Entscheid vom 22. Oktober 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucien- ne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Rickli, Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Geldwäscherei
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.11
StGB. Eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden über die Verfolgung der dem Ange- klagten vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Geldwäscherei liegt nicht vor. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit erfüllt sind, kann indes offen bleiben: Zweckmässig- keitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage einzutreten, da keine triftigen Gründe für eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ersichtlich sind. Namentlich kann nicht von einer offensichtlich missbräuchlichen Annahme der Ermittlungs- kompetenz durch die Bundesanwaltschaft gesprochen werden (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.), dies umso weniger, also sich die Hinweise für die Annahme, die mutmasslichen Kokaineinfuhren seien von einer kriminellen Organisation ausge- gangen, in der Voruntersuchung verdichteten (cl. 27 pag. 1.65 f., 1.70 ff., 1.74 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist zusätzlich festzuhalten, dass die Abtrennung des Verfahrens für einen Teil der strafbaren Handlungen des gleichen Täters sich nicht rechtfertigt (BGE 133 IV 235 E. 8). Der Angeklagte hat keine Ein- wendungen gegen die Bundesgerichtsbarkeit erhoben (cl. 39 pag. 39.910.2; vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.). Eine Anklageerhebung durch eine kantonale Straf- verfolgungsbehörde vor einem zuständigen kantonalen Gericht könnte ausserdem zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung führen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 1.1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Anklage in allen Punkten einzutreten. 1.2 Verwertbarkeit von belastenden Aussagen 1.2.1 Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, ein Angeschuldigter in ei- nem Strafverfahren habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei
6 - der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen. Es handle sich dabei um einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ziel sei es, dem Angeschuldigten in Ge- währung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine an- gemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussa- ge zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeit- punkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldige im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausrei- chend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussa- ge zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zuläs- sig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismit- tel für einen Schuldspruch handle. Seien die Zeugenaussagen hingegen für den Schuldspruch ausschlaggebend gewesen, so sei eine Konventionsverletzung zu bejahen, wenn die Gerichtsbehörden dem Angeklagten keine Möglichkeit gege- ben hätten, den Belastungszeugen Fragen bzw. Ergänzungsfragen im Rahmen von rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen zu stellen oder im Untersu- chungsverfahren stellen zu lassen (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR). Die Ausübung des Be- fragungsrechts hat in der vom massgeblichen Prozessrecht vorgeschriebenen Form zu erfolgen; entsprechende Begehren sind rechtzeitig zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.12/2003 vom 15. Mai 2003 E. 2.5; BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen). Auf sein Recht, mit einem Zeugen konfrontiert zu werden, sowie auf die Ausübung seines Fragerechts kann der Beschuldigte verzichten. 1.2.2 Die Anklagebehörde beruft sich bezüglich der eingeklagten Sachverhalte auf Aus- sagen von D., E., F. und G.. Der Angeklagte lässt vorbringen, die Aussagen von D., E. und F. seien nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, da mit diesen Personen keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt worden sei. Einvernahmen von Auskunftspersonen oder Zeugen seien – jedenfalls soweit sie das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel bildeten – nur dann verwertbar, wenn dem Ange- schuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sei, der Befra- gung beizuwohnen, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen prüfen zu können. Hin- sichtlich der Aussagen von G. trägt der Angeklagte keine diesbezüglichen Ein- wendungen vor.
7 - 1.2.3 Bei den fraglichen Aussagen handelt es sich nicht um belastende Aussagen einer einzigen Person, sondern von vier Personen, welchen zusammen – und nicht ein- zeln – als Beweismittel ausschlaggebende Bedeutung zukommt; einer einzelnen Aussage bzw. Person kommt somit keine zentrale Bedeutung zu. Das Gericht stützt sich zudem, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, auch auf Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen und weitere Aktenstücke. Sodann ist festzuhalten, dass der Angeklagte auf eine Konfrontation mit den genannten Personen respek- tive auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete. 1.2.4 F. wurde in Frankreich im gegen ihn geführten Strafverfahren von der Justizpolizei am 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.56 ff.), 14. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.100 ff.) und 15. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.116 ff.) und vor Gericht am 16. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.195 f.), 21. Juli 2005 (cl. 20 pag. 18.1.300 ff.) und 14. Oktober 2005 (cl. 22 pag. 18.1.342) einvernommen. Auf Ersuchen der Schweiz wurde er rechtshilfeweise am 23. Mai 2006 einvernommen (cl. 14 pag. 18.1.668 ff.). Im Rechtshilfeersuchen vom 3. März 2006 wurde darum gebeten, dem Verteidiger des Angeklagten die Teilnahme an der Einvernahme und das Stellen von Zusatz- fragen zu ermöglichen (cl. 14 pag. 18.1.306 ff.). Die Einvernahme vom 23. Mai 2006 erfolgte unter Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten, da F. nicht be- reit war, in dessen Gegenwart auszusagen (cl. 14 pag. 18.1.668). In der Folge wurde das Einvernahmeprotokoll dem Angeklagten und dessen Verteidiger zur Kenntnis gebracht (cl. 14 pag. 18.1.685). In der Einvernahme vor Bundesanwalt- schaft vom 21. Juni 2006 machte der Angeklagte auf Vorhalt von Aussagen von F. geltend, er wolle mit diesem konfrontiert werden, um ihm persönlich Fragen stel- len zu können (cl. 12 pag. 13.1.66 f.). Daraufhin wurde dem Verteidiger die Mög- lichkeit gegeben, bei der Untersuchungsbehörde schriftlich Ergänzungsfragen an F. einzureichen, damit bei der zuständigen französischen Behörde ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen gestellt werden könne (cl. 14 pag. 18.1.687). Der Verteidiger reichte innert angesetzter Frist keine Ergänzungsfragen ein. Das Be- gehren um Konfrontation mit F. wurde im Verfahren vor Bundesstrafgericht nicht mehr gestellt (cl. 39 pag. 39.410.2, 39.520.1, 39.910.3). Im Haftentlassungsver- fahren hielt der Verteidiger mit Replik vom 14. August 2008 dafür, bei der rechts- hilfeweisen Einvernahme von F. in Frankreich handle es sich um eine Konfrontati- onseinvernahme (cl. 39 pag. 39.880.22). Damit hat der Angeklagte sowohl auf die Durchführung einer Konfrontation als auch auf die Ausübung des Fragerechts ge- genüber F. verzichtet. Demnach kann auf die Aussagen dieses Zeugen vorbehalt- los abgestellt werden. 1.2.5 G. wurde in Frankreich im gegen sie geführten Strafverfahren von der Justizpolizei am 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.66 ff.), 14. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.95 ff.) und 15. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.113 ff.) und vor Gericht am 16. und 30. Juni 2005 sowie am 21. Juli 2005 einvernommen (cl. 20 pag. 18.1.197 f., 18.1.272 ff.,
8 - 18.1.300 ff.). Auf Ersuchen der Schweiz wurde sie rechtshilfeweise am 23. Mai 2006 in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten einvernommen (cl. 14 pag. 18.1.650 ff.), nachdem im Rechtshilfeersuchen vom 3. März 2006 darum ge- beten worden war, diesem die Teilnahme und das Stellen von Zusatzfragen zu ermöglichen (cl. 14 pag. 18.1.306 ff.). In der Folge wurde das Einvernahmeproto- koll dem Angeklagten und dessen Verteidiger zur Kenntnis gebracht (cl. 14 pag. 18.1.685). Eine direkte Konfrontation mit G. verlangte der Angeklagte weder im Untersuchungsverfahren noch vor Bundesstrafgericht. Demnach kann vorlie- gend auf deren Aussagen vorbehaltlos abgestellt werden. 1.2.6 Auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz (cl. 15 pag. 18.2.1 ff.) übermittelte die Do- minikanische Republik Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 5. August 2004 betreffend D. und E. aus dem gegen diese Personen geführten Strafverfahren (cl. 32 pag. 18.2.421 ff., 18.2.435 ff.). Mit Datum vom 22. Dezember 2006 wurde ein Rechtshilfeersuchen an die USA zur Befragung von (u.a.) E. gestellt und dar- um gebeten, dem Verteidiger des Angeklagten die Teilnahme an der Einvernahme und das Stellen von Zusatzfragen zu ermöglichen (cl. 33 pag. 18.5.135 ff.). Der Eidg. Untersuchungsrichter nahm dazu Terminabklärungen mit dem Verteidiger (cl. 31 pag. 16.1.16 ff.), der Bundesanwaltschaft und der involvierten amerikani- schen Justizbehörde vor (cl. 33 pag. 18.5.146 ff.). Auch liess er Letzterer mit Schreiben vom 19. April 2007 rechshilfeweise mitteilen, dass der Verteidiger des Angeklagten auf dem Anwesenheitsrecht und dem Stellen von Zusatzfragen be- stehe (cl. 33 pag. 18.5.181 ff.). Die amerikanische Justizbehörde führte am
11 - BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft wer- den, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.). 3.3 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Tä- ter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer sogenannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.1.4). 3.4 Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9 dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar; Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vor- satz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend da- für ist das Bewusstsein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädi- gungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 233 m.w.H.).
