Entscheid vom 28. Oktober 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Peter Popp und Miriam Forni Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Walter Mäder, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Gegenstand
Geldwäscherei
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2009.5
Die Strafkammer erwägt:
2.1 Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Delikt vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich gilt das im Zeitpunkt der Begehung gül- tige Gesetz (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ob das neue Recht das mildere und daher das massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich zunächst nach dem Tatbe- stand; ist dieser unverändert, kommt es auf den Vergleich der Sanktion an (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
6 - wusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam- men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 46). 3.2 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit von Ende 2002 respektive anfangs 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, als Geldkurier von B. Gelder in der Höhe von Euro 70'000.– bis 80'000.– entgegengenommen und über die Schweiz, insbesondere Zürich, nach Brasilien und/oder in den Libanon gebracht, wobei diese Gelder insbesondere aus dem Verkauf von Kokain in Deutschland durch B. und C. gestammt hätten und der Angeklagte dies auch gewusst habe. Dadurch habe er die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung der inkriminierten Gelder absichtlich verhin- dert, weshalb er sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe. 3.2.2 Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei nie in der Stadt Düsseldorf gewesen und kenne we- der B. noch C.. Er habe nie Euro 70'000.– von B. entgegengenommen. B. habe ihm mit seinen Aussagen schaden wollen, da dieser politisch anders orientiert sei. Vielleicht verwechsle er ihn mit seinem Bruder D.. Zudem hätten ihn weder B. noch C. bei den entsprechenden Konfrontationseinvernahmen vom 12. September 2007 mit Sicherheit erkannt. Bei der Fotokonfrontation habe ihn B. nur mit 90% Si- cherheit erkannt. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass B. ihn nicht als A., sondern als E. bezeichnet habe, bestätige der Angeklagten, dass eini- ge Personen ihn so nennen würden (cl. 6 pag. 13.1.17–19, 13.1.51, 13.1.61 f., 13.1.72, 13.1.79 f., 13.1.94–96). 3.2.3 Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Aussa- gen von B., welcher vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde (cl. 2 pag. 5.1.189). B. hat im eigenen Strafverfah- ren und nachfolgend in zwei rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Zeu- geneinvernahmen über verschiedene Treffen mit E. berichtet, wobei die Vorfälle im Zusammenhang mit den ersten beiden Treffen (Übergabe von ca. DM 100'000.- am Flughafen Düsseldorf und Entgegennahmen von ca. Fr. 100'000.- in der Woh- nung des Angeklagten in Zürich), später wegen Verjährung eingestellt wurden (cl. 7 pag. 22.00.28 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. B). Zusammengefasst hat er fol- gendes ausgeführt: a) Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Januar 2004 erwähnte B. beiläufig, eine Übergabe von (aus Rauschgiftgeschäften stammenden) Euro 70'000.– bis 80'000.– an E. aus der Schweiz. Das Treffen mit E. sei ihm von F. (Kontaktperson
7 - in Brasilien) angekündigt worden. E. habe er vorher schon mehrfach in Düsseldorf gesehen, als er noch mit C. (im Drogenbereich) zusammengearbeitet habe (cl. 2 pag. 5.1.194.). Zur Herkunft des an E. übergebenen Geldes präzisierte B. in einer weiteren Einvernahme am 4. Februar 2004, es habe aus der Lieferung (Drogenlie- ferung) von Dortmund gestammt (cl. 2 pag. 5.1.199). Zudem erwähnte er ein wei- teres Treffen mit E. in der Schweiz. Er sei von Düsseldorf aus mit dem Zug nach Zürich gefahren, wo E. ihn am Bahnhof abgeholt und zu dessen Wohnung gefah- ren habe. Dort habe E. ihm einen grossen Geldbetrag übergeben. Er glaube es seien ca. Fr. 100'000.– gewesen (cl. 2 pag. 5.1.197). Am Nachmittag desselben Tages gab B. zu Protokoll, das letzte Mal, als er E. gesehen habe, habe er ihm die Euro 70'000.– bis 80'000.– übergeben. Dies sei kurz vor seiner Verhaftung gewe- sen (cl. 2 pag. 5.1.200). Anlässlich einer Zeugenvernehmung vom 24. Juni 2004 bei Landeskriminalamt Nordheim-Westfalen präzisierte B., er habe E. einmal DM 100'000.