Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.32
Entscheid vom 14. April 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz, Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Gegenstand
mehrfache Nötigung, evtl. mehrfach versuchte Nötigung
4 - ren wegen Nötigungshandlungen zum Nachteil von Frau B. und Frau C. stellte die Bundesanwaltschaft am 7. Oktober 2009 ein (cl. 9 pag. 9.140.001). J. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten B. und C., keine privatrechtlichen Ansprüche aus strafbaren Handlungen gegen A. geltend zu machen (cl. 9 pag. 9.601.001 ff.; 9.602.001 ff.). K. Dem Antrag der Parteien, B. und C. im Rahmen der Hauptverhandlung einzuver- nehmen, wurde stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001). Die Verteidigung reichte meh- rere Unterlagen ein, welche teilweise zu den Akten genommen wurden (cl. 9 pag. 9.430.002). Sämtliche von ihr eingereichte Videodokumentation wurde als Beweisangabe anerkannt (cl. 9 pag. 9.430.002). Gutgeheissen wurden auch die Anträge der Verteidigung auf Beizug bestimmter Akten vom Nachrichtendienst des Bundes und des EJPD (cl. 9 pag. 9.430.004 und ...007). Dem mehrfach – zu- letzt anlässlich der Hauptverhandlung – gestellten Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme weiterer Zeugen wurde nicht stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001– 007; 9.910.003–006). Von Amts wegen wurden verschiedene Berichte und Ergänzungsinformationen bei Steuer-, Betreibungs-, Polizei-, Strafvollzugs- und Bewilligungsbehörden sowie Akten von Vor- oder Parallelverfahren eingeholt (cl. 9 pag. 9.230.001 ff; 9.250.001 ff.; 9.270.001 ff.; 9.430.001 ff. und 9.441.001 ff.). Am 19. Oktober 2009 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Gericht den von der Kantonspolizei Waadt erstellten Leumundsbericht vom 28. September 2009 (cl. 9 pag. 9.250.001 ff.). L. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. April 2010 in Anwesenheit der Partei- en am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
5 - Die Einzelrichterin erwägt:
8 - werden, sei die Generalklausel einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führe zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr müsse das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gelte (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Da unter die Generalklausel nahezu beliebige andere Behinderun- gen der Handlungsfreiheit einer Person gezogen werden können, lässt sich die Grenze der Strafbarkeit lediglich noch nach dem Ausmass und nicht nach der Art der Beschränkung der Handlungsfreiheit – beispielsweise einen Eingriff in die physische Rechtssphäre eines anderen – bestimmen (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Individualin- teressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N. 6 und 11). 2.2. Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; die- se muss vielmehr positiv begründet werden (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 2. Aufl., Art. 181 StGB N. 49 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist o- der wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuchli- che oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Frei- heit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund ist den verfassungsmässigen Rechten Rechnung zu tragen, wobei es auch auf die Zweckmässigkeit der De- monstration ankommt (TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 181 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen besteht die ernste Gefahr, dass eine zu weite Interpretation des Nötigungstatbestands die grundrechtlichen An- sprüche in unvertretbarem Masse beeinträchtigen könnte. Eine grundrechtskon- forme Auslegung von Art. 181 StGB ist deshalb unabdingbar, wobei insbesonde- re der innere Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Äusserung und dem gewählten Mittel zu berücksichtigen ist (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 363 f., S. 592). So sind Protestaktionen erst dann nicht mehr vom Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit erfasst, wenn sie über das im Rahmen einer politischen Auseinan-
