Urteil vom 1. Dezember 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
und als Privatklägerinnen
Ges c häft s n um m er: S K . 201 0.2 8
gegen
Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Pros- titution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfäl- schung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwä- scherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG
Anträge der Vertreterin der Privatklägerinnen:
Anträge der Verteidigung von A1:
Anträge der Verteidigung von A2: I. Das Verfahren, das unter dem Rahmen „ausgehend von einer kriminellen Organisation“ durchgeführt wurde, sei einzustellen, und die auf diese Untersuchungshandlungen ent- fallenden Kosten seien auszuscheiden und dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen, un- ter anteilsmässiger Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und einer angemessenen Entschädigung für die erlittene Untersu- chungshaft und die Auslagen für den Prozess in Bellinzona an Frau A2. II. A2 sei freizusprechen von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach begangen dadurch, dass sie mit A1 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.3.1. der Anklageschrift ge- handelt habe, von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach, vorsätzlich eventuell eventualvorsätzlich begangen dadurch, dass sie mit A1, A4, A5 und A3 mittä- terschaftlich gemäss Ziffer A.I.4.1. der Anklageschrift gehandelt habe,
Anträge der Verteidigung von A3
Anträge der Verteidigung von A4 I. A4 sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenauflage an den Bund und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung nach gerichtlicher Bemessung. II. Eventuell sei sie freizusprechen: von den Anschuldigungen
Anträge der Verteidigung von A5 A. Einstellung Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – betreffend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das ANAG, gemäss Anklageschrift VI. Ziffer 3, durch
C. Schuldsprüche Die Beschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das ANAG durch
Weiter sei zu verfügen Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, so- weit nicht durch die Entschädigung abgegolten, festzusetzen.
17 - unter Strafe wie der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene revidierte Art. 19 BetmG. Die Tatbestandselemente blieben unverändert. Geändert wurden lediglich die Sanktionen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches wurden per 1. Januar 2007 die Strafandrohungen der Normen an das neue Sanktionensystem angepasst. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach bei diesen Tatbeständen grundsätzlich erst im Rahmen der Strafzu- messung (E. 15.1.2). Indessen hat sich gezeigt, dass die revidierten Bestimmun- gen des Allgemeinen Teils für den Täter oftmals mildere Rechtsfolgen haben. Davon ist grundsätzlich auch vorliegend auszugehen, da alle Straftatbestände in der angeklagten Variante heute auch eine pekuniäre Sanktion vorsehen, wäh- rend früher der bedingte Vollzug der pekuniären Sanktion nicht möglich war. Zu- dem wurde das Rechtsinstitut des bedingten Strafvollzugs ausgebaut und jenes der teilbedingten Strafe geschaffen (Art. 42 und 43 StGB). Deshalb wird zu- nächst bei den erwähnten Tatbeständen von der Anwendung des neuen Rechts ausgegangen und erst anschliessend im Rahmen der Strafzumessung, soweit bei den einzelnen Anklagepunkten erforderlich, ein Vergleich mit den Rechtsfol- gen nach altem Recht vorgenommen. b) Hingegen unterscheidet sich der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Grundtatbestand des Menschenhandels (Art. 196 Abs. 1 aStGB) im Vergleich zum revidierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Rechts- gut wie folgt: Gemäss DELNON/RÜDY wird in Art. 196 aStGB ein engerer Begriff des Menschenhandels verwendet, indem nur bestraft wurde, wer mit Menschen Handel trieb, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Menschen- handel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Entnahme von Körperorganen wurde von Art. 196 aStGB nicht erfasst. Aus diesem Grunde wurde eine neue Strafbestimmung über den Menschenhandel eingeführt. Da die revidierte Strafbestimmung nicht mehr alleine die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen schützt, wird sie neu unter dem vierten Titel des Strafgesetzbuches aufgeführt (zum Ganzen DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 182 StGB N. 5). Im Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision materiell keine Änderungen gebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2). Soweit sich die Vorbereitungshand- lungen im Anwerben von Frauen für die Prostitution in Bordellen erschöpft, führt die Änderung der Rechtslage nicht zu einem günstigeren Ergebnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2). Neu im Vergleich zum alten Recht ist ebenfalls, dass die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB als Qualifikation behandelt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 StGB N. 33). Angeklagt ist der mehrfache Menschenhandel, weshalb zunächst bei der Schuldfrage das alte Recht referiert und erst anschliessend, soweit bei der Strafzumessung erforderlich, ein Vergleich mit den Rechtsfolgen nach neu- em Recht vorgenommen wird.
18 - c) Die Umschreibung der der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände des rechtswidrigen Einreisens, der Erleichterung bzw. Vorbereitung der rechtswidri- gen Einreise und des Verweilens in Bereicherungsabsicht sowie der Beschäfti- gung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG) ha- ben mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Totalrevision (Art. 115 Abs. 1 lit. a–c und Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. a AuG sowie Art. 117 AuG) keine inhaltliche Änderung der Tatbestandselemente erfahren (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, insbesondere 3832 f.). Erhöht wurden lediglich die Strafrahmen (Botschaft AuG, BBl 2002, 3832 und 3833). Deshalb wird diesbezüglich von der Anwendung des alten Rechts ausgegangen. 1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter- stehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren, welche Anklagepunkte kantonaler Zu- ständigkeit betreffen, in Anwendung oben erwähnten Gesetzesbestimmungen gültig mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden Verfahren vereinigt (siehe vorstehend Erw. B; cl. 1 pag. 2.2.15-32). Die sachliche Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben. 1.4 Rechtmässigkeit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens 1.4.1 Die Verteidiger machen geltend, die Voraussetzung für die Eröffnung des Ermitt- lungsverfahrens gegen die Beschuldigten habe mangels genügenden Anfangs- verdachts gefehlt (cl. 138 pag. 138.920.9–11; pag. 138.920.225–226); es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. 1.4.2 In Bezug auf das anwendbare Recht ist auf Erwägung 1.1.1 zu verweisen. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe der BStP zu beurteilen, weil es noch unter deren Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens an- ordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundes- anwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Er- öffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und In-
19 - dizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung sprechen. 1.4.3 Dem Ermittlungsverfahren gingen folgende Aktivitäten der BKP voraus: Am
20 - Schweiz; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 5. Januar 2004 wegen vorsätzli- chen Erleichterns der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 11. Juli 2002 wegen Menschenhandels, Förderung der Prostituti- on, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das ANAG, Erwerb und Lagerung falschen Geldes [cl. 2 pag. 5.1.13]) und eine Affinität zu tatbestandsmässigem Verhalten zeigen. Die Faktenlage bei formeller Eröffnung des Ermittlungsverfah- rens hatte somit die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes. Die BKP war folglich verpflichtet, der Anzeige vom 16. November 2004 nachzugehen. Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet. 1.5 Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation 1.5.1 Die Verteidiger machen geltend, das Verfahren sei wegen Verdachts der Förde- rung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminel- len Organisation eröffnet worden (cl. 1 pag. 1.0.1). Der Vorwurf der Zugehörig- keit zu einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB habe sich nicht erhärtet und sei demnach der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Das Bundes- strafgericht habe deshalb das Verfahren wegen der angeblichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation einzustellen (cl. 138 pag. 138.920.227–228; pag. 138.920.318–319). 1.5.2 Die Bundesanwaltschaft hatte zu Beginn des Verfahrens Anhaltspunkte, dass die Förderung der Prostitution und der Menschenhandel von einer kriminellen Orga- nisation gemäss Art. 260 ter StGB ausgingen. Gestützt auf Art. 340 bis aStGB – wonach die strafbaren Handlungen nach Art. 260 ter StGB der Bundesgerichts- barkeit unterstehen – (neu: Art. 24 StPO) sowie Art. 18 bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP vereinigte die Bundesanwaltschaft das ganze Strafver- fahren in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. In diesem Sinne handelt es sich bei Art. 260 ter StGB um eine die Zuständigkeit begründende Norm. Das Ver- fahren wurde nie wegen Art. 340 bis aStGB beziehungsweise Art. 260 ter StGB ge- führt, sondern wegen anderer Tatbestände (siehe Lit. A., B. und H.). Entspre- chend konnte und kann mit Bezug auf den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation auch keine Einstellung erfolgen. Der Einwand ist somit unbegründet. 1.6 Anklageprinzip 1.6.1 Die Verteidigung von A1 macht hinsichtlich der Anklagepunkte A.I.2.–5. betref- fend die Förderung der Prostitution und des Menschenhandels eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, weil die Tatvorwürfe nicht mit konkreten Beweisen belegt seien (cl. 138 pag. 138.920.228–229). 1.6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage-
21 - schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; vgl. Art. 169 Abs. 1 aBStP bzw. Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., m.w.H.; 120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessge- genstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 1.6.3 Der Anklagegrundsatz verlangt also, dass der Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird, genügend konkret ist. In dieser Hinsicht rügt die Verteidigung nichts. Dagegen verlangt der Anklagegrundsatz nicht, dass die Anklageschrift die Beweismittel nennt, durch welche ein bestimmter Vorwurf gestützt wird. Die ent- sprechende Rüge der Verteidigung geht fehl. 1.7 Verwertbarkeit der Beweismittel aus Zwangsmassnahmen 1.7.1 Die Verteidiger bestreiten die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwert- barkeit der Unterlagen und Erkenntnisse gemäss den Ziffern 9.1 bis 9.13 der An- klageschrift (GPS-Erfassung, Audio- und Videoüberwachung, Janus-PV Abfra- gen, verdeckter Ermittler, Telefon- und Faxüberwachung, Zufallsfunde [cl. 138 pag. 138.920.9–11]). Es habe am dringenden Tatverdacht und an der Verhält- nismässigkeit für die Anordnung der Zwangsmassnahmen gefehlt. Die Zwangs- massnahmen hätten nicht nebeneinander angeordnet werden dürfen. Schliess- lich seien bereits andere Untersuchungshandlungen im Kanton Solothurn gegen A1 wegen Förderung der Prostitution erfolgreich gewesen (cl. 138 pag. 138.920.54). 1.7.2 a) Die Zulässigkeit der Telefonkontrollen und der Audio- und Videoüberwachung sowie der daraus gewonnenen Beweise beurteilen sich nach Massgabe des da- mals geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BStP sind für die Audio- und Videoüberwachung die Bestimmungen des BÜPF sinngemäss anwendbar. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine so-
22 - genannte Katalogtat begangen; zu diesen gehört die Förderung der Prostitution und der Menschenhandel (Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF). Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (E. 1.4.2). Es müssen In- dizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. b) Die Bundesanwaltschaft ordnete am 25. Januar 2005 die erste Telefonkontrol- le gegen A1 an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (cl. 18 pag. 9.5.5 ff.). Dem Gesuch lagen der Rapport der BKP vom 9. Dezember 2004 sowie die Berichterstattung der BKP vom
24 - schen Tätigkeiten zu erkennen und aufzudecken. Ohne solche Massnahmen wä- re es vorliegend kaum möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um ein erlaub- tes oder deliktisches Betriebssystem handelt. Aufgrund der verschiedenen Stossrichtungen der Zwangsmassnahmen mussten diese nicht kaskadenartig eingesetzt werden. Erkenntnisse über die Netzwerke in Brasilien und über das soziale Umfeld der Beschuldigten waren fast ausschliesslich durch den verdeck- ten Ermittler zu gewinnen. Die GPS-Erfassung diente zur Erstellung eines Be- wegungsrasters von A1. Mit der Audio- und Videoüberwachung konnte festge- stellt werden, wie häufig die Prostituierten das Studio C3 verlassen konnten und wie häufig dieses von Freiern frequentiert wurde. Die Janus-PV Abfragen dienten der Bekanntgabe kriminalpolizeilicher Daten und die verdeckte Ermittlung sowie die Telefon- und Faxüberwachung der Sicherung von Erkenntnissen über das Geschäftsmodell. Die Ermittlungen wären somit ohne den Einsatz der verschie- denen Zwangsmassnahmen aussichtslos gewesen beziehungsweise unverhält- nismässig erschwert worden. Schliesslich betraf das damalige Strafverfahren im Kanton Solothurn gegen A1 andere Prostituierte, nämlich fast ausschliesslich solche aus Osteuropa, andere Tatzeiten und Etablissements (siehe Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 [cl. 47 pag. 18.7.75– 147 ff.]). Die Bundesanwaltschaft war also verpflichtet, die vorliegenden Sach- verhalte zu untersuchen. 1.7.6 Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet. Der Antrag ist abzuweisen. 1.8 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von Belastungszeugen 1.8.1 Der Verteidiger von A1 rügt im Zusammenhang mit sämtlichen Zeugen und Aus- kunftspersonen gemäss den Ziffern A.I.1.–10. der Anklageschrift eine Verletzung des direkten Konfrontationsrechts seines Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21). Der Verteidiger von A2 beanstandet eine Verletzung des direkten Konfrontations- rechts seiner Mandantin in Bezug auf die meisten unter A.III.1.2 lit. e und A.III.2.2 lit. k der Anklageschrift aufgeführten Frauen (cl. 138 pag. 138.920.22). 1.8.2 Ein Angeschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee; 118 Ia 462 E. 5a; 116 Ia 289 E. 3). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal eine angemessene und hinreichen- de Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stel- len, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn
25 - dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGE 125 I 127 6c dd). Von einer direkten Konfrontation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers oder eines anonymen Zeugen erfordert, oder falls sich der Zeuge vor dem Be- schuldigten fürchtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4). Gemäss Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 OHG (neu: Art. 152 Abs. 3 StPO) sind die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren, die Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. 1.8.3 Die Bundesanwaltschaft schränkte das Konfrontationsrecht der Beschuldigten aufgrund der Opfereigenschaft der Frauen ein. Zahlreiche Frauen sagten aus, dass sie Angst vor A1 hätten (cl. 22 pag. 12.1.1 betr. B11; pag. 12.2.3 betr. B14; pag. 12.3.20 betr. B1; pag. 12.4.25 betr. B2; pag. 12.5.47 betr. B3; cl. 23 pag. 12.6.24 betr. B4; pag. 12.8.22 betr. B6; pag. 12.9.45 betr. B7; pag. 12.10.19 betr. B8; pag. 12.12.15 betr. B12; cl. 18 pag. 12.51.3 betr. B15, usw.). Den auf- gezeichneten Telefonkontrollen ist zu entnehmen, wie A1 konkrete Anweisungen gab, die Frauen zu bedrohen oder schlecht zu behandeln: „Wichtig ist, das A5 ihr heute Abend Angst macht, dass, wenn sie etwas macht, ihre Mutter und Vater nicht mehr leben werden!“ (cl. 102 pag. 51.257). „Und dann behan- delst...behandelst du sie schlecht! Mit dem Fuss in den Arsch!“ (cl. 105 pag. 54.221). Insoweit ist begründet und damit erstellt, dass viele Prostituierte vor A1 Angst haben konnten und hatten. Angesichts der zahlreichen Einvernah- meprotokolle der Zeuginnen und Auskunftspersonen wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit, sofern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu entscheiden sein.
