Entscheid vom 10. September 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucien- ne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum; mehrfache Geldwäscherei Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.10
StGB. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes können in einer Bundesstrafsache mittels Attraktionsverfügung in Bundeskompetenz überführt werden (E. 1.1.2). Eine solche liegt hier nicht vor, ebenso wenig eine Zuständig- keitsvereinbarung zwischen den kantonalen und eidgenössischen Strafverfol- gungsbehörden über die Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit erfüllt sind, kann indes offen bleiben: Zweckmässigkeitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage einzutreten, da keine triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung der Zu- ständigkeit ersichtlich sind. Namentlich kann nicht von einer offensichtlich miss- bräuchlichen Annahme der Ermittlungskompetenz durch die Bundesanwaltschaft gesprochen werden (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.), dies umso weniger, also sich die Hinweise für die Annahme, die mutmasslichen Kokaineinfuhren seien von ei- ner kriminellen Organisation ausgegangen, in der Voruntersuchung verdichteten (cl. 27 pag. 1.65 f., 1.68 f.). Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist zu- sätzlich festzuhalten, dass die Abtrennung des Verfahrens für einen Teil der straf- baren Handlungen des gleichen Täters sich nicht rechtfertigt (BGE 133 IV 235 E. 8). Der Angeklagte hat überdies keine Einwendungen gegen die Bundesge- richtsbarkeit erhoben (cl. 38 pag. 38.910.2 f.; BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.). Eine Anklageerhebung durch eine kantonale Strafverfolgungsbehörde vor einem zu- ständigen kantonalen Gericht könnte ausserdem zu einer unangemessenen Ver- fahrensverzögerung führen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
6 - 1.1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Anklage in allen Punkten einzutreten. 1.2 Verwertbarkeit von belastenden Aussagen 1.2.1 Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, ein Angeschuldigter in ei- nem Strafverfahren habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen. Es handle sich dabei um einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ziel sei es, dem Angeschuldigten in Ge- währung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine an- gemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussa- ge zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeit- punkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldige im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausrei- chend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussa- ge zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zuläs- sig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismit- tel für einen Schuldspruch handle. Seien die Zeugenaussagen hingegen für den Schuldspruch ausschlaggebend gewesen, so sei eine Konventionsverletzung zu bejahen, wenn die Gerichtsbehörden dem Angeklagten keine Möglichkeit gege- ben hätten, den Belastungszeugen Fragen bzw. Ergänzungsfragen im Rahmen von rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen zu stellen oder im Untersu- chungsverfahren stellen zu lassen (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR). 1.2.2 Zwischen dem Angeklagten und D. als Zeugin fand mit Datum vom 18. April 2006 eine Konfrontationseinvernahme statt (cl. 12 pag. 12.1.24 ff.), nachdem D. zuvor von der Bundeskriminalpolizei als Auskunftsperson einvernommen worden war (cl. 12 pag. 12.1.1 ff.) und die Bundesanwaltschaft vom Strafgericht Basel-Stadt rechtshilfeweise die Akten des Verfahrens gegen D. – und damit auch die von D. gemachten Aussagen – beigezogen hatte (cl. 16 pag. 18.3.1 f.; cl. 19 pag. 18.3.3 ff.). Dadurch sollten insbesondere die Verteidigungsrechte des Angeklagten ge- wahrt werden, indem diesem Gelegenheit gegeben wurde, in direkter Gegenüber- stellung mit der – hinsichtlich einzelner Anklagesachverhalte – Hauptbelastungs- zeugin mittels Ergänzungsfragen deren Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin
7 - zu überprüfen. Anlässlich der Konfrontation verweigerte D. grundsätzlich sachbe- zügliche Aussagen und beantwortete die gestellten Fragen materiell weitgehend nicht, womit der Angeklagte sein Fragerecht nicht effektiv hat ausüben können. Eine weitere Zeugeneinvernahme fand rechtshilfeweise in den USA statt; an die- ser war weder der Angeklagte noch sein Verteidiger anwesend, obwohl diese auf dem Anwesenheitsrecht bestanden hatten. Aus dem Umstand, dass dem Vertei- diger des Angeklagten schliesslich Frist zur Stellung schriftlicher Ergänzungsfra- gen angesetzt wurde und dieser unter Hinweis auf sein Recht auf Anwesenheit keine Ergänzungsfragen gestellt hat, kann nicht geschlossen werden, durch das Nichtstellen von Ergänzungsfragen sei auf das dem Angeklagten zustehende Er- gänzungsfragerecht verzichtet worden, zumal eine direkte Gegenüberstellung aus objektiven Gründen wohl erschwert, aber nicht unmöglich war (cl. 31 pag. 16.2.58 ff.,16.2.67 ff., 16.2.114 ff.). Ob und inwieweit dies eine Nichtverwert- barkeit der Aussagen von D. zur Folge hat, kann indes offen gelassen werden, wie sich im Rahmen der Beweiswürdigung zeigen wird.
