Entscheid vom 12. Mai 2010 und Berichtigung vom 24. September 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli
Gegenstand
Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfäl- schung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vor- teilsannahme, Widerhandlung gegen das ANAG
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2009.15
2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Der Angeklagte A. sei im Sinne der Anklage wie folgt schuldig zu sprechen: • der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in neun Fällen; • der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB i. V. m. Art. 22 StGB in zwei Fällen; • des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322 quarter StGB in acht Fällen; • der mehrfachen Widerhandlung gegen dass ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in drei Fällen und im Sinne von Abs. 2 in zwei Fällen. Der Angeklagte A. sei wie folgt zu verurteilen: • zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug sei mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen sei an die bedingte Strafe anzurechnen (Art. 27, 40, 42, 44, 47, 49 und 51 StGB); • zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 170.–, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; • zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts (Art. 42 Abs. 2, 106 StGB); • zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates (Art. 71 StGB) in Höhe des Deliktsbetrages von USD 12'000.–; • zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, abzüglich der Kosten der darin enthaltenen Vorschüsse für die amtliche Verteidigung, sowie zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts. Weiter sei zu verfügen: • die edierten Visaunterlagen der Schweizerischen Botschaft in Peru, welche im Archiv der Bundesanwaltschaft zwischengelagert sind, seien dem EDA auszu- händigen.
3 - Anträge der Verteidigung:
9 - mungen (ANAG Art. 23 Abs. 2, SR 142.20, ANAV; SR 142.201; VEA, SR 142.211, Weisungen Visa und Grenzkontrolle des BFM, VGK, VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3, und interne Weisungen im Visabereich der Schwei- zerischen Botschaft in Lima/PE vom 1. Oktober 2001 und 1. Mai 2004) nicht erfüllt waren [und] dass der soeben erwähnte Sachverhalt u. a. mutmassliche Widerhandlungen gegen das ANAG beinhaltet, deren Strafverfolgung der kanto- nalen Gerichtsbarkeit untersteht, während für die übrigen Delikte Bundesge- richtsbarkeit gegeben ist“. Es rechtfertige sich die einheitliche Verfolgung und Beurteilung der Strafsache durch die Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft vereinigte in der Strafsache Nr. EAI.04.1409-LP gegen A. die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP in der Hand der Bundesbehörden (cl. 55 pag. 55.510.003 f.). b) Die Bundesanwaltschaft beschränkt sich darauf, den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Vereinigungsverfügung und des bundesgerichtlichen Strafver- fahrens ist, pauschal wiederzugeben. Sie beschreibt weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten straf- baren Handlungen in hinreichend konkreter Weise: Es lässt sich anhand der ge- machten Angaben nicht entnehmen, wann und wie viele Widerhandlungen gegen das ANAG der Angeklagte verübt haben soll. Ausführungen zu den Handlungen, Pflichten und Aufgaben des Angeklagten als Kanzleichef sowie der jeweils nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen fehlen. Letztlich lässt sich der Vereinigungs- verfügung auch nicht entnehmen, aufgrund welcher „übrigen Delikte“ Bundesge- richtsbarkeit geben ist. Derart pauschale Ausführungen ermöglichen es weder dem Kanton Bern – der im Übrigen keine Sach- und Aktenkenntnis hatte – noch dem Angeklagten zu erkennen, welche Handlungen und Delikte Gegenstand der Vereinigungserfügung sind. Anders als im Fall, welcher der Erwägung 7 in BGE 133 IV 235 zugrunde liegt, fehlen vorliegend nicht bloss die materiellen sondern auch die formellen Voraussetzungen für die Begründung der Bundes- zuständigkeit, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung im Anklagepunkt D. nicht gegeben ist; auf die Anklage ist insoweit nicht einzutreten. Damit wird auch der an der Hauptverhandlung von der Bundesanwaltschaft gestellte Antrag, vier Fälle von Widerhandlung gegen das ANAG zu streichen, da zwei Fälle verjährt seien (Anklagepunkt A. Ziffer 1. und Ziffer 6.) und zwei weitere nicht auf die Liste gehörten (Anklagepunkt A. Ziffer 4. und 9.), hinfällig. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland be- gangen wird (Art. 16 Abs. 1 VG). Begeht ein Beamter im Ausland eine andere
10 - strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2 StGB entspre- chende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwort- lichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 VG die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentli- chen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgeset- zes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 I S. 1402). Täter bei Art. 317 und Art. 322 quater StGB kann ausschliesslich ein Beamter oder ein anderer im Gesetz genannter Amtsträger sein (sogenannte echte Sonderde- likte; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 317 StGB N. 2; PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 322 quater StGB N. 1). Bei beiden Straftatbeständen handelt es sich um eigentliche Amtsdelikte gemäss Art. 16 Abs. 1 VG (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.10 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2.2). Diese Bestimmung verzichtet auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher ist nicht zu prüfen, ob die zur Beurteilung stehenden Taten auch am Begehungsort strafbar sind. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB) sind somit ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu prüfen. 1.2.2 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafbesetzbuches (bezie- hungsweise des Nebenstrafrechts). Die zur Zeit der Tatbegehung massgeblichen Art. 317 aStGB und Art. 322 quater
aStGB stellten dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Art. 317 StGB und Art. 322 quater StGB (vgl. AS 2006 3503). Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandro- hungen der Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frü- here Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte (Art. 317 aStGB und Art. 322 quater aStGB), lautet die Sanktion heute auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Frage nach dem konkret anwend- baren Recht stellt sich demnach erst im Rahmen einer allfälligen Strafzumes- sung.
12 - c) Das Vorverfahren ist mit Erhebung der Anklage beendet. Neue Erkenntnisse – auch in Aktenform – können nach den Regeln des Prozessrechts ins Verfahren eingeführt werden. Die formlose Übersendung des Ordners ohne Antrag genügt nicht, um ihn zum Beweismittel zu machen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Bun- desanwaltschaft gewesen darzulegen, inwieweit die in spanischer Sprache ein- gereichten Dokumente den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nachweisen können, und die jeweiligen Beweismittel präzise zu bezeichnen. Der blosse Ver- weis auf Akten ist ungenügend. Die im Ermittlungsverfahren gesammelten Akten und Beweismittel sind im Hinblick auf die Erfordernisse der Beweisführung in der Hauptverhandlung einer kritische Würdigung auf deren Erheblichkeit zu Beweis- führung und –eignung zu unterziehen (BGE 120 IV 348 E. 3 e) mit Hinweisen). Es ist nicht Sache des Gerichts, in (fremdsprachigen) Akten nach Beweisen zu su- chen, sondern den dargestellten Sachverhalt anhand der präzise bezeichneten Beweise zu überprüfen. Der Ordner Band 19b wird aufgrund des Ausgeführten nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt. 1.4.2 Die Verteidigung hat die Frage der Verwertbarkeit der vom Zeugen D. heimlich getätigten Aufnahmen seines Gesprächs mit B. aufgeworfen. Fürsprecher Schmidli äusserte sinngemäss, dass es sich um ein illegales Beweismittel hand- le, dessen konkrete Beschaffung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht strafbar und verboten sei, weshalb es nicht verwertet wer- den dürfe (cl. 55 pag. 55.910.003). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind illegal erlangte Be- weismittel nicht a priori aus den Akten zu entfernen oder unbeachtlich. Zwar ge- nüge der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten sei, nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen, jedoch sei im Rahmen der Beweiswürdigung in Abwägung der Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes, aber an sich nicht verbotenes Beweismittel in concreto verwertbar sei (BGE 131 I 272 E. 4.1.2). In dem zu beurteilenden Fall erklärte das höchste Gericht ein von einem privaten Gesprächspartner heimlich aufge- nommenes Telefongespräch des Beschuldigten nicht von vornherein für unver- wertbar, denn es hätte auch auf legalem Weg erlangt werden können. Jedoch sei zusätzlich eine Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilen- de Straftat sei, um so eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheits- findung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe. Demgegenüber sei das Beweismittel namentlich dann nicht verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt werde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Straf- rechts verdiene. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüterverletzung des Privatlebens des Angeklagten im Sinne
13 - von Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK bei der Beweisbeschaffung zu würdigen (BGE 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die illegal erlangten Gesprächsaufzeichnungen von D. als Beweismittel be- nutzt werden können oder nicht, ist in Anwendung der zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung vorzunehmen.
