Entscheid vom 14. Dezember 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende, Stephan Blättler und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann.
Gegenstand
In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und La- gern falschen Geldes.
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.18
Anträge der Verteidigung (cl. 8 pag. 8.920.10):
8 - 3.2.1 Geschützes Objekt ist jedes von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle ausgegebenes und mit einem gesetzli- chen Kurswert versehenes allgemeines Zahlungsmittel (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 240 StGB N. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbe- standes muss es sich begriffsnotwendig um gefälschtes oder verfälschtes Geld handeln. Gefälscht ist ein Objekt, wenn es den Anschein erweckt, etwas Ande- res zu sein, als es in Wirklichkeit ist, also den äusseren Anschein echten, gülti- gen Geldes erweckt (MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 240 StGB N. 7 und 10 mit Hinweisen). 3.2.2 In Umlauf setzen ist jedes Verhalten, mit dem Falschgeld in Zirkulation gerät (TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 2). Das Falschgeld muss als Zah- lungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine andere Person abgegeben wer- den und somit als echt oder unverfälscht in den Geldumlauf gelangen. Das In Umlaufsetzen ist die vollständige Aufgabe eigenen Gewahrsams oder eigener Verfügungsgewalt zu Gunsten einer anderen Person, während der Empfänger mit dem Falschgeld in jeglicher ihm genehmer Weise verfahren kann. Irrelevant für die Strafbarkeit ist, ob die Weitergabe mit oder ohne Entgelt erfolgt (MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 33 N. 18). Die Wei- tergabe muss an einen gutgläubigen Empfänger erfolgen. Nicht entscheidend ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fäl- schungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt. Vollendung liegt auch dann vor, wenn der Empfänger die Fälschung sofort erkennt und das Geld unverzüglich zurückgeben will (MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 10; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240–250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 242 StGB N. 16 und 25, jeweils mit Hinweisen). Hingegen erfüllt die Weitergabe von Falschgeld an einen Bösgläubigen den Tatbestand von Art. 242 StGB nicht. Wer das Geld als unecht weitergibt, macht sich nur strafbar, wenn er als Beteiligter, d. h. als Mit- täter oder Gehilfe desjenigen anzusehen ist, der das Geld als echt weiterver- breitet (BGE 123 IV 9 E. 2b; MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 15 und 19; NIGGLI, a. a. O., Art. 242 StGB N. 23; STRATENWERTH, a. a. O., § 33 N. 19; a. A.: TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 3). Die Weitergabe von Falschgeld an einen Bösgläubigen kann nicht als Versuch klassifiziert werden und zwar auch dann nicht, wenn der Übergeber in Kauf nimmt, dass der Über- nehmer oder eine andere Person das Falschgeld als echt in Umlauf setzen wird. Versuchtes in Umlaufsetzen durch Übergabe an einen Dritten kann nur dann vorliegen, wenn der Täter dem Dritten die Echtheit des Geldes vortäu-
9 - schen will, dieser die Lage jedoch sofort erkennt und die Fälschung trotzdem übernimmt und seinerseits zumindest ein in Umlaufsetzen versucht (zum Gan- zen BGE, a. a. O., E. 2b; NIGGLI, a. a. O., Art. 242 StGB N. 30; MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 19 mit Hinweisen; a. A.: TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 3). 3.2.3 Der Angeklagte anerkennt zusammengefasst den äusseren Ablauf des ange- klagten Sachverhalts, bestreitet jedoch gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (cl. 3 pag. 13.1.2 f.; cl. 8 pag. 8.930.10). Am 16. November 2010 erteilte das Gericht der Bundeskrimi- nalpolizei u. a. in Bezug auf die fünf am 28. Februar 2008 in Zürich sicherge- stellten USD-Noten einen Analyseauftrag. Aus dem Bericht der Bundeskrimi- nalpolizei vom 29. November 2010 geht hervor, dass es sich bei den entspre- chenden USD-Noten um Fälschungen handelt (cl. 8 pag. 8.441.1–11). 