1.9 Verwertbarkeit der Amtsberichte des verdeckten Ermittlers 1.9.1 Die Verteidiger von A1 und A3 rügen im Zusammenhang mit dem verdeckten Ermittler eine Verletzung des Konfrontationsrechts ihrer Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21 f.). Die Konfrontation habe zudem unverdeckt zu erfolgen (cl. 138 pag. 138.920.64). 1.9.2 In Bezug auf den Anspruch des Beschuldigten auf die Befragung von Belas- tungszeugen kann auf Erwägung 1.8.2 verwiesen werden. Die Rechtsprechung anerkennt die Interessen für die Geheimhaltung der Identität von Zeugen. Eben- so ist ein Schutzbedürfnis von V-Personen anerkannt, damit sie auch nach ab- geschlossenem Verfahren noch weiterhin im Dienste der Polizei eingesetzt wer- den können (BGE 125 I 127 E. 6d cc). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Vertraulichkeitszusage gegenüber einem verdeckten Ermittler gel- ten die Ausführungen in Erwägung 1.7.3 a analog. Art. 23 Abs. 3 BVE statuiert,
27 - 1.11.1 Die Verteidiger von A1, A2 und A3 machen ein Verwertungsverbot betreffend die belastenden Aussagen der Frauen geltend, welche beim FIZ waren (cl. 138 pag. 138.920.232; pag. 138.920.297; pag. 138.920.322). Die Mitarbeiterinnen des FIZ hätten die Frauen vor den Einvernahmen beeinflusst. 1.11.2 Die ersten Aussagen einiger Frauen weichen von den späteren ab. So sagte B5 in der Einvernahme vom 28. März 2006 aus, sie habe alles freiwillig gemacht und sei weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden (cl. 23 pag. 12.7.6). Bei der zweiten Einvernahme vom 4. April 2006 sagte sie aus, dass sie nicht aus dem Haus hätten gehen oder telefonieren dürfen (cl. 23 pag. 12.7.24). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. April 2006 kam zur Sprache, dass sie zwischen der ersten und zweiten Einvernahme mit Vertreterinnen des FIZ ge- sprochen habe (cl. 23 pag. 12.7.45). Ein ähnlich widersprüchliches Aussagever- halten zeigt dasjenige von B7, welche bei der zweiten Aussage vom 4. April 2006 in Bezug auf ihre erste Einvernahme sagte, dass sie alles ändern möchte (cl. 23 pag. 12.9.30). Als Frau B16 und Frau B17 als Vertreterinnen vom FIZ mit dem Vorwurf einer allfälligen Beeinflussung konfrontiert wurden, sagten sie aus, dass sie den Frauen keine Empfehlungen abgegeben hätten, was auszusagen sei (cl. 25 pag. 12.33.8; pag. 12.34.7). Frau B17 gab an, sie habe den Frauen geraten, die Wahrheit zu sagen (cl. 25 pag. 12.34.7). Die Aussagen der Mitarbei- terinnen des FIZ sind glaubwürdig und decken sich mit der Aussage der Aus- kunftsperson B5, wonach ihr niemand gesagt habe, was sie bei der zweiten Ein- vernahme vom 4. April 2006 aussagen solle (cl. 23 pag. 12.7.45). Die Gründe für die widersprüchlichen Aussagen sind folgende: B12 sagte am 5. April 2006 aus, dass sie ihre Aussage vom letzten Mal ändern möchte. Sie habe Angst gehabt, dass ihrer Familie etwas passiere (cl. 24 pag. 12.12.24). B15 sagte aus, als sie noch als Prostituierte bei A1 gearbeitet habe, sei sie von ihm klar instruiert wor- den, was sie im Falle einer Polizeikontrolle auszusagen hätte (cl. 28 pag. 12.51.11). B1 sagte ebenfalls aus, sie sei im Hinblick auf Polizeikontrollen von A1 instruiert worden (cl. 22 pag. 13.3.11). B7 sagte aus, A1 habe gesagt, dass es sich nicht lohnen würde, die Wahrheit zu sagen, dass die Polizei schlecht und böse sei und die Polizei sie sicher misshandeln würde (cl. 23 pag. 12.9.44). Die Gründe für das widersprüchliche Aussageverhalten der Prosti- tuierten sind somit die – angsteinflössenden – Instruktionen A1s, an welche sich die Frauen zunächst gehalten und sich offenbar erst später dazu entschieden haben, vermutlich nachdem sie Vertrauen zu den Behörden und zum Verfahren gefasst hatten, A1 mit ihren Aussagen zu belasten. Die bei zahlreichen Frauen nachzuweisenden Veränderungen der Aussagen von der ersten zur zweiten Ein- vernahme sind somit plausibel erklärbar und kein Hinweis darauf, dass die zwei- ten, belastenden Aussagen auf Instruktion der Mitarbeiterinnen des FIZ erfolg- ten. Angesichts der zahlreichen Einvernahmen der Frauen, welche sich vom FIZ beraten liessen, wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit der Protokolle, so-
28 - fern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu ent- scheiden sein. (Die Beweisanträge sind – wie sich zeigen wird – abzuweisen.)
29 - hen sie sich auf die Periode Februar 2005 bis 28. März 2006, bei A5 auf die Pe- riode August 2004 bis 28. März 2006. 2.2.3 Die Anklagepunkte I.4 und I.5 (für die anderen Beschuldigten ergänzt in den ge- nannten Anklagepunkten, die im folgenden der Übersichtlichkeit halber nicht mehr genannt werden) folgen einem System, das sich nicht in einfacher Weise erschliesst: Zuerst werden im Punkt I.4 der Anklage 37 Frauen genannt, von welchen bekannt ist, wann sie in welchem Studio gearbeitet haben. Die sie betreffenden strafbarkeitsbegründenden Kriterien schildert die Anklage generell; und individualisiert sie in den Anhängen 1 und 2 der Anklage jeweils als Matrix. Danach folgen 105 Frauen von welchen nur bekannt ist, dass sie nach dem glei- chen Schema in die Schweiz kamen: Dass also ihre Tickets beim Reisebüro C12 gebucht und A1 in Rechnung gestellt worden waren, und dass für sie Geldbeträ- ge namens A1 nach Brasilien überwiesen wurden (cl. 119 pag. 68.396 ff.), wobei die mit diesen Geschäften beim Reisebüro und beim Moneytransmitter befassten Personen mit jenen Fällen, die die anderen 37 Fälle betreffen, identisch waren. 2.2.4 Zwischen der Aufzählung dieser beiden „Gruppierungen“ von Frauen, hält die Anklage fest, dass sich die nachstehend unter Ziffer I.4.2 beschriebenen Tat- handlungen bezüglich der 37 Frauen teilweise gemäss einer Liste im Anhang 1 zuordnen lassen. Anklagepunkt I.5.2 (Menschenhandel) verweist mit Bezug auf die betroffenen Frauen auf Ziffer I.4 (Förderung der Prostitution) und ebenfalls darauf, dass sich die in dieser Ziffer (I.5.2) beschriebenen Tathandlungen teil- weise gemäss einer Liste in Anhang 2 zuordnen lassen. Als Anhänge 1 und 2 finden sich Listen, welche die einzelnen Elemente mit der, mit wenigen Ausnah- men, selben Nummerierung wie im betreffenden Vorwurf erwähnen (z.B. I.4.2.1 a, b, oder I.4.2.2 y, z, aa, bb etc.). Die Elemente werden gemäss einer Matrix auf die 37 Frauen verteilt. Die Anklagepunkte I.4.2.1 (Zuführung), I.4.2.2 (Beein- trächtigung) und I.4.2.3 (Festhalten) verzichten darauf, die jeweils betroffenen Frauen noch einmal zu nennen. 2.2.5 Man könnte nun annehmen, damit habe die Anklage in übersichtlicher Art für jede der 37 Frauen die Vorwürfe so dargestellt, dass klar ist, ob sie sich auf alle Varianten der Förderung der Prostitution (Zuführung, Beeinträchtigung, Festhal- ten) oder nur auf einen Teil davon bezieht. Würde die Liste gemäss Anhang 1 indessen so verstanden, dass nur diejenigen Elemente vorgeworfen werden, die dort auch individualisiert vermerkt sind, würde das auch bedeuten, dass die An- klage mit Bezug auf die 105 auf der Liste nicht erscheinenden Frauen gar keinen Vorwurf enthält. Es kann insoweit geschlossen werden, dass unter den Anklage- punkten I.4 und I.5, und nur unter diesen, die Staatsanwaltschaft des Bundes davon ausgeht, es gehe hier allgemein um die Bestrafung eines unzulässigen Geschäftsgebarens in einem bestimmten Zeitraum. Dazu passt, dass die Bun- desanwaltschaft mit Bezug auf die erwähnte Liste festhält, damit liessen sich die beschriebenen Tathandlungen teilweise bezüglich der 37 genannten Frauen zu-
30 - ordnen. Sie geht offenbar davon aus, dass dies nicht zwingend der Fall gewesen sein muss. Geht man indessen davon aus, dass unter den Anklagepunkten I.4 und I.5 über 140-fache Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw. die Frei- heit einzelner Personen angeklagt sein müssen, erscheint diese Sichtweise der Anklage als zumindest problematisch. Die Anklage erscheint insoweit als Mi- schung von akribischer Zuordnung einzelner Elemente auf einzelne Tatbe- standsvarianten einerseits und einem pauschalisierten Vorwurf andererseits. Dass die Anklage dennoch beurteilt werden kann, ergibt sich aus den nachfol- genden Erwägungen. An dieser Stelle kann jedenfalls bereits festgehalten wer- den, dass auf die Anklage betreffend die 105 Frauen, über die, ausser ihren Na- men, keine konkreten Informationen vorgebracht werden – insbesondere nicht über den Zeitraum der behaupteten Prostitution und über das Studio, in dem die- se ausgeübt worden sein soll – nicht eingetreten werden kann. 2.3 Stellungnahme der Beschuldigten zum angeklagten Prostitutionsgeschäft im Grundsatz; Bemerkungen zum Beweiswert ihrer Aussagen 2.3.1 Der Beschuldigte A1 bestreitet die Anklage in vielen relevanten Teilen. So brach- te er im Verfahren mehrfach vor, die Frauen hätten sich selbst organisiert, sie seien freiwillig gekommen im Wissen darum, welche Arbeit sie in der Schweiz erwarte. Er hätte deren Reise nicht organisiert. Die Frauen hätten selbst be- stimmt, wann sie arbeiten wollten. Sie hätten auch jederzeit wieder gehen kön- nen. Pässe und Tickets seien nur aufbewahrt und nicht weggeschlossen worden. Grundsätzlich sei er nur Angestellter der C13 AG gewesen, die sich auf die Ver- mietung von Liegenschaften, in denen Prostitution betrieben worden sei, spezia- lisiert habe. Der Beschuldigte A1 gibt zu, einzelne Studios in der Schlussphase selbst geführt zu haben, dass die Frauen bei der Ankunft Schulden in der Höhe von ca. Fr. 9'000.– (cl. 30 pag. 13.1.510; cl. 138 pag. 138.930.51) gehabt hätten und dass das Abrechnungsschema 50% : (50% - Fr. 20.– [cl. 138 pag. 138.930.52]) betragen habe, wobei seine 50% immer an ihn gefallen seien und die Frauen die Schulden zunächst mit den ihnen zustehenden 50% abzüg- lich der Fr. 20.– pro Tag hätten abzahlen müssen, bevor sie etwas verdient hät- ten. Er bestreitet auch nicht, dass sich die Frauen illegal in der Schweiz auf- gehalten bzw. sich illegal als "Touristinnen" prostituiert hätten. Soweit der Be- schuldigte A1, entgegen zahlreichen verwertbaren Beweismitteln, pauschal be- streitet, die in den Studios beschäftigten Frauen seien durch von ihm verantwor- tete Geschäftspraktiken in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt wor- den, sind seine Aussagen unglaubwürdig; deren Beweiswert insofern gering. Einzelne Bestreitungen, etwa hinsichtlich dem Zweck der Videokameras, sind nicht a priori unplausibel und werden deshalb im Einzelnen zu prüfen sein (siehe E. 2.15).
