Entscheid vom 23. September 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Gegenstand
Fahrlässige Tötung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.4
3 - B. Obschon bei Unfällen mit Fesselballonen nicht zwingend (Art. 2 lit. b VFU), eröff- nete das Büro für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) noch am glei- chen Tag gemäss Art. 24 Abs. 1 LFG eine Unfalluntersuchung (pag. 10.00.1 S. 7) C. Am 27. Juli 2004 bzw. 14. September 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren vom Amtsstatthalteramt Luzern (pag. 2.00.1) und eröffnete ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tö- tung (Art. 117 StGB) sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB; pag. 01.00.1), welches sie am 21. März 2005 auf A. und B. aus- dehnte (pag. 01.00.2 und 01.00.4). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 12. Juni 2006 eine Voruntersu- chung gegen A. und B. (pag. 01.00.12), welche er am 7. September 2007 schloss (pag. 24.00.1). In seinem Schlussbericht beantragte der Eidgenössische Untersu- chungsrichter Anklageerhebung gegen A. wegen fahrlässiger Tötung; im Übrigen beantragte er Einstellung des Strafverfahrens gegen A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie gegen B. wegen fahrlässiger Tötung und fahr- lässiger schwerer Körperverletzung (pag. 24.00.3 f.). Mit separaten Verfügungen vom 4. April 2008 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. we- gen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie jenes gegen B. wegen fahrläs- siger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein (cl. 4 pag. 4.100.6 und 4.100.9). D. Mit Anklageschrift vom 4. April 2007 (recte 2008) erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen fahrlässiger Tötung (cl. 4 pag. 4.100.1). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2008 wurde die Bundesanwalt- schaft aufgefordert, die Vertretungsverhältnisse des Angeklagten sowie jener der Geschädigten bzw. Opfer zu klären sowie zu prüfen, ob im vorliegenden Strafver- fahren privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden (cl. 4 pag. 4.410.1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2008 wurde die Anklageschrift zur Verbesse- rung zurückgewiesen, namentlich zur Klärung der Vertretungsverhältnisse des Angeklagten und des Opfers bzw. zur Notifikation der Anklageschrift an das Opfer bzw. die Opfervertretung (cl. 4 pag. 4.410.5). Die Bundesanwaltschaft liess die Anklageschrift rechtshilfeweise ins Ausland zustellen und klärte die Vertretungs- verhältnisse ab (cl. 4 pag. 4.510.10). Die Bestätigung des Empfangs der Anklage- schrift durch die Angehörigen des Opfers steht bis zum heutigen Zeitpunkt aus. E. Am 23. September 2008 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht statt. Es wurde ein beschränktes Beweisverfahren durchgeführt; sämtliche Untersu- chungsakten (inklusive die beim BFU beschlagnahmten Unterlagen) wurden als Beweismittel beigezogen und nebst dem Angeklagten wurden die Zeugen B., C. und D. einvernommen.
4 - Die Einzelrichterin erwägt:
1.2. Opfer / privatrechtliche Ansprüche Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafver- fahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerich- ten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Die privatrechtlichen Ansprüche müssen spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Art. 211 BStP). Der Geschädigte kann sich am Verfahren vor Bundesstrafgericht nur zur Wahrung die- ser Ansprüche beteiligen (BGE 82 IV 60). Damit die Geschädigten ihre Rechte wahrnehmen können, müssen sie über eine allfällige Anklageerhebung informiert werden. Art. 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BStP verpflichtet den Bundesanwalt, die An- klageschrift dem Geschädigten bzw. dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG zuzustel-
E. übermittelt wurde und – wenn ja – wem genau, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Eine allfällige Übermittlung der Anklage- schrift an andere Personen ist im vorliegenden Strafverfahren betreffend fahrlässi- ger Tötung zum Nachteil von + E. weder geboten noch von Belang. Indessen wurde die Anklageschrift vorgängig auch Rechtsanwalt Marc Russenberger als Geschä- digtenvertreter zugestellt. Welcher Opferangehörige ihn für die Interessenwahrung im Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung bevollmächtigt hatte, ging indessen im Zeitpunkt der Anklageerhebung aus den Strafakten nicht hervor. Auf spätere Nachfrage der Bundesanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Marc Russenberger mit, er sei von einem gewissen F., einem Neffen des Ehemannes der Verstorbenen, zur Interessenwahrung des Opfers bevollmächtigt worden (cl. 4 pag. 4.510.5). Weiter erklärte Rechtsanwalt Marc Russenberger, für den Ehemann der Verstorbenen sei eine Entschädigungsvereinbarung mit der Versicherung des Ballonbetreibers er- zielt worden (cl. 4 pag. 4.510.7) und er sei mit dem Vollmachtgeber übereinge- kommen, dass die zivilrechtlichen Ansprüche damit abgegolten seien und keine weiteren Bemühungen gestützt auf andere rechtliche Grundlage unternommen würden (cl. 4 pag. 4.510.14). Im übrigen habe er seinem Klienten die Anklage- schrift weitergeleitet (cl. 4 pag. 4.510.15). Der Name F. tritt in den Strafakten nicht in Erscheinung, hingegen ist eine Vollmacht eines gewissen G. an Rechtsanwalt Marc Russenberger in Kopie vorhanden. Sie bezieht sich auf die Angelegenheit „Verkehrshaus Luzern etc.