3.3 Der Angeklagte hat mit der Übergabe des Falschgeldes an den in diesem Mo- ment gutgläubigen Schalterbeamten den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Tat- sache, dass der Schalterbeamte bemerkte, dass die übergebenen USD-Noten falsch sind, hindert die Vollendung des Delikts nicht. 3.4 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorliegen, also auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des Übernehmers. Zudem muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass der Dritte das Falschgeld als echtes verwendet und es somit als echt in Umlauf bringen wird (MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 16). 3.4.1 Hinsichtlich der Vorsatzes gibt es keine Beweismittel, die einen direkten Beweis zuliessen, der Angeklagte habe im Moment der Hingabe der Dollar-Noten ge- wusst, dass es sich dabei um Falschgeld handelte. Insoweit sind sämtliche In- dizien zu würdigen, die Rückschlüsse auf seine innere Einstellung und Wissen geben, namentlich sein Aussageverhalten. 3.4.2 Der Angeklagte gab in seiner ersten Einvernahme vom 28. Februar 2008 durch die Kantonspolizei Zürich an, er habe das beim SBB-Schalter in Zürich einge- reichte Falschgeld am gleichen Tag von einem spanischen Geschäftskunden namens „Gonzales“ erhalten. Als Repräsentant der F. Ltd. habe er „Gonzales“ um 13.00 Uhr im Zollfreilager Embrach getroffen. Zwischen 15.00 und 15.30 Uhr habe er ihn dann zum Flughafen gefahren. Dort sei er von „Gonza- les“ gebeten worden, fünf Scheine à USD 100.– gegen Fr. 500.– zu wechseln, was er getan habe, unwissend, dass die Noten nicht echt gewesen seien. Wei- teres Geld habe er von diesem Mann nicht erhalten, und er besitze auch keine
10 - weiteren USD in bar. Er kenne nur den Namen dieses Geschäftskunden, weite- re Angaben könne er nicht machen, denn er habe ihn nur dieses eine Mal ge- sehen. Auf den Rechnern der F. Ltd. in London sei jedoch eine Passkopie des Mannes vorhanden, welche er am nächsten Tag, wenn die Geschäftsstelle of- fen sei, beschaffen und anschliessend der Polizei zuschicken könne (cl. 3 pag. 13.1.1 ff.). Am 1. März 2008 übermittelte der Angeklagte der Kantonspolizei Zürich per E-Mail die gescannte Kopie eines auf G. ausgestellten Reisepasses (cl. 2 pag. 10.2.9 f.). Auf Nachfrage der Bundeskriminalpolizei erklärte der Angeklag- te, diese Kopie beim Londoner Büro der F. Ltd. angefragt und per E-Mail erhal- ten zu haben. Wer genau ihm die E-Mail geschickt habe, könne er nicht sagen, da bei der F. Ltd. viele Leute arbeiteten. Der Mann auf der Passkopie sehe so ähnlich aus wie derjenige, von dem er die falschen Dollar-Noten erhalten habe. Dieser habe sich bei ihm als „Gonzales“ vorgestellt. Er habe selber nie Zugriff auf Daten der F. Ltd. in London gehabt (cl. 3 pag. 13.1.13–15 und 13.1.24). In derselben Befragung korrigierte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er mit dem spanischen Kunden im Zollfreilager Albisrieden und nicht im Zollfreilager Embrach gewesen sei (cl. 3 pag. 13.1.16). 3.4.3 Am 12. März 2008 zur Sache einvernommen erklärte G., dass es sich bei dem vom Angeklagten gemailten Dokument um eine Kopie seines alten Reisepas- ses handle, den er zwei Jahre zuvor verloren und bei der Polizei als abhanden gekommen gemeldet habe (cl. 3 pag. 12.1.2 und 12.1.7). Er kenne weder die Firma F. Ltd. noch den Angeklagten und habe diesem auch kein Falschgeld übergeben; er habe im Übrigen auch noch nie US-Dollar besessen (cl. 3 pag. 12.1.1 und 12.1.7). Wie der Angeklagte in den Besitz einer Passkopie von ihm gekommen sei, wisse er nicht. Er benötige seinen Pass ausschliesslich für Reisen nach Spanien und habe diesen auch keinen anderen Personen überlas- sen oder zum Kopieren gegeben (cl. 3 pag. 12.1.8 f.). 3.4.4 Am 4. August 2008 wurde der in Deutschland wohnhafte D. im Rahmen eines deutschen Ermittlungsverfahrens wegen Geldfälschung verhaftet, nachdem er einem verdeckten Polizeibeamten Falschgeld zum Kauf angeboten hatte (cl. 1 pag. 5.0.48; siehe auch oben lit. B.). Anlässlich seiner Vernehmung vom
