Entscheid vom 16. Dezember 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Petar Hrovat, Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Geldwäscherei
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.16
Abs. 1 aStGB) auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305 bis StGB. 1.2.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133
6 - IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben. 1.3 Eintreten auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei 1.3.1 Die Verteidigung rügt die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vor- untersuchung verfügte Ausdehnung der Strafverfolgung gegen den Angeklagten auf den Tatbestand der Geldwäscherei. Der entsprechende Vorwurf sei, nach- dem das Untersuchungsrichteramt den von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbestand der Geldwä- scherei abgelehnt und die Bundesanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen habe, im Schlussbericht des Untersuchungsrichteramts nicht mehr themati- siert worden. Dem Schlussbericht komme indes die Funktion der Definition und Begrenzung des Prozessstoffes zu. Es dürfe kein Sachverhalt angeklagt werden, der im Schlussbericht nicht thematisiert worden sei. Es sei daher auf den Ankla- gepunkt der Geldwäscherei nicht einzutreten. 1.3.2 Massgeblich für die Bestimmung des Prozessthemas ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Anklagegrundsatz (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1; vgl. auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 10 N 145). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprin- zip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklag- ten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Die Be- urteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Ent- scheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.).
7 - 1.3.3 Für das Strafverfahren vor Bundesbehörden ist der Anklagegrundsatz in Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 169 Abs. 1 BStP umschrieben. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merk- malen. Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Eine Bindung der Anklagebehörde an den vom Untersuchungsrichter gemäss Art. 113 Abs. 1 BStP festgestellten Sachverhalt findet im Gesetz demgegenüber keine Stütze. 1.3.4 Die Anklageschrift ist in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei genügend konkret. Mit der Erhebung der Anklage ist der Angeklagte umfassend über die- sen Vorwurf in Kenntnis gesetzt worden. Die Verteidigungsrechte des Angeklag- ten sind somit durch die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vorun- tersuchung verfügte Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beeinträchtigt worden. Demnach ist auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei einzutreten. 1.4 Verwertbarkeit von nach Abschluss der Voruntersuchung beigezogenen Verfahrensakten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in den Anklagepunkten A 5.1 und A 5.2 betreffend Sachverhaltskomplex „Altstätten“ im Wesentlichen auf die Akten der im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. Sie hat diese nach Abschluss der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichteramt des Kan- tons St. Gallen beigezogen (cl. 23 pag. 18.6.00022). 1.4.2 Die Verteidigung bezeichnet die beigezogenen Akten als unbeachtlich. Diesbe- züglich trägt sie vor, dass sich das Vorgehen der Bundesanwaltschaft auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne und zudem den Grundsätzen des zwei- gliedrigen Verfahrens widerspreche. Nach Abschluss der Voruntersuchung stehe der Bundesanwaltschaft lediglich der Entscheid über Anklageerhebung oder Ein- stellung des Verfahrens zu, nicht jedoch die Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung. Die Bundesanwaltschaft hätte im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht einen Antrag auf Aktenbeizug stellen müssen. Es komme hinzu, dass der Angeklagte keine Par- teistellung in den betreffenden Strafverfahren gehabt habe und ihm demzufolge sämtliche Mitwirkungsrechte und Verteidigungsrechte verwehrt gewesen seien. Keines der beigezogenen Aktenstücke sei daher zu Ungunsten des Angeklagten verwertbar.