14 - ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwie- weit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkun- dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirk- liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere Anfor- derungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne: Sie erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Ur- kundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusse- rungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhalt- liche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt (BOOG, a. a. O., Art. 317 N. 9). 2.2 2.2.1 Betreffend den Vorwurf der Ausstellung inhaltlich falscher Visa gilt der Ange- klagte als Beamter des Bundes (vgl. E. 1.1.2). Er fällt daher in den Täterkreis von Art. 317 StGB. Er war als Kanzleichef (nebst dem Leiter des Visasektors und dem Missionsvorsteher) bis zum 16. Dezember 2002 befugt, Visa auszustellen. 2.2.2 Ausländer benötigten zur Einreise in die Schweiz im Zeitraum der angeklagten Tathandlungen grundsätzlich ein Visum (Art. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern, [VEA; AS 1998 194]). Das Visum enthält Angaben über
15 - Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl der Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung zur Einreise in die oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt ein- zig (aber immerhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevorausset- zungen geprüft und für erfüllt erachtet worden sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2). Demzufolge beinhaltet ein Pass mit eingeklebter Visumvignette nicht bloss die Erklärung darüber, dass das Visum erteilt wurde (sogenannte Dispositivurkunde), sondern auch, dass die materiellen Voraussetzungen bei dessen Erteilung bejaht wurden (sogenannte Sachverhaltsurkunde; vgl. hierzu: STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 163 N. 34). Weil die Grenzkontrollorgane das Vorliegen der materiellen Einreisevorausset- zungen nicht überprüfen können, sondern sich auf die Prüfung der zuständigen Stellen verlassen müssen und weil der Gegenstand der Prüfung normativ um- schrieben ist, kommt dem Pass mit eingeklebter Visumvignette erhöhte Glaub- würdigkeit zu (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Für diesen ist daher Urkundenqualität im Sinne des Falschbeurkundungstatbestands zu bejahen. 2.2.3 a) Bis zum 16. Dezember 2002 galten folgende formellen Vorschriften: Für die Visumausstellung wurde ein Visumkleber (Vignette) verwendet (Ziff. 51 der Wei- sungen des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweize- rischen Vertretungen im Ausland [nachfolgend „W-BFA“]); dieser enthielt das O- riginal, eine Kopie sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (Ziff. 511.22 W- BFA). Das Original wurde in das Reisedokument, die ihm entsprechende Kopie auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.41 und 511.51 W-BFA). Das Visum wurde erst durch die Unterschrift des zuständigen Beamten gültig (Ziff. 511.330 W-BFA). Neben dem Leiter des Visasektors waren bis zum 16. Dezember 2002 der Missionsvorsteher oder der Kanzleichef befugt, Visa zu unterzeichnen (cl. 24 pag. 19.6.018). Ab dem 16. Dezember 2002 gelten die neuen Weisungen des Bundesamtes für Migration (nachfolgend „BFM“) über Visa und Grenzkontrolle (nachfolgend „VGK“). Das Visum wird ab jenem Zeitpunkt elektronisch auf einen Kleber aufge- druckt. Ein Exemplar wird in den Pass geklebt, das andere auf das bei der aus- stellenden Stelle aufzubewahrende Formular „Visumantrag für die Schweiz“. Das Visum ist ab dem 16. Dezember 2002 ausdrücklich weder mit dem Stempel der Vertretung noch mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen, und zwar auch dann nicht, wenn das Visum von Hand ausgestellt wird (Ziff. B-471.12 [insb. erste Bemerkung], B-471.61 VGK). Diese Vorschrift des BFM macht keinen Unterschied bezüglich Unterschrift auf dem Visumkleber im Pass und auf dem bei der ausstellenden Stelle verbleibenden Exemplar (Ziff. B-471.12 VGK). Die
16 - Passage „Unterschriftenregelung“ in der „Internen Weisung im Visabereich“ (er- lassen durch den Angeklagten als Kanzleichef der Vertretung in Lima) wurde al- lerdings erst ab 1. Mai 2004 dieser Änderung angepasst (cl. 24 pag. 19.6.015 ff.; ...019 ff.). b) In materieller Hinsicht ist die Einreise nur möglich, wenn der Ausländer für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann (Art. 1 Abs. 2 lit. c und lit. d VEA). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wieder- ausreise erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichen- der Subsistenzmittel (Fr. 100.– [für Stundenten Fr. 30.–] pro Aufenthaltstag) zu erbringen (Ziff. 43 f. W-BFA; ebenso ab 16. Dezember 2002: Ziff. B-251 VGK, cl. 3 pag. 5.1.5948 ff. [siehe cl. 55 pag. 55.410.012]). Liegen die materiellen Ein- reisevoraussetzungen vor, kann ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Das Visumgesuch ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VEA). Für peruanische Staatsangehörige besteht die Visumpflicht zur Einreise in die Schweiz seit 1993 (cl. 2 pag. 5.1.185). c) Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen erfüllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (zu diesem Begriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Sind umgekehrt die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist der Beamte ver- pflichtet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermes- sen und zwar auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestands- seite offen umschrieben sind (z. B. „genügend Mittel“ zur Bestreitung des Le- bensunterhaltes [Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA]). Sein Handeln beinhaltet somit nur dann (einseitig) Ermessen, wenn ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt; es ist hingegen gebunden, wenn die Voraussetzungen beim Antragsteller ganz oder teilweise fehlen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007, E. 2.2). Der Pass mit eingeklebter Visumvignette ist als Beweisurkunde für das Vorhandensein der materiellen Einreisevorausset- zungen gemäss Art. 1 VEA einerseits dann falsch, wenn diese dem Passinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich fehlen, anderseits aber auch dann, wenn der Verdacht der fehlenden Einreisevoraussetzungen bis zum Ausstellen des Visums nicht vorschriftsgemäss ausgeräumt wird. Soweit dem Aussteller des Visums Ermessen zusteht und er dieses nicht überschreitet, kann ein Visum nicht falsch sein.
17 - 2.3 Visaerteilungen bis zum 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.6 und A.1 [in chronologischer Reihenfolge]) 2.3.1 a) Gemäss Anklageschrift soll E. (Anklagepunkt 6), welcher am 15. März 2001 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhielt, die folgenden Vorausset- zung für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt haben, wodurch er keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen: Es hätten ihm Belege für die finanziellen Mittel gefehlt, beziehungsweise sei die Garantieerklä- rung aus der Dokumentation seines im Vorjahr abgewiesenen Visumantrags bei- gezogen worden; der junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe in Peru weder Arbeit gehabt noch studiert, womit er zur Risikokategorie der „Nicht- rückkehrer“ gezählt habe, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Mit dem Ausstellen des Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervor- gebracht, denn er habe darüber hinweggetäuscht, dass die Einreisevorausset- zungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt gewesen seien. b) Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf, E. ein Visum ausgestellt zu haben, ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, räumt aber ein, den An- trag selber bearbeitet und das Visum persönlich ausgestellt zu haben. Dies habe er damals in allen Fällen getan, in denen die zuständige Sachbearbeiterin F. fe- rienabwesend gewesen sei, da die Stelle des Leiters der Visasektion vakant ge- wesen sei (cl. 14 pag. 13.1.424 ff.; cl. 16 pag. 13.1.808 ff.; ...924; cl. 29 pag. 5.1.1587–1601; cl. 55 pag. 55.910.034). c) Der Angeklagte hat durch das eigenhändige Visieren „beurkundet“. d) E. war im Zeitpunkt der Visumserteilung jung (Jhrg. 1980) und ledig. Auf- grund fehlender Passeinträge ist zu vermuten, dass er vorher nie gereist war. Aus dem Pass ist zudem ersichtlich, dass ihm bereits im Februar 2000 ein Visum verweigert worden war (cl. 29 pag. 5.1.1599; ...1602 ff.). Der Inhalt des neuen Antrags 2001 war praktisch mit dem des abgelehnten Gesuchs identisch; neue Einreisegründe gab es nicht. Als Gastgeber ist der selbe Onkel in der Schweiz bezeichnet wie im abgelehnten Gesuch (cl. 29 pag. 5.1.1589 ff.; ...1602 ff.) und E. hatte weder Arbeit, noch studierte er. Der Angeklagte hat den Antrag mit einer Garantieerklärung aus dem Antrag 2000 ergänzt, ohne diesen Umstand zu do- kumentieren. Ein solches Vorgehen ist nach Aussage der Expertin C. unüblich. Wenn ein Visum abgelehnt worden sei, sollten die vorgelegten Dokument nicht mehr benutzt werden; ein neues Gesuch werde normalerweise anhand neuer Dokumente beurteilt (cl. 55 pag. 55.910.069). Der Angeklagte hat anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Aktenbeizug und die Ergänzung des Visumsgesuchs selbst als nicht nachvollziehbar bezeichnet (cl. 16 pag. 13.1.808). Das Visum war für die Zeitspanne vom 15. April bis 14. Juli 2001
18 - ausgestellt. Gemäss peruanischer Migrationskontrolle ist E. am 15. April 2001 in die Schweiz ausgereist und am 7. Januar 2002 von dort zurückgekehrt (cl. 29 pag. 5.1.1612). e) E. bot aufgrund des eingereichten Gesuchs offenkundigerweise keinerlei Gewähr für eine Rückkehr, was auf der Schweizer Botschaft aufgrund der glei- chen Unterlagen schon ein Jahr zuvor festgestellt worden und dem Angeklagten bekannt war; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte das Gesuch mit einer Garantieerklärung des Gesuchstellers aus dem Antrag vom Vorjahr ergänzte, denn diese Garantieerklärung war in Anbetracht des übrigen Dossiers schon damals als ungenügend erachtet worden. Die Voraussetzungen für die Visumserteilung an E. lagen demnach nicht vor. f) Aufgrund des Gesagten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 317 StGB erfüllt. 2.3.2 a) Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, G. (Anklagepunkt A.1) habe am 24. Januar 2002 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum er- halten, obwohl die Voraussetzung für dessen Erteilung nicht vorgelegen hätten, wodurch keine Gewähr bestanden habe, dass G. wieder fristgerecht aus der Schweiz ausreise. Diesem hätten die finanziellen Mittel gefehlt und es hätten Zweifel an der Echtheit seiner Arbeits- und Lohnbescheinigungen bestanden. Der (im Jahr 2002) junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe als Tou- rist nur wenige Tage in die Schweiz reisen wollen, womit er zur Risikokategorie der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe; er habe keine Hotelreservation und kein Rei- seprogramm vorlegen können, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Auch mit dem Ausstellen dieses Visums habe der Angeklagte eine unwahre Ur- kunde hervorgebracht. b) Der Angeklagte räumt ein, das Visumgesuch von G. bearbeitet und dessen Visum visiert zu haben; er habe aber nicht gewusst, dass das Gesuch nicht den Voraussetzungen entsprochen habe (cl. 16 pag. 13.1.783 ff.; ...883 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037). c) In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Visumserteilung wies G. im Zeitpunkt der Antragsstellung die offenkundigen Beurteilungsmerkmale „jung (Jhrg. 1978) und ledig“ auf. Aufgrund der Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass er vorher schon gereist war. Er wollte als Tourist ausschliesslich in die Schweiz reisen, wies aber weder eine Hotelreservation noch ein Reiseprogramm vor; sein nachgewiesenes Monatseinkommen betrug rund Fr. 800.– bis Fr. 900.– (cl. 27 pag. 5.1.521 ff.). Im Rahmen der Prüfung durch die Visa-Sachbearbeiterin stellte sich heraus, dass G. über kein ESSALUD-Dossier verfügte (ESSALUD ist
