Entscheid vom 27. Juli 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich, Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,
Gegenstand
Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB); 2. Teilentscheid; Rückweisungsurteile vom 22. April 2010
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2010.12
Anträge der Verteidigung:
Prozessgeschichte: A. A. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von Amphetamintabletten in grossen Mengen betrieben zu haben. Dieses Labor sei auf dem Firmenareal zweier von ihm präsidierten bzw. mitbeherrschten griechi- schen Gesellschaften betrieben worden. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium die Schweiz um Übernahme des dort gegen A. ge- führten Strafverfahrens. Am 13. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen ge- gen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 (SK.2005.6) trat die Strafkammer auf die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 aufgehoben (BGE 132 IV 89). B. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) befand die Strafkammer A. der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jah- ren Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 600'000.–. Gegen diesen Entscheid er- hoben sowohl die Bundesanwaltschaft als auch A. eidgenössische Nichtigkeitsbe-
3 - schwerde. Mit Urteil 6S.479/2006 bzw. 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 (teilweise publiziert in BGE 133 IV 324) hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung an das Bundesstrafgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, das Bundes- strafgericht habe der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis Gelegenheit zur Verbesserung der Anklage zu geben. Sodann hielt es fest, das Bundesstrafgericht hätte aufgrund der Feststel- lung, wonach aus der illegalen Betäubungsmittelproduktion ein Vermögensvorteil realisiert worden sei, auf eine Einziehung jener Vermögenswerte oder auf eine Er- satzforderung erkennen müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde von A. wies das Bundesgericht hingegen mit gleichem Datum ab, soweit es darauf eintrat. C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betreffend den Anklagepunkt "Anstiftung zu falschem Zeugnis" sprach die Strafkammer A. mit Entscheid vom 16. September 2008 (SK.2007.18) von den Vorwürfen des Ver- kaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Entscheid- Dispositiv Ziff. 1). Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2) und ver- urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Des Weiteren be- gründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatz- forderung von Fr. 500'000.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Sie hob die Sperre ver- schiedener Konti und eines Depots bei der Bank B. soweit auf, als es zur Beglei- chung der Ersatzforderung notwendig sei, und befand, die Sperre der Konti und des Depots werde nach Begleichung der Ersatzforderung aufgehoben (Entscheid- Dispositiv Ziff. 7). Sie entschied ferner, die in Entscheid-Dispositiv Ziff. 7 nicht ge- nannten, bei der Bank B. gesperrten Konti sowie das gesperrte Unterdepot wür- den sofort zugunsten des Berechtigten freigegeben, die richterlich verfügte Sperre im Grundbuch Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) werde sofort aufgehoben, und die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II.1 der Anklage- schrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Entscheid-Dispositiv Ziff. 8). D. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben. Dieses hiess mit Urteilen vom 22. April 2010 die Beschwerde der Bun- desanwaltschaft (Verfahren 6B_692/2009) ganz und jene der Bank B. (Verfahren 6B_694/2009 und 6B_695/2009) teilweise gut, hob den Entscheid der Strafkam- mer vom 16. September 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde von
4 - A. wies es ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010). Auf die Beschwerden von C. und D. trat es nicht ein (Urteile 6B_825/2009 und 6B_826/2009 vom 24. September 2009). In den Rückweisungsurteilen erwog das Bundesgericht, die Ersatzforderung sei neu festzusetzen; ausserdem seien Voll- streckungsanordnungen im Strafverfahren zu deren Durchsetzung unzulässig. E. Die Strafkammer setzte das Verfahren gegen A. nach Eingang der Rückwei- sungsurteile des Bundesgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2010.12 fort. Sie sprach A. mit Entscheid vom 18. Mai 2010 (Teilentscheid) von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Ent- scheid-Dispositiv Ziff. I.1), befand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.2) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.3). Des Weiteren erkannte sie, die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente ge- mäss Ziff. II.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Ent- scheid-Dispositiv Ziff. I.4). Sie beschloss, über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später entschieden (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.1). Diesen Entscheid eröffnete die Straf- kammer im schriftlichen Verfahren ohne Vernehmlassung der Parteien und teilte ihn der Bundesanwaltschaft zum Vollzug mit (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.2). In der Folge erliess die zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde eine Vollzugsverfü- gung an A. mit Strafantritt am 20. September 2010. F. Im Hinblick auf den zweiten Teilentscheid gab die Strafkammer der Bundesan- waltschaft und A. zunächst Gelegenheit, sich schriftlich im Rahmen des einge- schränkten Prozessthemas (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts, S.
5 - zichtete jedoch auf eine neue Hauptverhandlung. C. und D. liessen sich mit ge- meinsamen Eingaben vom 7./8. Juni 2010 vernehmen. Sie stellten Antrag auf Be- teiligung am Verfahren als Drittbetroffene, Gewährung von Akteneinsicht, Freiga- be beschlagnahmter Vermögenswerte, Aufhebung von Grundbuchsperren und Ersatz eines durch Beschlagnahmen und Verfügungsbeschränkungen erlittenen Schadens. Die Bank B. liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2010 vernehmen, ohne jedoch formell Anträge zu stellen. G. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 stellte die Strafkammer fest, dass die Bank B., C. und D. in diesem Verfahren keine Rechte als Drittbetroffene haben (Entscheid- Dispositiv Ziff. 1). Sie erkannte, dass von einer neuen Hauptverhandlung abgese- hen werde, und gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf den Entscheid über die Ersatzforderung neu oder ergänzend schriftlich bis 6. Juli 2010 zu äus- sern (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2). Die Strafkammer trat auf das Begehren von A., es sei die Nichtigkeit des Entscheids vom 18. Mai 2010 festzustellen, nicht ein und wies dessen auf Widerruf der Vollzugsmeldung bezüglich jenes Entscheids ge- richtetes Begehren ab (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Die Begründung des Ent- scheids stellte sie mit jener über die Hauptsache in Aussicht (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Diese findet sich in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids (siehe hinten E. 1). H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 6. Juli 2010, A. innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2010 die eingangs wiedergegebenen Anträge. I. Die Akten wurden um aktuelle Bankauszüge zu den beschlagnahmten Bankkonti und -depots, aktuelle Grundbuchauszüge betreffend Liegenschaften in Z./AG, Y./BE, X./BE und W./TI, eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern bezüglich A. ab dem Steuerjahr 2007, einen Betreibungsregisterauszug und eine Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörde ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Verfahrensakten Urteilsgrundlage (vgl. lit. A–C).