8 - 1.4.3 Das Gericht stützt sein Urteil auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, aber auch auf die im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (Art. 169 Abs. 2 BStP). 1.4.4 Bei den von der Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen beigezogenen Akten handelt es sich um im Vorverfahren im Rahmen der innerstaatlichen Rechtshilfe gemäss Art. 27 Abs. 1 BStP erhobene Beweis- mittel. Der Aktenbeizug erfolgte nach Abschluss der Voruntersuchung, jedoch vor der Erhebung der Anklage. In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Ver- fahrensherrschaft (wieder) bei der Bundesanwaltschaft. Diese ist folglich befugt und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet, Beweise aus ei- gener Initiative zu erheben (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. SCHMID, a.a.O., § 16 N 269). Es ist mithin in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich und in der BStP auch nicht vorgesehen, dass die Bundesanwaltschaft einen Beweisan- trag an das Gericht stellt. Der Umstand, dass der Angeklagte in den in St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. keine Parteistellung hatte, steht der Verwertbarkeit der beige- zogenen Verfahrensakten nicht entgegen. Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Voruntersuchung mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert und diesbezüglich in keiner Weise in der Ausübung seiner Mitwir- kungs- und Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Zudem waren die Vor- würfe ein Thema der Beweisabnahme vor dem Gericht selbst. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören. 1.5 Verwertbarkeit von Protokollen der Telefonüberwachung 1.5.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Proto- kolle der im Rahmen der Operation RAPIDO durchgeführten Telefonüberwa- chung (nachfolgend „TK-Protokolle“). 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass keines der TK-Protokolle gegen den An- geklagten verwertet werden könne, sofern ihm das entsprechende Telefonge- spräch nicht im Original vorgespielt und somit die Gelegenheit zur unmittelbaren Wahrnehmung gegeben worden sei, zumal es sich bei den vorliegenden TK- Protokollen nicht um Wortprotokolle handle, sondern nur um Zusammenfassun- gen des vermeintlichen Gesprächsinhalts. 1.5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismit- tel zugrunde gelegt werden, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen
9 - sie sich äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2009 vom
13 - vorerst „500 Leke“ und später andere 500 bringen könne. H. verneinte es und sagte, er werde „es“ zusammen mit einem Freund machen und teilen (Beilagen 1.1, 1.2 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00021 f.). In einem weiteren am sel- ben Tag geführten Gespräch wies G. H. an, er solle für ihn „6“ bereit machen (Beilage 1.3 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00023). Später gleichentags in- formierte G. H., sein Freund sei bereits unterwegs. Er, H., solle um zwanzig vor sechs Uhr dort in dieser Bar sein, wo sie getrunken hätten, womit sich H. einver- standen erklärte (Beilage 1.4 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00024). 2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Wort „Leke“ in der Gruppierung um die Gebrüder G. und I. als Codewort für Heroin verwendet wurde. Dies ergibt sich u.a. aus der Aussage des Angeklagten, G. habe ihm im Nachhinein gesagt, es sei um Heroin gegangen (cl. 20 pag. 13.5.105). Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der abgehörten Telefongespräche ist demnach erstellt, dass sich G. am 22. Dezember 2005 vom Angeklagten nach Genf chauffieren liess, um, wie vereinbart, Heroin an H. zu liefern. Die vorhandenen Beweismittel schaffen indes keine Klarheit über die genaue Menge der effektiv gelieferten Be- täubungsmittel. Aus den TK-Protokollen ist nicht ersichtlich, auf welche Menge sich G. und H. schlussendlich geeinigt haben. Nach Angabe des Angeklagten soll das von G. mitgeführte Paket schätzungsweise 400 – 500 g schwer gewesen sein (cl. 20 pag. 13.5.151; ...189). Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die- se Aussage und legt dem Angeklagten den Transport von 400 – 500 g Heroin- gemisch zur Last. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo von 400 g Heroingemisch auszugehen. Hinsichtlich des Reinheits- gehalts der transportierten Drogen ist sodann von einem für den Angeklagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad (vgl. dazu unten E. 2.16.1) auszugehen, was im Ergebnis 80 g reinen Heroins entspricht. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er auf der betreffenden Fahrt Drogen transportierte. Der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt. 2.3.5 Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten steht Folgendes fest: Der Angeklag- te hatte, bevor er die vorliegend angeklagten Fahrten durchführte, G. Geld gelie- hen, welches er zurück wollte. Er wusste, dass G. nicht arbeitete und demnach kein legales Einkommen erzielte. Er machte die Transportfahrten, einschliesslich die unter diesem Anklagepunkt zur Last gelegte Fahrt, in der Annahme, auf die- se Weise sein Geld zurück zu erhalten (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Folglich muss- te er damit rechnen, dass diese Transporte G. zu Geld brachten. Es kommt hin- zu, dass der Angeklagte schon vor den Fahrten nach Genf G. und dessen Kolle- gen J. gefahren hatte. Dabei musste er mehrmals im Auto auf sie warten, wäh- rend sie zu Fuss weiter gingen, was ihm verdächtig vorkam. Er konnte auch be-
14 - obachten, dass J. Telefonkabinen benutzte, obwohl er ein Mobiltelefon besass (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Am 22. Dezember 2005 sah er sodann, dass G. ein Paket in eine Tragtasche hineinlegte, welche er mit nach Genf nahm (cl. 20 pag. 13.5.189). Als G. schliesslich nach der erfolgten Drogenübergabe dem An- geklagten explizit sagte, es sei um Drogen gegangen, war der Angeklagte offen- sichtlich nicht überrascht und ging auf das Angebot, G. bei seinen Drogenge- schäften behilflich zu sein, um sein Geld schneller zurück zu bekommen, bereit- willig ein (cl. 36 pag. 36.930.009). In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien dar- auf schliessen, dass der Angeklagte schon bei der Fahrt nach Genf am 22. De- zember 2005 mindestens in Kauf nahm, dass G. mit Drogen handelte und dass er auf dieser Fahrt Drogen transportierte, wobei es der Angeklagte aufgrund der Grösse des Pakets zumindest für möglich gehalten haben muss, dass sich darin Drogen in einer Menge befinden, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann. Er hat mithin mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. 2.3.6 Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das trans- portierte Gut als Chauffeur zur Verfügung stellt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (vgl. BGE 114 IV 162 E. 1). 