Entscheid vom 8. Januar 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende, Peter Popp und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Walter Mäder, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
Philipp Kunz, 4. D., amtlich verteidigt durch Advokat Christian Kummerer,
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.3
a) des Verkaufs evt. der Abgabe von mindestens 3'000 g Kokaingemisch (ausmachend 2'250 g reines Kokain) an E. zu einem Preis von Fr. 55.– pro g von 1996 bis 23. Ja- nuar 1999 in Zürich; b) des Verkaufs von mindestens 100 g Kokaingemisch (ausmachend 42,7 g reines Ko- kain) an F. zu einem Preis von Fr. 65.– pro g im Jahre 1998 oder 1999 in Zürich; c) des Verkaufs von 3'900 g Kokaingemisch (ausmachend 1'599 g reines Kokain) an G. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in der Zeit von 1997 bis 1998 in Zürich; d) des Verkaufs von 350 g Kokaingemisch (ausmachend 141,5 reines Kokain) an H. und I. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g im Jahre 1998 in Zürich. 2. a) des Verkaufs evtl. Abgabe als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. und G. von mindestens 400 g Kokaingemisch (ausmachend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern; b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. von 180 g Kokaingemisch (ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 74 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:
B. B. sei schuldig zu erklären 1. a) des Kaufs von mindestens 800 g Kokaingemisch (ausmachend minimal 306,8 g rei- nes Kokain) in den Jahren 1999 bis 2002 in Zürich von einem unbekannten Marokka- ner gegen einen Preis von durchschnittlich Fr. 55.– pro g und des Streckens dieser Menge in einem Verhältnis 3:7 (Traubenzucker:Kokaingemisch) mit Traubenzucker; 2. a) der Abgabe bzw. des Verkaufs von einmal 180 g Kokaingemisch (entsprechend 72 g reines Kokain) an J. bzw. E. und 300 g Kokaingemisch (entsprechend 120 g reines Kokain) zu einem Preis von total Fr. 21'000.– an zwei unbekannte Albaner am Ende des Jahres 1999/anfangs 2000 in Payerne und Umgebung; b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an J. von 1500 g Kokaingemisch (ausma- chend 526,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit von 2000 bis Mitte April 2003 in Payerne, Kanton Waadt; c) der Beförderung und des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an K. von 3'750 g Kokaingemisch (ausmachend 1'661,25 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit 2000 bis September 2002 in den Kantonen Waadt und Wallis; d) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit D. und A. von 580 g Kokaingemisch (aus- machend 237,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern und Payerne in der Zeit von 1999 bis 2002; e) des Verkaufs von 23 g Kokaingemisch (ausmachend 9,43 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 65.– pro g in der Zeit von 2000 bis 2002 in Payerne. und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 47 ff., 49, und 52 StGB zu verurteilen:
C. C. sei
chend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern in der
Zeit von 1999 bis 2002.
b) des Verkaufs als Mittäterin zusammen mit A. und B. und E. von 180 g Kokaingemisch
(ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne in
der Zeit von 1999 bis 2001.
und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 42, 44, 47 ff.,
49 und 52 StGB zu verurteilen:
Anträge der Verteidigung von A.:
Anträge der Verteidigung von B.:
Anträge der Verteidigung von C.: A. Das Verfahren gegen C. sei zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von April 2005 bis zur Verhaftung am 17. November 2005 im Kanton Zürich und an- derswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain. B. Der Beschuldigte C. sei freizusprechen von den weiteren Anschuldigungen der Wi- derhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen gemäss Anklageschrift, so- weit nicht die nachstehenden Schuldsprüche auszufällen sind; unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrich- tung einer Entschädigung für die notwendige Verteidigung. C. Der Beschuldigte C. sei hingegen schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das BetmG, vorsätzlich, mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert begangen:
Anträge der Verteidigung von D.:
Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer krimi-
Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Rechtliches
