Entscheid vom 30. Januar 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Avv. Mario Postizzi, als Privatklägerin, gegen
A., erbeten verteidigt durch Heinz Ottiger,
Gegenstand
Gehilfenschaft zu Betrug; Urkundenfälschung; Gehil- fenschaft zu Urkundenfälschung im Amt; Gehilfen- schaft zu ungetreuer Amtsführung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.9
3 - Sachverhalt: A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilien- strategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Lie- genschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregel- mässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien, welche mehrheitlich im Kanton Tessin lagen, schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte (vgl. nachfolgend B.; cl. 1 pag. 1.4 ff.). Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betrifft die Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12, 14, 16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens). Der Angeklagte A. trat im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens als Immobilienmakler in Erschei- nung. B. war als Bereichsleiter Immobilien und als direkter Vorgesetzter des zu- ständigen Portfoliomanagers C. am Verkauf der Liegenschaft Kriens direkt betei- ligt. D. und B. waren Miteigentümer der E. AG, welche am 24. Februar 2005 die Liegenschaft Kriens käuflich erworben hatte. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt. Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen D. und andere (cl. 1 pag. 1.4). Den Be- schuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsfüh- rung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren auf A. aus wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung. Die in kantonaler Beurteilungskompetenz stehenden Straftatbestände wurden mit dem in Bundeskompetenz geführten Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.15).
4 - D. Ebenfalls mittels Verfügung vom 5. Dezember 2005 wurde das Verfahren auf C. ausgedehnt, wobei die der kantonalen Strafhoheit unterstehenden Straftatbestän- de in das Strafverfahren des Bundes übernommen wurden (cl. 1 pag. 1.17). E. Mit Schreiben vom 16. Januar beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung der Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung (cl. 1 pag. 1.23), worauf das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 18. Januar 2006 die Voruntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.32). F. Am 28. Dezember 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. und weitere Beschuldigte (cl. 40 pag. 24.15.84). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A. und weitere Anklagte. Hierbei wurde A. der Gehilfenschaft zu Betrug und zu ungetreuer Amtsführung, der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt angeklagt. H. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei selbstständige Prozesse. Über die Anklage gegen B., C., D. und weitere An- geklagte war in den Verfahren SK.2007.6 sowie SK.2007.8 zu entscheiden. Die A. vorgeworfenen Delikte werden im vorliegenden Verfahren unter der Verfahrens- nummer SK.2007.9 beurteilt. I. Die A. betreffende Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts fand am 5. Dezember 2007 am Sitz des Gerichtes statt. Jene gegen B., C. und andere (SK.2007.6) hatte bereits zuvor stattgefunden.
5 - Der Einzelrichter erwägt:
6 - Exekutive gehört und seine Aufgaben teilweise mit hoheitlichen Mitteln erfüllt (VPB 54.36 S. 4 und 12). Die SUVA ist gesetzlich verpflichtet, zur Sicherung ih- rer langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus Unfällen (Heilungskosten, Tag- gelder, Renten) Rückstellungen zu bilden. Das Rentendeckungskapital muss un- ter Berücksichtigung der Risiken möglichst gewinnbringend angelegt werden (Bericht des EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005 S. 10). Der SUVA steht in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung zwar nur ein Teilmonopol zu. Der Unfallversicherungsbereich ist dessen ungeachtet eine öffentlichrechtlich geregelte Sozialversicherung, weshalb die SUVA insoweit öf- fentliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen auch ihre Tätigkeiten, die der ge- setzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals dienen. Das gilt insbesondere für die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle untrennbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen nehmen auch die für das Immobilienmanagement verantwortlichen Angestellten der SU- VA öffentliche Funktionen wahr und sind demnach als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. B. und C. waren beide in führenden Positi- onen im Immobilienbereich der SUVA tätig, B. als Bereichsleiter Immobilien der Finanzabteilung (cl. 39 pag. 24.14.325; cl. 21 pag. 13.2.3) und C. als Portfolio- manager für die Region Zentralschweiz und Graubünden (cl. 20 pag. 12.15.4). Ihre mit dem Immobilienmanagement zusammenhängenden Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als öffentliche Aufgaben zu qualifizieren, weshalb sowohl B. als auch C. vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst werden und als Beamten im Rechtssinne zu betrachten sind. 1.1.3 Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der A. vorgeworfenen Gehilfenschaft zu den Sonderdelikten gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB i.V.m. Art. 314, 317 sowie 343 Abs. 1 StGB gegeben. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2005 (cl. 1 pag. 1.15) ist das Bundesstrafgericht gemäss Art. 18 Abs. 2 BStP auch für die Beurteilung des Vorwurfs der Urkundenfälschung zuständig. Die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgt im Einverständnis der Parteien (cl. 91 pag. 91.160.3) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG. 1.2 Ein Vorbehalt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Das Gericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der Anklagesachverhalt betreffend Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil der SUVA (Anklagepunkt 3.10.1) auch gewürdigt wird unter dem Gesichtspunkt des Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung) bzw. des Art. 158 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge-
7 - schäftsbesorgung) sowie des Art. 138 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Ge- hilfenschaft zu Veruntreuung). 1.3 Im Übrigen sind die dem Angeklagten sowie weiteren Tatbeteiligten zur Last ge- legten strafbaren Handlungen im Rahmen der Anklageschrift sowohl im objekti- ven als auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert worden.