11 - nuar und Juni 2003 jeweils in einem Koffer 5 kg Kokain in die Schweiz gebracht, welches beide Male für den gleichen Abnehmer, „F.“, bestimmt gewesen sei (cl. 12 pag. 12.1.1 ff.); sie identifizierte bei einer Fotowahlkonfrontation „F.“ zwei- felsfrei als den Angeklagten A. und gab an, sie erkenne ihn an seinen Augen (cl. 12 pag. 12.1.2, 12.1.5 f.). Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sagte D. in direkter Konfrontation mit dem Angeklagten am 18. April 2006 als Zeugin aus, den Angeklagten unter dem Namen „F.“ zu kennen; hingegen bestätigte sie die anlässlich der Fotowahlkonfrontation gemachten Angaben, wonach „F.“ der Abnehmer der von ihr eingeführten Drogen gewesen sei, nicht. Auch ihre im ei- genen Strafverfahren als Angeschuldigte bzw. Angeklagte gemachten Aussagen bestätigte sie nicht, wobei sie auf entsprechende Frage hin angab, ihre früheren Aussagen weder berichtigen noch ergänzen zu wollen. Schliesslich sagte sie aus, sie sei im Januar und im Juni 2003 mit einem Koffer mit Drogen von der Dominikanischen Republik in die Schweiz gereist, wo sie nach der Ankunft in Genf mit dem Zug nach Zürich gefahren und dort am Bahnhof von einem Mann abgeholt worden sei; diesem habe sie den Koffer jeweils in einer Privatwohnung in Zürich ausgehändigt (cl. 12 pag. 12.1.24 ff.). In der nach ihrer Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug auf Begehren des Untersuchungsrichters rechtshilfeweise in den USA erfolgten Einvernahme vom 14. August 2007 sagte D. auf entsprechende Fragen hin aus, sie habe in der direkten Konfrontation mit „F.“ (dem Angeklagten) diesen fälschlicherweise nicht als Abnehmer der Drogen bezeichnet, weil er bei ihrer Befragung anwesend gewesen sei. Sie bestätige ihre früheren Aussagen, wonach sie die im Januar 2003 und im Juni 2003 in die Schweiz transportierten Drogen jeweils in Zürich an „F.“ übergeben habe, und gab zu Protokoll, sie sei in der Dominikanischen Republik von C. für die Trans- porte beauftragt worden (cl. 33 pag. 18.5.354 ff., 18.5.360 ff.). 4.2.3 Mit Bezug auf den Empfänger des durch D. in die Schweiz transportierten Kokains finden sich in den Akten Aussagen zweier weiterer Personen. So sagte G., wel- cher ebenfalls Kokain in die Schweiz transportiert hatte und deswegen in der Schweiz verurteilt worden war, in einer auf Begehren des Untersuchungsrichters in den USA durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahme am 31. Mai 2007 sinngemäss aus, er habe nie für C. gearbeitet und nie für ihn Drogen nach Europa oder in die Schweiz transportiert. D. sei eine Drogenkurierin gewesen und habe pro Transport 5 kg Drogen transportiert. Bei den Drogentransporten in die Schweiz sei es immer um Kokain gegangen, in Europa habe der Empfänger A. geheissen, er habe die Drogenlieferungen in der Schweiz entgegengenommen (cl. 33 pag. 18.5.336 ff. bzw. 18.5.261 ff.). E. sagte in einer in den USA rechtshil- feweise am 31. Mai 2007 durchgeführten Einvernahme aus, er habe mit C. zu- sammengearbeitet und für ihn auch mehrmals Drogen von der Dominikanischen Republik in die Schweiz transportiert. Er deponierte, D. habe schon vor ihm für C. gearbeitet und mehrmals Kokain von der Dominikanischen Republik in die
12 - Schweiz transportiert. Er glaube, die Drogen seien in der Schweiz für A. bestimmt gewesen; da er diesen jedoch nie persönlich getroffen habe, könne er es nicht mit Sicherheit sagen (cl. 33 pag. 18.5.343 ff. bzw. 18.5.273 ff.). 4.2.4 Die Sachverhaltsdarstellungen des Angeklagten und von D., welche durch die Aussagen von G. und E. partiell bestätigt werden, sind bezüglich der jeweiligen Übergabe des Koffers an den Angeklagten nach den beiden von D. im Januar und im Juni 2003 in die Schweiz gemachten Reisen, aber auch insoweit, als die bei- den Koffer für den Angeklagten bestimmt gewesen seien, deckungsgleich. So gab der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – an, er sei von seinem Schwager C. je- weils vor Durchführung der Transporte gebeten worden, für ihn einen Koffer von einer Kurierin entgegenzunehmen. D. führte aus, Auftraggeber der beiden Trans- porte sei C. gewesen, und die Koffer seien jeweils für den Angeklagten bestimmt gewesen. Da C. als Auftraggeber von D. diese dahingehend instruiert hatte, sie müsse die Koffer in Zürich dem Angeklagten übergeben, ist nachvollziehbar, dass D. als Folge dieser Instruktion in ihren Aussagen ausführte, die Drogen seien für den Angeklagten bestimmt gewesen; vor dem Hintergrund des Wissens von D. ist diese Darstellung auch wahrheitsgetreu. Der Angeklagte gab an, dass gemäss der von C. erhaltenen Information in den beiden Koffern jeweils Kokain enthalten gewesen sei, während D. angab, es sei ihr lediglich gesagt worden, dass sie mit den Koffern Drogen transportiere. Die Aussagen von G. und E. stützen die Dar- stellung des Angeklagten, wonach es sich jeweils um Kokaintransporte gehandelt habe, zusätzlich. Die Aussagen von D. stellen hinsichtlich der behaupteten Entge- gennahme von zwei Kokainlieferungen durch den Angeklagten im Januar und Juni 2003 mithin nicht das auschlaggebende Beweismittel dar, weshalb sie bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden können (vgl. E. 1.2.1). 4.2.5 Der eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten bezüglich Entgegennahme der beiden Kokainlieferungen von D. durch den Angeklagten im Januar 2003 und im Juni 2003 erstellt. Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG in ob- jektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 4.3 Unter demselben Anklagepunkt (Ziff. I.1) wirft die Bundesanwaltschaft dem Ange- klagten, wie erwähnt, Übergabe oder Verkauf der seinerseits übernommenen Be- täubungsmittel in unbestimmter Menge vor, wobei weder der Zeitpunkt der Wei- tergabe noch der Ort noch die Personen näher bestimmbar seien. Dieser Vorwurf wird vom Angeklagten bestritten (cl. 38 pag. 38.520.4, 38.910.14). 4.3.1 Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen, an sie zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 2). Auch wenn ein Weitergeben oder ein Verkauf von
