.4. Dem Angeklagten A. wird vorgeworfen, in der Zeit vom 27. bis 30. August 2003 in Y., Z., Zürich, Solothurn, Basel und anderswo ca. 60 Gramm Kokaingemisch an D. verkauft beziehungsweise Anstalten hierzu getroffen zu haben. D. habe diese alsdann an E. weiterverkauft. 3.4.1 Zu diesem Anklagepunkt ist A. nie befragt worden: Er wurde zwar im Rahmen der Konfrontation mit B. über die 63 Gramm Kokaingemisch befragt, welche er gemäss Anklagepunkt A.8. im Herbst 2003 zu D. gebracht haben soll (cl. 9 pag. 13.1.194 ff., insbes. pag. 13.1.199), wobei er unter anderem zu Protokoll gab, die sichergestellten 63 Gramm Kokaingemisch seien für D. bestimmt gewe- sen (cl. 9 pag. 13.1.127 f.; E. 3.8). Über weitere 60 Gramm Kokaingemisch, wel- che A. im Sommer 2003 an D. habe verkaufen wollen und die für E. bestimmt gewesen wären, ist A. nie befragt worden. Vorgehalten wurden ihm einzig abge- hörte Telefongespräche vom 29. und 30. August 2008 mit B. (cl. 9 pag. 13.1.215 ff.; cl. 24 pag. 1243 ff. und pag. 1266), ohne über die 60 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt A.4. zu sprechen. Zu den beiden abgehörten Telefonge- sprächen vom 30. August 2003 zwischen A. und D., wo letzterer zunächst „30“ und später „60“ für Dritte bestellt (cl. 24 pag. 1262; pag. 1265) und auf welche die Anklage abstützt, ist einzig D., nicht jedoch A. befragt worden. 3.4.2 Dem Angeklagten A. wurde demnach bezüglich des Anklagesachverhaltes A.4. bislang kein rechtliches Gehör gewährt, weshalb er aus den in E. 3.3.1 dargeleg- ten Gründen in diesem Punkt freizusprechen ist. Gleichwohl sei darauf hingewie-
16 - sen, dass D. anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausführte, er habe mit A. über diese Betäubungsmittel gesprochen, sie aber nicht bei ihm bestellt (cl. 30 pag. 30.950.16). 3.5 Anklagepunkt A.5. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Basel, Y. und anders- wo a) am 29. und 30. August 2003 eine qualifizierte Menge Kokaingemisch an K. verkauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben, b) am 2. September 2003 eine qualifizierte Menge Kokaingemisch von K. gekauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben, und c) am 3. September 2003 eine unbestimmte Menge Kokaingemisch von K. be- ziehungsweise von einem gewissen O. gekauft oder Anstalten hierzu getroffen zu haben. 3.5.1 Der Angeklagte A. bestreitet diese Vorwürfe. Er verweigerte die Aussage zu den entsprechenden ihm vorgehaltenen Telefongesprächen (cl. 9 pag. 13.1.213 ff.). Mit Bezug auf seinen Stiefsohn K. gab er zu Protokoll, er wisse nicht, ob dieser etwas mit Drogen zu tun habe (cl. 9 pag. 13.1.94; pag. 13.1.213). Aus den nachfolgend dargestellten TK-Protokollen geht hervor, dass A. am
17 - rechtsgenügender Sicherheit ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Er ist im Anklagepunkt A.5. freizusprechen. 3.6 Anklagepunkt A.6. Dem Angeklagten A. wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von Anfang Sep- tember bis 14. November 2003 in Y., Z., Zürich, W. und anderswo an D. bezie- hungsweise direkt an E. in Abständen von 10 bis 15 Tagen jeweils 1 bis 3 Gramm Kokaingemisch verkauft. Vom Vorwurf erfasst wird eine Gesamtmenge von mindestens 12 Gramm Kokaingemisch mit einem Verkaufspreis von Fr. 65.– pro Gramm. 3.6.1 A. ist hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht geständig. So gab er zwar zu Proto- koll, D. – den er „Mimo“ nannte – zu kennen (cl. 9 pag. 13.1.72). Konfrontiert mit den Anklagevorwürfen A.7. und A.8., wo es um eine grössere Lieferung Kokain- gemischs geht (E. 3.7), sagte A., er habe mit D. Drogengeschäfte abgewickelt (cl. 9 pag. 13.1.104 ff.; pag. 13.1.128). Bei einem Treffen mit D. sei auch E. an- wesend gewesen. Er habe dessen Namen jedoch erst später erfahren, da D. sein Ansprechpartner gewesen sei (cl. 9 pag.13.1.195; pag. 13.1.199). Die Aus- sage von D., er – A. – habe ihm jeden Tag 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch vor- beigebracht, sei jedoch falsch (cl. 9 pag. 13.1.199). Sowohl D. als auch E. sind in dieser Sache von deutschen und schweizerischen Untersuchungsbehörden befragt worden. D. gab zu Protokoll, E. habe ihn 6 bis 8 Wochen vor seiner Festnahme – d.h. ab Mitte September 2003 – angefragt, ob er Kokain beschaffen könne. Er habe daraufhin mit dem Angeklagten A. gespro- chen, der sich bereit erklärt habe, kleine Mengen zu liefern. 1 bis 3 mal habe er – D. – Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 65.– pro Gramm bei A. bezogen. Diese Betäubungsmittel habe er alsdann zu Fr. 80.– pro Gramm an E. weiterver- kauft (cl. 13 pag. 18.1.60). E. habe weitere 2 bis 3 mal direkt bei A. Kokainge- misch bezogen (cl. 8 pag. 12.16.9; pag. 12.16.11). Diese Geschäfte hätten wie- derholt stattgefunden, wobei es jeweils um 1 bis 3 Gramm zu einem Verkaufs- preis von Fr. 80.– pro Gramm gegangen sei (cl. 8 pag. 12.16.14 ff.; cl. 13 pag. 18.1.60). Auf Vorhalt eines mitgeschnittenen Telefongesprächs zwischen ihm und A. erklärte D., er habe mit A. über Geld gesprochen, welches er diesem für 2 bis 3 Gramm für E. bestimmten Kokaingemisches geben müsse (cl. 8 pag. 12.16.15). D. wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafge- richt zu diesem Sachverhalt befragt und hielt an seinen Aussagen fest (cl. 30 pag. 30.950.15). Mit Bezug auf die Menge gab er zu Protokoll, er hätte insge- samt rund 6 Gramm Kokaingemisch von A. in 3 bis 4 Übergaben erhalten (cl. 30 pag. 30.950.10).