19 - das peruanische Pendant zur AHV; das Fehlen eines entsprechenden Dossiers ist ein Beleg dafür, dass jemand entweder keine Stelle hat, selbstständig ist oder „schwarz“ arbeitet [cl. 27 pag. 5.1.538; cl. 13 pag. 12.10.004]), sondern effektiv seit 2000 ohne Arbeit war. Dies war ohne eine Nachprüfung nicht erkennbar, wä- re aber einer üblichen Prüfung (insbesondere in Anbetracht des fehlenden ES- SALUD-Dossiers) zugänglich gewesen. Die Sachbearbeiterin hat ihre Einschätzung und Zweifel an der Rückkehr des An- tragstellers im Hinblick auf die Genehmigung durch den Angeklagten auf dem Vi- sumsantrag schriftlich festgehalten (cl. 27 pag. 5.1.521; ...537). Während am
20 - 2.4 In subjektiver Hinsicht bestätigte der Angeklagte, dass die grundsätzlichen Vor- aussetzungen zur Visaerteilung vom Bundesamt festgelegt sind und dass weder der Antragsteller noch die ausstellende Behörde an diesen Vorgaben vorbei kommen: namentlich dürfe eine Person nicht von den Schweizer Behörden aus- geschrieben sein und die innere Sicherheit der Schweiz in Frage stellen. Die fi- nanzielle Seite des Aufenthalts müsse/sollte gesichert sein und die Person Ge- währ bieten, die Schweiz wieder zeitgerecht zu verlassen. Er hielt fest, dass kei- ne Modalitäten über die Art festgelegt seien, wie diese Faktoren geprüft würden und dass die Auslandvertretungen insoweit einen Ermessensspielraum hätten. Die Visaanträge seien so gut wie möglich zu dokumentieren (cl. 15 pag. 13.1.508; ...523 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Ermes- sensspielraum und dessen Grenzen, d. h. die behördlichen Vorgaben, kannte und dass ihm die Überschreitung dieser Grenzen im Einzelfall bewusst war be- ziehungsweise hätte sein müssen. Er hat in den Fällen A.1 und A.6 vorsätzlich unwahre Urkunden hergestellt, als er die Grenzen seines Ermessens überschritt, indem er durch das Ausstellen des Visaklebers eine pflichtgemässe Prüfung do- kumentierte. 2.5 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten und mit grösserem zeitlichen Abstand pflichtwidrig Visa ausgestellt. Es kann offen blei- ben, ob diese Visagenehmigungen auf einen einmaligen Willensentschluss zu- rückgehen. Fasste man sie alle zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die weit auseinander liegenden Visaerteilungen (März 2001 bzw. Januar 2002) können nicht als eine Tat gewertet werden. Infolgedessen ist der Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in den zwei Fällen A.1 und A.6 schuldig zu sprechen. 2.6 Visumerteilungen nach dem 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9) In den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten für die Zeit ab 16. Dezember 2002 „Ausstellen-Lassen“ von unwahren Visa vor. Die Tatvariante des „Ausstellen-Lassens“ ist im Wortlaut des Art. 317 StGB nicht vorgesehen. Hingegen kann diese Umschreibung als „Aus- stellen in mittelbarer Täterschaft“ oder als „Anstiftung zum Ausstellen“ verstanden
21 - werden. Welche dieser beiden Varianten in Frage kommt und ob die Anklage ei- ne solche abdeckt, ist hier vorab zu prüfen. 2.6.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317 StGB (wobei der unmittelbar handelnde Beam- te die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich herstellt; FORSTER, Basler Kommentar,
22 - nicht durch den Angeklagten sondern F. ausgestellt. Nach deren Ansicht hätten in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht vorgelegen; trotz dieser Erkenntnis habe sie die Visa auf Befehl des Angeklagten, der ihr Vorgesetzter war, ausgestellt (cl. 11 pag. 12.2.006 f.; ...009; ...248 f.; ...252 f.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung nannte sie als Motiv sinngemäss Loyalität gegenüber ihrem Vorgesetzten beziehungsweise mangeln- de Risikobereitschaft ihrerseits, aus Angst, die Anstellung zu verlieren (cl. 55 pag. 55.910.056; ...058). Gemäss Zeugenaussage von H. hat der Angeklagte ihn als Visaverantwortlichen dabei überspielt, d. h. sich direkt an F. gewandt (cl. 12 pag. 12.5.199; ...204). Auch die Visa für N. und ihren Sohn O. (beide A.7) sowie für P. (A.9) hat F. selber hergestellt (cl. 29 pag. 5.1.1613 f.; ...1623 ff.; ...1831 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Dieser Sachverhalt gilt als erstellt. F. hat insoweit wis- sentlich und willentlich gehandelt. Sie hätte sich, obwohl hierarchisch dem Ange- klagten unterstellt, dessen Anordnung auch widersetzen und anderen Bot- schaftsmitarbeitern anvertrauen können; von Nötigung kann bei diesen Gege- benheiten keine Rede sein. Allerdings steht ihr Verhalten hier mangels Anklage nicht zur Beurteilung. b) Das Visum für Q. (A.5) hat – in Abwesenheit von F. – deren Stellvertreterin (möglicherweise R.) hergestellt (cl. 11 pag. 12.2.007; ...252; cl. 27, pag. 5.1.697; ...700; ...702 ff.; cl. 55 pag. 55.910.055). Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass auch die Stellvertreterin wissentlich und willentlich ge- handelt hat und sich hätte widersetzen können, da sie in Vertretung von F. deren Funktion inne hatte. Es gilt das unter E. 2.6.1 a) Gesagte. c) Wenn feststeht, dass die genannten Drittpersonen vorsätzlich und nicht unter Nötigung gehandelt haben, scheidet mittelbare Täterschaft des Angeklagten aus und es bleibt die Variante der Anstiftung. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Anklageschrift auch diese Variante genügend umschreibe. 2.6.2 Wer den unmittelbar vorsätzlich handelnden Beamten vorsätzlich zu seiner Tat bestimmt hat, macht sich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB strafbar. Für den Anstif- ter kommt die selbe Strafandrohung in Betracht, die auch auf den Täter Anwen- dung findet (Art. 24 StGB in der Fassung vor und nach der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Teilrevision des Allgemeinen Teils). a) Nach dem Anklagegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfah- rens nur Sachverhalte bilden, welche der angeklagten Person in der Anklage- schrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhal- ten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und ge- setzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Sie hat die dem Angeklagten
23 - zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang und welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurtei- lung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu fin- den ist. Die Tat ist zu individualisieren. Die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäter- schaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjek- tiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtli- cher Verantwortlichkeit begründen (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7). Das Gericht ist an die Anklage gebunden; es hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP). Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Überzeugt sich die Bundesanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als sie angenommen hatte, so kann sie die Anklage berichtigen (Art. 166 Satz 1 BStP; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.3). Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sei schwerer strafbar, als in der An- klage dargelegt, macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. (Art. 170 BStP; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 4.2.2). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Deliktes, dessen ge- setzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Bundesanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Beurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage als mangelhaft, weist sie diese an die Bun- desanwaltschaft zur Verbesserung zurück (BGE 133 IV 93 E. 2). b) Das Gericht hat den Parteien am 6. April 2010 einen Würdigungsvorbehalt (Art. 170 BStP) bekannt gegeben, wonach die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt betrachtet werden könnten (cl. 55 pag. 55.430.004). Mit dem Würdigungsvorbe-
24 - halt stellte es sicher, keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzuneh- men, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Der Würdi- gungsvorbehalt bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrund- satzes. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen tatsächlichen Handlungen auch als Anstiftung zur Urkunden- fälschung im Amt geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zu- dem keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte, so dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind. Trotz Wissens um den Vorbehalt hat die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Ansicht bekräftigt, wonach die Tatherrschaft jederzeit beim Angeklagten gelegen habe und dass die unmittelbar handelnde Sachbear- beiterin nicht habe anders können als zu gehorchen. Diese habe selber keine Ur- kunde ausstellen können, weshalb Anstiftung nicht gegeben sei. Dies ist insoweit unrichtig, als die Herstellung der Visa als Urkunde bereits mit dem Einkleben der Visavignetten erfüllt war und es auf die Paraphierung des Angeklagten nicht mehr ankam (E. 2.3 a)). Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt, welchem die Bundesanwaltschaft nichts Klärendes hinzuzufügen hatte, ermöglicht es nicht, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der An- stiftung zur Urkundenfälschung (im Amt) zur Last gelegt werden sollen und wel- che Wirkung diese bei der Täterschaft hervorgerufen haben sollen. Bei dieser prozessualen Lage kann das dem Angeklagten in den Anklagpunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9. vorgeworfene Verhalten in Anwendung von Art. 169 Abs. 1 und Art. 126 Ab. 1 BStP nicht zu einem Schuldspruch wegen Anstiftung zur Falsch- beurkundung im Amt führen. 2.6.3 Als Fazit aus dem Gesagten ist der Angeklagte in den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 freizusprechen.
