Entscheid vom 8. März 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Patrick Lamon, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerin
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bergmann gegen
B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler
und als Drittbetroffene C. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Dupuis und Rechtsanwältin Miriam Mazou
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.1
Prozessentschädigung / Ersatzforderung / Berichti- gung
Anträge und Stellungnahme der Privatklägerin A.:
Anträge des Verurteilten
Stellungnahme der Drittbetroffenen C. Ltd. Die C. Ltd. erhebt keine Einwände gegen die Berichtigung von Ziffer 7 lit. i des Disposi- tivs.
Zu diesen Anträgen und Stellungnahmen gingen beim Gericht keine Repliken ein.
4 - Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 sprach die Strafkammer B. vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 1'000.– (SK.2007.12). Im Übrigen entschied die Strafkammer über die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sowie über diverse Ersatz- forderungen gegen B. und gegen Dritte und sie verfügte über beschlagnahmte Vermögenswerte sowie über die Kostenverlegung. B. Das Bundesgericht entschied mit Urteilen 29. Oktober 2009 über die Beschwer- den des Angeklagten B., der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin A. sowie der Drittbetroffenen D. S.A., C. Ltd. und E. S.A. Das Bundesgericht wies die Be- schwerden der Bundesanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei (6B_88/2009) sowie der Drittbetroffenen gegen Ersatzforderun- gen und Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte ab, soweit es dar- auf eintrat (6B_87/2009; 6B_90/2009; 6B_91/2009). Die Beschwerde des Verur- teilten wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ab, soweit es darauf eintrat, hiess sie insofern jedoch gut, (1. [siehe E. 2]) als im angefochtenen Entscheid eine Er- satzforderung gegen ihn gestellt und darauf gestützt über seine beschlagnahm- ten Vermögenswerte verfügt wurde (vgl. 6B_86/2009 E. 8). Die Beschwerde der Privatklägerin wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat, hiess sie jedoch insoweit gut, als die Strafkammer (2. [siehe E. 3]) eine nicht bezifferte Parteientschädigung im Grundsatz gutgeheissen, diese je- doch zur Bemessung samt der Schadensbemessung auf den Zivilweg verwiesen hatte (vgl. 6B_89/2009 E. 7). Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass für die (3. [siehe E. 4]) Berichtigung von Kanzleiversehen in Urteilsdispositiven der Strafkammer nicht das Bundesgericht, sondern die Strafkammer selbst zuständig ist (vgl. 6B_89/2009 E. 3; betreffend Dispositiv Ziffer 7 lit. i des Entscheids der Strafkammer). Über die Punkte (1.) und (2.) ist neu zu entscheiden bzw. im Punkt (3.) das Urteil zu berichtigen. Im Übrigen ist der Entscheid der Straf- kammer vom 11. Juli und 27. Oktober 2008 rechtskräftig geworden. C. Auf Einladung der Strafkammer stellten der Verurteilte, die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin und die Drittbetroffene C. Ltd. ihre Anträge schriftlich. Die wei- teren am ersten Gerichtsverfahren Beteiligten wurden nicht mehr angehört, da in Bezug auf sie der Entscheid rechtskräftig ist. Auf die Durchführung einer erneu- ten Hauptverhandlung verzichteten alle zur Stellungnahme geladenen Beteiligten stillschweigend oder explizit. Ebenso äusserten sie sich nicht mehr zu den schriftlich gestellten Anträgen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten.