18 - E. seinerseits erklärte, er habe von D. 6 mal kleinere Mengen Kokaingemisch für den Eigenkonsum bezogen. Er wisse jedoch nicht, woher das Kokain stamme. Ferner könne er sich nicht daran erinnern, direkt Drogen von A. bezogen zu ha- ben, da D. sein Lieferant gewesen sei (cl. 8 pag. 12.15.15; pag. 12.15.18; cl. 13 pag. 18.1.36). 3.6.2 Die unter E. 3.6.1 dargestellten belastenden Aussagen von D. sind glaubhaft. So hielt er diese während des ganzen Verfahrens aufrecht und bestätigte sie im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht widerspruchslos. Zudem hat A. mit D. nachweislich Drogengeschäfte abgewickelt (E. 7 und 8), wobei E. bei einem dieser Geschäfte anwesend war. Damit ist in objektiver Hin- sicht erwiesen, dass A. 1 bis 3 mal jeweils 2 bis 3 Gramm Kokaingemisch an D. verkauft hat. Für den Verkauf von weiteren 6 Gramm Kokaingemisch liegen hin- gegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben, da A. schon längere Zeit im Drogengeschäft war und wusste, dass er verbotenerweise Kokain an D. weiterverkaufte. Damit ist A. des Verkaufs von 6 Gramm Kokaingemisch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig zu sprechen. 3.7 Anklagepunkte A.7. und A.8. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe von Anfang Sep- tember bis zum 14. November 2003 in Mittäterschaft mit B. in Y., V., Z., Aarau, Basel, U., Zürich, ZZ., Lörrach/D und anderswo ein Paket mit 823 Gramm Ko- kaingemisch (A.7.) sowie ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch (A.8.) erlangt, besessen, befördert und verkauft. Diese Tathandlungen seien be- gangen worden, indem A. a) am 13. November 2003 von C. ein Paket mit 823 Gramm und ein weiteres mit 63 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 50 und 61 %) entgegen- genommen habe, b) die beiden Pakete mit B. am 14. November 2003 in dessen Fahrzeug nach Z. zu D. befördert habe, c) das Paket von 823 Gramm nach Vereinbarung eines Verkaufspreises von mindestens € 29’000.– an D. beziehungsweise an E. abgegeben, und d) das Paket von 63 Gramm in der Wohnung von D. auf sich gehabt und bei der Kontrolle durch die Polizeibehörden zu verstecken versucht habe. Das Paket von 823 Gramm sei in den Luftfilter des Fahrzeugs von E. eingebaut worden. Während dieses Paket nach Lörrach/D zum Endabnehmer F. befördert worden sei, hätten A. und B. in der Wohnung von D. auf die Bezahlung gewartet. 3.7.1
19 - 3.7.1.1 Am 14. November 2003 wurden D., E. und F. bei einer Übergabe von Betäu- bungsmitteln in Deutschland verhaftet, wobei 823 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 50 bis 61 % sowie € 50'000.– sichergestellt wurden (cl. 13 pag. 18.1.3 f.; cl. 1 pag. 5.49). Die deutsche Polizei ersuchte unmittelbar nach der erwähnten Verhaftung die Polizei in Z. um eine Durchsuchung der Wohnung von D. (cl. 13 pag. 18.1.3 f.). Anlässlich dieser polizeilichen Durchsuchung wur- den darin A. und B. angetroffen und festgenommen. A. trug ein Paket mit 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich (cl. 1 pag. 5.48 f.). 3.7.1.2 A. ist in Bezug auf die beiden Anklagepunkte A.7. sowie A.8. geständig. In seinen Aussagen belastet er sich selbst sowie B., nicht aber C. Er gab zu Protokoll, D. habe 500 bis 800 Gramm Kokaingemisch bestellen wollen (cl. 9 pag. 13.1.147). Die Verhandlungen hätten zwischen D. und B. stattgefunden, er sei einfach mit- gegangen, um die Drogen zu transportieren (cl. 9 pag. 13.1.148). Allerdings habe auch er – A. – mit D. über die Geschäfte sprechen wollen. Als weitere Person sei E. anwesend gewesen (cl. 9 pag. 13.1.194). In der Konfrontationseinvernahme sagten A. und B. übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam nach Basel gefah- ren, wo sie sich mit C. getroffen hätten. Danach seien sie alle drei nach V. gefah- ren (cl. 9 pag. 13.1.196). Er – A. – wisse allerdings nicht, woher die Betäu- bungsmittel stammten, die er schliesslich im Fahrzeug gefunden habe (cl. 9 pag. 13.1.198 ff.). Als sie in V. gewesen seien, habe er kein Paket mit Betäu- bungsmitteln im Auto gesehen (cl. 10 pag. 13.4.213). Sie seien zu C. nach Hau- se gefahren, wo er (A.) draussen uriniert habe, während C. in seine Wohnung gegangen sei (cl. 9 pag. 13.1.238). Das Auto hätten sie nicht abgeschlossen (cl. 9 pag. 13.1.243). Später sei C. wieder aus der Wohnung gekommen (cl. 10 pag. 13.4.213) und B. habe zu ihm (A.) gesagt, sie könnten jetzt weiterfahren (cl. 9 pag. 13.1.238). Als sie dann zu D. gefahren seien, habe sich ein Sack mit 2 Paketen – ein grösseres und ein kleineres – im Auto befunden. Er (A.) und B. hätten das grössere Paket D. und E. übergeben und diese hätten es im Luftfilter eines anderen Fahrzeugs deponiert (cl. 9 pag. 13.1.243; pag. 13.1.245). Das kleinere Paket habe er (A.) behalten (cl. 9 pag. 13.1.127 f.; pag. 13.1.245; cl. 10 pag. 13.4.213), um es später an D. zu übergeben (cl. 9 pag. 13.4.220). Er sei mit B. in D.s Wohnung geblieben, um auf die Bezahlung des grossen Paketes zu warten, während D. und E. weggefahren seien. Er wisse nicht, um wie viel Geld es gegangen sei (cl. 9 pag. 13.1.128; cl. 10 pag. 13.4.213). Am Vortag habe B. ihm gegenüber von Fr. 35.– bis 36.– pro Gramm gesprochen. Er wisse jedoch nicht, wie schwer das Paket gewesen sei (cl. 10 pag. 13.4.213 f.). Schliesslich gab A. zu Protokoll, die ihn belastenden Aussagen von D. und E. würden zutref- fen. Falsch sei einzig die Aussage, er habe D. mehrmals mit Kokainportionen im Grammbereich versorgt. Er und B. hätten die Sache mit D. abgemacht (cl. 10
