Entscheid vom 9. Dezember 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger/innen:
Bank K., 12. L. (Schweiz) GmbH, 13. Bank M. AG, 14. N. AG St. Gallen, 15. O. AG, 16. P., 17. Drogerie Q., 18. R., 19. Restaurant + Metzgerei S., 20. T. AG, 21. Restaurant AA. AG, 22. BB. GmbH, 23. Restaurant CC., 24. Bank DD., 25. EE., 26. FF.,
gegen
GG., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fredy Fässler Gegenstand
Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geld- fälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Gel- des; gewerbsmässiger Betrug
Anträge der Verteidigung: „1. GG.sei vom Vorwurf des Inumlaufsetzens falschen Geldes nach Art. 242 StGB frei- zusprechen. 2. GG. sei der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 2 und des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Sie sei deswegen zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.– zu verurteilen, bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die beschlagnahmten Noten seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Die gestellten Zivilforderungen seien, soweit sie Schadenersatz darstellen, anzuer- kennen, soweit sie jedoch auch Genugtuung beinhalten, abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
5 - Prozessgeschichte: A. Ab Februar bis Juni 2008 wurden in der Ostschweiz, hauptsächlich im Raum St. Gallen, zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.– mit fünf unterschiedlichen Seriennummern von einer unbekannten Person zur Zahlung in Restaurationsbe- trieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. In der auf Anzeige hin eröffneten und zunächst von den St. Gallischen Behörden geführten Ermittlung konnte GG. als Urheberin der Fälschungen identifiziert werden. Nach anfänglichem Bestrei- ten legte die Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ab und gab zu, die No- ten hergestellt und zur Zahlung eingesetzt zu haben. B. Das eidgenössische gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen GG. wurde am 3. Dezember 2008 wegen Verdachts auf Geldfälschung, in Umlaufsetzen fal- schen Geldes und Betrugs eröffnet. Die Übernahme- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert von demselben Tag. Der Kanton St. Gallen ver- fügte am 5. Dezember 2008 die Abtretung an den Bund. C. Am 17. März 2009 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung, welche mit Schlussbericht vom 21. August 2009 zum Abschluss kam. D. Am 4. September 2009 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen GG. wegen Geldfälschung, in Umlaufsetzens falschen Geldes und wegen gewerbsmässigen Betrugs. E. Mit Verfügung vom 28. September 2009 ernannte der vorsitzende Richter der Strafkammer Herrn Rechtsanwalt Fredy Fässler zum amtlichen Verteidiger der bisher nicht vertretenen Angeklagten. F. Die Hauptverhandlung fand am 9. Dezember 2009 in Anwesenheit der Angeklag- ten, des Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt.
6 - Die Strafkammer erwägt:
7 - Gericht]: „Beim ersten Versuch mit der ersten Note habe ich vielleicht 10 ge- macht. Aber davon habe ich die Hälfte verbrennen müssen, weil die noch schlecht waren. Bei der nächsten Serie habe ich vielleicht 20 oder 25 Noten gemacht und bei der allerletzten Serie habe ich ca. 35 Noten gemacht.“ Darauf- hin rechnete ihr die vernehmende Polizistin das Total von 115 vor, wobei diese zu ihren Ungunsten von den höheren Zahlen ausging. Die Angeklagte bestätigte dies mit den Worten: „Ja, das stimmt. Das habe ich gemacht“ (pag. 13-02-0007, Fragen 12 und 13). Es ist jedoch klar, dass die Angeklagte nicht plötzlich sicher war, bei der zweiten, dritten und vierten Serie jeweils 25 und nicht nur 20 Noten hergestellt zu haben. Näherliegend ist anzunehmen, dass sie nichts mehr ab- streiten wollte, die genaue Anzahl ihr nicht so wichtig war und sie deshalb die Zusammenfassung der befragenden Beamtin einfach bestätigte. Aus der Liste der sichergestellten Noten ergibt sich, dass folgende aufgetaucht sind (pag. 13- 02-0014 ff., 08-00-0006, 08-00-0018) : Nr. 99F2021218 (erste Abgabe 04.02.2008): 4 Noten; Nr. 99L6271087 (erste Abgabe 02.03.2008): 22 Noten (pag. 08-00-0006 plus HH. Taxi am 18.04.2008); Nr. 96O5929079 (erste Abgabe 09.02.2008): 7 Noten; Nr. 00B6305690 (erste Abgabe 13.02.2008): 10 Noten; Nr. 00J6380276 (erste Abgabe 19.02.2008): 13 Noten. Das spricht nicht dafür, dass bei „von bis“-Angaben der Angeklagten von der höheren Anzahl auszuge- hen ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass bei den drei mittleren Serien lediglich 20 Noten produziert wurden. Aufgrund des Geständnisses, das die Angeklagte mit grundsätzlicher