13 - entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ent- spräche, darf dies nicht ohne entsprechende Beweise angenommen werden. Ein Weitergeben oder ein Verkauf des entgegengenommenen Kokains durch den An- geklagten findet in den Akten – wie nachfolgend ausgeführt – keine Stütze. 4.3.2 Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Koffers machte D. fol- gende Angaben: Sie sei für ihre beiden Drogentransporte im Januar 2003 mit USD 13'000.– und im Juni 2003 mit USD 10'000.– entschädigt worden. Im Juni 2003 sei ihr ein Paket mit Geld zur Mitnahme in die Dominikanische Republik übergeben worden, wo ihr dann eine Person den ihr zugesicherten Lohn mit Geld von diesem Paket bezahlt habe. Im Januar 2003 habe sie ihren Lohn in der Woh- nung in Zürich erhalten. Sie habe während vier Tagen auf ihr Geld warten müs- sen; in dieser Zeit hätten die Leute die von ihr gebrachten Drogen verkauft. Beide Male habe sie in der Schweiz in Sachen Drogen nur mit dem Mann, der sie am Bahnhof abgeholt habe, Kontakt gehabt (cl. 19 pag. 18.3.160). Diesem Mann, F., habe sie beide Male den Koffer in Zürich übergeben (cl. 19 pag. 18.3.177). In der Einvernahme an der Gerichtsverhandlung in ihrer Strafsache bestätigte sie, dass sie F. den Koffer übergeben habe, sie wisse jedoch nicht, was dann damit passiert sei; ihre Kleider habe er in der Wohnung gelassen, und es sei ihr jeweils ein Kof- fer für die Rückreise gegeben worden. Die Wohnung habe sie während ungefähr einer Woche nicht verlassen dürfen; sie habe dort weder Drogen noch Leute, wel- che mit Drogen zu tun gehabt hätten, gesehen (cl. 19 pag. 19.18.3.290). In der Konfrontationseinvernahme deponierte sie, es seien jeweils keine anderen Leute in der Wohnung anwesend gewesen; sie wisse nicht, ob die Drogen verkauft wor- den seien oder nicht (cl. 12 pag. 12.1.45). Diese Aussagen begründen keinen rechtsgenügenden Beweis für den eingeklagten Sachverhalt: Sie sind hinsichtlich der behaupteten Weitergabe oder des Verkaufs der Drogen durch den Angeklag- ten widersprüchlich und unpräzise. Zudem gründen sie, soweit sie einen Verkauf der Drogen beinhalten, nicht auf eigener Wahrnehmung. Vielmehr schliesst die Zeugin offenbar aus dem Umstand, dass ihr beim ersten Mal der Kurierlohn nach einigen Tagen am Ort der Ablieferung der Drogen ausgehändigt wurde, auf deren Verkauf während ihres Aufenthalts in der Schweiz. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Aussagen von D. – welche insoweit das ausschlaggebende Be- weismittel für einen allfälligen Schuldspruch bilden würden (siehe nachfolgende Ausführungen) – in formeller Hinsicht allenfalls einem Verwertungsverbot unterlä- gen (vgl. E. 1.2.1). 4.3.3 Weitere, den fraglichen Anklagesachverhalt stützende Beweismittel lassen sich den Akten nicht entnehmen; insbesondere kann den im Rahmen der Telefon- überwachung erstellten Gesprächsprotokollen mit Bezug auf die Vorkommnisse im Januar 2003 und im Juni 2003 nichts entnommen werden, datieren die fragli- chen Gespräche doch vom Herbst 2005 (cl. 1 pag. 5.1.1-5.1.125, 5.1.138 ff.). Die
14 - Anklagebehörde vermag auch mit der – im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei erhobenen – Behauptung von Investitionen von angeblich aus der Weitergabe des Kokains erlangten Vermögenswerten in eine dem Angeklagten zuzurechnende Liegenschaft in der Dominikanischen Republik (cl. 38 pag. 38.100.5) keinen Verkauf der fraglichen Drogen in der Schweiz nachzuwei- sen: Das dazu angeführte Telefongespräch datiert vom 1. November 2005 (cl. 1 pag. 5.1.123 = cl. 30 pag. 13.2.318). Der Angeklagte erwähnte darin gegenüber der Mutter einer gewissen H., dass er für immer nach Santo Domingo gehen möchte, und dass er das Haus fertig machen müsse, damit er dort bleiben könne. Vor dem Untersuchungsrichter gab er dazu an, es sei bei diesem Gespräch um notwendige Renovationsarbeiten im Haus der Stiefmutter seiner Frau gegangen; das Haus sei inzwischen bewohnbar, seine Stiefmutter wohne darin. In diesem Haus würden sie jeweils bleiben, wenn sie nach Santo Domingo gingen (cl. 30 pag. 13.2.314). An der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte auf entspre- chenden Vorhalt, dass er vom Haus seiner Schwiegermutter gesprochen habe, nicht von seinem Haus; er selber habe in seinem Heimatland kein Haus. Er ver- neinte, Geld von C. erhalten, es in die Dominikanische Republik gebracht und in ein Haus investiert zu haben (cl. 38 pag. 38.910.11, 38.910.15). Das Telefonge- spräch und die Aussagen des Angeklagten belegen mithin nicht, dass Letzterer Geld aus dem Verkauf oder der Weitergabe der ihm übergebenen Drogen erhal- ten hätte. Als erstellt kann einzig gelten, dass der Angeklagte gemäss eigener Aussage von C. beide Male eine Belohnung von Fr. 1'000.–, also total Fr. 2'000.–, erhalten hat, dies für die Entgegennahme der beiden Koffer als solche (cl. 38 pag. 38.910.14). Der Angeklagte, seine Ehefrau und deren zwei Kinder (Jahrgang 2001 und 2004) werden seit Jahren für ihren Lebensunterhalt vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (cl. 38 pag. 38.270.2 ff.). In der hier interessierenden Zeit betrug die Sozialhilfe rund Fr. 4'000.– pro Monat (cl. 30 pag. 13.2.252 f.). Der Angeklagte hat vermögende Verwandte in der Schweiz, welche ihn im Jahr 2005 bei zwei Reisen in seine Heimat finanziell unterstützten (cl. 13 pag. 13.2.6 f.); auch sein Vater, Inhaber einer Metallhandelsfirma (cl. 27 pag. 3.2.3.21), unter- stützte ihn finanziell (cl. 13 pag. 13.2.7). Im Frühling 2007 nahm der Angeklagte eine Temporärstelle im Baugewerbe an (cl. 30 pag. 13.2.298, 13.2.313 f.). Diese Ausführungen zeigen auf, dass der Angeklagte über finanzielle Einkünfte ver- schiedener Art verfügte. Soweit er im behaupteten Zeitraum in der Dominikani- schen Republik Investitionen in eine Liegenschaft oder anderweitige Ausgaben getätigt haben sollte, liesse dieser Umstand allein daher noch nicht den Schluss zu, dass die verwendeten Mittel aus einer Weitergabe der fraglichen Drogen durch den Angeklagten stammten. 4.3.4 Der Vorwurf betreffend Abgabe oder Verkauf der von D. übernommenen Betäu- bungsmittel ist aus den genannten Gründen nicht bewiesen. Dies hat indes nicht einen Freispruch zur Folge, denn eine allfällige Weitergabe der entgegengenom-
15 - menen Betäubungsmittel stellte lediglich eine weitere Entwicklungsstufe ein und derselben deliktischen Tätigkeit dar und hätte nicht zu einem eigenständigen Schuldspruch führen können (vgl. TPF 2006 221 E. 2.2.2). 4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Über- nahme der beiden Drogenlieferungen im Januar und im Juni 2003 vor, bei Ent- schliessung, Planung und Ausführung dieser beiden Kokaineinfuhren durch D. aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz in gleichmassgeblichem Zu- sammenwirken mit C. und E. und, nach jeweiligen gemeinsamen Absprachen, in arbeitsteiliger Weise vorgegangen zu sein (cl. 38 pag. 38.100.2 f.). Dies wird vom Angeklagten bestritten; er stellt dabei in Abrede, E. zu kennen oder mit ihm zu tun gehabt zu haben (cl. 38 pag. 38.520.4 f.). Dieser Vorwurf ist – wie nachfolgend ausgeführt – beweismässig nicht erstellt. 