31 - 2.3.2 Die Beschuldigte A2 gibt grundsätzlich alle Vorwürfe zu. Sie ist neben A1 die am stärksten in die angeklagten Handlungen involvierte beschuldigte Person. Sie fungierte zumindest faktisch als dessen Stellvertreterin, insbesondere auch, weil sie portugiesischer Muttersprache ist und sich deshalb problemlos mit den Brasi- lianerinnen verständigen und unterhalten konnte. Ein gewisses Interesse, ihre Rolle zu relativieren, darf angenommen werden. Andere Faktoren, welche ihre Aussagen verfälschen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich von hohem Beweiswert. 2.3.3 Der Beschuldigte A3 ist ein Kollege oder Freund des Beschuldigten A1. Sie ken- nen sich seit 25 Jahren, als Letzterer noch eine Metzgerei führte (vgl. cl. 31 pag. 13.02.043). Die beiden waren in der relevanten Zeit im selben Verein enga- giert und gingen auch immer wieder zusammen essen. A3 verkehrte teils als Kunde in den hier interessierenden Etablissements, teils nahm er untergeordnete Verrichtungen für A1 vor oder erbrachte kleinere Dienstleistungen für die Frauen wie Einkäufe, Chauffeurdienste oder Transporte. Vom genauen Funktionieren der Betriebe A1s will er nichts gewusst haben, sondern nur in Ansätzen, was nicht unwahrscheinlich sein dürfte. A3 vermeidet es grundsätzlich, A1 zu be- lasten. Wo er es trotzdem tut, ist der Beweiswert seiner Angaben hoch. 2.3.4 Die Beschuldigte A4 gibt alle Vorwürfe zu. Sie arbeitete zunächst als Prostituier- te wie auch die anderen hier als Geschädigte aufgeführten Frauen. Sie wurde aber später zur Insiderin, als sie die Rolle der sogenannten Hausverantwortli- chen übernahm. Damit wurde sie in die inkriminierten Handlungen involviert. Nach eigener, von anderen bestätigter Aussage war sie auch die Geliebte von A1. Ihre Aussagen sind grundsätzlich von hohem Beweiswert. Sie dürfte ein ge- wisses Interesse haben, sich primär als A1s Werkzeug darzustellen, was unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar erscheint. Auf der anderen Seite hat sie auch ein gewisses Interesse daran, umfassend beurteilt zu werden, weil sie – offenbar – auch eine Verurteilung in Brasilien zu befürchten hat. 2.3.5 Für die Beschuldigte A5 gilt ähnliches wie oben für A4. Auch sie war als Inside- rin, jedoch ohne persönliche Bindungen zu A1, in die inkriminierten Handlungen involviert, insbesondere indem sie die brasilianischen Frauen teilweise für A1 rekrutierte, wenn sie sich in der Heimat aufhielt. Ihre Kompetenzen im Bereich der Führung des Prostitutionsgeschäfts und der Studiokontrolle waren aber ins- gesamt geringer als diejenigen von A4 (E. 2.18.5). 2.4 Übrige Beweismittel 2.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatten die Beschuldigten bei zahlreichen im Vor- verfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen nie die Gelegenheit, Ergän- zungsfragen zu stellen. Die Verwertung solcher Aussagen durch das Gericht als Hauptbeweise ist ausgeschlossen oder als Nebenbeweise nur sehr beschränkt
32 - zulässig. Das Gericht verzichtet im Folgenden darauf, Einvernahmen von Perso- nen zu Lasten des Beschuldigten A1 beizuziehen, bei welchen er das Konfronta- tionsrecht nicht ausüben konnte. Bei gewissen Personen konnte zwar A1 das Konfrontationsrecht ausüben, nicht aber A2. Diesen Umstand hat das Gericht nicht berücksichtigt, da in ihrem Fall auf allenfalls eingeschränkt verwertbare Aussagen nicht Bezug genommen werden muss: Es kann insoweit auf ihr um- fassendes, wenn auch in der Hauptverhandlung leicht relativiertes Geständnis sowie auf Einvernahmen der anlässlich der Hauptverhandlung befragten Aus- kunftspersonen abgestellt werden, welche das Geständnis im Grundsatz bestä- tigten. 2.4.2 Die nicht zu Lasten des Beschuldigten A1 herangezogenen Personenbeweise werden indessen auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil sie in den entscheidenden Punkten nicht glaubhaft sind, so jedenfalls in Bezug auf die An- klagepunkte I.4 und I.5 (anders in Bezug auf die Geschädigten im Fall I.1 bzw. I.2, soweit diese entlastend angeben, sie hätten das Studio C3 verlassen können (cl. 80 pag. 29.0201, Aussage B18; cl. 80 pag. 29.0244, Aussage B19); diesbezüglich trifft das nachfolgende Argument nicht zu). Es handelt sich um die- jenigen ersten Aussagen von Geschädigten, mit welchen A1 nicht konfrontiert worden ist. Es ist erwiesen, dass die Frauen mindestens in der Regel instruiert worden sind, was sie bei einer Einvernahme durch die Polizei zu sagen hätten (vgl. E. 1.11.2). Die Beschuldigte A4 gibt dazu an: „Ganz konkret musste man aussagen, dass man keine Schulden abbezahlen musste, dass man nie den Namen A1 erwähnen sollte, dass man freiwillig in die Schweiz gekommen ist und dass man sein Ticket selbst finanziert hat. Weiter musste man sagen, dass man sich frei bewegen konnte und dass Inhaber des Betriebes eine so genannte B20 war.“ (EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.233). Diese Angabe ist mehrfach bestätigt worden, insbesondere auch von Frauen, die gerade damit begründet haben, weshalb sie in der ersten Befragung so aussagten und ihr Aussagever- halten in oder ab der zweiten Einvernahme änderten (vgl. zu den Gründen der geänderten Aussagen die EV von B12 vom 5. April 2006 [cl. 24 pag. 12.12.24] sowie die EV von B15 vom 13. August 2007 [cl. 28 pag. 12.51.11]). Auf Frage zu den Verhaltensregeln bei Polizeikontrollen sagte B4 aus, A6 (gemeint: A1) und A4 hätten mehrmals wiederholt, dass sie hätten sagen sollen, dass sie von A6 noch nie etwas gehört und ihn auch nicht gesehen hätten. Auf die Frage, wem das Etablissement gehöre, hätten sie antworten sollen, es gehöre einer B21 (cl. 23 pag. 12.06.30). 2.4.3 Im Übrigen stellt das Gericht betreffend den Beschuldigten A1 auf alle Einver- nahmen ab, für welche er die Gelegenheit hatte oder gehabt hätte, Ergänzungs- fragen zu stellen, insbesondere auch auf sämtliche Aussagen, die in der Haupt- verhandlung erhoben worden sind. Für die anderen Beschuldigten werden Fra-
33 - gen der Beweisverwertung erforderlichenfalls, wo aufgeworfen bzw. von Amtes wegen zu prüfen, im konkreten Einzelfall erörtert. 2.5 Zum Vorgehen 2.5.1 Der Hauptanklagesachverhalt ist in den primär nach rechtlichem Gesichtspunkt unterschiedenen Anklagepunkten I.4 und I.5 betreffend A1 sowie in den vollstän- dig entsprechenden einschlägigen Anklagepunkten für die übrigen Beschuldigten geschildert. Im Anklagepunkt I.1 und I.2 geht es um einen auch in rechtlicher Hinsicht anders gelagerten, isolierten Einzelfall, der im Übrigen nur A1 betrifft. Im Anklagepunkt I.3 betreffend A1, der eine Entsprechung nur im Punkt II.1 gegen die Beschuldigte A2 hat, handelt es sich um Einzelsachverhalte, die materiell den Anklagepunkten I.4 und I.5 entsprechen und deren separate Behandlung in der Anklage sich aus der Verfahrensgenese ergibt (in diesen Punkten wurde ur- sprünglich ein kantonales Verfahren geführt). Es drängt sich deshalb auf, die alle Beschuldigten betreffenden Hauptanklagepunkte I.4 und I.5 sowie deren Ent- sprechungen zu behandeln und erst anschliessend auf Punkt I.3 bzw. II.1 und schliesslich auf die Punkte I.1 und I.2 einzugehen. 2.5.2 Die Anklage behandelt die Themenkomplexe Förderung der Prostitution und Menschenhandel nach rechtlichen Kriterien, unterschieden in den Anklagepunk- ten I.4 und I.5, wobei in Punkt I.4 der Sachverhalt zusätzlich nach den drei Tat- bestandsvarianten von Art. 195 Abs. 2 bis 4 StGB getrennt beschrieben wird; es handelt sich jedoch um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der in der Folge zunächst als Einheit behandelt und nachfolgend unter die zwei Tatbestände von Art. 195 und Art. 182 bzw. aArt 196 StGB und die Tatbestandsvarianten von Art. 195 Abs. 2 bis 4 StGB subsumiert wird (unten Erw. 3). Zunächst werden die vorgeworfenen Verhaltensweisen und die Kriterien, welche die Strafbarkeit begründen sollen, identifiziert. Diese sollen die Grundpfeiler des Geschäftsmodells gebildet haben; sodann wird nach deren Beweis gefragt. Al- lenfalls sind einzelne Sachverhaltselemente in Einzelfällen zu prüfen. Sodann sind die Rollen zu bestimmen, welche die Beschuldigten innerhalb des inkrimi- nierten Geschäfts wahrgenommen haben. Schliesslich sind diese Kriterien im Falle von deren Beweis zu subsumieren. 2.6 Identifikation der relevanten, zum System gehörenden Verhaltensweisen bzw. Merkmale des Geschäftsmodells; als solche sind anzusehen: a) Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz aus- schliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prosti- tuierte zu arbeiten;
34 - b) Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit; c) A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitge- teiltem Code bezogen werden konnte; d) A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasilien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurde, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vorzeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben; e) Alle Frauen verrichteten ihre Arbeit als Prostituierte in der Schweiz ohne Be- willigung und damit illegal; f) A1 legte einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 16'000.– fest, den die Frauen durch Prostitution in den Studios von A1 abverdienen mussten, bevor sie selbst einen Teil der Einnahmen für sich behalten konnten. Diese „Schuld“ be- trug ein Mehrfaches seiner effektiven Ausgaben von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für das Flugticket und einige andere Aufwendungen, die A1 im Vor- aus für die Frauen je bereits bezahlt hatte oder noch bezahlen musste (Reise- auslagen; allenfalls Vermittlungsgebühr). g) Das Abrechnungsschema für die Einnahmen der Frauen aus Prostitution war wie folgt:
50% aller Einnahmen aus der Prostitution standen A1 zu und flossen direkt an ihn oder, wie er es nannte, „gingen an das Haus“ (cl. 29 pag. 13.01.004);
von den restlichen 50% gingen pro Tag Fr. 20.– unter dem Titel "Werbekos- ten" zusätzlich an A1;
der Rest stand der jeweiligen Prostituierten zu; unter dem Titel Tilgung ging auch dieses Geld jedoch an A1 bis die von ihm festgelegte „Schuld“ voll- ständig getilgt war. Erst danach konnten die Frauen diesen Teil als eigene Einnahmen effektiv als Verdienst behalten. Während der Schuldentilgungs- phase erhielten die Frauen von A1 zwar Fr. 100.– pro Woche für laufende Bedürfnisse, Geld das ihnen als Vorschuss auf ihren künftigen Verdienst auf ihre Schuld draufgeschlagen wurde. Nach einiger Zeit konnten diejenigen Frauen, die dies wünschten, Beträge von in der Regel Fr. 300.– nach Hause schicken. Auch dieses Geld wurde ihnen auf ihre Schuld hinzugerechnet.
35 - h) Sämtliche Einnahmen mussten die Frauen an A1 persönlich bzw. an die Hausverantwortlichen zuhanden A1s abgeben. A1 selbst führte wöchentlich Buch darüber, wie gross die gemäss Abrechnungsmodus (lit. g) abzuarbeitende Schuld jeweils noch war. i) Die Dienstleistungen, welche die Frauen zu erbringen hatten, richteten sich nach einer sogenannten Menuliste, welche auch die verschiedenen Preise für die einzelnen angebotenen Praktiken enthielt. Diese Listen waren in den drei Studios A1s identisch. Die Frauen hatten dabei das Recht, bestimmte Sexual- praktiken zu verweigern. j) Der Bereich, in dem die Frauen das Geld von den Kunden entgegennahmen, war mit Videokameras überwacht; wo dies nicht der Fall war, wurde durch die Kontrolle der jeweiligen Hausverantwortlichen und durch gegenseitige Kontrolle der Frauen untereinander sicher gestellt, dass die Frauen ihre effektiven Ein- nahmen abgaben. k) A1 legte die Öffnungszeiten der Studios und damit die mit den Öffnungszeiten identischen Arbeitszeiten in den Studios fest und zwar wie folgt: Sonntag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Es gab keine Ruhetage. 2.7 Element a) 2.7.1 Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz aus- schliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prosti- tuierte zu arbeiten. 2.7.2 Dieses Element wird von den Beschuldigten als selbstverständlich vorausge- setzt. A1 wehrt sich nur gegen den Vorwurf, den Frauen seien in Brasilien ande- re Tätigkeiten als die Prostitution in Aussicht gestellt worden: „Jede der Frauen, die gekommen ist, wusste, was sie machen würde“ (cl. 31 pag. 13.02.140, pag. 13.02.506), A2 (cl. 34 pag. 13.05.130) A3 (cl. 31 pag. 13.02.140), A4 (cl. 32 pag. 13.03.182, pag. 13.03.235 f.), A5 (cl. 33 pag. 13.04.100, pag. 13.04.153 f.). Das Element ist erwiesen, ohne dass Aussagen betroffener Frauen zu prüfen wären. 2.8 Element b) 2.8.1 Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit. 2.8.2 Der Beschuldigte A1 bestreitet dieses Element im Grundsatz nicht. Er macht nur geltend, er habe mit der Organisation der Frauen gar nichts zu tun gehabt; viel- mehr hätten sich die Frauen selber organisiert (z.B. cl. 29 pag. 13.01.015).
36 - Die Beschuldigte A5, die teilweise auch mit der Rekrutierung zu tun hatte, sagte dazu: "Es waren alles Mädchen aus ärmsten Verhältnissen. (Sie beginnt zu wei- nen). Die meisten Mädchen kamen aus Belo Horizonte oder der Umgebung von Belo Horizonte. Der grösste Teil der Mädchen kam aus der Region von Betim. Dort lebten sie in Favelas. In dieser Region herrscht grosse Armut. Die meisten Familien bestehen aus mehr als 4 Personen. Oft muss eine Mutter alleine für ih- re Kinder sorgen oder der älteste Sohn kann allenfalls Geld für den Familienun- terhalt verdienen." (EV vom 5. Juli 2006 cl. 33 pag. 13.04.102). Auch die Beschuldigte A4 geht davon aus, dass die Frauen sich aus einer wirt- schaftlichen Notlage heraus zur Prostitution bereit erklärten (EV vom 12. April 2006, cl. 32 pag. 13.03.043; EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.235). Auch die Beschuldigte A2, die zweimal nach Belo Horizonte gereist war, sagte über die dort rekrutierten Frauen aus: "Man kann sagen, dass diese Mädchen aus ganz armen Verhältnissen stammten, sie hatten schlicht und einfach "Nichts"." (EV vom 18. Oktober 2006, cl. 34 pag. 13.05.025). Der Beschuldigte A3 sagte über die Verhältnisse dort, allerdings im Zusammen- hang mit der Abgabe von Geschenken im Jahre 1996, nicht der Rekrutierung von Prostituierten: "[... ] hat mich zu den Adressen gefahren, wo ich die Ge- schenke abgab. An 2 Adressen waren schlimmste Wohnverhältnisse. Bei uns würde man nicht einmal einen Hund so halten, eine der Frauen, wo ich Ge- schenke abgab, wohnte in normalen brasilianischen Verhältnissen. Die anderen Frauen, wo ich die Geschenke abgab, wohnten in ärmsten Verhältnissen." (EV vom 7. April 2006, cl. 31 pag. 13.02.014). "Anlässlich dieser Reise habe ich ge- sehen, welche Armut bei denen dort herrscht. Die sind nicht nur arm, die sind mausarm." (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.069). Anlässlich der Haupt- verhandlung hat A3 seine Aussage in gewisser Weise relativiert, aber nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (EV-Protokoll HV, S. 15, cl. 138 pag. 138. 930.046). Dieses Element wird durch folgende, ausser gegen A2 verwertbare Aussagen von Betroffenen erhärtet: B12 schilderte die äusserst prekären finanziellen Ver- hältnisse der Familie (cl. 24 pag. 12.12.025); ebenso B4 (cl. 23 pag. 12.06.025); B22 (cl. 24 pag. 12.14.012, bestätigt anlässlich der HV, EV-Protokoll S. 11, cl. 138 pag. 138 930 133); B9 (cl. 24 pag. 12.11.011); B7 (cl. 23 pag. 12.09.31 f.) und B5 (cl. 23 pag. 12.07.25). 2.8.3 Gegenteilige Informationen sind nicht bekannt; gegenteilige Aussagen sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung Fotos von Domizilen von einzelnen Geschädigten, aktuell heruntergeladen aus Google Streetview, einreichte, um darzutun, dass die behauptete Armut der Frauen nicht erstellt sei, lässt sich auch nichts Gegenteiliges für den Zeitpunkt der Rekrutierung herleiten.