8 - kung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3). Sub- jektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186 E. 3 S. 188). 2.2 2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor (Anklagepunkte 3.10.1 und 3.10.2), er habe – nach mündlicher Absprache mit C. und nachdem B. als des- sen Vorgesetzter diesem Vorgehen zugestimmt habe – der SUVA eine Honorar- note über Fr. 107'600.– eingereicht. Aus dieser Honorarnote gehe unwahrerwei- se hervor, dass der Angeklagte den Verkauf der Liegenschaft Kriens vermittelt habe. C. und B. hätten infolgedessen die Überweisung des Honorars von der SUVA an den Angeklagten veranlasst. Zur Belegung des Honoraranspruchs ha- be der Angeklagte auf Aufforderung von C. hin nachträglich der SUVA eine rück- datierte Bestätigung der Absprache eingereicht. Das erhaltene Geld sei schliess- lich vom Angeklagten an B. weitergeleitet worden, welcher zum Schaden der SUVA insoweit bereichert worden sei. Hierbei habe der Angeklagte gewusst, dass kein wirtschaftlicher Grund für die Überweisung bestanden habe und dass C. und B. diese mithilfe der unwahren Honorarnote unter arglistiger Täuschung der SUVA erwirken würden. 2.2.2 Der Angeklagte weist diese Vorwürfe mit der Begründung zurück, die Fr. 107'600.– seien ihm aufgrund seiner effektiv erbrachten Vermittlungsleistun- gen beim Verkauf der Liegenschaft Kriens geschuldet worden (cl. 91 pag. 91.910.9; cl. 21 pag. 13.13.10). Er habe D. die Liegenschaft zum Kauf an- geboten (cl. 91 pag. 91.910.10; cl. 89 pag. 89.910.145). Als er erfahren habe, dass dessen Gesellschaft namens E. AG die Liegenschaft gekauft hatte, habe er die Honorarnote hergestellt, eingereicht und in der Folge den Betrag von der SUVA erhalten (cl. 20 pag. 12.12.5). 2.2.3 D. und B. gründeten im Herbst 2004 zusammen mit der künftigen Verwaltungsrä- tin F. die E. AG (cl. 21 pag. 13.2.117; cl. 22 pag. 13.6.39). Die dem Angeklagten gehörende Treuhandgesellschaft G. fungierte gemäss Handelsregisterauszug der E. AG und Aussage des Angeklagten seit der Gründung der E. AG als deren Revisionsstelle (cl. 91 pag. 91.910.8; cl. 19 pag. 12.4.14). Mit Bezug auf sein Verhältnis zur E. AG gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe B. bereits seit de- ren Gründung gekannt. Zudem habe er schon damals gewusst, dass B. im Im- mobilienbereich der SUVA tätig sei (cl. 91 pag. 91.910.14). Damit ist erstellt, dass B. sowohl auf Käuferseite als Aktionär der E. AG als auch auf der Seite der Verkäuferin als Immobilienverantwortlicher der SUVA in den Verkauf der Liegen-
9 - schaft Kriens involviert war und dass der Angeklagte diese Konstellation kannte. Somit war auf jeden Fall sowohl seitens der SUVA als auch der E. AG zum frü- hest möglichen Zeitpunkt das Wissen um das Objekt „Kriens“ und den Verkaufs- willen der SUVA vorhanden. Es bestand demnach gar kein Vermittlungsbedarf durch den Angeklagten. Die SUVA bezahlte somit dem Angeklagten Fr. 107'600.– aus, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung bekommen hätte. Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten führt zum selben Ergebnis. So be- ruft sich der Angeklagte darauf, die inkriminierte Liegenschaft wahrscheinlich Ende Januar oder Anfangs Februar 2005 D. zum Kauf angeboten zu haben (cl. 91 pag. 91.910.11). Dieser hat jedoch bereits in der Voruntersuchung ange- geben, der gesamte Verkauf der Liegenschaft Kriens sei von B. abgewickelt wor- den (cl. 21 pag. 13.1.114; pag. 13.1.133). Er kenne den Angeklagten als „Treu- hand“ von der E. AG und wisse nicht, ob er einen Vermittlungsauftrag in dieser Sache gehabt habe (cl. 21 pag. 13.1.109). Ferner habe er nichts von der Leis- tung einer Vermittlungsprovision an A. gewusst und nie irgendwelche Verträge gesehen. Mit B. habe er von Anfang an abgemacht, dass dieser den Kauf der Liegenschaft Kriens für die E. AG organisieren solle, wobei nie erwogen worden sei, das Objekt einer anderen Käuferschaft anzubieten (cl. 21 pag. 13.1.114 f.). B. seinerseits gab hinsichtlich des Zustandekommens der Vermittlungsprovision an den Angeklagten zu Protokoll, er habe dem Angeklagten den Tipp gegeben, dass „hier eine Provisionsmöglichkeit“ bestehe (cl. 21 pag. 13.2.149). Er solle sich bei C. melden (cl. 21 pag. 13.2.150). Dies wurde zunächst auch vom Ange- klagten anlässlich des Untersuchungsverfahrens bestätigt: „die Provisionsrech- nung ist auf Betreiben von Herrn B. zu Stande gekommen“ (cl. 22 pag. 13.13.3). Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson im Verfahren SK.2007.6 wi- derrief der Angeklagte diese Aussage pauschal mit dem Hinweis, sie enthalte „Mutmassungen“ (cl. 89 pag. 89.910.148). In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Angeklagte unmittelbar vor der widerrufenen Aussage mit seinem Anwalt be- sprochen hatte (cl. 89 pag. 89.910.148) und im Zuge eben dieser Aussage zu Protokoll gab, er wolle „die Sache nun bereinigen“, ist die neue Aussage als un- glaubwürdig zu qualifizieren und davon auszugehen, dass B. den Angeklagten angehalten hat, sich bei C. zwecks Genese einer Vermittlungsprovision zu mel- den. B. sagte ferner, er habe danach C. gesagt, er wolle als Miteigentümer der E. AG beim Verkauf der Liegenschaft Kriens an ebendiese nicht in Erscheinung treten. Er – C. – könne jedoch dem Angeklagten eine Vermittlungsprovision von Fr. 100'000.– offerieren (cl. 21 pag. 13.2.108). C. seinerseits bestätigt, er sei von B. angewiesen worden, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen (cl. 20 pag. 12.15.6), die Provision auszuhandeln und dann „loszulassen“, „wenn der IAA zugestimmt“ habe (cl. 20 pag. 12.15.7). Nach dem Gesagten ist sach- verhaltsmässig erstellt, dass B. die SUVA-Liegenschaft an die E. AG verkaufen wollte und hinter den Kulissen für ebendiese den Kauf vorbereitete. Im Zuge die-
10 - ses Geschäfts gab er dem Angeklagten den Tipp, sich bei C. zwecks Ausrich- tung einer Provision zu melden. C. wiederum wurde von B. angewiesen, dem Angeklagten den Provisionsbetrag zu offerieren. Der Angeklagte hat demnach keinerlei Vermittlertätigkeit zwischen der SUVA und der E. AG geleistet und auch zu keinem Zeitpunkt eine solche leisten können. Seine Honorarnote entbehrt da- her jeder Grundlage und täuscht vor, es sei vermittelt worden. Wer sich ihrer be- diente, bewirkte in objektiver Hinsicht eine Täuschung. Ob diese arglistig war, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 2.3 2.3.1 Der Tatbestand des Betrugs setzt neben einer Täuschungshandlung des Täters einen Irrtum seitens des Opfers voraus, welcher sich als kausal für eine schädi- gende Vermögensdisposition durch dasselbe erweist. Am 24. Februar 2005 sandte der Angeklagte die Honorarnote über Fr. 107'600.– für geleistete Vermitt- lungsarbeiten an die SUVA zu Handen von C. (cl. 29 pag. 14.1.6.2.37; cl. 89 pag. 89.910.145). An wen die Liegenschaft vermittelt worden war, wird auf dem Dokument nicht ausgewiesen. Die bei der SUVA vorgefundene Honorarnote trägt einen Stempel mit Handeintrag, wonach sie am 2. März 2005 von C. geprüft und von B. zur Zahlung angewiesen worden sei. Diese Zahlungsanweisung ist von B. signiert (cl. 29 pag. 14.1.6.2.37). B. gab diesbezüglich zu Protokoll, er ha- be die Rechnungen visiert, die eigentliche Zahlung jedoch „nicht ausgelöst, son- dern einfach freigegeben“ (cl. 21 pag. 13.2.151). Als Bereichsleiter Immobilien war B. letztlich für den Vollzug der Immobilienverkäufe verantwortlich. Damit fällt auch die Anweisung zur Auszahlung einer Vermittlungsprovision in seinen Ver- antwortlichkeitsbereich (cl. 20 pag. 12.15.8). Zwar hat B. nach eigenen Angaben die eigentliche Zahlung nicht ausgelöst. Dennoch kam ihm als einziger Person Tatherrschaft über die inkriminierte Provisionsauszahlung zu, weshalb unerheb- lich ist, ob die Zahlung gegebenenfalls von einer Drittperson als Tatmittler über- wiesen worden war. Die Freigabe und Auszahlung der Vermittlungsprovision an den Angeklagten ist im Lichte dieser Erwägungen B. zuzurechnen. Da B. selbst der massgebend handelnde Exponent der SUVA war (E. 2.2.3), ist diese nie ge- täuscht worden. Es fehlt demnach am objektiven Tatbestandsmerkmal des Irr- tums des Opfers, d.h. der SUVA, weshalb der Betrugstatbestand betreffend B. und C. entfällt. Demzufolge ist auch der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft zu Betrug hinfällig, da Gehilfenschaft ohne Täters- chaft aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät nicht möglich ist. 2.3.2 Die Bundesanwaltschaft hat sowohl dem Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagepunkt 3.10.1) als auch jenem der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Anklagepunkt 3.10.2, vgl. nachfolgend E. 3) denselben Lebens- sachverhalt zu Grunde gelegt. Betrug und ungetreue Amtsführung schliessen sich jedoch gegenseitig aus, soweit sie sich auf einen identischen Lebensvor-