28 - füllt waren (cl. 10 pag. 12.1.007 und ...202; cl. 11 pag. 12.2.013 f.; cl. 27 pag. 5.1.737 ff; ...798 ff.; cl. 55 pag. 55.910.045). 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Visa gilt auch D. als Beamter im Sin- ne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Er trat ab 9. August 2004 die Nachfolge des Ange- klagten als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima an und übte die glei- chen materiell amtlichen Funktionen wie dieser aus (vgl. auch E. 1.1.2). 3.3.2 Vorliegend hat D. die Visa an S. und T. nicht erteilt und somit keine Falschbeur- kundung begangen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nicht eingetreten. 3.3.3 Der Angeklagte hat seinem Amtsnachfolger D. die beiden Visadossiers überge- ben. Dass er hierbei – wie der Zeuge D. glaubhaft versicherte – gesagt hat, „du wirst sehen, sie sind in Ordnung“, hat vorliegend keine entscheidende Bedeu- tung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann aufgrund der Beweis- lage nicht von einer ernsthaften aktiven Beeinflussung oder einer Täuschung bei der Entscheidfindung von D. die Rede sein. Dies verneinte auch der Zeuge D., denn der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er keine Zeit gehabt beziehungswei- se vergessen habe, die Anträge zu prüfen (E. 3.2.3; cl. 10 pag. 12.1.007; ...202). Hiermit hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Bundesanwaltschaft gerade nicht suggeriert, „die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien gegeben und die beiden Visa zu erteilen“ (Anklageschrift, S. 6, cl. 55 pag. 55.100.006). Letztlich hatte der Angeklagte das Geschehen weit vor der Realisierung eines objektiven Tatbestandsmerkmals aus der Hand gegeben und konnte in Anbetracht des Pflichtenhefts seines Nachfolgers keineswegs ohne Weiteres damit rechnen, dass dieser bereits in den ersten Tagen seiner neuen Tätigkeit blindlings seine Zustimmung zur (eigenhändigen oder mittelbaren) Er- richtung amtlicher Dokumente geben werde, deren Inhalt nun er selber (D.) zu verantworten hatte. Dass er letztlich nicht davon ausging, dass der Zeuge D. die Anträge nicht überprüfen werde, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er sei- nen Nachfolger implizit auf dessen Prüfungspflicht hinwies („du wirst sehen“...). Somit konnte der Angeklagte bei Abschluss seines eigenen Tatbeitrags – wenn überhaupt – nicht mehr als hoffen, dass der Zeuge D. die Visa ausstellen werde. Um zu erreichen, dass das Geschehen den in der Anklageschrift als erwünscht angestrebt beschriebenen Lauf genommen hätte, wäre eine weitergehende Ein- wirkung auf den Zeugen D. unabdingbar gewesen. Letztlich war auch völlig un- gewiss, ob D. die Anträge selber bearbeiten würde und wann dies gegebenen- falls der Fall sein würde. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte mangels zeit- licher und örtlicher Nähe zu einer allfälligen Tatausführung mit seinem Verhalten die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch
29 - noch nicht überschritten. Zudem kann aus seinem Vorgehen nicht auf einen Tat- entschluss im Sinne der Anklageschrift geschlossen werden. 3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Übergabe des Briefumschlags mit den beiden Visagesuchen durch den Angeklagten an D. kein strafbares Verhalten darstellt. Der vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Würdigungsvorbehalt – der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B. kön- ne auch als versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB gewürdigt werden (cl. 55 pag. 55.910.004) – ist somit hinfällig. 3.3.5 Der Angeklagte ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft (Anklagepunkt B.) freizusprechen.
Sich-bestechen-Lassen (Anklagepunkt C.) 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 322 quater StGB wird bestraft, wer namentlich als Beamter im Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Drit- ten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 4.1.2 Als Tathandlungen nennt Art. 322 quater StGB das "Fordern", "Sich-versprechen- Lassen" oder "Annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante "Fordern" genügt eine einseitige Willenserklärung des Be- amten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter "Sich-versprechen-Lassen" versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter "Annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (BGE 6B_916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3; PIETH, a. a. O., Art. 322 quater StGB N. 4 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Be- sonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 60 N. 22; DONATSCH/WOHLERS, Straf- recht IV,
Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Das Schweizerische Korrupti- onsstrafrecht, Zürich 2004, S. 344). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfängers – z. B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tat- bestandsvariante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu erkennen gibt, den Vorteil zu akzeptieren (STRATENWERTH/ BOMMER, a. a. O., § 60 N. 22; GERBER, Zur Annahme von Geschenken durch Beamte des Bundes, in: ZStrR 96/1979, S. 243ff., 249 f.).
30 - 4.1.3 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen- dungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, a. a. O., Art. 322 quinquies StGB N. 7 mit Verweisung auf Art. 322 ter N. 21). Bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5533). Die Zu- wendung muss im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. 4.1.4 Gemäss Art. 322 quater StGB braucht die Handlung oder Unterlassung des ange- schuldigten behördlichen Mandatsträgers im Zusammenhang mit seiner amt- lichen Tätigkeit nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist auch der Mandatsträger, der für eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a. a. O., Art. 322 ter StGB N. 41 [analog]; vgl. zu den fraglichen Tatbestands- merkmalen PIETH, a. a. O., Art. 322 quarter StGB N. 3 ff. mit Hinweisen). Der Nach- weis eines spezifischen Schadens zum Nachteil des betroffenen Gemeinwesens wird von Art. 322 quater StGB – im Unterschied zu Art. 314 StGB (ungetreue Amts- führung) – nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 117 IV 286 E. 4b; PIETH, a. a. O., Vor Art. 322 ter StGB N. 11, 16). 4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere wis- sen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtshandlung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung (BGE 118 IV 309 E. 2a). 4.3 4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen März 2001 und August 2004 für die pflichtwidrige Bewilligung von Visa gemäss den Ankla- gepunkten A.1 bis A.6 sowie B. einen nicht gebührenden Vorteil angenommen oder sich versprechen lassen. Er habe pro unrechtmässig erteiltes Visum USD 1'500.– zu eigener Verfügungsgewalt entgegengenommen oder sich ver- sprechen, beziehungsweise durch B. ein Konto führen lassen, welches dieser pro Visum entsprechend alimentiert und das dem Angeklagten für seine Bedürfnisse zur Verfügung gestanden habe, indem B. die vom Angeklagten bezogenen Güter und Dienstleistungen für diesen bezahlt habe. Der Angeklagte habe vorsätzlich und in der Absicht eigener unrechtmässiger Bereicherung gehandelt (unrecht-
31 - mässig erteilte Visa gegen unrechtmässige finanzielle Vorteile). Der Angeklagte habe so ungebührende Vorteile in Höhe von insgesamt USD 12'000.– erhalten. 4.3.2 Der Angeklagte bestreitet konsequent, von B. oder sonst jemandem Beste- chungsgelder, Zuwendungen oder Vergünstigungen jeglicher Art weder während noch nach seiner Tätigkeit in Peru erhalten zu haben (cl. 14 pag. 13.1.010; ...025; ...087; cl. 16 pag. 13.1.534 f.; ...776 f.; ...780, ...810; ...857; ...862; ...868). 4.3.3 Der Zeuge D. äusserte sich sowohl in einem schriftlichen Bericht an den peruani- schen Staatsanwalt („Fiscal de Lima“) als auch bei Einvernahmen im Ermitt- lungsverfahren und als Zeuge konstant zu angeblichen Zuwendungen für die Er- teilung von Visa. B. habe ihm am 25. November 2004 USD 1'500.– pro „Gefällig- keitsvisum“ offeriert; dies habe er nach eigenen Angaben jeweils auch dem An- geklagten zukommen lassen. Wenn er (D.) die beiden Visa, welche ihm der An- geklagte bei dessen Weggang übergeben und welche er abgelehnt habe (vgl. Anklagepunkt B.), doch noch ausstelle, gebe er (B.) ihm USD 3'000.–. Er könne pro Visum, welches er für Peruaner ausstelle, die nach Europa – insbesondere Italien und Spanien – gelangen wollten, USD 1'500.– verdienen; so habe er (B.) dies mit dem Angeklagten und anderen früheren Konsuln ebenfalls gemacht. So- dann habe ihm B. geschildert, wie die Bezahlung ablaufe, nämlich über ein Kon- to, lautend auf seinen (den von D.) Namen, oder durch Gewährung von Reisen oder Vergütung anderer Ausgaben (cl. 10 pag. 12.1.008 ff.; ...194 ff. [deutsche Übersetzung ...202 ff.]; ...255; ...305 ff., insb. ...309 und ...313; cl. 55 pag. 55.910.045). Weil die Aussage von B. ihn beschäftigt habe und er genau habe wissen wollen, woran er sei, bevor er an seinen Vorgesetzten Meldung er- statten wollte, habe er sich am 1. Dezember 2004 mit B. zum Lunch getroffen; bei dieser Gelegenheit habe B. ihm gesagt, dass er in derselben Weise mit den Italienern und Österreichern verfahre. Er (D.) habe B. dann nach einigen Namen von Peruanern gefragt, die mit einem gekauften Visum in die Schweiz eingereist seien; dies müsse er wissen, um sich sicher zu fühlen und um auf dieselbe Wei- se vorzugehen wie sein Vorgänger. Daraufhin habe ihm B. per E-Mail (cl. 27 pag. 5.1.563) die Namen L. (Anklagepunkt A.4), K. (Anklagepunkt A.3), J. (An- klagepunkt A.2), AA. und I. (beide Fälle nicht als Falschbeurkundungen ange- klagt) übermittelt (vgl. zum Ganzen auch die Einvernahme des Zeugen D. anläss- lich der Hauptverhandlung, cl. 55 pag. 55.910.045). D. zeichnete das am