5 - Die Strafkammer erwägt:
6 - tens nur inkriminierten Tätigkeiten zugeordnet werden können (6B_86/2009 E. 8). 2.3.1 Der Angeklagte hat für seine juristisch beratenden Tätigkeiten von der F. Gruppe nachgewiesener- und zugestandenermassen ein Honorar von rund Fr. 154'000.– auf sein Konto 1 bzw. total Fr. 201'708.– erhalten (Bericht URA pag. 003670-12; pag. 013707-141, annexe no. 2). Im Einzelnen entfallen auf die Anklageperiode zwei Honorarzahlungen, eine vom 18. Dezember 1996 über Fr. 29'892.70, die andere vom 7. Juli 1997 über Fr. 58'400.-- (vgl. pag. 013707-141, annexe no. 2). Während die erste Zahlung ganz in die Anklageperiode von Juni 1996 bis Mai 1997 fällt, erfasst die zweite Zahlung ein halbes Jahr ab Dezember 1996, geht jedoch um einen Monat über das Ende der Anklageperiode hinaus. Das Gericht geht davon aus, dass die zweite Zahlung auch Leistungen erfasste, welche in der ersten Hälfte 1997 pro futuro erbracht wurden und insbesondere auch die vertragliche Vorbereitung der neuen, ab Juni 1997 geltenden und nicht mehr in- kriminierten Geschäftsmodalitäten betraf. Der für die Ersatzforderung relevante Betrag der zweiten Honorarzahlung ist demnach um rund Fr. 18'000.– zu kürzen und somit auf Fr. 40'000.– festzusetzen. In zeitlicher Hinsicht belaufen sich die relevanten Honorarzahlungen für die Anklageperiode mithin auf rund Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.–, zusammen also Fr. 70'000.–. Andere Zahlungen an den Verur- teilten fallen gemäss Vorgabe des Bundesgerichts damit für die Bemessung der Einziehung bzw. der Ersatzforderung ausser Betracht. 2.3.2 Der Einziehung unterliegen beziehungsweise Gegenstand einer Ersatzforderung sind nach Art. 59 Ziff. 1 und 2 aStGB (bzw. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB) Gelder, die eine Person durch ein Delikt erlangt hat, für welches sie verurteilt wird, namentlich der Erlös aus einem Delikt oder der Lohn für ein solches. Der Betrag von Fr. 70'000.– ist als Entschädigung für juristische Beratung wäh- rend der Anklageperiode ausgewiesen; insbesondere auch für die Arbeiten wäh- rend der Anklageperiode im Zusammenhang mit der Einrichtung des treasury centers, die als solche nicht Gegenstand der Anklage sind (vgl. dazu auch E. 6.5 und E. 5.2 des Entscheids der Strafkammer vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008). Das die Anklageperiode betreffende Honorar von Fr. 70'000.– ist im Fol- genden nach legaler und inkriminierter Tätigkeit auszuscheiden. Die erste Teilzahlung von rund Fr. 30'000.– betrifft nach der Umschreibung der damit entschädigten Tätigkeiten inkriminierte und legale Tätigkeiten – die Bera- tung im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften der F. Gruppe (vgl. pag. 0037-12) diente der nicht inkriminierten Schaffung des treasury centers ebenso wie der Vorbereitung der inkriminierten Geschäftsmechanismen glei- chermassen. Dasselbe gilt für die zweite Honorarzahlung von relevanten
7 - Fr. 40'000.– („Honoraires juridiques“, pag. 013707-141, annexe no. 2). Damit rechtfertigt sich, die Entschädigung für die deliktische Tätigkeit in Anwendung von Art. 59 Ziff. 4 aStGB (bzw. Art. 70 Ziff. 5 StGB) auf die Hälfte der für die An- klageperiode geleisteten relevanten Honorarzahlungen zu schätzen. Der delikti- sche Verdienst ist mithin auf Fr. 15'000.– und auf Fr. 20'000.– festzusetzen. 2.4 Da sich nicht mehr feststellen lässt, ob das erst später auf dem Konto des Ange- klagten beschlagnahmte Geld mit von C. Ltd. bezahlten Honoraren identisch und das deliktische Honorar ohnehin mit dem legalen vermischt ist, ist in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB) auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 35'000.– zu erkennen und für deren Begleichung das auf den Angeklagten lautende beschlagnahmte Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG zu ver- wenden. Für den darüber hinausgehenden Betrag ist die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte aufzuheben.
8 - handeln. Sie substanziiert ihre Forderung unter pauschalem Hinweis auf die Akten im Wesentlichen wie folgt: Es seien aus Gründen der Zweisprachigkeit des Verfahrens zwei Anwälte für sie tätig gewesen, was auch notwendig gewesen sei, weil auf der Gegenseite fünf Anwälte gestanden hätten; es sei eine unge- heure Vielzahl von Akten zu sichten gewesen; es habe mit Übersetzungen und mit Dolmetschern gearbeitet werden müssen; es seien Besprechungen in Moskau notwendig gewesen; die Verhandlung in Bellinzona habe in drei Perio- den stattgefunden und es habe dort ein behelfsmässiges Sekretariat eingerichtet werden müssen; schliesslich betrage der Streitwert Fr. 53 Mio. bzw. inkl. Zinsen Fr. 85 Mio. und die eingezogenen Vermögenswerte überstiegen ebenfalls Fr. 50 Mio. 3.3 Für die Bemessung der Prozessentschädigung einer Privatklägerin im Ad- häsionsprozess sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen, die ihr für die Ver- folgung und Durchsetzung ihres Anspruchs erwachsen sind. Vorliegend handelt es sich – wie im Regelfall – ausschliesslich um die Kosten der anwaltlichen Ver- tretung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Entschädigungsreglement); etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Angaben zur Honorarforderung ihrer Anwälte macht die Privatklägerin nicht. 