Seitens der Verteidigung der Angeklagten wurden anlässlich der Hauptverhand- lung die in der Anklageschrift vom 31. März 2008 vermerkten Zeit-, Mengen- und Ortsangaben als zu allgemein gehalten gerügt. Tatsächlich umfassen diese An- gaben in gewissen Anklageziffern eine sehr weite Bandbreite. So spricht die An- klageschrift in Ziffer A.2. lit. b von einem Verkauf, der in der Zeit von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne im Kanton Waadt und anderswo stattgefunden haben soll. Gleichzeitig verweist sie indessen auf die Aussagen von E., der eine Verkaufshandlung im Jahre 1999 in Payerne beschreibt. Dadurch wurde die An- klage konkretisiert und den Angeklagten war es möglich, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen. 3. Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlungen sind in wei- tem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine
14 - 1.1.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen stets (vgl. z.B. cl. 23 pag. 13.2.3; 13.2.227 f.; cl. 72 pag. 72.910.21) und gab an, er habe seit seiner Verurteilung im Jahre 1999 wegen Besitz von Drogen nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt (cl. 23 pag. 13.2.3). G. und F. kenne er, habe ihnen aber nie Drogen verkauft (cl. 23. pag 13.2.238 und 263). In Bezug zu E. gab er zunächst an, die- sen nicht zu kennen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, E. nur vom Sehen her zu kennen, mit diesem aber keinen Kontakt gehabt zu haben (cl. 23 pag. 13.2.4; cl. 19 pag. 12.9.127). 1.1.3 Die Belastungen gegen A. finden sich zunächst in den Aussagen von E.. E. sagte aus, die Brüder A. und B., welche sich beide „CC.“ nennen würden, zu kennen (cl. 19 pag. 12.9.3 und 10). A. sei 170 cm gross und ca. 90 kg schwer, er habe schwarze Augen, dunkle Haut und einen Rossschwanz bzw. habe die Haare teil- weise auch offen getragen. Er habe einen blauen BMW 328i gefahren, habe in X. gewohnt und im Restaurant GG. gearbeitet (cl. 19 pag. 12.9.55 und 129). Anläss- lich mehrerer Fotowahlkonfrontationen identifizierte er sowohl A. als auch B. (cl. 19 12.9.10 und 55). Zur Unterscheidung nannte er häufig A. „CC. 1“ oder „CC. aus Zürich“ und B. „CC. 2“ oder „CC. aus Basel“ (cl. 19 pag. 12.9.10 und 15 ff.). In Bezug auf A. führte er aus, bei diesem ab 1998 bzw. 1996 bis zu dessen Verhaf- tung bzw. einige Monate vor anfangs 2000 in Zürich, für die Gebrüder G. und F., Drogen in Zürich geholt/gekauft und nach Yverdon oder Estavayer Le Lac ge- bracht zu haben (cl. 19. pag. 12.9.2, 12.9.11, 12.9.54, 12.9.59-60, 12.9.63, 12.9.138 und 12.9.156). Manchmal habe er G. oder F. als Chauffeur nach Zürich begleitet. Zuerst habe er einige Fahrten alleine gemacht. Danach seien die Gebrüder F. und G. mitgekommen, da er sich vom Kokain bedient habe (cl. 19 pag. 12.9.2; 12.9.54). Bei den Treffen mit A. sei es immer um Drogen gegangen (cl. 23 pag. 13.2.120). G. sei zwei bis drei Mal bzw. fünf bis sechs Mal zwecks Drogenkauf mit ihm nach Zürich gefahren (cl. 19 pag. 12.9.12-13; 12.9.57; 12.9.128 ff.) und F. zwei Mal (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.128 ff.). Weitere zwei bis drei Mal sei er alleine zu A. gefahren (cl. 19 pag. 12.9.13). Es sei jeweils um den Kauf von 200-300 g Kokain gegangen (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.14). Bis auf ein- mal seien sie jeweils vor der Übergabe der Drogen in ein Restaurant gegangen. G. habe den Lieferanten von einer Telefonkabine aus, die sich vor dem Restau- rant befunden habe, angerufen. Einmal hätten sie jedoch A. an dessen Arbeitsort beim Restaurant GG. in X. abgeholt und seien anschliessend zu dessen nahe ge- legenem Zimmer (Studio) gegangen. Dieses habe sich im zweiten Stock eines äl- teren Hauses befunden. Links von der Eingangstüre habe es ein Bett gehabt, ei- nen Schrank, ein Fenster und in der Mitte einen Holztisch. Rechts von der Ein- gangstüre habe sich ein anderer Schrank befunden und das Badezimmer. A. habe das Zimmer während ca. 5 Minuten verlassen und sei anschliessend mit einem Block Kokain zurückgekommen. Es seien ungefähr 5 kg gewesen. A. habe die gewünschte Menge Kokain vom Block abgeschnitten. Der Stoff habe erwärmt
15 - werden müssen, bevor er – E. – davon habe probieren können (cl. 19 pag. 12.9.12-13 und 12.9.155-156). Er habe das Kokain „gesnifft“, wobei dieses exzellente (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise gute (cl. 19 pag. 12.9.58) Quali- tät gehabt habe. G. habe 200-300 g übernommen und ihm übergeben, bevor A. das Studio erneut verlassen habe, um das restliche Kokain wieder zu verstecken (cl. 19 pag. 12.9.13). E. erklärte mehrmals, wie das von A. übernommene Kokain jeweils eingepackt gewesen sei: Es sei zunächst mit Cellophan-Folie umwickelt gewesen und die nächste Schicht habe aus Alufolie bestanden. Dann sei es mit Toilettenpapier umwickelt und schliesslich mit braunem Scotchband verklebt ge- wesen (cl. 19 pag. 12.9.5; 12.9.12). E. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 19 pag. 12.9.128 ff.).