33 - Schweiz erhalten. Er wurde auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt und machte dabei – zusammengefasst – folgende Angaben: Er sei Besitzer der Rei- seagentur BB. in Lima, welche er bis zirka 2005 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin L. geführt habe und seither allein führe. Im Jahr 2003 habe er ein Schweiz-Visum beantragt, nachdem er vorher bereits ein Schengen-Visum erhalten habe. Den Angeklagten kenne er nicht; hingegen kenne er B. seit dem Jahr 2000. Mit ihm beziehungsweise dessen damaliger Reiseagentur CC. habe er geschäftlich verkehrt. Wieso der Name von B. in den drei von ihm (I.) einge- reichten Visagesuchen bei der Schweizer Botschaft auftauche, wisse er nicht. Er habe die Gesuche persönlich bei der Botschaft deponiert. Er habe nie Reisepa- kete in die Schweiz verkauft, welche das Angebot enthielten, einem Kunden die Einreise in jenes Land beziehungsweise die entsprechenden Formalitäten zu er- leichtern, und sich nie an B. gewandt, damit ihm jener so etwas verkaufe. Es stimme auch nicht, dass er Visa für die Schweiz oder den Schengen-Raum ver- kauft habe, insbesondere auch nicht an G. (cl. 13 pag. 12.13.001 ff.). I. ist in den Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellungen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.) 4.3.6 L., die damalige Lebensgefährtin von I. und frühere Sachbearbeiterin (einzige Mitarbeiterin) in dessen Firma, steht ebenfalls auf der Liste jener Personen, für deren Visum B. gemäss Aussage des Zeugen D. an den Angeklagten USD 1'500.– bezahlt habe (E. 4.3.3). In ihrer rechtshilfeweisen Zeugeneinver- nahme durch die peruanische Staatsanwaltschaft gab sie an, sie kenne B. seit ca. 2001. I. unterhalte mit jenem gute geschäftliche Beziehungen durch den Kauf von Flugtickets; hingegen habe ihre Firma keine Reisepakete verkauft, bei denen dem Kunden erleichterte Einreiseformalitäten oder die Hilfe zum Erhalt eines Vi- sums angeboten worden seien. B. habe gewusst, dass sie die Partnerin von I. sei. Sie habe sich aber nicht an B. gewandt, um ihn zu bitten, bei den Formalitä- ten für ein Visum für die Schweiz zu helfen, und sie habe für den Erhalt des Schweiz-Visums nichts zahlen müssen. Den Angeklagten kenne sie nicht (cl. 13 pag. 12.14.001 ff.). 4.3.7 Die Zeugin DD., welche von Februar bis Juni 1996 als Buchprüferin bei der Firma CC. von B. gearbeitet hatte, bestätigte geschäftliche Beziehungen zwischen B. und I. sowie Beziehungen zwischen B. und dem Angeklagten („... schickte man von Zeit zu Zeit Blumen ... auch an die Frau des Konsuls als spezielles Entge- genkommen“ [cl. 13 pag. 12.15.009 f.]). 4.3.8 EE., ein weiterer Peruaner, welcher sich mit gefälschten Papieren ein Anfang Juni 2002 vom Angeklagten bewilligtes Visum für die Schweiz beschafft hatte (cl. 13 pag. 12.11.005 f.), gab beim Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge an, er habe lediglich an Dritte rund USD 250.– für das Fälschen von Papieren zahlen
34 - müssen; für die Visumausstellung habe er bei der Schweizer Botschaft lediglich die auf dem Visum vermerkten 90 PEN (gemäss damaligem Umrechnungskurs ca. Fr. 35.–) bezahlt (cl. 13 pag. 12.11.032 ff., insb. ...036). 4.3.9 Der Zeuge H. war während der gesamten, den Anklagesachverhalten zugrunde liegenden, Zeitspanne Leiter der Visasektion bei der Schweizer Botschaft in Lima und Untergebener des Angeklagten. Er gab an, sein Wissen bezüglich gezahlter Bestechungsgelder aufgrund von Informationen und der Aufzeichnungen vom November 2004 durch D. zu haben (cl. 12 pag. 12.5.027 ff. und ...196 ff., insb. ...202). Er sagte, B. habe seit 1993 mit den Konsuln Visageschäfte ge- macht. Dabei hätten B. selbst sowie der Konsul pro Visum USD 1'500.– und manchmal auch Reisetickets, Kaufgutscheine und Schmuck erhalten. 4.3.10 FF., Vorgänger von H. bei der Schweizer Botschaft in Peru, sagte als Zeuge beim Eidg. Untersuchungsrichter aus, B. sei bei der Botschaft als vertrauenswür- dige Person eingestuft worden. Die von ihm gebrachten Visaanträge seien nach deren Überprüfung vereinfacht bearbeitet worden. Er habe – und zwar bei der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2006, nicht jedoch bereits zur Zeit der angeklagten Taten – Kenntnis von unrechtmässigen Sachen zwischen B. und dem Angeklagten gehabt. Er erinnere sich, dass B. bei einem Besuch auf der Schweizer Botschaft davon gesprochen habe, dass man Visa für soundsoviel kaufen könne. B. habe damals aber von der deutschen Botschaft gesprochen (cl. 13 pag. 12.8.010; ...114 f.). 4.3.11 Eine Aussage von B. zum Bestechungsvorwurf liegt nicht vor. Die Bemühungen um seine Auslieferung und rechtshilfeweise Befragung blieben bisher ohne Erfolg (cl. 25 pag. 24.019 f.). Ebenfalls nicht einvernommen werden konnten die auf der Liste von B. aufgeführten J. (Anklagepunkt A.2), K. (Anklagepunkt A.3) und AA. 4.3.12 Die Bundesanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen des Angeklagten sowie (des- sen) Einkäufe beim Warenhaus GG. geprüft. 4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht: 4.4.1 Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass Einkäufe des Angeklagten, insbe- sondere beim Warenhaus GG., durch B. bezahlt worden seien, lässt sich mit den getätigten Abklärungen nicht beweisen (cl. 2 pag. 5.1.4176). Die Analyse der Fi- nanzen des Angeklagten förderte keine konkreten und direkten Beweise dafür zu Tage, dass dieser von B. Geld oder geldwerte Vorteile erhalten hat. Hingegen zeigte sich, dass er Ausgaben mit Geld tätigte, dessen Herkunft sich mittels sei- ner Bankunterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass er seine Bankkonten regel- mässig überzog und dass er für die Finanzierung seines Lebensstandards wie-
35 - derholt auf herkunftsmässig nicht nachvollziehbare Barbeträge hat zurückgreifen müssen bzw. können (cl. 2 pag. 5.1.4164 ff., insb. ...4173 f. und ...4181 mit Bele- gen). Über alles gesehen lässt sich aus dem Finanzgebaren des Angeklagten und den ihn und sein Umfeld betreffenden Finanzflüssen der Verdacht, er habe Bestechungsgelder erhalten, weder begründen noch widerlegen. Immerhin ist die unerklärte Herkunft von Geld für Einkäufe ein Indiz für illegale Einkünfte und die dauernd angespannte Liquiditätslage des Angeklagten ein mögliches Motiv für Bestechlichkeit. 4.4.2 Der Zeuge D. hat bei mehreren Befragungen konstant ausgesagt, B. habe ihm gesagt, dass er den Angeklagten im Hinblick auf das Ausstellen unberechtigter Visa mit USD 1'500.– pro Visum bestochen und ihm selber (D.) die gleiche Be- stechung offeriert habe. Ein eigenes Interesse des Zeugen D. an einer solchen Aussage ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte ihm bereits die Anzeige beim Bot- schafter grosse Unannehmlichkeiten verschafft und er wurde im Dezember 2004, also vor seiner ersten Einvernahme durch die BKP, aus Lima abgezogen und per Februar 2005 in eine andere Gesandtschaft versetzt (cl. 2 pag. 5.1.5226). Die Zeugenaussage hat dadurch ernsthaften Beweiswert. D. hat seine Aussage zu- dem durch direkte Aufnahmen der Äusserungen von B. auf Tonträger unterlegt und die Authentizität der Aufnahmen bezeugt. Auch wenn die Aufnahmen ohne Wissen und Zustimmung von B. und daher rechtswidrig erfolgten (Art. 179 ter
StGB), ist deren Verwertbarkeit im Bundesstrafprozess nicht grundsätzlich aus- geschlossen (BGE 131 I 272 E. 4.1; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 38 N. 610 ff.; vgl. auch E. 1.4.2). In concreto erfolgt die Beweisführung jedoch nicht durch die Tonaufzeichnung sondern durch die Aussage des Zeugen D. sowie durch die nachfolgend zu würdigenden weiteren Indizien. Der Inhalt der Zeugenaussage von D. hängt in keiner Weise von der Tonaufzeichnung ab, sind doch die bezeugten Wahrnehmungen am gleichen Ort und gleichzeitig erfolgt wie die Aufzeichnungen. Hingegen ist die Tonaufzeichnung geeignet, die Glaubwür- digkeit der Zeugenaussage zu stützen. 4.4.3 Die Aussage des Zeugen D. wird des Weiteren durch die Tatsache bekräftigt, dass sich bei der Abklärung der ihm durch B. übergebenen fünf Namen bei der Botschaft herausstellte, dass bei drei Personen (J. [Anklagepunkt A.2], K. [Ankla- gepunkt A.3] und L. [Anklagepunkt A.4]) die Voraussetzungen für eine Visumer- teilung fehlten und die Visaerteilung in diesen Fällen durch den Angeklagten ver- anlasst worden war. Dazu im Einzelnen: a) K. und J. sind Schwestern. Wie die Anklageschrift zutreffend festhält (A.2 und A.3), hat der Angeklagte den beiden am 27. Juli 2004 ein Touristenvisum ausstellen lassen, obwohl die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt waren, wodurch sie keine Gewähr geboten haben, wieder fristgerecht aus
36 - der Schweiz auszureisen. Zwar hat der Angeklagte zunächst den Vorwurf, er ha- be J. und K. je ein Visum ausstellen lassen, ohne dass die Voraussetzungen da- zu vorgelegen hätten, zurückgewiesen und sich schlussendlich nicht mehr dazu äussern wollen (cl. 14 pag. 13.1.354 f.; cl. 16 pag. 13.1.885 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037). Die Überprüfung der Visa hat die Anklagepunkte bestätigt: Die Schwestern K. und J. waren im Zeitpunkt der Antragsstellung relativ jung (Jhrg. 1970 beziehungsweise 1963) und ledig. Aufgrund der eingereichten Kopien ihrer fast neuen Pässe kann nicht angenommen werden, dass sie vorher schon gereist waren. Die beiden Gesuche wurden gemeinsam eingereicht und waren begrün- det als Touristenvisa auf Einladung von Dr. med. HH. in Zürich. Von Letzterer la- gen eine schriftliche Einladung und eine Flugbuchungsbestätigung bei. Beide Gesuchstellerinnen gaben an, eine Arbeitsstelle in Peru zu haben, was sie aber nicht belegten; auch Lohnbelege fehlten (cl. 27 pag. 5.1.552 ff. und ...570 ff.). F. stellte die Visa auf Anordnung des Angeklagten aus (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Mit wenig Aufwand wäre in Erfahrung zu bringen ge- wesen, dass beide nicht beim ESSALUD registriert waren, also die Angaben zum Arbeitsplatz äusserst fragwürdig waren (cl. 27 pag. 5.1.560 und ...582). HH. ist die Tochter von B. und sieben respektive vierzehn Jahre jünger als die beiden Gesuchstellerinnen; zudem ist sie in einem andern Stadtteil in Lima aufgewach- sen, sodass eine Bekanntschaft eher unwahrscheinlich ist (cl. 27 pag. 5 1 548; ...552; ...562 und ...570). Die Schwestern K. und J. sind gemäss peruanischer Migrationskontrolle am 19. August 2004 nach Holland ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt (cl. 27 pag. 5.1.564 und ...586). b) Der Aussage von L. kann bezüglich der Sache nichts Wesentliches entnom- men werden, jedoch bestätigt sich hinsichtlich ihrer Visumerteilung der Vorwurf der Anklage (Anklagepunkt A.4). Der Angeklagte habe ihr am 16. Januar 2003 ein Visum ausstellen lassen und visiert, obwohl sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt habe, wodurch sie keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen. Der Anklage liegt nur das erste an L. erteilte Visum zugrunde (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.), welchem – offenbar weil die geplante Reise verschoben werden musste – zwei weitere folgten. In ob- jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ausser einer Passkopie die Unterlagen, welche über die geplante Reise und die Voraussetzungen der Visumerteilung hätten Auskunft geben können, ebenso fehlten wie Belege über die finanziellen Mittel der Antragstellerin. L. war im Zeitpunkt der Antragsstellung jung (Jhrg. 1972) und ledig. Aufgrund der vorhandenen Passkopie ist davon auszuge- hen, dass sie vorher nie gereist war. Sie gehörte daher einer Risikokategorie an. Als Reisegrund gab sie „Tourismus“ an, jedoch waren dem Gesuch weder Anga- ben zum Aufenthaltsort in der Schweiz, Zielpersonen, Reiseplan oder Reservati- onen zu entnehmen noch enthielt es diesbezüglich irgendwelche informativen Beilagen (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.). Das Gesuch war durch B. eingereicht worden.
