Entscheid vom 24. April 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Félix Reinmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli.
Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2007)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.22
3 - Prozessgeschichte: A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Entscheid vom 1. März 2007 (Ge- schäftsnummer SK.2006.21) A. der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'901.–. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung erachtete das Gericht nicht als erfüllt. B. Der Verteidiger des Angeklagten erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Bundes- strafgerichts sei aufzuheben, A. sei freizusprechen, die gesamten Verfahrens- kosten seien dem Bund aufzuerlegen und A. sei für die im Verfahren entstande- nen Parteikosten und sonstigen Aufwendungen zu entschädigen. Inhaltlich betraf die Beschwerde sowohl die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellun- gen als auch rechtliche Fragen. Die Bundesanwaltschaft erhob keine Beschwerde. C. Mit Urteil vom 27. Oktober 2007 (6B_179/2007) hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Das Bundesgericht wies die Beschwerde insoweit ab, als sie sich gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen richtete; es hiess die Beschwerde jedoch insoweit gut, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend deutlich hervorge- he, inwiefern der vom Angeklagten gegenüber den Behörden wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstellte. D. Der Einzelrichter verfügte im Einverständnis der Parteien am 20. Dezember 2007 den Verzicht auf eine erneute Hauptverhandlung und gab den Parteien Gele- genheit, ihren Parteivortrag schriftlich einzureichen. E. Bundesanwaltschaft und Verteidigung stellten mit Eingaben vom 21. Januar 2008 ihre schriftlich begründeten Anträge. Die Bundesanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 24. Januar 2008, der Verteidiger reichte am 30. Januar 2008 seine Duplik ein. F. Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug und die aktuellen Steuerunter- lagen des Angeklagten eingeholt.
4 - Der Einzelrichter erwägt:
2.1 Mit Entscheid vom 1. März 2007 hat das Bundesstrafgericht festgestellt, dass der Angeklagte zwischen dem 25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt gegenüber verschiedenen Bundesbehörden wie auch indirekt über die Anwalts- kanzlei von Rechtsanwalt B. die folgende frei erfundene und damit wahrheitswid- rige Meldung gemacht hat: Es habe ihn ein russischer Staatsanwalt bezie- hungsweise ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und dabei die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Auslieferungsbe- gehrens gegen C. in Aussicht gestellt, wenn ihm eine Zahlung von USD 50'000.– geleistet werde. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2007 die tatsächlichen Feststellungen bestätigt (E. 3.5). Diese Feststellungen stehen somit nicht mehr zur Diskussion. 2.2 Für die rechtliche Würdigung dieser vom Angeklagten wider besseres Wissens gemachten Mitteilung im Rahmen von Art. 304 StGB erwog das Bundesstrafge- richt in E. 3.3.2 des Entscheids vom 1. März 2007, dass das geschilderte Verhal- ten unter verschiedenen Titeln strafbar sein könne. Insbesondere kämen verbo- tene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), versuchte Erpressung (Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amts- trägers (Art. 322 septies StGB) in Frage. Das Bundesgericht hob den Entscheid in dieser Hinsicht auf, indem es diese Erwägung sinngemäss insoweit beanstande- te, als nicht eindeutig festgestellt worden sei, welchen Tatbestand der angezeig-
7 - 3.2.2 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Bestechung eines fremden Amts- trägers a) Gemäss Art. 322 septies Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem Mitglied ei- ner richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestell- ten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internatio- nale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verüb- ten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. b) Verlangt ein ausländischer Staatsanwalt (oder ein anderes Behördenmitglied bzw. ein Amtsträger) einen namhaften Geldbetrag, damit er ein hängiges Straf- verfahren einstellt und ein mit