2.3.7 Indem der Angeklagte am 22. Dezember 2005 eine Autofahrt nach Genf unter- nahm, bei der sein Mitfahrer G. Heroin mit sich trug, was der Angeklagte zumin- dest in Kauf nahm, hat er den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in ob- jektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Menge der transportierten Drogen übersteigt die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.4 Anklagepunkt A 2.1 2.4.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei in einem unbestimmten Zeitpunkt im Januar bzw. Februar 2006 im Auftrag von G. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem un- bekannten Abnehmer übergeben habe. 2.4.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt einzig auf die Aussagen des Angeklagten, die er anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen des oben erwähnten Strafverfahrens in Genf gemacht hat (vgl. vorne E. 1.6). Demnach soll der erste Drogentransport, den der Angeklagte im Auftrag von G. alleine unter- nommen habe, im Januar oder Februar 2006 stattgefunden haben (cl. 20 pag. 13.5.179-5). Konkrete Angaben zu dieser Fahrt lassen sich diesen Aussa-
15 - gen allerdings nicht entnehmen. In der Einvernahme als Beschuldigter vom
16 - weicher im Griff gewesen wären. Er habe darüber mit G. diskutiert und ihm ge- sagt, das Paket sei anders als sonst, worauf dieser erwidert habe, es handle sich um das gleiche Paket wie üblich. Er, der Angeklagte, könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob es sich bei dieser Fahrt nicht um eine andere Fahrt nach Genf für G. gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Angeklagte, „solche Mengen“, d.h. 400 g, transportiert zu haben (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.5.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass G. am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten K. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit gemacht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. K. solle seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage von G., ob er, K., sei- nem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn K., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies G. K. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser einverstanden erklärte (Beilage 1.5 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00025). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen G. und K. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die ver- einbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass K. eine weitere Zahlung im Zu- sammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (Beilagen 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00026 ff.). 2.5.4 Aus den Aussagen des Angeklagten und der Telefonüberwachung ergibt sich klar, dass der Angeklagte am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. eine Fahrt nach Genf unternahm. Nachdem fest steht, dass es sich beim Wort „Leke“ um ein Co- dewort für Heroin handelt (vorne E. 2.3.3), lassen die abgehörten Telefonge- spräche keinen Zweifel offen, dass es bei dieser Fahrt um eine Heroinlieferung ging. Was die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins anbelangt, so legen zwar das codierte Telefongespräch, in dem von „400 Leke“ die Rede ist, sowie die Aussage des Angeklagten, das Paket sei grösser als üblich gewe- sen, die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Lieferung von 400 g Heroin handelte. Dies genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten den Transport einer grösseren als der von ihm zugegebenen Menge von 200 bis 300 g Heroin nach- zuweisen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist demnach von 200 g Heroingemisch auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist sodann vor- liegend von einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Bei 200 g Heroin mit diesem Reinheitsgehalt ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall über- schritten. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht steht aufgrund der Aussage des Angeklagten, er habe im Anschluss an die erste in seiner Anwesenheit erfolgte Drogenübergabe in Genf (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 1) das Angebot von G., bei dessen Dro-
17 - gengeschäften mitzumachen, angenommen (cl. 36 pag. 36.930.009), fest, dass der Angeklagte vorliegend mit Wissen und Willen handelte. 2.5.6 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.6 Anklagepunkt A 2.3 2.6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei am 2. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.6.2 Gemäss den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung kündigte G. am
18 - mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.6.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.6.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagepunkt A 2.4 2.7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 4. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer unbestimmten, ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge He- roin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem nicht näher identifizierten Abnehmer K. übergeben habe, der ihm im Ge- genzug ein Couvert im Handschuhfach deponiert habe. 2.7.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf die Aussagen des An- geklagten und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. 2.7.3 In der Einvernahme vom 18. Oktober 2006 sagte der Angeklagte zum Vorhalt, am 4. Februar 2006 500 g Drogen und Streckmittel transportiert zu haben, er könne sich an den Transport, nicht aber an die Menge erinnern (cl. 20 pag. 13.5.155). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2006 sagte er auf ent- sprechenden Vorhalt, konkret könne er sich an diese Lieferung nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.191). Mit dem selben Vorwurf konfrontiert, erklärte der Ange- klagte in der Einvernahme vom 7. November 2007, dass die Szene mit dem Couvert ihm zwar bekannt vorkomme, er aber nicht mehr wisse, ob es an diesem Tag eine Lieferung gegeben habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Auch in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 sowie in der Hauptverhandlung, gab der Angeklagte zu Protokoll, sich nicht an die konkrete Fahrt erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.228; cl. 36 pag. 36.930.005). Die von der Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang als Beweismittel be- zeichneten Aussagen des Angeklagten, die er als Zeuge bzw. Auskunftsperson im oben erwähnten Genfer Verfahren getätigt hat (cl. 20 pag. 13.5.179-6; ...179-14), tragen, selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren verwertbar wären, ebenfalls nichts zur Klärung der Art und Menge des Transportgutes bei.