37 - 2.8.4 Schliesslich ist festzuhalten, was sich aus A1s eigenen Aussagen ergibt. Davon ausgehend, dass, wie vorgebracht, die Frauen in Brasilien korrekt über die Ar- beit, die sie erwartete, und die Bedingungen, unter welchen sie arbeiten würden, informiert worden sind, ist zu schliessen, was, wie oben wiedergegeben, auch ausgesagt wurde: Auf dieses Geschäft würde sich nicht einlassen, wer nicht in finanzieller Not ist. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Arbeitsauf- nahme in einem der Etablissements: Die Geschäftsmodalitäten können nur im Interesse von Frauen liegen, die über gar nichts verfügen und für welche bereits die Aussicht, in einigen Monaten vielleicht etwas verdienen zu können, sich bis dahin ohne Lohn zu prostituieren und auf Kredit gelegentlich kleine dreistellige Beträge nach Hause schicken zu können, Motiv für das Bleiben genug ist. 2.8.5 Dieses Element ist somit ebenfalls als erwiesen zu betrachten. 2.9 Die Elemente c) und d) werden wegen ihres engen organisatorischen Konnexes zusammen behandelt. 2.9.1 A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitge- teiltem Code bezogen werden konnte (oben lit. c). A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasi- lien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurden, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vor- zeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben (oben lit. d). 2.9.2 Gemäss eigener Aussage benutzte A1 in den letzten fünf Jahren vor 2006 für Reisebuchungen privat ausschliesslich das Reisebüro C12 (EV vom 17. Oktober 2006, cl. 30, pag. 13.01.314). Über dieses Reisebüro wurden in diesen letzten fünf Jahren auch zahlreiche Flüge von Brasilien in die Schweiz gebucht (BKP Bericht vom 7. Mai 2007, S. 42 ff., cl. 4, pag. 05.01.548 ff., mit Listen in cl. 119 pag. 68.396 ff.). Die Liste ab pag. 05.01.549 ff. gibt diese Namen wieder. Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme (B23) ausschliesslich um Namen von Frau- en anscheinend brasilianischer Herkunft. Unter den Namen befinden sich auch die meisten derjenigen 37 Frauen, bei denen klar ist, dass sie als Prostituierte in die genannten Studios A1s reisten. Unter den Namen befinden sich aber auch die Beschuldigten A2, A4 und A5. Dagegen fehlen auf der Liste die Privatkläge- rinnen B8 und B7 sowie die Geschädigten B24, B25 und B14. Dies gilt auch für den Fall, dass unterschiedliche Schreibweisen berücksichtigt werden (z.B. B26). 2.9.3 A1 machte im Vorverfahren geltend, er habe bis im Jahre 2003 nur eine Reise für eine Frau vorfinanziert (offenbar war dies Gegenstand eines anderen Verfah- rens). Dann habe er das nie mehr gemacht. Die Frauen hätten andere Frauen
38 - organisiert. Die Frauen, die bereits hier gewesen seien, hätten ihm das Geld für die Tickets gegeben. Die Tickets seien dann lediglich auf seinen Namen gelau- fen. Die Frauen, die in den Salons gearbeitet hätten, hätten ihm das Geld aber erst später, meist nach Ankunft der Frauen, ausgehändigt, manchmal auch gar nicht. Er wisse, dass er Schulden beim Reisebüro C12 habe und nehme zur Kenntnis, dass es Fr. 60'000.– sein sollen. Er wisse aber nicht, ob dies stimme (EV vom 16. Mai 2006, cl. 29 pag. 13.01.059). Damit bestreitet A1 nicht, dass die via Reisebüro C12 in die Schweiz gereisten brasilianischen Frauen bei ihm spä- ter in den betreffenden Studios als Prostituierte gearbeitet haben. Er bestreitet damit auch nicht, dass er die meisten Aufträge für die betreffenden Tickets erteilt hat. (An anderer Stelle hatte er zugestanden, drei bis vier Reisen vorfinanziert zu haben [cl. 29, pag. 13.01.015]; im solothurnischen Verfahren hatte er die Bevor- schussung aller Reisekosten zugestanden [cl. 79 pag. 28.200]). Er bestritt im Vorverfahren lediglich, die Einreise vorfinanziert zu haben. Damit begab er sich aber in einen unlösbaren Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, geht er doch mit dem Schuldenabbausystem gerade selbst davon aus, dass die neu an- gekommenen Frauen bei ihm reale Schulden hatten. Solche können nur durch Vorfinanzierung des Tickets und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Ein- reise entstanden sein. In der Hauptverhandlung anerkannte er denn auch, das Flugticket und das Reisegeld vorfinanziert zu haben (cl. 138 pag. 138.930.48; pag. 138.930.53–54). Der Beschuldigte A3 sagte dazu, A1 habe ihn einmal gefragt, ob er ihm einen Gefallen tun und vom Reisebüro Tickets entgegennehmen könne. Er könne sich diese nicht nach Hause schicken lassen und auch nicht ins Postfach nehmen. A1 habe ihm auch gesagt, er müsse nichts bezahlen, er (gemeint: A1) würde dies alles machen. A1 habe ihn jeweils gefragt, ob die Tickets schon gekommen sei- en. Nach einiger Zeit sei ihm dann aufgefallen, dass nichts mehr gekommen sei. Damit sei die Sache für ihn (gemeint: A3) erledigt gewesen (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.067). Aus den Tickets, welche A3 vorgehalten wurden, ergibt sich, dass dies Ende November, anfangs Dezember 2004 gewesen sein muss. Die Beschuldigte A4 sagte auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs vom
40 - hafte Aussage zeigt, dass A1 hinter der Rekrutierung der Frauen stand, auch wenn er diese nicht persönlich vornahm. Weiter sagte B5: "Ich habe die Telefonnummer von A6 gehabt. Da ich den Rest des Hauses abzahlen wollte, habe ich ihn im 2005 angerufen. Ich wollte schon viel früher wieder zurück in die Schweiz, aber da ich A6 nicht viele Einnahmen brachte, wollte er mich zuerst nicht zurückholen. Es hatte nicht viele Frauen in den Salons, deswegen hat er mir dann gesagt, er schicke mir die Flugtickets. Normalerweise verlangt er pro Ticket 5'000 Franken. Dies ist der Preis, wenn man das zweite Mal kommt. Beim ersten Mal kostet es 13'000 Franken. Dieser Preis steht nicht auf dem Ticket, sondern es handelt sich hier um den Preis, den A6 verlangt. Bei mir hat er das zweite Mal aber 10'900 Franken verlangt. Ich ha- be die Flugtickets mit einem Code bei dem Reisebüro C15 abholen können. Er hat mir noch 400 Dollar geschickt, mit Moneytransfer C16, welche ich mit auf die Reise nehmen musste." (EV vom 4. April 2006, cl. 23 pag. 12.07.025). Auch die- se Aussage, notabene einer Frau, die sich bei ihrer zweiten Einreise direkt an A1 wenden konnte, zeigt unzweifelhaft, dass A1 hinter der Organisation und der Vorfinanzierung von Tickets und Reisegeld stand. Diese Elemente werden namentlich auch durch folgende Aussagen von Betrof- fenen erhärtet, die (ausser gegen A2) verwertbar sind. B12 gibt an, dass das Ti- cket und Geld durch die Beschuldigte A5 organisiert worden sei (cl. 24 pag. 12.12.027 f.). B4 nennt die Beschuldigte A5, die das Ticket und Geld orga- nisiert habe (cl. 23 pag. 12.06.026). B11 sagt, das Ticket und Geld seien durch B30 beschafft worden, sie habe damals noch nicht gewusst, dass eigentlich A6 das Ticket von der Schweiz aus organisiert und den Code übermittelt habe (cl. 22 pag. 12.01.020). B1 gab an, A6 habe das Ticket in der Schweiz organi- siert und das Geld sei von A6 an B31 geschickt worden (cl. 22 pag. 12.03.004; pag. 13.03.025). B2 sagte aus, sie habe an den ersten beiden Tagen nicht gear- beitet. Als sie darauf bestanden habe, nach Hause zu fahren, habe A6 gesagt, er sei nicht dazu da, Flugtickets zu finanzieren für Nutten, die mit dem Flugzeug hätten herumfliegen wollen (EV vom 4. April 2006, cl. 22 pag. 12.04.030). Und schliesslich gab B3 an, dass ihr A4 von der Schweiz aus telefonisch mitgeteilt habe, dass A6 das Ticket bestätigt habe und sie habe ihr den Code durchgege- ben. Am Telefon habe A4 nur den Namen von A6 erwähnt. Sie, die Aussagende, habe erst in der Schweiz erfahren, wer er sei (EV vom 4. April 2006, cl. 22 pag. 12.05.025 f.). Schliesslich hatte auch die als Zeugin vor Gericht befragte Mitarbeiterin des Rei- sebüros C12, Frau B27, keinen Zweifel daran, dass A1 hinter den Reiseorgani- sationen für brasilianische Frauen stand. So sagte sie unter anderem aus: "Er hat bei uns relativ häufig Flugtickets für Damen aus Brasilien organisiert [...]. Herr A1 sagte uns, dass er die Frauen für Kontaktbars einfliegt." (cl. 138 pag. 138 930 082f.).
41 - 2.9.5 Flüge und Geldtransfer wurden, soweit ersichtlich, primär oder ausschliesslich über zwei Personen (B32, Chef, und B27) abgewickelt, die unter der Firma C12 ein Reisebüro betrieben und unter den Firmen "C17" und "C18 GmbH" im Money Transmitting tätig waren. Dabei sagte B27 (EV vom 9. Mai 2006, cl. 24 pag. 12.19.005; anlässlich der HV im Grundsatz bestätigt, cl. 138 pag. 138.930.082 ff.): Flugbuchungen könnten einfach so vorgenommen werden. Für Geldüberweisungen habe ein Geldwä- scherei-File angelegt werden müssen. A1 sei zu diesem Zweck persönlich vor- beigekommen, habe A2 mitgebracht und sie als seine Assistentin bzw. Mitarbei- terin vorgestellt. Frau A2 habe in der Folge aber nie Geld überwiesen. Betreffend Geldüberweisungen hat sie angegeben, dass sie einen Zusammenhang mit den Tickets zwar nicht sicher bestätigen, sich aber vorstellen könne. A1 habe es als Reisegeld für Bekannte bzw. Passagiere bezeichnet. A1 habe sich jeweils er- kundigt, wie viel er bezahlen müsse, um z.B. Fr. 500.– nach Brasilien zu über- weisen. Diesen Betrag habe er dann auf ihr Bankkonto einbezahlt (nach Schilde- rungen des weiteren technischen Ablaufs). Kurz danach habe A1 sie dann ange- rufen und den Übermittlungscode erfragt, den man benötigt habe, damit der Endbegünstigte die Auszahlung habe entgegennehmen können. Für diese Geld- transaktionen sei es immer A1 gewesen, der mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Auch diese Aussagen hat die Zeugin vor Gericht im Grundsatz bestätigt, auch wenn sie sich an einzelne Details nicht mehr zu erinnern vermochte (cl. 138 pag. 138.930.083). Bei den Flugbuchungen habe A1 und teilweise A2 die Tickets bestellt. Später sei dann A2 durch eine A4 abgelöst worden. Dies sei, so glaube sie, Ende 2004 und anfangs 2005 gewesen. Es habe aber eine Phase gegeben, in der nur A1 Tickets bestellt habe. Auf Frage erklärte sie, dass diejenigen Per- sonen, die auf Rechnung von Herrn A1 Flüge gebucht hätten, "offensichtlich in seinem Auftrag bei uns gebucht" hätten (cl. 138 pag. 138.930.082). 2.9.6 Aus den oben genannten Beweismitteln ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A1 hinter der Rekrutierung der in seinen Studios tätigen Frauen aus Brasilien stand und er insbesondere den reisewilligen Frauen die Einreise ermöglichte, indem er Tickets und Reisegeld organisierte. Es erscheint auch klar, dass das Geld dafür nur aus seinem Vermögen stammen konnte. Die- se Elemente sind daher erwiesen. 2.10 Element e) 2.10.1 Alle Frauen verrichteten ihre Arbeit als Prostituierte in der Schweiz ohne Bewilli- gung und damit illegal. 2.10.2 A1 gab in der Voruntersuchung an, die Frauen hätten den Aufenthaltsstatus als Touristinnen gehabt, weil es schwer gewesen sei, eine Arbeitsbewilligung zu be- kommen (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.01.017). Anlässlich der Haupt-