“ (pag. 15.00.3). Aufgrund der Übereinstimmung von Nachname und Initialen darf angenommen werden, dass es sich dabei um F. han- delt. In Bezug auf die Angehörigenstellung im Sinne des OHG ist – mangels weite- rer aktenkundiger Unterlagen – auf die Bestätigung von Rechtsanwalt Marc Rus- senberger abzustellen. Es liegen somit keine Zivilansprüche im Strafverfahren vor.
1.3. Anklageprinzip Der Verteidiger rügt, die Anklageschrift genüge nicht den Anforderungen des An- klagegrundsatzes. Sie habe dem Angeklagten kaum die Möglichkeit gegeben zu erkennen, aufgrund welcher Aussagen und Unterlagen die Bundesanwaltschaft zur Überzeugung gelangt sei, dass der Angeklagte objektiv und subjektiv den Tat- bestand der fahrlässigen Tötung erfüllt habe. Die Anklageschrift umfasse lediglich zweieinhalb Seiten, sei äusserst kurz gehalten, sei ein Sammelsurium von Vorwür- fen und Behauptungen und komme beinahe ohne Verweise auf die Akten aus. So- dann macht der Verteidiger eine geringe Beweiskraft und inhaltliche Mängel des BFU-Berichts, auf den sich die Anklageschrift massgeblich stütze, geltend.
6 - Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, „dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Damit beweckt er „zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör“ (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S. 354). Konkretisiert wird der Ankla- gegrundsatz hauptsächlich durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Der Anklageschrift kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Ei- nerseits dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunk- tion) – „Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden“ (Urteil des Bun- desgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1) – ; andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion; BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354). Die Anklageschrift hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sach- lich, genau aktenmässig darzustellen. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale“ sind an- zugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuhe- ben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355, vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen sämtliche tatsächlichen Umstände aufgeführt wer- den, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Dazu muss insbesondere möglichst genau dargelegt werden, inwiefern es der An- geklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen las- sen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 m.w.H.). Der Anklagegrundsatz gewährleistet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV fliessenden Ansprü- che eines Angeklagten, welche ihn vor Überraschung und Überrumpelung schüt- zen und ihm eine effektive Verteidigung ermöglichen sollen (BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357). Die vorliegende Anklageschrift genügt den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und den diesbezüglich von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Sie bezeichnet das gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP geforderte strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat wird genügend klar dargestellt, so dass der Vor- wurf in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert ist. So beschreibt die Anklageschrift den äusseren Sachverhalt bzw. den Ablauf des Geschehens präzise, führt örtliche und zeitliche Hinwiese auf, bezeichnet, worin Stellung (Pilot, Tagesverantwortlicher, Supervisor), Aufgaben (z.B. Wetterabklärung, Flugent- scheid) und Handlungen des Angeklagten (z.B. in Bezug auf Vorabklärungen und
7 - Flugdurchführung) bestanden hätten, legt dar, über welche Kenntnisse (so betref- fend Flugkunde aber auch in Bezug auf die konkrete Wetterlage am Unfalltag) der Angeklagte verfügt habe, inwiefern sein Tun pflichtwidrig (in Bezug auf Ladege- wicht und Berücksichtigung der Wetterverhältnisse sowie des Operations- Manuals) und für den Erfolg kausal (Lösung der Bodenplatte durch das Halteseil aufgrund des beladenen Flugs bei Windböen und darauf folgender Sturz bzw. Tod des Opfers) gewesen sei, inwiefern dieser voraussehbar (nicht indizierte Wetterla- ge und zu hohe Passagierzahl), eine alternative Handlungsweise zumutbar (Ein- stellung bzw. Nichtdurchführung des Fluges) und der Erfolg damit vermeidbar ge- wesen seien. Der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach unbegründet. Die Frage der Beweiskraft des Berichts und der Akten des BFU beschlägt sodann nicht den Anklagegrundsatz, sondern die richterliche Beweiswürdigung (Art. 169 Abs. 3 BStP).