12 -
13 - pag. 18.2.79). Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft führten die Dominikanischen Behörden eine Fotowahlkonfrontation mit E. durch. Dabei gab E. an, zusammen mit einer weiteren Person Drogen aus der Dominikanischen Republik für einen H. in die Schweiz geliefert zu haben. Er habe H. nie von Angesicht zu Angesicht ge- sehen, D. kenne H. (cl. 15 pag. 18.2.180 i.V.m. pag. 18.2.209 f.). E. sagte in der später in den USA rechtshilfeweise für die Schweiz durchgeführten Einvernahme aus, er habe in der Dominikanischen Republik Kurierinnen, so u.a. D., angewor- ben. Die Drogen seien von der Dominikanischen Republik in die Schweiz trans- portiert worden, meistens nach Zürich; es habe sich immer um Kokain gehandelt. Auf die Frage, was ihm der Name A. bedeute, erklärte er, er habe ihn nie getrof- fen, aber er habe gehört, dass er in der Schweiz Drogen erhalten habe, und erin- nere sich, dass H. einmal 3,5 kg Kokain erhalten habe. Auf Vorhalt eines Fotobo- gens deponierte er, dass er H. darauf nicht erkenne. Die Frage, ob H. einmal in der Schweiz Drogen erhalten habe, bejahte er und ergänzte, H. habe mit C. zu- sammengearbeitet, D. habe die Drogen zu ihm nach Zürich transportiert (cl. 33 pag. 18.5.343 ff. [Anmerkung: Gemäss den englischen Originalprotokollen wird E. ab Frage Nr. 50 nach der Rolle von „H.“ gefragt und seine Antworten beziehen sich auf „H.“, dagegen ist in den deutschen Übersetzungen {cl. 33 pag. 18.5.273 ff.} bei den Fragen Nr. 54 und 55 der Name „I.“ genannt. Zuvor war E. nach sei- nem eigenen Verhältnis zu und seiner Zusammenarbeit mit C. befragt worden, wobei er in diesem Zusammenhang auf Frage Nr. 35 B. erwähnte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich in der Protokollübersetzung bei den Fragen Nr. 54 und 55 um einen Verschrieb handelt und H. gemeint ist]). Dem Protokoll ei- nes im Rahmen der Telefonüberwachung in der Dominikanischen Republik aufge- zeichneten Gesprächs vom 22. März 2004 zwischen D. und E. ist zu entnehmen, dass D. an einer Bahnstation Probleme hatte, worauf sie auf Anraten von E. damit einverstanden war, ein Taxi nach Zürich zu nehmen. D. bat sodann E., „ihn“ anzu- rufen und mitzuteilen, dass sie beim McDonalds gegenüber dem Bahnhof auf „ihn“ warten werde, worauf sich E. dazu bereit erklärte (cl. 15 pag. 18.2.272). Dem Pro- tokoll eines weiteren Gesprächs vom 22. März 2004 ist zu entnehmen, dass ein unbekannter Mann mit H. (dem Angeklagten) sprach und ihn fragte, wie viele Frauen es gebe, worauf H. mit „drei“ antwortete. Der Unbekannte entgegnete, er habe aber gesagt, es seien drei plus ein „etwas“, und sich weiter erkundigte, wie- viel der Taxifahrer verlangt habe, worauf H. den Betrag von Fr. 1'500.– nannte. Daraufhin verlangte der Unbekannte D. ans Telefon (cl. 15 pag. 18.2.279). D. reis- te gemäss Auszug aus ihrem Pass am 21. März 2004 aus der Dominikanischen Republik aus (cl. 18 pag. 18.2.176) und hielt sich gemäss einem Hotelmelde- schein vom 25. bis 26. März 2004 im Hotel J. in Dübendorf auf (cl. 15 pag. 18.2.214). 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl D. als auch E. mit ihren Aussagen selbst belastet haben. Sie sagten bezüglich der Drogenlieferung in die
14 - Schweiz übereinstimmend aus. Es besteht daher kein Anlass, an der Glaubhaftig- keit dieser Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem mit Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung in der Dominikanischen Republik gestützt. Sodann belegen der Ausreisestempel der Dominikanischen Republik im Pass von D. so- wie der auf ihren Namen lautende und von ihr unterzeichnete Hotelmeldeschein ihre Anwesenheit in der Schweiz in der fraglichen Zeit. Zur Menge des eingeführ- ten Kokains sagte E. aus, es seien 3,5 kg Kokain gewesen. Diese Angabe ist de- ckungsgleich mit der (kodierten) Mengenangabe im erwähnten Telefongespräch, welches der Angeklagte mit einem Unbekannten führte. Ausserdem ist gerichtsno- torisch, dass es sich bei Kokaineinfuhren in die Schweiz auf dem Luftweg in der Regel um Mengen von mehreren Kilogramm handelt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der unter Anklageziffer I.1.b genannte Vorwurf erstellt ist, wo- nach der Angeklagte im März 2004 von D. mindestens 3 kg Kokain, welches diese zuvor in die Schweiz eingeführt hatte, entgegennahm. Zum Reinheitsgrad des Ko- kains fehlen Angaben von involvierten Personen; auch liegen dazu keine ander- weitigen Ermittlungsergebnisse vor. Dass es sich bei in grösseren Mengen in die Schweiz eingeführtem Kokain aber nicht um Gassenqualität handelt, ist gerichts- notorisch. Es kann demnach ohne weiteres von einem Reinheitsgrad von 50 % ausgegangen werden. In objektiver Hinsicht ist somit Besitz von mindestens 1,5 kg reinen Kokains nachgewiesen. 4.2.4 Unter demselben Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Übergabe oder Verkauf des seinerseits übernommenen Kokains in unbestimmter Menge vor, wobei weder der Zeitpunkt der Weitergabe noch der Ort noch die Per- sonen näher bestimmbar seien. Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkte den formellen, an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Eine Weitergabe oder ein Verkauf des Kokains durch den Angeklagten findet in den Akten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Stütze. Wohl würde ein Weiter- geben oder ein Verkauf von entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entspre- chende Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen. Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Kokains haben weder D. noch E. Angaben gemacht. Weitere sachdienliche und bei der Beweiswürdigung heranzuziehende Akten werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersicht- lich. Der Vorwurf betreffend Übergabe oder Verkauf des von D. übernommenen Kokains ist aus den genannten Gründen nicht erstellt. Da es sich um die gleichen Drogen handelt wie in E. 4.2.3 und somit den gleichen Handlungsstrang betrifft (E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge. 4.3 Der unter Anklagepunkt I.1.c als „Kokaineinfuhr vom 24. Mai 2005“ bezeichnete Tatvorwurf lautet dahingehend, dass E. ca. im Februar 2005 F. vorgeschlagen habe, Kokain nach Zürich zu bringen, wofür diesem EUR 13'000.– versprochen
15 - worden seien, und dass der Angeklagte Empfänger des Kokains sein sollte; die- ses sei zuvor von C. (alias „K.“) beschafft und in der Dominikanischen Republik an E. übergeben worden. In der Folge sei F. am 24. Mai 2005 bei Genf in die Schweiz eingereist und habe in einem bzw. in zwei Koffern mindestens 3 kg (höchstens 5 kg) Kokain mit einem Reinheitsgrad von ca. 70 % mitgeführt. F. ha- be für eine Nacht im Hotel L. in Genf logiert und von dort eine der Ehefrau des Angeklagten zuzuordnende Telefonnummer angerufen, welche ihm von E. mitge- teilt worden sei. F. sei bei diesem Anruf vom Angeklagten angewiesen worden, mit dem Zug nach Zürich zu reisen und ihn bei der Ankunft erneut zu kontaktieren. F. sei am 25. Mai 2005 nach Zürich gereist, wo er den Angeklagten angerufen ha- be und von diesem ins Hotel M. bestellt worden sei. Dort habe er dem Angeklag- ten das in die Schweiz eingeführte Kokain im Koffer bzw. in den Koffern überge- ben. Der Angeklagte habe das entgegengenommene Kokain danach zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt an nicht näher bestimmbare Personen übergeben bzw. verkauft. 