11 - geldlieferanten, der sich „Ralf“ genannt habe, in einem Dönerladen in Ulm ge- troffen. B. habe ihm gesagt, dass der Mann aus der Schweiz komme. Dieser habe nur gebrochen Deutsch gesprochen und erklärt, dass er schwedischer Abstammung sei. Weiter habe er angeboten, innerhalb von vier Tagen 2.5 Milli- onen gefälschte USD zu besorgen und bei B. zu lagern. Ein paar Tage später habe ihm B. berichtet, dass der „Schweizer“ unterwegs sei, worauf er sich zu B. nach Hause (Anm.: Föhringen/D) begeben habe. Schliesslich habe der „Schweizer“ B. telefonisch mitgeteilt, dass seine Lieferanten, welche mit zwei Autos unterwegs seien, viel Polizei gesehen und deshalb Angst hätten, über die Grenze zu fahren. Die Lieferung sei schliesslich nicht erfolgt (cl. 1 pag. 5.0.7). Zwischen Mitte und Ende Juni 2008 habe er dann ein Fahrzeug gemietet und sei mit B. in die Schweiz nach Z. gefahren, wo er vom Falschgeldlieferanten „Ralf“ entweder das Falschgeld habe abholen oder die bereits geleisteten An- zahlungen in Höhe von EUR 2'000.– habe zurückerhalten wollen. Auf der Reise habe er erfahren, dass der Falschgeldlieferant in Wirklichkeit nicht „Ralf“, son- dern „Erik“ heisse. Bei „Erik“ angekommen, habe es zunächst Streit zwischen diesem und B. gegeben. In der Folge habe ihm „Erik“ eine gefälschte Note à USD 100.–, eine à EUR 200.– und drei à je EUR 100.– übergeben, damit er diese seinem Kaufinteressenten anbieten könne. Weiter habe „Erik“ gesagt, dass sie sich bezüglich der Lieferung der USD-Noten noch gedulden müssten. Bis zu seiner (von D.) Festnahme am 4. August 2008 sei keine Falschgeldliefe- rung mehr erfolgt (cl. 1 pag. 5.0.8). Am 29. Oktober 2008 fand eine Verhandlung gegen D. vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) Memmingen (D) statt. Dabei bestätigte D. seine Aussagen (cl. 1 pag. 5.0.42 f. und 5.0.44 f.) Am 17. April 2009 wurde D. aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bundes- anwaltschaft vom 24. März 2009 im Verfahren gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Memmingen als Zeuge einvernommen (cl. 3 pag. 12.4.1). Er bestätigte seine Aussage vom 14. Oktober 2008 und wiederholte, dass er sich am 20. Mai 2008 mit B. und „Ralf“ in Ulm getroffen habe, wobei B. „Ralf“ als Mann aus der Schweiz vorgestellt und gesagt habe, dass dieser das Falschgeld liefere. „Ralf“ habe erklärt, dass er schwedischer Abstammung sei. Weiter habe dieser gesagt, dass er die von ihm (D.) und B. gewünschten 2.5 Millionen fal- sche USD-Noten innerhalb von 4 Tagen liefern könne. Später sei er mit einem Mietauto zum „Schweizer“ nach Z. gefahren und habe auf der Reise erfahren, dass es sich bei „Ralf“ tatsächlich um „Erik“ handeln würde. Schliesslich habe er eine auf C. lautende Visitenkarte erhalten (cl. 3 pag. 12.4.2). D. identifizierte den Angeklagten im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als „Ralf“ (cl. 3 pag. 12.4.2) und führte weiter aus, das Treffen in Z. habe am 3. Juni 2008 statt- gefunden (cl. 3 pag. 12.4.3). Vor dem Haus habe ein dunkler 7er BMW gestan-