9 - halten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges voraussehen konn- te; unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a m.w.H.). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blos- se Voraussehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wä- re. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (Urteil des Bundesgerichts 6S.142/2007 vom 11. Februar 2008 E. 5.1; BGE 131 IV 145 E 5.2 S. 148; 130 IV 7 E 3.2 S. 10 f. m.w.H.). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln pri- vater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d). 3.1.2 In concreto ergibt sich das Mass der gebotenen Sorgfalt, die bei einer Fahrt mit dem Fesselballon aufgewendet werden musste, aus den gesetzlichen Bestimmun- gen über die Luftfahrt, dem vom Ballonhersteller herausgegebenen Operations- Manual, den internen Vorschriften des Verkehrshauses Luzern als Halter des Fes- selballons sowie den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Piloten. Da Fesselballone gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 VLK zu den Luftfahrzeugen zählen, gelten für die Piloten eines Fesselballons unter anderem die Vorschriften der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahr- zeuges vom 22. Januar 1960 (nachfolgend „Verordnung Kommandant“, SR 748.225.1). Befindet sich nur ein Luftfahrzeugführer an Bord, so gilt dieser als Kommandant (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Kommandant). Der Kommandant ist für die Führung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Vor- schriften der Luftfahrthandbücher (AIP), den anerkannten Regeln der Luftfahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich (Art. 7 Verordnung Kommandant). Er hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen des Halters eines Luftfahrzeuges und der anerkannten Regeln der Luftfahrt alle erforderlichen Mass- nahmen zu treffen, um die Interessen der Fluggäste, der Besatzung, der an der Ladung Berechtigten und des Luftfahrzeughalters zu wahren (Art. 6 Abs. 1 Ver- ordnung Kommandant). Er ist dafür verantwortlich, dass die Vorbereitung der Be-
10 - satzung auf den Flug und die Übernahme des Luftfahrzeuges durch die Besatzung den bestehenden Vorschriften entsprechen (Art. 4 Verordnung Kommandant). Die gestützt auf Art. 11 VLK erteilte Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt (BAZL) vom 9. Oktober 2000 enthält unter anderem folgende Auflagen: „Der Fesselballon darf nicht in nachlässiger oder unvorsichtiger Weise betrieben werden, welche das Leben oder die Sachen Dritter gefährdet. (...) Das Luftfahr- zeug ist gemäss den Unterlagen (Operations-Manual) des Herstellers zu betreiben (...)“ (BFU-Akten cl. 1 act. 59). Das vom Hersteller verfasste Operations-Manual (pag. 8.00.6 ff.) bestimmt unter der Rubrik „Operational Limitations“, dass der Bal- lon von einer aus mindestens zwei Personen bestehenden Besatzung betrieben werden muss, wovon die eine Person als „balloon operator“ (fahrender Pilot) und die andere Person als „ground winch operator“ (Bedienung der Bodenstation) (pag. 8.00.40 Ziff. 2.3). Es hält fest, dass der Ballon nicht in der Nähe von Gewit- tern oder bei unstabilem Wetter betrieben werden darf (pag. 8.00.40 Ziff. 2.1). So- dann bestimmt es, dass zur Reduktion des seitlichen Abtriebs des Ballons um so mehr Auftrieb (Operating Free Lift) notwendig ist, je grösser die Windgeschwindig- keit ist. Der minimale Auftrieb ist nach Massgabe der Windgeschwindigkeit und der Passagierladung sicherzustellen; bei höherer Windgeschwindigkeit reduziert sich die zulässige Passagierladung. Zu diesem Zweck stellte der Hersteller Berech- nungstabellen zur Verfügung (pag. 8.00.41 Ziff. 2.19.1 und pag. 8.00.75 Appen- dix 3). Unter der Rubrik „Normal Procedures“ ist festgehalten, dass vor Aufnahme des Tagesbetriebs eine Wettervorhersage besorgt werden muss, welche über