G. bestritt zunächst eine Beteiligung an den Betäubungsmittelkäufen bei A. (und/oder B.) und meinte, sein Bruder F. habe solche getätigt. Sein Bruder habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1999 bei zwei libanesischen Brüdern Drogen eingekauft, welche „CC. 1“ (A.) und „CC. 2“ (B.) genannt worden seien. G. identifi- zierte die Brüder A. und B. auf der vorgehaltenen Fototafel (cl. 17 pag. 12.7.2; 12.7.18; 12.7.68 f.). Er habe ab 1998 von seinem Bruder F. Betäubungsmittel für den Eigenbedarf gekauft (cl. 17 pag. 12.7.10). Später revidierte G. diese Aussa- gen und erklärte, er habe nie bei seinem Bruder F. Drogen bezogen. Vielmehr ha- be ihm F. die Telefonnummer von B. gegeben (cl. 17 pag. 12.7.14). Sein Bruder habe „CC. 1“ (A.) gekannt und ihm diesen vorgestellt (cl. 17 pag. 12.7.65 und 68). Er habe auch nie – im Gegensatz zu seinem Bruder F. – von A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.7.18; 12.7.68 f.), aber zwei bis drei Mal insgesamt 30 g Kokain bei B. für den Eigenbedarf bezogen (cl. 17 pag. 12.7.19 f.). Später erklärte G., er ha- be einmal Drogen von B. bezogen, und zwar 23 g in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.65; cl. 21 pag. 12.39.2; cl. 23 pag. 13.2.263). Bei der Einvernahme vom 8. Februar 2006 wollte G. dann doch ab und zu von A. Drogen bezogen haben und dies ebenfalls in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.69 f.). Später erklärte er wiederum, sich 1998/1999 drei bis vier Mal mit A. in Zürich getroffen und jeweils 10-30 g bzw. to- tal 100 g Kokain bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). Schliesslich meinte er, in der Periode 1997-1998 bei A. in Zürich ca. 500 g bezogen zu haben. Es seien vor allem sein Bruder F. und E. gewesen, welche Kokain bei A. gekauft hätten. Das Kokain sei von guter Qualität gewesen (cl. 21 pag. 12.39.2). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. relativierte er die bezogene Drogenmenge und sagte, er habe von Zeit zu Zeit bei A. jeweils 15-20 g Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.262). Von B. habe er in Payerne Drogen bezogen und von A. in Zürich (cl. 23 pag. 13.2.264 f.). Er sei mit E. nie in Zürich gewesen und dieser habe auch nie für ihn Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.267 f.).
F. anerkannte, 1998/1999 mit E. insgesamt 450 g Kokain verkauft zu haben, wel- che vorgängig von E. bei A. („CC.“) in Zürich besorgt worden seien. Er identifizier-
16 - te A. anlässlich einer Fotowahlkonfrontation und präzisierte, dass auch er – F. – bei einem Kauf von 100 g Kokain bei A. dabei gewesen sei. E. habe ihm gesagt, dass „CC.“ einen Bruder in Bern oder Basel habe (cl. 20 pag. 12.13.2, 12.13.13 und 12.13.23). Bei der Befragung durch die Bundeskriminalpolizei am 25. Mai 2007 sagte F. aus, 100 g Kokain bei A. bezogen zu haben, erklärte aber, die wei- teren Bezüge seien einzig E. anzurechnen (cl. 21 pag. 12.40.2). Er bestätigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juni 2007, bei A. in Zürich 100 g Kokain erworben zu haben (cl. 23 pag. 13.2.238 und 241). 1.1.4 Es fällt auf, dass E. mehrere detailreiche Angaben zu A. machen konnte, was darauf hinweist, dass er A. nicht bloss vom Sehen her kannte. Er wusste über dessen Aufenthalts- und Arbeitsort (die er den Ermittlern bei einer Ortsbefahrung auch bezeichnen konnte), wie auch über das von A. gelenkte Fahrzeug mit Zür- cher Kontrollschildnummer und dessen Verwandtschaft mit B. Bescheid (vgl. auch cl. 4 pag. 5.1.387). Weiter wusste er, dass A. im Jahre 1999 verhaftet wurde. Der Einwand der Verteidigung, dass E. fälschlicherweise angegeben habe, A. habe einen Rossschwanz getragen bzw. habe manchmal kurze und manchmal lange Haare gehabt, obschon der Angeklagte von 1993 bis um den 20. Oktober 1998 einen Rossschwanz und danach kurze Haare getragen habe, vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. nichts zu ändern. A. trug – wie von E. aus- gesagt – tatsächlich eine Zeitlang, aber nicht stets, lange Haare und E. erwähnte die Langhaarfrisur sogar, als ihm anlässlich einer Fotowahlkonfrontation ein Bild von A. mit kurzen Haaren gezeigt wurde (cl. 19 pag. 12.9.55). Seine Angaben zu den Drogengeschäften mit A. sind ebenfalls präzise und konstant. Er beschrieb die Treffpunkte (die er den Ermittlern bei der Ortsbefahrung genau bezeichnen konnte) sowie die Beschaffenheit und die Verpackung der Drogen. Hinzu kommt, dass E. sich mit seinen Aussagen selber belastete. Ein Grund weshalb er sich fälschlicherweise des Drogenhandels bezichtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Aus- serdem machte E. Angaben zu den Drogengeschäftsbeziehungen zwischen A. und den Gebrüder F. und