- übergeben, die aus Rauschgiftgeschäften gestammt hätten. Nach dieser Geldübernahme habe E. einen Anschlussflug nach Libanon genommen (cl 3 pag. 9.1.28). Sodann habe er (B.) in der Schweiz von E. Fr. 100'000.- über- nommen und diese in den Libanon gebracht (cl. 3 pag. 9.1.27 f.). Nachdem C. sich bereits in Untersuchungshaft befunden habe, sei es zu einem weiteren Treffen mit E. gekommen, wo er (B.) diesem Euro 70'000.- bis 80'000.- übergeben habe. E. sei mit dessen Auto nach Düsseldorf gefahren. Dort hätten sie sich beim Haupt- bahnhof getroffen. Nach der Geldübernahme, sei E. gleich wieder weggefahren (cl. 3 pag. 9.1.28 f.). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die bereits in seinem Strafver- fahren gemachten Aussagen und gab zusammengefasst an, er habe Gelder in die Schweiz gebracht, es seien aber auch Leute zu ihm gekommen, um Geld von ihm abzuholen. Diese Gelder hätten aus dem Drogenverkauf gestammt, es sei darüber im Einzelfall aber nicht gesprochen worden, dies sei allen Beteiligten klar gewe- sen. Auf entsprechende Frage sagte B. aus, die Geldtransporte seien in unter- schiedlicher Währung durchgeführt worden, CHF, Dollar, DM und später in Euro, je nach dem in welcher Währung die Ware (Drogen) bezahlt worden sei. Er habe E. mehrfach getroffen. E. habe er das erste Mal in Düsseldorf getroffen, dieser sei mit dem Flugzeug aus Zürich gekommen, um Geld abzuholen. Dies sei zu einer Zeit gewesen, als er (B.) noch mit C. zusammengearbeitet habe. Weiter bestätigte B. das bereits am 9. Januar 2004 Ausgeführte (cl. 2 pag. 5.1.194), dass er E. aus einer Lieferung für Hannover, kurz nach der Verhaftung von C., Euro 70'000.– bis 80'000.–, welche aus Drogenerlösen gestammt hätten, übergeben habe. E. sei ge- kommen, um das Geld abzuholen. Üblicherweise sei es so gewesen, dass er (B.) in Brasilien angerufen habe und ihm dann E. angekündigt worden sei. Die Über- gabe habe in der Nähe des Hauptbahnhofs (Düsseldorf) stattgefunden. Er habe die Erlöse immer in Fünfhunderternoten getauscht, damit das Volumen gering geblieben sei. Direkten Kontakt mit E. habe er nur bei den Geldübergaben gehabt, alle anderen Modalitäten seien von Brasilien aus bestimmt worden (cl. 6
8 - pag. 12.2.3–7). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bes- tätigte B. erneut seine bis anhin gemachten Aussagen, indem er festhielt, E. erst- mals am Flughafen Düsseldorf zusammen mit C. getroffen und ihm Geld überge- ben zu haben. „Die Leute“ hätten E. nach Düsseldorf geschickt, um das Geld zu holen. Er habe E. zwei- oder dreimal getroffen. Das erste Mal habe er am Flugha- fen Düsseldorf, das zweite Mal in dessen Wohnung in der Schweiz mit E. Kontakt gehabt. Dort hätten sich auch dessen Frau und Tochter aufgehalten. Auf Frage nach der Währung des übergebenen Geldes hielt B. dafür, dass es bei der Geld- übergabe um Euro gegangen sei, wobei es bei der ersten Geldübergabe seiner Meinung DM gewesen seien. Als er in der Schweiz Geld abgeholt habe, seien es Schweizer Franken in mehreren Umschlägen gewesen. (cl. 6 pag. 12.2.60–62, 12.2.70 f., 12.2.73). b) In Bezug auf die Identifikation des Angeklagten und dessen Umfeld sagte B. am
9 - schirm gezeigt wurde, bemerkte B., E. habe keinen Bart und ganz kurze Haare gehabt, als er ihn getroffen habe. Die Gesichtszüge und Augen würden ihm sehr bekannt vorkommen. Aber mit dem Bart und den Haaren könne er nicht sicher sa- gen, dass er es sei. Von der Statur her stimme es. Die Augen kenne er hundert- prozentig. Vom Gesicht und der Augen- und Nasenpartie sei er (E.) es. Die Per- son, die er damals (bei der Fotokonfrontation) erkannt habe, sei E. gewesen. Er würde ihn nur unter dem Namen E. kennen. Auf erneute Frage zum Treffen in Zü- rich sagte B. aus, dass in der Wohnung in der Schweiz auch die Frau von E. und seine Tochter gewesen sei. Auf die Frage, ob er die Frau des Angeklagten be- schreiben könne, gab er an, sie sei nicht gross, kleiner als er (B.), habe blondes Haar, sei kräftiger und habe europäische, weisse Haut. Sie sei keine Südländerin (cl. 6 pag. 12.2.60–64). Bezüglich des Treffens mit E. in Zürich wiederholte B., er sei damals von ihm (E.) am Flughafen in seinem Auto abgeholt worden. Er meine, es sei ein Honda gewesen. Es habe sich um ein kleines Haus mit einem kleinen Garten bzw. einer kleinen Wiese davor gehandelt. Im Wohnzimmer habe ein gros- ses Poster gehangen. Sonst sei er nur noch in einem kleinen Zimmer gewesen, wo er das Geld bekommen habe. Mehr habe er vom Haus nicht gesehen. Die