diesem verbundenes gegen den Beschuldigten ge- richtetes Auslieferungsgesuch an die Schweiz zurückzieht, erfüllt dies den Tat- bestand der Anstiftung zu Bestechung im Sinne von Art. 322 septies Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB ohne weiteres; sämtliche Tatbestandserfordernisse sind ob- jektiv erfüllt: Der ausländische Amtsträger erfüllt die tatbestandsmässigen perso- nenbezogenen Eigenschaften, er macht eine pflichtwidrige beziehungsweise in seinem Ermessen stehende Handlung zu Gunsten eines Dritten (in casu: C.) da- von abhängig, dass ihm ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird, und er be- stimmt einen anderen (oder versucht einen anderen zu bestimmen), ihm diesen Vorteil zu gewähren. c) Der Angeklagte lässt vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass das von ihm geschilderte vorgebliche Verhalten eines russischen Amtsträgers unter dem Titel der Korruption strafbar wäre, Art. 322 septies StGB sei weder allgemein bekannt noch sei die Bestimmung ihm selbst bekannt gewesen. Das Vorbringen ist unbehelflich. Es ist notorisch, dass sich Amtsträger strafbar machen, die im privaten Gespräch Geld verlangen, damit sie vom Angesproche- nen erwünschte Amtshandlungen vornehmen oder unerwünschte Amtshandlun- gen unterlassen. Das gilt auch für ausländische Amtsträger, zumal dann, wenn sie in der Schweiz handeln. Der Angeklagte sagt in einer Einvernahme aus, dass es aufgrund des tiefen Einkommens verständlich sei, dass ein russischer Staats- anwalt korrupt sei (cl. 2 pag. 13.30 Z. 26 ff.), er kann somit nicht vorbringen, dass ihm das Korruptionsstrafrecht unbekannt sei. Im Übrigen entspricht es der allge-
8 - meinen Lebenserfahrung, dass entsprechende Mitteilungen das Interesse der Strafverfolgungsbehörden wecken, da es sich eben um eine illegale Tätigkeit handelt. In casu war letzteres denn auch der Fall, und der Angeklagte hat wäh- rend längerer Zeit an seiner frei erfundenen Darstellung festgehalten, obwohl die Behörden ihn selbst einvernommen haben und damit, für ihn erkennbar, in der Sache ermittelten. Er hat überdies anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2005 gegenüber der Bundeskriminalpolizei mitgeteilt, dass er die von diesem für den Rückzug des Auslieferungsbegehrens gegen C. geforderte Zahlung über USD 50'000.– geleistet habe und übergab einen teilweise zensurierten Beleg der an diesem Tag vorgenommenen Einzahlung (cl. 1 pag. 4.4.19 Z. 2 ff. und 4.4.21). Schliesslich hat der Angeklagte durch seine Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, auch auf dem nicht von Gesetzes wegen vorgesehenem Weg vorzugehen, um die seines Erachtens völlig ungerechtfertig- te Auslieferung seines Geschäftspartners C. an Russland zu verhindern. Dies geht unter anderem auch aus den von seinem Mitarbeiter D. auf Auftrag des An- geklagten verfassten Dokumenten hervor (cl. 1 pag. 12.53, 4.4.16 = 12.52, 4.4.34 f. = 12.9 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit seiner Anzeige die russischen Behörden bei den für die Auslieferung C.s zu- ständigen schweizerischen Behörden diskreditieren wollte, um die Auslieferung zu verhindern. Dieses Ziel konnte er am ehesten erreichen, wenn er den Behör- den gegenüber einen Sachverhalt schilderte, der ein strafbares Verhalten der zuständigen russischen Amtsträger nahe legte. Auch wenn er nicht den direkten Vorsatz gehabt haben sollte, den Behörden gegenüber wider besseres Wissen eine im Sinne von Art. 322 septies StGB strafbare Handlung anzuzeigen, so hat er unter den konkreten Umständen doch zumindest in Kauf genommen, dass das geschilderte Verhalten strafbar sein kann. Er hat mithin den subjektiven Tatbe- stand insoweit wenigstens eventualvorsätzlich verwirklicht. 3.2.3 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Unerlaubte Handlungen für einen fremden Staat a) Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Ge- biet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi- scher Amtsträger, der mit dem Geschäftspartner einer inhaftierten Person, für welche die Auslieferung beantragt ist, in dessen Büro über die Einstellung des Verfahrens verhandeln und dafür Geld verlangen würde, wäre offensichtlich in privater Mission unterwegs. Es würde sich um eine tatbestandsmässige Hand- lung ohne Bewilligung eines ausländischen Beamten in der Schweiz handeln. Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass über einen solchen Gegenstand
