Entscheid vom 17. Dezember 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati, Patrick Robert-Nicoud, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alberto Fabbri, Staatsanwalt des Bundes
und als Privatkläger:
C., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Borer
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt And- reas Bernoulli,
Gegenstand
Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu; mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu; Herstellen, Verber- gen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte; Hin- derung einer Amtshandlung; mehrfache Beschimp- fung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.17
Gehilfenschaft zum versuchten Mord an C. gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 und 25 StGB;
Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB;
Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand ge- mäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG;
Führen eines Personenwagens trotz Entzugs des erforderlichen Führerauswei- ses gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG;
missbräuchlicher Verwendung eines Führerausweises gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG;
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.
3 -
5 - Prozessgeschichte: A. Am 17. Dezember 2006 um ca. 11.15 Uhr ging bei der Stadtpolizei Zürich ein Anruf von C. ein, welcher meldete, an seinem an der Strasse Z. in Zürich parkier- ten Personenwagen sei ein verdächtiger Gegenstand befestigt. Die daraufhin ausgerückten Polizeibeamten konnten am Unterboden des fraglichen Fahrzeugs einen unbekannten Gegenstand feststellen, welcher in der Folge von den Spezi- alisten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) unschädlich gemacht und als Sprengsatz identifiziert wurde (cl. 1 pag. 01.00.0004). B. Am 21. Dezember 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachdem sie die ersten Ermittlungsmassnahmen vorgenommen hatte, die Über- weisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 02.00.0007 f.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Dezember 2006 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB zunächst gegen zwei Verdächtige sowie allfällige Mitbeteiligte (cl. 1 pag. 01.00.0001), wobei das Verfahren im Verlaufe der Ermittlungen verschie- dentlich auf weitere Personen, darunter den vorliegend als Zeuge auftretenden D., ausgedehnt und später gegen diese eingestellt bzw. sistiert wurde (cl. 4 pag. 05.01.00392 ff.). D. Am 13. März 2007 wurde die Strafverfolgung rückwirkend auf den 5. März 2007 u.a. auf B. ausgedehnt (cl. 1 pag. 01.00.0009). Am 25. Februar 2008 wurde die- ser aus dem vorzeitigen Strafvollzug, in dem er sich in Zusammenhang mit ande- ren Delikten befand, in Untersuchungshaft versetzt (cl. 6 pag. 06.03.0021 f.; ...0052 ff.), aus der er am 5. Dezember 2008 in den Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 überführt wur- de (cl. 6 pag. 06.03.0241; ...0249). Am 21. Januar 2009 wurde er erneut in Un- tersuchungshaft versetzt, aus der er wiederum am 30. März 2009 unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) entlassen wurde (cl. 7 pag. 06.03.0414 ff.; ...0596 f.). Die Ersatzmassnahmen wurden am 12. März 2010 aufgehoben (cl. 7 pag. 06.03.0627). E. Am 8. Dezember 2008 erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf A., nachdem dieser der Bundeskriminalpolizei am 3. Dezember 2008 telefonisch angekündigt hatte, sich stellen zu wollen (cl. 1 pag. 01.00.0027; cl. 8 pag. 06.08.0025 f.). Am 9. Dezember 2008 reiste A. denn auch aus Belgrad in die Schweiz ein, wo er am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und anschliessend
6 - in Untersuchungshaft versetzt wurde (cl. 8 pag. 06.08.0003 ff.; ...0075 ff.). Am
8 - primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Frei- heitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer straf- barer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). 1.1.2 Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der B. im Zusammenhang mit dem versuchten Sprengstoffanschlag zur Last gelegte Sachverhalt, wie sich im Fol- genden (E. 3.1) zeigen wird, nicht als erwiesen gelten kann, weshalb er von diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen ist. Demzufolge stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts bei ihm nicht. 1.1.3 Mit Bezug auf A. gestaltet sich die Rechtslage nach altem und neuem Recht wie folgt: Die Umschreibung der vorliegend massgeblichen Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB), der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB) hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltliche Änderungen erfahren. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestimmungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Straf- rahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5). Unverändert blieben auch die Voraussetzungen der vorliegend relevanten Versuchsform des Rück- tritts (Art. 21 Abs. 2 aStGB/Art. 23 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des vom Verteidiger von A. geltend gemachten Schuldausschliessungsgrunds des Nötigungsnot- stands, einer Sonderform des entschuldbaren Notstands (vgl. unten E. 2.2.8), ist sodann festzuhalten, dass dessen Regelung nach neuem Recht (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB) gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 34 Abs. 1 aStGB) zwar für den Täter insofern günstiger ist, als sie auf das Erfordernis, dass die Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf, verzichtet. Wie unten (E. 2.2.9) zu zei- gen sein wird, sind indes die Voraussetzungen des entschuldbaren Nötigungs- notstands in casu – auch nach neuem Recht – nicht erfüllt, weshalb die betref- fende Änderung für die Beurteilung der Frage des anwendbaren Rechts vorlie- gend unbeachtlich ist.
9 - Was die Sanktionen anbelangt, so wurden die vorliegend massgeblichen Straf- drohungen gemäss Art. 112 und Art. 224 Abs. 1 StGB im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches nicht geändert. Der Strafmilderungsgrund des Rücktritts gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB ist vom Gehalt her identisch mit der bisherigen Re- gelung von Art. 21 Abs. 2 aStGB. Gleiches gilt auch für die im Folgenden zu prü- fenden Strafmilderungsgründe des Handelns in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 64 Abs. 2 al. 2 und 3 aStGB/Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB). Keine vorliegend relevanten Differenzen zwischen dem bisherigen und neuen Recht bestehen sodann hinsichtlich der Wirkung der Straf- milderung (Art. 66 aStGB/Art. 48a StGB). Wie schliesslich unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 4) darzulegen sein wird, kommt A. aufgrund der Strafhöhe nicht in den Genuss der gegenüber dem bisherigen Recht milderen Regelungen des neuen Rechts bezüglich des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 f. StGB). Das neue Recht erweist sich nach dem Gesagten in casu nicht als das mildere, weshalb es formell richtig wäre, die Zumessung der A. aufzuerlegenden Strafe nach dem zur Tatzeit geltenden bisherigen Recht vorzunehmen. Das Gericht hat A. indes bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids u.a. des versuchten Mor- des gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Der gefällte Schuldspruch erheischt damit eine Strafmilderung gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB, mithin nach neuem Recht. Wie bereits dargelegt, ist eine kombinierte Anwen- dung des alten und des neuen Rechts auf dieselbe Tat jedoch unzulässig. In An- betracht dessen, dass sich die beiden Rechte in concreto inhaltlich nicht unter- scheiden und demzufolge aus der Anwendung des neuen Rechts A. kein Nach- teil erwächst (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
10 - rich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 12). Da die Art. 224 ff. StGB unter die Bundeskompetenz fallen (Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB), muss sich diese – nicht zu- letzt zur Wahrung des Grundsatzes der gemeinsamen Beurteilung mehrer Straf- taten (Art. 49 und Art. 344 StGB) – auch auf weitere durch dieselbe Handlung mutmasslich erfüllte Tatbestände erstrecken. Damit ist gemäss Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der genannten Delikte zuständig. 1.2.2 Die B. in den Nebenanklagepunkten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Tatbestände der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) unterstehen grund- sätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Der Bundesanwalt kann aber in einer Bundesstrafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bun- desbehörde anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Dies hat die Bundesanwaltschaft vorliegend mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügungen vom 30. Oktober 2009 und 20. November 2009 getan und die jüngeren kantonalen Strafverfahren mit dem bei der Bundesanwaltschaft bereits hängigen Strafverfahren wegen Sprengstoffdelikten und versuchtem Mord vereinigt (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit auch für diese Tatbestände gegeben. 1.3 Verfahrensbeteiligung von C. 1.3.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstraf- verfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Straf- gerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren ein- gestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Der privatrechtliche Anspruch muss spätes- tens bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Art. 211 BStP). Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen aus der strafbaren Hand- lung verleiht dem Geschädigten Parteistellung (Art. 34 BStP). Der Geschädigte kann sich am Verfahren vor Bundesstrafgericht nur zur Wahrung dieser Ansprü- che beteiligen (BGE 82 IV 60). 1.3.2 C. hat sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 als Privatkläger konstituiert (cl. 18 pag. 16.02.0004). Die von ihm geltend gemachte Genugtuungsforderung ist in den angeklagten Straftaten begründet. Es kommt ihm folglich im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.
11 - 1.4 Anklagegrundsatz 1.4.1 Der Verteidiger von B. rügt, die Anklageschrift vom 30. Juli 2010 und deren Er- gänzung vom 29. November 2010 genügten im Anklagepunkt B, in dem B. Tö- tungs- und Sprengstoffdelikte vorgeworfen werden, nicht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Insbesondere gehe aus der Anklageschrift und deren Er- gänzung nicht klar hervor, was B. im genannten Anklagepunkt konkret zur Last gelegt werde. 1.4.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004, E. 4.1). Aus der Anklageschrift muss sich erge- ben, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Hand- lung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale“ sind anzugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Der Anklagegrundsatz gewährleis- tet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV fliessenden An- sprüche eines Angeklagten, welche ihn vor Überraschung und Überrumpelung schützen und ihm eine effektive Verteidigung ermöglichen sollen (BGE 120 IV 348 E. 3g). 1.4.3 Wie unten (E. 3.1) darzulegen sein wird, ist B. im Anklagepunkt B von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eine Prüfung der Rüge der Verletzung des Anklage- grundsatzes erübrigt sich damit.