37 - F. stellte das Visum auf Weisung des Angeklagten aus, obwohl sie die Voraus- setzungen für eine Visumerteilung nicht als gegeben ansah (cl. 11 pag. 12.2.008; ...013; cl. 55.910.054 f.). Aufgrund der Akten ist nicht ausgeschlossen, dass L. im Rahmen des dritten Visums die Schweiz besucht und wieder verlassen hat (cl. 27 pag. 5.1.646 ff.). 4.4.4 Bei einem weiteren von B. an den Zeugen D. übergebenen Namen (I.) handelt es sich aufgrund der glaubhaften, da insoweit konstanten und nicht von Eigeninte- ressen geprägten, Zeugenaussage von G. um den eines Vermittlers/Verkäufers für pflichtwidrig ausgestellte Visa (E. 4.3.4). Auch dies weist auf den Wahrheits- gehalt der Zeugenaussage von D. hin. 4.4.5 Die Zeugenaussage von G. bekräftigt zwar die Existenz des Systems „Schweiz- Visum gegen Zahlung einer grossen Summe“, stellt aber keinen Bezug des Geld- flusses von I., dem Direktempfänger des Geldes in seinem Fall, zu B. oder zum Angeklagten her. Ernsthafte Indizien dafür, dass während der Dienstperiode des Angeklagten bei der Botschaft in Lima auch eine andere bei dieser Botschaft an- gestellte Person ein Empfänger von Bestechungsgeld sein könnte, liegen hinge- gen nicht vor. 4.4.6 Der Bezug zwischen I. und B. im Zusammenhang mit Visa ergibt sich – ausser aus der Liste von B. – aus folgenden Umständen: a) Die Beziehung von B. zum Angeklagten ist grundsätzlich unbestritten und wird beispielsweise durch die Zeugin DD. bestätigt. b) Was die Visagesuche betrifft, so hat I. seine Gesuche nie persönlich bei der Schweizer Botschaft eingereicht. Er hat über B. im Zusammenhang mit einem verweigerten Schengen-Visum beim Angeklagten interveniert und um Unterstüt- zung gebeten. Zudem ist auf dem ersten Antrag von I. von F. handschriftlich vermerkt „Viaje con Sr. B. / A. ok“ (cl. 27 pag. 5.1.0595). Die Ersatzanträge wur- den dem Angeklagten jeweils von B. vorab per E-Mail angemeldet (cl. 27 pag. 5.1.602). Dies kann als Indiz dafür gelten, dass er seinen Antrag über B. beim Angeklagten deponierte, was B. jedoch bestreitet. c) Aufgrund eines E-Mailverkehrs zwischen B. und dem Angeklagten von An- fang April 2003 ist zudem erwiesen, dass I. B. im Zusammenhang mit Bemühun- gen für ein Schengen-Visum in Anspruch genommen und dass B. in diesem Zu- sammenhang auf die Dienste des Angeklagten zurückgegriffen hat. Dabei hat B. sich auch nach der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Schweiz-Visums für I. erkundigt. B. bezeichnete I. in einer Mail als „mein Mitarbeiter“ (cl. 27 pag. 5.1.605 f.).
38 - 4.4.7 Die Aussagen des Zeugen H. haben in Bezug auf den relevanten Sachverhalt als solchen keinen selbstständigen Beweiswert, da sie ihrerseits auf den Äusserun- gen des Zeugen D. beruhen. Der Umstand, dass D. seine schwerwiegenden Be- lastungen auch einer Person gegenüber machte, die im fraglichen Zeitraum Un- tergebener des Angeklagten war, ist hingegen ein weiteres, wenn – allein be- trachtet – auch schwaches Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage von D. 4.4.8 Die Zeugenaussage von FF., wonach B. gegenüber Schweizer Botschaftsange- stellten offen davon gesprochen haben soll, dass Visa bei der deutschen Bot- schaft auch „für soundsoviel“ (also wohl nicht zur normalen Gebühr) gekauft wer- den könnten, spricht erstens dafür, dass B. die Existenz eines solchen Systems tatsächlich kannte und zweitens, dass er sich durch den Umstand, dass auch seine Zuhörer aus der Schweizer Botschaft dies erfuhren, nicht geniert war be- ziehungsweise zumindest nicht das Gefühl hatte, er würde mit seiner Aussage seinem Ruf schaden. Dies wiederum ist ein – für sich allein schwaches – Indiz dafür, dass auch Leute aus der Schweizer Botschaft solche Handlungen als „normal“ ansahen. 4.4.9 Dass I. eine Bestechung des Angeklagten in Abrede stellt, wird im ganzen Kon- text und insbesondere auch in Anbetracht der von G. gemachten und ihn betref- fenden Aussagen nicht als glaubwürdig angesehen. Folgendes Faktum spricht zudem gegen die Richtigkeit seiner Aussagen: I. ist in den Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellun- gen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.), was belegt, dass er entge- gen seiner Aussage die Gesuche nicht selber deponiert hat. 4.4.10 Aus der Zeugenaussage von EE. schliesslich ergibt sich, dass das Zahlen von Schmiergeld bei der Schweizer Botschaft während der fraglichen Zeit nicht condi- tio sine qua non für das pflichtwidrige Ausstellen von Visa war. 4.4.11 Über alles gesehen ist erwiesen, dass der Angeklagte in den vier Fällen gemäss Anklagepunkten A.1–A.4 Gegenleistungen im Wert von je USD 1'500.– für die Erteilung von Visa erhalten hat. Gewichtigen Beweisen für diese Tatsache stehen lediglich einige beweisneutrale Fakten und Aussagen, aber keine ernsthaften Gegenbeweise gegenüber; auch gibt es keine Beweise, die nicht zu unterdrü- ckende Zweifel begründen, dass der Angeklagte die genannten Vergünstigungen erhalten hat. Die Bestreitungen des Angeklagten gelten somit als widerlegt. Wei- ter ist erwiesen, dass der entsprechende Betrag jeweils entweder in Form einer Direktzahlung oder durch das Vergüten von Gegenleistungen (Reisen, Einkäufe) zum Angeklagten gelangte. Ob Vorauszahlung oder nachträgliche Zahlung an den Angeklagten erfolgten, lässt sich nicht mit Bestimmtheit feststellen. Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten (der Gesuchsteller hatte nur einen Weg, um zu
39 - einem echten Visum zu kommen, nämlich über die Visabehörde; die Gegenseite konnte von einer Zahlung zwar profitieren, aber auch darauf verzichten) ist eher von einer Vorauszahlung auszugehen, das blosse Versprechen beziehungsweise Sich-versprechen-Lassen einer nachherigen Zahlung aber nicht völlig ausge- schlossen. In den übrigen Fällen (Anklagepunkte A.5, A.6 und B.) ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte Geld für die Visaerteilung entgegengenommen hat oder sich hat versprechen lassen. Aufgrund der Aussage von EE. kann aus den Fällen, in de- nen der Bestechungsvorwurf bewiesen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Beweis auch für die Visa von Q. (Anklagepunkt A.5) und E. (Ankla- gepunkt A.6) sowie für die vom Angeklagten vorbereiteten, jedoch nicht ausge- führten Visaerteilungen an S. und T. (Anklagepunkt B.) zutrifft. Ein entsprechen- der Beweis fehlt. Zwar ist insbesondere hinsichtlich der Visumerteilung an E. der Eingang von USD 1'500.– ungeklärter Herkunft auf dem Konto des Angeklagten bei der Bank II., ein starkes Indiz für eine Bestechung, jedoch lässt sich ein Zu- sammenhang mit der Visumerteilung in concreto nicht beweisen. 4.5 Der Angeklagte ist Beamter und fällt in den Täterkreis des Art. 322 quater StGB (E. 1.1.2). 4.6 Die Anklageschrift erwähnt im massgeblichen Sachverhalt (vorne E. 4.3.1) die Pflichtwidrigkeit der Tathandlung. Da das Handeln des Visumausstellers nur ein- seitig Ermessen beinhaltet, nämlich dann, wenn ein Ausländer die Einreisevor- aussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt, und er zur Verweigerung des Visums verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz o- der teilweise fehlen (vorne E. 2.2.3 c)), ist das Ausstellen eines Visums beim Feh- len der Einreisevoraussetzungen immer als Pflichtwidrigkeit anzusehen. Vorlie- gend ist ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten nicht nur in den Fällen, welche gemäss E. 2 zu seiner Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ge- führt haben (A.1 und A.6), sondern auch in den übrigen Fällen, in denen der Be- stechungsvorwurf aufrecht zu erhalten ist (A.2 bis A.4), zu bejahen. 4.7 Der Angeklagte hat in mehreren Fällen pflichtwidrig Visa ausgestellt und dafür Vorteile entgegengenommen. Somit begab er sich in einen Kreislauf der Abhän- gigkeit, in welchem sich Ursache und Wirkung des einzelnen Bestechungsfalls nicht mehr isoliert betrachten lassen. Selbst wenn er aufgrund des konkreten mo- dus operandi erst nach seiner pflichtwidrigen Handlung auf die geldwerte Leistung hat zurückgreifen können, wusste er aber bereits im Vorhinein um die Gegenleis- tung und hatte diese – zumindest konkludent – akzeptiert. Insoweit hat er sich diese Leistung versprechen lassen. Das Annehmen der geldwerten Leistung in
40 - den jeweils früheren Fällen kann aber auch als Motivierung für sein pflichtwidriges Verhalten in den späteren Fällen betrachtet werden. 4.8 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. So- wohl sein pflichtwidriges Handeln als auch sein Akzeptieren von Vorteilen können bei einem Beamten nicht anders als wissentliches und willentliches Handeln ge- wertet werden, ist doch vorauszusetzen, dass er seine Pflichten insbesondere in jenen Lebensbereichen kennt, wo deren Verletzung vom Durchschnittsbürger als äusserst schwerwiegend erachtet wird. Solches gilt beim Beamten hinsichtlich der Korruption. Das mehrfache unberechtigte Sich-versprechen-Lassen und Anneh- men von Geld kann im konkreten Fall nur mit der Absicht zu unberechtigter Berei- cherung erklärt werden. 4.9 Unter Hinweis auf E. 2.5 (bezüglich Mehrfachbegehung) und den Umstand, dass lediglich die Visaerteilungen gemäss Anklagepunkten A.1 bis A.4 mit passiver Be- stechung in Zusammenhang gebracht werden können, ist hier von dreifacher Tat- begehung auszugehen. Anklagepunkt A.2 und A.3 gelten als eine Tat, da am glei- chen Tag und zugunsten von zwei Schwestern erfolgt (Tateinheit). Auch wenn ei- ne frühere Tatbegehung zum Teil motivierend für eine spätere gewirkt hat (E. 4.7), ist doch der einzelne Tatentschluss für die Annahme einer Einzeltat massgebend und nicht die Langzeitwirkung der einmal entstandenen Erpressbarkeit. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte wegen mehrfachen Sich-bestechen-Lassens in drei Fällen im Sinne von Art. 322 quater StGB schuldig zu sprechen und im darüber hinausgehenden Umfang freizusprechen ist. 4.11 Auf den im Anklagpunkt C. eventualiter erhobenen Vorwurf der Vorteilsnahme ist nicht einzutreten: Art. 322 sexies StGB wird im Wege der Konkurrenz verdrängt, soweit der Angeklagte in den Punkten A.1–A.4 wegen passiver Bestechung schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Anklagepunkte A.5, A.6 und B. kommt eine Verurteilung mangels Nachweises eines erlangten Vorteils (E. 4.4.11) nicht in Betracht. Der vom Verteidiger des Angeklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vorfrageweise erhobene Einwand, auf den Vorwurf der Vorteilsnahme we- gen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten, ist somit obsolet.
