Entscheid vom 21. April 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jacques Droux, Leiter des Rechtsdienstes,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Boisset-de Techtermann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Geiser Gegenstand
Verletzung der Bewilligungspflicht nach Börsenrecht Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.2
2 - Der Einzelrichter erwägt, dass:
die Eidg. Bankenkommission im Januar 2007 auf die Tätigkeit der am 20. Ju- ni 2006 mit Sitz in Z. gegründeten B. AG – als deren Verwaltungsratspräsident C. fungierte, welcher 98% des Aktienkapitals hielt, während A. als Vizepräsident und eine dritte Person als Mitglied des Verwaltungsrats fungierten und je 1% des Aktienkapitals hielten – aufmerksam wurde, eine Untersuchung durchführte und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 feststellte, dass die Gesellschaft – ohne ent- sprechende behördliche Bewilligung – gewerbsmässig eine Effektenhändlertätig- keit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse, und die Eidg. Ban- kenkommission per Datum vom 25. Mai 2007 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnete (pag. 3 ff.);
das Eidg. Finanzdepartement (EFD) auf Anzeige der Eidg. Bankenkommission hin am 10. Oktober 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die für die Ge- schäftsführung verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation wegen Ver- dachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG eröffnete (pag. 23);
das EFD mit Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 A. der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Börsengesetz, begangen von August 2006 bis Februar 2007, schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.– verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'770.– auferlegte, wobei das EFD zugunsten von A. festhielt, dass er im Sinne von Art. 25 StGB als Gehilfe (von C.) gehandelt habe und deshalb milder bestraft werde (pag. 177 ff.);
A. am 11. Januar 2010 ein Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 VStrR stellte (pag. 189), woraufhin das EFD die Akten an die Bundesan- waltschaft überwies (cl. 3 pag. 3.100.3), welche diese am 20. Januar 2010 an das Bundesstrafgericht weiterleitete (cl. 3 pag. 3.100.1);
für die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmun- gen der Finanzmarktgesetze die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 26 lit. b des Bundes- gesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]);
für das Verfahren vor Bundesstrafgericht, soweit die Bestimmungen des Verwal- tungsstrafrechtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren (Art. 73-81 VStrR) nichts anderes bestimmen, die entsprechenden Vorschriften des Bundesstraf- rechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) gelten (Art. 82 VStrR);
die Überweisung an das Gericht als Anklage gilt (Art. 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
3 -
Parteien im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte, der Bundesanwalt und das EFD als beteiligte Verwaltung sind (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 VStrR);
die Hauptverhandlung nach Absprache mit dem Verteidiger auf den 9. April 2010 festgesetzt wurde, worüber die Parteien mittels Vorladungen vom 10. März 2010 benachrichtigt wurden (Art. 75 Abs. 3 VStrR; cl. 3 pag. 3.821.1, 3.822.1, 3.831.1);
die Bundesanwaltschaft und das EFD Verzicht auf eine Teilnahme an der Haupt- verhandlung erklärten (Art. 75 Abs. 4 VStrR; cl. 3 pag. 3.510.2, 3.511.1);
das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 1. April 2010 unter Hinweis auf Art. 170 BStP mitteilte, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft (und nicht bloss der Gehilfenschaft) zu prüfen und eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen (cl. 3 pag. 3.410.3);
der Angeklagte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. April 2010 das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen liess (cl. 3 pag. 3.521.3);
ein solcher Rückzug zulässig ist, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR), weshalb der vorliegend erklärte Rückzug wirksam ist;
das gerichtliche Verfahren demzufolge einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR);
die Parteien unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 4 VStrR zur Stellungnahme betreffend Kostenfolgen mit Frist bis 15. April 2010 eingeladen wurden (cl. 3 pag. 3.410.4);
die Bundesanwaltschaft und das EFD mit Stellungnahmen vom 9. bzw. 12. Ap- ril 2010 Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht auf A. beantragen (cl. 3 pag. 3.510.3, 3.511.2), während Letzterer mit Eingabe vom
nach dem Gesagten weder Billigkeitsüberlegungen noch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einen Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigen;
aufgrund des Umstands, dass der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beur- teilung erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung erklärt wurde und prozessualer Aufwand angefallen war, eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzu- setzen ist (Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
der Angeklagte keine Parteientschädigung beantragt und eine solche aus der formellen Einstellung des Gerichtsverfahrens auch nicht abzuleiten vermöchte (vgl. Art. 99 i.V.m. Art. 101 VStrR);
5 -
in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
der Angeklagte im vorstehenden Sinne als unterliegende Partei gilt;
dem Bund in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG);
die Bundesanwaltschaft und das EFD keine Parteientschädigung beantragt ha- ben und keine Gründe für eine ausnahmsweise Zusprechung ersichtlich sind;
die Zuständigkeit zum Vollzug der infolge Einstellung des gerichtlichen Verfah- rens in Rechtskraft erwachsenden Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 bei der Verwaltung liegt (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 VStrR), während jene zum Vollzug dieses Entscheids im Kostenpunkt beim Bundesstrafgericht liegt;
6 - und erkennt:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).