Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.15
Entscheid vom 27. Juli 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes, gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz; Strafzumessung (Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2010)
6 - gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert, greift eine Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Rückweisungsurteil E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen (BGE, a. a. O, E. 3.3.3). Verfah- rensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, ge- gebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; Rückweisungsurteil a. a. O.). 2.3.1 Nach den verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsurteils ruhte das Verfah- ren in der Periode von Juli 2005 bis Ende August 2006 nicht (E. 1.5.2). Nach dem Wegfall eines Teils der angenommenen Verfahrensverzögerung habe die Straf- kammer zu prüfen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und wie gravierend diese allenfalls sei. Die Richter seien verpflichtet, bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgewor- fenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde (Rückweisungsurteil, E. 2.2 und 2.3 unter Verweis auf BGE 117 IV 124). 2.3.2 a) Aufgrund der nicht angefochtenen Feststellungen der Strafkammer steht fest, dass das Strafverfahren in der Zeit vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt ruhte und der Angeklagte diesen Unterbruch nicht zu verantworten hat. Der Fall weist zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, und Gründe für den Verfah- rensunterbruch sind nicht ersichtlich (SK.2009.2, E. 3.5.2). Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht haben vergleichbare Ver- fahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75; BGE 130 IV 54 E.3.3.3). Den Akten lassen sich eben- falls keine Abschnitte entnehmen, in denen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Verfahren derart intensiv vorangetrieben haben, dass sie den abso- luten Verfahrensstillstand von über einem Jahr beim Untersuchungsrichteramt kompensieren. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die Verfahrensintensität als verletzt.
7 - b) Die Verfahrensdauer hat sich aufgrund der Beschwerde gegen den ersten Entscheid der Strafkammer um knapp 11 Monate verlängert. Diese Verfahrens- verzögerung hat der Angeklagte nicht zu vertreten; jedoch liegt die Aufhebung eines Urteils mit Zurückweisung zur erneuten Entscheidung nicht ausserhalb des normalen Prozessverlaufs. Die dadurch bedingte unvermeidbare Verlängerung ist an sich nicht unangemessen, jedoch sind in derartigen Fällen besondere An- strengungen zu unternehmen, die Zügigkeit des weiteren Verfahrens zu gewähr- leisten (FROWEIN/PEUKERT, EuropäischeMenschenRechtsKonvention, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 257 mit Hinweisen). Das Rückweisungsurteil ist beim Bundesstrafgericht am 17. Juni 2010 eingegan- gen (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). Am gleichen Tag erfolgte die Verfügung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch den Präsidenten der Strafkammer (cl. 92 pag. 92.160.001 f); der Vorsitzende informierte die Parteien darüber, dass die Strafkammer beabsichtige, ohne Hauptverhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden und setzte ihnen bis zum 28. Juni 2010 Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (cl. 92 pag. 92.410.001). Die Parteivorträge gingen am 28. (Bundes- anwaltschaft, cl. 92 pag. 92.510.001 f.) respektive 30. Juni 2010 (Verteidigung, cl. 92 pag. 92.100.001 ff.) beim Bundesstrafgericht ein. Die Urteilsberatung er- folgte am 27. Juli 2010 (cl. 92 pag. 92.910.001 ff.), der Versand des begründeten Entscheids am 19. August 2010 (cl. 92 pag. 92.950.001 ff.). Auch wenn die Verfahrensdauer von insgesamt rund 7 Jahren angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts als sehr lang erscheint, liegt unter Berück- sichtigung der umfangreichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit dem gesamten Strafverfahren geführt wurden (Rückweisungsurteil, E. 1.5.1), der durch die Beschwerde bedingte Verfahrensverzögerung infolge der Aufhebung und Zurückweisung mit anschliessender Neubeurteilung innert 2 Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.3.3 Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2009 zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe; insbesondere die Ungewissheit über den Verfahrensausgang habe anfänglich sogar zu einer starken Isolation der Familie in ihrem 450 Einwohner zählenden Heimatdorf Z. geführt (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.910.005). Dies ist nachvollziehbar, da er als Hotelier auf den Kontakt mit Einheimischen und Gästen angewiesen ist. Die Ver- fahrensverzögerung aufgrund des völligen Stillstands während eines Jahres beim Untersuchungsrichteramt hat den Angeklagten zwar zusätzlich persönlich und beruflich belastet, jedoch hat diese Belastung kein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafreduktion im mittleren Bereich von 2 Monaten zu berücksichtigen.
8 - 2.4 Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 und 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 7 Jahren bereits im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird (vorstehend E. 2.3.3), wirkt sich die Verfahrens- länge nur noch in geringem Unfang strafmindernd aus. 2.5 2.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die hier zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, und zwar ohne die strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren des ersten Entscheids, soweit diese nicht angefochten wurden (SK.2009.2, E. 3.4.1– 2), sowie der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden langen Gesamtverfah- rensdauer von nunmehr annährend 7 Jahren (E. 2.4), ist eine Freiheitsstrafe von gut 23 Monaten angemessen. Von dieser sind zwei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes abzuziehen (E. 2.3.3), was eine Freiheitsstrafe von gut 21 Monaten ergibt. 2.5.2 Der Angeklagte wurde nach der hier zu beurteilenden Tat vom 12. Dezember 2003 bereits am 7. Dezember 2005 mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbe- fehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse bestraft, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (vgl. SK.2009.2, E. 3.6). 2.5.3 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist die verwirk- te Strafe für die begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz in Anwendung des Aspirationsprinzips angemessen zu erhöhen, was zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von knapp 21 ½ Monaten, zu- sätzlich zu der durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verhängten Busse, für beide vom Angeklagten begangenen Taten führt. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 21 Monaten zu bestimmen ist. 2.6 Das Strafmass von knapp 21 ½ Monaten für die hypothetische Gesamtstrafe erfordert nicht, dass über den mit Entscheid vom 24. September 2009 gewährten bedingten Strafvollzug erneut zu befinden oder die Probezeit zu erhöhen wäre (vgl. SK.2009.2, E. 3.8).
9 - 2.7 Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft von 89 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
11 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).