12 - steck der zur Tatausführung vorgesehenen Sprengvorrichtung geführt. A. habe sich die vormontierte Sprengvorrichtung zeigen und deren Funktionsweise sowie die Art und Weise der Fertigstellung und Anbringung unter das Fahrzeug erläu- tern lassen. Die Sprengvorrichtung sei mit einem Mobiltelefon Motorola C 200 (nachfolgend: Zünder-Handy) als Fernzünder ausgestattet gewesen und habe mittels eines Anrufs von einem weiteren, ebenfalls von E. bereitgestellten Mobil- telefon der Marke Nokia 2600 (nachfolgend: Täter-Handy) auf das Zünder-Handy zur Explosion gebracht werden sollen. Den genauen Zeitpunkt der Tatausfüh- rung habe E., der zwischenzeitlich die Schweiz verlassen habe und nach Ser- bien gereist sei, A. selbst überlassen, wobei die Tat bis spätestens 22. Dezem- ber 2006 habe ausgeführt werden müssen, da A. bis zu diesem Zeitpunkt die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte verlassen müssen. Am 16. De- zember 2006 kurz vor 23.00 Uhr sei der Angeklagte alleine mit einem Perso- nenwagen von seinem Wohnort in Basel nach Zürich-Höngg zur Strasse Z. ge- fahren, wo er sich vergewissert habe, dass der Personenwagen von C., ein Mer- cedes Benz mit Kennzeichen 1, auf dem bezeichneten Parkplatz abgestellt ge- wesen sei. Anschliessend habe er sich in der Nähe der Strasse Y. zum Treppen- Fussweg nach X. begeben und aus dem Versteck den bereitgestellten Spreng- stoff und die Bestandteile der Sprengvorrichtung entnommen, um in der unmit- telbaren Nähe des Tatortes, an der Strasse W., in seinem Fahrzeug die Spreng- vorrichtung zusammenzusetzen und funktionsfähig zu machen. Er habe sowohl das Zünder- wie auch das Täter-Handy aktiviert und die Funktionsfähigkeit und die Richtigkeit der Anschlussnummern derselben überprüft, ohne zunächst das Zünder-Handy an die Sprengvorrichtung anzuschliessen. Am 17. Dezember 2006 zwischen 00.30 Uhr und Uhr 05.00 Uhr habe A. nach ca. zehnminütiger Endmontage die Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahrzeugs von C. im Bereich des Fahrersitzes/Fussraumes befestigt und diese mittels einer Fernbe- dienung entsichert. Anschliessend habe er in seinem in Sichtweite des Fahr- zeugs von C. parkierten Fahrzeug Stellung bezogen und gewartet, bis er nach 07.00 Uhr beobachtet habe, wie eine männliche Person – das Aussehen von C. sei ihm nicht bekannt gewesen – in den Mercedes Benz eingestiegen sei. Ohne sich zu vergewissern, ob die beobachtete Person auch tatsächlich mit dem Fahr- zeug wegfahren würde, habe er sein Fahrzeug gestartet und sich auf die Auto- bahn in Richtung Bern begeben. Wenige Minuten nach der Abfahrt habe er, oh- ne den genauen Standort des Fahrzeugs von C. zu kennen und ohne gesicherte Kenntnis darüber, ob sich in diesem oder in dessen unmittelbarer Nähe weitere Personen befunden hätten, in der Annahme, C. sei in seinem Fahrzeug unter- wegs, mit dem Täter-Handy den Anruf auf das Zünder-Handy getätigt, um die Sprengvorrichtung zur Detonation zu bringen. Diese sei jedoch, obschon die Sprengvorrichtung und das Zünder-Handy funktionsfähig gewesen seien, aus- geblieben. In der Folge sei A. bis zur Autobahn-Raststätte V. gefahren, wo er sämtliches mit der Sprengvorrichtung im Zusammenhang stehendes Material
13 - und das Täter-Handy in einem Mülleimer entsorgt und von einer Telefonkabine E. die Auftragserledigung mitgeteilt habe. Wenige Tage später habe er dann die Schweiz in Richtung Belgrad verlassen. 2.2 Versuchter Mord 2.2.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord liegt damit vor, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern ebensosehr Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die psy- chischen Vorgänge in ihm zur Zeit der Tat Aufschluss geben können (BGE 87 IV 113 E. 1c; auch Zielstrebigkeit und Unbeirrbarkeit bei der Umsetzung des Tat- entschlusses können ein Indiz für besondere Skrupellosigkeit darstellen, Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1). Die für die Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind damit solche der Tat selber, wäh- rend Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (Urteil des Bun- desgerichts 6S.441/2004 vom 7. September 2005, E. 2.1). In Betracht fallen da- nach neben äusseren Umständen wie der Wahl eines besonders verwerflichen Mittels (z.B. Gift, Feuer) oder der Art der Ausführung (z.B. Grausamkeit, Heimtü- cke oder die erhebliche Gefährdung anderer Menschen durch das eingesetzte Tatmittel, die der Täter nicht kontrollieren kann; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1) auch die Beweggründe des Täters (z.B. Mordlust, Rache, Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens), seine persönlichen Beziehungen zum Opfer (z.B. Blutbande, Liebes- verhältnis) und seine nachträgliche Einstellung zur Tat (z.B. mangelnde Reue) (BGE 101 IV 279 E. 1, m.w.H.; SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 112 StGB N. 8 ff. und N. 21). Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wer- tung vorzunehmen. Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist im Sinne ei- ner Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Fal- les zu werten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEG- GER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 7 und N. 15).
14 - Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die be- sondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfas- sen, insbesondere bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung bei- spielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmit- tels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass er sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Be- wusstsein im Moment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 23 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2.2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Der Rücktritt im Sinne der genannten Bestimmung erfordert, dass der Täter seinen Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass er von Handlungen Abstand nimmt, die nach seiner Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforder- lich sind. Der Täter muss dabei die Tat noch für vollendbar halten (vgl. JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 23 StGB N. 7; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 23 StGB N. 3). „Aus eigenem Antrieb“ tritt nur derjenige zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten sei- nen Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen der Täter zurücktritt, prinzipiell nicht an (BGE 118 IV 366 E. 3a). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Täter aus Ein- sicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens „eines Besseren besonnen“ hat. Auch andere Motive genügen, wie das Aufkommen einer „allgemeinen Verleider- stimmung“, selbst rein egoistische, wie die Furcht vor Entdeckung und Strafe (JENNY, a.a.O., Art. 23 StGB N. 10, m.w.H.). 2.2.3 A. ist geständig, am frühen Morgen des 17. Dezember 2006 auf Geheiss von E. eine Sprengvorrichtung, welche gemäss dem Gutachten des WFD vom
15 - ...0057; ...0094) mit den von der Bundeskriminalpolizei getroffenen meteorologi- schen Abklärungen (cl. 3 pag. 05.01.00337) überein. Nicht zuletzt zeigt seine de- tailreiche Schilderung des Tatablaufs und des Tatorts (cl. 17 pag. 13.07.0012 ff.; ...0050 ff.; ...0104 i.V.m. ...0118; ...0153 ff.; cl. 27 pag. 27.910.019 ff.), dass er über ein spezifisches Täterwissen verfügt. Es besteht demzufolge kein Anlass, daran zu zweifeln, dass A. die von ihm zugegebenen Handlungen tatsächlich begangen hat. 2.2.4 Hinsichtlich der A. zur Last gelegten Zündung des Sprengsatzes gestaltet sich die Beweislage wie folgt: In seinen Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwalt- schaft gab A. wiederholt an, er habe den Anruf auf das Zünder-Handy, mit wel- chem der am Fahrzeug von C. befestigte Sprengsatz zur Detonation gebracht werden sollte, – wie in der Anklageschrift dargestellt – getätigt (cl. 17 pag. 13.07.0009; ...0061; ...0093 f.; ...0158 f.). In der Hauptverhandlung widerrief er indes sein Geständnis in diesem Punkt. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe bis zu „jenem Morgen“ alle „Befehle“ und Instruktionen seines Auftragge- bers E. befolgt, von Anfang an jedoch den Hintergedanken gehabt, dass er die Bombe nicht zünden könnte. Er habe, nachdem er die Bombe platziert und akti- viert hätte, die ganze Zeit (4 bis 6 Stunden), während der er im Auto auf C. ge- wartet habe, Gewissensbisse gehabt und Beruhigungsmedikamente eingenom- men. Diese hätten ihm jedoch nicht geholfen. Als er dann gesehen habe, wie sich C. dem Fahrzeug näherte, und es den Anschein gehabt habe, dieser würde einsteigen, habe er sich von der Stelle, von der er das Fahrzeug des Opfers be- obachtet habe, entfernt, wobei er zunächst sein Auto die Böschung habe hinun- ter rollen lassen, bevor er den Motor gestartet habe. In diesem Moment hätte er den Sprengsatz zünden können, habe dies jedoch nicht getan, da er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte, Menschen – sei es C. seien es andere Personen, die sehr wahrscheinlich durch einen solchen Sprengsatz zu Schaden gekommen wären, – zu töten (cl. 27 pag. 27.910.019; ...021; ...023). Darauf an- gesprochen, weshalb er bei seinen früheren Einvernahmen mehr auf sich ge- nommen habe als in der Hauptverhandlung, sagte A., er habe Angst gehabt, dass seine Auftraggeber – E. und dessen Hintermänner – erfahren würden, dass er die Tat nicht zu Ende geführt habe. C. zu töten, sei ein Befehl gewesen. Er habe aus den Gesprächen mit E., den er ungefähr ein halbes Jahr vor der Tat durch B. kennen gelernt hätte, den Eindruck gewonnen, dass dieser nicht nur ei- ner kriminellen Organisation sondern auch dem Geheimdienst angehöre. Nach- dem er E. auf dessen Anfrage hin zugesagt habe, ihm einen Freundschaftsdienst zu erweisen, ohne dabei zu wissen, worum es sich handeln würde, und dieser ihn anschliessend in den Fall eingeweiht habe, sei es zu spät gewesen, auszu- steigen, da er schon zu viel gewusst habe. Hätte er sich damals geweigert, den
16 - „Befehl“ auszuführen, wäre er heute wahrscheinlich tot. Die versprochene Be- lohnung, eine Anstellung am Flughafen Belgrad, habe bei seinem Tatentschluss keine Rolle gespielt. Alles, was er auf Geheiss von E. getan habe, habe er aus einer Mischung von Respekt und Angst vor E. und der Organisation, die hinter diesem stehe, gemacht. Die Angst davor, seine Auftraggeber würden irgend- wann erfahren, dass er den Zündanruf damals nicht getätigt habe, sei – neben dem schlechten Gewissen wegen dem ihm bekannt gewordenen Umstand, dass D. in der Schweiz wegen der von ihm begangenen Tat strafrechtlich verfolgt werde, – auch der Grund dafür gewesen, weshalb er sich letztendlich dazu ent- schlossen habe, sich den schweizerischen Behörden zu stellen. Mittlerweile wis- se er, dass „diese Leute“ schon erfahren hätten, dass der besagte Anruf nicht stattgefunden habe. Er sei somit sowieso bereits „zum Tode verurteilt“ worden. Nach der Haftentlassung werde er in grösster Gefahr sein. Aus diesem Grunde habe er entschieden, nun die ganze Wahrheit zu sagen (cl. 27 pag. 27.910.016 ff.; ...023 ff.). Die von A. in der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er den Sprengsatz nicht gezündet haben soll, wird durch die Ergebnisse der rückwir- kenden Telefonkontrolle gestützt. Diese ergab namentlich, dass ab dem Zeit- punkt der Einschaltung der Täter- und Zünder-Handys in der Tatnacht und dem anschliessenden Eingang der Provider-SMS auf diesen keine weiteren Telefon- aktivitäten mit den betreffenden Geräten stattgefunden hatten (cl. 3 pag. 05.01.00190 ff.). Aufgrund der dargelegten Beweislage kann in objektiver Hinsicht als erstellt gel- ten, dass A. am 17. Dezember 2006 eine funktionsfähige Sprengvorrichtung an das Fahrzeug von C. anbrachte und aktivierte, diese letztendlich aber nicht zün- dete. 2.2.5 In subjektiver Hinsicht ist nicht daran zu zweifeln, dass A. mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er den Sprengsatz plat- ziert und scharf gestellt hat, hätte er von Anfang an vorgehabt, die Tötung von C. nicht zu begehen. Er hat zudem damit rechnen müssen, dass der von ihm akti- vierte Sprengsatz auch ohne sein weiteres Zutun, z.B. durch eine Einwirkung von dritter Seite (etwa eine Provider-SMS), explodieren und Menschen töten könnte. Mit Bezug auf die Umstände, welche A. zum Abbruch der geplanten Tat veran- lasst haben, wird seine Aussage, er habe den Zündanruf wegen Gewissensbis- sen nicht getätigt, durch die Aussagen des Opfers C. relativiert. Gemäss diesen soll C. den Sprengsatz vor dem Einsteigen in das Fahrzeug entdeckt und sofort die Polizei und einen Kollegen verständigt haben (cl. 14 pag. 12.02.0001;