12 - den. Dabei habe es sich um dasselbe Auto gehandelt, mit welchem „C.“ in Ulm gewesen sei. Im Haus (in Z.) habe sich das Büro rechts nach der Glastür be- funden. Eine Frau namens H. und ein Hund hätten sich auch im Haus aufgehal- ten. Im Büro hätten sich Datenverarbeitungs- und Telefongeräte befunden wie auch Bilder eines grossen Luxus-Wohnmobils, von welchem „C.“ gesagt habe, es habe viel gekostet. Später habe ihm „C.“ einen falschen Geldschein à USD 100.–, einen à EUR 200.– und drei à je EUR 100.–, übergeben und ihn aufgefordert, diese seinem Falschgeldabnehmer in Deutschland anzubieten (cl. 3 pag. 12.4.4). Am 30. April 2010 wurde D. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt in Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers einvernommen (cl. 3 pag. 12.4.50 ff.). D. bestätigte seine bisherigen Aussagen (cl. 3 pag. 12.4.52) und identifizierte den Angeklagten als die von ihm als „Ralf“ bezeichnete Person (cl. 3 pag. 12.4.53). 3.5 Am 17. März 2009 wurde beim Angeklagten eine Hausdurchsuchung vorge- nommen. Dabei wurden u.a. vier Noten à je USD 100.– sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (cl. 1 pag. 8.1.29). Auch in Bezug auf diese liess das Gericht eine Analyse vornehmen. Aus dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2010 geht hervor, dass es sich bei den entsprechenden USD-Noten um Fälschungen handelt (cl. 8 pag. 8.441.1–11). 3.6 Der Angeklagte sagte aus, er kenne B. (cl. 3 pag. 13.1.17), bestritt jedoch zu- nächst wiederholt, D. zu kennen (cl. 3 pag. 13.1.17–20 und 13.1.27). Auf Vor- halt eines Fotos von D. erklärte der Angeklagte anlässlich einer Einvernahme vom 25. Juni 2009 schliesslich, vielleicht habe er diesen einmal im Haus von B. in Föhringen (D) gesehen (cl. 3 pag. 13.1.29 f.). Dies wiederholte er in der Fol- ge mehrmals (cl. 3 pag. 13.1.60 und 13.1.82). D. sei nie bei ihm in Z. gewesen bzw. daran könne er sich nicht erinnern (cl. 3 pag. 13.1.62; 13.1.83 und 13.1.88 f.). Der Angeklagte bestritt während der Strafuntersuchung vehement, B. oder D. Falschgeld übergeben zu haben (cl. 3 pag. 13.1.17 und 13.1.27). An- lässlich der Hauptverhandlung erklärte er erstmals, er habe B. auf dessen Wunsch eine falsche USD-Note gegeben, nachdem er diesem vom Vorfall des
14 - Mann habe ihm jedoch seinen Namen nicht nennen wollen (cl. 8. pag. 8.930.10 f. und 8.930.15). 3.7.4 Auch die Aussage des Angeklagte zu seinen Kontakten oder mangelnden Kon- takten zu D., sind nicht nachvollziehbar. Hingegen finden die Angaben von D. in vielerlei Hinsicht Bestätigung. Die durch D. erwähnte Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und B. ist unbestritten. Zutreffend sind auch die Angaben von D. zum Wohnort des Angeklagten in der Schweiz (cl. 2 pag. 10.1.170 ff.) und zu dessen schwedischer Staatsangehörigkeit. Ebenso trifft zu, dass der Angeklag- te zur fraglichen Zeit einen 7er BMW fuhr (cl. 2 pag. 10.1.184). Der Angeklagte bestätigte, ein Wohnmobil besessen und eine Freundin namens H. gehabt zu haben (cl. 3 pag. 13.1.83–84). Die Reise von D. in die Schweiz wird durch die Belege der Fahrzeuganmietung, des Kreditkarteneinsatzes vom 3. Juni 2008 in Y./SG und der Entwertung der Autobahnvignette in Österreich untermauert (cl. 4 pag. 18.1.18 und 18.1.78). Weiter identifizierte D. den Angeklagten schon vor der Konfrontationseinvernahme anlässlich einer Fotowahlkonfrontation. Im Rahmen der Ermittlungen in Deutschland gegen D. wurden Telefonkontakte zwischen D. und dem Angeklagte überwacht, wobei D. sich mit dem Vornamen Osman vorstellte. Auf Vorhalt entsprechender Gespräche gab der Angeklagte zunächst an, er kennen keinen Osman (cl. 3 pag. 13.1.19). Später meinte er, beim Gesprächspartner könne es sich um einen von „Ünals“ (B.) Kollegen ge- handelt haben (cl. 3 pag. 13.1.19 und 13.1.27 f.). Auffallend ist zudem, dass die falschen USD, welche der Angeklagte am 28. Februar 2008 beim SBB-Schalter in Zürich eingereichte, wie auch jene, die am 17. März 2009 an seinem Wohnort sichergestellt worden sind, dieselben Fälschungsmerkmale aufweisen, wie jene, die zuvor bei D. in Deutschland beschlagnahmt worden waren (cl. 2 pag. 10.1.152). 