G.. Dass solche Beziehungen bestanden, gaben sowohl G. als auch F. zu. Der Einwand der Verteidigung, die Aussagen von F. bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2007 (cl. 23 pag. 13.2.235 ff.) seien nicht ver- wertbar, da F. zuerst als Zeuge und dann als Auskunftsperson einvernommen worden sei, ist unbegründet: Im Zeitpunkt der genannten Einvernahme waren ge- gen F. zwei Urteile ergangen, jenes vom Tribunal cantonal du Valais vom 18. No- vember 2002 und jenes vom Tribunal correctionnel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois vom 2. August 2006. Ersteres war bereits in Rechtskraft erwachsen, Letzteres hingegen nicht. Er wurde in Bezug auf den Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 18. November 2002 zu Grunde lag, als Zeuge befragt und in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 2. August 2006 zu Grunde lag, als Auskunftsperson (cl. 23 pag 13.2.236 und 240). Auf diese Weise wurde er nicht als Zeuge zu Sachen befragt, in denen er selbst strafrechtlich noch verfolgt
17 -
war – abgesehen davon, dass er unter solchen Umständen nicht zeugnisunfähig,
sondern nur berechtigt war, die Aussage zu verweigern (Art. 79 BStP). Die Aus-
sagen von F. vom 20. Juni 2007 sind verwertbar. Die Verteidigung negierte so-
dann die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E., weil dieser auch schon eine fal-
sche Anschuldigung gegenüber F. zugegeben habe. Dazu ist zu bemerken, dass
lastung von F. bestanden habe, sondern in der späteren Entlastung (cl. 62
pag. 3045). Untermauert wird dies durch den Umstand, dass wegen der durch
E. erwähnten Drohung am 19. Februar 2000 eine Strafanzeige erstattet wurde
(cl. 47 pag. B16-72), wobei der Widerruf der Belastungen kurz darauf bzw. am
Den pauschalen Bestreitungen von A. stehen die detaillierten und glaubwürdigen Aussagen von E., wie auch die Aussagen von G. und F. gegenüber. In Bezug auf die Kokaingeschäfte mit A. teilten E., G. und F. zwar die Rollen untereinander un- terschiedlich auf, sie bezeichneten aber alle A. als Verkäufer der Drogen. Auch die Angaben zu den eingekauften Mengen sind grundsätzlich übereinstimmend. G. will bei A. 100 bis 500 g Kokain gekauft haben, was mit den Aussagen von E. übereinstimmt, der von mindestens 2 Bezügen von je 200 g Kokain (bzw. insge- samt mindestens 400 g Kokain) spricht. F. will sodann mit oder via E. 450 g Ko- kain bei A. bezogen haben. Auch dies deckt sich mit den Angaben von E., wonach er A. zweimal mit F. aufgesucht und dabei jeweils mindestens 200 g Kokain (bzw. insgesamt mindestens 400 g) bezogen habe. 1.1.5 In Bezug auf die Anklageziffern A.1. lit. a-c ist somit erstellt, dass A. in der Zeit von 1996 bis 1999 E. mindestens 400 g Kokain, G. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und F. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und daher insgesamt mindestens 1'200 g Kokain verkauft hat, indem er die Dro- gen diesen Personen entgeltlich überliess. 1.1.6 Die Anklage geht von einem Reinheitsgrad der Drogen von 41%-75% aus. Dabei bezieht sie sich einerseits auf den Umstand, dass am 23. Januar 1999 bei A. an der Y.-strasse in Zürich 147,5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75% (110 g reines Kokain) sichergestellt wurden, wobei er für deren Aufbewahrung mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (cl. 59
A. wusste über die Mengen Kokain, die er verkaufte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Die durch ihn verkaufte Menge Kokain überschritt um ein vielfaches die Menge einer Konsumdosis. Somit war A. auch bewusst, dass er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte, weitere Qualifikationsgründe sind bei die- sem Ergebnis nicht zu prüfen. 1.1.7 Nach dem Gesagten ist A. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a schuldig zu spre- chen. 1.2 Anklagepunkt A.1. lit. d 1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 1998 an H. und I. insgesamt mindestens 40 g bis höchstens 350 g Kokain im Raum Zürich verkauft. 1.2.2 A. bestreitet, Drogen verkauft zu haben. Er will H. nur vom Sehen her aus einem Restaurant und I. überhaupt nicht kennen (cl. 23 pag. 13.2.250; 13.2.252; cl. 72 pag. 72.910.21). 1.2.3 H. gab an, er habe A. (jenen der Gebrüder „CC.“ aus Zürich mit einem Ross- schwanz) ein bis zwei Mal mit I. getroffen. I. habe ihm (H.) gesagt, dass er von A. Kokain kaufe, wobei er (H.) die gekauften Mengen nicht kenne (cl. 17 pag. 12.5.10 und 11). Einen entsprechenden Drogenkauf habe er nie beobachtet (cl. 17 pag. 12.5.58; cl. 23 pag. 13.2.251). Er habe auch nie selbst bei A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.5.12; cl. 23 pag. 13.2.252). Nach den Treffen zwischen I. und A.