4.3.1 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf Aussagen von F., Hotel- meldescheine und entsprechende Rechnungen, einen Notizzettel, auf welchem diverse Telefonnummern aufgeschrieben sind, eine beim Angeklagten entnom- mene, positiv auf Kokain untersuchte Fingernagelprobe und eine mit Kokain kon- taminierte Waage, welche sich am Arbeitsplatz des Angeklagten befand. 4.3.2 Der Angeklagte sagte in einer Befragung vor Bundesanwaltschaft aus, er habe mit dem Drogentransport von F. im Mai 2005 nichts zu tun gehabt. Er habe damals von seinem Schwager (C.) eine Mitteilung erhalten, dass dieser ihm seine Kleider senden würde, da er wieder in der Schweiz leben möchte, und er diese mittels ei- nes Freundes senden werde; diesen habe er nicht gekannt. Er habe dann eines Tages einen Telefonanruf von einem unbekannten Mann aus Genf erhalten, wel- cher ihm gesagt habe, dass er in Zürich Ferien verbringen wolle und er ihm die Kleider seines Schwagers mitbringen werde. Der Mann habe sich „N.“ genannt, seinen richtigen Namen habe er nie erfahren. Er habe ihm das Hotel M. in Zürich genannt, in welchem der Mann am folgenden Tag logiert habe. Er sei von ihm ge- beten worden, eine Tasche oder einen Koffer auszuleihen, worauf er eine Tasche ins Hotel mitgenommen und sich als H. vorgestellt habe. Er habe gesehen, wie der Mann Teile seiner persönlichen Effekten in die gebrachte Tasche verpackt habe; danach habe ihm der Mann zwei Taschen mit den Effekten seines Schwa- gers übergeben. Er sei wieder nach Hause gegangen und habe sich bei seinem Schwager telefonisch erkundigt, was er mit diesen Taschen machen solle. Der Schwager habe ihm gesagt, dass er die Sachen behalten solle, denn er (der Schwager) wolle wieder hierher kommen und hier leben. Er habe in den Taschen des Schwagers nur Kleider gesehen; deshalb habe er diese für ihn aufbewahrt. Als sein Schwager definitiv in die Schweiz gekommen sei, habe dieser die Ta-
16 - schen mit seinen Effekten abgeholt; was der Schwager damit gemacht habe, wis- se er nicht. Er erinnere sich, dass ihn jener „N.“, noch bevor sein Schwager in die Schweiz gekommen sei, angerufen und gebeten habe, auf den Flughafen Zürich gebracht zu werden, da er nach Santo Domingo zurückfliege. Er habe den Mann deshalb zum Flughafen gebracht. Später habe er von ihm noch einmal einen An- ruf erhalten; der Mann habe gesagt, er habe nicht abfliegen können und reise nun am folgenden Mittwoch. Seither habe er keinen weiteren Kontakt zu diesem Mann mehr gehabt (cl. 12 pag. 13.1.67 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich bei diesen Aussagen des Angeklagten um Schutzbehauptungen. 4.3.3 F. wurde bei der Einreise in Frankreich am 12. Juni 2005 festgenommen, da in seinem Gepäck mehrere Kilogramm Kokain gefunden wurden (cl. 20 pag. 18.1.18 ff.; hinten E. 4.4). In der in Frankreich gegen seine Person geführten Strafuntersu- chung sagte F. in der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.56 ff.) aus, er habe bei einem Geschäftsaufenthalt vom 24. bis 31. Mai 2005 in Zürich einen dort lebenden dominikanischen Staatsangehörigen mit Vornamen „H.“ ken- nengelernt. Dieser habe ihm (F.) gesagt, wenn er auf dessen Rechnung einen Koffer mit Kokain von der Dominikanischen Republik in die Schweiz transportiere, könne er dabei USD 13'000.– verdienen. Er habe das Angebot von H. akzeptiert und gemäss dessen Anweisung nach der Rückkehr in Santo Domingo eine Per- son namens C. kontaktiert, welche sich als „K.“ vorgestellt und in der Folge für ihn (F.) und eine Begleiterin, G., die Abreise nach der Schweiz für den 11. Juni 2005 organisiert und die Flugbillette besorgt habe. Am Tag der Abreise habe er von ei- nem O., einem Bekannten von C., drei Reisetaschen erhalten, wobei ihn C. orien- tiert habe, dass sich in einem doppelten Boden Kokain befinde. In eine Tasche habe er die persönlichen Effekten seiner Begleiterin und in die beiden andern Ta- schen seine eigenen gelegt. In der zweiten Einvernahme vom 14. Juni 2005 (cl. 20 pag. 18.1.100 ff.) erklärte F., er sage nun die ganze Wahrheit; E. arbeite mit C. und H. zusammen. Er habe bezüglich seiner ersten Reise gelogen, denn die erste Reise, die er im Mai 2005 in die Schweiz unternommen habe, sei von der gleichen Art wie jene vom Juni 2005 gewesen; er habe damals Kokain nach Zürich trans- portiert. Er habe E. im Dezember 2004 in Santo Domingo kennengelernt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, einen Kokaintransport nach Zürich gegen ein Entgelt von USD 13'000.– zu machen, was er abgelehnt habe, doch habe er dessen Tele- fonnummer auf einem Stück Papier notiert. Nachdem die Bar seines Vaters in Schwierigkeiten geraten sei, habe er Anfang Mai 2005, zwei Wochen vor seiner Abreise nach Zürich, das Angebot angenommen. Er habe E. getroffen und ihm ei- ne Kopie seines Passes gegeben, damit dieser das Flugbillett habe kaufen kön- nen. Am Tag der Abreise habe ihn E. an seinem Wohnort abgeholt, worauf sie den vorgenannten O. getroffen hätten. E. und O. hätten den Kofferraum des Per- sonenwagens von O. geöffnet und er habe sehen können, wie die beiden seine persönlichen Effekten in zwei Reisetaschen verpackten. O. habe ihn zum Flugha-
17 - fen gefahren und ihm die Flugbillette sowie USD 1'500.– für seine Auslagen in Zü- rich gegeben. O. habe ihn dabei angewiesen, eine Nacht in irgendeinem Genfer Hotel zu verbringen, von dort E. anzurufen und am folgenden Tag per Zug nach Zürich zu reisen. Er sei dann allein mit zwei Reisetaschen mit Kokain abgereist. Als er am 24. Mai 2005 in Genf angekommen sei, habe er ein Taxi genommen und nach einem Hotel gefragt, worauf der Taxichauffeur ihm das Hotel L. empfoh- len habe; dort habe er eine Nacht verbracht. Er habe E. angerufen, welcher ihm die Telefonnummer eines dominikanischen Staatsangehörigen namens „H.“ an- gegeben und gesagt habe, dieser würde die Reisetaschen mit dem Kokain in Zü- rich entgegennehmen. Dessen Telefonnummer habe er auf das gleiche Stück Pa- pier geschrieben, auf welchem er bereits die Telefonnummer von E. notiert habe (cl. 20 pag. 18.1.101 f. – auf diesem Papier notierte F. u.a. auch die Telefonnum- mer von C.: er sagte wiederholt, er habe Telefonnummern auf dem gleichen Stück Papier notiert; vgl. cl. 20 pag. 18.1.58). Er habe daraufhin vom Hotel aus H. ange- rufen, welcher ihm gesagt habe, er solle ein Zugbillett nach Zürich kaufen und in Zürich im Hotel M. ein Zimmer beziehen, was er gemacht habe. Im Hotel M. habe er sich vom 25.–31. Mai 2005 aufgehalten. Nach seiner Ankunft im Hotel habe er H. angerufen, welcher ca. eine halbe Stunde später mit einer andern Reisetasche gekommen sei. Er habe seine Sachen aus den beiden von ihm mitgeführten Rei- setaschen entfernt und diese H. übergeben. H. habe ihm gesagt, er komme ihn am Tag vor seiner Abreise besuchen, um ihn zu bezahlen. Am 30. Mai 2005 sei H. zu ihm ins Hotel gekommen und habe ihm USD 10'000.– für seine Dienste ge- geben, wobei H. gesagt habe, er (F.) habe nicht mehr als USD 10'000.– zugute, denn er sei mit dem Inhalt der Reisetaschen nicht zufrieden gewesen. H. habe ihm erklärt, die restlichen USD 3'000.– würde ihm C. nach der Rückkehr in Santo Domingo bezahlen. Auf seine Frage, wer dieser C. sei, habe ihm H. lediglich ge- antwortet, dass dieser mit E. zusammenarbeite. Zurück in der Dominikanischen Republik habe er sich mit E. getroffen, welcher sich in Begleitung von C. befunden habe. C. habe ihm mitgeteilt, dass die Menge des transportierten Kokains zu klein gewesen sei, weshalb er weniger ausbezahlt erhalten habe. F. erklärte, dass er nicht wisse, wieviel Kokain er effektiv transportiert habe, er habe aber C. und E. von 3 kg sprechen hören. Diese Aussagen bestätigte F. am 15. Juni 2005 in der dritten Einvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren (cl. 20 pag. 18.1.116 ff.). Dabei beschrieb er das Signalement des Angeklagten und wiederholte, dass H. derjenige gewesen sei, für welchen das Kokain in der Schweiz bestimmt gewe- sen sei, dem er das Kokain bei seiner ersten Reise im Mai 2005 übergeben habe und der ihn auch bezahlt habe; bei der zweiten Reise (im Juni 2005) hätte alles gleich ablaufen sollen. Auch beschrieb er das Aussehen von (u.a.) E. und C.. Auf Vorhalt eines beidseitig mit Telefonnummern beschriebenen Stück Papiers depo- nierte F., bei der Nummer 1 handle es ich um diejenige von C., wobei man die Vorwahl 809 für die Dominikanische Republik hinzufügen müsse, die Nummer 2 sei jene von E., wobei die Vorwahl 809 für die Dominikanische Republik hinzuzu-