42 - verhandlung erklärte er auf Frage, die Frauen seien für ihn als Touristinnen legal in der Schweiz gewesen (EV-Protokoll HV, S. 47, cl. 138 pag. 138.930.078). Er räumte aber ein, dass nicht versucht worden sei, eine Bewilligung zu erhalten. Die Beschuldigte A2 bestätigte, dass die Frauen keine Bewilligung gehabt hät- ten, um zu arbeiten. Allerdings sagte sie, man habe keine Bewilligungen erhalten (EV-Protokoll HV, S. 23, cl. 138 pag. 138 930 054). 2.10.3 Dass die Frauen illegal tätig waren und selbst von der Illegalität ihrer Tätigkeit ausgingen oder entsprechend belehrt wurden, ergibt sich aus deren eigenen Aussagen (z.B. B5, cl. 23 pag. 12.07.031; B4, cl. 23 pag. 12.06.008), teilweise bestanden sogar Einreisesperren (für diesbezügliche weitere Belegstellen von Aussagen der Geschädigten und der Beschuldigten, vgl. unten, E. 12, ANAG- Vergehen). Im Übrigen haben alle Frauen das sogenannte Vorzeigegeld vorab überwiesen erhalten, um bei der Einreise einen Status vortäuschen zu können, den sie effektiv nicht hatten. 2.10.4 Das Element ist offensichtlich erfüllt. Keine einzige Frau hatte eine Arbeitsbewil- ligung. Alle sind als Touristinnen eingereist, um hier als Prostituierte zu arbeiten. Ihre Tätigkeit und damit ihr Aufenthalt waren mithin illegal. 2.11 Element f) 2.11.1 A1 legte einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 16'000.– fest, den die Frauen durch Prostitution in den Studios von A1 abverdienen mussten, bevor sie selbst einen Teil der Einnahmen für sich behalten konnten. Diese „Schuld“ be- trug ein Mehrfaches seiner effektiven Ausgaben von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für das Flugticket und einige andere Aufwendungen, die A1 im Vor- aus für die Frauen je bereits bezahlt hatte oder noch bezahlen musste (Reise- auslagen; allenfalls Vermittlungsgebühr). 2.11.2 A1 selbst gab am Schluss zu, dass die Schulden so etwa um die Fr. 9'000.– betragen hätten (EV vom 17. Januar 2008, cl. 30 pag. 13.01.510; cl. 138 pag. 138.930.051). Dies, nachdem er anfänglich behauptet hatte, die Schuld ha- be der effektiven Ausleihung entsprochen und der Betrag, den die Frauen bei ihm ausgeliehen hätten, dürfte sich auf eine Höhe zwischen Fr. 1'200.– und Fr. 4'500.– belaufen haben (EV vom 6. Juli 2006, cl. 29 pag. 13.01.133). Zu Be- ginn wies er den – von ihm bezeichneten – Vorwurf, die (auferlegten) Schulden hätten Fr. 9'000.– betragen, zurück (EV vom 23. September 2003, cl. 81 pag. 30.044). Später machte er geltend, bei den von den Frauen genannten Be- trägen hätte es sich um Reais gehandelt (cl. 29 pag. 13.01.240). Er bestreitet, A2 entsprechende Instruktionen gegeben zu haben. Anlässlich der Hauptverhand- lung erklärte A1 schliesslich, dass er die – damit als solche nicht mehr bestritte- nen – individuell überhöhten Schuldbeträge auferlegt habe, weil er auch Ausla-
43 - gen für Frauen gehabt habe, die dann nicht gekommen oder ohne für ihn zu ar- beiten wieder heimgekehrt seien (cl. 138 pag. 138 930 052). Die Beschuldigte A2 sagte aus, den Frauen auf Anweisung A1s jeweils Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– bis Fr. 16'000.– mitgeteilt zu haben. Als sie ihn ge- fragt habe, warum die Schulden so hoch seien, habe er ihr gesagt, das gehe sie nichts an, da dies sein Geschäft sei (cl. 34 pag. 13.05.017, pag. 13.05.028, pag. 13.05.074. pag. 13.05.130, pag. 13.01.325). Die Beschuldigte A4 sagte nach anfänglichem Leugnen in den früheren Einver- nahmen aus, die auferlegten Schulden hätten Fr. 9'000.– bis Fr. 12'000.– betra- gen. Sie habe die Tageseinnahmen der Frauen entgegengenommen und an A6 weitergeleitet (EV vom 12. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.111). A6 habe ihr gesagt, sie solle den Frauen einen Schuldenbetrag von Fr. 9'000.– bis Fr. 13'000.– nen- nen (EV vom 26. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.130). Sie habe A6 gefragt, warum die Frauen so hohe Schulden hätten. Er habe gesagt, dies sei sein Geschäft, sie solle sich da nicht einmischen (EV vom 17. August 2006, cl. 32 pag. 13.03.140). Sie bestätigte auch, dass die als Schulden auferlegten Kosten und Auslagen in keinem Verhältnis zu den effektiven Kosten und Auslagen gestanden hätten (EV vom 29.09.2006, cl. 32 pag. 13.03.186 f.). Auch die Beschuldigte A5 bestätigte, dass den Frauen zu hohe "Schulden" auf- erlegt wurden: "Die Schulden von zwischen Fr. 11'000.– und Fr. 13'000.– waren eh viel zu hoch“ (EV vom 5. Juli 2006, cl. 33 pag. 13.04.099). Wenn ein Mädchen das zweite oder dritte Mal gekommen sei, dann habe sie bei A1 Schulden in der Höhe zwischen Fr. 3000.– und Fr. 6000.– gehabt, je nach Lust und Laune A1s (EV vom 5. Juli 2006, cl. 33 pag. 13.04.102). 2.11.3 Dieses Element wird durch folgende Aussagen von Betroffenen aus dem Vorver- fahren erhärtet. B12 gab an, selbst eine Schuld von Fr. 11'000.– auferlegt erhalten zu haben, und von anderen habe sie erfahren, dass die Schuld in deren Fall Fr. 13'000.– betra- gen habe (cl. 24 pag. 12.12.031). B4 nennt einen auferlegten Schuldbetrag von Fr. 13'600.– (cl. 23 pag. 12.06.028, pag. 12.06.049) und B5 einen solchen von Fr. 10'900.– (cl. 23 pag. 12.07.026 und 028). B6 musste sich von A1 Fr. 13'600.– als Schuld anrechnen lassen (cl. 23 pag. 12.08.026). 2.11.4 Das Gericht erachtet gestützt auf die genannten Beweismittel als erstellt, dass den Frauen systematisch Schulden zur Abarbeitung auferlegt wurden, die ein Mehrfaches der den Frauen von A1 effektiv für die Reise insgesamt vorgeschos- senen Beträge ausmachten (Ticket, Pass, Auslagen für Gepäckstücke, allenfalls Vermittlungsprovisionen). Die effektiven Auslagen A1s beliefen sich in der Regel auf Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, die auferlegten Schulden auf jedenfalls mehr als
44 - Fr. 9'000.–, in den allermeisten Fällen aber deutlich mehr als Fr. 10'000.–. Das Element ist mithin erwiesen. 2.12 Element g) Das Abrechnungsschema für die Einnahmen der Frauen aus Prostitution war wie folgt: 50% aller Einnahmen aus der Prostitution standen A1 zu und flossen direkt an ihn. Die anderen 50% gingen unter Abzug von Fr. 20.– pro Tag an die Frau- en, wobei dieser Teil bis zur Abzahlung der auferlegten überhöhten Schulden ebenfalls an A1 ging. 2.12.1 Dieses Element wird denn auch von den Beschuldigten A1 (cl. 29 pag. 13.01.004; cl. 30 pag. 13.01.337), A2 (cl. 34 pag. 13.05.028, 13.05.062, 13.05.130), A4 (cl. 32 pag. 13.03.037, 13.03.053, 13.03.193, 13.03.236) und A5 (cl. 33 pag. 13.04.30, 13.04.101, 13.04.154) bestätigt. A3 macht geltend, vom Finanziellen nie etwas gewusst zu haben (cl. 31 pag. 13.02.140). Seine Aussage kann also weder Beweis- noch Gegenbeweismittel sein. 2.12.2 Alle befragten Frauen, die in den Studios A1s arbeiteten, haben diesen Modus, in Einzelfällen mit leichten und erklärbaren Abweichungen, übereinstimmend im Sinne der Anklage und der Geständnisse der Beschuldigten geschildert. 2.12.3 Auch dieses Element ist mithin erwiesen. 2.13 Element h) Sämtliche Einnahmen mussten die Frauen an A1 persönlich bzw. an die Haus- verantwortlichen zuhanden A1s abgeben. A1 selbst führte wöchentlich Buch darüber, wie gross die gemäss Abrechnungsmodus (lit. g) abzuarbeitende Schuld jeweils noch war. 2.13.1 Dieses Element wird von den Beschuldigten A2 (cl. 34 pag. 13.05.028 f., pag. 13.03.040, pag. 13.05.130) A4 (cl. 32 pag. 13.03.058) und A5 bestätigt (cl. 33 pag. 13.04.101). Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Geld in ein mit dem Namen der betreffenden Frau beschriftetes Couvert ge- legt werden musste. Die Beschuldigte A2 sagte zudem aus, dass die Frauen gemäss den Anweisungen von A1 auch allfällige Trinkgelder hätten in die Cou- verts legen müssen. Sie hätte ihnen jedoch gesagt, diese sollten sie behalten. Der Beschuldigte A1 hat dies indirekt – z.B. musste den Frauen pro Woche Fr. 100.– Essensgeld gegeben werden, das auf die Schulden aufgerechnet wor- den sei – und direkt bestätigt (z.B. EV-Protokoll HV, cl. 138 pag. 138 930 057). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A1 das "Briefcouvert-System" (cl. 138 pag. 138.930.058; A2 bestätigte an dieser Stelle, die Umschläge entge- gengenommen zu haben, A1 habe die Abrechnung gemacht, ebd.).
45 - 2.13.2 Ebenfalls in diesem Sinne lauten die Aussagen von betroffenen Frauen: B4 sag- te, nein, sie habe nichts bekommen. Sie habe die Fr. 100.–, die sie von einem Kunden bekommen habe, in ein Couvert gesteckt, das von A6 weggenommen worden sei (cl. 23 pag. 12.06.049). B3 führte aus, dass der Kunde vorgängig ha- be bezahlen müssen und erst anschliessend im oberen Stock bedient worden sei. Das Geld sei in ein speziell angeschriebenes Couvert gelegt und anschlies- send in einer Art Kasse oder Schublade deponiert worden (cl. 22 pag. 12.05.008). B6 gab an, die Frauen hätten das Geld selbst verwaltet, indem sie es in ein Couvert gesteckt hätten, auf dem der Name der jeweiligen Frau ge- standen sei. Jeden Morgen sei A6 gekommen und habe das Geld abgeholt (cl. 23 pag. 12.08.026). Ebenso äusserten sich B9 (cl. 24 pag. 12.11.026) und B22 (cl. 24 pag. 12.14.012), bestätigt an der HV: "Gezwungen. Man musste es abgeben" (cl. 138 pag. 138 930 129); auch B15 bestätigte den Sachverhalt we- nigstens sinngemäss in der Hauptverhandlung (cl. 138 pag. 138.930.143). 2.13.3 Auch dieses Element ist somit als erwiesen zu betrachten. 2.14 Element i) Die Dienstleistungen, welche die Frauen zu erbringen hatten, richteten sich nach einer sogenannten Menuliste, welche auch die verschiedenen Preise für die ein- zelnen angebotenen Praktiken enthielt. Diese Listen waren in den drei Studios A1s identisch. Die Frauen hatten dabei das Recht, bestimmte Sexualpraktiken abzulehnen. 2.14.1 Dieses Element wird von allen Beschuldigten bestätigt. A1 gibt an, die neu ange- kommenen Frauen seien von den Hausverantwortlichen gebrieft worden, indem man ihnen die Preisliste gezeigt habe, und diese instruiert worden seien, wie sie sich allgemein im Salon zu verhalten hätten (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.03.0016). Er hat dies anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (cl. 138 pag. 138.930.055). A4 (z.B. cl. 32 pag. 13.03.112), A5 (cl. 33 pag. 13.04.017) und A2 (cl. 34 pag. 13.04.003, 13.05.008) bestätigten dies ebenfalls. B22 bestä- tigte die Verwendung der Menulisten in der Hauptverhandlung (cl. 138 pag. 138.930.129, ebenso B15 (cl. 138 pag. 138.930.142) und B33 (cl. 138 pag. 138.930.102). Laut B4 habe A4 gesagt, sie solle alles machen, was die Freier verlangten (cl. 23 pag. 12.06.0008). 2.14.2 Bei den Hausdurchsuchungen in den Studios C1, C2 und C3 wurde jeweils min- destens je eine Preisliste sichergestellt (C1: cl. 15 pag. 08.04.12 f. Pos. 8 und 23; Studio C3: cl. 14 pag. 08.02.011 Pos. E 1/16; C2: cl. 14 pag. 08.03.021 Pos. 14). 2.14.3 Damit erscheint auch dieses Element erwiesen, ohne dass noch im Einzelnen auf weitere Aussagen von betroffenen Frauen einzugehen wäre. Gegenteilig lau-
46 - tende Aussagen, wonach die Frauen in ihrem Angebot und in der Preisgestal- tung frei gewesen wären, liegen keine vor. 2.15 Element j) Der Bereich, in dem die Frauen das Geld von den Kunden entgegennahmen, war mit Videokameras überwacht; wo dies nicht der Fall war, wurde durch die Kontrolle der jeweiligen Hausverantwortlichen und durch gegenseitige Kontrolle der Frauen untereinander sicher gestellt, dass die Frauen ihre effektiven Ein- nahmen abgaben. 2.15.1 Der an sich nicht bestrittene Betrieb von Videoanlagen in den öffentlich zugängli- chen Räumen bzw. den Eingangsbereichen der Studios wird als bauliche Mass- nahme ausgegeben, welche der Sicherheit der Frauen gedient habe (so A1 an- lässlich der Hauptverhandlung, cl. 138 pag. 138.930.041f.; A2 bestätigt die Exis- tenz der Anlagen, cl. 138 pag. 138.930.061). 2.15.2 Dass es Kameras zur Überwachung gab, wird auch durch Aussagen diverser Betroffener bestätigt (B12, cl. 24 pag. 12.12.009; B2, cl. 22 pag. 12.04.011; ebenso alle anlässlich der Hauptverhandlung befragten betroffenen Frauen, cl. 138 pag. 138.930.95–111, pag. 138.930.123–134, pag. 138.930.135–149). Vom Zweck der Anlage hatten die Frauen verschiedene oder gar keine Vorstel- lungen; einzelne gaben an, die Anlagen hätten wohl (auch) der Überwachung der Geldübergaben gedient (B2, cl. 22 pag. 12.04.011; so auch auf Frage B15, cl. 138 pag. 138.930.143). 2.15.3 Das Element ist in objektiver Hinsicht erstellt. Die Frauen wussten, dass sie in bestimmten Teilen der Studios mit Kameras überwacht wurden; über den Zweck bzw. die Zwecke, die damit verfolgt wurden, machten sie sich unterschiedliche Vorstellungen. 2.16 Element k) A1 legte die Öffnungszeiten der Studios und damit die mit den Öffnungszeiten identischen Arbeitszeiten in den Studios fest und zwar wie folgt: Sonntag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Es gab keine Ruhetage. 2.16.1 A1 bestritt, dass es irgendwelche Arbeitszeiten gegeben habe: Die Arbeitszeit sei nicht geregelt gewesen, eine bestimmte Arbeitszeit habe er nicht vorgegeben (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.01.017). In der Hauptverhandlung bestä- tigte er dies und machte weiter geltend, er habe die als solche nicht bestrittenen Öffnungszeiten der Studios von den vorher dort ansässigen Betrieben über- nommen (cl. 138 pag. 138.930.056f.). Dagegen sagte die Beschuldigte A4: Sie hätten ihr die Preisliste erklärt und die Arbeitszeiten bekannt gegeben. Von