Auch E. belastete A. diesbezüglich nicht: Er gab an, er habe zwei Mal (mit H.) bei B. Kokain gekauft und zwar bei der Autobahnraststätte Z. (cl. 19 pag. 12.9.14; 12.9.51). Beim ersten Mal seien die Drogen im Restaurant übergeben worden und beim zweiten Mal im Fahrzeug von B. (Golf mit Basler Kontrollschildnummern; cl. 19 pag. 12.9.158). Zudem bezeichnete E. grundsätzlich A. als Lieferant im Raum Zürich in der Zeit bis 1999 und B. als Lieferant in der Region Bern in der Zeit nach 1999 (cl. 19 pag. 12.9.13; 12.9.54; 12.9. 59 f.; 12.9.138–141; 12.9.156). Dies spricht für eine Zäsur, die nach der ersten Verhaftung von A. erfolgt sein dürfte.
20 - G. belastete A. ebenfalls nicht, sondern gab an, ab 1999 die Drogen bei Albanern bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). 1.3.4 Anhaltspunkte, die auf eine konkrete Beteilung von A. an den obgenannten Dro- gengeschäften schliessen würden, liegen folglich nicht vor, weshalb A. im Ankla- gepunkt A.2 lit. a freizusprechen ist. 1.4 Anklagepunkt A.2. lit. b 1.4.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit D. und B. an E. 180 g Kokaingemisch verkauft. 1.4.2 A. wies die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen von sich (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21). 1.4.3 B. bestritt stets, Drogen durch D. geliefert oder Verkäufe von Kokain mit A. getä- tigt zu haben (cl. 22 pag. 13.1.283; 287; 293; 390 ff.; cl. 72 pag. 72.910.029). 1.4.4 D. bestritt jegliche Beteiligung am Drogenhandel (cl. 19 pag. 12.0.117 ff.; cl. 72 pag. 72.910.35 f.). 1.4.5 E. führte aus, G. habe Ende 1999 bei B. 300 g Kokain bestellt. Das Kokain habe anstelle von B. dessen Partnerin (D.) mit einem schwarzen bzw. blauen Golf nach Payerne gebracht und übergeben, wobei (wegen der Abwesenheit von B.) nur 180 g Kokain geliefert worden seien. Er habe im Auftrag von G. die 180 g Kokain zu J. gebracht. Nachdem dieser ihn nicht vereinbarungsgemäss habe bezahlen kön- nen, habe er die 180 g Kokain wieder an sich genommen und sie danach G. und H. übergeben (cl. 19 pag.12.9.4; 12.9.16; 12.9.59 f.; 12.9.119). Am nächsten Tag sei A. erschienen und habe das Geld für die 180 g Kokain verlangt. A. habe einen blauen BMW Coupé gefahren (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.16; 12.9.60 f.; 12.9.130; 12.9.139). Die Betäubungsmittel hätten wohl nicht „CC. de Bâle“ (B.) sondern „ce- lui de Zurich“ (A.) gehört (cl. 19 pag. 12.9.17). Er habe des Friedens willen Fr. 3'500.– abgehoben und dieses Geld sowie eine Rolex-Fälschung an A. über- geben (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.17; 12.9.61). Später erklärte E., er habe Fr. 3'000.– in Yverdon abgehoben (cl. 19 pag. 12.9.61; 12.9.134). Er habe keinen „Rappen“ mehr auf seinem Konto gehabt. Dies sei alles unter dem Eindruck einer Drohung geschehen, da A. ein Jagdmesser bei sich geführt habe (cl. 19 pag. 12.9.16-17; 12.9.61).
21 - Die Aussagen von E. sind hinsichtlich des Treffpunkts, der verschiedenen Fahr- zeuge, der Art und Menge der Drogen und der Begründung für die unvollständige Lieferung sowie der Probleme mit der Bezahlung konstant und detailreich. Er er- kannte sodann die Frau, welche ihm die Drogen auf Bestellung bei B. überbrach- te, zutreffend als Partnerin von B.. Anhaltspunkte warum E. in diesem Punkt et- was Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Auch hier belastet er sich selbst. Die einzige Unstimmigkeit in den Aussagen von E. findet sich in Bezug auf den angeblich abgehobenen Betrag von Fr. 3'500.– bzw. Fr. 3'000.– an einem Bankautomaten in Yverdon zur Bezahlung von A.. Den edierten Bankauszügen von E. ist nämlich der Bezug eines solchen Betrages für die fragliche Periode nicht zu entnehmen. Ende 1999 wurden indessen auf dem Bankkonto von E. zweimal Beträge im Bereich zwischen tausend und zweitausend Franken abge- hoben (22. November 1999 Fr. 1'300.– in Yverdon; 10. Dezember 1999 Fr. 1'940.– in Genf; cl. 7 pag. 7.1.53 f.). E. wurde zudem zu einem Ereignis be- fragt, das mehrere Jahre zurücklag, weshalb Abweichungen in der vorliegenden Grössenordnung nicht ungewöhnlich sind.