6 - Die Strafkammer erwägt:
7 - Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen hat es diese Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden war. In materieller Hinsicht bezog sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ausschliesslich auf Ziff. 7 des Dispositivs (E. 1.5). Der vom Bundesstrafgericht zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorste- henden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teil- weise neu zu fassen, nämlich hinsichtlich der Frage der Ersatzforderung und de- ren Deckung durch beschlagnahmte Vermögenswerte. Die Rechtskraftwirkung der nicht aufgehobenen Verfahrensteile steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sin- ne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 19). Insoweit ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des aufgehobenen Entscheids (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs) zu überprüfen. Der rechtskräftige und somit vollziehbare Teil des formell in seiner Gesamtheit kassierten Entscheids der Strafkammer vom 16. September 2008 wurde in die- sem Verfahren mit Teilentscheid vom 18. Mai 2010 neu verkündet (vorne lit. E). 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (TPF 2007 60 E. 1.4). Ent- sprechend ist gemäss Praxis der Strafkammer nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltsele- mente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend – mit Ausnahme einer Aktua- lisierung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verurteilten – nicht der Fall, weshalb auf eine neue Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Dem- entsprechend findet auch keine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Art. 178 BStP) statt. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird damit – entgegen der Auffassung des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.521.5) – nicht verletzt. 1.3 Der Verurteilte beantragt in seinen Eingaben wiederholt, das Teilurteil der Straf- kammer vom 18. Mai 2010 sei nichtig zu erklären, eventuell sei es aufzuheben. Er begründet dies damit, dass für den Erlass eines Teilentscheids keine verfahrens- rechtliche Grundlage bestehe; die vom Gericht gewählte Vorgehensweise verletze verfassungsmässige Verfahrensgarantien und den Anspruch auf ein faires Verfah- ren gemäss Art. 6 EMRK (cl. 75 pag. 75.521.1 ff., 75.521.5 ff., 75.521.12 ff.).
8 - 1.3.1 Der Verurteilte verlangt mithin, dass über sämtliche Punkte, welche Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens bilden, formell in einem einzigen Ent- scheid zu befinden sei, und dass der Entscheid in seiner Gesamtheit zu eröffnen sei. Vorab ist festzuhalten, dass der Teilentscheid vom 18. Mai 2010, wie bereits in seinen Erwägungen und hier in E. 1.1 dargelegt, nur die formelle Neuverkün- dung der materiell rechtskräftig entschiedenen Punkte des Entscheids vom
9 - (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 90 und 95 lit. a und b BGG). In formeller Hin- sicht steht demnach ein Rechtsbehelf zur Verfügung, weshalb auf das Begehren um Nichtigerklärung des Teilentscheids vom 18. Mai 2010 nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf das Begehren einzutreten wäre, wäre es wohl abzuweisen. In materieller Hinsicht ist nämlich festzuhalten, dass die absolute Nichtigkeit eines Strafurteils auf krasse Ausnahmefälle beschränkt ist. Eine Gesetzesverletzung führt nur dann zur absoluten Nichtigkeit einer Prozesshandlung, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (TPF 2005 172 E. 3.1). Die Bundesstrafprozessord- nung schreibt nicht ausdrücklich vor, dass das Verfahren in formeller Hinsicht durch ein einziges, sämtliche zu beurteilenden Punkte umfassendes Sachurteil abzuschliessen ist. Im Falle einer Rückweisung der Sache durch das Bundesge- richt zur Neubeurteilung ist das gar ausgeschlossen, falls im Rückweisungsurteil in (ganzer oder teilweiser) Gutheissung einer Beschwerde nur einzelne Dispositiv- Ziffern des angefochtenen Entscheids – eben die erfolgreich beanstandeten Ur- teilspunkte – formell aufgehoben werden; in diesen Fällen ist ein einheitliches Ur- teil des Bundesstrafgerichts über sämtliche Punkte nicht (mehr) möglich. Der Ver- urteilte hält dafür, dass das Bundesgericht vorliegend diesen Weg hätte einschla- gen und nur die Frage der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückweisen müs- sen (cl. 75 pag. 75.521.5). Damit scheint er selber der Auffassung zu sein, dass ein Teilentscheid des Bundesstrafgerichts zulässig ist. Gemäss künftigem Straf- prozessrecht ist eine Zweiteilung der Hauptverhandlung – bezüglich der Tat- und der Schuldfrage einerseits und den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs ande- rerseits – mit entsprechend separat zu eröffnenden Teilurteilen möglich (Art. 342 StPO, in Kraft ab 1. Januar 2011 [BBl 2007 6977 ff.]). Damit wird der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung durchbrochen, wobei im Falle eines Schuld- spruchs erst das zweite Teilurteil die Rechtsmittelfrist auslöst (SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 342 N. 1 und 10 f.). Teilurteile sind nach neuem Recht gerade für die Einziehung denkbar (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N. 11-12). Der behauptete Verfahrensmangel ist mithin nicht zweifelsfrei, insbesondere nicht ohne grosse Rechtsabklärungen, erkennbar (vgl. TPF 2005 172 E. 3.2.1). Sollte ein solcher bestehen, könnte er zudem nicht als schwerer, das Fundament des Urteils betreffender Mangel gelten. 1.3.4 Das weitere Begehren des Verurteilten, die Vollzugsmeldung des Gerichts bezüg- lich des ersten Teilentscheids zu widerrufen, ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 1.4 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil die vorinstanzliche Rechtsauffas- sung bestätigt, wonach mit Bezug auf die Festsetzung einer Ersatzforderung das
10 - zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.3.1). 1.5 Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, der Bundesanwalt und der Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich darüber hinaus, dass auch einem durch eine gerichtliche Entscheidung unmittel- bar betroffenen Dritten, welcher keine formelle Parteistellung inne hat, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der noch nicht in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.3, den Umstand gerügt, dass der Bank B. im Verfahren vor Bundesstrafgericht keine Teilnahmerechte eingeräumt worden seien, obwohl das Gericht durch den von ihm angeordneten Vollzug der Ersatz- forderung ein von der Bank zwecks Kreditabsicherung als Pfandgläubigerin bean- spruchtes Haftungssubstrat tangiert habe. In E. 1.5.1 seines Urteils stellte das Bundesgericht allerdings fest, dass die Vorinstanz von der Vollstreckung der Er- satzforderung im Rahmen des Strafverfahrens abzusehen habe. Vielmehr werde die nach dem SchKG für die Vollstreckung zuständige Behörde auf dem Betrei- bungsweg die Zwangsvollstreckung einzuleiten und einer Person, die Pfandrechte beanspruche, dabei die Möglichkeit einzuräumen haben, ihr angeblich vorgehen- des Recht geltend zu machen. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes: 1.5.1 Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (gleichlautend wie Art. 71 Abs. 3 StGB) können im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Be- troffenen mit Beschlag belegt werden. Dieses Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Ur- teils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnah- me nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Ein- leitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Verteilung des erzielten Erlöses erfolgt alsdann nach den Bestimmungen des SchKG (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 4). Die aus einer konkurrierenden Betroffenheit Dritter sich ergebenden Konsequenzen sind mithin erst im Vollzugsverfahren nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts zu ziehen, namentlich – sofern der Schuldner nicht der Konkursbetreibung