19 - 2.7.4 Dem Protokoll des Telefongesprächs vom 3. Februar 2006 zwischen G. und K. ist mit Bezug auf das Transportgut lediglich zu entnehmen, dass G. K. „dieses“, was er ihm letztes Mal nicht gegeben habe, schicken sollte (Beilage 1.11 zur An- klageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00031). 2.7.5 Die vorliegenden Beweismittel schaffen keine Klarheit darüber, ob der Angeklag- te auf der vorgeworfenen Fahrt Drogen oder Streckmittel transportierte. Bei die- ser Beweislage ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er auf der betref- fenden Fahrt lediglich Streckmittel mit sich führte. 2.7.6 Das Befördern von Streckmitteln ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbar, wenn der Transporteur damit selbst eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder Mittäter begehen will (BGE 130 IV 131 E. 2.2 und 2.3). Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu ei- ner solchen Widerhandlung möglich. Dazu müsste die Haupttat indessen min- destens versucht worden sein (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Eine solche Haupttat wird in der vorliegenden Anklage nicht umschrieben. Aufgrund des Anklage- grundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) kommt vorliegend mangels einer entspre- chenden Anklage eine Verurteilung des Angeklagten für die Beförderung von Streckmitteln nicht in Betracht. 2.7.7 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizu- sprechen. 2.8 Anklagepunkt A 2.5 2.8.1 Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er sei am 6. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g erreichenden, 500 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.8.2 Zu diesem Vorwurf gab der Angeklagte in sämtlichen Einvernahmen an, sich nicht an die betreffende Lieferung erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.156 f.; ...212 f.; ...228 f.; cl. 36 pag. 36.930.005), wobei er konstant bestritt, eine Menge über 200 bis 300 g geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.213; cl. 36 pag. 36.930.005).
20 - 2.8.3 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der vorerwähnte K. am
23 - 2.12 Anklagepunkte A 3, 3.1, 3.2 und 3.3 2.12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten sechs Transporte von Drogen- geld von Genf nach Spreitenbach vor. Unter Anklagepunkt A 3 wird ihm zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom Ende Dezember 2005 bis Anfang Ap- ril 2006 im Rahmen der vorgenannten Kurierfahrten bei ca. drei Gelegenheiten mit Bedacht vom jeweiligen Abnehmer als Entgelt für das gelieferte Heroin je- weils ein verschlossenes Couvert mit Bargeld ins Handschuhfach legen lassen. Unter den Anklagepunkten A 3.1, 3.2 und 3.3 wird dem Angeklagten zur Last ge- legt, er sei am 3./4. Januar 2006, am 24./25. Januar 2006 sowie in einem unbe- stimmten Zeitpunkt zwischen dem 2. und 18. März 2006 im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren, habe dort jeweils das Entgelt für das zuvor gelieferte He- roin in einem verschlossenen Couvert übernommen, sei damit zu seinem Wohn- ort in Spreitenbach zurückgefahren, wo er das Couvert seinem jeweiligen Auf- traggeber übergeben habe. 2.12.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die angeklagten Drogengeldtransporte be- weismässig erstellt sind. Sofern der Angeklagte, wie ihm unter Anklagepunkt A 3 vorgeworfen, im Rahmen der vorstehend beurteilten Fahrten nach Genf auf der Hinfahrt Drogen und auf der Rückfahrt Geld transportiert haben soll, handelt es sich um verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäu- bungsmitteln, für welche Handlungen es, wie oben (E. 2.1.1) dargelegt, keine „Doppelbestrafung“ geben darf. Gleiches gilt für den ihm unter Anklagepunkt A 3.2 zur Last gelegten Geldtransport, bei dem der Angeklagte den Erlös aus der vorangegangenen Heroinlieferung vom 20. Januar 2006 transportiert haben soll, da der betreffende Sachverhalt vorliegend bereits abgeurteilt worden ist (E. 2.5). Soweit schliesslich Geldtransporte nicht eindeutig einer konkreten Heroinliefe- rung zugeordnet werden können, wie dies bei den dem Angeklagten in den An- klagepunkten A 3.1 und 3.3 zur Last gelegten Sachverhalten der Fall ist, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei diesen ebenfalls um Geld- transporte handelt, welche im Zusammenhang mit den vorliegend abgeurteilten Drogentransporten stehen. Demzufolge sind auch diese Geldtransporte nicht ge- sondert zu bestrafen. 2.12.3 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesen Anklagepunkten freizu- sprechen. 2.13 Anklagepunkt A 4 2.13.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Anfang April 2006 zwei Mal im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren,