In der Sachverhaltsschilderung von E. kommt A. beim Verkaufsgeschäft im enge- ren Sinne nicht vor. Anhaltspunkte für eine Beteiligung von A. an diesem Geschäft vor oder im Zusammenhang mit der entsprechenden Drogenübergabe bestehen somit nicht. 1.4.6 Damit stellt sich die Frage, ob A. als Beteiligter am Drogenverkauf strafbar ist, indem er nach abgeschlossener Übergabe der Drogen auftrat, um den Kaufpreis bei E. einzutreiben. Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2b.aa) oder, wie das Bundesgericht in neueren Urteilen formuliert, wessen Tatbeitrag „nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt“ (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Da bei Betäubungsmitteldelikten das Gesetz selbst verschiedene Tat- beiträge als selbstständige Tatbestände ausformuliert hat, ist Täterschaft anzu- nehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen im genannten Sinne verübt (siehe vorne E. I. 6.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatvariante des Verkaufs nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG vollendet, wenn über den Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 6S_235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.1; BGE 106 IV 295, 296). Das Inkasso des Kaufpreises ist seinerseits nicht als ei- genständige Tatvariante ausgestaltet. Das Bundesgericht hat jedoch in einem frü- heren Urteil ausgeführt, Beteiligung sei noch bis zur Beendigung der Tat möglich
Da sich keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als erforderlich erweisen wird, ist das neue Recht das Mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 2.1.2 Die Strafe ist zu mildern, wenn das Strafbedürfnis bis zum Urteilszeitpunkt ver- mindert erscheint und zwar angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Täters in dieser Zeit (Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB). Das Kriterium der Zeit richtet sich nach der Verjährungsfrist für das betreffende Delikt (schon BGE 73 IV 159 E. 1). Diese beträgt für den schweren Fall der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Bun- desgericht bezeichnet den Ablauf von zwei Dritteln dieser Zeitspanne als kritische Grenze unter geltendem Recht (dazu und zum Folgenden Urteil des Bundesge- richts 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, 3.3; BGE 132 IV 1 E. 6.2). Es ori- entiert sich dabei an der Praxis zum früheren Recht, wonach die Strafe zu mildern war, wenn im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die Verjährung nahe gerückt war, das heisst konkret 9/10 der relativen Verjährung erreicht waren (BGE 92 IV 201 E. c) und stellt in Rechnung, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Verjäh- rungsrechts die Figur der relativen Verjährung zugunsten einer allgemeinen, meist um die Hälfte längeren Verjährung aufgegeben hatte. Der Umstand, dass diese Gesetzesänderung die Voraussetzungen der Milderung wegen Zeitablaufs nicht tangieren sollte, führte das Bundesgericht zur neurechtlichen Grenze von zwei Dritteln. Damit ist aber dem Kriterium der altrechtlichen Nähe noch nicht Rech- nung getragen. Soll die altrechtliche Regel ins neue Recht überführt werden, so ist die neurechtliche Grenze bei drei Fünfteln der Verjährungsfrist erreicht; im vorlie- genden Fall sind das neuen Jahre.
Die Taten, deren A. schuldig befunden wurde, sind zwischen 1996 und 1999 ver- übt worden. Die objektive Voraussetzung der Strafmilderung ist daher gegeben. Da aus dieser Zeit keine neuen Straftaten bekannt sind und sich der Angeklagte in der über 1 ½ Jahre dauernden Haft wohl verhalten hat (cl. 72 pag. 72.251.3), ist die Strafe zu mildern. Damit ist das Gericht nicht an das Sanktionsminimum von
25 - einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden, kann sogar auf eine mildere Strafe erken- nen (Art. 48a StGB). 2.1.3 A. ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Die Strafe ist daher zu schärfen, aber die gesetzliche Obergrenze von zwanzig Jahren (Art. 40 StGB) ist beizubehalten (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfind- lichkeit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dies entspricht der Regelung vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (BGE 134 IV 20 E. 1); die bisherige Praxis bleibt damit weiter relevant. 2.2.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass A. wiederholt mit Kokainmengen im 100 Gramm-Bereich, die auf eine Händlerposition der mittleren Hierarchiestufe hinweisen, gehandelt und innerhalb einer längeren Zeitspanne grössere Mengen Kokaingemisch verkauft hat. Offensichtlich handelte er aus eigennützigen und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen, profitorientierten Motivation. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 2.2.2 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zum Vorleben von A. bekannt, dass er in El Kaa im Libanon geboren ist, wo er vom fünften bis zum fünfzehnten Lebensjahr die Schule besuchte. Mit 15 Jahren ging er nach Beirut und absolvierte eine Spengler- und Carrosserielehre. 1991 kam er in die Schweiz, wo er einen Asylan- trag stellte. Im selben Jahr heiratete er in der Schweiz DD.. 1997 erfolgte die Scheidung. 2002 heiratete er EE.. 2008 wurde seine Tochter geboren. A. arbeitete bis 2008 in diversen Restaurants und ist zur Zeit arbeitslos. Heute betreut er seine Tochter. Seine Ehefrau arbeitet 100 % und verdient monatlich Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– netto. Das steuerbare Einkommen der Eheleute betrug im Jahre 2007 Fr. 52'637.–. A. hat insgesamt Fr. 16'456.– Schulden (cl. 72 pag. 3.7.12-18; 72.271.31-37; 72.251.10 f. und 72.910.20 f.). Das Verhalten von A. nach der Tat bzw. in den letzten rund 10 Jahre war klaglos. In Bezug auf seine Haftzeit hat ihm das Regionalgefängnis Bern einen guten Führungsbericht ausge- stellt (cl. 72 pag. 72.251.3). Die ihm nach der Entlassung auferlegte Meldepflicht hat er eingehalten. Er weist einen guten Leumund auf (cl. 72 pag. 72.251.8 ff.) und kümmert sich zur Zeit um seine Tochter, was auf eine gewisse Strafempfind- lichkeit schliessen lässt. Diese Faktoren wirken sich leicht strafmindernd aus.