41 - (E. 1.2.2). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbunde- ne Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und se- kundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstra- fe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen). 5.1.2 Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Straf- rahmen von Art. 317 und 322 quater StGB geändert (siehe im Detail E. 1.2.2). 5.1.3 Das neue Recht ist nur dann nicht das mildere, wenn eine unbedingte Freiheits- strafe infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbe- reich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Stra- fe eingeführt wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für die An- geklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend mit ei- ner auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen. 5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Straftaten erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht kann jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Ziff. 1 StGB). Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB). Alle Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorliegend folglich auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch das Strafminimum von einem Ta- gessatz ist zufolge mehrfacher Tatbegehung angemessen zu erhöhen.
42 - 5.3 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die zu Art. 63 aStGB entwickelte Praxis kommt auch im Rahmen von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte über eine Zeit- dauer von fast 3 ½ Jahren hinweg insgesamt fünf Verbrechenstatbestände erfüllt hat. Er hat dabei sein Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Bot- schaftsmitarbeiter dem Ansehen der Schweiz empfindlich geschadet, denn das Land ist darauf angewiesen, dass seine Auslandvertretungen korrekt und zuver- lässig arbeiten, um entsprechendes Vertrauen im Residenzstaat beanspruchen zu können. Der Angeklagte missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorge- setzten Personen und Behörden eingeräumte Möglichkeit zu selbstständigem Handeln. Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als nicht mehr geringfügig zu bezeichnen. 5.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 1 pag. 3.010 ff.; cl. 14 pag. 13.1.004; cl. 16 pag. 13.1.951). Er wurde 1955 in Chur geboren und wuchs in seinem Elternhaus auf. Er besuchte an seinem Wohnort die Primar- und die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Berufslehre bei einem Treuhandbüro in Chur, bei welchem er in der Folge weitere drei Jahre blieb. 1977 bis 1979 war er Kanzleiangestellter in einem Anwaltsbüro in Vaduz und wechselte anschliessend zum EDA, bei dem er nach zweijähriger Ausbildung zum Beamten gewählt wurde. Er war, ausser in den Jahren 1992 bis 1995, im- mer in Auslandvertretungen tätig, zuerst als Sekretär und später als Konsul (cl. 14 pag. 13.1.004). Nach Eröffnung des gegenständlichen Strafverfahrens wurde der Angeklagte aus der Auslandsvertretung in München abgezogen; er ist zur Zeit konsularischer Mitarbeiter beim EDA in Bern und arbeitet als Sach- bearbeiter für Umzüge (cl. 55 pag. 55.910.031). Seit 1985 ist er mit JJ., einer Frau peruanischer Herkunft, verheiratet. Die Ehe bezeichnet er als normal und ohne Probleme. Aus der Ehe entsprang 1986 ein Sohn, der sich heute in einer Ausbildung befindet und in Australien studiert (cl. 55 pag. 55.271.002; 55.910.031). Die finanziellen Verhältnisse sind geregelt: Das monatliche Ein- kommen beträgt gemäss den Aussagen des Angeklagten an der Hauptverhand- lung und der Steuerunterlagen momentan Fr. 10'734.–. Das Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem schuldenfreien Haus in Peru sowie dem Eigentum an
43 - der ehelichen Wohnung in Z. Dem stehen Schulden von rund Fr. 405'500.– ge- genüber (Grundpfandschulden von Fr. 320'000.– und weitere Schulden von Fr. 85'485.– [cl. 55 pag. 55.271.004; ...006; ...017]. Die Ehefrau ist nicht er- werbstätig (cl. 55 pag. 55.910.031). Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Positiv wir- ken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine soziale und berufliche Integration sowie die Familienbande. Er weist einen tadel- losen und vorstrafenfreien Leumund auf (cl. 1 pag. 3.008 ff.; cl. 55 pag. 55.231.009). Aufgrund der geordneten persönlichen Verhältnisse und der beruflichen Stellung des Angeklagten wird ihm eine gesteigerte Strafempfindlich- keit attestiert, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten stets geleugnet, sich aber im Verfahren anständig verhal- ten, was beides die Strafzumessung weder positiv noch negativ beeinflusst. 5.4.3 Der Angeklagte steckte zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte 1996 bis 1999 in Peru einen Hausbau getätigt, wofür er – da es sich um ein Grund- stück im Ausland handelte – keinen Vorbezug des Pensionskassenguthabens machen konnte und wofür er – da er in Peru kein Einkommen erzielte – dort kein Bankdarlehen erhielt, weshalb er den Bau eigenfinanzieren musste (cl. 14 pag. 13.1.140; cl. 55 pag. 55.910.031). Aus der Auswertung der Bankun- terlagen ergibt sich zudem, dass er bei Antritt der Stelle in Lima (1999) Bank- schulden in Höhe von zirka zwei Monatslöhnen hatte und dass seine Ausgaben die Einnahmen in der Periode 1999 bis 2001 monatlich um minimal Fr. 142.– und maximal Fr. 2'180.– überstiegen (cl. 16 pag. 13.1.869 ff.). Während anfänglich unzweifelhaft finanzielle Gesichtspunkte, welche auch auf andere, nicht delikti- sche Weise hätten angegangen werden können, das Tatmotiv waren, ist für die späteren Taten der „circulus vitiosus“ des Bestochenen mitursächlich. Die finan- zielle Motivation wirkt sich in geringem Mass straferhöhend aus. 5.4.4 a) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschrie- bene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren wäh- rend seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer an- gemessen ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesonde- re die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes-
44 - halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine solche „schockierend“ lange andauert, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom
45 - c) In Bezug auf die Verfahrensintensität ist die Dauer der Voruntersuchung von knapp einem Jahr in Anbetracht der ausländischen Wohnsitze diverser Zeugen und des Angeklagten nicht zu beanstanden. Hingegen fällt für die Dauer des Er- mittlungsverfahrens wie auch für jene nach Abschluss der Voruntersuchung bis zur Anklageerhebung auf, dass sie durch die Hoffnung auf Auslieferung von B. bestimmt war und dadurch unnötig verzögert wurde. Die Möglichkeit einer tem- porären Überstellung von B. zwecks Einvernahme wurde nicht genutzt. Das Strafverfahren beinhaltet daher zwei Zeitabschnitte von jeweils mehreren Mona- ten, während denen es sehr wenig intensiv geführt wurde, nämlich während des ganzen Jahres 2007 und nochmals während der acht Monate, welche die Bun- desanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung bis zur Anklageerhebung brauchte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vergleichbare Verfahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i. S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden während eines Jahres beziehungsweise acht Monaten nur sehr wenige Verfahrenshandlungen vornahmen. Die faktischen Unterbrüche sind nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich peruanischen, Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden: Denn zum einen war ab März 2007 klar, dass es bis zur Auslieferung von B. länger dauern könnte und dass zur Be- weisbeschaffung im gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren auf andere Mittel zurückgegriffen werden muss (Abtrennung oder temporäre Überstellung), zum anderen ist das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden in die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer einzubeziehen, sind sie doch nur der verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erweist sich durch die mangelnde Verfahrensintensität das Be- schleunigungsgebot – bei in einem für den Angeklagten äusserst belastenden Vorwurf – als verletzt. d) Für die Gesamtdauer negativ in Betracht fällt zudem, dass aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des im vorliegenden Verfahren zuständigen Staats- anwalts des Bundes, welcher von Anfang an als länger dauernd eingestuften wurde, das Verfahren während weiterer vier Monate völlig ruhte. Eine Behörde – namentlich eine Bundesbehörde von der Grösse der Bundesanwaltschaft – muss organisatorisch gewährleisten, dass sie nicht durch den Ausfall einzelner Mitar- beiter in Einzelfällen über Monate hinweg handlungsunfähig wird. Seit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten sind bis zur Hauptverhandlung knapp 5 ½ Jahre vergangen. Die Verfahrensdauer hätte sich nicht unerheblich verkürzt, wenn die Bundesanwaltschaft nicht bis zuletzt auf die
46 - Auflieferung von B. gehofft hätte und den krankheitsbedingten Ausfall des zu- ständigen Staatsanwaltes organisatorisch aufgefangen hätte. Trotz dieser Um- stände, denen bezüglich Strafzumessung zum Teil bereits vorne in lit. c) Rech- nung getragen wird, erscheint die Verfahrenslänge angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der umfangreichen Ermitt- lungen zwar als lang, jedoch nicht als dermassen lang, dass insoweit ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht werden kann. e) Die infolge der zwei längeren faktischen Verfahrensstillstände entstandene Verfahrensverzögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen. Der Ange- klagte gab anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe. Er sei während des gesamten Straf- verfahrens von den Strafverfolgungsbehörden schikaniert und schlecht behan- delt worden; seine Verteidigungsrechte seien torpediert und das Verfahren unnö- tig in die Länge gezogen worden; zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden nur einseitig zu seinen Lasten ermittelt (cl. 55 pag. 55.910.008–009). Er befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, denn seit Eröffnung des Ermittlungs- verfahrens leide er psychisch und physisch stark; er hätte Depressionen gehabt, die medikamentös hätten behandelt werden müssen (cl. 55 pag. 55.910.032 f.). Das gesamte Strafverfahren belastet den Angeklagten nicht unerheblich. Die Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat sie jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht unerheblich erhöht. Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafminderung mittleren Ausmasses zu berücksichtigen; sie hat hingegen kein so hohes Gewicht, dass das Gericht die Strafe mildern, von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar ein- stellen müsste. Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 5 ½ Jahren bereits im Rahmen der Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird, wirkt sich die Verfahrenslänge nur noch in sehr geringem Umfang strafmindernd aus. 5.4.5 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 5.4.6 Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ergibt ein nicht mehr geringfügiges Tatverschulden des Angeklagten sowie je eine mitt- lere Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und die Verfahrensun- terbrüche. Schon ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs-