9 - Verhandlungen geführt werden könnten – die Aufrechterhaltung des Ausliefe- rungsbegehrens zum Beispiel von der Anerkennung einer Schadenersatzforde- rung im ausländischen Verfahren abhängig gemacht würde – so steht doch aus- ser Zweifel, dass solches, wenn überhaupt, nur in einem offiziellen Rahmen und in Kenntnis und mit Vermittlung der schweizerischen Behörden zulässig wäre. c) Der Angeklagte lässt vorbringen, dass er um dieses Verbot nicht gewusst ha- be und dass im Übrigen der Tatbestand in concreto auch gar nicht erfüllt wäre. Auch diese Vorbringen sind unbehelflich. Es ist notorisch, dass solches Verhal- ten verboten ist. Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe eine Bewilligung vor- gelegen, weil die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes E. bei dem Treffen zugegen gewesen sei, unterstellt sie, dass der angebliche Besuch des russi- schen Staatsanwalts beziehungsweise Amtsträgers tatsächlich stattgefunden hat, was nach dem Beweisergebnis offensichtlich nicht zutrifft. Soweit diese Be- merkung nur die Mitteilung des Angeklagten an F. vom Bundesamt für Justiz be- trifft, ist festzustellen, dass anlässlich der anderen Mitteilungen des Angeklagten gegenüber den Behörden von E. nicht die Rede war. Im Übrigen hätte die Sache von den Behörden ohne Weiteres geklärt werden können, wenn die angezeigten Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten und E. dabei zugegen gewesen wäre. E. hat sich jedoch in ganz anderer Weise geäussert (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). Der An- geklagte hatte keinerlei Grund anzunehmen, dass die Behörden davon ausge- hen, für den von ihm angezeigten Sachverhalt liege eine behördliche Bewilligung vor. Im Übrigen ist für den subjektiven Tatbestand sinngemäss auf die Ausfüh- rungen oben zu verweisen, insoweit diese genereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.). Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich dieses Tatbestandes mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. 3.2.4 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Erpressung a) Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi- scher Amtsträger, der direkt oder indirekt über das Schicksal eines Ausliefe- rungsbegehrens gegenüber einer inhaftierten Person entscheiden kann und der vom Geschäftspartner der inhaftierten Person einen namhaften Geldbetrag for- dert, damit das Auslieferungsgesuch zurückgezogen wird, könnte den Tatbe- stand der Erpressung offensichtlich erfüllen. Dies gilt zumal dann, wenn dem an- gesprochenen Geschäftspartner, wie vorliegend, sehr viel am Schicksal des In- haftierten liegt. Der ernstliche Nachteil, der hier angedroht würde, bestünde in
10 - der – nach Auffassung des Angeklagten völlig unberechtigten – Auslieferung an Russland, die durch ein Unterlassen, nämlich den Verzicht auf den Rückzug des Auslieferungsbegehrens verwirklicht würde. Dass die bezeichnete Zahlung eine unrechtmässige Bereicherung darstellen würde, liegt ebenso auf der Hand, wie der Motivationszusammenhang zwischen der Drohung mit dem genannten ernst- lichen Nachteil und der zu leistenden Zahlung. c) Der Tatbestand der Erpressung ist auch juristischen Laien allgemein bekannt und es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darum gewusst haben sollte beziehungsweise ihm dieses Wissen nicht zuge- schrieben werden könnte. Im Übrigen ist auch hier für den subjektiven Tatbe- stand sinngemäss auf die Ausführungen oben zu verweisen, insoweit diese ge- nereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.). Der Angeklagte hat demnach auch hinsicht- lich dieses Tatbestandes mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. 3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte bei den Behörden wi- der besseres Wissen einen Sachverhalt anzeigte, der objektiv wenigstens drei Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte, und der Angeklagte hat dies, soweit es die Strafbarkeit des angezeigten Sach- verhalts betrifft, subjektiv zumindest eventualvorsätzlich getan. Er ist demnach der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu bestrafen.
II. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).