26 - 2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen Aufbewahrung von 147.5 g Kokain mit 18 Monaten Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft. Der vorliegende Schuldspruch gegen A. betrifft Straf- taten die er zeitlich vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehba- re Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit ei- ne teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 (keine un- günstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N. 9). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prognosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil, die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neu- em Recht etwas tiefer (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Während früher nämlich eine güns- tige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck
Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – nicht mehr leicht. Indessen hat er sich seit den Vorfällen von 1996 bis 1999 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von ei- ner günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf 9 Monaten festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 9 Monate. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Auf die Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 590 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.5 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 3. Einziehung Das BetmG kennt keine Bestimmungen zur Einziehung. Gemäss Art. 26 BetmG gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Dabei ist die Frage des milderen Rechts für diese Nebenfolgen nicht separat aufzuwerfen (BGE 134 IV 82 E. 7.4). 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Im vorliegenden Strafverfahren wurden bei A. drei Mobiltelefone (Nokia, Siemens und Panasonic) sichergestellt und beschlagnahmt (cl. 72 pag. 72.100.16. Pos. 1.4). Notorischerweise benötigen am Drogenhandel beteiligte Personen die- se Kommunikationsmittel auch, um Drogengeschäfte zu organisieren. Sie sind daher einzuziehen. Im Übrigen sind die bei A. beschlagnahmten Gegenstände (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.1; 1.2. und 1.3) dem Berechtigten herauszugeben. Ebenso nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben sind die anlässlich der Hauptverhandlung durch die Verteidigung von A. eingereichten 3 Fotoalben. 3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, ei-
28 - ne Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei der der Berechnung der Ersatzforderung der gesamte dem Betroffenen zu- geflossene Vermögenswert – ohne Berücksichtigung der dafür getätigten Aufwen- dungen – festzusetzen (sog. Bruttoprinzip). Die Anordnung einer Ersatzforderung will den Straftäter, der die an sich einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr besitzt, mit demjenigen gleichstellen, der sie noch hat (BGE 124 I 6 E. 4). Das Ge- richt kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ansehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 3.2.1 Der durch A. erzielte Bruttoverkaufserlös beträgt bei einem Grammpreis von ca. Fr. 60.– und einem Umsatz von 1'200 g Kokain insgesamt ca. Fr. 72'000.–. Die erwirtschafteten Vermögenswerte sind indessen nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ausscheidet und zu prüfen ist, ob eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen ist. A. hat keine Ersparnisse und geht heute keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um seine kürzlich geborene Tochter. Der Unterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau von A. gesichert. In Berücksichtigung seiner finan- ziellen Situation (Einkünfte, Schulden, Auslagen) ist eine vollständige Ersatzforde- rung uneinbringlich und der Wiedereingliederung hinderlich. Indessen wurden bei A. Vermögenswerte beschlagnahmt, die für die Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden können, namentlich Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.5) bzw. (in Schweizer Franken umgerechnet) total Fr. 1'150.–. Die weiter sichergestellten LBP 46'000.– sind der Geringfügigkeit we- gen und in Berücksichtigung des administrativen Aufwandes nicht für die Ersatz- forderung heranzuziehen; ebensowenig die bei A. sichergestellten Fr. 10'910.–, welche seinem Bruder FF. gehören und bei denen kein Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen von A. nachgewiesen wurde. 3.2.2 Zusammengefasst ist die Ersatzforderung auf Fr. 1'150.– festzusetzen. Zu deren Deckung sind von den im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerten Bargeld im Betrag von Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– zu verwenden. Die weiter sichergestellten Barwerte von Fr. 10'910.– und LBP 46'000.– sind heraus- zugeben (cl. 72 pag. 72.100.16, Pos. 1.5).
29 -
Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 55'000.– geltend (cl. 72 pag. 72.710.25) und beantragt, hievon A. Fr. 15'125.– (Fr. 11'000.– für das ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren; Fr. 4'125.– für die Anklageschrift und An- klagevertretung) aufzuerlegen.
Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag der Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung von Drogengeschäften zu würdigen. Die meisten Untersuchungshandlungen sind im Zusammenhang mit A., B. und C. an- gefallen. Diejenigen im Zusammenhang mit D. waren weit geringer. Die beantrag- ten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber für ein Verfah- ren dieses Umfangs etwas übersetzt. Die Höhe der Gebühren ist in einem Verfah- ren dieses Umfangs und den Tatbeiträgen von A. entsprechend auf Fr. 7'000.– für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und auf Fr. 3'000.– für die Anklage- schrift und Anklagevertretung festzusetzen.
Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) festzusetzen. Bei A. ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– ange- messen.