18 - fügen sei, und bei der Nummer 3 (recte wohl 4; vgl. Aussage F. vom 13. Juni 2005 [cl. 20 pag. 18.1.58] sowie nachfolgende Ausführungen) handle es sich um dieje- nige von H. (Anmerkung: F. ordnete bei dieser Einvernahme die Nummer 4 einer gewissen – hier nicht interessierenden – P. zu, welcher er zuvor bereits die Num- mer 5 zugeordnet hatte, cl. 20 pag. 18.1.58). Auf Vorhalt einer Visitenkarte des Hotels M. in Zürich erklärte F., dass er dort anlässlich seines ersten Drogentrans- ports auf Anweisung von H. logiert habe (zu diesen vorgehaltenen Dokumenten vgl. cl. 20 pag. 18.1.178, cl. 22 pag. 18.1.476 f.). Anlässlich einer Konfrontations- einvernahme vom 21. Juli 2005 mit F., G. und der ebenfalls ins französische Strafverfahren einbezogenen Q. (cl. 20 pag. 18.1.300 ff.) identifizierte F. auf Vor- halt einer Fotoauswahl (Aktenstelle D232; cl. 20 pag. 18.1.287 ff. = cl. 22 pag. 18.1.364 ff.) die Nummer 2 als E. und die Nummer 5 als H.; G. identifizierte die Nummer 2 als E. (cl. 20 pag. 18.1.301). Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden wurde F. am 23. Mai 2006 in Frankreich in Anwesenheit einer Vertrete- rin der Bundesanwaltschaft einvernommen (cl. 14 pag. 18.1.668 ff.). Er bestätigte im Wesentlichen seine im französischen Strafverfahren gemachten Aussagen – mit Ausnahme jener zum Erhalt des Entgeltes für die Reise (auf diese ist beim Vorwurf der Geldwäscherei einzugehen; siehe hinten E. 5). Er beschrieb das Sig- nalement von H. und identifizierte diesen danach auf Vorhalt einer Fotoauswahl der Bundesanwaltschaft als die Nummer 6 (cl. 14 pag. 18.1.670 i.V.m. pag. 18.1.783 f.). Auf entsprechende Frage hin erklärte er, er wisse, dass E. mit C. und H. zusammengearbeitet hätten, weil er gesehen habe, wie C. die Drogen an E. gegeben und dieser sie danach ihm (F.) gegeben habe, und weil er diese Drogen in der Schweiz an H. habe übergeben müssen. Er wisse nicht, wieviel Drogen er transportiert habe; er denke, diese seien im doppelten Boden des Kof- fers eingeschlossen gewesen. Befragt nach dem Grund seiner Falschaussagen in der ersten Einvernahme vom 13. Juni 2005 antwortete F., er habe E. aus Angst vor Repressalien gegenüber seiner Familie nicht bezichtigen wollen. 4.3.4 F. hat in dem gegen ihn in Frankreich geführten Strafverfahren aus eigenem An- trieb bezüglich der hier interessierenden Reise in die Schweiz ein Geständnis ab- gelegt und erklärt, er habe gewusst, dass er Kokain von der Dominikanischen Re- publik in die Schweiz transportiert habe. Dadurch hat er sich selbst massiv be- lastet. Seine Aussagen sind mit Bezug auf diesen Drogentransport detailliert, kon- gruent und in sich geschlossen; es gibt keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, zumal weitere Aktenstücke die Darstellung F.s stützen. So findet sich – wie bereits erwähnt – ein Notizzettel in den Akten, auf welchem F. u.a. die Tele- fonnummern von E. und H. aufgeschrieben hatte. Sodann sind eine Rechnung des Hotels L. in Genf für die Übernachtung vom 24./25.Mai 2005 (cl. 2 pag. 5.2.120), die bereits erwähnte Visitenkarte des Hotels M. in Zürich (cl. 22 pag. 18.1.477), zwei Meldescheine, wonach sich F. in der Zeit vom 25. bis 26 Mai 2005 und vom 30. Mai bis 1. Juni 2005 im Hotel M. aufgehalten hat (cl. 2
19 - pag. 5.2.121), sowie eine Rechnung für die Übernachtungen vom 30. Mai bis
20 - Weitergabe oder ein Verkauf des Kokains durch den Angeklagten findet in den Akten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Stütze. Wohl würde ein Weiter- geben oder ein Verkauf von entgegengenommenen Betäubungsmitteln dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entspre- chende Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen. Mit Bezug auf die Geschehnisse nach der Übergabe des Koffers konnte F. keine Angaben machen. Weitere bei der Beweiswürdigung heranzuziehende Akten werden weder namhaft gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vorwurf der Übergabe oder des Verkaufs des übernommenen Kokains ist mithin nicht erstellt. Da es sich hierbei um die gleichen Drogen handelt wie in E. 4.3.4 und somit den gleichen Handlungsstrang betrifft (E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge. 4.4 Unter Anklageziffer I.1.d wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in der Zeit um den 12. Juni 2005 Anstalten zur Erlangung einer Menge von insgesamt 5470 g Kokain von den Kurieren F. und G. getroffen. Das Kokain hätte er an nicht näher bestimmbare Personen übergeben oder verkaufen wollen. 4.4.1 Einem Bericht der französischen Gerichtspolizei vom 16. Juni 2005 ist zu entneh- men, dass F. und G. aus der Dominikanischen Republik herkommend und mit Ziel Genf am 12. Juni 2005 um 13.00 Uhr im Flughafen Roissy-Charles de Gaulle bei der Zollkontrolle angehalten und durchsucht wurden, wobei verteilt auf drei ihnen zuzuordnende Gepäckstücke 5470 g Kokain sichergestellt wurden (cl. 22 pag. 18.1.466 f.). Im Polizeibericht an den Untersuchungsrichter beim Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 2. November (ohne Jahrangabe) wurden die im ersten Bericht gemachten Angaben bestätigt und dahingehend ergänzt, dass auf- grund der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behörden die drei wichtigs- ten Mitglieder der Organisation durch F., G. und Q. hätten identifiziert werden können, so E., C. und H., und dass die dominikanischen Behörden die französi- schen Erkenntnisse betreffend E. und C. bestätigt hätten (cl. 22 pag. 18.1.314 ff.). Einem Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Bobigny an die Bundesanwaltschaft vom 9./19. November 2005 können gleichlautende Angaben entnommen werden (cl. 14 pag. 18.1.697 ff.). Laut Protokoll der französischen Ge- richtspolizei vom 12. Juni 2005 betreffend Eröffnung der Beschlagnahme an F. und G. beträgt das Total der sichergestellten Drogenmenge hingegen 5465 g, be- stehend aus Paketen à 1780 g, 1890 g und 1795 g (cl. 22 pag. 18.1.622). Bei der in den gestützt auf diese Beschlagnahme erstellten Polizeiberichten sowie im Rechtshilfeersuchen jeweils erwähnten Menge von 5470 g Kokain handelt sich somit um einen blossen Rechnungsfehler. Auch die Bundesanwaltschaft führt in der Anklageschrift die vorgenannten Teilmengen auf, beziffert jedoch deren Total fälschlicherweise auf 5470 g statt auf 5465 g.