47 - Sonntag bis Donnerstag habe man von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr und Frei- tag/Samstag von 11.00 Uhr bis 04.00 Uhr arbeiten müssen (EV vom 12. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.106, bezieht sich auf ihren ersten Aufenthalt, wo sie als einfache Prostituierte arbeitete). Auch aus den Aussagen der Beschuldigten A5 ergibt sich, dass es Arbeitszeiten gab, welche sie sogar zu kontrollieren hatte. Sie bezeichnet diese allerdings nicht konkret (cl. 33 pag. 13.04.091 und pag. 13.04.157). A2 bestätigte die Angabe von A4 im Grundsatze, ging jedoch davon aus, dass der tägliche Beginn erst um 11.00 Uhr gewesen sei, ausser es wäre schon vorher ein Freier gekommen (cl. 34 pag. 13.05.003) und fügte an: "Sie haben dort gewohnt. Sie hatten keine festen Arbeitszeiten. Sie waren ein- fach dort." (cl. 138 pag. 138.930.057). 2.16.2 Dieses Element der Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten wird durch folgende Aussagen von Betroffenen aus der Voruntersuchung erhärtet: B12: bestätigt die Aussagen von A4 (E. 2.16.1), geht aber davon aus, dass der Arbeitsbeginn jeden Tag um 10.00 Uhr gewesen sei (cl. 24 pag. 12.12.033). B22 gab an, die Zeiten seien 09.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr, von Freitag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 02.00 oder 03.00 Uhr gewesen (cl. 24 pag. 12.14.008 und 12.14.011). B11 sagte aus, es habe diesbezüglich keine Selbstbestimmung gegeben. Die Arbeitszeiten hät- ten von Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 02.00 Uhr und Freitag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert (EV anonym vom 16. November 2004, cl. 22 pag. 12.01.010, keine abweichenden Aussagen in der EV vom
48 - Im Unterschied zu anderen Betroffenen änderte sie diese Aussage in den fol- genden beiden Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft nicht wesentlich, sondern sagte: Die Öffnungszeiten im Studio C2 seien Sonntag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie Freitag und Samstag von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr gewesen. Die Frauen hätten die Arbeit gerecht unter einander aufgeteilt. Wenn eine Frau am Vortag mehr gearbeitet habe, habe sie am nächsten Tag etwas später aufstehen und mit der Arbeit beginnen können. So hätten sie sich abge- wechselt, das heisst, sie habe nicht jeden Tag bereits um 10.00 Uhr zur Arbeit bereit sein müssen. Sie hätten aber die Kunden aufgeschrieben, damit sie ge- wusst hätten, wer wie viel verdient habe (EV vom 4. April 2006, cl. 24 pag. 12.11.030). 2.16.3 Die geringen Abweichungen in den zahlreichen Aussagen der betroffenen Frau- en können mit unterschiedlichen Vorgaben in den verschiedenen Studios zu- sammenhängen. Klar erscheint, dass es Arbeitszeiten gab und vor allem, dass grundsätzlich während 7 Tagen gearbeitet werden musste. Dass B9, die schon in Brasilien als Prostituierte gearbeitet hatte, dies anders empfand, mag die grundsätzliche Erkenntnis nicht in Frage zu stellen. Ihre Aussage zeigt, dass sie eigentlich keine freien Tage, sondern einfach möglichst viel Geld verdienen woll- te. Sie hatte dementsprechend wohl eher Angst davor, dass sie einen lukrativen Tag hätte verpassen können. Zudem war ihre Schwester Hausverantwortliche und wäre durch eine gegenteilige Aussage belastet worden. Auszuschliessen ist, dass es für die einen Frauen Arbeitszeiten gab und für die anderen nicht. 2.16.4 Zusammenfassend ist festzuhalten und kann als erwiesen gelten: Alle Frauen wohnten in den jeweiligen Studios, für die es feste Öffnungszeiten an sieben Ta- gen die Woche gab. Ausser den Nachtzeiten zwischen 24 bzw. 02.00 oder 04.00 Uhr und 10.00 Uhr gab es keine Freizeiten oder gar freie Tage. Innerhalb der Öffnungszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Im Einzelfall später zu beginnen oder früher Schluss machen oder bei Unpäss- lichkeit gar nicht zu arbeiten, oblag der Selbstorganisation der in den Studios je- weils anwesenden Frauen. 2.16.5 Umstritten blieb und ist nicht mit Sicherheit für alle Frauen festzustellen, inwie- weit sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren und ob sie die Studios nach eigenem Gutdünken verlassen konnten und durften. Die Mehrheit ging da- von aus, dass sie nicht berechtigt und nicht in der Lage gewesen seien, das Stu- dio spontan und bzw. oder ohne Begleitung zu verlassen. Unbestritten sind die in der Gruppe getätigten wöchentlichen Einkäufe bei einem Grossverteiler, jeweils in Begleitung eines Chauffeurs, sowie individuell, unter derselben Vorausset- zung, Besuche beim Arzt und ebenso in Einzelfällen, Ausflüge in Begleitung A1s oder Restaurantbesuche in der Gruppe.
49 - 2.17 Weitere Merkmale oder Elemente, die die Anklageschrift aufführt Einige Elemente der Anklage sind nicht für alle Frauen erfüllt (vgl. dazu u.a. vor- hergehende Erwägung); diese sind, wo nicht flächendeckend verwirklicht, nicht geeignet, die Tatbestandsmässigkeit des Geschäftsmodells als solchem zu be- gründen. Sie sind allenfalls im Fall der mit obigen Elementen lit. a) bis k) zu be- gründenden Tatbestandsmässigkeit des Geschäfts im Rahmen des Verschul- dens und damit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Konkret geht es ins- besondere um die Wegschliessung von Pass und Rückreiseticket. Damit sollte vermieden werden, dass die Frauen flüchten konnten, bevor sie ihre "Schulden" abbezahlt hatten (z.B. EV von B7, cl. 23 pag. 12.09.37, EV von B8, cl. 23 pag. 12.10.5; EV von A2, cl. 79 pag. 28.0038); ebenso könnte von Bedeutung sein, dass die Frauen die Etablissements nicht alleine, sondern nur unter direkter oder indirekter Kontrolle A1s und mit Begleitung verlassen konnten. 2.18 Die Rolle der einzelnen Beschuldigten 2.18.1 Bereits aufgrund des oben wiedergegebenen Beweisergebnisses steht für das Gericht zweifellos fest, dass A1 im angeklagten Geschäftsmodell die dominante Hauptperson war, die letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte. Seine ursprünglichen Angaben, er habe nur Räumlichkeiten vermietet, in welchen an- dere in eigener Verantwortung Bordelle betrieben hätten, ist widerlegt. So bestä- tigte unter anderem die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Zeugin B34, welche als Untermieterin der C13 AG für das Studio C2 auftrat, dass sie die Funktion einer reinen Strohfrau und mit dem Geschäft dort im Übrigen überhaupt nichts zu tun gehabt habe (cl. 138 pag. 138.950.185 ff.). Auch für die Mitarbeite- rin des Reisebüros C12, die Zeugin B27, als Aussenstehende, stand ausser Zweifel, dass die anderen Beteiligten im Auftrag A1s und für ihn handelten (cl. 138 pag. 138.930.080 ff.) und ihm insoweit subordiniert waren. Der Beschul- digte hat seine übergeordnete und dominante Funktion anlässlich der Hauptver- handlung schliesslich wenigstens im Grundsatz nicht mehr bestritten bzw. we- nigstens implizit zugestanden. 2.18.2 Die Beschuldigte A2 war A1s Stellvertreterin. Sie hat sich selbst nicht prostituiert, sondern fungierte, auch aus Gründen ihrer Sprachkompetenz, als Mittlerin zwi- schen A1 und den in dessen Etablissements tätigen Frauen. Sie gab selbständig oder in dessen Auftrag Weisungen an die Frauen bzw. die Hausverantwortlichen. Sie erhielt für ihre Arbeit von A1 einen Lohn von Fr. 200.– pro Tag (cl. 138 pag. 138.930.063), und sie hat sich als Geschäftsführerin bezeichnet (ebd.). Als Geschäftsführerin für A1 wurde sie auch von der Zeugin B34 wahrgenommen (cl. 138 pag. 138.930.088).
50 - 2.18.3 Der Beschuldigte A3 hatte im Geschäft keine operative Funktion; ihm waren im Übrigen die Einzelheiten des Geschäfts nicht bekannt. Als Kollege und Freund A1s nahm er kleinere Handreichungen wie Reparaturen vor oder fungierte als Chauffeur. Für die Frauen in den Studios, in denen er auch als Kunde verkehrte, erbrachte er kleinere Dienstleistungen wie Einkäufe und ähnliches. 2.18.4 Die Beschuldigte A4 war ursprünglich als "einfache" Prostituierte in A1s Studios gekommen. Sie stieg in der Hierarchie mit der Zeit zu einer Hausverantwortli- chen auf. Als Geliebte A1s hatte sie eine über die anderen Frauen herausgeho- bene Stellung in den Betrieben und privilegierten Zugang zu A1. In der Anklage- periode war sie nicht denselben Bedingungen unterworfen wie die Prostituierten, die ihre Schulden bei A1 mit dem Erlös aus der Prostitution abbauen mussten. Nach dem Ausscheiden A2s übernahm sie deren Funktion und Rolle. Sie war organisatorisch in den gesamten Ablauf eingebunden. In ihrer Funktion wies sie die neu angekommenen Frauen in die Usancen ein, überwachte die Frauen auch und sorgte dafür, dass der Betrieb im Sinne der Erwartungen und Vorgaben A1s funktionierte. Sie gab auch dessen Direktiven oder diejenigen von A2 an die Frauen weiter. Sie war in geringerem Umfang auch an Rekrutierungen von Frau- en und an der Organisation von deren Einreise beteiligt. Die ihr von der Anklage in diesem Sinne vorgeworfene Rolle hat sie grundsätzlich zugestanden (cl. 32 pag. 13.3.235 ff.). 2.18.5 A5 hat auf zusammenfassenden Vorhalt hin zwar eine vergleichbare Rolle wie diejenige von A4 zugestanden, ohne allerdings mit A1 eine Liebesbeziehung un- terhalten zu haben. Ihr umfassendes Geständnis auf einen generalisierten Vor- halt hin scheint vor allem dadurch motiviert zu sein, dass sie nach Hause reisen wollte (cl. 33 pag. 13.04.157 f.). Anders als A4 blieb sie aber auch als Hausver- antwortliche, zu der sie später wurde, gewöhnliche Prostituierte insoweit, als sie bei ihren Aufenthalten in der Schweiz A1 Schulden zurückzahlen musste (cl. 33 pag. 13.04.108). Sie will den Frauen auch keine Instruktionen erteilt haben; sie habe lediglich die Hausordnung und den Arbeitsablauf erklärt; die Frauen seien bei der Ankunft in der Schweiz von A2 und später von A4 in Empfang genommen und instruiert worden. Sie hat zwar über die Regeln informiert, diese jedoch nicht autoritativ durchgesetzt. Jedenfalls habe sie nicht getan, was A1 von ihr verlangt habe, mit den Frauen hart zu sprechen (cl. 33 pag. 13.04.156 f.). Von einer or- ganisatorischen Einbindung in A1s Geschäft kann auch insoweit nicht gespro- chen werden, als sie auf die Bedingungen, unter welchen die Frauen, wie sie selbst auch, arbeiten mussten, keinen Einfluss hatte. Hingegen war sie in Brasi- lien bisweilen mit der Rekrutierung neuer Frauen und deren Reiseorganisation befasst (u.a. cl. 33 pag. 13.04.130); sie hält jedoch fest, jeweils in einem Abhän- gigkeitsverhältnis zu A1 gestanden zu haben, weil sie wieder in die Schweiz ha- be kommen wollen und er das davon abhängig gemacht habe, dass sie andere Frauen rekrutiere (cl. 33 pag. 13.04.129).