3.8 Die widersprüchlichen, lebensfremden und teilweise durch das Untersuchungs- ergebnis widerlegten Aussagen des Angeklagten (so z. B. betreffend zunächst behauptete E-Mail-Zustellung, zunächst bestrittener Besitz von weiteren [fal- schen] USD, geänderte Bezeichnung des Zollfreilagers, [kein] Besuchnachweis bei den beiden Zollfreilagern, Bezeichnung von G. bzw. später von „K.“ als „Gonzales“, zunächst geleugnete Weitergabe von Falschgeld an B.) sind nicht glaubhaft. Hingegen sind die Aussagen von D. konstant, in sich geschlossen und in weiten Teilen durch das Untersuchungsergebnis belegt (so in Bezug auf die Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und B., die telefonischen Kontak- te mit dem Angeklagten, die Staatsangehörigkeit des Angeklagten, seine Wohnortsituation, seine Bekanntschaft mit einer I., seine Fahrzeuge und den Besitz von falschen USD-Noten, welche zudem die selben Fälschungsmerkma- le aufweisen, wie jene, die D. in Deutschland verkaufen wollte). D. belastete
15 - durch seine Aussagen nicht nur den Angeklagten sondern auch sich selbst, und er bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. 3.9 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung im Rahmen des Par- teivortrages die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von D. geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2009 habe D. keine selbständigen Aussagen getätigt; ihm seien lediglich seine frühere Aussagen vorgehalten worden, die er dann bestätigt habe. Diese seien der Verteidigung nicht bekannt gewesen. Frü- here Befragungstermine mit D. seien ihr von der Bundesanwaltschaft nicht mit- geteilt worden (cl. 8 pag. 8.920.15). Sämtliche Einvernahmen von D., die vor dem 17. April 2009 durchgeführt wur- den, erfolgten in dessen Verfahren bereits 2008 und damit vor Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Angeklagten in der Schweiz. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten an diesen Verfahrenshandlungen stellte sich nicht. Anders verhält es sich indessen mit den Zeugeneinvernahmen vom
17 - den, wenn sich der Angeklagte nach dem Untersuchungsergebnis eindeutig schuldig gemacht hat (BGE 133 IV 93, E. 2.2.2 und 2.2.3). 4.2.4 Hinsichtlich des Vorwurf des Erwerbs und des Lagern des Falschgeldes „in Z. und anderorts“ ist zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2010 vom 31. Mai 2010 zu verweisen. Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Deliktsgebiet mit dem „gesamten Kanton Zürich und überall sonst ("anderswo")“ zu unbestimmt sei und das Anklageprinzip verletze. Selbiges hat zu geltend bei „Z.“ und überall sonst („anderorts“). Einer Zurückweisung der An- klage zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft bedurfte es vorliegend in- dessen nicht, da der Angeklagte aus anderen rechtlichen Gründen freizuspre- chen ist. Der Angeklagte bestreitet den Erwerb wie auch die Lagerung dieser Falsch- geldnoten; Ermittlungsergebnisse in dieser Hinsicht fehlen gänzlich. Der Zeuge D. hat diesbezüglich keine Aussagen gemacht und wohl auch keine entspre- chenden Kenntnisse gehabt, weshalb es keine Hinweise auf einen Erwerb oder eine Lagerung des Falschgelds durch den Angeklagten (in der Schweiz) gibt. Dies insbesondere, da gemäss D. eine weitere, aber nicht erfolgte Falschgeld- übergabe in Deutschland hätte stattfinden sollen, mit der Absicht, das Geld bei B. zu lagern. Der angeklagte Erwerb und die angeklagte Lagerung im Sinne von Art. 244 StGB i. V. m. Art. 250 StGB von falschen USD-Noten im Betrag von 50'000.– USD ist somit nicht erstellt. Der Angeklagte ist in diesem Punkt freizu- sprechen. 4.3 4.3.1 Zum Vorwurf des in Umlaufsetzens (Verkaufs) von falschen USD-Noten im Be- trag von 44'500.– USD im Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich ist zu- nächst auf die Ausführungen zur Zuständigkeit zu verweisen (E. 1.2.1). In Be- zug auf allfällige in Deutschland oder Österreich begangene Falschgelddelikte besteht keine schweizerische Zuständigkeit, was insoweit eine Einstellung des Verfahrens nach sich zieht. 