20 - pag. 13.4.215; pag. 13.4.216). Es sei aber B. gewesen, der mit D. Drogenge- schäfte gemacht habe (cl. 9 pag. 13.1.151). 3.7.1.3 B. ist in Bezug auf die Tatvorwürfe kaum geständig. In seinen Aussagen belaste- te er primär A., jedoch nicht C. Nach mehrmaligem Abstreiten der Tatvorwürfe gab B. zu Protokoll, er sei am 13. November 2003 mit A. in Z. bei D. gewesen. Allerdings sei es A. gewesen, der mit D. über Geschäfte gesprochen habe, wäh- rend er sich mit der Frau von D. unterhalten habe (cl. 10 pag. 13.4.194). Er habe vom Gespräch zwischen A. und D. nicht alles mitbekommen. Es sei zwar über Kokain gesprochen worden, zu Menge und Preis könne er jedoch nichts sagen (cl. 10 pag. 13.4.195). Anschliessend sei er mit A. nach V. gefahren (cl. 10 pag. 13.4.197 f.). Dort hätten sie das Fahrzeug verlassen und er hätte in einer Telefonzelle ein Gespräch geführt, während A. spazieren gegangen sei (cl. 10 pag. 13.4.199). Er sei bei der Übergabe des Kokains in V. nicht anwesend gewe- sen (cl. 10 pag. 13.4.202) und habe gar nicht gewusst, dass sich Betäubungsmit- tel im Fahrzeug befunden hätten (cl. 10 pag. 13.4.214). Danach seien sie nach Basel weitergefahren (cl. 10 pag. 13.4.199). Im Rahmen der Konfrontationsein- vernahme mit A. bestätigte B., sie hätten sich in Basel im „R.“ mit C. getroffen. Dort habe A. mit C. gesprochen, wobei er sich gedacht habe, dass die beiden über Geschäfte sprechen. Anschliessend seien sie zu dritt zu C. gefahren (cl. 10 pag. 13.4.212). Er – B. – habe dann in einer Telefonkabine (cl. 10 pag. 13.4.212 f.) mit seiner Grossmutter telefoniert (cl. 10 pag. 13.4.217). Vermutlich habe C. die Drogen ins Fahrzeug gelegt, als A. urinierte (cl. 10 pag. 13.4.214). Woher das Kokain stamme, das in Z. übergeben worden sei, wisse er nicht – insbesondere nicht, ob es von C. stamme (cl. 10 pag. 13.4.247). Er glaube nicht, dass C. mit Drogen zu tun gehabt habe (cl. 10 pag. 13.4.248). Auf Vorhalt der Aussagen von D. und E. gab B. zu Protokoll, deren Aussagen würden insoweit stimmen, als er bei den Gesprächen in Z. dabei gewesen sei (cl. 10 pag. 13.4.216; pag. 13.4.220). Mit C. habe er jedoch keinerlei Vereinbarungen getroffen (cl. 10 pag. 13.4.216). 3.7.1.4 C. seinerseits streitet die Tatvorwürfe ab. In der Konfrontationseinvernahme mit A. gab er zu Protokoll, er habe zwar einige Male mit B. gesprochen, er wisse je- doch nicht mehr wann. Mit A. habe er hingegen keinerlei Kontakt gehabt und nie Geschäfte gemacht (cl. 9 pag. 13.1.241 ff.). 3.7.1.5 D. sagte zunächst gegenüber den deutschen Untersuchungsbehörden aus, E. habe ihn gefragt, ob ihm jemand Rauschgift besorgen könne, worauf er ihn mit A. und B. bekannt gemacht habe. Die Verhandlungen über das Drogengeschäft ha- be E. mit den beiden geführt (cl. 13 pag. 18.1.59 ff.). Diese Aussage relativierte D. später indem er sagte, einen Tag vor der Übergabe der 800 Gramm Kokain- gemisch hätten sich A., B. und E. bei ihm zu Hause getroffen und die Betäu-
21 - bungsmittelmenge sowie Transport- und Übergabemodalitäten besprochen (cl. 13 pag. 12.16.10). Es sei um 800 Gramm Kokaingemisch gegangen (cl. 13 pag. 12.16.20). Er (D.) habe E. nach erfolgter Drogenübergabe nach Lörrach/D begleitet, um das Geld für die Bezahlung zu holen. Dort sei er verhaftet worden (cl. 8 pag. 12.16.9). A. habe ihm vorher gesagt, dass er und B. insgesamt € 29’000.– für das grosse Paket mit Kokaingemisch erhalten sollten (cl. 8 pag. 12.16.9; cl. 13 pag. 18.1.59). Diese Aussagen bestätigte D. anlässlich sei- ner Einvernahme als Auskunftsperson an der Hauptverhandlung vor Bundes- strafgericht (cl. 30 pag. 30.950.9). 3.7.1.6 Nach seiner Verhaftung in Lörrach/D gab E. gegenüber den deutschen Untersu- chungsbehörden zu Protokoll, er habe F. mit D. bekannt gemacht. F. habe von D. eine grössere Menge Kokain beschaffen wollen (cl. 13 pag. 18.1.34 ff.). Da er (E.) dem D. noch € 700.– für Betäubungsmittelkäufe geschuldet habe, sei D. auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, gegen einen Schuldenerlass 400 Gramm Kokain nach Weil am Rhein zu fahren (cl. 13 pag. 18.1.36). Er sei dann am 14. November 2003 zu D. nach Z. gefahren, wo sich später noch zwei Dominikaner – vermutlich die Drogenverkäufer – eingefunden hätten (cl. 13 pag. 18.1.36). Einer der Dominikaner habe einen Sack mit Betäubungsmitteln bei sich gehabt. Zu viert seien sie zu seinem Fahrzeug gegangen und dort hätten die beiden Dominikaner und D. die Betäubungsmittel im Motorenraum versteckt. Die Dominikaner seien alsdann in die Wohnung von D. zurückgegangen, um auf die Bezahlung für die Betäubungsmittel zu warten, während er mit seinem Fahrzeug nach Deutschland gefahren sei (cl. 13 pag. 18.1.37). D. habe ihm unterwegs mit- geteilt, dass es nicht um 400 sondern um 800 Gramm Betäubungsmittel gehe (cl. 13 pag. 18.1.39). 3.7.2 Die Aussagen von A. erweisen sich als glaubwürdig. Einerseits belastete er sich selbst massiv durch sein Geständnis. Andererseits sind seine Aussagen schlüs- sig und kaum mit inneren Widersprüchen behaftet. Überdies werden sie im We- sentlichen durch die Aussagen von D. und E. – teilweise auch durch jene von B. – bestätigt. Demzufolge ist in objektiver Hinsicht erwiesen, dass D. von A. und B. eine grössere Menge Kokaingemisch kaufen wollte, wobei sie sich auf eine Ver- kaufspreis von € 29’000.– geeinigt hatten. Am 13. November 2003 trafen sich A., B. und D. in der Wohnung des letzteren, um die Modalitäten des Kokainhandels – insbesondere Menge, Preis, Beförderung und Übergabe – zu besprechen. Am
22 - Nach Ankunft von A. und B. hat D. in ihrem Beisein sowie jenem von E. das Ko- kainpaket in das Fahrzeug von E. eingebaut. E. hat die Betäubungsmittel an- schliessend über die Grenze nach Deutschland gefahren, wo er und D. verhaftet wurden. A. und B. sind während dieser Zeit in der Wohnung von D. geblieben, um auf die Bezahlung für das Kokain zu warten. A. trug während dieser Zeit das zweite Paket von 63 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 54 bis 61 % auf sich. Beide wurden noch am 14. November 2003 in der Wohnung von D. verhaf- tet, wobei das Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurde. 3.7.3 A. hat demnach 823 Gramm Kokaingemisch vorsätzlich an D. abgegeben und verkauft. Er wusste, welche Menge er ihm übergab und aufgrund eigener Erfah- rungen war ihm klar, dass diese Menge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können. A. ist somit der qualifizierten Abgabe und des qualifizierten Verkaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 3.7.4 Ferner hat A. vorsätzlich ein Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch besessen und zu D. befördert. Er wusste, dass er eine Menge an Betäubungsmitteln beförderte, welche geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Demnach ist A. des qualifizierten Besitzes und Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 sowie Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