11 - unterliegt (Art. 39 SchKG) – im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Pfän- dungs- oder Pfandverwertungsverfahren (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 106 N. 3, 5 ff.). Eine Betroffenheit jener Dritten im Strafverfahren besteht daher, vorbehältlich nachstehender Ausnahme, nicht. 1.5.2 Die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich auf die Ver- mögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57). Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sind da- her schon im Strafverfahren (Einziehungsverfahren) die beschlagnahmten Ver- mögenswerte insoweit freizugeben, als sie offensichtlich nicht solche des im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 3 StGB) Betroffenen sind (vgl. TPF 2009 40 E. 2.4, 2.5; BGE 128 I 129 E. 3.1.2, 3.1.3). Dies trifft nur dann zu, wenn und soweit solche Werte unzweifelhaft im Alleineigentum Dritter stehen, mithin keine Anzeichen dafür vorliegen, dass an ihnen dingliche oder obligatori- sche Rechte des „Betroffenen“ bestehen. Nur bei einer solchen Konstellation ste- hen Dritten strafprozessuale Teilnahmerechte zu; in allen übrigen Fällen haben sie ihre behaupteten Ansprüche ausserhalb des Strafverfahrens durchzusetzen. 1.5.3 Die Bank. B. beansprucht für sich Pfandrechte an Vermögenswerten, die im Hin- blick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt worden sind. Über deren Bestand und vollstreckungsrechtlichen Vorrang ist nach dem Gesagten nicht im Strafurteil, sondern – wie auch die Bank. B. selber zu Recht geltend macht (cl. 75 pag. 75.681.36) – erst im SchKG-Verfahren zu entscheiden. Demzufolge gilt die Bank. B. im vorliegenden Strafverfahren nicht als Drittbetrof- fene, weshalb ihr keine Teilnahmerechte einzuräumen sind. 1.5.4 C. und D. machen als Mitglieder der Erbengemeinschaft E., ihrer am 8. Juli 1997 verstorbenen Mutter bzw. der Ehefrau des Verurteilten, Eigentumsrechte an be- schlagnahmten Vermögenswerten geltend. Insoweit liegt ein Gesamthandverhält- nis des Verurteilten und seiner Kinder vor. Ein eigentumsrechtlicher Aussonde- rungsanspruch der beiden Nachkommen besteht nicht, sondern bloss ein An- spruch auf Erbteilung nach Art. 607 ff. ZGB. Was C. und D. in diesem Zusam- menhang vorbringen, erschöpft sich darin, der Ersatzforderung des Staates vor- gehende eigene Rechte an beschlagnahmten sowie weiteren Vermögenswerten geltend zu machen. Über einen allfälligen Vorrang ihrer angeblichen Rechte wird, wie dargelegt, die zuständige Behörde nach den Vorschriften des SchKG zu ent- scheiden haben. Eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren besteht demzufolge unter diesem Gesichtspunkt nicht.
12 - C. und D. reklamieren für sich zudem als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer am 4. Januar 2002 verstorbenen Grossmutter F., der Schwiegermutter des Verur- teilten, Alleineigentumsrechte. Wie nachfolgend (E. 2.4) zu zeigen sein wird, be- steht aufgrund eines aktenkundigen Testaments von F., einer darauf Bezug neh- menden Vereinbarung des Verurteilten mit seinen Kindern sowie von Steuerakten ernsthafter Grund zur Annahme, dass sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses der F. (auch) zum Vermögen des Verurteilten gehören. Soweit C. und D. vorbrin- gen, der Verurteilte sei an bestimmten Vermögenswerten (Konti, Wertschriften, Grundstücke), selbst wenn diese (auch) auf seinen Namen lauteten, nicht beteiligt (cl. 75 pag. 75.652.12 ff.), ist darauf nicht einzugehen. Auch diesbezüglich bleibt die Klärung der Anspruchskonkurrenz dem SchKG-Verfahren vorbehalten, wes- halb eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren nicht besteht.
Somit sind C. und D. hinsichtlich des vorliegend zu fällenden Entscheids keine Teilnahmerechte einzuräumen. Für ihr Gesuch um Akteneinsicht (cl. 75 pag. 75.652.28 ff.) sind sie, soweit diesem nicht im Hinblick auf die Erklärung und Be- gründung einer allfälligen Betroffenheit entsprochen worden ist (cl. 75 pag. 75.440.1 ff., 75.440.10, 75.351.1, 75.352.1 ff.), nicht legitimiert. 1.6 Die Parteien – Bundesanwaltschaft und Angeklagter bzw. Verurteilter – erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren (vorne lit. F; E. 1.2), zu den durch das Gericht ergänzten Akten (lit. I; E. 1.7) sowie hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; ihre Eingaben (lit. F, H) wurden ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht. Das rechtliche Gehör ist ihnen dadurch ausreichend gewährt worden. 1.7 Die Akten des Verfahrens SK.2005.6 bzw. SK.2006.5 bzw. SK.2007.18 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (vorne lit. F, H) und den von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Verurteilten (vorne lit. I) die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Ersatzforderung 2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das
13 - Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). 2.2 Das Bundesgericht hat die Begründung einer Ersatzforderung für das Bundes- strafgericht verbindlich als rechtens anerkannt. Entscheidend für deren Höhe sei der tatsächlich unrechtmässig erlangte Vermögenswert, denn nur dieser könne mittels einer Ersatzforderung maximal abgeschöpft werden. Dem Verurteilten sei- en als unmittelbare Folge der Betäubungsmittelproduktion Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet Fr. 2'307'000.– zugeflossen. Dieser durch die Straftat erlangte Betrag bilde damit sowohl die Obergrenze als auch den Ausgangspunkt für die staatliche Ersatzforderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Grundsätzlich sei – so das Bundesge- richt weiter – die vorinstanzliche Folgerung nicht zu beanstanden, wonach für eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.– eine Reduktion im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB nicht in Betracht falle. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ersatzforderung die Wiedereingliederung des finanziell sehr gut situierten, seit dem Jahr 2000 nicht mehr berufstätigen Verurteilten ernst- lich behindern würde. Im neuen Entscheid sei nur zu prüfen, ob sich an dieser Einschätzung etwas ändere, wenn nunmehr von einer Ersatzforderung in der Hö- he von umgerechnet Fr. 2'307'000.– statt von einer solchen von Fr. 500'000.– ausgegangen werde (a.a.O., E. 6.4 am Ende). 2.3 Voraussichtlich uneinbringlich ist eine Ersatzforderung, wenn die Vollstreckungs- massnahmen a priori wenig Erfolg versprechen und nur (zusätzliche) Kosten ver- ursachen. Ein Verzicht bzw. eine Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn der Be- troffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in ab- sehbarer Zeit erfolgversprechend sind (SCHMID [Hrsg.] Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 StGB N. 120). Bei diesem Entscheid kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 118). Was den Beweis der grundsätzli- chen und quantitativen Voraussetzungen der Ersatzforderung angeht, so obliegt es dem Staat, ihn zu erbringen. Dabei entziehen sich künftige Entwicklungen na- turgemäss dem Strengbeweis (SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 88). Wie bei der strafrechtlichen Schuldfrage Ausschluss- oder Minderungsgründe nur nachzuwei- sen sind, wenn an ihrem Vorhandensein objektive Zweifel bestehen oder wenn der Beschuldigte sie mit einem gewissen Mindestmass glaubhaft macht (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 220), muss das Gericht eine Ersatzforderung, deren Höhe dem Wert des de-
14 - liktischen Vermögenszuwachses entspricht, nur reduzieren, wenn die Vorausset- zungen dazu vom Betroffenen substanziiert werden und diese zu minimaler Wahr- scheinlichkeit erstellt sind. Das muss um so mehr gelten, wenn der Betroffene die entsprechenden Beweise in der Hand hält und/oder die richterliche Beweiserhe- bung davon abhängt, dass er dem Gericht den Beweisgegenstand offen legt. Es verhält sich nicht anders als bei hoheitlichen Eingriffen in die privaten Rechte im Verwaltungsrecht (BGE 128 II 139 E. 2c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rn. 1630 f.). Hinzu kommt, dass richterlich nur eine Forderung begründet, nicht materiell in die Vermögens- substanz eingegriffen wird. Dabei muss das Gericht die Reduktionsgründe nach Massgabe der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Fakten prüfen. So- weit solche nicht berücksichtigt worden sind oder sich in ihren Auswirkungen nicht einschätzen liessen, kann ihnen die Behörde, welche die Ersatzforderung – auf dem Wege von Schuldbetreibung oder Konkurs – durchsetzt, durch Reduktion der Forderung oder Verzicht darauf Rechnung tragen (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 119, 179). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches jedes staatli- che Handeln begrenzt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das auch für die Ersatzforderung Gültigkeit hat (BGE 124 I 6 E. 4b/cc S. 10), ist sie dazu auch verpflichtet. Mit Be- zug auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung ist auf den Verkehrswert der für eine Verwertung in Betracht fallenden Vermögenswerte abzustellen, solange nicht wahrscheinlich ist, dass die Liquidation ein erheblich geringeres Ergebnis zeitigen wird. Der Verkehrswert ist im Übrigen auch massgeblich bei der Berechnung bzw. Schätzung einer Ersatzforderung, wenn einzuziehende Gegenstände ohne Markt- oder Börsenwert weggegeben wurden (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 108). 2.4 Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– steht insoweit nicht zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden sind und diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar sind. Der Verurteilte bringt diesbezüglich vor, die streitige Ersatzforderung sei unein- bringlich. Sein Vermögen (Konti und Depots bei der Bank B., Grundstücke in der Schweiz) sei bisher erheblich überschätzt worden. Weder die in den letzten Jah- ren an der Börse erfolgten Wertberichtigungen noch das überwiegende Eigentum seiner beiden Kinder an den von ihm verwalteten, unverteilten Nachlässen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter seien gebührend berücksichtigt worden. Ausserdem mache die Bank ein vorrangiges Pfandrecht am Vermögen der Familie geltend (cl. 75 pag. 75.521.19). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter beschlagnahmte mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB das auf den Namen des Verurteilten lautende Depot Nr. 1 bei der Bank. B., zu welchem ein auf den Namen F. lauten- des Unterdepot Nr. 2 gehört (cl. 1 pag. 1.7.9 f.). Die Strafkammer beschlagnahmte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (SN.2008.19) in gleichem Sinne weitere Vermö- genswerte des Verurteilten bei der Bank B., soweit diese nicht schon durch den
15 - Untersuchungsrichter gesperrt worden waren, und sämtliche Grundstücke in Z./AG, bezüglich derer der Verurteilte im Grundbuch als eigentumsberechtigt ein- getragen ist (cl. 74 pag. 74.271.101 ff.). Diese Sicherungsbeschlagnahme besteht bis heute fort (Verfügung des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 12. Oktober 2009, Dispositiv Ziff. 1 [cl. 74 pag. 74.960.229]; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, Dispositiv Ziff. 1). Sie umfasst mithin auch Bankguthaben des Betroffenen; erst bei der Zwangsvollstreckung bestimmt sich, inwieweit diese mit allen übrigen Gläubigern nach den Regeln des SchKG zu tei- len sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom
Für das Depot Nr. 1 gab die Bank per 1. Juli 2008 zunächst einen Gesamtwert von Fr. 2'340’427.– an (cl. 74 pag. 74.271.121), mit ergänzter Auskunft vom 10. September 2008 indes – ebenfalls per 1. Juli 2008 – einen solchen von Fr. 1'657’086.– (cl. 74 pag. 74.271.162 und 74.271.176). Die Differenz liegt in ei- ner zwischenzeitlichen Nichtbewertung des Titels „G. AG“ begründet. Im Depot- verzeichnis per 12. Februar 2009 wurde dieser Titel wieder bewertet und als Ge- samtwert des Depots Fr. 1'988'535.– angegeben (cl. 74 pag. 74.271.227 ff.). Auch im vorliegenden Verfahren wurde der Titel „G. AG“ wieder bewertet (siehe unten). In der oben stehenden Zusammenstellung per 1. Juli 2008 wird deshalb – in Ab- weichung zum Entscheid vom 16. September 2008 (E. 6.2.1 S. 46) – der Depot- wert unter Einschluss des genannten Titels wiedergegeben. Für das Faustpfand- Depot Nr. 13 wurde ein Bestand an Schuldbriefen im Nominalbetrag von total Fr. 900'000.– mit unbekanntem Kurs angegeben (Gesamtwert 0; cl. 74 pag.
Im vorliegenden Verfahren gab die Bank zu den beschlagnahmten Konti und De- pots per 20. Mai 2010 folgende Saldi / Werte bekannt (cl. 75 pag. 75.681.3 ff.):
Die Bank B. wies ausserdem darauf hin, dass gestützt auf die gerichtliche Verfü- gung auch ein Schrankfach Nr. 15 gesperrt worden sei; dessen Inhalt sei der Bank nicht bekannt, weshalb kein Auszug eingereicht werden könne (cl. 75 pag. 75.681.3 f.). Der Verurteilte ist gemäss Vertrag mit der Bank B. vom 5. Januar 2001 an diesem Schrankfach alleinberechtigt (cl. 39 pag. 3.5.41).