4.3.2 Soweit dem Angeklagten eine Straftat in der Schweiz vorgeworfen wird, genügt die Tatortbezeichnung „Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich“ dem An- klageprinzip nicht. Eine Rückweisung der Anklage war jedoch nicht nötig, da der Angeklagte sich nach dem Untersuchungsergebnis nicht eindeutig schuldig gemacht und aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist (vgl. E.4.2.4). Zum einen erhellt sich schon aus der Formulierung der Anklage, dass der an- gebliche Tatort nicht eruiert werden konnte. Bereits der Umstand, dass ein Tat- ort in der Schweiz nicht rechtsgenügend erstellt ist, hat in diesem Anklagepunkt zu einem Freispruch zu führen. Zum anderen bestreitet der Angeklagte die Tat
18 - gänzlich, und der angebliche Falschgeldempfänger (B.) wurde hierzu nicht be- fragt. Der Zeuge D. nennt keinen genauen Übergabeort, gab aber an, B. (da- mals in Deutschland wohnhaft) habe erzählt, das Geld „an der Grenze“ erhalten zu haben (cl. 3 pag. 12.4.3). Eine weitere (schliesslich gescheiterte) Falschgeld- lieferung hätte nach seinen Aussagen in Deutschland stattfinden sollen. Dar- über hinaus würde selbst ein Handlungsnachweis in der Schweiz den Straftat- bestand des in Umlaufsetzens von Falschgeld nicht erfüllen, da der Falschgeld- empfänger gutgläubig sein muss (zum Ganzen siehe E. 3.2., insb. E. 3.2.2). B. aber wusste, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld handelte, wes- halb selbst bei einer Falschgeldübergabe in der Schweiz an ihn der Straftatbe- stand im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB mangels Gutgläubigkeit nicht erfüllt wäre. Der Angeklagte ist vom Vorwurf des in Umlaufsetzens von falschen USD- Noten im Betrag von 44'500.– USD in der Schweiz freizusprechen.
20 - 6.4 Gemäss der Falschgeldanalyse der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2010 handelt es sich beim Geld, welches beim Angeklagten sichergestellt wur- de, um Falschgeld (cl. 8 pag. 8.441.003 ff.). Die Falsifikate weisen dieselbe Fäl- schungsklasse (12A16618) auf wie die im Rahmen des in Deutschland gegen D. geführten Strafverfahrens sichergestellten falschen 443 Dollarscheine zu je USD 100.– (vgl. Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 31. März 2009; cl. 2 pag. 10.1.153). Die Ausführungen des Angeklagten, das Falschgeld vernichten zu wollen, sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil er das Falschgeld nicht von einem Ge- schäftskunden – weder von „Gonzales“, noch von D. oder von „K.“ – erhalten hat. Seine diesbezügliche Aussage, dass er das Geld für diesen Geschäftskun- den auf dessen Bitte hin wechselte, erwies sich als reine Schutzbehauptung. Auch seine Aussagen bezüglich der Anzahl der ihm übergebenen Dollarblüten sind nicht kohärent, sondern wie oben dargestellt in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (vgl. hierzu E. 3.8). Zudem wurde der Angeklagte in der Zeit von Februar bis Juni 2008 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren immer wieder mit dem Thema Falschgeld konfrontiert, und es wäre ein Leichtes für ihn gewesen wäre, sich des Falschgelds zu entledigen, wenn ihm wirklich daran gelegen wäre. Trotzdem ist die Vernichtung nicht er- folgt. Letztlich sprechen auch der Vorfall vom 28. Februar 2008 in Zürich am SBB-Schalter und die Aussagen von D. gegen eine Vernichtungsabsicht. Nach dem Gesagten ist rechtsgenügend erstellt, dass der Angeklagte die Ab- sicht hatte, auch das bei sich aufbewahrte Falschgeld bei sich bietender Gele- genheit als echt in Umlauf zu setzen oder es an Abnehmer zu verkaufen, die es dann ihrerseits als echt in Umlauf setzen. Der Straftatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 6.5 Der Angeklagte ist des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB in Bezug auf vier falsche Banknoten im Betrag von je USD 100.– schuldig zu sprechen.