17 - ...0022; ...0072; ...0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Dies lässt grundsätzlich auch eine Variante möglich erscheinen, wonach A. von seinem Vorhaben nicht aus freien Stücken abgelassen hat, sondern aufgrund des (von ihm nicht abhängi- gen) Umstandes, dass C. nicht in das Fahrzeug eingestiegen ist. Die Aussagen von C. reichen indes alleine nicht aus, um die Sachdarstellung von A. zu entkräf- ten, zumal sie nicht widerspruchsfrei sind. So gab C. in seiner ersten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 17. Dezember 2006 an, sein Fahrzeug sei alt und verliere etwas Motoröl, weshalb er regelmässig unter das Fahrzeug schaue, um den allfälligen Ölverlust zu kontrollieren. Als er dies an jenem Morgen getan habe, habe er gesehen, dass am Fahrzeugboden etwas befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0001). Demgegenüber sagte er in den späteren Einvernahmen als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei sowie in der Hauptverhan- dlung aus, er sei nicht unmittelbar an das Fahrzeug herangetreten. Vielmehr ha- be er schon beim Hinaufgehen der Treppe, welche den Eingangsbereich des Wohnblocks mit dem höher gelegenen Parkplatz verbinde, bemerkt, dass an sei- nem Fahrzeug ein Gegenstand befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0022; ...0072; ...0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Bei dieser Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass A. die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende ge- führt hat. 2.2.6 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund des Gesagten vom Tatbestand der versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen und zu prüfen, ob das für die Mordqualifikation (Art. 112 StGB) konstitutive Merkmal des besonders skrupellosen Handelns gegeben ist. Diesbezüglich fällt ins Ge- wicht, dass A. das Opfer nicht kannte (cl. 17 pag. 13.07.0011; cl. 27 pag. 27.910.025) und kein eigenes Motiv für dessen Tötung hatte, ja nicht einmal wis- sen konnte, ob das von seinem Auftraggeber vorgegebene Motiv der Rache für die angebliche Tötung einer diesem nahe stehenden Person überhaupt bestand (cl. 17 pag.13.07.0010; ...0048; cl. 27 pag. 27.910.025). Dass er unter diesen Umständen bereit war, C. zu töten, spricht für eine besonders verwerfliche Ge- sinnung. Besonders verwerflich ist vorliegend auch die Art der Tatausführung. Durch die Verwendung des Sprengsatzes, hat A., im Wissen um die Unkontrol- lierbarkeit des gewählten Tatmittels, eine über den angestrebten Erfolg (Tötung von C.) hinausreichende Gefährdung Dritter geschaffen (vgl. unten E. 2.3). Auf- grund dieser (inneren und äusseren) Umstände muss sein Handeln als beson- ders skrupellos gewertet werden. Dass er die Tat, wie vom Gericht angenom- men, aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hat, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. Dem besagten Umstand wird vielmehr durch die Strafmilde- rung im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sein. Demnach erfüllt A. den Tatbestand des versuchten Mordes gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB.
18 - 2.2.7 Die Verteidigung macht geltend, A. habe sich in einer massiven Drucksituation befunden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die ihm von seinem Auf- traggeber E. und dessen Hintermännern drohende Gefahr abzuwenden, als durch die Begehung der eingeklagten Tat. Er habe mithin in Nötigungsnotstand gehandelt und sich daher nicht schuldig gemacht. 2.2.8 Gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Ver- mögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. Einen Sonderfall des entschuldbaren Notstandes im Sinne der genannten Be- stimmung stellt der sog. Nötigungsnotstand dar (DONATSCH/TAG, Strafrecht I,
19 - liche vis compulsiva im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Wie A. selbst zugibt, ist er von E. nicht direkt bedroht worden. Er soll sich viel- mehr durch dessen Auftreten und Schilderungen „ein bisschen“ bedroht gefühlt und dadurch den Eindruck gewonnen haben, dass er mit schweren Konsequen- zen zu rechnen hätte, wenn er ihm nicht gehorchen würde (cl. 27 pag. 27.910.026). Die von E. ausgehende Gefahr für A. wäre demnach nicht unmittelbar. Zudem hätte sie auch anders als durch die Begehung der von E. in Auftrag gegebenen Tat abgewendet werden können, hätte doch A. zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, Hilfe von der Polizei zu erlangen. Es war ihm folglich zu- mutbar, normkonform zu handeln, weshalb kein entschuldbarer Nötigungsnot- stand vorlag. 2.2.10 Nach dem Gesagten ist A. des versuchten Mordes gemäss Art. 112 in Verbin- dung mit Art. 23 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht 2.3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Ver- wendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen. Sprengstoffe werden in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definiert als „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, me- chanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind“. Art. 2 lit. a der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) zählt u.a. Nitropenta zu den Sprengstoffen. Die Definition gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörenden Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 2). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Als konkretes Gefährdungsdelikt ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Sprengstoff nicht zur Explosion gelangt: Ein irgend- wie gearteter Umgang mit Sprengstoff, der eine Gefahr für Menschen oder frem-
20 - des Eigentum bewirkt, mithin der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats, genügt für die Vollendung des Delikts (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Indivi- dualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.1: „L'existence d'un danger collectif n'est en revanche pas une condition objective de la réalisation des infractions visées aux art. 224 et 225 CP.“; vgl. auch BGE 115 IV 113: die beabsichtigte Gefährdung betraf eine konkrete Sache; so auch CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, S. 52; vgl. zudem bereits REHBERG, Die Sprengstoffdelikte des Strafgesetzbu- ches, Kriminalistik 1972, S. 101). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Be- wusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefähr- dung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbre- chen i.S.v. Art. 10 StGB – wie z.B. Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbe- schädigung –, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben (ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 6 f.). 2.3.2 Vorliegend ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass A. eine alle notwendigen Kom- ponenten für eine funktionstüchtige USBV, darunter 429 g Sprengstoff auf der Basis von Nitropenta, aufweisende Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahr- zeugs von C., welches sich zum Tatzeitpunkt in einem Wohngebiet befand, be- festigt und scharf gestellt hat (vgl. vorne E. 2.2.3; cl. 13 pag. 10.00.0175). Bei dem verwendeten Material handelt es sich um einen Sprengstoff im Sinne von Art. 224 ff. StGB. Gemäss Gutachten des WFD wäre bei einer Explosion dieser Sprengvorrichtung aufgrund der erzeugten Luftstosswelle bei den sich im Um- kreis von ca. 1,5 Metern aufhaltenden Personen mit tödlichen Verletzungen, bei jenen im Umkreis von ca. 3,5 Metern mit irreversiblen physiologischen Schäden zu rechnen gewesen. Bei einer Explosion wäre zudem am Fahrzeug eine Viel- zahl von Metallsplittern erzeugt und mit hoher Energie bis auf mehrere Hundert Meter weggeschleudert worden. Beim Aufschlag und Eindringen in einen leben- digen Körper, hätten diese, je nach Eindringstelle und Verlauf des Wundkanals, leichte bis tödliche Verletzungen verursachen können. Sowohl die Luftstosswelle wie auch die Splitter hätten sodann in der jeweiligen Gefahrenzone zu Sachbe- schädigungen führen können (cl. 13 pag. 10.00.0182 ff.). Der Umstand, dass die Sprengvorrichtung in casu nicht zur Detonation gebracht wurde, ändert nichts
21 - daran, dass durch das Verhalten von A. eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen sowie fremdem Eigentum geschaffen wurde, setzt doch der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB, wie dargelegt, eine Explosion nicht voraus. 2.3.3 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. gewusst hat, dass der von ihm verwen- dete Sprengsatz dazu bestimmt war, C. zu töten. Er hat zudem damit gerechnet, dass auch weitere Menschen „durch so einen Sprengsatz“ zu Schaden kommen könnten. Ferner gab er zu Protokoll, Angst auch um sein Leben gehabt zu ha- ben, als er den Sprengsatz deponierte (cl. 27 pag. 27.910.019; ...022). Er kannte somit die Gefahr, die mit der Verwendung der Sprengvorrichtung verbunden war, und hat trotzdem gehandelt. Damit ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. An der verbrecherischen Absicht ist ebenfalls nicht zu zweifeln, wurde doch mit dem Einsatz des Sprengsatzes angestrebt, ein Tötungsdelikt zu begehen (vgl. vorne E. 2.2). 2.3.4 Demnach erfüllt A. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Gefähr- dung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB. Eine mehrfache Begehung des Delikts, wie angeklagt, liegt indes nicht vor. Die Anklage bezieht sich auf einen einmaligen Gebrauch von Sprengstoff. Der Um- stand, dass dadurch eine Vielzahl von Menschen und Sachen gefährdet worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend, umfasst doch der Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB eine solche Gefährdung definitionsgemäss mit. Nach dem Gesagten ist A. wegen einfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen 2.4.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem an- dern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter- schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Art. 226 StGB von Art. 224 StGB u.a. dann konsumiert, wenn der vom Täter hergestellte bzw. beschaffte Spreng- stoff vollständig für das Gefährdungsdelikt verbraucht wird (BGE 103 IV 241 E. I.1; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7).