9 - dersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinausgehen (BGE 129 IV 6 E. 2.5; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 228). 2.3. Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 48). 2.4. Exkurs: „Stalking“ 2.4.1 Eine systematische Verfolgung beziehungsweise Belästigung einer Person durch indirekte oder direkte Einzelhandlungen der Kontaktaufnahme, die gegen dessen Willen stattfinden, welche durch Dauer und Intensität zur belastenden Drangsa- lierung des betroffenen Menschen und zur Einflussnahme auf seine Lebensge- wohnheiten führt, wird in der kriminologischen Forschung als sogenanntes „Stal- king“ bezeichnet (STADLER, Stalking – Nachstellung, Entwicklung, Hintergründe und rechtliche Handlungsmöglichkeiten, Baden-Baden 2009, S. 38 mit Hinwei- sen). „Stalking“ kann Taten von sehr unterschiedlicher Schwere umfassen: von aufdringlichem Werben um Aufmerksamkeit bis hin zu dauerhaftem Psychoterror. Charakteristisch ist stets, dass die Wiederholung, die Häufigkeit, die Kontinuität, die Regelmässigkeit und die Kombination bestimmter Einzelhandlungen, die se- parat betrachtet nicht per se als kriminelles Unrecht, sondern eher als harmlos einzustufen sind, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden (STADLER, a. a. O., S. 30; LÖBMANN, Stalking, Monatszeitschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002, S. 25 ff.). 2.4.2 In der Schweiz gibt es – im Gegensatz zu zahlreichen europäischen Ländern (z. B. Deutschland [§ 238 StGB], Österreich [§ 107a StGB], Grossbritannien [Pro- tection from Harassment Act 1997], Niederlande [Art. 258b Wetboek van Straf- recht], Belgien [Art. 442 bis Code pénal/Strafwetboek/Strafgesetzbuch] – keinen speziellen Straftatbestand des „Stalking“, der das belästigende Verhalten in sei- ner Gesamtheit unter Strafe stellt; dies bedeutet jedoch nicht, dass einzelne Handlungen oder das beschriebene Verhalten insgesamt keine Straftatbestände erfüllen (BGE 129 IV 262 E. 2.3). So kann beispielsweise die Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Nötigung auch durch mehrere Einzelakte herbei- geführt werden, doch muss der Nötigungserfolg das Resultat eines näher be- stimmten nötigenden Verhaltens sein (BGE, a. a. O., E. 2.4). Auch wenn die Nö- tigungshandlung durch eine Mehrheit von Einzelakten begangen wird, muss sich der Zeitpunkt des Erfolgseintritts, d. h. der Zeitpunkt, in welchem ein der Gewalt vergleichbarer Zwang auf den Betroffenen ausgeübt wird, feststellen lassen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N. 26). Einen ausdrücklicheren Schutz gegen Nachstel-
10 - lungen bietet Art. 28b ZGB im Rahmen des Privatrechts erst seit dem 1. Juli
12 - serviert worden, wo er in der fraglichen Zeit geparkt habe (cl. 9 pag. 9.910.025 f.). 3.2.3 Der Angeklagte bestätigte, vom 6. Juli bis 6. September 2004 einen Hungerstreik vor dem Bundesgericht abgehalten zu haben. Er sei in der Regel vor 7 Uhr allei- ne vor dem Gericht eingetroffen und habe sich dann auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Bundesgerichts aufgehalten; im Laufe des Tages seien dann Sympathisanten und Journalisten eingetroffen. Während der Protestaktion habe er sich stets an die Anweisungen des Sicherheitsbeamten des Bundesgerichts gehalten und die Grundstücksgrenze des Bundesgerichts nicht überschritten; die Zufahrtswege zu den Parkplätzen seien nicht versperrt gewesen (vgl. die vom Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Skizze, cl. 9 pag. 9.910.043). Auch sei er rund um die Uhr von Polizisten in Uniform und Zivil überwacht worden. Der Angeklagte bestritt, B. (oder andere Bundesrichter) wäh- rend der Aktion verbal beschimpft zu haben und gab an, er habe ihnen lediglich “konkret vorgehalten, mit welchen Unwahrheiten sie hantiert und in welchen Fäl- len sie mitgewirkt und Unrecht gesprochen“ hätten (cl. 9 pag. 9.910.015 f.). 3.2.4 Der Angeklagte verfügte zwar nicht von Beginn an über die für seine Protest- aktion erforderliche behördliche Genehmigung; seine Demonstration wurde je- doch geduldet und die erforderliche Genehmigung wurde ihm schliesslich durch die Polizei (police de commerce) im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Lau- sanne am 3. August 2004 erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 zeitlich begrenzt (cl. 9 pag. 9.441.003 ff.). Auf einer anlässlich der Protestaktion am 13. Juli 2004 einberufenen Sitzung, an der Mitglieder der Kantons- und Si- cherheitspolizei, B. in seiner Funktion als damaliger Bundesgerichtspräsident sowie der stellvertretende Generalsekretär des Bundesgerichts teilnahmen, wur- de beschlossen, die Aktion nicht zu unterbinden und nötigenfalls Massnahmen zum Schutz des Bundesgerichts und seiner Umgebung zu treffen (cl. 9 pag. 9.443.024 ff.). Der Angeklagte stand während der Protestaktion unter Poli- zeiüberwachung. Verstösse gegen die gemachten Auflagen, namentlich hinsicht- lich der dem Angeklagten zugewiesenen Demonstrationsfläche, Gewalt- bekundungen oder andere Zwischenfälle, die ein Einschreiten oder die Untersa- gung der Demonstration erfordert hätten, sind nicht aktenkundig (cl. 9 pag. 9.443.003–023). Die Handlungen des Angeklagten sind daher auch vorlie- gend unter der Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit“ zu prüfen. 