Fra- ge, ob er sich noch an den Namen der Frau und des Kindes erinnern könne, ver- neinte er mit dem Hinweis, dies sei zu lange her. Dagegen bestätigte er auf Er- gänzungsfrage hin, dass in der Wohnung ein Riesenposter von G. gehangen habe (cl. 6 pag. 12.2.69 f.). Bezüglich der Anzahl der Kinder des Angeklagten hielt B. dafür, das was er in der Einvernahme vom 14. März 2006 gesagt habe, stimme hundertprozentig. Seine damalige Erinnerung sei noch frisch und richtig gewesen. Er bestätigte erneut, dass E. eine Schweizer Frau und eine kleine Tochter gehabt habe. E. habe ein kleines Haus mit einer kleinen grünen Wiese davor gehabt. Das Haus sei nicht besonders weit vom Flughafen entfernt gewesen, da sie nicht lange vom Flughafen zu E. gebraucht hätten (cl. 6 pag. 12.2.72–73). 3.2.4 Auch C. berichtete über das Treffen mit E. am Flughafen Düsseldorf und führte aus, F., hätte die Ankunft von E. angekündigt. Dieser sei mit dem Flugzeug von Zürich aus nach Düsseldorf geflogen, um das Geld abzuholen. Er (C.), B. und H., hätten E. bei dieser Gelegenheit insgesamt DM 100'000.– aus dem Drogenerlös übergeben. E. sei mit dem ihm übergebenen Geld direkt weiter nach Beirut geflo- gen (cl. 6 pag. 12.1.7; 12.1.38). E. sei schlank, habe schwarzes Haar und einen jüngern Bruder namens D. (cl. 6 pag. 12.1.8) 3.2.5 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B. mit seinen Aussagen selbst belastete, zudem sind sie in sich geschlossen, kongruent und detailreich, weshalb kein Anlass besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Bezüglich der Identifika- tion des Angeklagten stimmen seine Aussagen überdies mit den Aussagen des Angeklagten selbst, dessen damaliger Ehefrau und I. überein. So bestätigten so- wohl der Angeklagte, seine damalige Ehefrau und I., dass er (der Angeklagte) tat-
10 - sächlich ab und zu E. genannt worden sei (cl. 2 pag. 5.1.336; cl. 6 pag. 13.1.3; 13.1.18; 13.1.94; 13.1.100). Ebenso stimmen die Aussagen von B. und des Ange- klagten – für die Phase, als das Treffen in Zürich stattfand – hinsichtlich des Hau- ses in Kloten, des silbergrauen Honda Accord des Angeklagten und dessen Ar- beitsort am Flughafen Zürich überein (cl. 6 pag. 13.1.5; 13.1.54 f.; 13.1.66; 13.1.72 f.; 13.1.85 f.; siehe auch cl. 2 pag. 5.1.177; 5.1.408 Fn. 14). Sowohl der Angeklag- te, wie auch seine damalige Ehefrau bestätigten, zwei Kinder zu haben und in der Wohnung ein Bild von G. gehabt zu haben (cl. 6 pag. 13.1.14; 13.1.80; 13.1.96; cl. 2 pag. 5.1.332–339 f.). Das erste Treffen mit dem Angeklagten in Düsseldorf und dessen Verwicklung im Drogengeldtransport wurde zudem auch von C. be- schrieben, der sich damit ebenfalls selbst belastete. Auch die Aussage von B. und C., wonach der Angeklagte einen Bruder namens D. habe, trifft zu. Nach dem Ge- sagten ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf bezüglich Übergabe von Euro 70'000.– bis 80'000.– durch B. an den Angeklagten in der Nähe des Bahnhofs Düsseldorf Ende 2002/anfangs 2003, und dass dieses Geld aus Drogenerlös stammte, erstellt ist. b) Dagegen ist ein Transport der in Düsseldorf übernommenen Euro 70'000.– bis 80'000.– von Deutschland in die Schweiz nicht erstellt. Weder den Aussagen von B. noch sonstigen Aktenstücken ist zu entnehmen, wohin der Angeklagte das Geld gebracht hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte in Zürich wohnte, kann nicht geschlossen werden, dass er mit dem inkriminierten Geld in die Schweiz zurückkehrte. Zudem fällt auf, dass sowohl B. als auch C. in Bezug auf die erste Geldübernahme des Angeklagten (DM 100'000.–) festgestellt hatten, dass dieser mit dem erhaltenen Betrag sogleich in den Libanon geflogen ist. c) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt. Darauf kann aufgrund der Aussagen von B., dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Gelder aus Drogenverkauf gestammt hätten (siehe vorstehend E. 3.2.3 a)) und auch aufgrund des „äusseren“ Sachverhalts, d.h. des nachgewie- senen Ablaufs der Geschehnisse (Abwicklung der Treffen, Bezug mit Brasilien, Höhe des Bargeldbetrages, (fehlende) Erklärung der Herkunft des Geldes durch den Übergeber) geschlossen werden. 3.3 Die Übernahme von Geldern aus dem Drogenverkaufserlös eines Dritten und die Wegführung dieser Gelder sind geeignet, deren Auffindung oder Einziehung zu vereiteln (BGE 119 IV 241). Eine Aufgabe der Drogengeldkuriere ist es schliesslich auch, Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte hat somit in objekti- ver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmung auf die verübte Tat anwendbar sei.