Unsicher- heit in Bezug auf die genauen Zahlen verbindet, kann demnach von der Herstel- lung von höchstens 105 Noten ausgegangen werden, von denen sie 5 sofort wieder vernichtete. Berücksichtigt man den weiteren Umstand, dass von den hergestellten Noten lediglich 52 (zu dieser Zahl vgl. unten, Ziff. 2.6.2.) wieder auftauchten, ist anzunehmen, dass sie weniger als 105 bzw. 100 Falsifikate her- gestellt hat. Da sie angibt, nicht alle hergestellten Noten in Umlauf gesetzt zu haben, hat sie jedenfalls mehr als 52, jedoch weniger als im äussersten Falle höchstens 105 Falsifikate hergestellt, wobei die genaue Anzahl nicht eruiert wer- den kann. 2.3 Fest steht ausserdem, dass die „Blüten“ von guter Qualität waren und jedenfalls eine grosse Gefahr der Verwechslung mit echtem Geld geschaffen haben, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass die Angeklagte eine grosse Zahl von Falsifikaten mit Erfolg absetzen konnte. Sie hat die Qualität der Falsifikate im Laufe der Zeit ausserdem verbessert (Arbeit mit Schablone, besser geeignetes Papier, Beschichtung mit Lack). 2.4 Die Angeklagte hat das Geld willentlich gefälscht, in der Absicht es als echt in Umlauf zu bringen und sich damit zu bereichern.
8 - 2.5 Erstellt und unbestritten ist, dass die Angeklagte die „Blüten“ in fünf Serien an fünf verschiedenen Tagen hergestellt hat und dass die grösste Serie, die fünfte, maximal 35 Noten mit einem Nennwert von Fr. 100.– umfasst hat. 2.6 2.6.1 Der Angeklagten wird in objektiver Hinsicht im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe 115 gefälschte Noten in Umlauf gesetzt, ohne dass die Empfänger über die Fälschung orientiert gewesen seien. Dabei habe sie meist eher dunkle Lokale, Taxis oder Bäckereien ausgesucht, jeweils mit ihrem Gegenüber gesprochen, um dieses abzulenken, und habe nur jeweils einmal am selben Ort Falschgeld in Umlauf gesetzt. Dabei habe sie die Banknoten an 22 bekannten Orten in Umlauf gesetzt. Insgesamt seien 56 Banknoten an 54 Adressen wieder aufgetaucht (darunter die 22 bekannten Absatzorte). 2.6.2 Die Angeklagte hat diesen konkreten Vorwurf bei der Polizei und bei der Bun- desanwaltschaft im Grundsatz anerkannt, mit Einschränkungen bezüglich der genauen Anzahl (pag. 13-02-0020; pag. 13-02-0034 ff.; pag. 13-02-0038 ff.). Zur Beweislage hiezu ist Folgendes festzustellen: a) Sachbeweise existieren einzig in Form der wieder aufgetauchten 56 Bankno- ten. Die Anklage geht zu Recht davon aus, dass die Vorlage für die erste Serie aus dem Internet herunter geladen wurde. Dies ergibt sich aus der Aussage der An- geklagten (pag. 13-02-0017) und auch daraus, dass dieselbe Vorlage auch von anderen (bekannt gewordenen) Tätern unabhängig voneinander benutzt wurde (pag. 08-00-0024). Es ist klar, dass es sich dabei um die Note mit der Serien- nummer 96O5929079 handelte. In unlösbarem Widerspruch dazu steht jedoch, dass bei dieser Note die Herstellung von 5, hingegen das in Umlaufsetzen von 7 Falsifikaten zur Anklage gebracht wird (St. Gallen, II. [2 Stk.]; Rorschach, JJ. Bar; St. Gallen, Restaurant KK. [2 Stk.]; Arbon, Restaurant LL.; Rorschach, Res- taurant MM.). Es fällt bei dieser Serie auf, dass am 9. und am 10. Februar 2008 jeweils zwei Noten in St. Gallen bei einem Empfänger landeten und in einem Fall (Rest. KK.) ausdrücklich angegeben wird, es habe sich um einen männlichen Tä- ter gehandelt (pag. 13-02-0015). Das Abgeben zweier Noten an denselben Emp- fänger passt nicht zur Vorgehensweise der Angeklagten. Bei der männlichen Tä- terschaft kommt sie sodann zum vornherein nicht als Täterin in Frage. Zudem setzte sie zu dieser Zeit insgesamt zwei Noten in Rorschach (9. und 10. Februar
12 - eine Note jeweils in einem Arbeitsgang mit Computer und Kombidrucker mehr- fach reproduziert – Zusammenhangs der Einzelhandlungen an einem Tag, sind diese je als Tateinheit zu qualifizieren. Es liegt somit fünffache Tatbegehung der Geldfälschung vor. 3.1.3 Die Herstellung der fünften und letzten Serie von Falschgeldnoten ist die um- fangreichste. Zu prüfen ist daher, ob diese noch unter den privilegierten Tatbe- stand fällt. Die Angeklagte hat an diesem Tag maximal 35 Noten mit einem Nennwert von je Fr. 100.– hergestellt, in der Summe also Fr. 3’500.–. Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur weni- ge Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leich- ter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beach- ten, dass der Grundtatbestand Art. 240 Abs. 1 Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschät- zungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fäl- schungsmethode mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist: 8 Zweihunderterno- ten (BGE 133 IV 256), 10 Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007). Der vorliegende Fall entspricht also ungefähr dem letzten angeführten Präjudiz. Auch für 35 Hunderternoten kann der Gesetzgeber keinesfalls schon eine Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen – Vergleich mit der Strafdro- hung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehör- de ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Fest- legung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeu- tung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegun-