3.2.5 Die Aussage des Angeklagten, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen vor dem Bundesgericht durch seine Aktion nicht beeinträchtigt war (cl. 9 pag. 9.910.043), findet Bestätigung in den Polizeiberichten (cl. 9 pag. 9.443.003–023). Ein Parken vor dem Bundesgericht war demnach grundsätzlich nach wie vor möglich. So-
13 - dann ist das Parken abseits des Demonstrationsgeländes im Rahmen einer be- willigten Kundgebung eine verhältnismässige Einschränkung, jedenfalls dann, wenn der Arbeitsweg dadurch nicht übermässig verlängert wird. Eine Beeinträch- tigung, die auch nur annähernd die Intensität von Gewalt oder einer Androhung ernstlicher Nachteile erreicht, ist durch das Parken im Hinterhof nicht gegeben. Sofern Beschimpfungen, gleichgültig ob schriftlicher oder verbaler Art, stattge- funden haben, sind diese zwar nicht von der Meinungsäusserungsfreiheit ge- schützt, indessen aber keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen im Sin- ne von Art. 181 StGB (E. 3.1.5). 3.2.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung zu Lasten von B. durch etwaige Beeinträchtigungen im Rahmen der Protestaktion vor dem Bundesge- richt in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 freizusprechen. 3.3. Nötigung durch die Protestaktionen am Privatdomizil von B. 3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nötigendes Verhalten vor, indem er am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 in Begleitung von 10 bis 30 Mitgliedern und Sympathisanten der Vereinigung „Aufruf ans Volk“ – teilweise in Anwesenheit eines Fernsehteams – abends vor dem Privathaus der Familie B. in Z. unter lautem Geschrei protestiert und dort anschliessend vor dem Garagentor auf einem Liegebett übernachtet sowie wiederholt früh morgens an der Haustüre geklingelt habe. Dadurch habe er bewirkt, dass B. am 16. Juli 2004 um ca. 0.30 Uhr unter Polizeischutz in sein Haus habe geleitet werden müssen, am 17. Juli 2004 mit seiner Tochter durch eine schreiende Menschenmenge ha- be gehen müssen und sich anschliessend vorsichtshalber in seinem Zimmer ein- geschlossen habe, sowie am 6. August 2004 über die Gärten der Nachbar- grundstücke nach Hause habe schleichen müssen, um nicht belästigt oder ge- filmt zu werden. 3.3.2 B. erklärte, die Protestaktionen und die Übernachtungen des Angeklagten hätten auf seinem Privateigentum stattgefunden. Der chemin X. sei eine Privatstrasse, bei der die einzelnen Strassenabschnitte vor den Häusern den jeweiligen Grund- stücksbesitzern gehörten (cl. 9 pag. 9.910.026); dieser Eigentumsverhältnisse sei sich offensichtlich die Polizei nicht bewusst gewesen. An dem Parkplatz, auf den der Angeklagte von der Polizei in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2004 ver- wiesen worden sei und übernachtet habe, besitze er eine Dienstbarkeit (cl. 9 pag. 9.910.031 f.). In seinem schriftlichen Bericht vom 9. August 2004, den er an- lässlich seiner Zeugeneinvernahmen bestätigte, hielt B. fest, der Angeklagte ha- be am 8. Juli 2004 vor seinem Haus Beschimpfungen gegen seine Person aus- gerufen und dann dort auf einem Liegebett übernachtet (cl. 5 pag. 12.12.010). Nachdem sich der Angeklagte am 15. Juli 2004 wieder vor dem Haus hingelegt
14 - habe, habe ihn die Polizei auf einen Parkplatz verwiesen, wobei er sich bei sei- ner Heimkehr nicht getraut habe, neben dem Bett des Angeklagten zu parken. Die Polizei habe daraufhin ihm und seiner Familie (5 Personen) Schutz gewährt und sie ins Haus geleitet. Um ca. 6.10 Uhr des 16. Juli 2004 habe der Angeklag- te an seiner Haustüre geklingelt, bevor er gegangen sei (cl. 5 pag. 12.12.010). Am folgenden Tag habe der Angeklagte vor seinem Haus Verbalinjurien ausge- sprochen und die Nachbarschaft gestört. Er sei gegen 23 Uhr mit seiner Tochter nach Hause gekommen, wo sie sich in ihre Schlafzimmer eingesperrt hätten. Seine Tochter habe grosse Angst gehabt und bis 3 Uhr nicht schlafen können. Am nächsten Morgen habe der Angeklagte um 6.15 Uhr erneut an der Haustüre geklingelt (cl. 5 pag. 12.12.011). Am 