Windgeschwindigkeit, Windrichtung, erwarteten Niederschlag und allfällige Gewit- teraktivitäten Auskunft gibt (pag. 8.00.54 Ziff. 3.4.2.3 lit. d); sodann ist vor der ers- ten Passagierfahrt eine Testfahrt durch den Piloten allein durchzuführen, um alle Systeme zu kontrollieren und die Betriebsgrenzen („operational limitations“) auf- grund der herrschenden Wetterbedingungen zu bestimmen (pag. 8.00.48 Ziff. 3.2). Das Verkehrshaus Luzern als Halter des Fesselballons hielt in einem „Pflich- ten/Aufgabenheft“ vom 30. Mai 2002 die Aufgaben eines Piloten in Supervisor- Funktion fest (BFU-Akten cl. 1 act. 35). Der Supervisor hat nach diesen Vorgaben vor (Tages-)Betriebsbeginn mit der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) per Telefax und zusätzlich per Telefon Kontakt aufzunehmen, falls die Wet- terlage für den Betrieb nicht eindeutig ersichtlich ist, und er hat die Wetterdaten über das Internet abzurufen. Er trifft allfällige Absprachen mit dem Einsatzleiter über den Betrieb und Extrafahrten und entscheidet über die Betriebsaufnahme. Nimmt er den Ballon in Betrieb, so hat er vorerst eine Testfahrt durchzuführen und aufgrund der Windgeschwindigkeit die maximale Passagierzahl zu berechnen. 3.2. Dass die fragliche Ballonfahrt durch den Angeklagten pilotiert wurde und sich da- bei aufgrund aufgetretener Windböen ein Unfall ereignete (mehrfaches Aufschla-
11 - gen des Ballons an Gebäuden und Lösen einer Bodenplatte der Gondel), welcher zum Tod der Passagierin
E. führte (Sturz durch die entstandene Bodenlücke), ist unbestritten und erstellt (Bericht BFU ab pag. 10.00.1). Damit besteht ein natürli- cher Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Angeklagten und dem Tod des Opfers. 3.3.1 Unbestritten ist auch, dass der Angeklagte am 23. Juli 2004 als Pilot und Supervi- sor für den Betrieb des Fesselballons verantwortlich war und als Tagesverantwort- licher Entscheidungskompetenz hatte (pag. 13.01.02; 13.01.12). An jenem Tag enthielt die Wetterprognose von MeteoSchweiz „Wind für Ballon, Delta, Gleit- schirm“, Ausgabe von 5.50 Uhr, die Windmesswerte verschiedener Stationen von 5.20 Uhr, die Windvorhersage für 11 Uhr für bestimmte Regionen und die Aussich- ten für die Wetter- und Windentwicklung (pag. 5.00.72). Unter der Rubrik „Wind- entwicklung Mittelland in der Grundschicht“ wurde variabler Wind von 2-5 kt. ange- kündigt, der im Laufe des Vormittags auf WSW mit 5-10 kt. drehen würde, und es wurde vor möglichen Sturmböen in Schauer- und Gewitternähe gewarnt. Unter der Rubrik „Gefahren“ wurden für den Nachmittag Schauer und Gewitter prognosti- ziert. Der Angeklagte erklärte, diesen Bericht nach Arbeitsbeginn abgerufen zu haben (pag. 13.01.04; 13.01.12). Er sei auf das Hochhaus des Verkehrshauses gestiegen, um mit dem Feldstecher zu prüfen, ob sich die Wasseroberfläche des Vierwaldstättersees kräusele (pag. 13.01.02). Aufgrund der so gesammelten Wet- terinformationen und nach Absprache mit dem Einsatzleiter D. habe er entschie- den, dass bis auf unbestimmte Zeit mit dem Fesselballon gefahren werden könne (pag. 13.01.02; 13.01.12). Die Testfahrt wurde vom Angeklagten um 10.30 Uhr ordnungsgemäss durchgeführt (pag. 5.00.73 ff.). Um 11.10 Uhr wurde der Passa- gierflugbetrieb aufgenommen, wobei sich C. und der Angeklagte bis zur Fahrt vor dem Unfallflug als fahrende Piloten jeweils abwechselten (pag. 5.00.76; Einver- nahmeprotokoll C. vom 23. September 2008 S. 2 [EV C. HV]). Auf diesen Fahrten wurden bis vor dem Unfallflug Windgeschwindigkeiten von 0 bis 9 kt. gemessen (pag. 5.00.76). Bei der siebten Fahrt um 14.00 Uhr – die zweitletzte Fahrt vor dem Unfallflug, welche von C. pilotiert wurde und ohne Probleme verlief – war offenbar bereits eine erste Veränderung der Wetterlage feststellbar. C. sagte aus, der Himmel sei noch blau gewesen, wobei vom Pilatus her graue Wolken herangezo- gen seien (pag. 