4.4.1 Was die Organisation der durch D. nachweislich durchgeführten Drogentransporte anbelangt, hielt D. zusammengefasst dafür, bei den ersten beiden Transporten im Januar und im Juni 2003 sei eine andere Person Auftraggeber gewesen als beim dritten Transport im Januar 2004 (cl. 19 pag. 18.3.121). Sie sagte diesbezüglich aus, C. sei diejenige Person gewesen, welche die beiden ersten Transporte in die Schweiz organisiert und sie beauftragt habe, C. sei die zuständige Person in der Dominikanischen Republik gewesen, C. und E. hätten sich gekannt, aber nicht zusammengearbeitet, E. habe mit den ersten beiden Transporten nichts zu tun gehabt, nur den Auftrag für den dritten Transport habe sie von E. erhalten (cl. 19 pag. 18.3.121, 18.3.177 f., 18.3.195; cl. 33 pag. 18.5.361 f.). Aufgrund der Aussa- gen von D. ist erstellt, dass E. bezüglich ihrer Drogentransporte im Januar und Juni 2003 nicht ihr Auftraggeber gewesen war, sondern dass C. sie beauftragt hatte; erst den dritten Drogentransport führte sie für E. aus. D. gab dazu weiter an, dass diese Drogen für jemanden in Basel bestimmt gewesen seien, sie wisse aber nicht für wen (cl. 33 pag. 18.5.362 f.). Weitergehende Angaben bezüglich einer drogengeschäftlichen Beziehung zwischen C., E. und dem Angeklagten machte D. nicht. Aufgrund ihrer den Angeklagten insoweit entlastenden und damit ohne weiteres verwertbaren (vgl. E. 1.2.1 e contrario) Aussagen kann nicht auf ein Zu- sammenwirken von C., E. und dem Angeklagten bei der Planung und der Ausfüh- rung der Kokaineinfuhren von Januar und Juni 2003 geschlossen werden. Das Entgegennehmen des Kokains durch den Angeklagten als solches kann auch nicht als eine der Einfuhr zuzurechnende Handlung gelten, ist doch die Tathand- lung der Einfuhr mit der Überschreitung der Grenze vollendet, beendet allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Betäubungsmittel im Inland zur Ruhe ge- kommen sind, d.h., wenn sie ihrem Bestimmungsort und -zweck zugeführt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar noch Gehilfenschaft möglich. Vorliegend hat der Angeklagte aber nachweislich die Betäubungsmittel von D. entgegenge- nommen und in der Wohnung von C. bzw. im dazugehörigen Estrichraum depo-
16 - niert. Das ist als seine alleinigen, täterschaftlichen Handlungen zu werten, und für diese ist er auch – wie noch zu zeigen sein wird – schuldig zu sprechen. 4.4.2 C. konnte zufolge seiner in der Dominikanischen Republik am 20. Juni 2006 er- folgten Tötung zu den Beziehungen zwischen ihm, E. und dem Angeklagten nicht befragt werden (cl. 17 pag. 22.2; cl. 32 pag. 18.2.483 ff., 18.2.510). 4.4.3 E. sagte aus, er habe mit C. zusammengearbeitet; er glaube, die für die Schweiz bestimmten Drogen seien für F. gewesen, was er aber nicht mit Bestimmtheit sa- gen könne, da er diesen nie persönlich getroffen habe (vgl. E. 3.2.3). Diese Aus- sagen stimmen mit denjenigen von D. insoweit überein, als E. und der Angeklagte zueinander keine Beziehung gehabt haben sollen. Bezüglich eines allfälligen ge- meinsamen Zusammenwirkens zwischen dem Angeklagten und C. betreffend die fraglichen Drogeneinfuhren machte E. keine Angaben. 4.4.4 G. sagte aus, er habe nie für C. gearbeitet, der Angeklagte sei ein Partner von C. gewesen, er (G.) habe in den Jahren 2002 und 2003 mit E. bei Kokaingeschäften zusammengearbeitet, wobei er die Empfänger der Drogenlieferungen nicht ge- kannt habe, er habe lediglich beim Rekrutieren der Kuriere geholfen (cl. 33 pag. 18.5.262 f.; vgl. E. 3.2.3). Auch diesen Aussagen ist nichts zu entnehmen, was hinsichtlich einer Einfuhr von Kokain in die Schweiz auf ein gleichmassgebli- ches Zusammenwirken zwischen C., E. und dem Angeklagten oder zwischen C. und dem Angeklagten schliessen liesse. 4.4.5 Mit Bezug auf das in der Anklageschrift behauptete Zusammenwirken des Ange- klagten mit E. ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon aus- zugehen ist, dass sich der Angeklagte und E. nicht gekannt haben, mithin auch nicht gemeinsam gehandelt haben können. Was ein mittäterschaftliches Zusam- menwirken zwischen C. und dem Angeklagten anbelangt, lassen die angeführten Aussagen diesen Schluss ebenfalls nicht zu. Weitere Umstände, welche die An- klage grundsätzlich stützen könnten, bilden die Tatsachen, dass C. und der Ange- klagte verwandtschaftlich verbunden waren, und dass der Angeklagte die beiden Kokainlieferungen für Ersteren in der Schweiz entgegennahm. Diese Umstände allein lassen aber weder den Schluss zu, dass der Angeklagte am Tatentschluss beteiligt war, noch dass er in irgendeiner Art an der Planung des Transportes be- teiligt war. Hinsichtlich der Ausführung kann ihm, wie bereits festgehalten, ledig- lich das blosse Entgegennehmen der Drogen in der Schweiz nachgewiesen wer- den. Bezüglich der Einfuhr des Kokains kann dem Angeklagten nach dem Gesag- ten kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden. 4.5 Die Anklage lautet auf mengen- und bandenmässig qualifizierte Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist vorliegend erfüllt. Dies ist auf-
17 - grund der Akten, namentlich der Aussagen verschiedener Drogenkuriere wie auch des Angeklagten selbst, erstellt: So hätten sich laut Anklageschrift in den beiden vom Angeklagten entgegengenommenen Koffern je zwischen mindestens 3 kg und höchstens 5 kg Kokain befunden. Das wird durch die Aussagen von E. und G. gestützt, welche darauf hinwiesen, dass immer etwa die gleiche Menge Drogen, nämlich 5 kg, transportiert worden sei. Auch D. sagte aus, dass es sich jeweils um diese Menge gehandelt habe, während einzig der Angeklagte von einer geringe- ren Menge – 2 kg – ausgeht. Die genaue Menge wie auch der Reinheitsgehalt des Kokains konnten bei diesen beiden Einfuhren zwar nicht eruiert werden; das bei der dritten Einreise durch D. in Basel eingeführte Kokain wies gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 2. Februar 2004 einen Reinheitsgehalt von 71 % auf (Kokaingehalt berechnet als Base: 71 % +/- 5 %, cl. 19 pag. 18.3.70 f.). Es kann aufgrund der erwähnten Aussagen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das die beiden vorherigen Male durch D. trans- portierte Kokain in etwa den gleichen Reinheitsgehalt aufgewiesen hat, zumal Herkunfts- und Bestimmungsland identisch sind. Da es sich nicht um den gleichen Auftraggeber gehandelt hat, könnte der Reinheitsgehalt aber auch weniger betra- gen haben. Deshalb wird zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgehalt von 50 % ausgegangen. Mit Bezug auf die vom Angeklagten entgegengenomme- ne Bruttomenge kann unter dem Blickwinkel des subjektiven Tatbestandes (hinten E. 4.7) letztlich offen bleiben, welche Menge Kokain D. im Januar und im Juni 2003 tatsächlich transportiert hatte, denn bereits bei einer Entgegennahme von – nach Darstellung des Angeklagten – gesamthaft 4 kg Kokain, was bei einem Reinheitsgehalt von 50 % 2 kg reinem Kokain entspricht, wird die Grenze zu ei- nem mengenmässig schweren Fall bei Weitem übertroffen. Somit ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG formell anzuwenden. Weitere Qualifikationselemente, wie die in der Anklageschrift behauptete Bandenmässigkeit, sind nicht mehr zu prüfen (E. 3.1.2). Es kann immerhin erwähnt werden, dass aufgrund des erstellten Sachverhaltes, wonach sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten in der zweimaligen Ent- gegennahme von Kokain in der Schweiz erschöpften und der Angeklagte bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der beiden Drogeneinfuhren nicht mit- täterschaftlich handelte, dieses letztgenannte Erfordernis für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. 4.6 Zusammenfassend hat der Angeklagte mit der Engegennahme von mindestens je 1 kg reinen Kokains in zwei Fällen die objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- sitzes illegaler Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG erfüllt. Beide Male liegt ein mengenmässig schwerer Fall vor (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). 4.7 In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. Mit Bezug auf sein Wissen darum, dass sich in den von D. entgegengenommenen Koffern Kokain befand, ist der