21 - 4.4.2 F. sagte im gegen ihn in Frankreich geführten Strafverfahren sowie in der rechts- hilfeweise erfolgten Einvernahme mit Bezug auf seinen zweiten Kurierdienst vom Juni 2005 aus, dass sich hinsichtlich Organisation der Reise sowie Übernahme des Kokains in der Dominikanischen Republik und Übergabe desselben in der Schweiz alles gleich verhalten habe bzw. gleich hätte verhalten haben sollen wie bei seinem ersten Transport vom Mai 2005, namentlich betreffend Übernahme der Gepäckstücke mit Kokain, Beschaffung der Flugbillette, Reise nach Zürich über Paris und Genf, Hotelbezug in Zürich, Drogenempfänger in der Schweiz und das für ihn vorgesehene Entgelt (cl. 20 pag. 18.1.61 ff., 18.1.103 ff.; cl. 14 pag. 18.1.674 f.). Es kann daher auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 4.3.3). F. erklärte zusätzlich, nach Erledigung des ersten Kurierdienstes habe C. ihm und E. einen neuen Drogentransport vorgeschlagen, was er wie auch E. sogleich akzeptiert hätten. C. habe gesagt, dass sie ein europäisches Mädchen auf diese Reise mitnehmen sollten, dies sei diskreter, und dass sie noch USD 2000.– mehr verdienen würden, wenn sie zwei europäische Mädchen fän- den, die sie begleiten würden (cl. 20 pag. 18.1.59 und 18.1.103). E. und er hätten dann einen R. getroffen, welcher sie mit seiner europäischen Freundin namens Q. und deren europäischen Freundin G. bekannt gemacht habe. Man sei übereinge- kommen, dass er (F.) mit G. und E. mit Q. je einen Transport machen würden, wobei die Letzteren erst nach seiner Ankunft in der Schweiz ihre Reise hätten an- treten sollen. Am Tag des Abflugs habe er zusammen mit E. und O. seine persön- lichen Sachen sowie jene von G. in die im Kofferraum des Personenwagens von O. befindlichen drei Gepäckstücke, welche das Kokain enthielten, umgeladen. Danach habe O. ihn und G. zum Flughafen gebracht; auf der Fahrt habe er von O. USD 1600.– und die Flugbillette für sich und G. erhalten. Am Flughafen habe er sein Gepäck und jenes von G. eingecheckt sowie Flugtickets, Pässe und Ge- päckstücke registrieren lassen; G. sei an seiner Seite gewesen, damit es ausge- sehen habe, als ob sie ein Paar wären (cl. 20 pag. 18.1.58 ff., 18.1.104 f.; cl. 14 pag. 18.1.674 f.). 4.4.3 G. erklärte im gegen sie in Frankreich geführten Strafverfahren in der Einvernah- me vom 15. Juni 2005, sie wolle auf einige Punkten der vorherigen Befragung zu- rückkommen, weil sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie deponierte sodann, R. habe ihr und ihrer Freundin Q. gesagt, er habe zwei Bekannte, welche ihnen die Reise nach Paris finanzieren würde. Ihre kranke Freundin hätte sich so in Frankreich medizinisch behandeln lassen können, und für sie selbst wäre es ei- ne gute Gelegenheit gewesen, um gratis nach Frankreich zu reisen. Zwei Tage später hätten sie dann F. und E. in einem Lokal getroffen; auf die Frage, warum diese ihnen eine Reise nach Paris finanzieren wollten, hätten sie zur Antwort er- halten, dass R. ein guter Freund von ihnen sei. Sie habe das zuerst nicht geglaubt und gedacht, sie und ihre Freundin würden angemacht. Sie hätten dann akzeptiert und eine Kopie ihrer Pässe gegeben. Sie hätten für die Reise einen einzigen Kof-
22 - fer für sie beide bereit gemacht und seien per Bus nach Santo Domingo gefahren, wo sie F. und E. getroffen hätten. Weil es Q. immer schlechter gegangen sei, sei man dort von Klinik zu Klinik gefahren. Sie habe mit Q. die Nacht in einer Klinik verbracht, wo sie bis zu ihrer Abreise geblieben sei. Da sich der Gesundheitszu- stand von Q. stetig verschlechtert habe, sei ungewiss gewesen, ob sie reisen könnten. Am folgenden Tag, einem Samstag, seien F. und E. ins Spital gekom- men und hätten gesagt, dass im Verlauf des Tages die Abreise erfolge und man über Genf in die Schweiz reise, da F. dort Freunde sehen müsse, was aber nicht lange dauern würde. Sie sei misstrauisch geworden, habe aber nicht auf die Reise verzichten wollen, weil es ihre einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Frankreich zu gelangen. Wegen des Gesundheitszustands von Q. sei man übereingekom- men, dass sie mit F. allein auf die Reise gehe und Q. später reisen würde. In der Folge sei sie mit F. und E. zur Wohnung von E. gegangen. Als sie dort die schwarze Tasche gesehen habe, habe sie gedacht, dass es sich um einen Dro- gentransport handeln würde. Es sei nicht sie gewesen, welche ihre Sachen in die Reisetasche verbracht habe. Beim Flughafen angekommen habe sie nach dem Aussteigen aus dem Auto die schwarze Reisetasche und zwei weitere gesehen; F. habe ihr gesagt, sie solle die schwarze Reisetasche mit einer Etikette mit ihrem Namen versehen (cl. 20 pag. 18.1.113–18.1.115 [ohne letzte Protokollseite, Ak- tenstelle D103] = cl. 22 pag. 18.1.544–18.1.541 [Protokoll in umgekehrter Folge paginiert]). In der Einvernahme vom 30. Juni 2005 gab G. an, sie habe gewusst, dass es sich bei dieser Reise um einen Drogentransport von der Dominikanischen Republik in die Schweiz handeln würde, sie habe aber erst kurz vor der Abreise gewusst, dass auch sie Drogen in ihrem eigenen Gepäck transportieren müsse. Sie habe gewusst, dass sie sich als Freundin von F. ausgeben müsse. Auf ihre Frage hätten E. und F. beteuert, dass sie keine Drogen transportieren würde. Als sie aber in der Wohnung von E. ihre persönlichen Sachen aus ihrem Koffer haben nehmen müssen und diese in einen neuen Koffer gelegt worden seien, habe sie gewusst, dass sich in dieser Tasche Drogen befänden. Für den Kurierdienst seien ihr USD 10'000.– und das Flugticket versprochen worden. Das Geld hätte sie nach der Ankunft in Zürich erhalten sollen (cl. 20 pag. 18.1.272 f.). In der rechtshil- feweisen Einvernahme vom 23. Mai 2006 bestätigte G. diese Angaben und er- gänzte, E. habe F. herumkommandiert, ihrer Ansicht nach sei E. der Initiant der Transporte gewesen, dieser habe alles erklärt (cl. 14 pag. 18.1.650–18.1.655). 4.4.4 F. und G. haben im französischen Strafverfahren aus eigenem Antrieb bezüglich des hier interessierenden Drogentransports ein Geständnis abgelegt und erklärt, sie hätten gewusst, dass sich in den von ihnen mitgeführten Reisetaschen Kokain befunden habe, welches sie nach Zürich – laut Aussage von F. zu H. – hätten bringen sollen. Durch diese Aussagen haben sie sich selbst massiv belastet. Ihre Aussagen sind, auch mit Bezug auf die Geschehnisse vor der Abreise in der Do- minikanischen Republik, detailliert, kongruent, und in sich geschlossen; es gibt
