Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Félix Reinmann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege; Rückweisung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.23
3 - betreffend Verfahren und Sachverhalt • das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend interpretierte, der Angeklagte habe als möglich erkannt und in Kauf genommen, „dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte“ (E. 3.3); • der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 14. April 2009 dagegen vorbringen lässt, er habe sich zu diesem Vorwurf im Verfahren bisher nicht äussern können, wes- halb die Feststellung des Bundesgerichts aus prozessrechtlichen Gründen (Ver- kürzung des Instanzenzugs, Ziff. 1 der Eingabe; Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids, Ziff. 2 der Eingabe) nicht zulässig und die Feststellung im Übrigen auch materiell falsch sei; • die Vorinstanz weder befugt ist, das bundesgerichtliche Verfahren zu beurteilen noch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesgerichts in Frage zu stellen und entsprechende Rügen, wenn überhaupt, nur beim Bundesgericht selbst vor- gebracht werden können (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 27 zu Art. 61); • die Vorinstanz damit von dem im bundesgerichtlichen Urteil bestätigten bezie- hungsweise festgestellten Sachverhalt auszugehen hat; betreffend rechtliche Würdigung • das Bundesgericht das Verhalten des Angeklagten als untauglichen Versuch der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB wertet; • der Angeklagte dagegen vorbringen lässt (Ziff. 3 ff. der Eingabe vom 14. April 2009), es handle sich um ein strafloses Putativdelikt; • die Vorinstanz bei Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an des- sen rechtliche Würdigung gebunden ist (MEYER, Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, N. 18 zu Art. 107); • für die Vorinstanz demnach kein Raum besteht, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen;
4 - • der Angeklagte folglich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Recht- pflege schuldig zu sprechen ist; betreffend Strafzumessung • die Strafzumessung in den ersten Entscheiden des Einzelrichters unangefochten geblieben ist und im Übrigen verschuldensangemessen war (vgl. Entscheid vom
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.