13 - gen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leich- ten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden. 3.1.4 Fünf Banknoten der ersten Serie wurden sofort wieder vernichtet. In dieser Hin- sicht beantragt die Bundesanwaltschaft, die Angeklagte sei wegen Versuchs der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StBG in fünf Fällen schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung trifft insofern zu, als le- diglich von versuchter und nicht von vollendeter Geldfälschung auszugehen ist, wenn die Qualität der hergestellten Banknoten derart schlecht war, dass die Banknoten nicht täuschungstauglich waren. Davon ist in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Angeklagten auszugehen, da sich die Beschaffenheit dieser Banknoten nicht mehr rekonstruieren lässt. Indessen ist nur von einer Versuchs- handlung auszugehen, weil eine Serie eine Handlungseinheit darstellt (oben Erw. 3.1.2). Zudem ist konsequenterweise davon auszugehen, auch der Versuch habe sich auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB bezogen. 3.1.5 Die Angeklagte ist demnach schuldig der fünffachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2. StGB sowie der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2. und Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.2 Anklagepunkt B Indem die Angeklagte in mindestens 52 Fällen eine selbst gefälschte Banknote guter Qualität mit einem Nennwert von je Fr. 100.– zur Zahlung einsetzte, hat sie falsches Geld objektiv und subjektiv tatbestandsmässig in Umlauf gesetzt. Sie ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig. 3.3 Anklagepunkt C 3.3.1 Wer gefälschtes Geld zur Zahlung einsetzt, welches die Gefahr schafft, mit ech- tem verwechselt zu werden, begeht gemäss inzwischen gefestigter Praxis grund- sätzlich eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes gegenüber den Empfängern des Geldes (In BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 und E. 4.4.4). Vorlie- gend hat die Angeklagte ausserdem darauf geachtet, das Geld in Situationen zu verwenden, von welchen sie annahm, dass die Fälschungen nicht bemerkt wür- den (vgl. pag. 13-02-0009 f.; pag. 13-02-35 Z. 122; pag. 13-02-36 Z. 155). Durch
14 - die Entgegennahme eines wertlosen Falsifikats im Austausch gegen eine wert- haltige Leistung – Ware plus Wechselgeld – haben sich die Empfänger an ihrem Vermögen geschädigt, unabhängig davon, ob sie das Falsifikat später wissent- lich oder unwissentlich an Dritte weitergaben, da der Vermögensschaden mit der Entgegennahme des Falsifikats unmittelbar – wenn vielleicht auch nur vorüber- gehend (statt vieler BGE 102 IV 89; STEFAN TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 26 f.) – eingetreten ist. Die generische Umschreibung des tatbestandsmässigen Vermö- gensschadens in der Anklageschrift genügt demnach den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Täuschung und Bewirkung des Schadens stehen im Ver- hältnis der Motivation. Die Angeklagte hat sich demnach in mindestens 52 Fällen des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht. 3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Angeklagte wegen mehrfachen geringfügigen oder einfa- chen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen ist. Die Anklage lautet auf Ge- werbsmässigkeit. a) Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmäs- sigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. We- sentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlun- gen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Ab- sicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3 mit Verweisungen auf BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3; 116 IV 319 insb. E. 4). b) Die Angeklagte hat die Täuschungsmittel in fünf Serien in etwa vier Monaten hergestellt und in mindestens 52 Einzelakten in etwa sieben Monaten an andere Personen abgegeben. Die dafür aufgewendete Zeit und die Mittel sprechen für Gewerbsmässigkeit. 52 Taten innerhalb eines Zeitraumes von etwa 7 Monaten muss als sehr häufig bezeichnet werden, was ebenfalls grundsätzlich für Ge- werbsmässigkeit spricht. Einschränkend ist dazu allerdings anzufügen, dass bei einer Täuschung mit Falschgeld, die bei der einzelnen Transaktion erzielten Ein-