23 -
24 - kommen. Der Preis habe Fr. 60.– bis 70.– pro Gramm betragen, wobei die Be- täubungsmittel von „starker“ Qualität gewesen seien (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 18.3.65). Anfänglich seien die Betäubungsmittel an der Brombacherstrasse hinter der Shell-Tankstelle übergeben worden. Die letzten 4 bis 5 Übergaben seien dann am Wohnort des Dominikaners erfolgt (cl. 14 pag. 18.3.20). Dieser habe grössere Mengen Kokain bei sich zu Hause aufbewahrt. Zudem habe dort ein reges „Kommen und Gehen“ geherrscht (cl. 14 pag. 18.3.20). J. beschrieb diesen Dominikaner als Mann von rund 30 Jahren, welcher mit ca. 175 cm Grös- se kleiner gewesen sei als der erstgenannte Dominikaner, welcher ihm die 2 Kokainplatten von je 500 Gramm Gewicht verkauft habe. Er sei von fester Sta- tur gewesen und habe braune, kurz geschnittene und gekrauste Haare gehabt (cl. 14 pag. 18.3.20). Beim Fahrzeug dieses Drogenhändlers habe es sich um einen Personenwagen der Marke Honda gehandelt. Seine Wohnung habe sich in der Nähe des Messeplatzes im obersten Stockwerk eines Hauses an der Brom- bacherstrasse befunden (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 18.3.25; pag. 18.3.27; pag. 18.3.63; pag. 18.3.65). Anlässlich mehrerer Fotokonfrontationen identifizier- te J. diesen Drogenhändler als B. (cl. 14 pag. 18.3.38; pag. 18.3.53; pag. 18.3.63). Im Zuge seiner Einvernahme am 27. Februar 2004 korrigierte J. diese Aussagen dahingehend, dass es sich bei der stark übergewichtigen Frau, welche sich in der Wohnung des Drogenhändlers B. befunden habe, um dessen Frau gehandelt habe. Zudem korrigierte er seine eingangs dargestellte Aussage, er habe K. in einem Personenwagen der Marke Honda angetroffen. Es sei B. gewesen, der damals mit dem Honda unterwegs gewesen sei. Er habe das da- mals verwechselt (cl. 14 pag. 18.3.63 f.). B. und K. seien vermutlich Brüder und würden sich sehr ähnlich sehen, weshalb er sie verwechselt habe (cl. 14 pag. 18.3.20; pag. 13.4.153). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 31. März 2004 widerrief J. die B. und K. belastenden Aussagen weitgehend (cl. 10 pag. 13.4.154). Er gab zu Protokoll, B. habe er zwar schon am Ende der Brombacherstrasse in Beglei- tung einer übergewichtigen Frau gesehen (cl. 10 pag. 13.4.153; pag. 13.4.161). Er wisse allerdings nicht, wo B. wohne (cl. 10 pag. 13.4.154). Auch hinsichtlich dessen Fahrzeuges war er sich nicht mehr sicher. So gab er einmal zu Protokoll, es habe sich um einen silbergrauen Nissan oder Honda gehandelt, wobei er sich nicht mehr präzise an die Marke erinnern könne (cl. 10 pag. 13.4.162 f.). Die Farbe des Fahrzeugs bezeichnete er einmal als „dunkel“ (cl. 10 pag. 13.4.154). K. hingegen habe er am Messeplatz Basel gesehen (cl. 10 pag. 13.4.153 f.). Er habe jedoch keinerlei Betäubungsmittel von B. oder K. entgegengenommen (cl. 10 pag. 13.4.154) und nie mit ihnen gesprochen (cl. 10 pag. 13.4.162). Bei den eingangs genannten Lieferanten habe es sich um andere Personen gehan- delt (cl. 10 pag. 13.4.154). Gegen Ende der Konfrontationseinvernahme verwei-
25 - gerte J. alle weiteren Aussagen und beschloss, das Protokoll nicht zu unter- zeichnen (cl. 10 pag. 13.4.175). Diese Aussagen relativierte J. anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2004. Er gab eine Notiz zu den Akten worin er erklärte, nur mit einem der beiden Domini- kaner Kokaingeschäfte getätigt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, mit wel- chem (cl. 14 pag. 18.3.149; pag. 18.3.179). Überdies erklärte er, von einem der beiden Dominikaner zweimal je 500 Gramm Kokain in Plattenform bezogen zu haben (cl. 14 pag. 18.3.149 f.). Am 22. Oktober 2004 erfolgte eine Einvernahme J.s in Anwesenheit des Verteidigers von B., wobei J. die Aussage verweigerte (cl. 7 pag. 12.6.35 f.). 4.1.2 Die in E. 4.1.1 dargestellten Aussagen J.s vermögen in mehrerlei Hinsicht nicht zu überzeugen und sind widersprüchlich: Seine ersten Aussagen sind zwar sehr detailreich und entsprechen in Bezug auf die Lebensumstände von B. den Er- kenntnissen der Strafverfolgungsbehörden. So handelt es sich bei B. und K. tat- sächlich um Brüder, denen Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt werden (cl. 1 pag. 5.105; cl 10 pag. 13.4.3) und die sich selbst nach Aussage von B. ähnlich sehen (cl. 10 pag. 13.4.127). Ferner wohnte K. in Basel an der Hammerstrasse beziehungsweise an der Müllheimer-strasse (cl. 4 pag. 7.3.2 ff.) und damit in demselben Quartier, wo sich auch die Brombacherstrasse und die von J. er- wähnte Shell-Tankstelle befinden. Überdies gab B., dessen Wohnort sich in Zü- rich bei seiner Ehefrau befindet, zu Protokoll, er habe sich aufgrund von Ehe- problemen des Öfteren bei seinem Bruder in Basel aufgehalten (cl. 10 pag. 13.4.46; pag. 13.4.122; pag. 13.4.180 ff.; pag. 13.4.236). Aus J.s Aussagen geht jedoch unmissverständlich hervor, dass er die beiden Brüder B. und K. ver- wechselte. So korrigierte er verschiedentlich im Nachhinein Aussagen zu Betäu- bungsmittelkäufen in Bezug auf den Verkäufer mit dem Hinweis, es sei der Bru- der gewesen. Zudem gab er explizit zu Protokoll, B. mit K. zu verwechseln (E. 4.1.1). Zwar