18 - Nachweis durch sein Eingeständnis erbracht. Was die Menge des jeweils entge- gengenommenen Kokains anbelangt, gab der Angeklagte an, von seinem Schwa- ger beide Male dahingehend instruiert worden zu sein, dass es sich um 2 kg handle. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte konkret damit hätte rechnen müssen, dass sich in den Koffern eine grössere Menge Kokain als die ihm von seinem Schwager mitgeteilte hätte befunden haben können; Eventu- alvorsatz scheidet insoweit aus. Demnach steht fest, dass der Angeklagte wis- sentlich beide Male 2 kg Kokain übernommen hat. Der Angeklagte wusste ge- mäss eigener Angabe, dass sein Schwager im hier interessierenden Zeitraum im Kokainhandel tätig war, auch wenn er dessen genauen Umfang nicht gekannt hat. Es war ihm bewusst, dass Kokainmengen dieser Grössenordnung zum Verkauf bestimmt sind (cl. 38 pag. 38.8910.14). Zudem wurde er 1996 in den USA wegen Drogendelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft (cl. 38 pag. 38.910.9 f.). Es muss ihm bekannt gewesen sein, dass es sich bei Kokain- mengen, welche in dieser Grössenordnung zum Weitervertrieb eingeführt werden, nicht um schlechte Gassenqualität handeln kann; ein Reinheitsgehalt von mindes- tens 50 % ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Aufgrund dieser Umstände muss ihm überdies die gesundheitsschädigende Wirkung von Kokain bekannt gewesen sein; dies wird durch seine Aussage gestützt, ungefähr ab An- fang 2005 wöchentlich Kokain konsumiert und schon seit langem um dessen ge- sundheitsschädigende Wirkung gewusst zu haben (cl. 13 pag. 13.2.8 ff.). Der An- geklagte sagte vor Gericht aus, dass er trotz einschlägiger Vorstrafe auf jeweilige Bitte seines Schwagers hin das Kokain von D. entgegengenommen habe, weil es nur um eine Tätigkeit von ganz kurzer Dauer gegangen sei; er habe jedoch ge- wusst, dass dies etwas Illegales sei (cl. 38 pag. 38.8910.16). Der Angeklagte hat mithin bei den Kokaineinfuhren im Januar und Juni 2003 wissentlich und willent- lich gehandelt. Demnach ist der qualifizierte Tatbestand des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln in diesen Fällen in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.8 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
19 - 5.2 Die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches finden im Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern dieses keine anderslautenden Bestimmungen aufstellt (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 333 Abs. 1 aStGB). Das Betäubungsmittelge- setz enthält keine Bestimmungen über die Verjährung (Art. 19-28 BetmG), wes- halb jene des StGB anzuwenden sind. Beim Konsum von Betäubungsmitteln – welcher in casu vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches am 1. Januar 2007 stattfand – handelt es sich sowohl alt- als auch neurechtlich um eine Übertretung (Art. 333 Abs. 3 StGB; Art. 103 StGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 101 aStGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 aBetmG). Die Verfol- gungsverjährungsfrist für Übertretungen beträgt seit 1. Oktober 2002 drei Jahre (Art. 109 aStGB in der Fassung vom 22. März 2002; Art. 109 StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002). Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafba- re Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB, Art. 71 lit. a aStGB). Der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt. Die Frist läuft somit am Tag des- selben Kalenderdatums ab (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 97 StGB N. 3). Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verjähren demnach drei Jahre nach der Tat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 4.1). 5.3 Nachdem das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben hat (BGE 131 IV 83 E. 2.4), sind vorliegend alle dem Angeklagten vorgeworfenen Kosumhandlungen, welche dieser mehr als drei Jahre vor dem Ur- teilsdatum begangen hat, verjährt; dies trifft auf den vor dem 10. September 2005 erfolgten Konsum zu. Diesbezüglich hat gemäss ständiger Praxis der Strafkam- mer – welche mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts überein- stimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 4.2) – ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.7 vom 8. September 2009 E. 1.5.7 mit Hinweisen). 5.4 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Konsumhandlungen vor dem 1. Januar 2007 und damit unter Geltung des alten Rechts begangen, weshalb sich die Frage stellt, ob das neue Recht insoweit milderes Recht darstellt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Frage ist, nachdem die Tatbestandsumschreibung unverändert geblieben ist, im Rahmen der Strafzumessung zu beantworten (vgl. E. 2). In Vorwegnahme des Ergebnisses ist hier festzuhalten, dass das alte Recht anwendbar ist (E. 7.1). 5.5 Ein mittelstarker Kokainkonsum des Angeklagten ist für die Zeit von etwa Mitte August 2005 bis Mitte Januar 2006 in objektiver Hinsicht gutachterlich erwiesen (cl. 11 pag. 10.1.2.13 ff.). Ein vorsätzlicher Konsum von ca. 1 g Kokain pro Woche ist für die hier interessierende Zeitspanne vom 10. September 2005 bis 30. Januar 2006 aufgrund der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (cl. 13 pag. 13.2.8 ff.), welche dieser an der Hauptverhandlung bestätigt hat (cl. 38 pag. 38.910.16), erstellt. Die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 19a
20 - Ziff. 2 aBetmG, was allenfalls ein Absehen von Strafe ermöglichen würde, ist schon aufgrund der Menge des konsumierten Kokains zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 7 [Kokainkonsum] und 6S.6/2003 vom 28. März 2003 E. 2 [Mitführen von 0,9 g Marihuana]). 5.6 Der Angeklagte ist demnach des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2005 bis 30. Januar 2006, schuldig zu sprechen. Das mündlich eröffnete Urteilsdisposi- tiv vom 10. September 2008 (Ziff. I.1), welches als Beginn dieser strafbaren Hand- lungen fälschlicherweise den 11. statt den 10. September 2005 bezeichnet, ist vorliegend insoweit von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG).
StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand der Vortat ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes ist (Art. 10 StGB), sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305 bis StGB N. 46). 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe sich der Geldwäsche- rei strafbar gemacht, indem er D. vor deren Rückreise in die Dominikanische Re- publik jeweils einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag, mindestens jedoch mehrere 10'000 USD, die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe der zuvor vom Angeklagten in Besitz genommenen Drogen stammen würden, übergeben habe und D. diese Beträge in die Dominikanische Republik zurückgeführt habe (Anklageschrift Ziff. I.3.a). Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf der Geldwäsche- rei vollumfänglich (cl. 38 pag. 38.520.5, 38.910.14 f.). Dieser Vorwurf ist nicht er- stellt, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen. 6.2.1 Die Anklage stützt sich bei diesem Anklagevorwurf auf die Aussagen von D., und zwar als alleiniges und ausschlaggebendes Beweismittel für einen Schuldspruch. Ob diese Aussagen allenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. vorne E. 1.2), kann indes offen gelassen werden, denn selbst wenn von einer Verwert- barkeit ausgegangen wird, ist dieser Anklagevorwurf nicht bewiesen. 6.2.2 Die Aussagen von D. bezüglich einer Übergabe bzw. Rücknahme von Geld aus der Schweiz in die Dominikanische Republik sowie bezüglich der Aushändigung ihres „Kurierlohnes“ sind nicht in sich geschlossen, sondern – auch im Kerngehalt – widersprüchlich: So sagte D. im eigenen Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt am 29. Januar 2004 aus, sie habe im Januar 2003 während vier Tagen auf ihr Geld warten müssen; in dieser Zeit hätten die Leute die von ihr gebrachten Dro- gen verkauft, seien dann in die Wohnung gekommen und hätten ihr die abgezähl- ten USD 13'000 übergeben. Im Juni 2003 hätten sie eingepacktes Geld mitge- bracht; sie habe gewusst, dass es mehr als USD 10'000 gewesen seien. Sie habe
23 - befunden habe, sondern habe dies nur angenommen. Die Pakete habe sie beide Male von der gleichen Person erhalten, aber nicht von F., und habe diese beide Male der gleichen Person in Santo Domingo ausgehändigt (cl. 12 pag. 12.1.34- 12.1.38). Auf entsprechende Frage führte sie in der Konfrontationseinvernahme weiter aus, sie habe beide Male gleich nach der Aushändigung des Koffers, wel- chen sie in die Schweiz transportiert habe, in der Wohnung im Gegenzug ihren Lohn erhalten und gleichzeitig auch das Paket für die Dominikanische Republik. Auf Vorhalt einer früheren Aussage hielt sie dagegen dafür, sie habe das Geld (gemeint ihren Lohn) beide Male an ihrem Abreisetag ausgehändigt erhalten, und habe das Geld noch in Zürich nachgezählt. Sie wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei; sie habe jeweils neben dem Paket noch das Bargeld für sich ausge- händigt erhalten (cl. 12 pag. 12.1.44 ff.). Als Zeugin am 14. August 2007 rechtshil- feweise in den USA befragt gab D. zu Protokoll, der Drogenabnehmer habe ihr im Januar 2003 vor der Rückkehr in die Dominikanische Republik einen Koffer mit neuen Kleidern gegeben. Sie glaube jedoch, dass sich in diesem Koffer auch Geld befunden habe, denn sie habe die Anweisung erhalten, nicht in den Koffer zu schauen. Den Koffer habe sie bei der Ankunft in der Dominikanischen Republik C.’s Bruder, I., übergeben. Die Belohnung habe sie danach von C.’s Bruder in ei- nem Restaurant in Santo Domingo erhalten. Bezüglich der Reise im Juni 2003 sagte D. aus, der Drogenabnehmer habe ihr einen leeren Koffer gegeben, um ihre Kleider zu transportieren. Sie habe nur ihre Kleider im Koffer gehabt; den leeren Koffer habe sie dann in der Dominikanischen Republik I. gegeben, vor der Über- gabe habe sie den Koffer bei sich zu Hause aufbewahrt (cl. 33 pag. 18.5.361 f.). 6.2.3 Diese Aussagen sind nicht nur widersprüchlich, sondern wechselhaft und damit inkonsistent, sodass sich die Widersprüche auch nicht mit der längeren zeitlichen Distanz zum Geschehen oder allfälligen Erinnerungslücken erklären liessen; sol- che machte D. überdies auch mehr als vier Jahre nach ihren Kurierdiensten nicht namhaft. Solche sich widersprechenden Aussagen der gleichen Person erbringen nicht den Nachweis, dass die Kurierin nach erfolgtem Drogentransport vor ihrer Rückkehr Geld zwecks Verbringen in die Dominikanische Republik erhalten hat – sei es Geld, welches sie dort hat abliefern müssen, sei es ihr eigener Kurierlohn. Ebenso wenig ist erstellt, dass es, wie von der Anklagebehörde behauptet, der Angeklagte war, welcher D. Geld zwecks Rücknahme übergeben oder ihr den Ku- rierlohn in der Schweiz ausgehändigt hat. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von D. erwähnten Gelder aus dem Verkauf des von ihr in die Schweiz transportierten Kokains, mithin aus einem Verbrechen, stammten und der Ange- klagte dies auch gewusst hat. 6.2.4 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt I.3.a freizusprechen.
24 - 6.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten in Anklageziffer I.3.b. vor, er habe sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er zumindest einen Teil der von ihm mittels Entgegennahme sowie Verkaufs bzw. Weitergabe des Kokains erlang- ten Vermögenswerte in eine ihm ganz oder teilweise als Vermögenswert zuzu- rechnende Liegenschaft in der Dominikanischen Republik investiert habe. 6.3.1 Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen, an sie zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 2), denn ein Investieren von aus dem Drogenhandel stammendem Geld in eine dem Angeklagten zumindest teilweise zuzurechnende Liegenschaft in der Dominikanischen Republik ist aktenmässig nicht erstellt. 6.3.2 Die Bundesanwaltschaft stützt sich zum Beweis auf das bereits vorne (E. 4.3.3) erwähnte Protokoll eines Telefongesprächs vom 1. November 2005, welches der Angeklagte mit einer Frau geführt hat (cl. 1 pag. 5.1.123 = cl. 30 pag. 13.2.318). Allein aufgrund dieses Telefongesprächs und der Aussagen des Angeklagten lässt sich – unter Hinweis auf die zitierte Erwägung – weder ein Geldfluss in die Dominikanische Republik, welcher als Geldwäschereihandlung unter den Tatbe- stand von Art. 305 bis StGB subsumiert werden könnte, nachweisen, noch dass es der Angeklagte war, welcher der Täter gewesen wäre, noch dass eine Investition von aus einem Verbrechen stammendem Geld stattgefunden hätte, noch dass der Angeklagte in irgendeiner Form an dem im Telefongespräch erwähnten Haus in Santo Domingo beteiligt gewesen wäre. Dieser Anklagevorwurf ist demzufolge nicht rechtsgenügend erstellt; weitere Aktenstellen, welche diesen Anklagevorwurf stützen könnten, werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersichtlich. 6.3.3 Der Angeklagte ist somit auch mit Bezug auf Anklagepunkt I.3.b freizusprechen.