6. August 2004 sei seine Tochter zu Hause gewesen, als der Angeklagte mit Anhängern von „Aufruf ans Volk“ erschienen sei und Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Er – B. – sei um 21 Uhr nach Hause gekommen und habe sich mit seinem Sohn durch die Nachbargärten ins Haus begeben. Er habe vermeiden wollen, dass das anwesende Fernsehteam seine Person im Zusammenhang mit der Protestaktion des Angeklagten zeige. Der Angeklagte habe schliesslich vor dem Haus genächtigt (cl. 5 pag. 12.12.011 f., cl. 9 pag. 910.026 und ...029). Er – B. – habe die Polizei mehrmals darum er- sucht, die Protestaktionen aufzulösen, jedoch keine formellen Anträge gestellt (cl. 9 pag. 9.910.026). 3.3.3 Der Angeklagte bestritt nicht, sich an den vorgenannten Abenden vor dem Haus der Familie B. in Begleitung von 2–30 Personen eingefunden zu haben. Dort ha- be er Flugblätter verteilt und die „Verfehlungen“ von B. mündlich vorgetragen. Er habe den Teilnehmenden stets eingeschärft, keine Gesetzesübertretungen zu begehen, um der Polizei keinen Anlass zum Einschreiten zu geben. Dies sei ih- nen auch gelungen, denn die waadtländische Polizei habe mehrmals beschei- nigt, dass es nichts zu beanstanden gäbe. Nach 20 Uhr hätten er und seine Be- gleiter die Proteste aufgelöst, um Ruhestörungen zu vermeiden. Er sei an- schliessend alleine als „stille Mahnwache“ auf seinem Campingbett am Strassen- rand vor dem Haus geblieben. Die gesamten Aktionen hätten sich stets auf öf- fentlichem Grund abgespielt; lediglich einmal habe die Polizei ihn zu seiner eige- nen Sicherheit auf einen bestimmten Parkplatz verwiesen. Morgens sei er jeweils gegen 6.30 Uhr weggegangen, da er immer vor 7 Uhr am Bundesgericht habe sein wollen (cl. 9 pag. 9.910.017). Gegen 8 Uhr habe er jeweils an der Haustüre von B. geklingelt und sich so „verabschiedet“ (cl. 9 pag. 9.520.016; ...038). Am
16 - Aktion durchführte, sondern mehrmals auftauchte, bei diesen Gelegenheiten teilweise die ganze Nacht vor dem Privatdomizil verharrte und ein Ende der Ak- tionen nicht absehbar war. B. konnte sich unter diesen Umständen nicht in sei- nen Privatbereich zurückziehen und diesen ungestört nutzen. Somit wurde sein Recht auf Schutz der Privatsphäre, welches als Freiheitsrecht in Art. 13 der Bun- desverfassung verankert ist, verletzt. Der Schutzbereich des Anspruchs auf Ach- tung der Privatsphäre umfasst auch den Schutz der Wohnung (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts, Abteilung I, A-4114/2008 vom 25. November 2008, E. 4.1.). Die Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räum- lichen Bereichs, wo der Mensch sein Privatleben unbehelligt gestalten und der ihm als Ort des persönlichen Rückzugs dienen kann, wie auch das Recht auf un- gestörte Erholung, Besinnung, Intimität und Entfaltung (MÜLLER/SCHEFER, a. a. O., Art. 13 BV, S.183;). Dazu gehört auch der ungestörte Zugang zur Woh- nung. Ob indessen die Beeinträchtigungen der Privatsphäre die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann offen gelas- sen werden, da vorliegend – wie nachstehend zu zeigen ist – ein Verbotsirrtum zum Freispruch führt. 3.3.7 Der Angeklagte gab wiederholt an, davon ausgegangen zu sein, seine Aktionen seien vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Nach Abs. 3 der genann- ten Bestimmung hat sodann jede Person das Recht, Informationen frei zu emp- fangen, sich solche aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Garantie der freien Meinungsäusserung umfasst auch die freie Wahl der dazu verwendeten Mittel. Art. 22 BV gewährleistet das Recht, Ver- sammlungen zu organisieren, an diesen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben. Die Versammlungsfreiheit steht im engen Konnex zur Meinungsäusserungsfrei- heit und schützt primär den kommunikativen Aspekt der Zusammenkunft (KIE- NER/KÄLIN, a. a. O., S. 229). Die Versammlungsfreiheit schützt jedes Zusammen- kommen mehrerer Menschen auf privatem oder öffentlichem Grund mit dem Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder ihnen symbolischen Ausdruck zu geben. Demonstrationen sind Kundge- bungen mit ausgeprägter und spezifischer Appellfunktion an die Öffentlichkeit (MÜLLER/SCHEFER, a. a. O., S. 578, 581). Sie sind regelmässig Versammlungen – wobei auch schon eine Einzelperson für eine Demonstration genügt – und durch die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt (ROH- NER, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 22 BV N. 19; KIENER/KÄLIN, a. a. O., S. 228).