22 - 2.4.2 Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 226 StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Tathandlungen, welche in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestrafte Vortat aufgehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vorliegend kein zusätzlicher Schuldspruch we- gen Art. 226 Abs. 2 StGB zu erfolgen.
26 - am versuchten Sprengstoffanschlag und könnte nur zusammen mit anderen starken Indizien zu einem entsprechenden Beweis führen. Solche liegen indes nicht vor. Auch wenn anzunehmen ist, dass B. entgegen den Behauptungen von ihm und D. aufgrund seiner Tätigkeit als Schlosser in der Lage sein dürfte, Dräh- te anzulöten, spricht das nicht ohne Weiteres dafür, dass er es war, der an der Schaltplatine des Zünder-Handys Drähte angebracht bzw. angelötet hat. Auch Personen, welche nicht über die Fachkenntnisse eines Schlossers verfügen, können fähig sein, Drähte anzulöten. Zudem hat auch E. in der Metallbaufirma von D. gearbeitet und dürfte somit nicht weniger als B. in der Lage gewesen sein, das Zünder-Handy entsprechend zu präparieren. Es ist insofern nicht er- sichtlich, weshalb E. diesbezüglich Hilfe von B. benötigt hätte. Im übrigen bliebe noch, selbst wenn in objektiver Hinsicht erstellt wäre, dass B. die Drähte an das Mobiltelefon angebracht hat, der Beweis offen, dass ihm auch bewusst war, dass er damit einen Beitrag zum Bau einer Sprengvorrichtung leistete. Der Umstand, dass das Täter- und das Zünder-Handy am Wohnort von D., bei dem B. häufig zu Besuch war, in Betrieb genommen wurden, führt nicht viel weiter. Wie den Aussagen von D. entnommen werden kann, hat E. selbst im hier interessieren- den Zeitraum bei ihm gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern B. in diesem Zu- sammenhang eine Rolle gespielt haben könnte. Daraus, dass er E., A. und D. kennt und in der fraglichen Zeit in Kontakt mit diesen stand, lässt sich nichts ab- leiten, was auf seine Beteiligung am versuchten Sprengstoffanschlag hindeutet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bewiesen wäre, was gerade nicht der Fall ist, dass die Anrufe, die B. aus Telefonzellen aus dem Raume Ba- sel/Pratteln erhielt, von E. stammten. Was die ca. 20 vergeblichen Anrufversuche von D. wenige Tage vor dem Attentatsversuch anbelangt, so ist dessen Erklä- rung, er habe vermutlich B. zur Rückzahlung des von ihm geliehenen Geldes ermahnen wollen, nicht per se unglaubwürdig. Auffallend, da für ihn – wie aus den rückwirkenden Randdatenerhebungen auf seine Rufnummer (cl. 4 pag. 05.01.00598 ff.) hervorgeht – unüblich, ist wohl, dass das Mobiltelefon von B. zur besagten Zeit während ca. 40 Stunden ausgeschaltet war. Es bestehen indes keine Hinweise dafür, dass das Zünder-Handy gerade während dieser Zeit gewartet worden ist, wie es von der Bundesanwaltschaft behauptet wird. Auch darüber, was er in der Tatnacht und am Tatmorgen gemacht haben könnte, wäh- rend sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, kann nur spekuliert werden. Keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung von B. am versuchten Sprengstoffan- schlag ergeben sich schliesslich daraus, dass er eine Zeitlang in U. gewohnt hat und in ZZ. gesellschaftliche Kontakte pflegte. 3.1.7 Nach dem Gesagten ist B. von den Vorwürfen des versuchten Mordes, der Ge- fährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen freizusprechen.
27 - 3.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklagepunkt C) 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe am 20./21. Mai 2009 einen Perso- nenwagen von Pratteln nach Basel gelenkt, obwohl er sich wegen übermässigen Alkoholkonsums in qualifiziert fahrunfähigem Zustand befunden habe und ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auf der Rückfahrt nach Pratteln sei er sodann am 21. Mai 2009 um 03.17 Uhr an der Strasse YY. in Basel einer polizei- lichen Verkehrskontrolle unterzogen worden, anlässlich welcher er sich mit dem Führerausweis seines Bruders H. ausgewiesen habe, um zu verheimlichen, dass er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. 3.2.2 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zu- stand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (Satz 2 der genannten Bestimmung). Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [SR 741.13] i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG). b) B. ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand vollumfänglich geständig. Seinen Angaben zufolge soll er im Laufe des Abends vor der Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Wodka Lemon konsumiert haben (cl. 18 pag. 14.02.0017; cl. 27 pag. 27.910.036). Die Blutprobe ergab eine rück- gerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,14 Gewichtspromille und maximal 1,55 Gewichtspromille (cl. 18 pag. 14.02.0015). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt, wobei zu Gunsten von B. von ei- nem Blutalkoholwert von 1,14 Gewichtspromille auszugehen ist. c) B. ist des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. 3.2.3 Fahren trotz Entzug des Führerausweises a) Gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. b) Der sich in den Akten befindlichen Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2007 ist zu entnehmen, dass B. der Führausweis seit
28 -
30 - 3.3.2 Gewalt und Drohung gegen Beamte a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe u.a. bestraft, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb dessen Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während ei- ner Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Bezweckt wird der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf ein- zelne staatliche Funktionen und damit die Gewährleistung der Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte. Angriffsob- jekt von Art. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshand- lung als solche. „Beamte“ sind Personen, die unter die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB fallen, somit unter anderem Beamte und Angestellte der Rechtspflege. Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbe- fugnisse des Beamten fällt, mithin jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion bei vorliegender örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 285 StGB N. 2 ff., N. 9 und N. 12). Die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung ist bereits erfüllt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine regelrechte Verhinderung der Amtshandlung in dem Sinne, dass die Amtshandlung vereitelt wird, ist damit nicht vorausgesetzt, sondern es genügt eine Behinderung dersel- ben (BGE 90 IV 137 S. 139; 71 IV 101 S. 102). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Behinderung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz ge- nannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre wie beim Tatbestand der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 285 N. 3). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten. Aufgrund von deren Konstitution und Erfahrung ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtspersonen notwendig, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, m.w.H.). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne beispielsweise das „blutend Kratzen“ als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB quali- fiziert (Entscheid OGer ZH vom 29. November 1968, SJZ 1971, S. 24, Nr. 8), nicht hingegen das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (Entscheid OGer ZH
31 - vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder das Beschimpfen und Bespucken (Entscheid BezGer ZH vom 27. Oktober 1993, zit. in SJZ 1997, S. 215, Fn. 54). Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gleich auszulegen wie die „Androhung ernstlicher Nachteile“ im Sinne von Art. 181 StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Ernstlich sind die Nachteile dann, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab ge- eignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, m.w.H.). Bei exponierten Amtsträgern, wie Polizeibeam- ten, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten verständlich erscheinen lässt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11). Die Rechtsprechung hat dies bejaht für den Aus- spruch gegenüber einem Betreibungsbeamten „Lieben Sie Ihr Leben?“ beim gleichzeitigen Behändigen eines Küchenmessers (Entscheid Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 18. Juni 2003, BlSchK 2004, S. 37, Nr. 8), bei der impliziten An- drohung von Gewalt gegenüber einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Zuwan- derung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch...“ (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2004.11 vom 13. Dezember 2004, E. 1.2.1) sowie in einem Fall, in welchem einem Polizeibeamten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wurde (Entscheid OGer ZH vom 23. Oktober 1953, ZR 1954, S. 145, Nr. 66). Der tätliche Angriff während einer Amtshandlung besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Die Tätlichkeit muss wiederum von einer ge- wissen Intensität sein: Gefordert ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15). Eine solche wird beispielsweise bei einem Handgemenge bejaht (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten ge- gen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 50 N. 25, mit Verweis auf den nicht publizierten Teil von BGE 90 IV 137). Der objektive Tatbestand in der Tat- bestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ist bereits mit dem – in Handlung umgesetzten – Versuch erfüllt, eine Tätlichkeit zu ver- üben. Der tätliche Angriff ist damit auch dann vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15, m.w.H.). Blos- se physische Gebärden wie z.B. drohende Bewegungen, die sich überhaupt nicht dazu eignen, den Körper des Betroffenen unmittelbar zu berühren, sind
32 - hingegen nicht als tätliche Angriffe i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 16). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. er muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventual- vorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshand- lung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbe- standsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Tä- ter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Be- weggrund ist nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). b) Die Anklage stützt sich auf den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
33 - StGB gehandelt habe. Eventualiter sei von einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. f) Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB ge- handelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfä- higkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bil- den könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 19 StGB N. 19, m.w.H.). Was die Verteidigung vorliegend unter dem Titel Vorsatz bzw. Wissen und Willen vorbringt, betrifft die Frage der Schuldfä- higkeit. g) Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu han- deln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer Blutalkoholkonzentra- tion von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfä- higkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüch- ternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1c/aa, je m.w.H.). h) Die Aussage von B., wonach er vor den ihm zur Last gelegten Vorgängen Al- kohol konsumiert haben soll, wird durch den Polizeirapport und die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei ihm entnommenen Urinprobe bestä- tigt. Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt PW L. ist zu entnehmen, dass die Polizei am 18. Oktober 2009 um 10.40 Uhr wegen einer betrunkenen Person, die sich im Restaurant Q. aufgehalten und gegen den Wirt renitent verhalten ha- ben soll, verständigt wurde. Die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Gast die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Kurz darauf wurde ei- ne Person, auf welche die Beschreibung exakt passte, an der Strasse XX. kon- trolliert. Dabei handelte es sich um B. (cl. 18 pag. 14.03.0030 f.). Die Untersu- chung der bei B. am 19. Oktober 2009 um 12.55, d.h. über 24 Stunden nach den