12.04.02; 12.04.09 und 12.04.15). Da man gewusst habe, dass Windstärken bis 30 kt. vorausgesagt worden seien, habe sie auf die Sturmwarn- leuchte beim Vierwaldstättersee geschaut, diese habe aber nicht geblinkt (pag. 12.04.09; 12.04.15). Der Angeklagte erklärte, er habe festgestellt, dass Wolken aufgezogen seien und es auf der Seite von Emmen ein wenig schwarz gewesen sei. Er habe sich in die Einsatzzentrale begeben, um sich über den allfälligen Ein- gang einer Sturmwarnung zu informieren (pag. 13.01.04; 13.01.13). Er habe sich bei den anwesenden Personen, namentlich bei D., erkundigt und auch selber beim Faxgerät erfolglos nach einer allfälligen Meldung gesucht (pag. 13.01.13). Weil
12 - wenige Tage vorher das alte Faxgerät durch ein kombiniertes Fax-/Druckgerät er- setzt worden war, blieb offenbar die um 13.51 Uhr von MeteoSchweiz eingegan- gene Vorsichtsmeldung im Papierstapel des Druckers unbemerkt liegen; jedenfalls konnte sie der Angeklagte nicht finden (BFU-Akten cl. 1 act. 2 S. 1; Einvernahme- protokoll D. vom 23. September 2008 [EV D. HV] S. 2). Der Angeklagte meinte auch, er habe D. angewiesen, im Internet die aktuelle Wetterlage nachzusehen, wobei dieses Vorhaben am vorübergehend blockierten Internetzugang gescheitert sei (pag. 13.1.04; 13.01.13; 13.01.26; 13.01.37). Er habe die in der Einsatzzentrale Anwesenden aufgefordert, eine allfällig per Fax eingehende Sturmwarnung sofort an ihn weiterzuleiten (pag. 13.01.13), was D. als Zeuge bestätigte (EV D. HV S. 2). Der Angeklagte erklärte zudem, er habe um Bereitstellung von genügend Personal ersucht, falls bei aufkommendem Wind der Ballon hätte festgebunden werden müssen (pag. 13.01.51; 13.01.61). Danach habe er sich wieder nach draussen begeben und habe einen Flug mit dem ersten Teil einer indischen Reisegruppe, welche ihrer Grösse wegen in zwei Gruppen aufgeteilt werden musste, durchge- führt (pag. 13.01.04). Zum Zeitpunkt dieses (am fraglichen Tag achten) Fluges sei es zum Teil bedeckt, die Wolken grau und teilweise dunkel gewesen (pag. 13.01.28); auf der Seite von Emmen sei es etwas schwarz gewesen und der Pilatus bedeckt (pag. 13.01.04). Gemäss dem Eintrag im Tageslogblatt für Piloten blies bei der Landung ein Wind von 4 bis 8 kt. (pag. 05.00.76). In der Folge ent- schied sich der Angeklagte – entgegen dem üblichen Vorgehen, welches C. als Pi- lotin für die nächste Fahrt vorgesehen hätte – auch die neunte Fahrt mit dem zwei- ten Teil der indischen Reisegruppe zu pilotieren. Er begründete dies mit seiner grösseren Erfahrung bei aufkommendem Wind, einer gewissen Ängstlichkeit von C. und seiner Befürchtung, dass sich seine Kollegin bei aufkommendem Wind nicht richtig verhalten würde (pag. 13.01.05; 13.01.38). Der Angeklagte erklärte C., dass er fahren wolle bis Wind aufkomme, und wies sie an, den Ballon in diesem Fall von der Bodenstation aus einzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Wetter ruhig und es sei windstill gewesen; das habe er „etwas komisch“ gefunden, es sei für ihn jedoch nicht beunruhigend gewesen, da sich die Wetterlage nicht geändert und er diese gleich wie beim Aufstieg mit dem ersten Teil der Reisegruppe einge- schätzt habe. Er habe aber damit gerechnet, dass der Flug abgebrochen werden müsse (pag. 13.01.04 f.; 13.01.38). C. sagte aus, sie habe vor dem letzten Flug des Angeklagten ein mulmiges Gefühl gehabt; es habe schwarze Wolken gehabt und man habe gesehen, dass sich etwas anbahne; es sei gewesen wie die Ruhe vor dem Sturm, kurz bevor ein Gewitter ausbreche (pag. 12.04.15; 12.04.18). Meh- rere am Unfalltag polizeilich befragte Personen – Angestellte des Verkehrshauses bzw. Anwesende – sagten zudem aus, sie hätten bemerkt, dass sich das Wetter kurz vor dem Aufstieg des Ballons zur Unfallfahrt verschlechtert und sich ein Ge- witter angekündigt habe (H., pag. 12.07.04; I., pag. 12.10.02; J., pag. 12.15.02).