Die durch A. in der Strafuntersuchung verursachten Kosten betragen – nach Ab- zug der nicht auferlegbaren Auslagen – insgesamt Fr. 99'859.96 (Fr. 2'782.35 Arztkosten; Fr. 2'717.61 Expertisen; Fr. 88'970.– Haftkosten; Fr. 2'145.– Trans- portkosten; Fr. 3'110.– Überwachungsmassnahmen; Fr. 135.– Zeugengeld K.). 5.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei A. Fr. 112'859.96 (Fr. 13'000.– [Total Gebühren] + Fr. 99'859.96 [Auslagen]). 5.5 Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.12).
In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass A. kein Erwerbseinkommen bzw. fa- miliäre Betreuungsaufgaben übernommen hat und seine beruflichen Aussichten zur Zeit eher im unausgebildeten Berufsbereich zu erkennen sind. Eine vollständi- ge Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisie- rung gefährden. Er ist daher nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten, das heisst es sind ihm von den Gebühren und den Auslagen im Strafverfahren insge- samt lediglich Fr. 15'000.– aufzuerlegen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Mit Verfügung vom 21. November 2005 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Hans L. Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 26 pag. 16.2.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
31 - [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments). 6.2 Der Verteidiger von A. macht einen Zeitaufwand von 319,83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'134.50 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'524.25 (cl. 72 pag. 72.720.16). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 32,9 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten, 125,3 Stunden für die Teilnahme an der Beweisaufnahme, 16,8 Stunden für Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, 38,2 Stunden für das Aktenstudium, 60,6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, 21 Stunden für Telefonate/Briefe und 25,3 Stunden für die Reisezeit zusammen. Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierig- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der geltend gemachte Auf- wand erscheint in Bezug auf die Teilnahme an der Beweisaufnahme, die Einga- ben an die Bundesanwaltschaft und die Reisezeit angemessen. Der übrige Auf- wand geht hingegen über das für eine gewissenhafte Verteidigung Angemessene hinaus und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 24 Stunden für die Be- sprechung mit dem Klienten, 30 Stunden für das Aktenstudium, 10 Stunden für Telefonate/Briefe (oft mit der/an die Ehefrau von A.) und für die Hauptverhandlung im weiteren Sinne (Vorbereitung Plädoyer: 17 Stunden; Hauptverhandlung: 11 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde; Nachbesprechung: 1 Stunde) auf 30 Stunden. Der verlangte Stundenansatz ist für die Arbeitszeit angemessen, für die zu vergütende Reisezeit jedoch praxisgemäss auf Fr. 200.– festzulegen. Fotoko- pien sind mit Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 236.1 Stunden zu Fr. 230.–; der Reisezeit von 25.3 Stunden zu Fr. 200.– und der Auslagen von Fr. 3'134.50. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller ist somit für die amtliche Verteidi- gung gesamthaft mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).
32 - III. Zu B., C. und D.
3.1. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 590 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000.
3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 9 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3.3. Die Strafe wird durch den Kanton Zürich vollzogen. 4. 4.1. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Gegenstände werden einge- zogen (pag. 72.100.16, Pos. 1.4): 1 Mobiltelefon Nokia, 1 Mobiltelefon Siemens und 1 Mobiltelefon Panasonic.
4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.16, Pos. 1.1-3) werden dem Berechtigten herausgegeben.
4.3. Die beim Bundesstrafgericht eingereichten 3 Fotoalben werden A. herausgege- ben. 5. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.16, Pos. 1.5): Fr. 10'910.00 und LBP 46'000.00. 6. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'150.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte von EUR 20.00, Fr. 440.00 und USD 570.00 verwendet (pag. 72.100.16, Pos. 1.5). 7. Die im Verfahren gegen A. geleistete Kaution von Fr. 60'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet.
Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.
II. B.
2.1. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungshaft.
2.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2.3. Die Strafe wird durch den Kanton Basel-Stadt vollzogen. 3. 3.1. Folgende im Verfahren gegen B. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen (pag. 72.100.17f., Pos. 2.7): 3 Mobiltelefone Nokia
3.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.17, Pos. 2.1–5) werden dem Berechtigten herausgegeben.
Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden B. Fr. 17'000.00 aufer- legt. 6. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 41'340.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.
III. C.
3.1. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 511 Tagen erstandener Untersuchungshaft.
3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. 4.1. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen:
2 Mobiltelefone Nokia (pag. 72.100.18, Pos. 3.4)
Betäubungsmittel und -utensilien (pag. 72.100.18, Pos. 3.1 und 3.2)
37 - 4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.18, Pos. 3.5 und 3.6) werden dem Berechtigten herausgegeben.
Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45'598.30 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leis- ten, wenn er später dazu imstande ist.
IV. D.
3.1. D. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zu- satzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Gebühren im Verfahren gegen D. betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 1'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr
Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden D. Fr. 4’500.00 auferlegt. 5. Advokat Christian Kummerer wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 15'875.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie spä- ter dazu imstande ist.
V. Mitteilungen Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). B., C., D. und – in Bezug auf diese Angeklagten – die Bundesanwaltschaft haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet. Diesbe- züglich steht kein Rechtsmittel offen.