17 - b) Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gelten indessen nicht uneingeschränkt. Ihr Schutzbereich und ihre Einschränkungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln der Grundrechte. Sie unterstehen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV den durch das Gesetz bestimmten Einschränkungen, wobei diese durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit können mit an- derweitigen Rechten und Grundrechten Dritter kollidieren. Es steht den Ver- sammlungsveranstaltern und -teilnehmenden nicht zu, unter Berufung auf ihr Grundrecht über das Gewicht entgegenstehender Rechte und Interessen Dritter eigenmächtig zu befinden und in diese einzugreifen. Die sich entgegenstehenden Interessen der Betroffenen sind im Einzelfall abzuwägen (ROHNER, a. a. O., Art. 22 BV N. 25 und 34 f.). Schliesslich rechtfertigen Grundrechte nicht die Be- gehung strafbarer Handlungen. Den Behörden obliegt der Schutz der gesamten Rechtsordnung, auch der Rechte von Personen, die nicht an einer Versammlung teilnehmen oder die von ihr betroffen sind (BGE 128 I 344 E. 4.3.2; ROHNER, a. a. O., Art. 22 BV N. 25). c) Durch die wiederholten, langandauernden Protestaktionen am Privatdomizil von B. fanden nicht bloss harmlose Beeinträchtigungen sondern Eingriffe in das geschützte Privat- und Familienleben statt, welche das üblicherweise geduldete Mass überschritten und in Bezug auf Ausdruck, Dauer und Intensität unverhält- nismässig waren. Die getätigten Äusserungen waren ehrenrührig, der Protest umfasste aufgrund seines Lärmpegels und der schriftlichen Verbreitungen so- wohl den Aussen- wie den Innenbereich des Hauses und dauerte über Stunden beziehungsweise während Wochen an. Der Angeklagte hielt sich teilweise die ganze Nacht über in der Nähe der privaten Schlafbereiche von B. auf, was noto- rischerweise die Privatsphäre tangiert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seinen Unmut gegenüber dem Justizwesen zur gleichen Zeit über mehrere Wochen auch mit einer Protestaktion vor dem Bundesgericht kundtat, weitere Briefe und Traktate verfasste und so sein Recht auf freie Meinungsäusserung sehr umfas- send ausübte. Darüber hinaus konnte der Angeklagte seinen primär verfolgten Zweck, nämlich die Aufhebung von Gerichtsentscheiden und die Freilassung von D., durch seine Aktionen nicht erreichen: Was er vom Zeugen B. verlangte, ist in unserem Rechtssystem nicht möglich. Seine Aktionen waren in dieser Hinsicht somit nicht nur unverhältnismässig sondern völlig unsinnig. Letzteres gilt eben- falls hinsichtlich des angestrebten Rücktritts von B. als Bundesrichter, wovon auch der Angeklagte schon zu Beginn seiner Protestaktionen ausgehen konnte. Eine vernünftige Relation der verwendeten Mittel und der damit verfolgten Zwe- cke ist durch die Protestaktionen nicht mehr gegeben. Die Protestaktionen vor dem Wohnhaus von B. und die damit verbundene Verletzung dessen Privatsphä-
18 - re waren unverhältnismässig und weder durch die Meinungsäusserungs- noch durch die Demonstrationsfreiheit gedeckt, sondern rechtswidrig. 3.3.8 a) Wer bei Begehung einer Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB; zum Vergleich mit Art. 20 aStGB siehe unten E. 3.3.9). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 1). Ein solcher ist nicht schon dann gegeben, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2). Zum Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist. Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt deshalb derjenige, der weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen seiner Rechtsgemeinschaft widerspricht (BGE 99 IV 185 E. 3a). Das Empfinden, Unrecht zu tun, muss sich auf die Norm beziehen, die tatsächlich übertreten wird (JENNY, Basler Kommen- tar, Strafrecht I, Art. 1–110 StGB, 2. Aufl., Art. 21 StGB N. 14; BGE 115 IV 162 E. 3). Unvermeidbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a. a. O., Art. 21 N. 6 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsirrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293 E. 4 a; Urteil des Bundes- gerichts 6S.26/2007 vom 4. Mai 2007, E. 7.1; THALMANN, Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 1–111, Basel 2009, Art. 21 N. 18, jeweils mit Hinweisen). In- wieweit das Dulden eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörden einen Rechtsirrtum begründen kann, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten und wird danach beurteilt, ob es sich um eine ständige Duldung durch die Behörden handelt oder um ein bloss vorübergehendes Nichteinschreiten trotz Kenntnis des Sachverhalts (BGE 128 IV 201 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2007, E.4.2 f.; a. A.: BGE 91 IV 201 E. 4; JENNY, a. a. O., Art. 21 N. 20; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a. a. O., Art. 21 N. 9; THALMANN, a. a. O., Art. 21 N. 24, je- weils mit weiteren Nachweisen). b) Anhaltspunkte, die auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten schliessen lassen, sind nicht gegeben. Er hat in sämtlichen Einvernahmen angegeben, sich bei den Protestaktionen immer an die Anweisungen der vor Ort anwesenden Po- lizei gehalten zu haben, um jeglichen Normverstoss auszuschliessen. Abends habe er alleine eine stille Mahnwache gehalten, um Ruhestörungen zu vermei- den (cl. 9 pag. 9.520.015; 9.910.017). Diese Art des Protests müsse ein Ma- gistrat Kraft seines Amtes über sich ergehen lassen (cl. 9 pag. 9.520.016; ...026; ...037 ff.; 9.910.021 f.). Dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, den Zeugen B.