34 - vorliegenden Vorgängen, entnommenen Urinprobe ergab einen Hinweis auf Ethylglucuronid, ein Alkoholabbauprodukt, was gemäss dem forensisch-toxikolo- gischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom
35 - terstehen (vgl. § 19 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kan- tonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) und somit als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 und Art. 285 StGB gelten. Der Kantonspolizei Basel-Stadt kommt unter anderem die Aufgabe zu, geeignete Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetre- tene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzu- wehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 9 [polizeiliche Generalklausel] PolG). Dazu ist es den Polizeibeamten gestattet, eine Personenkontrolle gemäss § 34 PolG durch- zuführen. Kann die Personenkontrolle an Ort und Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden, darf die fragliche Person angehalten und in eine Dienststelle verbracht werden (§ 35 PolG). Den Polizeibeamten der Kan- tonspolizei Basel-Stadt ist der unmittelbare Zwang gegen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit gestattet (§ 46 PolG). Bei den auf B. angewendeten Massnahmen – Verbringen auf die Polizei- wache und Personenkontrolle (cl. 18 pag. 14.03.0033 f.) – handelt es sich somit um in der Amtsbefugnis von Polizeibeamten liegende Amtshandlungen i.S.v. Art. 285 StGB. Von den im vorliegenden Anklagepunkt geschilderten Handlungen ist der Schlag auf die Nase von Gfr M., der zu einer Nasenbeinkontusion geführt hat, als Ge- walt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Äusserung „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam auf- schneiden?“ stellt wiederum eine Androhung ernstlicher Nachteile dar und erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Mit die- sen Handlungen hat B. die von den Polizeibeamten vorgenommenen Amtshand- lungen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden konnten. Damit hat er die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt und Drohung objektiv erfüllt. Das Treffen des Unterarms von Kpl N., das Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten sowie der aktive Versuch zur Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten stellen – in allen drei Fällen – eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression dar und fallen damit objektiv unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshand- lung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Hingegen ist die Androhung, die Anwesenden mit Kampfkünsten zusammenzu- schlagen, nicht geeignet, Polizeibeamte, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, weshalb sie nicht unter Art. 285 StGB fällt. Die übri-
36 - gen in der Anklageschrift erwähnten verbalen Äusserungen werden von dieser Strafbestimmung ebenfalls nicht erfasst. Sie sind vielmehr unter dem Gesichts- punkt von Art. 177 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. unten E. 3.3.4). Das mehrma- lige Einnehmen einer Angriffstellung ist schliesslich als blosse physische Gebär- de zu qualifizieren und somit straflos. j) B. wurde vorliegend von uniformierten Polizeibeamten mit einem Polizeiwagen auf eine Polizeiwache verbracht. Er wusste folglich, dass er mit Beamten zu tun hatte, welche die in ihrer Amtsbefugnis liegenden Amtshandlungen ausführten. Dass seine Handlungsweise gewaltsam und drohend war resp. einem tätlichen Angriff gleichkam, muss ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Damit ist der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB auch subjektiv erfüllt. k) Die tatbestandsmässigen Handlungen wurden von B. während des Transports auf die Polizeiwache und der Kontrolle in den Räumlichkeiten derselben began- gen, betrafen mithin zwei verschiedene Amtshandlungen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist vorliegend somit mehrfach erfüllt. l) Demnach ist B. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 3.3.3 Hinderung einer Amtshandlung a) Gemäss Art. 286 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beam- ten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Art. 286 StGB ist im Verhältnis zu Art. 285 StGB subsidiär (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 17; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 286 StGB N. 10). b) Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 286 StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Handlungen, für welche B. wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vor- liegend kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 286 StGB zu erfolgen. 3.3.4 Beschimpfung a) Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Wertur- teile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf be-
37 -
stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Die Kasuistik zählt bei-
spielsweise die Bezeichnungen „Schwein“, „Luder“, „salaud“, „Hure“ u.v.m. dazu
(siehe die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, Basler Kommentar, Stra-
frecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 177 StGB N. 3). Der subjektive Tatbestand er-
fordert Vorsatz, wobei es bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (For-
malinjurie) ausreicht, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist
(RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 177 StGB N. 9).
Pm K., Pm R., Pm J. und Wm1 S. die Bestrafung von B. u.a. wegen Beschimp-
fung (cl. 18 pag. 14.03.0036 ff.).
d) Bei den von B. gegenüber den Polizeibeamten geäusserten Ausdrücken „Hu-
rensöhne“, „Wixer“, „Arschgesicht“, „Nuttensöhne“, „Arschloch“, „deine Mutter
steckt in meinem Arsch, du Hurensohn“, handelt es sich um abschätzige Wertur-
teile, mit denen er den Betroffenen jene Achtung versagt hat, die er ihnen objek-
tiv schuldet. Zwar kann von Polizeibeamten grundsätzlich erwartet werden, dass
sie gegenüber verbalen Äusserungen weniger empfindlich sind als Normalbür-
ger. Die genannten Ausdrücke überschreiten indes in ihrer Gesamtheit die Gren-
ze des für Polizeibeamte Tolerierbaren klar. Dass B. sich der Ehrenrührigkeit
seiner Äusserungen bewusst war, steht ausser Zweifel. Indem er eine Mehrzahl
von Personen durch verbale Äusserungen in ihrer Ehre angegriffen hat, hat er
den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach er-
füllt.
e) Aufgrund des Gesagten ist B. der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
38 - äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Rich- ter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.). 4.2 A. 4.2.1 A. ist des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumes- sung bildet der Mord. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. Der obere Strafrahmen liegt bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Da indes vorliegend aufgrund von Art. 23 Abs. 1 StGB die Möglichkeit besteht, die Strafe zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedroh- te Strafart erkennen (Art. 48a StGB).
39 - 4.2.2 a) Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten ist vorab festzuhalten, dass Umstände, die vorliegend zur Anwendung des Tatbestands des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikts vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsver- bot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein quali- fizierender Tatumstand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007, E. 4.3.2, je m.w.H.). b) In diesem Sinne fällt ins Gewicht, dass A., indem er zur beabsichtigten Tötung von C. eine funktionsfähige Sprengvorrichtung in einem Wohnquartier platziert und scharf gestellt hat, nicht nur Leib und Leben der Zielperson des Anschlags erheblich gefährdet hat, sondern auch von weiteren unbeteiligten Personen. Die von ihm verübte Tat hinterliess zudem bei C. ein psychisches Trauma, aufgrund dessen dieser gegenwärtig, mithin vier Jahre nach dem Vorfall, in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. unten E. 5.1.3 f.). Hervorzuheben ist sodann die Zielstre- bigkeit, mit welcher A. das Vorhaben, C. zu töten, verfolgt hat. Im Vorfeld der Tat hat er sich von seinem Auftraggeber E. im Umgang mit dem Sprengsatz instruie- ren lassen und mehrmals den Tatort besichtigt (cl. 17 pag. 13.07.0033 f.). In der Tatnacht bzw. am Tatmorgen hat er bis auf das Zünden des Sprengsatzes alle nötigen Vorkehren für die Tötung von C. (Entnahme der Bestandteile der Sprengvorrichtung aus dem Versteck, Zusammensetzen und Aktivieren dersel- ben, stundenlanges Lauern auf das Opfer) getroffen (cl. 27 pag. 27.910.019). Diese planmässige Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. c) Der Umstand, dass A. sein Vorhaben letzten Endes doch aus eigenem Antrieb aufgegeben hat, führt zu einer Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 StGB, die um- so erheblicher ausfällt, als er dies, wie das Gericht zu seinen Gunsten annimmt, aus Gewissensgründen getan hat (vgl. dazu BGE 108 IV 104 E. 2b; ferner TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 23 StGB N. 4). d) Hingegen besteht vorliegend kein Grund für eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB. Insbesondere hat A. nicht in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) gehandelt. Dieser Strafmilderungsgrund setzt eine notstandsähnliche Si- tuation voraus, die den Täter so schwer belastet, dass er die Tat als einzigen Ausweg betrachtet (vgl. BGE 107 IV 94 E. 4a; 83 IV 187, je m.w.H.; ferner TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 9; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 48 StGB N. 13). Wie oben (E. 2.2.9) dargelegt, ist die von A. geltend gemachte Bedrohungssituation nicht belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er sich von E. bedroht fühlte, muss ihm bewusst gewesen sein, dass er andere Möglichkeiten (z.B. die Ein-
40 - schaltung der Polizei) hatte, der vermeintlichen Gefahr auszuweichen, als durch die Begehung der Straftat. Der Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schweren Drohung i.S.v. Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB stellt wiederum einen Spezialfall zu Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB dar (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 12; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 13) und kommt daher vorliegend aus den gleichen Gründen nicht zum Tragen. Die übrigen Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB kommen von Vornherein nicht in Betracht. 4.2.3 a) Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: A. ist 32 Jahre alt. Er wurde in Bosnien und Herzegowina, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geboren. Sei- ne Eltern haben sich kurz nach seiner Geburt getrennt, so dass er nie seinen leiblichen Vater kennen gelernt hat. A. wuchs zunächst bei seiner Mutter und Grossmutter auf. Als er acht oder neun Jahre alt war, heiratete seine Mutter wie- der. Der Stiefvater brachte zwei Kinder aus der ersten Ehe mit in die Familie, de- nen gegenüber sich A. zurückgestellt fühlte. Später kam ein weiteres Kind, sein Halbbruder, dazu. Zwischen 1991 und 1998 lebte A. mit seiner Familie in Berlin, wo er nach Abschluss der Realschule eine Lehre als Industriemechaniker be- gann, diese jedoch nicht zum Abschluss brachte. 1999 zog er nach Basel und heiratete T., deren Nachnamen er annahm. Die Ehe blieb kinderlos. 2006 wurde sie, nachdem sich die Eheleute bereits 2003 getrennt hatten, geschieden. In der Schweiz arbeitete A. gemäss eigenen Angaben eine Zeitlang bei einer Metall- verarbeitungsfirma und ging ansonsten verschiedenen Temporärjobs nach. Ende 2006 verliess er, wenige Tage, nachdem er die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte, die Schweiz. Die folgenden zwei Jahre verbrachte er in Bosnien und Herzegowina, wo er seinen Lebensunterhalt mit Aushilfsjobs und Schwarz- arbeit bestritt, bis er dann im Dezember 2008 in die Schweiz reiste und sich den Strafverfolgungsbehörden stellte (cl. 1 pag. 03.09.0006 f.; ...0010 ff.). A. ist vorbestraft: Am 28. Juni 2005 wurde er von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung sowie Hausfriedensbruchs zu 6 Monaten Gefängnis und zu 4 Jahren Landesverwei- sung, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt (cl. 27 pag. 27.231.006; ...009 f.). Die finanzielle Lage gestaltet sich wie folgt: A. verfügt über kein Vermögen. In der Haftanstalt erzielt er zur Zeit ein Arbeitsentgelt von ca. Fr. 540 brutto im Mo- nat. Seinen Angaben zufolge sind während der Ehe Schulden in Höhe von zwi- schen Fr. 50'000 und 100'000 entstanden, für welche er und seine Ex-Frau ge- meinsam haften. Den Grossteil davon soll seine Ex-Frau inzwischen abbezahlt haben (cl. 1 pag. 03.09.0014 f.; cl. 27 pag. 27.910.014 f.). Gemäss dem erhobe-