23 - keinen Anlass an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Das Gleiche gilt für die Aus- sagen, wohin das Kokain letztendlich hätte gebracht werden sollen. Was die Men- ge des transportierten Betäubungsmittels anbelangt, handelt es sich gemäss ge- sicherter Erkenntnis der französischen Behörden um 5,465 kg Kokain (vorne E. 4.4.1). Bezüglich des Reinheitsgrades kann auf das bereits Ausgeführte verwie- sen werden, nachdem keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse bei den Ak- ten sind (vorne E. 4.2.3). Demnach kann ein Reinheitsgrad von 50 % als erwiesen gelten. Erstellt ist nach dem Gesagten, dass F. und G. die von ihnen transportier- ten, in Frankreich konfiszierten Betäubungsmittel dem Angeklagten hätten über- bringen und dieser das Kokain in Zürich hätte entgegennehmen sollen. Der unter Ziffer I.1.d eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erwiesen. Da der Angeklagte die durch F. und G. transportierten Drogen aber nicht in der Schweiz in seinen Besitz bringen konnte, die Tat mithin nicht über das Versuchsstadium hinauskam, han- delt es sich um ein Anstaltentreffen zur Tatbestandsvariante des unbefugten Be- sitzens von Betäubungsmitteln in einem mengenmässig qualifizierten Fall. 4.4.5 Unter demselben Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Anstaltentreffen zur Übergabe oder zum Verkauf dieses Kokains vor, wobei weder der Zeitpunkt der Weitergabe noch der Ort noch die Personen näher bestimmbar seien. Es kann offen bleiben, ob die Anklageschrift in diesem Punkt den formellen, an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Für irgendwelche Bemühungen, die der Angeklagte im Hinblick auf eine Weitergabe oder einen Verkauf der von ihm zu übernehmenden Drogen hätte unternommen haben sollen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Wohl würde ein Weitergeben oder ein Verkauf von entge- gengenommenen bzw. entegegenzunehmenden Betäubungsmitteln dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge entsprechen, dennoch darf dies nicht ohne entsprechende Beweismittel angenommen werden und zu einem Schuldspruch führen. Der Vor- wurf des Anstaltentreffens zur Übergabe oder zum Verkauf der in Frankreich kon- fiszierten Betäubungsmittel ist mithin nicht erstellt. Da es sich hierbei um die glei- chen Drogen handelt wie in E. 4.4.4 und den gleichen Handlungsstrang betrifft (vgl. vorne E. 3.1), hat dies keinen Freispruch zur Folge. 4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Über- nahme der Kokainlieferungen (E. 4.2 und 4.3) und dem Anstaltentreffen zum Er- langen von Kokain (E. 4.4) vor, bei Entschliessung, Planung und Ausführung der beiden Kokaineinfuhren von der Dominikanischen Republik in die Schweiz und des Kokaintransportes vom Juni 2005 in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit C. und E. und, nach jeweiligen gemeinsamen Absprachen, in arbeitsteiliger Weise vorgegangen zu sein. Das wird vom Angeklagten bestritten. Dieser Vorwurf ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Akten nicht erstellt.
24 - 4.5.1 Was die Organisation der durch D. (E. 4.2), F. (E. 4.3) sowie F. und G. (E. 4.4) durchgeführten Drogentransporte anbelangt, ist festzuhalten, dass weder D. noch G. zur Funktion des Angeklagten Angaben gemacht haben. Einzig F. machte Aussagen zur Organisation der Transporte, indem er zusammengefasst sagte, E. arbeite mit C. und H. zusammen, nach seinem ersten Transport habe er C. das erste Mal gesehen und dieser habe ihm einen neuerlichen Transport vorgeschla- gen. E. habe ihm gesagt, dass C. sein Chef sei. E. habe ihm bei der ersten Reise in die Schweiz die Telefonnummer von H. mitgeteilt und aufgetragen, die Drogen nach Zürich zu H. zu bringen (cl. 20 pag. 18.1.56 ff., 18.1.101). Er habe H. ge- fragt, wer C. sei, worauf H. geantwortet habe, C. sei derjenige, welcher mit E. zu- sammenarbeite (cl. 20 pag. 18.1.103). Er wisse, dass C., E. und H. zusammenar- beiten würden: Er habe gesehen, wie C. die Drogen E. gegeben habe, der sie ihm gegeben habe, und er (F.) habe diese H. bringen müssen (cl. 22 pag. 18.1.669). E. sagte in der rechtshilfeweisen Einvernahme in den USA aus, er habe mit C. zu- sammengearbeitet, er habe den Angeklagten nie persönlich getroffen, er kenne ihn nicht, der Angeklagte habe mit C. zusammengearbeitet (cl. 33 pag. 18.5.346– 18.5.348). 4.5.2 Aufgrund dieser Aussagen von F. und E. kann nicht auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen C., E. und dem Angeklagten geschlossen werden. Als weitere Umstände, welche die Anklage stützen könnten, sind die Tatsachen zu nennen, dass C. und der Angeklagte verwandtschaftlich verbunden waren, und dass der Angeklagte zwei Kokainlieferungen in der Schweiz entgegennahm und eine dritte Lieferung hätten entgegen nehmen sollen. Auch wurden – wie bereits ausgeführt (E. 4.3.4) – beim Angeklagten und an einer Waage an dessen Arbeits- ort, einem DVD-Geschäft, Kokainspuren nachgewiesen; allerdings datieren diese Spuren vom 31. Januar 2006. Sodann war der Schwager offenbar im DVD- Geschäft involviert (cl. 7 pag. 8.1.2.32). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte am Tatentschluss oder in irgendeiner Art bei der Planung oder Ausführung der Transporte beteiligt war. Bezüglich der Kokainein- fuhren kann dem Angeklagten mithin kein Tatbeitrag und damit auch kein mittä- terschaftliches Zusammenwirken nachgewiesen werden. Das Entgegennehmen des Kokains durch den Angeklagten kann für sich allein ebenfalls nicht als eine im Zusammenhang mit der Planung der Einfuhr stehende Handlung betrachtet wer- den, ist doch die Tathandlung der Einfuhr mit der Überschreitung der Grenze voll- endet, beendet allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Betäubungsmittel im Inland zur Ruhe gekommen sind, d.h., wenn sie ihrem Bestimmungsort und – zweck zugeführt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar noch Gehilfen- schaft möglich. Vorliegend hat der Angeklagte jedoch nachweislich die Betäu- bungsmittel in Zürich entgegengenommen bzw. entgegennehmen wollen. Das ist als seine alleinigen täterschaftlichen Handlungen zu werten ist und für diese ist er auch – wie noch aufzuzeigen ist – schuldig zu sprechen.