13 - 3.3.2 Angesichts dieser Umstände entlastet es den Angeklagten nicht, dass er keine Kenntnis der von MeteoSchweiz am 23. Juli 2004 um 13.51 Uhr ausgegebenen Windwarnung für die Region Luzern, welche Windstärken von 25 bis 33 kt. im Be- reich Vierwaldstätter-, Sarner- und Alpnachersee prognostizierte und vor Gewitter- böen warnte, hatte (pag. 5.00.69), zumal MeteoSchweiz bereits am frühen Morgen vor nachmittäglichen Schauern und Gewittern sowie Sturmböen in Schauer- und Gewitternähe gewarnt hatte, was dem Angeklagten bekannt war. Nur eine diesbe- zügliche Entwarnung der Wetterstation hätte ihn annehmen lassen dürfen, dass sich die Gefahrenlage seither geändert hätte. Eine solche Entwarnung lag ihm a- ber nicht vor. Nach seinem Wissensstand war mit einem Gewitter zu rechnen und somit auch – gemäss der ihm letztbekannten Meldung von MeteoSchweiz – mit möglichen Sturmböen. Aufgrund seiner vor dem letzten Flug gemachten Beobach- tungen und den am Morgen eingeholten Wetterinformationen hätte er erkennen müssen und können, dass sich zur fraglichen Zeit ein Gewitter aufbaute und des- halb mit dem Fesselballon nicht mehr geflogen werden durfte. Soweit sich der An- geklagte auf eine mangelhafte Ausbildung beruft, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, die Wettersituation richtig einzuschätzen, ist zu bemerken, dass für den Entscheid, ob in der gegebenen Situation ein Flug gefahrlos hätte durchgeführt werden können, kein Expertenwissen notwendig war. Zudem wies der Angeklagte eine mehr als dreieinhalbjährige Flugerfahrung mit einer Vielzahl an Flugstunden bzw. Ballonfahrten aus (pag. 13.01.23 f.; 13.01.53). Es durfte da- her von ihm erwartet werden, dass er in der gegebenen Situation aufgrund der ihm bekannten Informationen nicht mehr zu einer Passagierfahrt aufsteigt. Der Ange- klagte hat daher durch den Antritt der Ballonfahrt bei nahendem Gewitter und in- stabiler Wetterlage nicht die erforderliche objektive und subjektive Vorsicht walten lassen. Er hat pflichtwidrig im Sinne von Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges sowie entge- gen den Anweisungen des Operations-Manuals gehandelt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte gemäss seinen Aussagen den Ballon mit 21 Passagieren belud, so dass er, sich selber eingerechnet, 22 Personen beför- derte. Die Anzahl Passagiere ist umstritten. Der Angeklagte vermerkte bei Antritt der Unfallfahrt auf dem Tageslogblatt eine Passagierzahl von 21 (pag. 05.00.76) und nannte anlässlich seiner Einvernahmen stets diese Zahl (pag. 13.01.5; 13.01.13; 13.0122; 13.01.37 f.; 13.01.61, 66; Einvernahmeprotokoll vom 23. Sep- tember 2008 S. 3 ff. [EV Angeklagter HV]). Auch C. erklärte bei ihrer ersten Ein- vernahme bei der Kantonspolizei Luzern, die entsprechende Gruppe habe aus 21 Personen bestanden (pag. 12.04.2). Anders lauten hingegen die Angaben des Reiseveranstalters (24 Passagiere; pag. 19.00.15, 17), die Aussagen von B. (25 Passagiere, pag. 13.01.15 f.) und der Bericht der Kantonspolizei Luzern, gemäss welchem 25 Personen (inklusive Pilot) befördert wurden (pag. 5.00.9 ff.; 5.00.148.ff.). Die genaue Anzahl Passagiere ist heute nicht mehr eruierbar. Dass