11 - 3.4 Die räumliche Anwendung des Schweizer Strafrechts wird in Art. 3 ff. StGB gere- gelt. Es handelt sich dabei um materielle, nicht prozessuale Normen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, § 3 N. 69; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 5 N. 3). 3.4.1 Der Angeklagte handelte nicht auf schweizerischem Boden. Der Tatbestand der Geldwäscherei stellt ein abstraktes Gefährdungs- und damit ein schlichtes Tätig- keitsdelikt dar, weshalb das Ubiquitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 aStGB, Art. 8 Abs. 1 StGB; ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 488) ausser Betracht fällt und das inländische Recht nicht über einen Erfolgsort zur Anwendung gelangt. Es stellt sich daher die Frage, ob der erstellte Sachverhalt als Auslandstat dem Schweizer Recht unterliegt. Weil der Angeklagte Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Per- sonalitätsprinzip nach Art. 6 Ziff. 1 aStGB respektive Art. 7 Abs. 1 StGB in Frage. 3.4.2 Der Angeklagte beging die Geldwäschereihandlung vor dem Inkrafttreten des neu- en Allgemeinen Teil des StGB, weshalb vorab zu prüfen ist, ob anstelle des frühe- ren das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die ge- nannten Bestimmungen unterscheiden sich nur in Bezug darauf, wie das Recht am Handlungsort zu berücksichtigen ist: Art. 6 Ziff. 1 aStGB gebietet die Anwendung des Rechts am Begehungsort, sofern es sich dabei um die lex mitior handelt, wo- gegen Art. 7 StGB in Abs. 3 vorschreibt, dass die Sanktion nach inländischem Recht insgesamt nicht schwerer wiegen darf, als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Das bedeutet, dass nicht mehr das ausländische Gesetz als sol- ches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, son- dern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt. Daraus folgt, dass das neue Recht nicht milder ist und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das frühere anzuwenden ist. 3.4.3 Von den in Art. 6 Ziff. 1 aStGB genannten Voraussetzungen, die Tat nach inländi- schem Recht zu beurteilen, sind deren drei erfüllt: Der Angeklagte besass zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlung das Schweizer Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Angeklagten nach- gewiesene Handlung fällt unter den Tatbestand von Art. 305 bis StGB und ist wegen dessen Strafrahmens ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG. Geldwäscherei ist auch in Deutschland strafbar. Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes. 3.4.4 Der deutsche Tatbestand der Geldwäsche in der Variante der Verschleierung un- rechtmässig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 dStGB) lautet ähnlich wie Art. 305 bis StGB. Als Vortaten gelten nach deutschem Recht alle Verbrechen (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 dStGB), das heisst Straftaten mit einer Androhung von mindes-
12 - tens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 dStGB), sowie besondere Fälle von Vergehen, darunter dasjenige des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 lit. b dStGB), das heisst Straftaten die im Mindestmass mit ei- ner geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 dStGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Gelder aus einfacher oder qualifi- zierter Drogendelinquenz (§ 29 Abs. 1 oder Abs. 3 dBtMG) stammten. Geldwäsche ist im Grundtatbestand im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren belegt (§ 261 Abs. 1 dStGB); die Voraussetzungen der qualifizierten Begehungsweise (§ 261 Abs. 4 dStGB) sind nicht erstellt. Dieses Delikt verjährt fünf Jahre nach sei- ner Beendigung (§ 78 Abs. 4, § 78a dStGB). Bei der Verjährung handelt es sich allgemein um ein negatives Element der Strafbarkeit (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, § 21 N. 6; MÜLLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 45 vor Art. 97 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 5 vor Art. 97 StGB; anders BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom
4.1 Gemäss Art. 173 Abs. 2 BStP kann ein freigesprochener Angeklagter zur Tragung der Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhal- ten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 217 f.).