Es fällt auf, dass das Kontokorrent Nr. 9, welches per 1. Juli 2008 einen Saldo von Fr. 8'350.56 hatte, einen Negativsaldo von über –1,3 Mio. Franken aufweist. Hin- gegen verzeichnen das Privatkonto Nr. 7 einen um Fr. 117'696.80 und das Privat- konto Nr. 8 einen um Fr. 131'278.67 höheren Saldo. Kleinere Schwankungen auf den übrigen Konti können durch Zinsen und Kontoführungsgebühren begründet sein. Die Bank B. äusserte sich in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2010 nicht zu den seit der Beschlagnahme veränderten Kontosaldi (cl. 75 pag. 75.681.28 ff.). Soweit ein Konto bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme einen Negativsaldo aufwies, ist das im Hinblick auf eine Verwertung irrelevant, da jedes Konto einen separaten Vermögenswert darstellt. Auch der erwähnte neue Negativsaldo ist insoweit irrele- vant, mit Ausnahme des nicht mehr vorhandenen früheren Saldos von Fr. 8'350.56. Ob die Bank hiefür zur Rechenschaft heranzuziehen ist, kann hier of-
17 - fen bleiben. Die Konti mit positivem Saldo ergeben ein Total von gerundet Fr. 565'782.– (Umrechnungen gemäss Interbank-Kassakurs des Währungsrech- ners von Bank B. per 27. Juli 2010: 1 EUR = 1.36024 CHF, 1 USD = 1.05058 CHF; das ergibt für die Konti Nrn. 10 und 11 Beträge von Fr. 99’065.20 bzw. Fr. 22'764.40). Die Konti und Wertschriftendepots weisen demnach heute gesamthaft einen Wert von Fr. 4'100'559.– auf. Hinzu kommt der allfällige, unbe- kannte Wert des beschlagnahmten Schrankfachs. Hinsichtlich der erwähnten Wertschriftendepots (Depot Nr. 1 und Unterdepot Nr. 2) ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Bank B. bezeichnete in ihren Einga- ben an das Gericht bezüglich beider Depots den Verurteilten als Inhaber, wobei sie beim Depot Nr. 2 die Bezeichnung „Depot Frau F.“ hinzufügte und als wirt- schaftlich Berechtigte „F.“ angab (cl. 74 pag. 74.271.108 ff.). Laut Vorakten wurde das Depot Nr. 2 im März 1999 eröffnet, wobei vom Verurteilten als wirtschaftlich berechtigte Person F., wohnhaft in Athen, angegeben wurde (cl. 39 pag. 3.5.19). Der Gesamtwert des Unterdepots betrug am 31. Dezember 1999 Fr. 8'193'933.– (cl. 39 pag. 3.5.64 ff.). Der Verurteilte bringt vor, Konti und Wertschriften der F. hätten 1999 einen Wert von total Fr. 9,22 Mio. aufgewiesen (cl. 75 pag. 75.521.21). Gemäss Testament vom 4. (?) Juli 1998, dessen Formgültigkeit nach griechischem Recht nicht geklärt ist, vermachte F. dem Verurteilten einen Drittel ihrer K. AG-Aktien und setzte ihn für ihr restliches Vermögen als Erben zu 25% ein (cl. 5 pag. 5.5.2 = cl. 27 pag. 2.2.52). Das Depot enthielt anfänglich 3'200 und am 31. Dezember 1999 3'215 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 20.– mit einem damaligen Kurswert von Fr. 7'516'670.– (cl. 39 pag. 3.5.66). Am 31. Dezember 2001 betrug der Bestand 80'000 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 0.50 mit ei- nem Kurswert von Fr. 4'800'000.– (cl. 39 pag. 3.5.112). Per gleichem Stichtag enthielt das Depot des Verurteilten 16'600 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 0.50, lautend auf „F.“, mit einem Kurswert von Fr. 996'000.– (cl. 39 pag. 3.5.104). Nach dem Tod der F. am 4. Januar 2002 schlug der Verurteilte mit (das Testament offensichtlich als rechtens anerkennender) schriftlicher Vereinbarung vom 11. Januar 2002 die Erbschaft zu Gunsten seiner beiden Kinder aus. Als Ge- genleistung räumten ihm diese ein umfassendes Nutzniessungsrecht an den Lie- genschaften in X., Y. und W. ein (cl. 26 pag. 2.1.150 ff.; im Einzelnen siehe E. 2.4.3). Der Verurteilte erklärte überdies in der Steuererklärung 2006 unterschrift- lich und liess sich im Kanton Bern entsprechend besteuern, dass er an den Wert- schriften des Depots F. zu 25% als Eigentümer und zu 75% (Eigentumsanteil sei- ner Kinder) als Nutzniesser berechtigt sei (cl. 74 pag. 74.271.5 und 74.271.56). Im vorliegenden Verfahren räumte er ein, dass die Grundstücke im Kanton Aargau aus dem Verkauf von K. AG-Aktien aus dem Nachlass von F. finanziert worden seien (cl. 75 pag. 75.521.16). Da er bei allen Grundstücken als Allein- oder Ge- samteigentümer im Grundbuch eingetragen ist (siehe E. 2.4.2), besteht ein weite- res Indiz für seine Berechtigung an den Vermögenswerten des Depots F. Auf-
18 - grund des Gesagten ist auch mit Bezug auf das Unterdepot Nr. 2, lautend auf F., die Zugehörigkeit zum Vermögen des Verurteilten zumindest nicht auszuschlies- sen. Der Verurteilte schloss mit der Bank B. am 25. Juli 2003 einen Rahmenvertrag für Lombardkredit im Betrag von Fr. 4,5 Mio. Als Sicherheiten dienen hiefür sämtliche Werte des Verurteilten gemäss allgemeiner Faustpfandverschreibung vom 3. April 2000 (cl. 75 pag. 75.681.41 ff.). Gemäss Ziff. 1 dieses Pfandvertrags hat die Bank ein Pfandrecht an allen Wertpapieren, Spar- und Anlageheften aller Art, unver- brieften Wertrechten, Metalldepotbeständen und sonstigen Werten, welche sie damals oder seither für den Verurteilten entweder selbst in Verwahrung hält bzw. verwaltet oder unter ihrem Namen und zu ihrer Verfügung für seine Rechnung an- derswo aufbewahren lässt. Dasselbe gilt für alle damaligen und seitherigen, dem Verurteilten gegenüber der Bank zustehenden Rechte und Forderungen. Als ver- pfändet gelten insbesondere die gesamten jeweiligen Guthaben des Verurteilten auf seinen sämtlichen Konti bei der Bank in schweizerischer wie in fremden Wäh- rungen, Metall- und Münzenkonti sowie aus fiduziarischen Anlagen, die durch die Bank für seine Rechnung getätigt werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf alle verfallenen, laufenden und zukünftigen Nebenrechte wie Zinsen, Dividenden, Bezugsrechte usw. (cl. 75 pag. 75.681.45 ff.). Der Pfandvertrag wurde vor der Be- schlagnahmeverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12. De- zember 2003 und auch vor der richterlichen Beschlagnahmeverfügung vom
Gesamtwert Aktiven 4'100'559 CHF ./. Fremdbeteiligung F. an:
1'687'921 CHF x 75% = 1'265'941 CHF ./. Konto Nr. 3 (H.) 361 CHF
Reduzierter Wert Aktiven 2'834'257 CHF ./. Lombardkredit Bank B. 1'500'000 CHF Nettowert I 1'334'257 CHF ./. Negativsaldo auf den Konti:
Konto Nr. 4 –282'553 CHF