11 - gang beziehen. So ist es beim Betrug das getäuschte Opfer und nicht der Täter, welches die schädigende Vermögensdisposition vornimmt, während im Rahmen der ungetreuen Amtsführung der Täter selbst für die Schädigung der von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen verantwortlich zeichnet. In diesem Lichte be- trachtet sind die beiden erwähnten Anklagepunkte als Eventualanklagen über denselben Sachverhalt entgegenzunehmen. Ein Freispruch bei Eventualankla- gen kommt nur infrage, falls ein solcher mit Bezug auf beide Anklagepunkte er- folgen kann. Vorliegend hat sich der Tatbestand der Gehilfenschaft zu Betrug nicht erfüllt. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten nur dann formell freizuspre- chen, falls auch ein Freispruch im Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung erfolgt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
12 - Person erfüllt (sog. Extraneus), akzessorisch ebenfalls zuzurechnen ist (Ent- scheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b S. 82 f.; 95 IV 113 E. 2b S. 117 f.; FORSTER, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2003, Art. 26 aStGB N. 24). Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist demnach sowohl un- ter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar. Hingegen findet sich ein Unterschied zwischen neuer und alter Regelung hin- sichtlich der Strafzumessungskriterien: Nach Art. 25 aStGB ist Gehilfenschaft nur fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 25 StGB N. 10), während nach neuem Recht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilde- rung für den Gehilfen statuiert (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 25 StGB N. 66). Damit ist das neue Recht insgesamt als das mildere zu qualifizieren und die Frage der Gehilfenschaft nach neuem Recht zu beurtei- len. 3.2 B. und C. werden als Kadermitarbeiter im Immobilienmanagement der SUVA vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst (E. 1.1.2) und kommen demnach als Täter i.S.v. Art. 314 StGB in Frage. Sowohl der Angeklagte als auch C. berufen sich darauf, miteinander eine Provi- sionsvereinbarung geschlossen zu haben. Die Provision sei mit der Vermittlung eines Kaufsinteressenten für die Liegenschaft Kriens an die SUVA geschuldet. Dies sei „informell“ (cl. 91 pag. 91.910.10) im Rahmen eines Telefonanrufes ge- schehen (cl. 20 pag. 12.15.7). Der Abschluss einer Provisionsvereinbarung – ob diese im privatrechtlichen Sinne Gültigkeit besitzt oder nicht, kann dahin gestellt bleiben – ist als rechtsgeschäftliches und damit als tatbestandsmässiges Han- deln i.S.v. Art. 314 StGB zu qualifizieren. Grundlage für die Zahlung der Fr. 107'600.– waren die mündliche Provisionsver- einbarung sowie der Eintritt der darin notwendigerweise enthaltenen potestativen Bedingung, wonach vom Angeklagten tatsächlich ein Kaufinteressent vermittelt worden ist. Bei der gegebenen Konstellation hat der Angeklagte aber eine Ver- mittlung weder getätigt noch tätigen können. Vielmehr hat der Angeklagte durch seine Rechnungsstellung wahrheitswidrig vorgegeben, er habe erfolgreich ver- mittelt und deshalb seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Zahlung ge- geben (E. 2.2.3). Sein Vertragspartner C., der seitens der SUVA die Provisions- vereinbarung abgeschlossen haben will und durch Nachreichen des Bestäti- gungsschreibens vom 28. Januar 2005 (cl. 29 pag. 14.1.6.4.1) gegenüber der Fi- nanzabteilung die Zahlung der Vermittlungsprovision rechtfertigte (cl. 20 pag. 12.11.7), hat durch sein Handeln bloss den Anschein erweckt, die Voraus- setzungen gemäss Vereinbarung seien erfüllt. Dies obwohl er zu diesem Zeit- punkt gemäss wiederholter Aussage von B. darüber im Bilde war, dass dieser mit der E. AG „liiert“ war und demzufolge kein Vermittlungsbedarf bestand (cl. 21