14 - a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, wel- che für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtliche (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobe- ner Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Straf- norm verletzt habe (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bun- desgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kostenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, ausschliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zugleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169) spricht von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz flies- sende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss. b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Erschwe- rungen und Verzögerungen gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99 Abs. VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbringen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Allerdings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedier- ten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (SCHMID, a.a.O., § 98 N. 1789). c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kostenauf- lage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Straf- verfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten. 4.2 Beim freigesprochenen Angeklagten ist somit hinsichtlich einer allfälligen Kosten- auflage zu fragen, ob er das Strafverfahren durch vorwerfbares Verhalten veran- lasst hat. Das Verhalten des Angeklagten, welches das Strafverfahren auslöste, war ausschliesslich durch das Strafrecht verboten. Anhaltspunkte für ein zivilrecht- lich vorwerfbares Verhalten sind nicht gegeben. Bei dieser Konstellation steht die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung
15 - des Verfahrens entgegen (E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Auflage der Ver- fahrenskosten sind nach dem Gesagten nicht gegeben.
5.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). 5.2 Der Angeklagte war ab Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bis zum 30. Juni 2008 amtlich durch Fürsprecher Sascha Schürch verteidigt. Das Mandat wurde auf Verlangen des Angeklagten beendet. Fürsprecher Sascha Schürch macht einen Zeitaufwand von 93 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'500.40 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'392.85. Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers ist angemessen und gibt lediglich in Bezug auf den Vergütungsantrag für 24 Stunden Reiszeit zu einer Bemerkung An- lass. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt nämlich gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. VIII. 3.). Dies ergibt inkl. der Mehrwertsteuer und den Auslagen einen Betrag von Fr. 26'007.35. Fürsprecher Sascha Schürch ist somit unter Abzug der geleisteten Akontozahlung von Fr. 15'000.– (cl. 7 pag. 20.1.71 f.) mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. 5.3 Rechtsanwalt Urs Späti macht ab 3. Juli 2009 einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 388.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 8'049.85. Diese erscheint angemessen, was den Zeitaufwand betrifft. Bei den Barauslagen sind die geltend gemachten 24 Fotokopien mit Fr. 0.50 anstatt Fr. 1.– pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). In Bezug auf die Verpfle- gungskosten sind dem Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Akteneinsicht zwei Mittagessen und ein Nachtessen zu je Fr. 25.–, somit Fr. 75.–, zusätzlich zu bezahlen (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements). Rechtsanwalt Urs Späti ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 8'111.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
6.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, inso- weit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshand- lungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 BStP). Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauf- lage spiegelbildlich (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 67 N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6; 6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3.1 a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zu- sammenhang Ausgeführten (E. 4.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben. Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren ein- getreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tä- tigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für die anwaltliche Verteidigung (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 4.1; SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O. § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der im- materielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; PICQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559). 6.2 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Genugtuung für die erstandene Un- tersuchungshaft. 6.3 Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersu- chungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 5.1). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen Urteile des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1