14 - der Angeklagte mehr als 21 Personen transportiert hatte, ist jedoch nicht erwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Annahme der Beförderung von 24 Passagieren zuzüglich einem Piloten (total 25 Personen) auf den Aussagen des Reiseleiters K. vom 23. Juli 2004 beruhen (pag. 12.02.2). Dieser erstellte auch die Namensliste für den Tourmanager des Reisebüros L. (pag. 12.01.02), welche schliesslich in den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 29. Juli 2004 (pag. 5.00.09 ff., inbes. 5.00.28 und 5.00.79) und auch in den Untersuchungsbericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen vom 24. Februar 2005 (pag. 10.00.01 S. 15 f.) Ein- gang fand. Damit stehen den Aussagen des Angeklagten und von C. wie auch dem Eintrag im Tageslogblatt letztlich die Angaben von K. gegenüber. Ein triftiger Grund, den einen Beweisen grössere Glaubwürdigkeit beizumessen als den ande- ren, besteht nicht. Immerhin ist aber zu beachten, dass drei unabhängige Quellen einer einzigen gegenüberstehen und der Unfall bei Eintragung der Passagierzahl im Logblatt noch nicht erfolgt war, was eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Logblatt- vermerks zur Folge hat. Zu Gunsten des Angeklagten und mangels triftiger Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Fesselballon auf der fraglichen Fahrt 21 Passagiere zuzüglich den Angeklagten als Piloten beförderte. Trotzdem ist von einer Überladung des Ballons auszugehen. Der Angeklagte hatte bei der pflichtgemässen Testfahrt um 10.30 Uhr eine Windgeschwindigkeit von 0 bis 2 Knoten und einen Aufstiegs-Auftrieb („Elevated Free Lift“) von 2.56 Tonnen gemessen (pag. 5.00.76) und gestützt darauf eine maximale Passagierzahl von 22 Personen berechnet (pag. 5.00.73; vgl. Operations-Manual pag. 08.00.48, Ziff. 3.2; 08.00.50, Ziff. 3.3 lit. d; 08.00.53, Ziff. 3.4.2.3 lit. c). Zu bemerken ist, dass schon diese Berechnung eher als grosszügig anzusehen ist, denn folgt man den Kalkulationstabellen in Appendix 3 des Operations-Manuals, hätten bei den ge- messenen Bedingungen nur 21 Passagiere geladen werden dürfen (pag. 08.00.75). Allerdings ist zu Gunsten des Angeklagten festzuhalten, dass das Anwendungsbeispiel des Herstellers offenbar auf- statt abrundet, indem es die zu- lässige Passagierzahl, ausgehend vom berechneten Auftrieb, anhand der nächst höheren statt der nächst tieferen „passenger payload“ in Tabelle 2 eruiert (pag. 08.00.76). Für den Flugbetrieb im Verlauf des Tages verpflichtet das Opera- tions-Manual den Piloten, vor jedem Flug die maximal zulässige Passagierzahl entsprechend der maximalen Windgeschwindigkeit („the peak wind speed“), wel- che am höchsten Punkt des vorangegangenen Fluges gemessen wurde, zu be- rechnen (pag. 08.00.49, Ziff. 3.2.2; 08.00.50 Ziff. 3.3 lit. a; 08.00.51, Ziff. 3.4; 08.00.53, Ziff. 3.4.2.3 lit. c; 08.00.54, Ziff. 3.4.2.3 lit. d; 08.00.75 ff.). Am Morgen des Unfalltages war der Himmel offenbar wolkenlos, die Sonne schien und es war praktisch windstill (pag. 13.01.12; EV D. HV S. 2). Da sich die Bedingungen seit der Messung bei der Testfahrt von 10.30 Uhr – wie von MeteoSchweiz vorange- kündigt – wesentlich geändert hatten, durfte sich der Angeklagte nicht auf die am Morgen kalkulierte Passagierzahl von 22 Personen verlassen. Er wäre verpflichtet
15 - gewesen, die maximale Passagierzahl entsprechend der veränderten Wettersitua- tion anzupassen (pag. 08.00.53, Ziff. 3.4.2.3, lit. c, d; vgl. auch pag. 13.1.15). Bei der achten Fahrt, jener vor dem Unfallflug, wurde am höchsten Punkt eine Wind- geschwindigkeit von minimal 3 und maximal 6 Knoten gemessen, am tiefsten Punkt eine solche von 4 bzw. 8 Knoten (pag. 5.00.76). Selbst wenn der Aufstiegs- Auftrieb („Elevated Free Lift“, pag. 8.00.50) bei einer erneuten Testfahrt (ohne Passagiere) immer noch so hoch gewesen wäre wie bei der Berechnung von 10.30 Uhr, nämlich 2.56 Tonnen (pag. 5.00.76), hätte für die Passagierberechnung bei Windgeschwindigkeiten zwischen 5 und 10 Knoten ein Operations-Auftrieb („Operating Free Lift“, pag. 8.00.50) von mindestens 1.2 Tonnen beachtet werden müssen (pag. 5.00.75). Die Berechnung der Maximalbeladung in Tonnen hätte daher 1.36 ergeben (2.56 ./. 