ist in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft dem Wider- ruf der Belastungen von B. und K. im Rahmen der ersten Konfrontationseinver- nahme wenig Bedeutung beizumessen, da J. bei dieser Einvernahme sichtlich Angst hatte. Nicht rechtsgenügend widerlegt sind hingegen seine Äusserungen vom 9. Juli 2004, wo er den erwähnten Widerruf zurücknahm und zu Protokoll gab, einzig von einem der beiden Brüder zweimal je 500 Gramm Kokain bezo- gen zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, von welchem (E. 4.1.1 in fine). Damit ist erwiesen, dass J. von B. oder von K. zweimal 500 Gramm Kokain er- warb. Dieses Betäubungsmittelgeschäft kann jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit dem Angeklagten B. zugeordnet werden. Da sich regelmässig beide – K. und B. – in der Wohnung von K. aufhielten, können auch allfällige weitere Drogenverkäufe, welche in der Wohnung von K. stattgefunden haben sollen,
26 - nicht mit genügender Sicherheit dem Angeklagten B. angelastet werden. Nach dem Gesagten ist B. vom Vorwurf des Verkaufs von mindestens 500 Gramm Ko- kaingemisch an J. freizusprechen. 4.1.3 Bei diesem Ausgang kann letztlich die Frage offen bleiben, ob die Verfahrens- rechte von B. im Sinne von BGE 131 I 476 verletzt worden sind, indem die An- klage auf Aussagen J.s abstützte, obwohl die Konfrontationseinvernahme ab- gebrochen worden war und J. später seine Aussagen verweigerte. 4.2 Anklagepunkt B.2. Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, in der Zeit vom Frühsommer 2003 bis
27 - abzuschliessen (cl. 9 pag. 13.1.152 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen kann B. nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, gegenüber A. den Kontakt zu „Vilma“ beziehungsweise ein entsprechendes Drogengeschäft vermittelt zu ha- ben. B. ist demzufolge im Anklagepunkt B.2. freizusprechen. 4.2.4 Bei diesem Ausgang kann die Frage offen bleiben, ob die Anklageschrift – wie vom Verteidiger von B. gerügt – den Anklagesachverhalt B.2. zu wenig präzise umschreibe und somit ein Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips zu gewärtigen gewesen wäre. Ebenso wenig ist zu würdigen, ob – wie vom Vertei- diger behauptet – dessen Fragerecht anlässlich der Konfrontationseinvernahme beschnitten worden sei. 4.3 Anklagepunkte B.3. und B.4. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B. vor, er habe von Anfang Sep- tember bis 14. November 2003 in Mittäterschaft mit A. in Y., V., Z., Aarau, Basel, U., Zürich, ZZ., Lörrach/D und anderswo ein Paket mit 823 Gramm Kokainge- misch (B.3.) sowie ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch (B.4.) er- langt, besessen, befördert und verkauft. Diese Tathandlungen seien begangen worden, indem B. a) am 13. November 2003 von C. ein Paket mit 823 Gramm und ein weiteres mit 63 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad zwischen 50 und 61 %) entgegen- genommen habe, b) die beiden Pakete mit A. am 14. November 2003 in dessen Fahrzeug nach Z. zu D. befördert habe, c) das Paket mit 823 Gramm nach Vereinbarung eines Verkaufspreises von min- destens € 29’000.– an D. beziehungsweise an E. abgegeben, und d) das Paket von 63 Gramm an A. zur Aufbewahrung übergeben habe. Das Paket mit 823 Gramm sei in den Luftfilter des Fahrzeugs von E. eingebaut worden. Während dieses Paket nach Lörrach/D zum Endabnehmer F. befördert worden sei, hätten A. und B. in der Wohnung von D. auf die Bezahlung gewartet. 4.3.1 Der den Anklagepunkten B.3. sowie B.4. zu Grunde liegende Sachverhalt wurde in der Erwägung 3.7 beurteilt. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mitwirkt, so dass er als „Hauptbeteiligter“ erachtet werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230 mit Hinweisen; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 168 f.). Unbehelflich sind die Aussagen von B., wonach er bei diesem Dro- genhandel nur als Begleiter von A. anwesend gewesen sei, während A. das Ge- schäft organisiert und durchgeführt habe (E. 3.7.1.3). Einerseits wird B. von A. schwer belastet, ohne dass er (A.) verheimlicht, selbst ebenfalls mit D. Geschäfte
28 - gemacht haben zu wollen (E. 3.7.1.2). Andererseits gaben D. und E. glaubhaft zu Protokoll, die Verhandlungen über das Drogengeschäft seien sowohl mit A. als auch mit B. geführt worden (E. 3.7.1.5) und beide seien am Verstauen der Be- täubungsmittel in das Fahrzeug von E. beteiligt gewesen (E. 3.7.1.6). Schliess- lich haben A. und B. gemeinsam ein weiteres Paket mit 63 Gramm Kokainge- misch zu D. transportiert. Damit ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. Tatherr- schaft mit Bezug auf den Transport der beiden Betäubungsmittelpakete zu D. zu- kam. Ferner hatten beide Tatherrschaft hinsichtlich der Übergabe und des Ver- kaufs des Pakets von 823 Gramm Kokaingemisch, weshalb A. und B. in beiden Fällen mittäterschaftlich gehandelt haben. Zusammenfassend ist das folgende in E. 3.7.2 vollständig dargestellte tat- beständliche Verhalten nachgewiesen: B. und A. haben am 13. November 2003 mit D. die Modalitäten des angeklagten Kokaingeschäfts – insbesondere Menge, Preis, Beförderung und Übergabe – besprochen. Am 14. November 2003 ist B. mit A. via Basel und V. zu D. gefahren und hat diesem das Paket mit 823 Gramm Kokaingemisch übergeben. Das zweite Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch hat B. ebenfalls gemeinsam mit A. in seinem Fahrzeug zu D. befördert. Das Paket wurde diesem jedoch noch nicht abgegeben. D. hat das Paket mit den 823 Gramm Kokaingemisch im Beisein von B., A. und E. in das Fahrzeug von E. ein- gebaut. Während sich E. und D. anschliessend mit den Betäubungsmitteln über die deutsche Grenze begeben haben, warteten A. und B. in D.s Wohnung auf die Rückkehr D.s und auf die Bezahlung für das Paket von 823 Gramm. B. und A. wurden am 14. November 2003 in D.s Wohnung verhaftet, wobei