Konto Nr. 5 –68 CHF 282'621 CHF Nettowert II 1'051'636 CHF Diese Ausführungen veranschaulichen, dass von einer Zwangsverwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte ein positives Ergebnis erwartet werden kann. 2.4.2 Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug Alleineigentümer der Grundstücke Nr. 18, 20, 24 und 30 (zwei Stockwerkeinheiten mit Garagenplätzen), Gemeinde Z./AG, Grundbuch Bremgarten (cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag auf den Verurteilten erfolgte am 27. November 2006. Diese Grundstücke sind ge- richtlich beschlagnahmt (siehe vorne E. 2.4; cl. 74 pag. 74.271.101 ff. und 74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Ihr Steuerwert (amtlicher Wert) beträgt gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 insgesamt Fr. 536'800.– (cl. 75 pag. 75.271.91 und 75.271.116). Laut Grundbuchauszug las- ten auf diesen Grundstücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte für Fr. 250'000.– (auf Nr. 18 und 24) bzw. für Fr. 300'000.– (auf Nr. 20 und 30). Der Steuerwert dieser Grundstücke korreliert mit der Summe der Grundpfandrechte. In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekar- schulden gegenüber der Bank L. von Fr. 453’750.– zuzüglich Zinsen von Fr. 16'195.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es ist notorisch, dass der Verkehrswert ei-
20 - nes Grundstücks in der Regel wesentlich über seinem Steuerwert liegt. Geht man davon aus, dass Privatliegenschaften grundsätzlich zu nicht mehr als 80% des Verkehrswerts belehnt werden, kann anhand der bekannten Belehnung auf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 567'187.– geschlossen werden. Das ergibt ei- nen inneren Wert von Fr. 113'437.– (ohne Berücksichtigung laufender Jahreszin- se und der Verwertungskosten). Sofern bei der Pensionierung des Verurteilten – gemäss einem klassischen Finanzierungsmodell (vgl. Hinweise des Schweizeri- schen Hauseigentümerverbandes [www.hev-schweiz.ch/erwerben
finanzieren/miete-oder-kauf/]) – die Hypothek teilweise durch Eigenmittel ersetzt und damit die Belehnung auf 65% des Verkehrswerts begrenzt worden wären, wä- re gar auf einen Verkehrswert von Fr. 698'077.– zu schliessen, womit der innere Wert Fr. 244'327.– betrüge. Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug zudem als Mitglied einer aus ihm, C. und D. bestehenden einfachen Gesellschaft im Gesamteigentum an den Grundstü- cken Nr. 17, 19, 21, 23 und 25 bis 29 (drei Stockwerkeinheiten mit mehreren Ga- ragenplätzen), Gemeinde Z./AG, Grundbuch Bremgarten, beteiligt (cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag auf diese einfache Gesellschaft erfolgte am 6. Juli 2005. Eine Gesellschaft wird (u.a.) von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Weitere Auflösungsgründe können sich aus dem Ge- sellschaftsvertrag ergeben. Ein gesetzliches Aussonderungsrecht eines Gesell- schafters hinsichtlich einzelner Vermögenswerte besteht bei der Liquidation nicht (Art. 548 f. OR). Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell- schaftsvertrag nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquida- tionsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen (Art. 544 Abs. 2 OR). Nur der Liquidationsanteil ist hier von Interesse, denn nur dieser – und nicht das der Ge- sellschaft gehörende Vermögen – ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verwertbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 104 SchKG N. 6). Der dem Verurteilten gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 zu 1/3 zuzu- rechnende Steuerwert dieser Grundstücke beträgt insgesamt Fr. 343'700.– (cl. 75 pag. 75.271.90 f. und 75.271.117); die Grundstücke haben mithin einen Steuer- wert von total Fr. 1'031’100.–. Laut Grundbuchauszug lasten auf diesen Grund- stücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte im ersten Rang für Fr. 1’150'000.– und im zweiten Rang für Fr. 600'000.– (Nachgang). Der Steuer- wert der Grundstücke korreliert mit dem Grundpfandrecht im ersten Rang. In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekar- schulden gegenüber der Bank L. als Anteil von 1/3 in der Höhe von Fr. 366’333.– zuzüglich Zinsen von Fr. 11'337.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es kann deshalb da- von ausgegangen werden, dass auch die beiden anderen Gesellschafter der Bank
21 - gegenüber je im gleichen Umfang objektbezogene Schulden haben (vgl. Art. 544 Abs. 3 OR); jedenfalls ist über diese Gesellschaft nichts anderes bekannt. Die Hy- pothekarbelastung beträgt damit insgesamt Fr. 1'098’999.– (= 3 x Fr. 366’333.–). Auch diese Liegenschaften sind gerichtlich beschlagnahmt (E. 2.4; cl. 74 pag. 74.271.101 ff. und 74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Gemäss den vorste- hend dargelegten Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf Fr. 1'373’749.– (bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 1'690'768.– (bei Belehnung zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt ei- nen inneren Wert von Fr. 274'750.– bzw. Fr. 591'769.–. Der Wertanteil des Verur- teilten von einem Drittel beträgt demnach Fr. 91'583.– bzw. Fr. 197'256.–. Gemäss Steuererklärung 2008 stehen mehrere (nicht beschlagnahmte) Grundstü- cke in V./AG (Stockwerkeinheiten, Baujahr 2007) mit einem deklarierten Wert von Fr. 1'880'800.– im Privatvermögen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.271.114). In der Veranlagungsverfügung 2007 wurden diese Grundstücke (abweichend vom durch den Verurteilten deklarierten Wert) zu einem amtlichen Wert (Steuerwert) von Fr. 2'210’300.– besteuert (cl. 75 pag. 75.291.91). Es kann angenommen werden, dass dieser Steuerwert weiterhin gilt. Laut Steuererklärung 2008 beträgt die ob- jektbezogene Hypothek bei der Bank L. Fr. 2'172'500.–, hinzu kommen Zinsen von Fr. 76'332.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Gemäss den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf Fr. 2'715’625.– (bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 3'342’308.– (bei Belehnung zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt einen inneren Wert von Fr. 543'125.– bzw. Fr. 1'169’808.–. Aufgrund des Gesagten kann bei der Verwertung der Liegenschaften in Z. und V. ein Nettoerlös des Verurteilten zwischen rund Fr. 750'000.– und rund Fr. 1'600'000.– erwartet werden. Der Verurteilte schätzt den Nettowert (als mut- massliche Verkehrswerte abzüglich Hypotheken) dieser elf Objekte im Kanton Aargau, die ihm allein oder gemeinsam mit seinen Kindern gehören, auf maximal Fr. 1 Mio. (cl. 75 pag. 75.521.22 f.). Der ihm zuzurechnende Wertanteil beträgt al- lerdings erheblich mehr als die behaupteten 25% bzw. Fr. 250'000.–, wenn er im Verhältnis der grundbuchlichen Eigentumsanteile geschätzt wird. Insgesamt kann von einem erheblichen Verwertungserlös ausgegangen werden. 2.4.3 Ebenfalls nicht beschlagnahmt sind das Grundstück Nr. 31 in X./BE (GB Bern- Mittelland), welches gemäss Grundbuchauszug im Alleineigentum der Erbenge- meinschaft der F. (bestehend aus C. und D.) steht (cl. 75 pag. 75.271.43 ff.), so- wie die Grundstücke Nr. 32 in Y./BE (GB Bern-Mittelland) und Nr. 33 in W./TI (GB Locarno), für welche beide das Grundbuch je hälftiges Miteigentum der Erbenge- meinschaft der F. und der Erbengemeinschaft der E. ausweist (cl. 75 pag. 75.271.48 ff. und 75.271.8 ff.); die Letztere wiederum besteht aus dem Verur-