41 - nen Betreibungsregisterauszug bestehen offene Verlustscheine im Betrag vom Fr. 18'271.80 (cl. 27 pag. 27.271.003). b) Die Vorstrafe von A. fällt straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Zugute zu hal- ten ist ihm, dass er sich, nachdem er erfahren hatte, dass D. in der Schweiz we- gen der von ihm begangenen Tat Strafverfolgung zu gewärtigen hatte und dass er selbst nicht unter Verdacht stand, freiwillig stellte (cl. 27 pag. 27.910.017 f.), auch wenn die genauen Umstände seines Handelns nicht klar sind. Erheblich strafmindernd ins Gewicht fällt ferner das vom ihm abgelegte umfassende Ges- tändnis. In einem leichten Mass strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass er in der Hauptverhandlung Reue und Einsicht erkennen liess und sich bei C. ent- schuldigte (cl. 27 pag. 27.910.007 f.). Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sind schliesslich die sehr guten Führungsberichte aus den Haftanstalten (cl. 27 pag. 27.251.004 ff.). 4.2.4 Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Verschulden von A. vorliegend schwer, was eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für das schwerste Delikt als an- gemessen erscheinen lässt. Die Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht steht vorliegend mit dem versuchten Mord in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.2 f.) sinngemäss verwiesen werden kann. Zusätzlich zu berücksichtigen ist einzig, dass A. neben Leib und Leben von Menschen auch fremdes Eigentum gefährdet hat, hätten doch bei einer Explosion der von ihm deponierten und aktivierten Sprengvorrich- tung durch Luftstosswelle bzw. Splitter Sachschäden (z.B. an den umliegenden Gebäuden) entstehen können. Diesem Umstand kommt indes im Rahmen der Strafzumessung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. In Würdigung aller ge- nannten Faktoren ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um ein Jahr zu erhöhen. A. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren zu verurteilen. 4.2.5 Auf den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Un- tersuchungshaft (9. Dezember 2008 bis 5. Mai 2009 [cl. 8 pag. 06.08.0121]) von 147 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 51 StGB N. 9). Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenom- mener Strafvollzug nicht unter Art. 51 StGB (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 5). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 4.2.6 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
42 - das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist die mögliche War- nungswirkung einer neuen, zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen (BGE 116 IV 177 E. 3d; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I,
43 - StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schul- dig befunden worden. Art. 91 Abs. 1 Satz 2, Art. 95 Ziff. 2, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 285 Ziff. 1 StGB werden jeweils mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht und gelten damit gegenüber Art. 177 Abs. 1 StGB, dessen Strafdrohung auf Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen lautet, als schwerere Straftaten. Da vor- liegend aufgrund der abstrakten Strafdrohung mehrere Delikte als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB in Frage kommen, ist es zweckmässig, bei der Strafzumessung vom nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikt auszugehen. Aus nachstehend dargelegten Grün- den wiegt die in den Räumlichkeiten der Polizeiwache L. begangene Gewalt und Drohung gegen Beamte verschuldensmässig am schwersten. Die Strafzumes- sung ist daher ausgehend von diesem Delikt vorzunehmen. 4.3.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass B. vorliegend den Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt (Schlag auf die Nase von Gfr M.) als auch in der des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung (Treffen des Unterarms von Kpl N., Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Be- amten, Versuch der Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten) er- füllt hat. Durch sein aggressives und gewalttätiges Verhalten hat er die Perso- nenkontrolle, zu deren Durchführung die betreffenden Polizeibeamten befugt wa- ren, massiv behindert. Diese konnte letzten Endes nur unter Einsatz von OC-Spray und Körperkraft von sieben Polizeibeamten durchgeführt werden (cl. 18 pag. 14-03-0034). Zwei Polizeibeamte sind dabei von ihm, indem der Eine eine Nasenbeinkontusion erlitten hat und der Andere eine Schwellung am Unter- arm, in ihrer körperlichen Integrität – wenn auch nicht sehr schwerwiegend – be- einträchtigt worden. Auch wenn vorliegend kein Raum für eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB besteht, trägt das Gericht der Tatsache, dass die Alkoholisierung einen gewissen Einfluss auf das Verhalten von B. ausüben konnte, leicht strafmindernd Rechnung. 4.3.3 a) Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: B., der die bosnisch-herzegowini- sche Staatsangehörigkeit besitzt, ist am 18. Oktober 1981 in Liestal geboren. Er ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern im Kanton Basel- Land aufgewachsen. Als er 13 Jahre alt war, starb sein Vater. Nach dem Schul- abschluss hat er eine Lehre als Bauisoleur angetreten, diese jedoch abgebro- chen. Danach hat er eine dreijährige Lehre als Schlosser in der Firma F. AG ab- solviert. Im Anschluss daran hat er eine Zeitlang als Schlosser zunächst in dieser
44 - Firma und später an verschiedenen Stellen gearbeitet, bis er dann zusammen mit einem Partner einen Autohandel eröffnet hat, den er bis zu seiner Inhaftie- rung im Jahre 2007 betrieb. Daneben hat er zusammen mit einer Partnerin ein Restaurant gekauft, welches er dann jedoch aufgegeben hat, da das Geschäft gemäss seinen Aussagen nicht gut lief (cl. 16 pag. 13.04.0004 f.; cl. 18 pag. 14.03.0007 f.). Nach seiner Haftentlassung Ende März 2009 hat er bis zwei Wochen vor der Hauptverhandlung als Schlosser in einer Metallbaufirma und nebenberuflich als Security gearbeitet. Zur Zeit ist er auf Arbeitssuche (cl. 16 pag. 13.04.00142; ...0173; cl. 27 pag. 27.910.030). B. heiratete 2001 AA.. 2005 wurde die Ehe geschieden. Er ist kinderlos und hat keine Unterstützungspflichten. Das Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bru- der beschreibt er als gut (cl. 18 pag. 14.03.0007; cl. 27 pag. 27.910.030). B. ist mehrfach vorbestraft. Am 16. November 2001 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg wegen Fahrens ohne Führerausweis und Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch zu 7 Tagen Gefängnis, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 600.-- Busse verurteilt (cl. 27 pag. 27.232.005 f.; ...015). Mit Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom
45 - handlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand, Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheits- strafe von 10 Monaten und Fr. 1’000.-- Busse als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe von 3 Monaten und 18 Tagen Gefängnis bzw. Haft aus den vorerwähnten Urteilen des Verhö- ramts Nidwalden, des Einzelrichteramts des Kantons Zug und des Strafgerichts Basel-Stadt (cl. 27 pag. 27.232.007 f.; ...017 ff.). Am 21. Januar 2009 wurde er aus dem Strafvollzug bei einer verbleibenden Reststrafe von 100 Tagen unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit entlassen (cl. 27 pag. 27.232.008). Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: B. verfügt über kein Vermö- gen. Bevor er arbeitslos geworden ist, hat er ca. Fr. 4'500 brutto verdient (cl. 27 pag. 27.272.012 ff.; ...910.030). Er bezieht zur Zeit keine Arbeitslosenentschädi- gung. Seinen Angaben zufolge zahlt er monatlich Fr. 1'100 zur Tilgung des im Zusammenhang mit der Eröffnung des Autohandels aufgenommenen Bankkre- dits von Fr. 40'000 (cl. 16 pag. 13.04.0005; cl. 27 pag. 27.910.030). Gemäss dem erhobenen Betreibungsregisterauszug bestehen keine Betreibungen, Pfän- dungen oder offenen Verlustscheine (cl. 27 pag. 27.272.004). b) Die Vorstrafen schlagen straferhöhend zu Buche, sind indes vor allem im Zu- sammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten zu berücksichtigen (vgl. nach- stehend E. 4.3.4). Straferhöhend wirkt sich auch aus, dass B. während der lau- fenden Probezeit nach der bedingten Entlassung und laufenden Strafuntersu- chung erneut einschlägig delinquiert hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Leicht negativ ins Gewicht fällt des Weiteren, dass B. ohne Arbeit und Familie ist und offenbar beträchtliche Schulden hat. Zugute zu halten ist ihm demgegenüber, dass er sich bezüglich der Straftaten, für welche er vorliegend schuldig gespro- chen wurde, im Wesentlichen geständig gezeigt hat. Positiv zu vermerken ist auch, dass er seine Taten zu bereuen scheint und sich bei den betroffenen Poli- zeibeamten entschuldigt hat (cl. 18 pag. 14.03.0053 f.; cl. 27 pag. 27.910.038). 4.3.4 In Ansehung der Tat- und Täterkomponenten kann das Verschulden von B. vor- liegend nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es erscheint daher angemes- sen, die Einsatzstrafe für die schwerste Tat mit 6 Monaten festzusetzen. Auf- grund der mehrfachen Tatbegehung ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um 3 Mo- nate zu erhöhen. Die im gleichen Handlungszusammenhang stehende mehrfa- che Beschimpfung hat ein wesentlich geringeres Gewicht. Auch wenn die von B. gebrauchten Äusserungen für die betroffenen Polizeibeamten klar ehrenrührig sind, hält sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, im Hinblick darauf, dass
46 - Polizeibeamte im Umgang mit renitenten Personen geschult sind und daher eine etwas „dickere Haut“ gegenüber Verbalinjurien aufweisen müssen als Normal- bürger, doch in Grenzen. Was die Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz anbelangt, so fällt vorab hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand negativ ins Gewicht, dass der bei B. zum Tatzeitpunkt festgestellte Blut- alkoholwert von mindestens 1,14 Gewichtspromille deutlich über dem Grenzwert zu einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille liegt. Indem er in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, hat er andere Ver- kehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Verschuldenserhö- hend kommt hinzu, dass er, indem er die Fahrt angetreten hat, obwohl er auf- grund der Menge des konsumierten Alkohols (10 Biere à 3 dl und ein Wodka Lemon) wusste bzw. mit der Möglichkeit rechnen musste, dass er angetrunken war, vorsätzlich gehandelt hat. Bei sämtlichen vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten wirkt sich sodann belastend aus, dass B. diesbezüglich – zum Teil mehrfach – einschlägig vorbestraft ist. Über alles gesehen wiegt das Verschulden hinsichtlich dieser Delikte nicht mehr leicht. In Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien ist für die vorliegend zur Be- urteilung stehenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 4.3.5 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). „Besonders günstige Umstände“ sind solche, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft des Bundes- rates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Be- stimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafge- setzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. Sep- tember 1998, BBl 1999 S. 2050). Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 1 StGB gilt dem- nach bei Art. 42 Abs. 2 StGB die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verur- teilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begrün- dete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird.