19 - schriftlich und mündlich beleidigt zu haben, ist vorliegend nicht von Relevanz. Zwar waren die Anwürfe und Verbalinjurien nicht vom Recht auf freie Meinungs- äusserung gedeckt und der Angeklagte konnte insoweit auch nicht davon ausge- hen, nichts Unrechtes zu tun; jedoch stellen die Beleidigungen keine tatbe- standsmässigen Nötigungshandlungen dar, auf die sich ein etwaiges Unrechts- bewusstsein beziehen muss; Ehrverletzungsdelikte bilden nicht Gegenstand der Anklage. c) Zweifel an der Gesetzmässigkeit der Protestaktionen des Angeklagten hät- ten sich sicherlich aufdrängen müssen, wenn die vor Ort anwesende Polizei in ir- gendeiner Art und Weise interveniert hätte, um diese aufzuheben. Dies war je- doch zu keinem Moment der Fall. Die Polizei hat den Angeklagten nicht aufge- fordert, seine Aktionen zu beenden oder die Örtlichkeiten zu verlassen. Vielmehr verhielt sie sich jeweils passiv und signalisierte dabei, dass ihre Präsenz gerade dazu diene, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Nun kann es nicht an- gehen, dass der Angeklagte unter den Augen der Polizei mehrfach eine Nötigung respektive ein Offizialdelikt begeht, ohne dass die Polizei ihm befiehlt, damit auf- zuhören, und dafür sorgt, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Wenn weder die Stadtpolizei von Z. noch die waadtländische Kantonspolizei trotz intensiver Befassung und Beobachtung der Aktionen die Voraussetzungen für ein Ein- schreiten beziehungsweise eine Aufforderung auf Einstellung der Aktion als ge- geben ansahen, kann vom Angeklagten nicht erwartet werden, dass er irgend- welche Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben müssen. Unter den gegebenen Umständen hätte sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre führen lassen. Der Rechtsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar, und er handelte somit nicht schuldhaft. 3.3.9 In Bezug auf den Verbotsirrtum ist das neue Recht milder, sieht doch Art. 21 StGB in der Fassung vom 1. Januar 2007 ausdrücklich vor, dass, wer sich in ei- nem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum befindet, nicht schuldhaft handelt, was ei- nen Freispruch zur Folge hat, während Art. 20 aStGB fakultativ auch die Straf- milderung vorsah. Das neue Recht ist insoweit anzuwenden. 3.3.10 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung durch die Pro- testaktionen am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 vor dem Haus der Familie B. freizusprechen. 3.4. Nötigung anlässlich der Begegnung mit B. am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 16. Juli 2004 in Lau- sanne bei einer Begegnung mit B., dessen Ehefrau und den beiden jüngeren
20 - Kindern „B., Président du Tribunal Fédéral, criminel, récidiviste“ geschrieen und B. anschliessend verfolgt zu haben, so dass dieser mit seiner Familie in ein Opti- kergeschäft geflüchtet sei und sich einige Minuten versteckt habe, bis der Ange- klagte sich wieder entfernt habe. 3.4.2 B. führte aus, er sei mit seiner Frau und der jüngsten Tochter auf dem Trottoir die rue Marterey in Lausanne entlang gegangen, als der Angeklagte ihn erkannt und geschrieen habe, er sei ein Krimineller. Die Leute hätten ihn und den Angeklag- ten angeschaut. Als der Angeklagte ihm nachgelaufen sei, sei er ins Optikerge- schäft geflüchtet, wo er mit seinen Angehörigen im oberen Stock rund 20 Minu- ten gewartete habe, bis der Angeklagte sich entfernt habe. Er habe instinktiv die Flucht ergriffen, da er die Situation als bedrohlich für seine Familie empfunden habe. Er habe diese Begegnung mit dem Angeklagten einfach nicht gewollt und die Situation nicht auf die Spitze treiben wollen. Er habe sich angeschrieen und verschrien gefühlt; es sei sehr unangenehm, wenn die Leute sich nach einem umdrehten (cl. 9 pag. 9.910.027; ...030). 3.4.3 Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, B. und dessen Familie am