47 - gebots (E. 5.4.4 c)) ist es aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren nicht angezeigt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf der zur Verfügung stehen- den Strafskala von 1 bis 360 Tagessätzen ist die Schwere der Tat knapp im mitt- leren Bereich anzusiedeln und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wäre schuldangemessen. Die Tagessatzanzahl ist unter Berücksichtigung der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots mit 120 festzusetzen. 5.4.7 Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten günstiger, denn unter dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden wäre eine Gefängnisstrafe aus- zusprechen (vgl. E. 1.2.2); das neue Recht bildet daher die Urteilsgrundlage. 5.4.8 a) Die Höhe des Tagessatzes wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bemes- sung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgebend ist seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was vom Täter gesetzlich geschuldet ist oder diesem wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, nament- lich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Un- fallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen. Weitergehende Abzüge sind nicht möglich; so können namentlich weder der monatliche Mietzins noch gewöhnliche Schulden bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.1–6.4 mit Hinweisen). b) Der Angeklagte erzielt bei seiner aktuellen Anstellung als Sachbearbeiter beim EDA einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 10'734.–; nennenswerte Ein- künfte aus Vermögensertrag gibt es nicht. In Abzug zu bringen sind die monatli- chen Ausgaben für Berufsauslagen (Fr. 440.–), Krankenkassenprämien (Fr. 867.–) und Gesundheitskosten von geschätzt Fr. 200.–. Die Ehefrau des An- geklagten arbeitet nicht (cl. 55 pag. 55.910.031) und ist somit auf dessen finan- zielle Unterstützung angewiesen. Die Aufwendungen für den Unterhalt der Ehe- frau können mit Fr. 1'600.– (15 % seines Nettoeinkommens) festgesetzt werden; den im Ausland studierenden Sohn unterstützen die Eheleute mit monatlich Fr. 800.–. Die monatliche Steuerbelastung bezifferte der Angeklagte mit rund Fr. 2’000.– (cl. 55 pag. 55.271.005; 55.910.031). Die vom Angeklagten angeführ- ten Aufwendungen für Darlehen und Lebensversicherungen können nicht be- rücksichtigt werden. Die vorstehenden Einkommensverhältnisse basieren auf den Akten sowie den glaubhaften Aussagen des Angeklagten. Unter Berücksichtigung der teils ausge- wiesenen, teils nur der Schätzung zugänglichen Einkommensfaktoren, stehen dem Angeklagten demnach täglich rund Fr. 160.– zur Verfügung; auf diesen Be- trag ist die Tagessatzhöhe festzusetzen.
48 - 5.5 5.5.1 Spricht das Gericht eine Geldstrafe aus, so ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des Strafaufschubes genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Verurteilte sich nicht bewähren werde. Der Strafauf- schub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.5.2 Vorliegend ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der Angeklagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Er ist beruflich, fa- miliär und sozial voll integriert und arbeitet nach wie vor beim EDA. Auch ist es in den beinahe 6 Jahren seit den hier angeklagten Taten zu keiner weiteren Verfeh- lung gekommen. Dem Angeklagten ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren. 5.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungs- strafe ist vorliegend nicht erforderlich, denn der Angeklagte gehört nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 5.4.2). Darüber hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP), bereits ein ausreichendes Mahnmal für ihn. 5.6 Ein ernsthaftes Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehenden nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.7 Der Angeklagte war vom 7. März bis 1. April 2004, d. h. während 26 Tagen, in Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001; ...277). Im Falle eines späteren Vollzugs der bedingten Geldstrafe ist dem Angeklagten gemäss Art. 51 StGB die Untersu- chungshaft von 26 Tagen anzurechnen.
49 -
51 - verordnung. Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betrof- fenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksich- tigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Zu den Kosten gehören ferner Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 und Art. 5 Kostenver- ordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstraf- gericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 7.2 7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 15’000.– für das gerichts- polizeiliche Ermittlungsverfahren geltend (cl. 55 pag. 55.100.008). Zwar wurden in erheblichem Umfange Ermittlungen vorgenommen, Einvernahmen mit Be- schuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen durchgeführt sowie Untersuchungs- berichte verfasst, jedoch sind in dem Antrag auch die Kosten für den eingestell- ten Teil des Verfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), Urkundenunterdrückung (Art. 245 StGB) und ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) gegen den Angeklagten mit enthalten; diese hat die Bundes- anwaltschaft trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (E. 7.1.1) nicht ausge- schieden (cl. 55 pag. 55.140.006 f.). Die Gebühr für das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren ist zu reduzieren und mit Fr. 10'000.– festzusetzen. Die von der Bundesanwaltschaft für die Anklageschrift und -vertretung geltend gemachte Gebühr von Fr. 3’500.– liegt im vorgegebenen Gebührenrahmen und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen. Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 65'622.90 (Fr. 106'487.10 abzüglich der geleisteten Vorschüsse für amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 40'864.20) für das Ermittlungsverfahren (cl. 55 pag. 55.710.001 ff.; 55.910.012a). Die geltend gemachten Auslagen können dem Angeklagten jedoch nicht vollumfänglich auferlegt werden: Auszuscheiden sind zunächst sämtliche Auslagen, die B. betreffen. Sodann können dem Angeklagten diejenigen Übersetzungskosten nicht auferlegt werden, bei denen nicht ersicht- lich ist, was überhaupt übersetzt wurde und inwieweit die Übersetzungen mit den zur Anklage gebrachten Sachverhalten in Zusammenhang stehen. Soweit es sich um Übersetzungen von Zeugeneinvernahmen handelt; sind diese in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1; 127 I 141 E. 3a). Lediglich die im Rahmen der Rechts- hilfe mit Peru erfolgten Übersetzungen können dem Grunde nach berücksichtigt werden. Nicht ersichtlich ist, wofür an Auslandsvertretungen Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 13'959.78 gezahlt wurden. Nicht nachvollziehbar ist, wa- rum der zuständige Staatsanwalt des Bundes nach Peru reiste, wurden doch sämtliche Zeugen (auch) in der Schweiz einvernommen und die damit verbunde-
52 - nen Ausgaben zu den Verfahrenskosten genommen. Darüber hinaus wurden die Visadossiers von Mitarbeitern der Botschaft in Lima gesichtet und anschliessend nach Bern übermittelt, so dass die Reise- und Impfkosten von Fr. 5'134.35 dem Angeklagten nicht aufzuerlegen sind. Nicht zu tragen hat der Angeklagte eben- falls die Transportkosten für Einvernahmen in Bern, denn die Bundesanwalt- schaft hätte die Einvernahmen auch in Zürich durchführen und für Inlandsreisen ebenfalls keine Auslagen verrechnen können. Diese sind praxisgemäss mit der Gebühr abgedeckt. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein Fr. 50'816.34 abzuziehen. 7.2.2 Das Untersuchungsrichteramt macht für die Voruntersuchung eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (cl. 25 pag. 20.133); diese ist angesichts der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen. Auslagen für Ermittlungshandlungen, die B. betreffen, können dem Angeklagten nicht auferlegt werden und sämtliche Übersetzungskosten für Zeugeneinvernahmen sind vom Staat zu tragen (E. 7.2.1) respektive nicht zu berücksichtigen, soweit sich nicht ergibt, was über- setzt wurde und ob die Übersetzungen mit den zur Anklage gebrachten Sachver- halten in Zusammenhang stehen. Die Portokosten sind von der Gebühr abge- deckt. Es verbleiben somit Auslagen in Höhe von Fr. 9'370.47. 7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Gebührenreglement mit Fr. 2'500.– festzusetzen. Die gerichtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Sachverständige und die Zeugen von insgesamt Fr. 5'996.58. 7.3 Zusammenfassend ergeben sich Gebühren und Auslagen für das Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahren in der Höhe von Fr. 53'173.61. Unter Be- rücksichtigung der Teileinstellung, des teilweisen Freispruchs und der finanziellen Verhältnisse werden dem Angeklagten Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von insgesamt Fr. 12'000.– auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft und Fürspre- cher Stephan Schmidli zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).