47 - Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.). b) Wie vorstehend (E. 4.3.3a) dargelegt, wurde B. am 23. April 2008, mithin in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend beurteilten Taten, vom Strafge- richtspräsidium Basel-Landschaft u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Schon vor dieser Verurteilung hat er unbeeindruckt von den früheren Verurteilungen und der Inhaftierung in den Jahren 2003 und 2004 jeweils während der laufenden Probezeit (zum Teil) einschlägig weiter delin- quiert. Dies sowie der Umstand, dass er nach der Verbüssung eines Teils der ihm vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft auferlegten Freiheitsstrafe während der Probezeit und trotz des gegen ihn laufenden vorliegenden Strafver- fahrens erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, lässt auf Unbelehr- barkeit schliessen. Auch seine Lebensverhältnisse, die nicht als stabil bezeichnet werden können, bieten keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird. Von besonders günstigen Umständen, welche trotz der Vortaten auf eine begründete Aussicht auf Bewährung schliessen würden, kann insoweit nicht ge- sprochen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges sind demnach vorliegend nicht gegeben. Aus denselben Gründen kommt auch ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB nicht in Betracht. 4.3.6 a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit einer bedingten Entlassung ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zu- ständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des wäh- rend der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Zwar führen während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneu- ten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten aus- zugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird der Täter in den Strafvollzug zurückversetzt, die bedingte Entlassung also widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs der Reststrafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von
48 - Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen wer- den. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den „besonders günstigen Umständen“, so muss die neue Strafe vollzogen werden. Hingegen sind die „besonders günstigen Umstände“, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 89 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Vielmehr ist der Vollzug der neuen Strafe für den Entscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung in der Gesamtwürdi- gung mitzuberücksichtigen (BGE 135 IV 146 nicht publ. E. 2.3.2 f.; vgl. ferner BGE 134 IV 140 E. 4.5 zur analogen Regelung von Art. 46 Abs. 2 StGB). b) B. beging die vorliegenden Straftaten, die allesamt Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB darstellen, während der Probezeit, die ihm anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Ba- sel-Landschaft vom 23. April 2008 angesetzt worden war (s. vorstehend E. 4.3.3a). Auch wenn dieser Umstand nicht automatisch zum Widerruf der be- dingten Entlassung führt, muss ihm in Gesamtwürdigung der vorstehend (E. 4.3.5b) dargelegten Faktoren, aufgrund welcher schon der bedingte Strafvoll- zug gemäss Art. 42 StGB verweigert wurde, eine ungünstige Prognose gestellt werden. Aufgrund seiner Vorstrafen, der erneuten einschlägigen Straffälligkeit während der Probezeit und des laufenden Strafverfahrens sowie der instabilen Lebensverhältnisse ist zu befürchten, dass der Vollzug der neuen Strafe ihn nicht vor Verübung weiterer Straftaten abhalten wird. Es ist daher angezeigt, die be- dingte Entlassung aus dem Vollzug der ihm mit Urteil des Strafgerichtsprä- sidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 auferlegten Strafe zu widerrufen. 4.3.7 a) Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar ge- wordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Gericht hat dabei me- thodisch stets von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungs- grundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat, zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorlie- gen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits „abgegolten“ bzw. welche noch „offen“ sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vor- strafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
49 - b) Aufgrund der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Restfrei- heitsstrafe von 100 Tagen aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. April 2008 erscheint es in Würdigung aller dargelegten Fak- toren angemessen, die für die vorliegend beurteilten Straftaten ausgefällte Frei- heitsstrafe von 12 Monaten um 2 Monate zu erhöhen. 4.3.8 Die B. aufzuerlegende Freiheitsstrafe beträgt demnach insgesamt 14 Monate. 4.3.9 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 354 Tagen (vgl. Prozessgeschichte, lit. D) ist auf den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 und Art. 89 Abs. 5 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Basel-Landschaft zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP).
50 - die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und Art. 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II S. 681; REY, Ausser- vertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 442; SCHÖ- NENBERGER, Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2008, Art. 49 N. 1; SCHNYDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 6). Der Art. 49 OR zugrunde liegende Persönlichkeitsbegriff umschliesst alle physischen, psy- chischen, moralischen und sozialen Werte, die einer Person kraft ihrer Existenz zukommen (Botschaft, a.a.O., S. 658). Die Persönlichkeitsverletzung muss von einer gewissen Intensität sein, um die Zusprechung einer Genugtuung zu recht- fertigen (BGE 129 III 715 E. 4.4; 110 II 163 E. 2c, je m.w.H.). Die objektiv hinrei- chend schwere Verletzung muss vom Betroffenen zudem als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten ihm keine Genugtuung zusteht. Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befind- lichkeit; der Richter muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnitts- massstab abstellen. Damit das Gericht sich überhaupt ein Bild von der Entste- hung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstän- de darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b). Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung wider- rechtlich, d.h. nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB), und adäquatkausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzu- führen sein (SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 15; REY, a.a.O., N. 474 f.). Ein Verschulden des Verursachers der seelischen Unbill ist dann erforderlich, wenn die Gesetzesbestimmung, aus welcher die Haftpflicht abgeleitet wird, dieses vor- aussetzt (vgl. BGE 123 III 204 E. 2e, m.w.H; ferner SCHÖNENBERGER, a.a.O., Art. 49 N. 3; SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 14). Eine Genugtuung in Geld kann schliesslich nach ausdrücklicher Gesetzesanordnung nur zugesprochen werden, wenn die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträgli- cher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten, sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errech- nen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2, m.w.H.). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).
51 - Die Genugtuung ist ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu verzin- sen. Der Genugtuungsberechtigte soll damit so gestellt werden, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entste- hung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 129 IV 149 E. 4.2, m.w.H.). Der Genugtuungszins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. 5.1.3 C. begründet seinen Genugtuungsanspruch damit, dass er seit dem versuchten Sprengstoffanschlag auf ihn psychische und sonstige gesundheitliche Probleme habe. Er habe Angst vor einer möglichen Wiederholung des Anschlags. Er könne nicht schlafen, brauche Schlaftabletten und Beruhigungsmittel. Bei der Arbeit könne er sich nicht konzentrieren. Der Sprengstoffanschlag habe sein Leben zerstört. Vor Kurzem sei er Vater geworden, könne sich jedoch darüber nicht freuen. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen, weshalb er sich erst 2010, mithin vier Jahre nach dem Anschlag, zur ärztlichen Behandlung begeben habe, gab er zu Protokoll, er habe es bisher vermieden, weil er sich schäme (psychiatrische Hilfe zu beanspruchen). Er habe mit sich selbst gekämpft und gedacht, er würde es durchhalten. Als er dann doch zur Einsicht gekommen sei, dass er die Lage psychisch nicht mehr in den Griff bekomme, habe er einen Psychiater aufgesucht (cl. 27 pag. 27.910.042 ff.). Die Aussagen von C. bezüg- lich der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme werden durch den Bericht der Klinik BB. vom 25. Oktober 2010 an seinen Hausarzt bestätigt. Die- sem ist zu entnehmen, dass bei C. der Verdacht auf posttraumatische generali- sierte Angststörung besteht und dass er unter Anpassungsstörung, gemischt mit Angst und Depression, leidet. Es wurde eine Gesprächstherapie eingeleitet und eine Psychopharmakotherapie empfohlen (cl. 27 pag. 27.611.015 ff.). 5.1.4 Versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Ab- sicht sind Delikte, welche die psychische Integrität der betroffenen resp. unmit- telbar gefährdeten Person beeinträchtigen können (vgl. ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 1 OHG N. 24 und 35). Vorliegend steht fest, dass C. Zielperson des von A. begangenen versuchten Mordes und Sprengstoffdelikts war und sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Was ihm widerfahren ist, muss als objektiv schwere Ver- letzung seiner Persönlichkeit gewertet werden. Er hat auch glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht, dass er diese Verletzung als seelischen Schmerz empfindet. Dass die von C. erlittene immaterielle Unbill durch den versuchten Sprengstoffanschlag hervorgerufen wurde, ist unzweifelhaft. Der Umstand, dass er sich erst ca. vier Jahre nach dem Vorfall in psychiatrische Behandlung bege- ben hat, vermag daran nichts zu ändern. Es ist keine Seltenheit, dass sich ein traumatisches Ereignis nicht sofort auf die Psyche auswirkt, sondern erst mit ei- ner gewissen zeitlichen Distanz, welche die Reflexion über das Erlebte und da- mit die Wahrnehmung des Traumas ermöglicht. Dass das Handeln von A., auf
52 - welches die von C. erlittene seelische Unbill zurückzuführen ist, widerrechtlich und schuldhaft war, ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten (s. oben E. 2.2 f.). Aus den Akten geht sodann nicht hervor und wird von A. auch nicht behauptet, dass die C. zugefügte Persönlichkeitsverletzung anders als durch die geforderte Genugtuung wieder gutgemacht worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind demnach vorliegend erfüllt. Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung fällt ins Gewicht, dass A. ein schweres Verschulden trifft, was sich auch in der langen Freiheitsstrafe aus- drückt. Der versuchte Sprengstoffanschlag auf C. stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar. Die durch die verbrecherische Tat bei ihm hervorgerufenen Angstzustände, von deren Ernsthaftigkeit sich das Ge- richt überzeugt hat, dauern seit nunmehr 4 Jahren und erfordern eine ärztliche Behandlung. In Würdigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, C. eine Genugtuung in der von ihm beantragten Höhe zuzusprechen. Demnach ist A. zu verpflichten, C. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2006 zu leisten. 5.1.5 Gemäss Art. 175 Abs. 1 BStP hat der Angeklagte dem Geschädigten auf dessen Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn der privat- rechtliche Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen wird. 5.1.6 C. nahm vorliegend als Privatkläger am Verfahren teil und obsiegte mit seiner Genugtuungsforderung gegenüber A., weshalb dem Begehren um Parteient- schädigung, soweit es A. gegenüber geltend gemacht wird, gestützt auf Art. 175 Abs. 1 BStP stattzugeben ist. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich nach Art. 2 – 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31 [nachfolgend: Entschädigungsreglement]; s. dazu unten E. 8.1.1). Der Rechtsvertreter von C., Rechtsanwalt Dieter Jann, macht einen Aufwand von 75.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 996.80, mithin insgesamt gerundet Fr. 17'395.50 (inkl. MWST), geltend (cl. 27 pag. 27.750.001 ff.), was angemessen erscheint. A. ist demnach zu verpflichten, C. eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. 5.1.7 Die Zivilforderung gegen B. ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ab- zuweisen.