15 - künfte beschränkt sind, weshalb bei solchen Betrügen immer eine beträchtliche Anzahl begangen werden muss, damit Gewerbsmässigkeit in Frage kommen kann. Die im Tatzeitraum verschuldete und völlig mittellose Angeklagte hat sich mit dem Deliktsertrag von mindestens Fr. 5’200.– während einiger Monate ihren bescheidenen Lebensunterhalt finanziert. Das spricht ebenfalls für Gewerbs- mässigkeit. Auch der Täter, der sich in einer Notlage befindet, etwa weil er ar- beitslos geworden ist, darauf einrichtet, fortan bis zum ungewissen bzw. unbe- stimmten Ende dieser Notlage durch Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen, kann gewerbsmässig handeln (BGE 116 IV 319 E. 4d). Mit der Senkung der Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug auf drei Monate sind die Anforde- rungen für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit faktisch gesenkt worden. Im al- ten Vermögensstrafrecht betrug die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug noch ein Jahr Zuchthaus (Art. 148 Abs. 2 aStGB). Nach revidiertem Recht be- trägt die Mindeststrafe nur noch 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die Mindeststrafe ist für das Bundesgericht bei Grenzfällen ein wichtiges Kriterium. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 123 IV 113 E. 2a (23 Diebstähle und 6 Versuche in siebeneinhalb Monaten mit einer Beute von Fr. 3’400.– [unter neuem Vermögensstrafrecht] mit Mindeststra- fe 3 Monaten Gefängnis für gewerbsmässigen Diebstahl) ist die Gewerbsmäs- sigkeit im vorliegenden Fall – wenn auch als Grenzfall – zu bejahen. 3.3.3 Die Angeklagte ist demnach des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig. 3.4 Konkurrenzen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 146, Art. 240 und Art. 242 StGB echte Konkurrenz, weshalb die Angeklagte wegen Erfüllung aller dreier Tatbestände zu verurteilen ist.
16 - gewerbsmässigen Betrug mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe und einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 4.1.2 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlich- keit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1.3 Bezüglich objektiver Schwere ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte wäh- rend 7 Monaten gewerbsmässig delinquierte. Die erzielten Einkünfte waren mit etwa Fr. 5’200.–, also etwa Fr. 740.– pro Monat nicht mehr im untersten Bereich, bei dem schon gewerbsmässiges Handeln möglich ist. Jedoch können die erziel- ten monatlichen Einkünfte noch als moderat bezeichnet werden. Auszugehen ist auch davon, dass die Gewerbsmässigkeit unter altem Recht wegen der Mindest- strafe von einem Jahr Zuchthaus zu verneinen gewesen wäre. Damit erscheint es folgerichtig, in objektiver Hinsicht von einem gewerbsmässigen Betrug mit leichtem Verschulden auszugehen. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten folgendes (pag. 03-00-0003, pag. 03-00-0005 ff.): Die Angeklagte wurde am NN. geboren. Sie wuchs in OO. auf, wo sie auch die Schulen besuchte. Danach absolvierte sie erfolgreich eine Lehre als Drucktechnologin. Gearbeitet hat sie auf diesem Beruf wegen Rückenproblemen nie (3 Operationen während Lehrzeit). Abgeschlossen hat sie auch eine Weiterbildung im Kundenservice. Dazwischen arbeitete sie im Service ohne entsprechende Ausbildung. Mit 19 Jahren zog sie von zu Hause aus. Zur Zeit wohnt sie mit ihrem Ex-Freund zusammen und zahlt einen Anteil an die Miete von Fr. 620.–. Unterstützungspflichten hat sie nicht. Sie arbeitet bei der Firma PP. zu ca. 75% im Stundenlohn und verdient monatlich im Durchschnitt ca. Fr. 1’890.–. Ein IV-Verfahren ist pendent. Angestrebt wird, eine neue Berufs- lehre zu beginnen, weil sie auf ihrem gelernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Während einer gewissen Zeit der deliktischen Tätigkeit war die Angeklagte arbeitslos. Vermögen hat sie keines, hingegen er- hebliche Schulden. Der Lebenslauf zeigt, dass die junge Angeklagte noch keinen Einstieg in ein stabiles (Berufs-) Leben gefunden hat. Ihr unregelmässiges Ein- kommen ist sehr bescheiden. Ebenso ihr Lebenswandel. Mit Ausnahme des Al- ters sind die persönlichen Verhältnisse weder verschuldensmindernd noch -erhöhend zu werten. Leicht strafmindernd ist das noch junge Alter in Betracht zu ziehen.