24 - habe dort mit Bedacht jeweils eine unbestimmte, 200 bis 300 g nicht überstei- gende Menge Heroin angeblich schlechter Qualität übernommen, welches er je- weils wenige Tage zuvor nach Genf ausgeliefert hätte, und sei mit diesem Heroin zurück zum „Bunker“ in Horgen gefahren, wo er es den „Bunkerhaltern“ überlas- sen habe. 2.13.2 Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er mindestens zwei Mal das Heroin, das er zuvor geliefert hatte, von Genf nach Horgen zurück holen musste, weil die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht war (cl. 20 pag. 13.5.125; cl. 36 pag. 36.930.007). Auch hier ist in dubio davon auszugehen, dass die Rücktransporte von vom jeweiligen Abnehmer nicht angenommenen Drogen mit den vorliegend bereits abgeurteilten Drogentransporten im gleichen Handlungsstrang liegen, weshalb sie gemäss der dargelegten Praxis (E. 2.1.1) nicht separat bestraft werden dürfen. 2.13.3 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.14 Anklagepunkt A 5.1 2.14.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 10. Januar 2006 und dem 1. Februar 2006 drei Mal mit G. in dessen Auftrag nach Altstätten gefahren, wo sie vom anderweitig verfolgten D. jeweils ca. 500 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades entgegengenommen hätten. Anschliessend sei der Angeklagte zusammen mit G. zurück nach Zürich gefahren. 2.14.2 Der Angeklagte weist die Vorwürfe von sich. Er sei zwar mehrmals mit G. in Alt- stätten in der Bar L. gewesen. G. und D. hätten sich dabei jedoch lediglich unter- halten. Er habe davon nicht viel verstanden. Von einer Übergabe eines Pakets oder eines Rucksacks habe er nichts mitbekommen (cl. 36 pag. 36.930.007 f.; vgl. auch cl. 20 pag. 13.5.226 f.; ...233). 2.14.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass sich G. und D. am
27 - von D. und die überwachten Telefongespräche und SMS lassen in ihrer Ge- samtheit keinen Zweifel offen, dass mindestens drei solche Übergaben in Altstät- ten stattgefunden haben. Dass G. dabei vom Angeklagten chauffiert wurde, ist aufgrund der Aussagen von D. und des Angeklagten als erwiesen zu erachten. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist von einem für ihn günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad auszugehen (s. dazu unten E. 2.16.1). Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach bei allen in diesem Anklagepunkt zur Last gelegten Drogentransporten erfüllt. 2.14.6 In subjektiver Hinsicht ist am Vorsatz nicht zu zweifeln. Der Angeklagte hatte sich schon vor den Fahrten nach Altstätten G. für dessen Drogenhandelstätigkeit als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Er muss folglich zumindest damit gerechnet haben, dass es bei den vorliegenden Fahrten um Drogentransporte ging, wobei er aufgrund der ihm bekannten Drogenhandelstätigkeit von G. mindestens ange- nommen haben muss, dass es sich jeweils um harte Drogen in einer Menge handelte, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat mithin mit Wissen und Willen bezüglich aller Tatbestandselemente gehandelt. 2.14.7 Demnach ist der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.15 Anklagepunkt A 5.2 2.15.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 1. Februar 2006 nach Altstätten gefahren, habe dort in kurzfristiger Abwesenheit von D. vom anderweitig verfolg- ten E. vertretungsweise einen Rucksack, enthaltend 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, übernommen, und sei anschliessend zurück nach Zürich gefah- ren, wo er das Heroin G. übergeben habe. 2.15.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Tatvorwurf, mit dem er erstmals in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 konfrontiert wurde (cl. 20 pag. 13.5.228). Er habe zwar E. einmal getroffen, doch sei es dabei lediglich um eine Geldüberwei- sung per Western Union an G. gegangen (cl. 36 pag. 36.930.008). 2.15.3 Die Belastungen ergeben sich vorliegend aus der Telefonüberwachung und den Aussagen von D. und E.