13 - pag. 13.2.108). B. schliesslich hat C. und den Angeklagten dazu angehalten, die Provisionsvereinbarung abzuschliessen und durch Ausfüllen des Stempels auf der Honorarnote die Provisionssumme zur Zahlung freigegeben (E. 2.3.1). Das einvernehmliche Handeln der drei erwähnten Akteure ist kausal für die Auszah- lung der nicht geschuldeten Provision durch die SUVA. Dadurch ist dieser ein Schaden in der Höhe von Fr. 107'600.– entstanden, wobei das Rentendeckungs- kapital um diesen Betrag geschmälert wurde. Damit wurden die von B. und C. zu wahrenden Interessen der SUVA geschädigt, welche aufgrund der gesetzlichen Zwecksetzung derselben (E. 1.1.2) als öffentliche zu qualifizieren sind. Der Angeklagte hat durch das Einreichen der Honorarnote und der damit mani- festierten Behauptung, die Voraussetzungen zur Auszahlung der Provisions- summe seien erfüllt, das deliktischen Handeln von B. und C. wesentlich unter- stützt. So besass allein der Angeklagte die Möglichkeit, im Rahmen des Vertra- ges den Eintritt der Potestativbedingung zu bewirken. Wurde deren Eintritt hinge- gen von C. und B. zu Unrecht als gegeben dargestellt, hätte der Angeklagte es in der Hand gehabt, dies richtig zu stellen. Die Tatherrschaft lag jedoch nicht bei ihm, da er erst auf die Aufforderung B.s hin tätig wurde (E. 2.2.3) und da C. und B. den wahren Sachverhalt jederzeit selber hätten richtig stellen können. Der Tatbeitrag des Angeklagten erfüllt den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. 3.3 In subjektiver Hinsicht war sich der Angeklagte bewusst, dass B. beim Verkauf der Liegenschaft Kriens sowohl die Interessen der E. AG als auch jene der SUVA vertrat (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14). Er wusste damit ebenso gut wie B. selbst, dass kein Vermittlungsbedarf bestand und die Provision ungerechtfertigter Weise und zum Schaden der SUVA an ihn ausbezahlt wurde. Mit Bezug auf sein Wissen um die öffentlichrechtliche Stellung der SUVA gab der Angeklagte zu Protokoll, diese erbringe im Gegensatz zu anderen Versiche- rungsgesellschaften gewisse Versicherungsleistungen „exklusiv, weil es vielleicht eine frühere Auffanggesellschaft des Bundes war“. Er kenne allerdings das Pro- dukteportfolio nicht im Detail und wisse nicht, wo Zwangsleistungen erbracht würden (cl. 91 pag. 91.910.13). Er war sich demzufolge darüber im Klaren, dass die SUVA gewisse Versicherungsleistungen exklusiv erbringt und zumindest in der Vergangenheit dem Bund und damit der öffentlichen Hand gehörte. Im Übri- gen war der Angeklagte zwischen 1996 und 1999 als Bundesangestellter in der Funktion als stellvertretender Verteidigungsattaché auf der Schweizer Botschaft in Schweden tätig. Als Bundesangestellter war er obligatorisch bei der SUVA versichert. Heute arbeitet er als Betriebsökonom, Steuerberater und Treuhänder in Z. und damit in der Nähe des Hauptsitzes der SUVA (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Im Lichte der dargestellten Äusserungen des Angeklagten und insbesondere un-
14 - ter Berücksichtigung seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte wusste, dass der SUVA ein öffentlich- rechtlicher Status zukommt und er demzufolge die Provisionsvereinbarung mit einer öffentlichen Institution abschloss. Der Angeklagte äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung zu den Aufgaben der SUVA und von B.: Wenn die SUVA Gelder verwalten und für Versicherungs- leistungen bereithalten müsse, dann seien diese auch zu bewirtschaften. Falls dies nach modernen Diversifikationskriterien gehe, würden dazu auch Liegen- schaften gehören (cl. 91 pag. 91.910.13). Daraus ergibt sich, dass der Angeklag- te nicht nur wusste, dass B. im Immobilienbereich der SUVA tätig war (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14), sondern dass dessen Tätigkeit auch der Sicherung der verwalteten Prämiengelder diente. Er war sich somit bewusst, dass B. und damit auch sein Untergebener C. im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahrnahmen. Somit war er sich auch darüber im Klaren, dass das Rechtsge- schäft den von B. und C. zu wahrenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Des Weiteren wusste er, dass sein Tatbeitrag B. und C. die Auszahlung der Provision erleichterte. Indem der Angeklagte trotzdem wissentlich und willentlich die Honorarnote ein- reichte und die darauf gestützt ausbezahlten Fr. 107'600.– annahm, hat er den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist der Begehung dieses Deliktes schuldig zu spre- chen.