1.2), was einer Anzahl von 17 Passagieren entspro- chen hätte (Appendix 3 des Operations-Manuals, pag. 8.00.75-76). Selbst wenn man auf den nächst höheren Tabellenwert aufrunden würde (1.39 Tonnen Ma- ximalbeladung bzw. 18 Passagiere), war der mit 22 Personen beladene Ballon er- heblich überladen. Die Tabellen beruhen zudem auf einem durchschnittlichen Ge- wicht von 77 kg pro Passagier; eine Anpassung der berechneten maximalen Pas- sagierzahl nach unten oder oben wäre gemäss Herstellerangaben allenfalls erfor- derlich bzw. zulässig, wenn die ganze Passagiergruppe offensichtlich über- bzw. untergewichtig ist, beispielsweise bei einer Gruppe von Kindern (pag. 08.00.76). Keine Rolle spielt hingegen, dass es sich bei einem Passagier um ein Kind im Grundschulalter gehandelt haben dürfte (pag. 13.01.66), gab es doch unter den erwachsenen Passagieren des Unfallfluges auch durchaus stämmige Personen, wie den Bildaufnahmen von Augenzeugen zu entnehmen ist (pag. 5.00.161 MOV08149.mpg, MOV08150mpg und MOV08151.mpg). 3.3.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Durchfüh- rung des fraglichen Ballonaufstiegs seine Sorgfaltspflichten missachtete. Sodann war für ihn voraussehbar, dass der Ballon, sofern durch Windböen erfasst, umher- schwenken, gegen umstehende Gebäude und Hindernisse aufschlagen und Be- schädigungen davon tragen könnte oder in eine gefährliche Schieflage geraten könnte. Dass dies dazu führen kann, dass ein Passagier aus dem Ballon stürzt oder ein Passant von einem Gegenstand getroffen wird und dadurch tödliche Ver- letzungen erleidet, ist ein durchaus nahe liegender Kausalverlauf. Durch Nichtan- treten des Fluges wäre der Tod von
E. vermeidbar gewesen. 3.4 Diesen Erwägungen entsprechend hat der Angeklagte die objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Angeklagte ist demzufol- ge der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.
E. betreffen (Übersetzung ins Arabische) und daher nicht vom Angeklagten zu tragen sind. Von den zweiten sind sodann die berechneten Porti im Betrag von Fr. 150.– in Abzug zu bringen, da diese durch die Erhebung der Gebühr abgegol- ten sind. Somit sind die Auslagen für das Ermittlungsverfahren auf Fr. 3'910.85 und für die Voruntersuchung auf Fr. 88.– festzusetzen. Die Auslagen des Gerichts betragen Fr. 428.–; sie setzen sich aus den Entschädi- gungen für die an der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen zusammen. 6.2. Ausgangsgemäss sind die Gebühren und Auslagen des vorliegenden Strafverfah- rens vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1 BStP); für eine ganze oder teilweise Kostenbefreiung besteht kein Anlass. Insbesondere beinhal- tet die Kostenaufstellung der Anklagebehörde keine Kosten, die bei Nichteröffnung eines Verfahrens gegen B. nicht entstanden wären.
Fr. 3'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3'910.85 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 88.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 428.00 Auslagen Bundesstrafgericht Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr Fr. 11'926.85 Total
Diese werden vollumfänglich A. auferlegt, zahlbar an die Kasse des Bundesstrafge- richts. II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber i.V. Walter Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).