28 - 2.15.4 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass D. am 27. Januar 2006 G. per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit sei- nem Partner zu reden, da er, D., nicht da sein werde (cl. 28 pag. 18.6.2.00139). Am 28. Januar 2006 nahm G. Kontakt mit E. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei abgereist (cl. 28 pag. 18.6.2.00141). Am 31. Januar 2006 fragte G. E. an, ob die Freundin von G. am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, E., dort sein werde, was dieser bejahte (cl. 28 pag. 18.6.2.00145). Am 1. Febru- ar 2006 bestätigte E. G., dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe (cl. 28 pag. 18.6.2.00146). Später gleichentags reklamierte G. bei E., dass „einer von diesen Freunden“, die E. dem Freund von G. gegeben habe, „ein wenig an- ders gekommen“ sei. Diese sei „3800 Kubik“ gewesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ geworden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unterschied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 28 pag. 18.6.2.00150 f.). 2.15.5 Auf Vorhalt vorgenannter Telefongespräche und SMS gab D. in der Einvernah- me vom 29. Juni 2006 in seinem eigenen Verfahrens in St. Gallen an, dass er Ende Januar 2006 wegen der Erkrankung seines Vaters nach Mazedonien rei- sen musste. Vor seiner Abreise habe er E. einen Rucksack übergeben, damit dieser ihn G. bzw. dem Angeklagten weitergebe. Nach der erfolgten Übergabe habe G. ihn informiert, dass es anstatt von 500 g nur 380 g gewesen seien. Es sei um „diese Sache mit den fehlenden Drogen“ gegangen. Offensichtlich hätten 2 x 500 g geliefert werden sollen, aber „bei einem“ seien es nur 380 g gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00422 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte D. diese Aussagen im Wesentlichen (cl. 36 pag. 36.930.015 f.). 2.15.6 In dem gegen ihn in St. Gallen geführten Verfahren räumte E. auf Vorhalt oben aufgeführter Telefongespräche und SMS – nachdem er anfangs seine Verwick- lung in Drogengeschäfte bestritten und behauptet hatte, er habe sich mit dem Italiener, den er auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizier- te, in der Bar L. in Altstätten im Zusammenhang mit einer Western-Union- Überweisung getroffen – ein, dass er bei diesem Treffen dem Angeklagten im Auftrag von D. einen Rucksack übergeben habe. In diesem Rucksack habe sich ein Paket, „wie ein halbes Kilo Kaffee“, befunden. Im Nachhinein habe er anläss- lich eines Telefonats, bei dem darüber gesprochen worden sei, dass „diese 120 fehlten“, erfahren, dass es dabei um Drogen gegangen sei (cl. 28 pag. 18.6.2.00116 ff., insbesondere ...130 ff.; ... 155 f.; ...180 f.). In der Haupt- verhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene E. diese Aussagen in we- sentlichen Punkten (cl. 36 pag. 36.930.021).