22 - teilten (½) und dessen zwei Kindern C. und D. (je ¼). Gemäss Ziff. 4-6 der in E. 2.4.1 erwähnten Vereinbarung vom 11. Januar 2002 zwischen den dreien sind alle drei Liegenschaften lebenslänglich und umfassend an den Verurteilten zum unentgeltlichen Gebrauch im Sinne einer Nutzniessung überlassen, wobei der Be- rechtigte sämtliche mit den Liegenschaften im Zusammenhang stehenden öffentli- chen und privaten Abgaben, inklusive der Zinse für die auf den Liegenschaften haftenden Hypotheken, zu tragen sowie für die Kosten von Unterhalt, Renovatio- nen und Umbauten aufzukommen hat. Er hat Generalvollmacht, welche einzig das Recht zur Veräusserung nicht beinhaltet. Die Nutzniessung an den erwähnten drei Grundstücken ist nicht im Grundbuch eingetragen. Gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB ist zur Entstehung einer Nutzniessung an einem Grundstück die Eintragung derselben im Grundbuch erforderlich. Der Ausweis für die konstitutive Eintragung in das Grundbuch erfolgt im Falle einer Erbteilung durch die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben (Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend das Grundbuch, GBV; SR 211.432.1). Die Vereinbarung vom 11. Januar 2002 erfüllt die Formvorschriften einer Zustimmungserklärung. Somit ist der Anspruch auf Nutzniessung an den Grundstücken zwar nicht beschränkt dinglicher (Art. 971 Abs. 1 ZGB), wohl aber obligatorischer Natur, was jedoch im Verhältnis zu den Belasteten keinen Unter- schied macht. Diese obligatorischen Rechte bilden Bestandteil des Vermögens des Verurteilten. Sofern kein Grundbucheintrag erfolgt, sind sie jedoch gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber der Grundstücke nicht durchsetzbar (Art. 973 Abs. 1 ZGB). In der Zwangsvollstreckung sind die Nutzniessung gemäss Art. 745 ZGB und der Liquidationsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft pfändbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, a.a.O., Art. 104 SchKG N. 4 f.). Soweit dem Verurteilten bei der Erbengemeinschaft der E. Gesamteigentumsrech- te zustehen, lässt sich aus deren Liquidation ein Nettoerlös erwarten. Da aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Höhe eines Liquidationserlöses in hohem Masse von der Kaufs- oder Verkaufsbereitschaft der übrigen Gesamt- und Miteigentümer abhängt, kann über den Nettoerlös nur vage spekuliert werden. A priori ist aber nicht davon auszugehen, dass eine Verwertung der Gesamteigentumsanteile des Verurteilten nur Kosten verursachen wird. 2.4.4 Zum Vermögen des Verurteilten gehört gemäss eigener Aussage auch ein Haus in Griechenland (Entscheid der Strafkammer vom 16. September 2008, E. 4.6.2). Der Verurteilte bringt neu vor, dass er in Griechenland über kein verwertbares Vermögen mehr verfüge und dass keine Angaben oder Unterlagen existierten, wonach seine finanzielle Situation bezogen auf Griechenland günstiger einzustu- fen wäre (cal. 75 pag. 75.521.19). Er behauptet jedoch nicht substanziiert, dass das Haus inzwischen veräussert worden sei; es ist daher davon auszugehen,
23 - dass es ihm heute noch gehört. Zwar ist über dessen Wert und allfällige hypothe- karische Belastung nichts bekannt. Ein Veräusserungserlös zur Deckung einer Ersatzforderung ist aber aus diesem Vermögenswert grundsätzlich zu erwarten. 2.4.5 Gegen die Uneinbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– sprechen auch die Steuerfaktoren des Verurteilten, soweit diese von der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf das Auskunftsbegehren des Gerichts hin bekannt gegeben worden sind (vgl. dazu cl. 75 pag. 75.271.83 f.): Gemäss Veranlagungsverfügung 2007 (cl. 75 pag. 75.271.88 ff.) erzielte der Verurteilte steuerbare Einkünfte von total brutto Fr. 480'719.– (AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschriftenertrag netto Fr. 347'941.–, Ertrag aus Liegenschaften und Erbengemeinschaft / Miteigentum E. und F. netto Fr. 112'606.–); abzüglich der Aufwendungen für Schuldzinsen von Fr. 216'266.– betrug sein Reineinkommen Fr. 264'453.– (ohne allgemeine und persönliche Abzüge). Sein steuerbares Vermögen betrug gemäss Veranlagungs- verfügung 2007 (cl. 75 pag. 75.271.91 f.) total brutto Fr. 14’627'778.–; abzüglich der Schulden von Fr. 7’471'872.– betrug es Fr. 7'155'906.–. Das Vermögen be- stand zu einem Grossteil aus Wertschriften (rund Fr. 11,6 Mio.) und im Restlichen aus Grundeigentum bzw. Nutzniessungsrechten (vgl. E. 2.4.1-2.4.3). Die Steuern 2008 sind nicht veranlagt und für 2009 hat der Verurteilte noch keine Steuererklä- rung eingereicht (cl. 75 pag. 75.271.83 f.). Der Verurteilte deklarierte in der Steu- ererklärung 2008 (cl. 75 pag. 75.271.102 ff.): AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschrif- tenertrag Fr. 358'068.– abzüglich Verwaltungskosten von Fr. 14'890.– = netto Fr. 343'178.–, Ertrag aus Liegenschaften Fr. 183'286.– (Grundstücke in Z./AG und V./AG), Ertrag aus Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 20'086.–, Aufwen- dungen für Schuldzinsen Fr. 231'691.–, Wertschriftenvermögen Fr. 7'751’891.–, Vermögensanteil an Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 364'525.–, Fahr- zeug Jeep Cherokee Fr. 8'910.–, Grundstücke bzw. Anteile an solchen zum amtli- chen Wert von total Fr. 2'761'300.– (Z./AG und V./AG), Schulden Fr. 5'279'287.– (wovon Fr. 163'742.– offene Steuerrechnungen, Anwaltskosten und Forderungen aus Griechenland). Gemäss diesen Angaben betrugen im Jahr 2008 die steuerba- ren Einkünfte total brutto Fr. 566'722.–, was nach Abzug der Schuldzinsen ein Reineinkommen von Fr. 335'031.– ergibt. Das Vermögen betrug total Fr. 10'886'626.– bzw. abzüglich der Schulden Fr. 5'607'339.–. In Berücksichtigung des berichtigten Steuerwerts der Grundstücke in V. (vgl. E. 2.4.2 und cl. 75 pag. 75.271.91) ist das Vermögen per 31. Dezember 2008 auf Fr. 5'936'839.– zu ver- anschlagen. 2.4.6 Der Verurteilte bringt wohl vor, seine finanzielle Situation habe sich seit Ende 2008 nicht verbessert, behauptet aber umgekehrt nicht substanziiert, dass sich diese seither wesentlich verschlechtert hätte (cl. 75 pag. 75.521.12 ff., insbeson- dere Ziff. 4.5 und 4.6). Soweit er ausführt, seine Situation habe sich im Jahr 2008 wegen der Krise an den Finanzmärkten erheblich verschlechtert, ist dem bereits