24 - welches ihm gehöre (cl. 9 pag. 9.910.038). Während der Aktionen mit Geschrei und Kuhglockengeläut sei es auch zu persönlichen Anwürfen gekommen. Das zumutbare Mass sei schon ein wenig überschritten worden, zumal die Protestak- tionen einmal sogar an 3 Abenden pro Woche stattgefunden hätten. Massiv sei- en die Drohungen gegen seine Familie, namentlich die Kinder, gewesen, als je- mand aus der Gruppe sinngemäss gerufen habe, man könne deren Sicherheit nicht mehr garantieren („nous ne pouvons plus ménager ta décendance“, vgl. cl. 5 pag. 12.16.012); wer genau diese Drohung ausgesprochen habe, wisse er nicht (cl. 9 pag. 9.910.036). Er habe Angst gehabt, dass es nicht bei Be- schimpfungen und Verleumdungen bleiben würde, sondern zu Übergriffen auf die körperliche Integrität und das Eigentum kommen könne. Er habe den Angeklag- ten als gefährlich eingestuft, auch weil er gewusst habe, dass dieser in seinem eigenen Haus Feuer gelegt habe. Er habe den Kontakt mit den Leuten von „Auf- ruf ans Volk“ vermieden (cl. 9 pag. 9.910.038). Die Polizei sei ständig präsent gewesen, sei aber nicht eingeschritten; sie habe lediglich geschaut, dass es zu keinerlei Ausschreitungen komme. Auch der Gemeindepräsident habe auf Be- schwerden der Anwohner hin erfolglos versucht, gegenüber dem Angeklagten und der Polizei zu intervenieren, um die Aktionen zu beenden (cl. 9 pag. 9.910.037 und ...040). 4.3.3 Der Angeklagte bestritt die Protestaktionen vor dem Haus von C. nicht. Deren Ablauf habe denen vor dem Anwesen des Zeugen B. geglichen (cl. 9 pag. 9.910.018 [vgl. E 3.3.3]). Hingegen stellte er in Abrede, „nous ne pouvons plus ménager ta déscendance“ gerufen zu haben und betonte, jegliche Form von Gewalt abzulehnen (cl. 9 pag. 9.520.026; ...041; 9.910.022). Er habe sich zudem während seiner Aktionen stets auf öffentlichem Grund aufgehalten und sei poli- zeilich überwacht worden. Er verwies auch auf eine eingereichte Videoaufnahme. Nach seinem Empfinden hätten weder C. noch dessen Familienangehörigen Angst gehabt (cl. 9 pag. 9.910.018 und ...020 ff.). 4.3.4 Hinsichtlich der Protestaktionen vor dem Privatdomizil der Familie C. wird dem Angeklagten keine Gewaltanwendung vorgeworfen. In Bezug auf den Ausruf „nous ne pouvons plus ménager ta déscendance“ ist festzuhalten, dass der Ur- heber dieser Äusserung nicht ermittelt werden konnte. Selbst die Anklage ordnet diese nicht konkret dem Angeklagten zu. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der Tatbestand der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfüllt ist. 4.3.5 Die einzelnen Aktionen des Angeklagten gleichen der Beschreibung nach in ih- rem äusseren Ablauf denen, die sich vor dem Privatdomizil von B. abgespielt ha- ben. In Bezug auf eine Protestaktion mit Mitgliedern von „Aufruf ans Volk“ bei C. hat der Angeklagte eine Videoaufzeichnung eingereicht (cl. 9 pag. 9.520.166), aus welcher die Lärmbelästigung durch Verwendung eines Megaphons, Läuten
25 - einer Kuhglocke, Singen und Rufen hervorgeht. Auszumachen sind aber auch Beleidigungen z. B. durch Vorwürfe der Schmiergeldannahme oder dem Abseg- nen „lügenhafter Bundesgerichtsentscheide“. In Bezug auf die allgemeinen Aus- führungen zum Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird auf die Ausführun- gen zu den Aktionen bei B. verwiesen (E 3.3.7). C. konnte seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Angeklagten, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmemissionen nicht ungestört nutzen. Die Intensität der Eingriffe in den Privat- bereich störte die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses. Es liegt somit eine Verlet- zung des verfassungsmässig garantierten Schutzes der Privatsphäre vor, welche durch die Demonstrations- und Meinungsäusserungsfreiheit des Angeklagten nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist (vgl. auch E. 3.3.7). 