29 - 2.15.7 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und SMS und den mit diesen übereinstimmenden Aussagen von D. und E. geht klar hervor, dass D. die Über- gabe von Drogen an G. in seiner Abwesenheit an E. delegiert hat und dass G. eine andere Person Drogen hat abholen lassen. Daran, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, besteht kein vernünftiger Zweifel. Der An- geklagte gibt selbst zu, sich einmal mit E. in Altstätten getroffen zu haben. Dass es bei diesem Treffen nicht um eine Drogenübergabe, sondern um eine Geld- überweisung gegangen sein soll, erweist sich angesichts der dargelegten Be- weislage als reine Schutzbehauptung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes- halb E. und D., die sich mit ihren Aussagen selbst belastet haben und im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt vom Kreisgericht Rheintal – in- zwischen rechtskräftig – verurteilt worden sind (vorne E. 2.14.5; cl. 28 pag. 18.6.2.00031 ff.; cl. 36 pag. 36.233.003), diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollen. Was die Menge der vom Angeklagten vorliegend transportierten Drogen anbelangt, so lässt die Reklamation von G. im abgehörten Telefonge- spräch („einer von diesen Freunden“, die E. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) dar- auf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Es ist somit vorliegend von 880 g Heroingemisch auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist zu seinen Gunsten von 20% auszugehen (s. dazu nachstehend E. 2.16.1). Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist damit vorliegend klar überschrit- ten. 2.15.8 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Angeklagte vorsätzlich handel- te. 2.15.9 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.16 2.16.1 Zusammenfassend zu den Anklagepunkten A ist festzuhalten, dass der Ange- klagte des mehrfachen Beförderns von insgesamt 3'980 g Heroin schuldig ge- sprochen wird. Da der Reinheitsgrad des vom Angeklagten transportierten He- roins nicht bekannt ist, geht das Gericht grundsätzlich von einem für den Ange- klagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad aus, welcher bei ei- nem Zwischenhändler im Bereich von unter einem Kilogramm als handelsüblich angenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.10 vom
30 -
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1 4.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-
33 - mass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativi- tät). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebe- nenfalls eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.1.2 Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mass- gebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Frei- heitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), d.h. von höchstens Fr. 1'080'000.--, zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist hier nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken in Frage kommt. Beim Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB hat die Strafan- drohung im Bereich der freiheitsentziehenden Sanktion ebenfalls keine Änderun- gen erfahren. Auch diesbezüglich ist das neue Recht nur insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann, während frü- her der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht mit Be- zug auf die beiden Delikte insofern milder, als der Anwendungsbereich des be- dingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in Betracht zu zie- hen ist, erscheint das neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 4.2 4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
34 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).
4.2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung be- misst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zu- satzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 4.3 Der Angeklagte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von
4.5.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den je- weiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen
36 - verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeu- tung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinwei- sen). 4.6 4.6.1 Die Tätigkeiten des Angeklagten bei den Betäubungsmitteldelikten waren immer ungefähr die gleichen. Sie bestanden im Transportieren sowie der Entgegen- nahme oder Übergabe von Heroin. Welches die schwerste Tat ist, ist daher an- hand der involvierten Menge zu bestimmen. Als schwerstes Delikt erweist sich die Übernahme von 880 g Heroin in Altstätten am 1. Februar 2006 (Anklage- punkt A 5.2). Dabei ist, wie erwähnt, zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgrad von etwa 20% auszugehen, was ca. 176 g reinen Heroins ent- spricht. Innerhalb des Strafrahmens des schweren Falles, muss das Transportie- ren einer solchen Menge als leichtes, wenn auch nicht mehr als sehr leichtes Verschulden gewertet werden. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren müsste hier von einer Strafe von etwa 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. Tabelle in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 30). 4.6.2 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie mit harten Drogen handelte. Andererseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppie- rung nur eine Stellung von untergeordneter Bedeutung einnahm. Er wurde ledig- lich auf Geheiss der Brüder G. und I. tätig und handelte strikt nach deren Instruk- tionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwi- schenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentli- chen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 75). Der Angeklagte konsumiert selbst keine Drogen (cl. 20 pag. 13.5.232). Sein Tatmotiv war finanzieller Natur; er war arbeitslos, hatte Schulden, lebte aber in einigermassen geordneten Verhältnissen und war nicht in einer Notlage (cl. 1 pag. 3.2.03 f.; cl. 20 pag. 13.5.208; cl. 36 pag. 36.930.009). Diese Umstände sind mit Bezug auf das Verschulden weder erhöhend noch mindernd in Betracht zu ziehen. 4.6.3 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: Der 34-jährige Angeklagte ist italieni- scher Staatsangehöriger. Er ist in Z. in Süditalien geboren, wo er seine ersten