53 -
54 -
tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4
und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-
rechtspflege (SR 312.025 [nachfolgend: Kostenverordnung]). Bei der Kostenfest-
setzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen
sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Kos-
tenverordnung). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bezüglich der einzel-
nen Angeklagten anfielen (Art. 5 der Kostenverordnung).
Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32 [nachfolgend: Gebührenreglement]).
7.2
7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren und die Voruntersuchung von Fr. 25’000.-- sowie für die Ankla-
geschrift und die Anklagevertretung von Fr. 4’000.-- geltend (Anklageschrift
Ziff. IV). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen
(Art. 4 der Kostenverordnung) und sind für ein Verfahren dieses Umfangs ange-
messen. In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles sowie des Zeit- und Ar-
beitsaufwandes in Bezug auf die einzelnen Angeklagten sind die Gebühren zu
2/3 auf A. und zu 1/3 auf B. zu verteilen.
7.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtauslagen in Höhe von Fr. 348'465.70,
davon Fr. 129'585.45 A. und Fr. 121'475.-- B. gegenüber, geltend (Anklageschrift
Ziff. IV; cl. 25 pag. 20.00.0220 ff.). Von diesen zu substrahieren sind die Über-
setzungskosten von Fr. 17'976.10 (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 118 Ia 462
Fr. 35'974.95 ab dem vorzeitigen Strafvollzug (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.4). In
Abzug zu bringen sind sodann die im eingereichten Kostenverzeichnis doppelt
berechneten Kosten in Gesamthöhe von Fr. 5'060.--, davon Fr. 4'700.-- für die
Auswertung eines DNA-Profils (cl. 25 pag. 20.00.00013 ff.) sowie Fr. 360.-- für
die im Rahmen des B. betreffenden Strafverfahrens wegen Strassenverkehrsde-
likten durchgeführten bzw. erstellten Blutalkoholtests und -gutachten (cl. 25
pag. 20.00.0197; ...01.0001 f.). Die weiteren Kosten sind nicht zu beanstanden.
Demnach betragen die zu berücksichtigenden Auslagen bei A. Fr. 82'272.45 und
bei B. Fr. 109'776.95.
7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 lit. c des Gebührenreglements auf Fr. 15’000.-- festzusetzen. Dabei
beträgt die Gebühr für A. Fr. 10'000.-- und diejenige für B. Fr. 5'000.--. Die ge-
55 - richtlichen Auslagen setzen sich aus den anlässlich der Hauptverhandlung ange- fallenen Sicherheitskosten von Fr. 20’438.-- und der Entschädigung für die Aus- kunftsperson von Fr. 285.-- zusammen und betragen demnach Fr. 20’723.--. Sie sind zu 2/3 A. und zu 1/3 B. zuzuordnen. 7.2.4 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt demnach bei A. Fr. 125’421.10 und bei B. Fr. 131'351.30. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verurteilten aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind „besondere Gründe“ im Sinne der ge- nannten Bestimmung u.a. dann anzunehmen, wenn dem Verurteilten die Entste- hung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden kann. Das trifft insbesondere für diejenigen Kosten zu, welche durch Prozesshandlungen verur- sacht wurden, die nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt. Eine Kostenreduktion ist ferner denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Tä- ters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerläss- lich ist oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (BGE 133 IV 187 E. 6.3 m.w.H.; vgl. ferner TPF 2007 145 E. 5.4.1). 7.3.2 In diesem Sinne fällt in Betracht, dass sich A. seit Dezember 2008 in Untersu- chungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befindet, zuvor in seinem Heimat- land keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist, über kein Vermögen verfügt und in der Schweiz erhebliche Schulden hat (vgl. oben E. 4.2.3a). Die Verfahrenskos- ten sind bei ihm aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Es rechtfertigt sich daher, A. mit Rück- sicht auf seine soziale Wiedereingliederung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 50'000.-- aufzuerlegen. Bei B. ist zu berücksichtigen, dass der bei weitem überwiegende Teil der ihm zu- zuordnenden Verfahrenskosten (darunter insbesondere Auslagen des Vorverfah- rens in Höhe von Fr. 108'876.95) durch Prozesshandlungen im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt betreffend Tötungs- und Sprengstoffdelikte verursacht wurden, in dem er freigesprochen wurde. Die entsprechenden Kosten sind ihm daher nicht zu überbinden. Aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse (vgl. vorne E. 4.3.3a) ist sodann davon auszugehen, dass eine vollständige Auf- erlegung der restlichen Verfahrenskosten, für ihn kaum tragbar wäre und seine soziale Wiedereingliederung ernsthaft gefährden würde. Unter diesen Umstän-
56 - den rechtfertigt es sich, B. lediglich Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen.
57 - schlagte Arbeitsaufwand von 44.25 Stunden. Gemäss den entsprechenden Pro- tokollen haben die Verhandlung und die Einvernahmen insgesamt weniger als 25 Stunden beansprucht (cl. 17 pag. 13.07.0021 ff.; ...0028 ff.; ...0047 ff.; ...0078 ff.; ...0102 ff.; ...0135 ff.; ...0145 ff.; ...0150 ff.; cl. 20 pag. 18.02.0390 ff.). Unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Besprechung mit dem Mandanten werden daher 34 Stunden als notwendiger Aufwand anerkannt. Hinzu kommen 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht. Der zu entschädigende Aufwand beträgt demnach knapp 186.9 Stunden (inkl. 43 Std. Reisezeit). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 4'658.85 (zzgl. MWST) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und erhö- hen sich um die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Kosten für 4 Mahlzeiten (Fr. 100.--). Alles in allem ergibt dies eine gerundete Entschädigung von Fr. 50'000.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist. Ist A. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen. 8.1.3 Rechtsanwalt Andreas Bernoulli – von der Bundesanwaltschaft am 10. Ap- ril 2008 rückwirkend auf 18. März 2008 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (cl. 19 pag. 16.05.0017 f.) – macht einen Aufwand von 148.5 Stunden (inkl. ca. 50 Std. Reisezeit), Hauptverhandlung nicht inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'870.65 geltend (cl. 27 pag. 27.722.001 ff.). Die Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers erscheint angemessen und gibt lediglich hinsichtlich des Entschädigungsantrags in Bezug auf die Reisezeit zu einer Bemerkung Anlass. Die Reisezeit ist nämlich, wie dar- gelegt, mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Zu vergüten sind zudem 10.5 Arbeitsstunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Entschädigung ist demnach gerundet mit Fr. 41'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten. Ist B. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen. 8.2 Entschädigung der Auskunftsperson Gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Entschädigungsreglements haben Aus- kunftspersonen grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugengeld und Ersatz der not- wendigen Auslagen. In Anwendung von Art. 7 und 8 des Entschädigungsregle- ments ist die Entschädigung von C. als Auskunftsperson mit Fr. 285.-- (inkl. MWST), sich zusammensetzend aus einem Zeugengeld von Fr. 150.--, den
58 - Wegkosten von seinem Wohnort Dietikon nach Bellinzona und zurück (Fr. 110.--) und den Kosten für eine Mahlzeit (Fr. 25.--), festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. 8.3 Entschädigungsforderung von B. 8.3.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Ent- schädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin ei- ne Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Beschuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. 8.3.2 B. beantragt eine Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes und einer Genugtuung für die Überhaft, welche sich gemäss seinem Verteidiger aus der Differenz zwischen der ausgestandenen Untersuchungshaft und der beantragten Freiheitsstrafe ergeben soll. Weiter beantragt er die Ausrichtung einer angemes- senen Spesenpauschale für die im Zusammenhang mit den Einvernahmen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Verhandlung vor dem Bun- desstrafgericht entstandenen Auslagen und den entsprechenden Erwerbsausfall. 8.3.3 Die von B. ausgestandene Untersuchungshaft von 354 Tagen ist, wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.9), auf den Vollzug der ihm vorliegend auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten anzurechnen. Bei dieser Sachlage besteht man- gels Überhaft keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft. Aufgrund der gegen ihn ausgespro- chenen Schuldsprüche steht B. auch keine Entschädigung für die ihm anlässlich dieses Verfahrens erwachsenen Auslagen und den Erwerbsausfall zu.
II. B.
III. Zivilforderung
IV. Einziehung Es werden folgende sichergestellten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen:
Mobiltelefon der Marke Motorola C 200
SIM-Karte
429 g Sprengstoff
Sprengzünder
2 elektronische Geräte für Funkfernbedienung
2 Buchsenklemmleisten
2 Relais
9-Volt-Blockbatterie
2 Magnete
61 -
Minibananenstecker und Buchse
2 Leuchtklemmen
Holzbrett
Kehrichtsackteil
Klebebänder
Litzen und Kabel
V. Kosten Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.--) werden auferlegt:
VI. Entschädigungen
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).