17 - In mittlerem Masse strafmindernd ist das umfassende Geständnis zu berücksich- tigen. Im Übrigen hat sie die deliktische Tätigkeit (nach der Herstellung 5 Serien von Falsifikaten) aus eigenem Antrieb beendet. 4.1.4 Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität vom Primat der Geldstrafe auszugehen (BGE 134 IV 97). 4.1.5 Für das schwerste Delikt alleine wäre von einer Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Gemeinnützige Arbeit als Sanktion scheidet damit aus. 4.2 Wegen der weiteren Taten ist die Strafe zu schärfen. Die drei Delikte bilden ei- nen logischen Zusammenhang. Spezifisches mit Bezug auf das Täterverschul- den ist daher nicht zu berücksichtigen. Als zweitschwerstes Delikt ist wohl die Geldfälschung an sich zu werten, braucht es doch hier die privilegierte Variante, um nicht die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verwirken. Beim in Umlaufsetzen falschen Geldes ist zu berücksichtigen, dass es zwar nicht im Rechtssinne konsumiert wird, aber verschuldensmässig praktisch im gewerbs- mässigen Betrug aufgeht. Geht man auch bei den fünf Geldfälschungen und den einzelnen Handlungen betreffend in Umlaufsetzen von Geldstrafen aus, rechtfer- tigt es sich, die Einsatzstrafe um rund die Hälfte beziehungsweise um 120 Ta- gessätze zu erhöhen. 4.3 Die Angeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu verur- teilen. 4.4 Bemessung des Tagessatzes Der Tagessatz ist unter den konkreten Umständen – minimale Einkünfte und Schulden der Angeklagten – auf das Minimum von Fr. 10.– festzusetzen (zum Minimalansatz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2008, E. 1.4) 4.5 Bedingter Strafvollzug Bei der nicht vorbestraften Angeklagten besteht offensichtlich keine negative Prognose. Es ist ihr daher der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
18 - 4.6 Bewährungshilfe Angesichts des jugendlichen Alters der Angeklagten und der wenig stabilen Le- bensumstände ist es angezeigt, für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB anzuordnen.
6.1 GG. wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, folgenden Privatklägern je Fr. 100.– zu bezahlen:
Caffé A.
Bäckerei-Konditorei D.
Bar F.
O. AG
R.
Restaurant AA. AG
BB. GmbH
Restaurant CC.
FF.
C.
E. AG, HH.
G.
Restaurant H.
I.
J.
Bank K.
L. (Schweiz) GmbH
Bank M. AG
20 -
N. AG St. Gallen
P.
Drogerie Q.
Restaurant + Metzgerei S.
T. AG
Bank DD.
EE.
6.2 Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 1’562.– Kosten gerichtspolizeiliche Ermittlungen (Kapo SG /UA SG) Fr. 3’000.– Gebühr Voruntersuchung Fr. 2’000.– Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 435.– Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.– Gerichtsgebühr Fr. 9’997.– Total
Davon werden GG Fr. 2’000.– auferlegt.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft, Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes
Rechtsanwalt Fredy Fässler
alle Privatkläger
21 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Geschädigte sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich gegen den Entscheid über die eigene Zivil- forderung richtet oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Missachtung eine for- melle Rechtsverweigerung darstellt.