25 - men anhand der Konkurrenzregel zu bestimmen ist. Diese sieht vor, dass das Ge- richt den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese ange- messen erhöht; dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den (Art. 49 StGB; Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Strafschärfung bei mehrfa- cher qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG führt weder nach al- tem noch nach neuem Recht zu einer höheren Obergrenze des Strafrahmens; diese beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB; Art. 35 aStGB). Die Frage des milderen Rechts entscheidet sich somit anhand der Vollzugsform (E. 2.1). Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB); diese Grenze lag bisher bei 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die höchstzu- lässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB) und ist damit Fr. 80'000.– höher als die unter altem Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Bei Aus- sprechung einer Geldstrafe ist der bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB) – allerdings in Kombination nur mit bedingter Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesge- richts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.5) –, während eine Busse sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur unbedingt ausgefällt werden kann (Art. 48 f. aStGB; Art. 42 Abs. 4 StGB). Aufgrund des Tatverschuldens erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe in einem Bereich, in welchem nach neuem Recht der teilbedingte Vollzug möglich ist, nicht ausgeschlossen. Angesichts der finan- ziellen Verhältnisse des Angeklagten ist eine zusätzliche pekuniäre Strafe ausge- schlossen. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz stellt das neue Recht somit das mildere dar. 7.1.2 Anders verhält es sich bei der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG: Dieser Tat- bestand droht neu nur Busse an (vgl. AS 2006 3537), während altrechtlich neben Busse auch Haft angedroht war (wobei eine Verbindung dieser Strafen möglich war, Art. 50 Abs. 2 aStGB). Dieser Tatbestand ist somit neurechtlich in objektiver Hinsicht milder, da eine pekuniäre Strafe generell milder ist als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90). In Konkurrenz mit der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz spielt indes die Regel von Art. 49 StGB nicht; diese gelangt nur bei gleichartigen Strafarten zur Anwendung. Dies hätte zur Folge, dass nebst einer Freiheitsstrafe für die vom Angeklagten begangenen Verbrechen zwingend eine Busse für dessen Übertretungen auszusprechen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2). Da die Kon- sumhandlungen vorliegend aufgrund des Verschuldens des Angeklagten in der auszufällenden Freiheitsstrafe aufgehen können, ohne dabei faktisch straferhö- hend ins Gewicht zu fallen (E. 7.3), ist auf diese Übertretungen das alte Recht an- zuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.3).
26 - 7.2 7.2.1 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetz- buches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 beibehalten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB – dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Tref- fen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5 S. 245 hinsichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „bedingter“ Frei- heitsstrafe und pekuniärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 53 E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6). 7.2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro- genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzube- ziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikations- gründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG ankommt (vgl. E. 3.2).
27 - 7.3 Der Angeklagte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und Busse bis Fr. 5'000.– (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Tatmehrheit wirkt sich, wie bereits erwähnt (E. 7.1), strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1aStGB). 7.3.1 Das Verschulden des Angeklagten kann nicht mehr als leicht bewertet werden. Der Angeklagte hat in zwei Malen eine beträchtliche Menge Kokain für seinen Schwager in der Schweiz entgegengenommen und so einen wesentlichen Beitrag geleistet, dass Betäubungsmittel in der Schweiz gelagert werden konnten, bei de- ren Verkauf eine eigentliche Handelstätigkeit ausgeübt werden konnte. Strafmin- dernd kann ihm angerechnet werden, dass er im Verhältnis zu seinem Schwager eine untergeordnete Rolle spielte und diesem einen „verwandtschaftlichen Dienst“ erbrachte, als dieser nicht in der Schweiz weilte. Sein Beweggrund lag auch in ei- ner eigenen finanziellen Bereicherung, hat er doch nach eigenen Angaben für die beiden „Dienste“ von seinem Schwager jeweils Fr. 1'000.– erhalten, wobei seine Hemmschwelle aufgrund seiner damaligen Arbeitslosigkeit und seiner verwandt- schaftlichen Beziehung zu C. tiefer angesetzt war. Auch kann ihm zu Gute gehal- ten werden, dass er vom Schwager offenbar kurzfristig um seine „Dienste“ gebe- ten wurde und ihm wenig Zeit zum Nachdenken blieb (cl. 38 pag. 38.910.16). Der Angeklagte war zur Tatzeit (2003) nicht Drogenkonsument. Er konsumierte ge- mäss seinen Angaben von Anfang 2005 bis Ende Januar 2006 regelmässig Ko- kain. Als Kind rauchte er einmal Marihuana (cl. 13 pag. 13.2.8 ff.; cl. 38 pag. 38.910.16). Demgegenüber wiegt das Verschulden beim – wie er vorliegend zu beurteilen ist – rund viereinhalb Monate dauernden strafbaren Konsum gering; es ist zwar unklar, weshalb der Angeklagte mit dem Kokainkonsum begann, doch konsumierte er gemäss seinen glaubhaften Aussagen seit der Verhaftung – auch während der zwischenzeitlichen Haftentlassung – keine Betäubungsmittel mehr. Das Verschulden hinsichtlich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes fällt bei der Gesamtbetrachtung nicht entscheidend ins Gewicht. Die gesetzlich vorgesehene Strafschärfung führt demnach faktisch nicht zu einer höheren (Frei- heits-)Strafe. 7.3.2 Der Angeklagte ist 36 Jahre alt. Er ist in der Dominikanischen Republik geboren und mit mehreren Geschwistern aufgewachsen. Er besuchte dort die Primar- und Sekundarschule und danach das Gymnasium; insgesamt ging er zwölf Jahre zur Schule. Danach besuchte er Kurse im Bereich Verkauf medizinischer Produkte und arbeitete in seiner Heimat in einer Firma im Medikamentenvertrieb. Er heirate- te erstmals im Jahr 1994, diese Ehe dauerte bis 1995. Im Mai 2002 kam er ein erstes Mal als Tourist in die Schweiz, wo er seine heutige Frau kennenlernte. Nachdem er für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste er am
28 -