15 - hinsichtlich der Beweiseignung und -bestimmung höhere Anforderungen an die betroffene Urkunde gestellt, als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1 S. 127 f.; 129 IV 130 E. 2.1 S. 134 mit Hinweisen). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklä- rung gegenüber Dritten gewährleisten, was im Hinblick auf die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile zu bejahen ist (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134; 125 IV 17 E. 2a S. 23; 118 IV 35 E. 3b S. 40; Pra. 2006 Nr. 71 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erfor- derlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 251 StGB N. 11 ff.). 4.2 4.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten in Anklagepunkt 3.10.3 zur Last, er habe sich der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu Urkundenfäl- schung im Amt schuldig gemacht. Beiden Tatvorwürfen legt sie in objektiver Hin- sicht eine Falschbeurkundung zu Grunde, welche sich darin verwirklicht habe, dass der Angeklagte eine Honorarnote über Fr. 107'600.– für tatsächlich nie ge- leistete Vermittlerdienste im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft Kriens bei der SUVA eingereicht habe. Die Honorarnote habe er schliesslich in seine Buchhaltung aufgenommen. Auf diese Weise sei ein nicht existierender Kreditorenanspruch suggeriert und die Bilanz verfälscht worden. Der Angeklagte habe dies im Wissen getan, dass B. und C. die Honorarnote entgegennehmen, visieren und den Betrag auszahlen würden. Indem er den Betrag unmittelbar darauf an B. überwiesen und mit diesem pro forma einen fiktiven Darlehensver- trag abgeschlossen habe, hätte der Angeklagte die Absicht manifestiert, B. zu bereichern und sich selbst künftige Aufträge bei der SUVA zu verschaffen. 4.2.2 Der Angeklagte macht geltend, die Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt, da die Fr. 107'600.– aufgrund von seinen effektiv erbrachten Vermittlungsleistungen beim Verkauf der Liegenschaft Kriens geschuldet gewesen seien (cl. 91 pag. 91.910.9; cl. 21 pag. 13.13.10). Bei dem an B. weiter geleiteten Betrag habe es sich immer und einzig um ein Darlehen gehandelt (cl. 89 pag. 89.910.146). 4.3 Der Angeklagte gab anlässlich seiner Einvernahme am 21. November 2007 zu Protokoll, er habe die als Provision erhaltenen Fr. 107'600.– mittels Darlehens- vertrag an B. weitergegeben. Dieser Betrag sei in seiner Buchhaltung als Darle- hen an B. erfasst worden (cl. 89 pag. 89.910.146). Bereits im Jahre 2005 äusser- te sich der Angeklagte zu seiner Buchhaltung und sagte, „die Honorarnote“ sei Bestandteil seiner Buchhaltung geworden. Er sei verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen und führe sie nach kaufmännischen Grundsätzen (cl. 22 pag. 13.13.3).
16 - Damit ist erstellt, dass die Honorarnote in die nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Geschäftsbuchhaltung des Angeklagten eingeflossen ist. Im Lichte der in E. 4.1 zitierten Rechtsprechung kommt damit der Honorarnote eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zu. Aufgrund ihres falschen Inhalts (E. 2.2.3) stellt sie eine qualifizierte schriftliche Lüge dar und wird vom objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst. Mit dem Verfassen und Verbuchen der unwahren Honorarnote hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht war sich der Angeklagte bewusst, dass B. beim Verkauf der Liegenschaft Kriens sowohl die Interessen der E. AG als auch der SUVA ver- trat (E. 2.2.3; cl. 91 pag. 91.910.14). Nachdem erwiesen ist, dass der Angeklagte keinerlei Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens entfaltet hatte (E. 2.2.3), wusste er also, dass damit die Voraussetzungen für den Honoraranspruch nicht erfüllt waren. Trotzdem hat er die Honorarnote verfasst. Dass er ihr immer auch die Qualität eines Buchhaltungsbelegs zuer- kannte kann aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als sicher gelten und wird durch die tatsächliche Verbuchung bestätigt. Indem der Angeklagte derge- stalt vorging und die Fr. 107'600.– auch entgegennahm, manifestierte er seinen Willen, den Betrag ungerechtfertigter Weise zu erhalten und die SUVA in ihrem Vermögen zu schädigen. Dass sich der Angeklagte damit zusätzlich einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, ist zwar nicht Gegenstand der Anklage, bleibt jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. In Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ist der Ange- klagte der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.4 Die Anklagebehörde erblickt offensichtlich im Verfassen und Einreichen der ge- fälschten Honorarnote durch den Angeklagten gleichzeitig eine strafbare Hilfe- leistung zu einer Urkundenfälschung im Amt. Diese sei begangen worden, indem C. und B. die Honorarnote visierten und dadurch manifestierten, sie sei geprüft und der in Rechnung gestellte Betrag zur Zahlung freigegeben worden. Beiden Anklagen wird derselbe Tatbeitrag des Angeklagten zugrunde gelegt, wobei die- ser hinsichtlich der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB als Täter und bezüg- lich des Amtsdeliktes als Gehilfe gehandelt habe. Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft besteht unechte Konkurrenz. Einzel-, Neben- und Mittäterschaft konsumieren die übrigen Teilnahmeformen (BGE 115 IV 230 E. 2b S. 232 mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 63). Vorliegend lastet die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten dieselbe Tathand- lung als Einzeltäterschaft zu Urkundenfälschung wie auch als Gehilfenschaft zu