51 -
52 - 3.1.1 Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution (Art. 195 Abs. 2 StGB) Strafbar macht sich, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Weil die gezielte Einwir- kung des Täters auf das Opfer dessen Willens- und Handlungsfreiheit nennens- wert beeinträchtigen muss, ist das Zuführen zu verneinen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet; Zuführen meint ein aktives Einwirken von einiger Intensität auf die Willensbildung der betroffenen Person, sodass sich diese motivieren lässt, sich zu prostituieren. Wer sich be- reits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostitution als solcher zugeführt werden, wohl aber wer mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte. Führt der Täter eine erwachsene Person der Prostitution zu, ist nach Absatz 2 der Bestimmung zu- sätzlich erforderlich, dass er eine Abhängigkeit des Opfers ausnützt oder "eines Vermögensvorteils wegen" handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist im Rahmen von Art. 195 StGB weit zu verstehen. Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Um- schreibung und ist, auch nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommen neben dem in Art. 193 StGB genannten Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das ist etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw. anzunehmen. Nach der zweiten Variante muss der Täter das Opfer "eines Vermögensvorteils wegen" der Prosti- tution zuführen, das heisst mit Blick auf eine eigene vermögenswerte Besserstel- lung handeln. Das Tatbestandsmerkmal "verschmilzt" mit dem Motiv des Täters. Insoweit klingt die moralische Missbilligung der Zuhälterei des früheren Rechts an (vgl. Art. 201 aStGB), worin der Gesetzgeber neu keinen hinreichenden Strafgrund mehr erblickte. Daraus leitet die herrschende Lehre zutreffend ab, eine erwachsene Person für geldwerte Vorteile der Prostitution zuzuführen, sei nach Art. 195 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Opfer unter Druck gesetzt oder dessen besondere Unterlegenheit ausgenützt werde, sodass seine Hand- lungsfreiheit im Ergebnis ähnlich stark eingeschränkt sei wie bei den anderen Formen des Delikts. Insofern liegt das Schwergewicht beim Begriff des Zufüh- rens und nicht beim Merkmal des Handelns um des vermögenswerten Vorteils wegen (BGE 129 IV 71 E. 1.4, mit zahlreichen Hinw.). 3.1.2 In der Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Art. 195 Abs. 3 StGB) Nach Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Ge- fängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, da- durch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt wer-
53 - den darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegen- über in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzuge- hen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einfluss- nahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen). Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung aus- geübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, de- ren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen, obligatorischer Zimmermiete und zu leistender Forfaits ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behal- ten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29. März 2001, E. 3 und 6S.570/1997 vom
54 - zugeben. Diese restriktiven Voraussetzungen – gebildeter Wille der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran hindernder Druck des Täters – ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Notwendigkeit, die einzelnen Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprächen Sinn und Zweck der Norm. Erfasst Art. 195 Abs. 3 StGB abge- schwächte Formen des Festhaltens in der Prostitution durch Kontrolle der Tätig- keit und Bestimmung der Modalitäten ihrer Ausübung (Botschaft, BBl 1985 II 1084, zitiert vom Bundesgericht in BGE 129 IV 81 E. 2.3), wodurch die betroffe- nen Personen in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob und wie sie dem Gewerbe nach- gehen wollen, deutlich eingeschränkt würden und eine bestimmende Einfluss- nahme auf ihren Willen oder ihre (wohlverstandenen) Bedürfnisse und Interes- sen erfolgen würde (vgl. BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f., mit Hinw.), erscheint dem- gegenüber das Festhalten in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution (in diesem Sinne auch Botschaft, BBl 1985 II 1084). Es geht hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren. Nicht von Art. 195 Abs. 4 StGB sondern allenfalls von Abs. 3 der Norm erfasst werden damit Einwirkungen auf die betroffene Person, die sie daran hindern, einen solchen Willen erst zu bilden (BGE 129 IV 81 E. 2.3). 3.1.4 Konkurrenzfragen mit Bezug auf die drei Tatbestandsvarianten betreffend einem Opfer Soweit ersichtlich, befassen sich publizierte Lehre und Rechtsprechung bisher nicht mit Fragen der Konkurrenz der oben behandelten Tatbestandsvarianten un- ter einander. Aus der Vorgeschichte von BGE 129 IV 81 E. A ist zu schliessen, dass, falls entsprechend angeklagt, alle Varianten zu prüfen sind. Sind die Vor- aussetzungen für einzelne Varianten nicht erfüllt, scheint mit Bezug darauf frei- zusprechen zu sein. So wies das Bundesgericht im zitierten Fall die Sache zur Prüfung unter dem Aspekt von Abs. 4 an die Vorinstanz zurück, obwohl es den Schuldspruch unter Abs. 3 für berechtigt hielt. Dies hätte es unterlassen, wenn bei einem Schuldspruch unter einer Variante offen gelassen werden könnte, ob auch andere Varianten erfüllt sind. Mithin wäre im Falle der Verwirklichung meh- rerer Varianten von Art. 195 StGB wohl Realkonkurrenz anzunehmen. 3.2 Menschenhandel Gemäss Art. 196 aStGB bzw. Art. 182 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer mit Menschen Handel treibt, um sie der Prostitution zuzuführen.
55 - Die Bundesanwaltschaft wirft A1, A2, A4, A5 und A3 weiter vor (Anklagepunkt betr. Menschenhandel), sie hätten von Anfang Juli 2001 bis Ende März 2006, wobei sich die Beteiligung von A4 auf die Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006 und diejenige von A5 auf die Zeit von August 2004 bis 28. März 2006 be- schränkt habe, mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich, sowie mittä- terschaftlich, gewerbsmässig 142 Frauen aus ärmlichen Verhältnissen in Brasi- lien zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in den Studios C3, C2 und C1 rekru- tiert. Sie hätten den Frauen die Flugtickets, die Pässe sowie ein Vorzeigegeld organisiert. Die Frauen seien in den Studios zur Prostitution gezwungen und ausgebeutet worden, da der festgesetzte und abzuarbeitende Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis 16'000.– in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen für die vorgeschossenen Reisekosten von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– gestanden sei. Die Frauen seien dadurch in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wor- den. 3.2.1 Verhältnis (Art. 196 aStGB) zu Art. 182 StGB Art. 182 StGB löste per 1. Dezember 2006 den früheren Art. 196 StGB ab, was unter dem Aspekt der lex mitior zu prüfen ist. Für die Frage des milderen Rechts im Verhältnis zwischen Art. 196 aStGB und Art. 182 StGB ist auf Erwägung 1.2.2. b zu verweisen. 3.2.2 Nach Art. 196 aStGB wird mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Mo- naten und zwingend mit Busse bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. 3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbst- bestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Ob die Betroffe- nen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhan- del kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (vgl. BGE 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre "Einwilligung" in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zu- rückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforder- liche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 mit Verweisungen namentlich auf
56 - BGE 128 IV 117 E. 4b und c). Dies alles gilt auch für denjenigen, der als Eigen- händler Personen anwirbt und deren Einreise organisiert mit dem Ziel, diese in eigenen Etablissements zu beschäftigen (vgl. E. 3.2.1).
57 - enthält; dies gilt selbstredend auch für die Konkurrenz von Art. 196 aStGB zu Art. 195 Abs. 2 StGB; der Umstand der anderen systematischen Einordnung des Menschenhandels im alten und im neuen Recht ändert daran in materieller Hin- sicht nichts. b) Anklagepunkt I.4, Beeinträchtigen gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung und Doktrin ergibt sich für das festgehaltene Beweisergebnis klar, dass A1 den Tatbestand der Be- einträchtigung der Handlungsfreiheit sich prostituierender Personen verwirklicht hat, indem er die in seinen Studios tätigen Frauen überwachte und die Umstän- de, unter welchen diese sich prostituierten, weitestgehend bestimmte. Auch falls die Frauen die Studios faktisch schon zu Beginn hätten verlassen können, was in einzelnen Fällen auch vorgekommen zu sein scheint, waren sie offensichtlich durch die gesamten oben namhaft gemachten Umstände gebun- den. Sie hätten für diesen Fall – überzogene – Schulden gehabt ohne Aussicht, diese zurückbezahlen zu können, sie wären mittellos gewesen, mit illegalem Aufent- haltsstatus, unkundig einer hier gängigen Sprache. Sie waren auch moralisch gebunden gegenüber A1, der ihnen die Möglichkeit erst eröffnet hatte, in der Schweiz mit Prostitution Geld zu verdienen. Es ist offensichtlich, dass die Frauen bereits zu Beginn nicht mehr frei waren, sich auf die Prostitution unter den vor- gegebenen Bedingungen einzulassen oder nicht. Ausserdem waren sie gebun- den durch die für sie, wegen ihrer Herkunft aus schwierigen finanziellen Verhält- nissen und ohne Bargeld ganz wesentliche Aussicht, später, nach Abbezahlung der Schulden, tatsächlich dringend nötiges Geld verdienen zu können. Soweit sie sich, einmal vor Ort angekommen, auf die Prostitution einliessen, ar- beiteten sie in A1s Studios nach dessen weit gehenden Regelungen. Dabei be- fand sich der Beschuldigte A1 in einer Machtposition, einmal als Gläubiger der überhöht festgelegten Schulden, aber auch deshalb, weil sie sich illegal in der Schweiz aufhielten, sie aus ihrer Sicht deshalb keine Aussicht hatten, gegebe- nenfalls bei Behörden Unterstützung zu finden und sich insoweit als rechtlos ver- stehen mussten, weil sie mittellos waren und der gängigen Sprachen unkundig. Der Beschuldigte A1 nützte seine Machtposition aus, indem er Druck auf die be- troffenen Frauen ausübte, sodass diese nicht mehr frei waren in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, insbesondere indem er den Arbeitsort, der zugleich Wohnort war, die Leistungen, die zu erbringen wa- ren, die Termine und die Arbeitszeiten bestimmte – sie mussten sich während der Öffnungszeiten der Studios, in welchen sie auch wohnten, grundsätzlich an sieben Tagen die Woche bereit halten, Freier zu bedienen – und sie zur Bezah- lung grösstenteils fiktiver Schulden zwang. Die Frauen wurden schliesslich auch überwacht, sei es durch Video, sei es durch soziale Kontrolle, um sicherzustel-
58 - len, dass sämtliche Einnahmen an A1 flossen. A1s bestimmende Einflussnahme lief schliesslich auch den Bedürfnissen und Interessen der betroffenen Frauen selbst zuwider, indem sie ihm unter dem Titel Schuldentilgung grösstenteils fikti- ve Schulden abtragen mussten, während längerer Zeit von den Einnahmen nichts für sich behalten konnten und sich dadurch unabhängig von allfälligen zu- sätzlichen physischen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit in einer ent- würdigenden finanziellen und sozialen Abhängigkeit befanden. So waren sie namentlich sogar darauf angewiesen, dass man ihnen Fr. 100.– pro Woche – un- ter Anrechnung an ihre Schulden – wieder „gab“, damit sie sich überhaupt ernäh- ren konnten. Unter diesen Umständen würde es geradezu zynisch anmuten, wenn man eine Beschränkung der betroffenen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit verneinen wollte; von auch nur annähernd autonom ausgeübter Prostitution kann nicht die Rede sein. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt. c) Soweit die Anklageschrift auf den Seiten 23 bis 25 über hundert Frauen nur namentlich nennt, jedoch keinerlei Angaben zu Zeiten, in welchen diese sich in der Schweiz aufgehalten haben, zu den Etablissements, in welchen sie sich prostituiert haben sollen und zu Umständen, unter welchen dies der Fall gewe- sen sein soll, ist ein Schuldspruch bereits in Nachachtung des Anklagegrundsat- zes ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte verschiedene weitere Etablissements betrieb, teilweise wohl nur als Vermieter, und insoweit auch gar nicht nachgewiesen wäre, dass die dort geltenden Geschäftsumstände überhaupt strafrechtlich relevant gewesen wären. Im Übrigen fehlen insoweit auch (verwertbare) Aussagen der Betroffenen selbst. Zusammenfassend bedeu- tet dies, dass sich der Schuldspruch nur auf die 37 auf den Seiten 22 f. genann- ten Frauen bezieht, von welchen Aussagen vorliegen und für welche die Ankla- geschrift detaillierte Angaben zu Ort, Zeit und Umständen ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten enthält. Auf einen formellen Freispruch im Rahmen des Disposi- tivs kann verzichtet werden. d) Anklagepunkt I.4, Festhalten gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB Gemäss der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und Doktrin ist der Tatbe- stand nur restriktiv anzuwenden und die Tatbestandserfordernisse sind hoch. Wie oben dargelegt, muss eine sich prostituierende Person den Ausstiegswillen gebildet haben und daran gehindert werden, diesen zu verwirklichen. Mangels einschlägiger spezifischer Angaben und gegenteiligen Beweisen ist davon aus- zugehen, dass keine der Frauen einen relevanten Ausstiegswillen gebildet hatte und daran gehindert worden wäre, das Etablissement des Beschuldigten tat- sächlich zu verlassen. Bei dieser Tatbestandsvariante hätte die Anklage im Ein- zelnen darlegen müssen, welche Frau wann einen relevanten Ausstiegswillen entwickelte und wie dieser im konkreten Fall gebrochen wurde. Die Aufzählung der Merkmale des Geschäftsmodells genügen für diese Tatbestandsvariante nicht. In der Tat geht das Gericht davon aus, dass die meisten Frauen sich in der