A. das Paket mit 63 Gramm Kokaingemisch auf sich trug. 4.3.2 Es ist somit erstellt, dass B. vorsätzlich in Mittäterschaft mit A. 823 Gramm Ko- kaingemisch an D. abgegeben und verkauft hat. Er wusste, welche Menge er ihm übergab und aufgrund eigener Erfahrungen im Drogengeschäft war ihm klar, dass diese Menge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen zu können. B. ist somit der qualifizierten Abgabe und des qualifizierten Ver- kaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4.3.3 Ferner ist erwiesen, dass B. vorsätzlich und in Mittäterschaft mit A. ein Paket von 63 Gramm Kokaingemisch besessen und zu D. befördert hat. Er wusste, dass er eine Menge an Betäubungsmitteln beförderte, welche geeignet war, die Gesund- heit vieler Menschen zu gefährden. Demnach ist B. des qualifizierten Besitzes und Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 sowie Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
29 -
6.1 Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Gemäss Art. 2 StGB ist das alte Recht,
32 - welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Be- trachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f.; 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (vgl. RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangrechts, AJP 2006 S. 1473). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrags und die Möglichkeit des bedingten Voll- zugs über die Frage des milderen Rechts entscheidet (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.). Die hier massgebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifizierte Tatbegehung betreffend, im Bereich der angedrohten Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbin- denden Busse von maximal Fr. 1 Mio. durch die fakultative Möglichkeit, die Frei- heitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, d.h. auf Fr. 1'080'000.– zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über Fr. 1 Mio. infrage kommt, was hier aufgrund des anzuwendenden Tagesatzes à priori nicht zur Diskussion steht. Das neue Recht ist hingegen insoweit milder, als einerseits der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für den pekuniären Teil der Strafe neu eingeführt wurde sowie andererseits als die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich ver- mutet werden (Art. 42 f. StGB). Für die vorliegenden Taten ist eine freiheitsentziehende Sanktion in Betracht zu ziehen, welche auch nach neuem Recht weder bedingt noch teilbedingt ausge- fällt werden kann. Auf eine gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG allenfalls auszuspre- chende Geldstrafe wird aufgrund der finanziellen Situation der Angeklagten ver- zichtet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das neue Recht als das milde- re. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 6.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof-
33 - fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu be- achten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbei- führung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die- ser Rechtsprechung materiell keine Neuerungen. Das neue Recht übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 6.3 Angeklagter A. 6.3.1 A. wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend, darf jedoch zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
34 - 6.3.2 Der 45-jährige A. ist Staatsangehöriger der dominikanischen Republik und mit 16 Geschwistern in Miches Higüey/DOM aufgewachsen. Zu seinen Geschwistern sowie zu seiner Mutter hat er ein gutes Verhältnis (cl. 1 pag. 3.1.20 f.). Zur Tat- zeit war er mit AA. verheiratet. Er hat einen minderjährigen Sohn in Miches Hi- güey, sowie eine Stieftochter und drei Stiefsöhne, darunter B. und K. Die Stief- kinder sind allesamt erwachsen (cl. 1 pag. 3.1.21). Er arbeitete zunächst als Schweisser und Landwirt in der Dominikanischen Republik. Danach als Allroun- der in Puerto Rico und in den USA. In der Schweiz war er stets arbeitslos und bezog Sozialhilfe (cl. 1 pag. 3.1.22). 6.3.3 Bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz im Frühjahr 2003 (cl. 1 pag. 3.1.22) stieg A. in den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ein (cl. 9 pag. 13.1.202). Dies einerseits in der tragenden Rolle des Verkäufers einer das qualifizierende Minimum um ein vielfaches übersteigenden Menge. Andererseits traf er bereits wenige Wochen nach Ankunft in der Schweiz Anstalten, eine quali- fizierte Menge Betäubungsmittel in die Schweiz einzuführen. Er handelte aus ei- gennützigen Motiven um sich selbst zu bereichern, obschon ihn die Sozialhilfe nach eigenen Angaben mit monatlich Fr. 3'035.– unterstützte (cl. 1 pag. 3.1.22). Damit trifft A. ein schweres Verschulden. Straferhöhend ins Gewicht fällt sein negatives Nachtatverhalten, da er sich nie an die Meldepflicht gehalten hat (cl. 2 pag. 6.1.124; pag. 6.1.127; pag. 6.1.138; pag. 6.1.141) und untergetaucht ist. Während der Untersuchungshaft hat er sich wohl verhalten (cl. 30 pag. 30.251.11 ff.). Auch wenn gegen A. in der Schweiz keine Vorstrafen ver- zeichnet sind, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Aussagen wegen Migrationsverstössen in den USA in Haft war (cl. 1 pag. 3.1.22). Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer. 6.3.4 Im Ergebnis stehen einem grossen Verschulden leicht erhöhende und leicht min- dernde Täterfaktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen. Die ausgestandene Untersuchungs- haft von 489 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe obliegt dem Kanton Aargau (Art. 240 Abs. 2 BStP). 6.4 Angeklagter B. 6.4.1 Der Strafrahmen für mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz umfasst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wobei die Tatmehrheit nicht zu einer Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen darf (E. 6.3.1).