21 -
22 - Im Jahre 2004 kam der Angeklagte in die Schweiz und ist seither im Verwal- tungsrat verschiedenen Firmen tätig. Er hat Schulden bei einer panamesischen Firma, die im Besitze einer Stiftung seiner Familie ist, sowie bei Freunden und Bekannten. 2007 hat er für Fr. 1.7 Mio. eine Liegenschaft in Z. erworben, die er abreissen und erneuern lassen will. Hypothekarschulden hat er keine. Finan- zielle Unterstützung erhält er von seiner Familie aus Schweden. Ende 2010 er- folgte die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau. Unterstützungspflichten hat er keine (cl. 8 pag. 8.930.2–9). Der Umstand, dass der Angeklagten aus behüteten Verhältnisse stammt, lässt die in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten schwerer wiegen. Der Angeklagte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 17. März 2005 durch das Landgericht Stuttgart (D) wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt (cl. 8 pag. 8.231.7). Im Rahmen des vorlie- genden Strafverfahrens hat er wissentlich eine unbeteiligte Person belastet (G.). Diese Faktoren wirken sich im leichten bis mittleren Masse straferhöhend aus. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. 7.4.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit. Müssen die Einkommensverhältnisse geschätzt werden, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu un- zureichende oder ungenaue Angaben macht, ist auf den Lebenswandel als Hilfsargument abzustellen. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3; DOLGE, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., 2007, Art. 34 StGB N. 55 und 67-69). Der Angeklagte hat in seiner Steuererklärung für 2009 einen Verdienst von Fr. 55'000.– ausgewiesen (cl. 8 pag. 8.271.16) und diesen anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigt. 2010 habe er für seine Verwaltungsratstätigkeit noch kein Gehalt bekommen, und es werde sich erst Ende des Jahres entscheiden, ob und wie viel er erhalten werde (cl. 8 pag. 8.930.4). Auf Vorhalt des sich bei den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszugs (cl. 8 pag. 8.271.4 f.) gab der Angeklagte hierzu an, dass er (dem Gläubiger) L. im letzten Sommer den Betrag von EUR 1 Mio. überwiesen habe und diesem gegenüber nur noch eine Restschuld von Fr. 200'000.– offen sei (cl. 8 pag. 8.930.4). Er wolle die 2007 für Fr. 1.7 Mio. erworbenen Liegenschaft abreisen (und neu bauen), da deren Zu- stand nicht seinen Erwartungen entspreche (cl. 8 pag. 8.930.5). Der Lebensstil des Angeklagten ist mit einem Jahreseinkommen von Fr. 55'000.– respektive
23 - ohne jegliche Einnahmen nicht möglich, sondern bedarf nicht unerheblicher fi- nanzieller Mittel. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund eines hypothetisches Ein- kommens, basierend auf dem (geschätzten) Lebensaufwand des Angeklagten, mit Fr. 200.– festzusetzen. 7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1–3 StGB). Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu vollziehen (BGE 134 IV 60 E. 7.5). 7.6 Ausländische Urteile sind zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich Strafwürdig- keit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
29 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand am: 29. Juli 2011