17 - Urkundefälschung im Amt an. Ist der Einzeltäter i.S.v. Art. 251 StGB infolge sei- nes Tatbeitrags gleichzeitig Gehilfe zum Sonderdelikt von Art. 317 StGB, weil ihm die Sondereigenschaft als Beamter fehlt (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. Ap- ril 2006 E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b S. 82 f.), so ist er nur wegen Täterschaft be- züglich Art. 251 zu bestrafen, da die Einzeltäterschaft die Gehilfenschaft konsu- miert. Bei dieser Rechts- und Sachlage kann eine Prüfung des konkreten Sach- verhalts unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu einer Urkundenfäl- schung im Amt unterbleiben. Der Angeklagte ist einzig der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB schuldig zu sprechen.
18 - sentlich höher und damit im Vergleich zum alten Recht schärfer ausfallen, als die Fr. 40'000.–, welche den Höchstrahmen der Busse nach Art. 48 Ziff. 1 aStGB bilden. Wie zu zeigen sein wird, kann vorliegend anstelle einer altrechtlichen Freiheitsstrafe eine Vermögenssanktion bedingt ausgesprochen wer- den. Da überdies die Höhe der unbedingt auszusprechenden Vermögenssankti- on im unteren Bereich des altrechtlichen Bussenrahmens anzusiedeln sein wird, ist das neue Recht als das mildere anzuwenden. 5.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu be- achten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbei- führung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die- ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus- zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswir-
19 - kung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 5.3 Der Angeklagte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB schuldig gesprochen. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe dem Sanktionsrahmen des schwereren Delikts zu entnehmen, dessen Maximum sich um höchstens die Hälfte, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, erweitert. Die Ur- kundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Dieser Strafrahmen bildet den Ausgangs- punkt für die Strafzumessung, denn die Urkundenfälschung stellt gegenüber der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung infolge der obligatorischen Strafmilde- rung nach Art. 25 StGB das schwerere Delikt dar. Da eine Mehrheit von Taten vorliegt, erhöht sich dieser Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe von 360 Tagessätzen. 5.4 5.4.1 Der Angeklagte hat auf den alleinigen Hinweis von B. hin, dass „hier eine Provi- sionsmöglichkeit“ bestehe (cl. 21 pag. 13.2.149), eine unwahre Honorarnote ver- fasst, die ausschliesslich dem Zweck diente und dazu verwendet wurde, von der SUVA einen sehr hohen Geldbetrag zu erhalten, der ihm nicht geschuldet war. Bereicherungsabsicht und damit Geldgier war sein einziges Tatmotiv. Sein Ver- schulden wiegt erheblich. Straferhöhend ins Gewicht fallen die Höhe des Geld- betrages beziehungsweise des dadurch bei der SUVA eingetretenen Schadens. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Reue zeigte und sich bis zum Ende des Verfahrens darauf berief, der Geldbetrag sei ihm tatsächlich geschuldet. In seinem skrupellosen Vorgehen legte der An- geklagte ein grosses Mass an krimineller Energie an den Tag. Während sich die Tatmehrheit straferhöhend auswirkt, ist die Strafe aufgrund der Stellung des An- geklagten als Gehilfe und als Extraneus zum Amtsdelikt gestützt auf Art. 25 und 26 StGB von Gesetzes wegen zu mildern. 5.4.2 Aus bürgerlichen Verhältnissen stammend, absolvierte der in Aarau geborene Angeklagte ein betriebswirtschaftliches Studium an der Universität Zürich. An- schliessend nahm er seine berufliche Tätigkeit bei der Gesellschaft H. auf und absolvierte berufsbegleitend die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Steuerexperten (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Von 1996 bis 1999 arbeitete er in der Funktion als Stellvertreter des schweizerischen Verteidigungsattachés auf der Schweizer Botschaft in Schweden. Seit dem Jahre 2000 arbeitet er als selbstständig erwerbender Treuhänder in Z.. Der Angeklagte ist seit 1987 verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter von 12, 16 und 18 Jahren, für welche er unterstützungspflichtig ist (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Sein Vorleben war unauffäl-