4.3.6 Die durch den Angeklagten eingereichten Filmaufnahmen zeigen sodann auch das Verhalten der Polizei genau auf. Diese war vor Ort und beobachtete das Ge- schehen ohne einzuschreiten. Zwischen einzelnen Beamten und dem Angeklag- ten fanden geordnete Gespräche statt. Eine Aufforderung, die Örtlichkeit zu ver- lassen beziehungsweise die Protestaktion zu beenden, ist aus den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Somit durfte der Angeklagte auch hier davon ausgehen, dass sein Verhalten rechtmässig war, wäre doch bei der Begehung eines Offizi- aldelikts eine entsprechende polizeiliche Intervention geboten und zu erwarten gewesen. Zum Verbotsirrtum wurden bereits unter E. 3.3.8 Ausführungen ge- macht, auf welche verwiesen wird. Ob die Störungen die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann bei dieser Rechtslage offen bleiben; der Angeklagte befand sich bei seinen Protestaktionen am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 vor dem Wohnhaus von C. in einem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB; vgl. auch E. 3.3.9) und handelte nicht schuldhaft. Er ist insoweit vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfassen und Veröffentlichen von Briefen sowie die Protestaktion vor dem Bundesgericht vom 6. Juli bis
26 - Verhalten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Ver- schulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 3.1; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba- sel 2009, S. 217 f.). Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwi- schen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c, d; Entscheid des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009, E. 2.2). Zur Kostenauflage können nur qualifi- ziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte un- ter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat ver- nünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008, E. 2.2). 5.2. Vorliegend ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen; ein die Kostenauflage begründendes, schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne liegt demnach nicht vor. Ein solches kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe B. und C. verbal und schriftlich ver- unglimpft. Allfällige Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB waren mangels Strafantrags der Betroffenen nicht kausal für das eingeleitete Strafver- fahren. Die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts von B. und C. hat der Angeklagte – wie oben erläutert – nicht schuldhaft verursacht. 5.3. Nachdem der Angeklagte sich nach mehreren in Rechtskraft erwachsenen Ver- urteilungen zu Freiheitsstrafen dem Strafvollzug entzogen hatte, wurde er von der zuständigen Vollzugsbehörde zur Verhaftung ausgeschrieben (cl. 2 pag. 6.001 ff.). Er tauchte unter und leistete – aufgrund der Befürchtung verhaftet zu werden – der Vorladung des URA zu einer Einvernahme vom 18. Oktober 2007 keine Folge (cl. 5 pag. 13.1.016 und 13.1.020). Diese Einvernahme sollte dem Angeklagten die Möglichkeit geben, zu den nicht parteiöffentlich durchge- führten Zeugenbefragungen (cl. 5 pag. 12.10.005–12.17.005) Stellung nehmen zu können. Schliesslich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Zusatz- fragen schriftlich zu formulieren und Fragen der Bundesanwaltschaft schriftlich zu beantworten (cl. 5 pag. 13.1.019 ff.; cl. 8a pag. 24.016 f.; ...026 ff.). Das Verhal- ten des Angeklagten führte somit lediglich zu einer geringfügigen Erschwerung der Verfahrensführung. Auch ist die Nichtgewährung des Anwesenheitsrechts anlässlich der Zeugeneinvernahmen nicht vom Angeklagten zu vertreten und
27 - sein Nichterscheinen zur Einvernahme vom 18. Oktober 2007 erfolgte nicht aus trölerischen Gründen. 5.4. Da der Angeklagte freizusprechen ist und die Voraussetzungen für die Kosten- auflage gemäss Art. 173 BStP nicht gegeben sind, sind die Verfahrenskosten vollumfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen.
29 - 7,6 %) zu entschädigen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1'746.50 erhöhen sich um die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Kosten für Bahnbillet (Fr. 176.–), 2 Hotelübernachtungen (Fr. 340.–) sowie 4 Mahlzeiten (Fr. 100.–) und belaufen sich demnach auf total Fr. 2'362.50 (zzgl. MwSt von 7,6 %). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 27’500.– (inkl. MwSt von 7,6 %) festzusetzen und von der Kasse des Bun- desstrafgerichts auszurichten. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP hat der Angeklagte dafür keinen Ersatz zu leisten.
30 - Die Einzelrichterin erkennt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
31 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).