35 - 6.4.2 B. ist 31 Jahre alt, dominikanischer Staatsangehöriger und stammt aus Higü- ey/DOM. Seine Kindheit verbrachte er in der Dominikanischen Republik bei sei- ner Grossmutter und Mutter. Er hat zwei jüngere Geschwister und etwa 25 Stief- geschwister (cl. 1 pag. 3.4.8). Seit mehreren Jahren ist er mit BB. verheiratet. Mit ihr hat er eine minderjährige Tochter, die bei der Grossmutter in der Dominikani- schen Republik lebt. In die Schweiz kam B. im September 2000 (cl. 1 pag. 3.4.9). Er verfügt über eine Grundschulbildung und hat eine Weiterbildung im Gastge- werbe gemacht. Er war immer als Kellner oder Chauffeur tätig. Seit März 2001 arbeitete er nach eigenen Angaben selbstständig als Transporteur für Waren und Personen (cl. 1 pag. 3.4.9). 6.4.3 Der Angeklagte B. hat im Spätherbst 2003 eine grosse, das qualifizierende Mi- nimum mehrfach übersteigende Menge an Betäubungsmitteln befördert, abge- geben und verkauft. Er handelte aus rein eigennützigen und finanziellen Motiven. Sein Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. Kaum straferhöhend zu berück- sichtigen ist seine nicht einschlägige Vorstrafe vom 6. August 2002 wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln (cl. 30 pag. 30.232.2). Stark straferhöhend wirkt sich hingegen das Handeln während der mit jenem Entscheid gewährten dreijährigen Probezeit aus. Ebenfalls straferhöhend ins Gewicht fällt ferner sein Verhalten nach der Tat, da er sich nicht an die Meldepflicht gehalten hat (cl. 2 pag. 6.4.250) und der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht unentschuldigt fern blieb. B. wurde am 28. Januar 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Geldwäscherei zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (cl. 30 pag. 30.510.75). Mangels Rechtskraft ist dieses Urteil in der Strafzumessung nicht zu berücksich- tigen. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich strafmindernd aus. 6.4.4 Im Ergebnis stehen einem grossen Verschulden im mittleren Masse straferhö- hende sowie leicht strafmindernde Faktoren gegenüber. Mit Urteil vom 27. Okto- ber 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau B. zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Straftaten für die er heute zu verurteilen ist, hat er im Jahre 2003 begangen. Es ist daher eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu fällen. Bei gleichzeitiger Beurteilung wäre eine Bestrafung mit 2 Jahren und 5 ½ Monaten angemessen gewesen. Somit ist heu- te eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2004 auszusprechen. Der Anrechnung von 446 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kommt bei B. nicht infrage. Aufgrund seines Verhaltens sind schwere Bedenken an der Legalbewährung angezeigt. Eine Erhöhung der Bewährungsaussichten durch Gewährung des (Teil-)bedingten Strafvollzuges ist nicht gegeben, was sich auch
36 - in der offenbar fehlenden Warnwirkung seiner bisherigen Vorstrafen zeigt. Die Strafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen. 6.4.5 B. wurde am 6. August 2002 vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Tathandlungen, derer B. im vorliegenden Ver- fahren vor Bundesstrafgericht schuldig zu sprechen ist, sind im Jahre 2003 und damit während der vom Bezirksamt Brugg auferlegten Probezeit begangen wor- den. Damit ist über den Widerruf der zum bedingten Vollzug aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu entscheiden. Sämtliche Tathandlungen sind vor dem auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafrecht begangen worden, weshalb zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jenes Recht anzuwen- den, welches sich als das mildere erweist. Nach altem Recht konnte in leichten Fällen anstelle des vollständigen Widerrufs der Strafe eine Verwarnung oder ein Teilwiderruf ausgesprochen werden. Zudem durfte der Vollzug der aufgeschobe- nen Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre vergangen sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 und 5 aStGB). Nach neuem Recht ist der Widerruf im Falle einer Delinquenz während der Probezeit nur dann anzu- ordnen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig weitere Straftaten be- gehen wird. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Damit er- weist sich das neue Recht insgesamt als das mildere. Seit Ablauf der Probezeit am 6. August 2005 sind noch nicht drei Jahre im Sinne von Art. 46 Abs. 5 StGB vergangen, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob zu- folge negativer Legalprognose ein Widerruf anzuordnen ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). B. wurde der Beförderung und des Verkaufs von über 800 Gramm Ko- kaingemisch (E. 4.3) schuldig gesprochen. Bei der Staatsanwaltschaft Solothurn läuft aktuell eine Strafuntersuchung gegen B., wonach er im Jahre 2005 – d.h. zwei Jahre nach dem oberwähnten Drogengeschäft – zusammen mit weiteren Personen über Kuriere Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt haben soll (cl. 30 pag. .30.510.78). Am 28. Januar 2008 wurde B. in einem anderen Fall vom Vorwurf des Betäubungsmittelhandels freigesprochen, jedoch in diesem Zusammenhang der Geldwäscherei für schuldig befunden (cl. 30 pag. 30.510.80). B. war damit während der Probezeit in verschiedene wei- tere Betäubungsmitteldelikte verwickelt, weshalb zu erwarten ist, dass er trotz einer bedingten Strafe auch künftig sich nicht von Straftaten wird abhalten lassen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist die durch das Bezirksamt Brugg am 6. August 2002 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.
37 - IV. Einziehung
7.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 f.). 7.2 Die Untersuchungsbehörden beschlagnahmten den Pass von A., dessen Mobil- telefon der Marke Nokia sowie weitere Gegenstände (cl. 2 pag. 6.1.126; pag. 6.1.8). A. wird im vorliegenden Entscheid der mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Hierbei stützt sich der Schuldspruch unter anderem auf diverse abgehörte Telefonge- spräche, in denen A. Betäubungsmittelgeschäfte organisierte. Es ist gerichtsno- torisch, dass in Drogenkreisen das Mobiltelefon als Kommunikationsmittel ver- wendet wird. Das Mobiltelefon diente erwiesenermassen der Begehung einer Straftat, weshalb es einzuziehen und zu vernichten ist. Der Beschlag des Reisepasses von A. ist zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Zeitpunkt des Strafantritts aufrecht zu erhalten. Alsdann ist er dem Berech- tigten herauszugeben. Die Übrigen sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnis der Untersu- chungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sind dem Berechtigten auszuhändigen. 7.3 Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden bei B. ein Mobiltelefon der Marke Samsung sowie weitere Gegenstände sichergestellt (cl. 2 pag. 6.4.7). Aus den in E. 7.2 für A. dargelegten Gründen ist erwiesen, dass das Mobiltelefon von B. der Begehung einer Straftat diente. Es ist demnach einzuziehen und zu ver- nichten. Die Übrigen sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnis der Untersu- chungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sind dem Berechtigten auszuhändigen. 7.4 C. wurde freigesprochen. Alle gemäss Verzeichnis der Untersuchungsbehörden (cl. 18 pag. 24.00.68) sichergestellten Gegenstände sind an den Berechtigten he- rauszugeben.