20 - lig und korrekt. Er lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht vorbestraft (cl. 91 pag. 91.230.3) und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Die Strafempfindlichkeit ist in Anbetracht der geschilderten persönlichen Situati- on des Angeklagten hoch. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im mitt- leren Masse zu Gunsten des Angeklagten aus. 5.4.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden und den mildernden Tatfak- toren entlastende persönliche Faktoren von mittlerem Gewicht gegenüber. Die Strafe liegt demzufolge deutlich im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Für eine Geldstrafe von höchstens 2 Jahren ist in der Regel der bedingte Straf- vollzug zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (zur Publikation bestimmter Ent- scheid 6_B366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.1). Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. In An- wendung von Art. 42 Abs. 4 StGB und unter Hinweis auf das Gesagte wird die bedingte Geldstrafe auf 150 Tagessätze festgelegt und verbunden mit einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Für die bedingte Geldstrafe wird die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die unbedingte Geldstrafe ist gemäss Art. 243 Abs. 1 BStP, welcher auf den Vollzug der Geldstrafe analog anzuwenden ist, durch den Kanton Nidwalden einzuziehen und der Bundeskasse abzuliefern. 5.4.4 In den Jahren 2005 und 2006 verfügte der Angeklagte über ein steuerbares Ein- kommen von knapp über Fr. 200'000.– (cl. 91 pag. 91.910.7). Sein aktuelles Net- tovermögen beträgt rund Fr. 100'000.–, wobei die Pensionskasse aufgelöst und in den Betrieb investiert worden ist (cl. 91 pag. 91.910.7). Gemäss Aussage des Angeklagten bestehen noch Schulden in unbekannter Höhe aus Rückstellungen im Geschäft (cl. 91 pag. 91.910.7). Während diese nicht näher definierten Schul- den bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind, ist den Unterstützungspflichten für die drei Kinder des Angeklagten Rech- nung zu tragen. Die Höhe des Tagessatzes wird demzufolge auf Fr. 270.– fest- gesetzt.
21 -
23 - sind die Auslagen so festzulegen (Art. 5), wie sie bezüglich der einzelnen Ange- klagten anfielen. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 7.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren für das Ermittlungsverfahren von Fr. 50'000.–, für die Voruntersuchung von Fr. 30'000.– und für die Anklage- vertretung von Fr. 30'000.– geltend. Hiervon sei dem Angeklagten ein Anteil von 2 % aufzuerlegen, während die restlichen 98 % auf die in gesonderten Verfahren zu beurteilenden Personen zu verteilen seien (cl. 91 pag. 91.710.1 f.). Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag des Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung in Sachen Liegenschaftsverkäufe der SUVA zu würdigen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ursprünglich gegen 10 Personen Anklage erhoben worden ist, wobei die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte einzig eine von insgesamt 8 betroffenen Liegenschaftstransakti- onen beschlagen. Da der Tatbeitrag des Angeklagten überdies einzig den Teil- aspekt der Provisionsgenese bei der Liegenschaftstransaktion „Kriens“ – und damit nur einen Teil des untersuchten Sachverhaltes – beschlägt, erscheint eine anteilmässige Auflage der Gebühren in der Höhe von 2 % der Gesamtgebühren dem Tatbeitrag des Angeklagten als angemessen. Die Gebühren werden wie be- antragt festgelegt. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sieht das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– vor. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 7.3 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Gesamtauslagen (cl. 89 pag. 89.720.2 ff.) umfassen die Kosten für das Gutachten der Reflecta AG (Fr. 47'421.–), Übersetzungskosten (Fr. 425.–), Kosten für die Untersuchungshaft von B. (Fr. 15'361.20), Kosten für Dienstleistungen der Securitas während den Einvernahmen (Fr. 1'502.85) sowie Auslagen für Zeugengeld (Fr. 150.–). Dem Angeklagten sei wiederum ein Anteil von 2 % der angefallenen Gesamtkosten aufzuerlegen (cl. 91 pag. 91.710.1). Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142). Dies gilt auf allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Es sind daher sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbin- den. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend.
24 - Die Anklagebehörde verlangt die anteilmässige Auflage der Untersuchungs- haftskosten B.s zu Lasten sämtlicher Angeklagten (cl. 89 pag. 89.720.2). Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da jeder Verurteilte nur die ihn betreffenden Untersuchungshaftskosten zu tragen hat. Da kein Freispruch erfolgte, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausge- richtet (Art. 176 BStP). Von den verbleibenden Gesamtauslagen sind A. ein seinem Tatbeitrag ange- messener (E. 7.2) Anteil von 2 % aufzuerlegen, was einem Betrag von Fr. 981.50 entspricht.
25 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).