25 - 4.6 Die Anklage lautet auf mengen- und bandenmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist erfüllt (vorne E. 3.2 sowie E. 4.2, 4.3, 4.4). So befanden sich in den im März 2004 und im Mai 2005 vom Angeklagten entge- gengenommenen Gepäckstücken jeweils mindestens 3 kg Kokain, und bei den in Frankreich im Juni 2005 konfiszierten Drogen handelt es sich um 5,465 kg Kokain. Bei allen Transporten kann von einem Reinheitsgehalt von 50 % ausgegangen werden (E. 4.2.3, 4.3.4, 4.4.4). Selbst wenn es sich um Kokainlieferungen in Gas- senqualität handelte, der Reinheitsgehalt mithin bloss ca. 20 % betrüge, würde die Grenze zum mengenmässig schweren Fall deutlich überschritten. Somit ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG formell anzuwenden. Bei dieser Sachlage müsste zwar das Qualifikationselement der Bandenmässigkeit nicht mehr geprüft werden (E. 3.2). Dieses ist aber aufgrund des Beweisergebnisses ohnehin nicht zu bejahen: Der Angeklagte handelte bei Entschlussfassung, Planung und Ausführung der Betäu- bungsmitteltransporte nicht mittäterschaftlich; seine Handlungen erschöpften sich im zweimaligen Entgegennehmen von Kokain und im Anstaltentreffen zur Über- nahme einer weiteren Kokainlieferung. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Deliktsverübung ist nicht erwiesen, womit das Erfordernis bandenmässiger Tatbe- gehung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte in zwei Fällen in Zürich Kokain von Kurieren entgegengenommen und damit unbefugt Drogen besessen hat (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG). Er war dadurch in der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 mit insgesamt mindestens 6 kg Kokain (Reinheitsgrad 50 %) am illega- len Betäubungsmittelhandel beteiligt. Hinzu kommt das Anstaltentreffen zu einer entsprechenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich 5,465 kg Kokain mit gleichem Reinheitsgrad (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG). In allen drei Fällen liegt ein mengenmässig schwerer Fall vor (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Dabei ist auf Tatmehrheit zu erkennen: Zwischen der Entgegennahme der Kokain- lieferung von D. und jener von F. liegen 14 Monate. Aufgrund dieser deutlichen zeitlichen Zäsur kann nicht ein einheitlicher, den ganzen Handlungszeitraum um- fassender Entschluss angenommen werden. Ob das Anstaltentreffen zur Entge- gennahme von Kokain im Juni 2005 in einer Handlungseinheit mit der Entgegen- nahme des Kokains von F. im Mai 2005 steht, kann dabei offen bleiben, da nach dem Gesagten ohnehin Tatmehrheit vorliegt. 4.8 In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. Darauf kann ohne weiteres aufgrund des „äusseren“ Sachverhaltes, das heisst des nachgewiesenen Ablaufs der Ge- schehnisse, geschlossen werden (E. 4.2-4.4). Namentlich aufgrund der verwandt- schaftlichen Beziehung des Angeklagten zu C., dessen Mitarbeit im erwähnten DVD-Geschäft in Zürich, der (wenn auch erst im Januar 2006) festgestellten Ko- kainspuren in jenem Geschäft wie auch im Körper des Angeklagten, der Aussa-
26 - gen E.’s und der Drogenkuriere D. und F. hinsichtlich des Empfängers des Ko- kains in der Schweiz kann das Wissen des Angeklagten um die drei Drogentrans- porte als erstellt gelten. Im Weitern ist mit Bezug auf die Drogenlieferung im März 2004 dem bereits erwähnten Telefonprotokoll zwischen dem Angeklagten und ei- ner unbekannten Person zu entnehmen, dass sich der Angeklagte und der Unbe- kannte einer dem illegalen Drogenhandel eigenen verschlüsselten Sprache be- dienten, indem sie von „drei Frauen“ sprachen, wobei der Unbekannte äusserte, er habe gedacht, es gebe drei plus ein „etwas“, und dem Angeklagten auftrug, er solle bis zum folgenden Tag die Preise anschauen und wieder anrufen (cl. 15 pag. 18.2.279). Auch dies spricht für eine Kenntnis des Angeklagten vom Drogen- transport und seiner Rolle. Hinsichtlich der Entgegennahme des Kokains von F. im Mai 2005 steht fest, dass sich F. und der Angeklagte vor der Übergabe der Drogen nicht gekannt hatten und sich anlässlich der Drogenübergabe zum ersten Mal sahen (cl. 14 pag. 18.1.671 f.). F. rief vor seiner Ankunft in Zürich den ihm unbekannten Angeklagten auf Anweisung von E. an und vereinbarte mit ihm ein Treffen in einem Hotel in Zürich, worauf die Übergabe der Drogen aus Geheimhal- tungsgründen im Hotelzimmer erfolgte. Die vom Angeklagten vor Gericht wieder- holte Aussage, er habe nur die Taschen mit den persönlichen Effekten seines Schwagers entgegengenommen (cl. 39 pag. 39.910.15), muss als Schutzbehaup- tung qualifiziert werden: Es ist kein Grund ersichtlich, die Übergabe dieser Ge- päckstücke – gerade zwischen unbekannten Personen – nicht in der Hotelhalle vorzunehmen, wenn sich darin tatsächlich nur die persönlichen Effekten des Schwagers befunden hätten. Im Übrigen ist auf die glaubhaften Angaben von F. abzustellen, wonach dieser im Hotelzimmer seine eigenen Effekten aus den bei- den Reisetaschen entfernte und die Taschen danach dem Angeklagten übergab (cl. 14 pag. 18.1.672). Diese Vorgehensweise spricht ebenfalls für eine Kenntnis des Angeklagten, dass es sich um eine Übergabe von Drogen gehandelt hat. Auch beim letzten, von F. und G. durchgeführten Kokaintransport, bei welchem beide Kuriere in Frankreich verhaftet wurden, ist das Wissen des Angeklagten um diesen Transport bzw. darum, dass er Drogen entgegennehmen sollte, erstellt. C. war erwiesenermassen Auftraggeber dieses Transports und der Angeklagte hätte das Kokain für diesen in der Schweiz entgegennehmen müssen. Seine Aufgabe musste der Angeklagte – auch angesichts des von F. kurz zuvor gemachten Dro- gentransports – zweifelsohne gekannt haben, kann doch als Erfahrungstatsache gelten, dass Kuriere nicht einfach auf die Reise geschickt werden, ohne dass die Person, welche die Drogen entgegenzunehmen hat, avisiert worden wäre. Mit Be- zug auf Menge und Reinheitsgrad des entgegengenommenen bzw. entgegenzu- nehmenden Kokains ist festzuhalten, dass dem Angeklagten – selbst wenn er vom Auftraggeber diesbezüglich keine Angaben erhalten haben sollte – klar sein musste, dass auf dem Luftweg keine geringen Drogenmengen eingeführt werden, dass die Drogen für den Verkauf bestimmt waren und dass diese nicht Gassen- qualität aufweisen würden. Selbst wenn der Angeklagte von einem Reinheitsgrad
27 - von lediglich ca. 20 % ausgegangen sein sollte, wäre die Grenze von 18 g Kokain zum mengenmässig schweren Fall weit überschritten. Der Angeklagte konsumier- te gemäss seiner Aussage vor Gericht anlässlich eines Aufenthalts in der Domini- kanischen Republik im Dezember 2005 Kokain; im Übrigen bestreitet er einen ei- genen Konsum (cl. 39 pag. 39.910.11). Es kann zweifelsohne angenommen wer- den, dass er schon vor dem Kokainkonsum die gesundheitsschädigende Wirkung harter Drogen kannte und wusste, dass die von ihm übernommene bzw. zu über- nehmende Menge Kokain für viele Personen eine gesundheitsschädigende Wir- kung haben konnte. Nach dem Gesagten erfüllt der Angeklagte den subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Entgegennehmens von Kokain in zwei Malen und des Anstaltentreffens dazu in einem weiteren Mal. 4.9 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit.a BetmG schuldig zu sprechen.
StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand der Vortat ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes ist (Art. 10 StGB), sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305 bis StGB N. 46). 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter Anklageziffer I.2. vor, er habe sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er F. vor seiner Rückreise in die Dominikanische Republik USD 10'000.–, die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe der zuvor vom Angeklagten in Besitz genommenen Drogen stammen würden, übergeben habe und F. diese Geldsumme in die Dominikani- sche Republik zurückgeführt habe. Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt. 5.2.1 Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei setzt u.a. voraus, dass es sich bei den „gewaschenen“ Geldern um aus einem Verbrechen stam- mende handelt. Das ist vorliegend nicht erstellt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.5), kann dem Angeklagten eine Weitergabe oder ein Verkauf in der Schweiz des von ihm im Mai 2005 von F. übernommenen Kokains nicht nachgewiesen werden. Entsprechend fehlt es am Beweis, dass der angeblich am 30. Mai 2005 an F. übergebene Betrag von USD 10'000.– aus einem Verbrechen stammt. 5.2.2 Im übrigen ist auch die Übergabe von USD 10'000.– durch den Angeklagten an F. nicht erwiesen. Die Aussagen von F. bezüglich einer Übergabe bzw. Rücknahme von Geld aus der Schweiz in die Dominikanische Republik bzw. bezüglich der Aushändigung seines „Kurierlohnes“ sind widersprüchlich. So gab er im eigenen Strafverfahren in Frankreich an, der Angeklagte habe ihm anstelle der ihm von E. versprochenen USD 13'000.– vor der Abreise in der Schweiz lediglich USD 10'000.– übergeben, wobei der Angeklagte erklärt habe, er sei mit dem In- halt der Tasche nicht zufrieden gewesen (cl. 20 pag. 18.1.101, 18.1.103). In der in