3.3.1 Soweit die Privatklägerin auf den Streitwert der Sache Bezug nimmt und damit wenigstens implizit beantragt, die Honorarforderung ihrer Anwälte sei daran zu bemessen, ist sie nicht zu hören. Entsprechende Regelungen aus kantonalen Zi- vilprozessordnungen oder bundesrechtliche Regelungen zum Zivilprozess und zu anderen Verfahren mit Vermögensinteresse vor Bundesgericht (Bundesge- setz über den Zivilprozess; Bundesgerichtsgesetz je mit Bezug auf einschlägige Reglemente) sind auf das Verfahren der Adhäsionsklage im Bundesstrafverfah- ren nicht übertragbar. Das Bundesstrafgericht berücksichtigt gestützt auf Art. 1 bis 3 des Entschädigungsreglements den notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand und setzt einen Stundentarif fest (ebenso in casu die explizite Vorgabe des Bundesgerichts in dem die Privatklägerin betreffenden Beschwerdeent- scheid 6B_89/2009 E. 7.3). Auf den festgestellten Aufwand wendet es in der Folge den gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement angemessenen Stun- dentarif an. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. In casu ist der Entscheid über den notwendigen anwaltlichen Aufwand mangels Konkretisierung ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt. 3.3.2 Die einem durch eine Straftat Geschädigten eröffnete Möglichkeit, sich als Pri- vatkläger adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, vereinfacht das Ver- fahren für den Geschädigten gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess ganz er- heblich. Der Beweis der seinen Anspruch begründenden schädigenden Hand- lung sowie im Grundsatz des Schadens erbringt der öffentliche Ankläger. Der
9 - Privatkläger kann seine Handlungen im Adhäsionsprozess in der Regel auf den Nachweis der Schadenshöhe beschränken. An diesen Vorgaben ist der notwen- dige anwaltliche Aufwand zu messen. Richtig ist zwar, dass die Verfahrensakten recht umfangreich sind, die Privatklägerin konnte sich jedoch für die Begründung ihres Anspruchs und für dessen Bezifferung weitestgehend auf die Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungs- richteramtes abstützen, und sie hat dies auch getan. Die von den Strafverfol- gungsbehörden eruierten objektiven Sachverhalte waren kaum umstritten; die Geldflüsse in den vom Untersuchungsrichteramt erstellten Berichten dargestellt und analysiert. Die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Privatkläge- rin gingen in der Hauptsache kaum über die im Schlussbericht der Untersu- chungsrichterin ausgeführten Überlegungen und die in der Anklageschrift vorge- tragenen und objektiv nicht bestrittenen Behauptungen hinaus. Einige Schwierig- keit bereitete allein die rechtliche Analyse der an sich unbestrittenen verschlun- genen Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos. Für die Bemessung ihres Schadens stellte die Privatklägerin vollumfänglich auf die Zahlen der nicht von ihr, sondern vom Untersuchungsrichteramt erstellten Expertisen und die in der Anklageschrift genannten Zahlen ab. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr ein Vielfaches, also wohl mindestens das Dreifache von Fr. 100'000.– oder mithin mindestens Fr. 300'000.– zuzusprechen. Legt man einen Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde, geht sie also von 1’200 Stunden oder 30 Wochen anwaltlicher Tätigkeit aus. Damit macht sie einen offensichtlich unangemessenen und also nicht notwendigen Aufwand geltend. Aus den Akten, auf die die Privatklägerin bloss pauschal verweist, ergeben sich keine Hinweise auf ausserordentlich umfangreiche, notwendige und ausschliess- lich von der Privatklägerin erbrachte Leistungen. Die Privatklägerin war zwar stets von zwei Anwälten vertreten, die aber, mit Ausnahme des Aktenstudiums und der Hauptverhandlung, ihre Arbeiten weitgehend aufgeteilt haben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheint angemessen, von einem Aufwand von 400 Stunden oder 10 Arbeitswochen auszugehen, inklusive der insgesamt einwöchi- gen Verhandlung, an welcher die Privatklägerin gleichzeitig mit zwei Anwälten vertreten war. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der von der Privatklägerin zu leis- tenden Arbeit ein mittlerer Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde zu legen. Die Parteientschädigung ist unter dem Titel Zeitaufwand mithin auf Fr. 100'000.– festzusetzen. Dazu kommen pauschal 25% oder Fr. 25'000.– für die notwendi- gen Auslagen und Mehrwertsteuer. B. ist demnach in Ergänzung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 125'000.– für das Verfahren vor Bundesstrafgericht auszurichten (Art. 175 Abs. 1 BStP).
10 -
Dieser Entscheid wird B. am Domizil seines Verteidigers Fürsprecher Konrad Ro- thenbühler, der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und der C. Ltd. schriftlich eröffnet (Gerichtsurkunde) und D. S.A., E. S.A., I. und H. Ltd. schriftlich mitgeteilt (Chargé).
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).