8.1 Nach Art. 59 BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Voll- streckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). A. hat die vom Eidg. Untersuchungsrichter am 21. Dezember 2005 verfügte Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 10'000.– geleistet (cl. 2 pag. 1.116 f.; pag. 1.123). Die ebenfalls in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 verfügte Meldepflicht hat er nie eingehalten (cl. 2 pag. 6.1.138; pag. 6.1.124; pag. 6.1.127). Der derzeitige Aufenthalt von A. ist unbekannt, da er nach der Haftentlassung untergetaucht ist (cl. 18 pag. 24.00.148 f.). Da sich A. derzeit verborgen hält und sich der Vollstreckung der erkannten Frei- heitsstrafe durch Flucht entzogen hat, verfällt die hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'000.– in Anwendung von Art. 59 BStP. Über deren Verwendung ist im Kostenentscheid (E. 9.5) zu befinden. 8.2 B. ist ebenfalls untergetaucht. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Daher ist die am 24. Februar 2005 verfügte Pass- und Schriftensperre (cl. 2 pag. 6.4.137) bis zum Strafantritt aufrecht zu erhalten. VI. Kosten 9. 9.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Ferner
10.1 Art. 176 BStP sieht vor, dass im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat.
41 - Der Angeklagte C. ist freigesprochen worden. Er beantragt Schadenersatz und Genugtuung. Ein finanzieller Schaden ist nicht ersichtlich, ein allfälliger Er- werbsausfall nicht substantiiert. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass C. ab September 2003 ohne Arbeit war. Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP kann die Entschädigung sodann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersu- chungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen ver- schuldet oder erschwert hat. C. hat ausgeführt, rechtswidrig Anabolika bezie- hungsweise Dopingsubstanzen und Medikamente verkauft zu haben. Diese ha- ben denn auch den berechtigten Verdacht des Drogenhandels hervorgerufen beziehungsweise verstärkt. Dies betrifft indessen bloss den Anklagepunkt C.1. Im Verhältnis zu den Tatvorwürfen war die Länge der ausgestandenen Untersu- chungshaft nicht angemessen. Angebracht ist somit eine Genugtuung für die Hälfte der ausgestandenen Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 23'350.–. Diese ist ihm nach unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 148 Abs. 3 BStP auf sein Begehren hin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). 10.2.1 Rechtsanwalt Roger Baumberger macht als amtlicher Verteidiger von A. einen Aufwand von insgesamt Fr. 34'392.95 (inkl. MWST) geltend (cl. 30 pag. 30.721.4). Diese Honorarnote ist angemessen, weshalb Roger Baumberger unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Hauptverhandlung mit Fr. 37’494.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädi- gen ist. Von diesem Betrag ist die bereits geleistete Akontozahlung von Fr. 24'134.50 (cl. 30 pag. 30.100.19) in Abzug zu bringen. Wenn der Verurteilte A. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leisten. 10.2.2 Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Pierre Heusser, macht einen Auf- wand von insgesamt Fr. 63'123.85 geltend. Gemäss Honorarnote (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.) stellt er mit knapp 243 Stunden wesentlich mehr Arbeitszeit in Rechnung, als die Verteidiger von A. und C. mit 135 beziehungsweise mit 130 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verteidiger von B. für denselben Zeitraum einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand verbucht als seine beiden Kollegen und dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betref- fend seinen Mandanten und im Vergleich zu den beiden anderen keine ausser- gewöhnlichen Schwierigkeiten aufwies, ist sein Stundenaufwand angemessen zu kürzen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Pierre Heusser für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) abzüglich der Akontozahlung
42 - von Fr. 40’000.– (cl. 30 pag. 30.100.19) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Wenn der Verurteilte B. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leisten. 10.2.3 Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, Verteidiger von C., macht für seine Auf- wendungen ein Honorar von insgesamt Fr. 36'115.50 (inkl. MWST) geltend (cl. 30 pag. 30.723.3 ff.). Diese Kostennote ist mit Ausnahme der verfahrens- fremden Aufwendungen für die beiden Haftentlassungsgesuche vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angemessen. Unter Berücksichtigung seines Aufwandes für die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wird die An- waltsentschädigung für C. auf Fr. 36'467.05 (inkl. MWST) festgesetzt.
43 - Die Strafkammer erkennt: I.
Fr. 5'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'900.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 87'514.30 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 209.00 Anteil Auslagen Gericht Fr. 5'400.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 108'423.30 Total
Hiervon werden ihm Fr. 50'000.00 auferlegt. Die Kaution von Fr. 10'000.00 wird als verfallen erklärt und von diesem Betrag in Abzug gebracht, so dass A. Fr. 40'000.00 an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen hat. 5. Rechtsanwalt Roger Baumberger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 37'494.00 (inkl. MWST) abzüglich Akontozahlung von Fr. 24'134.50 aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
Fr. 5'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'900.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 57'273.00 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 209.00 Anteil Auslagen Gericht Fr. 5'400.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 78’182.00 Total
Hiervon werden ihm Fr. 50'000.00 auferlegt, welche er an die Kasse des Bundes- strafgerichts zu bezahlen hat. 7. Rechtsanwalt Pierre Heusser wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) abzüglich Akontozahlung von Fr. 40'000.00 aus der Kasse des Bundes- strafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
Fr. 1'200.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'200.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 74'587.85 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 46.45 Anteil Auslagen Gericht Fr. 1'200.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 79'234.30 Total 3. C. wird eine Genugtuung von Fr. 23'350.00 zugesprochen. Diese wird ihm nach un- benutztem Ablauf der Frist nach Art. 148 Abs. 3 BStP auf sein Begehren hin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts ausgerichtet. 4. C. wird Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'467.05 als Anwaltsentschädigung inkl. MWST zugesprochen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, diesen Betrag an Fürsprecher Jean-Marc von Gunten auszurichten.
IV.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, bei der Strafkammer schriftlich die Aufhebung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis ab- gehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird die Aufhebung bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt (Art. 148 Abs. 3 BStP).