17 - m.w.H.). Haft stellt ohne weiteres eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar, welche weder dargetan noch begründet werden muss. Der Entschädigungs- anspruch umfasst auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersu- chungshaft), die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unver- schuldet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei der Festlegung der Höhe der Genug- tuung den Gerichten ein weites Ermessen zusteht, zumal der „tort moral“ nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6). Bei dessen Ausübung kommt den Besonder- heiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommen- den Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4C.343/1994 vom 16. Dezember 1997, E. 12b). Bei kürzeren Freiheitsentzügen wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für ausgestan- dene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 6.1.6). 6.4 a) Der Angeklagte befand sich 296 Tage in Untersuchungshaft (Sachverhalt Bst. C.), weshalb ihm nach der ausgeführten Rechtsprechung ein Genugtuungsan- spruch zusteht. Dabei spielt es infolge Verfahrensübernahme keine Rolle, dass die Haft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde. Als Basisgenugtuung wird ihm für die ersten 90 Tage ein Tagessatz von Fr. 200.– zugesprochen und für die restliche Haftzeit von 206 Tagen ein reduzierter Tagesansatz von Fr. 100.–. Das ergibt Fr. 38'600.–. b) Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die subjektive Betroffenheit des Angeklagten im Zusammenhang mit besonders belas- tenden Begleiterscheinungen der Haft zu würdigen. Anhaltspunkte für ausserge- wöhnlich einschneidende Haftbedingungen sind nicht ersichtlich. Es stellt sich die Frage, ob der Angeklagte nebst der Untersuchungshaft an sich (E. 6.4 a) durch das Strafverfahren weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlit- ten hat. Zusammenfassend ist zur Person des Angeklagten festzuhalten, dass er nach seiner Heirat am Tag I. in Beirut dauerhaft in die Schweiz übersiedelte. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Im Februar 2006 verliess der Angeklagte nach ei-
18 - genen Angaben mit seinen Kindern die Schweiz und kehrte in sein ursprüngliches Heimatland zurück. Am Tag J. wurde die Ehe von einem libanesischen Gericht ge- schieden und ihm dabei die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. Seinen Aus- sagen ist weiter zu entnehmen, dass er im Juli 2006 wegen Kriegswirren im Liba- non wieder in die Schweiz kam und die Kinder zur Mutter nach Schaffhausen brachte. Zudem führte er aus, er habe während der Untersuchungshaft gelitten und Schuldgefühle gehabt, da er sich für seine Kinder verantwortlich gefühlt habe (cl. 2 pag. 2.2.153, 2.2.154, 2.2.159; cl. 6 pag. 13.1.2, 13.1.15; cl. 16 pag. 16.910.46). Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Thun habe A. wäh- rend der Untersuchungshaft überwiegend schriftlichen und telefonischen Kontakt zur Aussenwelt gepflegt und sei zweimal besucht worden (cl. 16 pag. 16.250.3). Der Angeklagte konnte zufolge der Untersuchungshaft der bis anhin wahrgenom- menen persönlichen Betreuung seiner Kinder nicht mehr nachkommen und konnte lediglich massiv eingeschränkte Kontakte zu seinen Kindern pflegen, was ihn als vormals überwiegend allein erziehender Elternteil stark belastete. Dieser Umstand rechtfertigt eine Erhöhung der Genugtuung um ermessensweise Fr. 1'400.–. Wei- tere Faktoren, welche eine Herabsetzung oder zusätzliche Erhöhung der Genug- tuung rechtfertigen würden, sind weder geltend gemacht noch aktenkundig. Unter diesen Umständen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 40'000.– als angemessen.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien und Fürsprecher Sascha Schürch zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).