30 - wie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 6.2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro- genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die ge- naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzube- ziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikations- gründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG ankommt (vgl. E. 3.2). 6.3 Der Angeklagte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tatmehrheit wirkt sich, wie erwähnt (E. 6.1), strafschärfend aus; dies darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jah- ren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.3.1 Das Verschulden des Angeklagten kann nicht mehr als leicht bewertet werden. Der Angeklagte hat in zwei Malen eine erhebliche Menge Kokain in der Schweiz entgegengenommen und ein weiteres Mal Anstalten zum Entgegennehmen einer erheblichen Menge Kokain getroffen und damit dazu beigetragen, dass Betäu- bungsmittel in der Schweiz gelagert werden konnten bzw. hätten gelagert werden können, bei deren Verkauf eine eigentliche Handelstätigkeit ausgeübt werden konnte bzw. hätte ausgeübt werden können. Strafmindernd kann ihm angerechnet werden, dass er im Verhältnis zu den Organisatoren der Drogentransporte eine untergeordnete Rolle spielte und seinem Schwager einen „verwandtschaftlichen“ Dienst erfüllte, als dieser nicht in der Schweiz weilte. Der Beweggrund des Ange- klagten ist nicht bekannt, hat er doch sämtliche Anklagevorwürfe bestritten. Es ist indes nahe liegend, dass dieser mit der verwandtschaftlichen Beziehung zu C. zu- sammenhing. Seine Hemmschwelle war damit tiefer angesetzt. Der Angeklagte ist
31 - nicht Drogenkonsument, konsumierte jedoch gemäss eigener Angabe im Dezem- ber 2005 – rund ein halbes Jahr nach der letzten Tat – Kokain (E. 4.8). 6.3.2 Der Angeklagte ist heute 25 Jahre alt. Er wurde in der Dominikanischen Republik geboren und wuchs dort zusammen mit vier Geschwistern auf. Er besuchte wäh- rend neun Jahren die Primar- und während drei Jahren die Sekundarschule; da- nach studierte er drei Jahre lang Informatik in Santiago. Seine berufliche Tätigkeit nahm er in einer Autowerkstatt in seinem Heimatland auf. Am 15. Dezember 2004 reiste der Angeklagte offiziell in die Schweiz ein und heiratete zwei Tage später seine heutige Ehefrau. Mit dieser, einem gemeinsamen Kind (Jahrgang 2005) und zwei Stiefkindern (Jahrgänge 1995 und 1998) lebt der Angeklagte in der Schweiz. Der Angeklagte und seine Familie werden vom Sozialamt unterstützt. Wie es sich mit der Arbeitstätigkeit des Angeklagten in der Schweiz verhält, ist nicht näher be- kannt, machte er doch im Rahmen der Abklärungen durch die Stadtpolizei Zürich keine Angaben (vgl. Leumundsbericht vom 29. Juni 2007; cl. 27 pag. 3.1.2.14 ff.). Vor Gericht bestätigte er die damals gemachten Angaben und gab ergänzend an, dass weder er noch seine Ehefrau andere Unterstützungsleistungen als jene des Sozialamtes erhalten würden und dass er in einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes mitmache, welches einen Monat dauere (cl. 39 pag. 39.910.8 ff.). Im Betreibungsregister weist der Angeklagte einen Eintrag betreffend eine nicht fort- gesetzte Betreibung aus dem Jahr 2007 auf (cl. 39 pag. 39.270.2). Der Angeklag- te ist nicht vorbestraft (cl. 27 pag. 3.1.1.8 f.; cl. 39 pag. 39.230.3, 39.910.10). Er hat sich seit Verübung der hier zu beurteilenden strafbaren Handlungen klaglos verhalten. Am 31. Januar 2006 wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 24. September 2008 entlassen wurde (cl. 39 pag. 39.880.26 ff., 39.880.37). Der im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens am
33 - 7.2 Vorliegend ist über die Frage der Einziehung oder Rückgabe folgender, im Vorver- fahren beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden: 7.2.1 Identitäts- und Wahlberechtigungskarte der Dominikanischen Republik, lautend auf S., Reisepass Frankreich, lautend auf A., Identitätskarte Frankreich, lautend auf A., Reisepass Niederlande, lautend auf S. (cl. 7 pag. 8.1.3.1 f., sichergestellt in den Räumlichkeiten von C. in Zürich [cl. 7 pag. 8.3.1.4]), zwei Mobiltelefone (entgegen den Angaben in der Anklageschrift [cl. 39 pag. 39.100.6] wurden beim Angeklagten nur zwei Mobiltelefone der Marken Motorola und Samsung be- schlagnahmt; cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.4), eine elektronische Waage Marke WE- DO 2000 und Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen (cl. 7 pag. 8.1.3.4 f.). 7.2.2 Alle vier beschlagnahmten Reisedokumente weisen Fälschungsmerkmale auf (cl. 11 pag. 10.2.4.1 ff.). Es liegt auf der Hand, dass diese gefälschten Ausweise in Zukunft die öffentliche Ordnung gefährden könnten. Das Gleiche gilt für die am Arbeitsplatz des Angeklagten, einem DVD-Geschäft, sichergestellte elektronische Waage. Da diese Kokainspuren aufwies und kein Zusammenhang mit einem (le- galen) DVD-Verleih oder –Verkauf ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass sie zur Begehung einer Straftat gedient hat. In Anwendung von Art. 58 aStGB sind die erwähnten Dokumente und die Waage einzuziehen und zu vernichten. 7.2.3 Die beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone haben demgegenüber weder zur Begehung einer Straftat gedient noch wurden sie durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass diese Tele- fone dem Angeklagten bei der Übernahme der Kokainlieferungen gedient haben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind nicht erfüllt, weshalb die Mobiltele- fone dem Angeklagten auszuhändigen sind. 7.2.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten vom 31. Ja- nuar 2006 wurde Bargeld in verschiedener Währung sichergestellt (Fr. 1'000.–, EUR 250.–, USD 124.–, eine halbe 1 USD-Note, Dominikanische Pesos 601.–; cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.4 f.). Der Angeklagte bewohnt(e) diese Wohnung zu- sammen mit seiner Frau, dem gemeinsamen Kind und den nicht gemeinsamen Kindern. Er wird wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, da er grosse Mengen Kokain entge- gengenommen und Anstalten zum Entgegennehmen von weiterem Kokain getrof- fen hat. Es ist indes nicht erwiesen, dass diese Zuwiderhandlungen eine Einkom- mensquelle des Angeklagten darstellten. Der Angeklagte und seine Familie wur- den schon damals durch das Sozialamt unterstützt, was ihre hauptsächliche Ein- kommensquelle darstellt(e). In der Einvernahme vom 21. Juni 2006 deponierte der Angeklagte, seine Familie habe vor seiner Verhaftung monatlich ca. Fr. 6'500.– zur Verfügung gehabt, bestehend aus den Leistungen des Sozialamtes und sei-
34 - nen Einkünften im DVD-Geschäft (cl. 12 pag. 13.1.66). Im Dezember 2005 unter- nahm der Angeklagte mit seiner Familie eine Reise in sein Heimatland, wofür ihm sein Vater das erforderliche Geld ausgeliehen haben soll (cl. 12 pag. 13.1.64 f.). Es ist mithin nicht erstellt, dass die beschlagnahmten Geldbeträge durch eine Straftat erlangt worden sind. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den in den Geschäfts- räumlichkeiten der „T.“ am 31. Januar 2006 sichergestellten Geldbetrag von Fr. 620.– (cl. 7 pag. 8.1.1.47, 8.1.3.5). Vor Gericht erklärte der Angeklagte, dieses Geld stamme aus der Vermietung von Filmen (cl. 39 pag. 39.910.18). Es ist nicht erwiesen, dass in diesen Räumlichkeiten eine illegale Geschäftstätigkeit stattge- funden hat. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um solches aus dem Verleih von DVD-Filmen handelt. Demzufolge sind sämtliche Bargeldbeträge den Berechtigten zurückzugeben. 7.3 Mangels Nachweises eines Verkaufs der beiden vom Angeklagten übernomme- nen Kokainlieferungen (E. 4.2 und 4.3) fehlt es an der Voraussetzung zur Festset- zung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung zudem ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Der Angeklagte verfügt über kein Erwerbseinkommen oder Vermögen; er und seine Familie werden seit Jahren von der öffentlichen Hand unterstützt (cl. 39 pag. 39.910.10, cl. 12 pag. 13.1.66). Daher wäre es, um eine Resozialisierung des Angeklagten nicht zu gefährden, ohnehin angezeigt gewesen, von einer Ersatzforderung ganz abzuse- hen.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 4. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen: – Identitäts- und Wahlberechtigungskarte der Dominikanischen Republik, lautend auf S., – Reisepass Frankreich, lautend auf A., – Identitätskarte Frankreich, lautend auf A., – Reisepass Niederlande, lautend auf S. – elektronische Waage 5. Die weiteren sichergestellten Gegenstände und das Bargeld werden nach Eintritt der Rechtskraft den Berechtigten zurückgegeben. 6. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 7. Die Kosten betragen: Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren Fr. 5'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 2'500.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 151'981.00 Auslagen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Davon werden A. Fr. 60'000.00 auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Eine auszugsweise Ausfertigung (Dispositiv Ziff. 8 Abs. 1) wird zugestellt an
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).