24 - durch Berücksichtigung der von ihm per Ende 2008 deklarierten Steuerfaktoren Rechnung getragen. Die Einwendung, seine Vermögensverhältnisse seien effektiv erheblich schlechter, „weil die den Steuerdeklarationen zugrunde liegenden Ver- hältnisse auch 2009 noch uneinbringliche Darlehen von Fr. 2'729'898.– beinhal- ten“ würden, ist unbeachtlich, da eine Uneinbringlichkeit nicht dargetan wurde und die Darlehen bis anhin deklariert und entsprechend als Vermögen veranlagt wor- den sind. Im Übrigen weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass darunter ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1,5 Mio. an M., den Bruder des Verurteilten, sei (cl. 75 pag. 75.510.11 f.), was nicht bestritten ist. Der Verurteilte bringt vor, sein Bru- der sei kürzlich verstorben (cl. 75 pag. 75.521.19 Ziff. 4.4); mithin kann er nun die- se Darlehensforderung gegen dessen Erben geltend machen. Aus heutiger Sicht kann somit von einem Nettoeinkommen des Verurteilten von rund Fr. 300'000.– (Mittelwert der Jahre 2007/2008) und einem Nettovermögen von rund Fr. 6 Mio. ausgegangen werden. Allfälligen künftigen Schwankungen der Vermögenserträge sowie der Vermögenswerte selbst wird damit hinreichend Rechnung getragen. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Entscheids vom
25 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2; BGE 126 I 97 E. 3d/aa; SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 98 ff., 116; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57). 2.4.7 Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Verurteilten nicht erforderlich, insbesondere auch nicht die von der Bundes- anwaltschaft mit Eingaben vom 4. Juni 2010 und 6. Juli 2010 (cl. 75 pag. 75.510.5 und 75.510.12) eventualiter gestellten Anträge auf eine gerichtliche Verkehrswert- schätzung bestimmter Liegenschaften bzw. Expertise zur Feststellung des Ge- samtvermögens. Diese Beweisanträge sind daher – in Bestätigung sowie unter Verweis auf die ergänzende Begründung der Verfügung über Beweismassnah- men des Vorsitzenden vom 25. Juni 2010 (cl. 75 pag. 75.430.3) – abzuweisen. 2.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchsetzung einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– nicht a priori wenig Erfolg verspricht. 2.5 Von einer Ersatzforderung kann auch ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Damit soll verhindert werden, dass durch das Festlegen hoher Ersatzforderungen der ohnehin mit dem Strafverfahren und allenfalls Sanktionsvollzug finanziell und psychisch belastete Täter vor einem praktisch unüberwindbaren und deshalb auch psychisch kaum zu meisternden Schuldenberg steht. Der Entscheid über Verzicht bzw. Reduktion der Ersatzforderung setzt eine umfassende Beurteilung der ge- samten Lebensverhältnisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage, voraus. Mit zu berücksichtigen sind vom Betroffenen zu zahlende Gerichtskosten, Bussen oder Geldstrafen, ebenso ob eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen ist (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 121 f.). 2.5.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde (vgl. E. 2.2). Der Verurteilte bringt in dieser Hinsicht vor, seine Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug sei ernstlich behindert, da er schon heute – über 70-jährig und ge- sundheitlich angeschlagen – über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und im Falle einer unangemessenen Ersatzforderung aufgrund der Pfandrechtsansprü- che der Bank B. auch nicht über Vermögen und Vermögensertrag verfügen werde (cl. 75 pag. 75.521.19). Die Bundesanwaltschaft betrachtet demgegenüber die Wiedereingliederung auch bei einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– als unge- fährdet und bestreitet die Vorbringen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.510.13). 2.5.2 Der heute 71-jährige Verurteilte hat sich einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren zu stellen, aus welcher er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln, mit-
26 - hin nach 3 Jahren und 8 Monaten, bedingt entlassen werden kann (Art. 38 aStGB bzw. Art. 86 StGB). Die Kosten des Strafvollzugs trägt grundsätzlich der Bund (Art. 380 Abs. 1 i.V.m. Art. 372 StGB). Soweit der Verurteilte sich im Rahmen von Art. 380 Abs. 2 StGB angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen hat, geht nur grundlose Arbeitsverweigerung nach Abs. 2 lit. b zu Lasten seines vollzugsex- ternen Einkommens bzw. Vermögens. Bei einer seit mehreren Jahren im Renten- alter stehenden Person ist von grundloser Arbeitsverweigerung nicht auszugehen. Demzufolge ist die Vollzugsdauer für ihn mindestens aufwandneutral. 2.5.3 Aufgrund der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 3 und (wie unter E. 4.1 noch zu zei- gen ist) Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 16. September 2008 hat der Verur- teilte 360 Tagessätze zu je Fr. 350.–, d.h. eine Geldstrafe von total Fr. 126'000.–, sowie Gerichtskosten von Fr. 171'503.75 zu bezahlen. Gerichtskosten von einigen tausend Franken zu seinen Lasten resultierten auch aus diversen bundesgerichtli- chen Vor- und Zwischenentscheiden. Aufgrund der eingereichten Kostennoten verblieben dem Verurteilten (nach Abzug der vom Gericht zu leistenden Entschä- digung) gemäss E. 6.1 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) und E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstraf- gerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) insgesamt Verteidigerkosten von Fr. 197'563.30 (Fr. 78'703.30 + Fr. 148'860.– abzüglich Fr. 30'000.–). Im Total re- sultiert – in Berücksichtigung auch der aus diesem Verfahren erwachsenden Aus- gaben – für den Verurteilten eine finanzielle Belastung aus dem Strafverfahren von über Fr. 495'000.–, wobei aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie des Verteidigerwechsels im Jahr 2007 davon auszugehen ist, dass mindestens ein Teil bereits bezahlt ist. Betreibungen oder Verlustscheine liegen nicht vor (cl. 75 pag. 75.271.6). 2.5.4 Nachdem der Verurteilte die Freiheitsstrafe am 20. September 2010 anzutreten hat (cl. 75 pag. 75.682.3), steht fest, dass er frühestens nach Vollendung seines
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).