29 - über. Erhöhend fällt die einschlägige ausländische Vorstrafe ins Gewicht (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 102). Der Angeklagte wurde trotz Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen Drogendelik- ten und Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm nach wenigen Jah- ren rückfällig. Mindernd wirken sich das Wohlverhalten seit der Tat, die gute Füh- rung in der Untersuchungshaft, eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 118) sowie in geringem Masse das Geständnis aus; Letzteres erfolgte erst zu einem sehr spä- ten Zeitpunkt im Verfahren, auch wenn der Angeklagte hiefür nachvollziehbare persönliche Gründe namhaft gemacht hat (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 131). Die fehlende Kooperation im Verfahren ist nicht straferhöhend zu berück- sichtigen; die vom Angeklagten sehr spät offenbarte Einsicht und Reue wirken sich noch leicht strafmindernd aus (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130). 7.3.4 In Würdigung aller Umstände erscheint dem Verschulden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ist es nicht opportun, im Rahmen des Gesamtverschuldens Freiheitsstrafe mit Geldstrafe (für die Verbrechen) oder Busse (für die Übertretungen) zu verbinden. An die Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB); diese dauerte 479 Tage (im Ermittlungsverfahren 85 Tage, cl. 27 pag. 1.54, in der Voruntersuchung 163 Tage, cl. 27 pag. 1.64 f., danach bis zur Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts 231 Tage, cl. 38 pag. 38.880.43 ff.). 7.4 7.4.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Ein Aufschub des Strafvollzugs in vollem Umfang der zu verhängenden Strafe fällt vorliegend schon objektiv nicht in Betracht, da hiefür bei einer Freiheitsstrafe die Obergrenze zwei Jahre beträgt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist nur ein teilweiser Aufschub: Gemäss Art. 43 StGB kommt bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Aufschub der Strafe im Umfang von 18 bis 30 Monaten in Betracht, denn der Rahmen für den zwingend zu vollziehenden Teil beträgt sechs bis 18 Monate. Im für den Täter günstigsten Fall können bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Strafteile von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbe- dingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbunden werden (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
30 - 7.4.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, nach welcher Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzu- schieben ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprog- nose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfer- tigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die subjektiven Vor- aussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für be- dingte Strafen – also zwischen zwei und drei Jahren – liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzun- gen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Grenze am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigs- tens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Im Bereich der zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen ist bei der Bestimmung der Vollzugs- form dem Verschuldenskriterium gemäss Art. 43 StGB mithin dadurch Rechnung zu tragen, als das Verhältnis der beiden Strafteile so festzusetzen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das un- ter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschrei- ten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.4.3 Dem Angeklagten kann trotz des Rückfalls noch eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden: Eine allfällige Bereitschaft zu künftigem Delin- quieren erscheint rein objektiv schon dadurch gemindert, als sein Schwager – mutmasslich im Zusammenhang mit Drogengeschäften – eines gewaltsamen To- des starb und verwandtschaftliche „Dienste“ in dessen Auftrag nicht mehr möglich sind. Anderweitige Kontakte im Zusammenhang mit Drogen als zu seinem Schwager und zu D., welche mit 15 Jahren Landesverweisung belegt worden ist (cl. 19 pag. 18.3.301), hatte der Angeklagte nicht. Er versicherte an der Hauptver- handlung glaubhaft, dass er sich vor den Entgegennahmen des Kokains zu wenig Gedanken über die Konsequenzen – sowohl für sich als auch für die Gesundheit von Mitmenschen – gemacht habe und sich künftig wohl verhalten wolle, dies na-
31 - mentlich auch, um seinen Kindern eine gute Zukunft zu ermöglichen. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beitrag des Angeklag- ten zum Gelingen der Drogeneinfuhren nicht von zentraler Bedeutung war; schon seine Rolle bei den Betäubungsmitteldelikten in den USA war, kann man seinen Darlegungen Glauben schenken, von eher untergeordneter Art. Dem dennoch nicht leichten Verschulden des Angeklagten ist unter diesen Umständen jedoch Genüge getan, wenn die Hälfte der Strafe vollzogen wird. Somit können 18 Monate der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden; der Rest ist zu vollziehen. 7.4.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen. 7.5 Der Kanton Zürich ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP).
Weder der sichergestellte Reisepass (cl. 7 pag. 8.2.1.35 f.) noch die sichergestell- te Identitäts- und Wahlberechtigungskarte (cl. 7 pag. 8.2.1.6) haben zur Begehung einer Straftat gedient, noch wurden diese Dokumente durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht. Dasselbe ist für das sichergestellte Mobiltelefon zu sagen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass dieses Telefon dem Angeklagten bei der Entgegennahme der beiden Kokainlieferungen gedient hätte oder dass es aus einer Straftat hervorgebracht worden wäre. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind daher nicht erfüllt. Die genannten Gegenstände sind demzufolge dem Angeklagten auszuhändigen (mit Entscheid der Strafkammer vom 21. Okto- ber 2008 wurden die Ausweispapiere dem Verurteilten auf dessen Gesuch hin vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ausgehändigt [SN.2008.38]).
Sämtliche übrigen im Ermittlungsverfahren beim Angeklagten bzw. in dessen Wohnung sichergestellten Gegenstände (cl. 7 pag. 8.2.1.4 ff.) wurden bereits von der Bundesanwaltschaft dem Berechtigten zurückgegeben (cl. 7 pag. 8.2.1.47 ff.). 8.3 Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Einziehung von Vermögenswer- ten bzw. verzichtet ausdrücklich darauf, die Festsetzung einer Ersatzforderung zu beantragen, dies unter Hinweis auf deren Uneinbringlichkeit (cl. 38 pag. 38.910.4). 8.3.1 Es ist erstellt, dass der Angeklagte für die Entgegennahme der beiden Koffer, welche jeweils Kokain enthielten, von seinem Schwager im Jahr 2003 insgesamt Fr. 2'000.– erhalten hat (E. 4.3.3). Dieses Geld stellt eine Belohnung für strafbare Handlungen dar und ist grundsätzlich, sofern noch vorhanden, einzuziehen. Es ist aber ebenso erstellt, dass der Angeklagte von der Sozialhilfe lebt und über kein Barvermögen verfügt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das er- haltene Geld nicht mehr vorhanden ist; an der Hauptverhandlung gab der Ange-
36 - bei die zuständige richterliche Behörde in bestimmten Fällen – namentlich beim bzw. nach dem Vollzug von Freiheitsstrafen – um Zustimmung zu ersuchen ist (Zustimmungsbedürftige Löschungen gemäss Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Gemäss Vereinbarung zwischen den beteiligten Bundesbehörden wird das Lauf- blatt mit den sachbezüglichen Informationen vom Gericht jeweils an die Vollzugs- behörde (Bundesanwaltschaft) weitergeleitet.
37 - Die Strafkammer erkennt: I.
Davon werden A. Fr. 40'000.00 auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).