37 - Lebensjahre mit seiner Mutter und seinen Brüdern verbrachte, während sein Va- ter in Norditalien und später in der Schweiz arbeitete. Im Alter von ca. 4 Jahren zog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Karosseriespengler und arbeitete in diesem Beruf fast ununterbrochen bis Ende 2005. Im September 2005 erlitt er einen Motorradunfall, als Folge dessen er eine Zeitlang arbeitsunfähig war und bis Mai 2006 bei der SUVA Taggelder bezog, während ihm im Dezember 2005 seine Arbeitsstelle gekündigt wurde (cl. 1 pag. 3.2.03 f.). Nachdem der Ange- klagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2006 zeitweise arbeitslos gewesen und anschliessend verschiedenen Jobs nachge- gangen war, ist er seit September 2010 wieder in seinem angelernten Beruf in einer festen Anstellung bei einem Autospritzwerk tätig (cl. 36 pag. 36.930.002). Er ist verheiratet und kinderlos. Die finanziellen Verhältnisse sind beengt, aber geordnet. Der Angeklagte verfügt über kein Vermögen. Sein monatliches Brutto- einkommen beträgt ca. Fr. 4'000, das seiner Ehefrau ca. Fr. 3'300. Dem stehen indes erhebliche Schulden (bestehend aus Bankdarlehen, Steuerschulden, Miet- zinsen, etc.) gegenüber, aufgrund derer der Angeklagte einer Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'300 untersteht (cl. 36 pag. 36.930.002 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2010 bestehen offene Verlust- scheine im Betrag von Fr. 65'313.30 (cl. 36 pag. 36.271.003). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten nicht vorbestraft (cl. 36 pag. 36.231.004; ...007). 4.6.4 Das Vorleben des Angeklagten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Erheblich strafmin- dernd fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte im Vor- und Gerichtsverfahren weit- gehend geständnis- und kooperationsbereit war. In einem leichten Mass straf- mindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass er im Vor- und Gerichtsverfahren Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 20 pag. 13.5.177; cl. 36 pag. 36.920.005). 4.6.5 Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer anzurech- nen. Der Schlussbericht datiert vom 20. Mai 2009 (cl. 31 pag. 22.3.0003 ff.), während die Anklage erst am 16. Juli 2010 erhoben wurde (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). Die dazwischen liegende Zeitspanne ist als zu lange zu be- zeichnen. 4.7 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die schwerste Tat angemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG) bedarf es vorliegend nicht. Bei den übrigen Betäubungs- mitteldelikten kommen dieselben Strafzumessungskriterien zur Anwendung wie bei der schwersten Tat, weshalb es angezeigt ist, die Freiheitsstrafe auf 32 Mo-
38 - nate zu erhöhen. Hinsichtlich der Geldwäscherei ist das Verschulden des Ange- klagten als leicht anzusehen. Bei den Tatkomponenten fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei der betreffenden Verbrechensbeute um einen relativ kleinen Geldbetrag handelt und dass die vom Angeklagten getätigten Vereitelunghand- lungen keine besondere kriminelle Energie erkennen lassen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten und die verschuldensunabhängigen Strafzumessungsgründe kann, angesichts dessen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein mit den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten im selben Sachzusam- menhang stehendes Delikt handelt, auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.6.3-5) sinngemäss verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Geldwä- scherei führt demnach nur zu einer verhältnismässig geringen Straferhöhung. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Strassenver- kehrsdelikten erscheint im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen in Verbindung mit der durch das Einzelrichteramt des Kantons Zug verhängten Busse angemessen. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind 40 Tage in Abzug zu bringen, die den dem Angeklagten vom Einzelrichteramt des Kantons Zug und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland auferlegten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen entsprechen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB analog; vgl. da- zu auch STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 49 N 85). Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt somit 33 Monate. 4.8 4.8.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig, wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen zudem die materiellen Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) er- füllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 StGB N 9). 4.8.2 Die vorliegend auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Monate, wobei die Dauer der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate nicht übersteigt. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht erge- ben sich keine Umstände, welche befürchten liessen, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht dessen, dass er sich seit den vorliegend zu
39 - beurteilenden Taten – abgesehen von zwei gänzlich anders gelagerten Delikten im Bereicht des Strassenverkehrs – nichts hat zu Schulden kommen lassen und gegenwärtig wieder berufstätig ist, besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die strengeren Anforderungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt aufgeschobene Teil auf 27 Monate festzusetzen. In Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.8.3 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Aar- gau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP).
41 - und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kos- tenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 7.3 7.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 12’000.--, für die Voruntersuchung von Fr. 4’000.-- sowie für die Anklagevertretung Fr. 3’000.-- geltend (Anklageschrift Ziff. IV). Die Ge- bühren bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes ange- messen. 7.3.2 Für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung macht die Bundesanwaltschaft Auslagen in Höhe von total Fr. 41’461.50 (darunter Fr. 14'620.-- für die Fernmeldeüberwachung und Fr. 26'420.-- für die Untersuchungshaft) geltend (Anklageschrift Ziff. IV; cl. 30 pag. 20.128 f.). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 7.3.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gebührenreglements auf Fr. 5’000.-- festzusetzen. Die ge- richtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Zeugen von insgesamt Fr. 362.--. 7.3.4 Die dem Angeklagten gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz. 1 BStP grundsätzlich aufzu- erlegenden Verfahrenskosten betragen nach dem Gesagten insgesamt Fr. 65'823.50. Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verur- teilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung be- freien. Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens- spielraums von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen, wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschie- ne (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vorne E. 4.6.3) müssen die Ver- fahrenskosten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereinglie- derung lediglich Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) im Umfang von Fr. 10'000.-- aufzuerlegen.
42 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).