59 - Anfangsphase von zwei bis ca. dreieinhalb Monaten zwar ausgenutzt vorkamen, aber bleiben wollten, weil sie danach effektiv hätten Geld verdienen können. Dies genügt nach der genannten Rechtsprechung jedoch nicht für eine Verurtei- lung wegen Festhaltens in der Prostitution. e) In Bezug auf die über hundert in der Anklageschrift auf den Seiten 23 bis 25 erwähnten Frauen, für welche ein Schuldspruch aufgrund des Anklageprinzips ausgeschlossen ist, ist auf Erwägung 4.1.1. b zu verweisen. f) Subjektiver Tatbestand: Der Beschuldigte liess im Verfahren einwenden, es habe ihm am Vorsatz gefehlt, weil er, insbesondere gestützt auf das ihn betref- fende und ihn diesbezüglich freisprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 davon ausgegangen sei und davon habe ausge- hen dürfen, dass sein Geschäftsmodell rechtlich korrekt sei (Urteil, cl. 47 pag. 18.07.0075). Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung; aus dem genannten Urteil kann diese Schlussfolgerung gerade nicht gezogen werden. Vielmehr gilt das Gegenteil. Das Obergericht befasste sich ausführlich mit dem höchstrichterlichen Leitentscheid BGE 129 IV 81. Es kommt zum Schluss, dass das von ihm zu beurteilende, dort angewandte Geschäftsmodell A1s nicht dem- jenigen entspricht, welches das Bundesgericht beurteilte. Namentlich hätten die Frauen keine Darlehen oder andere Schulden abzuarbeiten gehabt (insb. S. 44 des Urteils), was für das bundesgerichtliche, eine Schuldigsprechung bestäti- gende Urteil eben gerade der Fall war. In diesem zentralen Element weicht das vorliegend zu beurteilende System von demjenigen des bundesgerichtlichen Leitentscheides gerade nicht ab, hingegen von dem des solothurnischen Urteils sehr wohl. Die Frauen waren dort auch frei, das Etablissement jederzeit zu ver- lassen. Aus dem solothurnischen Urteil – und dem dort behandelten Bundesge- richtsurteil – ergibt sich durch Umkehrschluss also gerade, dass das hier zu be- urteilende Geschäftsmodell strafrechtlich von Belang ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten A1s – insbesondere dass er sich geschützt von Strohleuten als einfacher Vermieter von Räumlichkeiten im Hintergrund hielt und die Frauen anweisen liess, ihn nicht zu erwähnen – dass er sich bewusst war, ein illegales Geschäft zu betreiben. Indem er dies über längere Zeit wissentlich auch tat, ergibt sich, dass er dies auch wollte, er mithin vorsätzlich gehandelt hat. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich A1 im Anklagepunkt I.4 der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB in Bezug auf 37 Frauen schuldig gemacht hat und für die übrigen Tatbestandsvarianten freizusprechen ist. 4.1.2 Strafbarkeit der übrigen Beschuldigten a) Generelle Vorbemerkung
60 - Wie oben festgestellt, wurde das ganze Geschäft von A1 beherrscht, die Mitbe- schuldigten waren, soweit überhaupt im Rahmen des Geschäfts tätig, ihm fak- tisch unterstellt. Handlungen im Einzelnen, die über das A1 Vorgeworfene hi- nausgingen, sind weder von der Anklage vorgebracht worden noch wären solche ersichtlich. Das bedeutet, dass die anderen Beschuldigten sich nur insoweit strafbar gemacht haben können, als auch A1 strafbar ist. Soweit A1 aus tatsäch- lichen oder rechtlichen Gründen freizusprechen ist, gilt dies auch für die anderen Beschuldigten. Aus obiger Begründung ergibt sich, dass eine Verurteilung aller Beschuldigter wegen Verletzung von Art. 195 Abs. 2 und Abs. 4 StGB, im Unterschied zu Abs. 3 dieser Bestimmung, ausgeschlossen ist. Entsprechend sind die Beschul- digten bezüglich aller Anklagepunkte, welche diese Bestimmungen betreffen, formell freizusprechen. Das die Beschuldigte A2 betreffende Dispositiv ist hin- sichtlich der formellen Freisprüche nicht vollständig. Es handelt sich um ein of- fensichtliches Versehen. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist demnach in Ziffer II.1 entsprechend zu vervollständigen: A2 wird in allen Anklagepunkten wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 4 StGB frei- gesprochen. Zu korrigieren ist im Dispositiv auch die in diesem Zusammenhang (Förderung der Prostitution) offensichtlich falsche Erwähnung von Anklagepunkt A.III.3 statt A.III.1. b) A2 (Anklagepunkt III.2) Die Beschuldigte A2 war als Studioverantwortliche, aber auch generell als Stell- vertreterin oder Geschäftsführerin, für A1 in den gesamten Abläufen des Prosti- tutionsbetriebs in den drei Studios involviert; sie sorgte namentlich dafür, dass die von A1 vorgegebenen Umstände, unter welchen die Betriebe funktionierten, durchgesetzt wurden, unter anderem dadurch, dass sie die betroffenen Frauen selbst im Sinne A1s instruierte oder durch die Studioverantwortlichen instruieren liess. Sie war auch als Dolmetscherin zwischen A1 und den betroffenen Frauen tätig. Sie überwachte die Frauen um sicherzustellen, dass diese ihre gesamten Einnahmen abgaben. Zwar hatte sie auf A1s Vorgaben, wenigstens teilweise, keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeitenden Schuldbeträge. Sie sorgte jedoch dafür oder trug mindestens dazu bei, dass im Sinne des vorgegebenen Schuldenabbausystems abgerechnet werden konnte und A1 die ihm daraus zukommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konn- te. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftspraktiken direkt beteiligt, indem sie dazu beitrug, die Handlungsfreiheit der in den drei Studios tätigen Prostituierten zu beschränken, womit sie den Tat- bestand von Art. 195 Abs. 3 StGB wie A1 in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Aufgrund der gesamten Umstände steht ausser Frage, dass sie auch vorsätzlich gehandelt hat; insbesondere war ihr auch aus eigener Anschauung bekannt,
61 - dass mindestens einige der betroffenen Frauen ihre Arbeit nur in grosser seeli- scher Not leisten konnten. c) A3 (Anklagepunkt IV.1) Der Beschuldigte A3 war als Kollege A1s in den Studios, die er teilweise auch als Kunde frequentierte, zwar mehr als ein gewöhnlicher, aussenstehender Frei- er, insbesondere weil er sowohl für A1 als auch für die Frauen Dienstleistungen erbrachte und seinerseits zu beiden Seiten ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden zu haben scheint. Hingegen war er in das von A1 betriebene und im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB rechtswidrige Geschäft nicht involviert. Die ge- nauen Umstände, unter welchen dieses betrieben wurde, waren ihm auch nicht im Detail bekannt. Damit fehlt es an einer organisatorischen Verpflichtung mit A1, die es erlauben würde, ihn generell als Mittäter, eventuell Gehilfen für die Handlungen A1s anzusehen. Entsprechend fällt die Anklage gegen ihn in diesem Punkt grundsätzlich zusammen, denn diese baut fast ausschliesslich auf organi- satorischer Verflechtung mit A1 und nicht auf individuellen tatbestandsmässigen Handlungen A3s auf. Soweit die A3 in der Anklageschrift Ziff. IV.1.2 lit. a bis k vorgeworfenen Handlungen überhaupt als im Sinne von Art. 195 StGB tatbe- standsmässig gelten können, was offensichtlich nicht für alle dort aufgeführten gilt, sind sie beweismässig nicht erstellt. Eine in objektiver und subjektiver Hin- sicht tatbestandsmässige Handlung – z.B. die von der Anklage vorgebrachte, die Frauen in ihrer Handlungsfreiheit beschränkende und kontrollierende Beaufsich- tigung der Studios, in den Studios für Ordnung gesorgt zu haben etc. – ist nicht erwiesen; eine solche wäre auch nicht ersichtlich, zumal die betroffenen Frauen den Beschuldigten A3 gar nicht als Teil des "Betriebs" wahrgenommen haben. Eine A3 belastende Aussage einer Betroffenen, er habe zu den misslichen Be- dingungen beigetragen, unter welchen sie habe arbeiten müssen, gibt es nicht. Soweit er die Frauen etwa herum chauffiert oder mit ihnen ein Restaurant aufge- sucht hat, fehlte es jedenfalls am Vorsatz, die Frauen zu beaufsichtigen oder zu bewachen und damit in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken. Der Beschuldig- te ist demnach vom Vorwurf der Förderung der Prostitution beziehungsweise der Gehilfenschaft dazu freizusprechen. d) A4 (Anklagepunkt V.1) Die Beschuldigte A4, die zunächst als einfache Prostituierte zu A1 kam, war spä- ter als Studioverantwortliche für A1 in die gesamten Abläufe des Prostitutionsbe- triebs im jeweiligen Studio involviert; sie sorgte namentlich dafür, dass die von A1 vorgegebenen Umstände, unter welchen die Betriebe funktionierten, durch- gesetzt wurden, unter anderem dadurch, dass sie die betroffenen Frauen bei der Ankunft im Sinne A1s instruierte. Sie überwachte die Frauen, um sicherzustellen, dass diese ihre gesamten Einnahmen abgaben. Zwar hatte sie auf A1s Vorga- ben keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeiten-
62 - den Schuldbeträge. Sie sorgte jedoch dafür oder trug mindestens dazu bei, dass im Sinne des vorgegebenen Schuldenabbausystems abgerechnet werden konn- te und A1 die ihm daraus zukommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konnte. Als Geliebte A1s hatte sie direkten Zugang zu ihm. Nach dem Ausschei- den A2s wuchs sie in deren Rolle als Stellvertreterin A1s hinein. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftsprakti- ken direkt beteiligt, indem sie damit dazu beitrug, die Handlungsfreiheit der in ihrem Studio tätigen Prostituierten zu beschränken und später als Nachfolgerin A2s deren Funktion, mit noch weiter reichenden Kompetenzen als denjenigen einer einfachen Studioverantwortlichen, übernahm. Damit hat sie den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB wie A1 in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund der gesamten Umstände steht ausser Frage, dass sie auch vorsätzlich gehandelt hat; insbesondere war ihr das freiheitsbeschränkende Geschäftsmodell aus eigener Erfahrung bekannt und sie wusste um die seelische Not, die mit den von ihr mit auferlegten Geschäftsmodalitäten verbunden waren.
e) A5 (Anklagepunkt VI.1) Die Beschuldigte A5, die zunächst als einfache Prostituierte zu A1 kam, war spä- ter, wie zahlreiche andere Frauen auch, als Hausverantwortliche für A1 tätig. Sie blieb jedoch trotz der herausgehobenen Stellung die bei A1 jeweils verschuldete Prostituierte, die ihre Schulden abbezahlen musste. Auf die von A1 vorgegebe- nen Regeln hatte sie keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeitenden Schuldbeträge. Sie sorgte insoweit lediglich gemeinsam mit den anderen Frauen, den Geschädigten, dafür, dass im Sinne des vorgegebe- nen Schuldenabbausystems abgerechnet werden und A1 die ihm daraus zu- kommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konnte. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftspraktiken nur sehr indirekt und ohne autoritative Rolle beteiligt. Ein strafrechtlich relevanter ob- jektiver Beitrag zur Realisierung des Tatbestands von Art. 195 Abs. 3 StGB ist zu verneinen, soweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bundesanwalt- schaft, einfache Hausverantwortliche nicht wegen Verletzung von Art. 195 Abs. 3 StGB verfolgen zu wollen (cl. 138 pag. 138.930.136). Anders verhält es sich je- doch mit ihrem Engagement im Rahmen der Rekrutierung anderer Frauen in Brasilien (vgl. unten E. 4.2.2 lit. d). f) Mittäterschaft wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn der Tatbeteiligte bei der Entschliessung, Planung und Ausführung eine Delikts vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Aufgrund der ge- schilderten Rollenverteilung (E. 2.18.1–4) – gestützt auf die Aussagen der Be- schuldigten und der betroffenen Frauen – besteht kein vernünftiger Zweifel, dass
63 - A1 mit A2 und A4 das inkriminierte Prostitutionsgeschäft, mit unterschiedlichen Rollen, im arbeitsteiligen und bewussten Zusammenwirken gemeinsam betrie- ben haben. Schuldrelevante Unterschiede im Verhalten der einzelnen Mittäter sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.2 Menschenhandel 4.2.1 Strafbarkeit A1 (Anklagepunkt I.5) Vor dem Hintergrund der oben in E. 3.2 wiedergegebenen Tatbestandselemente ist als relevantes Beweisergebnis von den erwiesenen Elementen des Ge- schäftsmodells in E. 2.1 bis 2.16 für den Tatbestand des Menschenhandels Fol- gendes festzuhalten: Der Beschuldigte A1 hat in Brasilien junge Frauen aus zu- meist sehr armem oder zumindest wirtschaftlich sehr schwierigem Umfeld für seine Bordelle rekrutieren lassen. Er hat diesen Frauen in der Folge die Reise in die Schweiz ermöglicht, indem er Geld überwies oder überweisen liess, für Päs- se, den Kauf von Gepäckstücken und als Vorzeigegeld für die Einreise der Frau- en als Touristinnen in die Schweiz; er liess ihnen Flugtickets organisieren und fi- nanzierte die Reise vor. Zwar hat er die Frauen in Brasilien dafür nicht persönlich ausgesucht und engagiert, wiewohl sie häufig nach seinen Vorgaben rekrutiert wurden, sie waren aber ausnahmslos dazu bestimmt, in A1s Studios unter den von ihm diktierten Bedingungen der Prostitution nachzugehen. Dabei war die "Einwilligung" dieser Frauen rechtlich unwirksam: Die Einwilligung in diese Tätig- keit und in die illegale Überführung in die Schweiz zum Zeitpunkt ihrer Zusage, ist auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzu- führen; aber auch die Einwilligung zum Zeitpunkt ihres Arbeitsbeginns bei A1 war nicht wirksam, weil sie auf freiheitsbeschränkenden Voraussetzungen im Sinne von E. 4.1 oben beruhte. Aufgrund der vorfinanzierten Reise und des auferlegten Schuldenabbausystems konnte A1 davon ausgehen, dass die Frauen die erwar- tete Tätigkeit auch ausüben würden, wenn sie dann einmal in der Schweiz ange- kommen waren. Indem A1 in einer Vielzahl von Fällen gleich gehandelt hat, hat er auch das mit dem Begriff des "Handel Treibens" verbundene Erfordernis der wiederholten Begehung erfüllt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1997, Art. 196 StGB N. 2). Schliesslich hat er mit diesem Handel, soweit man darin überhaupt ein Tatbestandserfordernis er- blicken wollte, direkt wesentliche Geldsummen verdient und damit "gewerbs- mässig" gehandelt: Gemäss seinem eigenen Konzept waren die überhöhten Schulden der Frauen, die diese zunächst mit den eigentlich ihnen zustehenden Einnahmen aus der Prostitution zurückzahlen mussten, im Zusammenhang mit der Reise entstanden, während die ihm zustehenden 50% der Einnahmen sei- nen Anteil am Prostitutionsgeschäft ausmachten. Die Frauen zahlten ihm im Er- gebnis also nicht nur seine Auslagen für den Menschenhandel zurück, sondern darüber hinaus noch ein Honorar dafür. A1 hat mithin objektiv tatbestandsmässig
64 - gehandelt. Dass er auch in dieser Hinsicht mit Wissen und Willen, demnach vor- sätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage (vgl. auch oben E. 4.1.1). A1 hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht. 4.2.2 Strafbarkeit der anderen Beschuldigten a) A2 ( Anklagepunkt III.3) In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. b ist hier anzufügen, dass A2 organisatorisch auch in die Handlungen eingebunden war, die A1 unter dem Titel des Menschenhan- dels zuzurechnen sind. Darüber hinaus hat sie auch Handlungen vorgenommen, die direkt mit diesem Teil des Geschäfts verbunden waren, insbesondere im Rahmen der Reiseorganisation für die neu angeworbenen Frauen in Brasilien. Der Vorsatz A2s steht auch hier ausser Frage (vgl. ebd.). A2 hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht. b) A3 (Anklagepunkt IV.2) Eine Beteiligung A3s ist auch hier nicht ersichtlich, es kann auf E. 4.1.2 lit. c ver- wiesen werden. A3 ist vom Vorwurf des Menschenhandels bzw. der Gehilfen- schaft dazu freizusprechen. c) A4 (Anklagepunkt V.2) In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. d ist hier anzufügen, dass A4 organisatorisch auch in die Handlungen eingebunden war, die A1 unter dem Titel des Menschenhan- dels zuzurechnen sind, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als sie die Funktion A2s übernommen hatte (vgl. oben); davor war sie bereits involviert, etwa indem sie bei Neurekrutierungen vermittelte. Darüber hinaus hat sie auch Handlungen vor- genommen, die direkt mit diesem Teil des Geschäfts verbunden waren, insbe- sondere im Rahmen der Reiseorganisation für die neu angeworbenen Frauen in Brasilien. Der Vorsatz von A4 steht ausser Frage. Sie hat sich mithin des Men- schenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht. d) A5 (Anklagepunkt VI.2) In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. e ist hier anzufügen, dass A5 insbesondere in der Rekrutierung neuer Frauen in Brasilien und in der Reisevorbereitung tätig war; sie wurde dafür im Erfolgsfall auch bezahlt (cl. 33 pag. 13.04.154ff.). Sie war an der Rekrutierung und der illegalen Einreise von mindestens 16 Frauen für A1s Studios beteiligt. Der Vorsatz von A5 steht ausser Frage. Sie hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht. e) Mittäterschaft (vgl. oben E. 4.1.2 lit. f) auch hier gegeben, für die drei Mitan- geklagten, jedenfalls stets gemeinsam mit A1, welcher strafrechtlich für alle in- kriminierten Einreisen haftet.
65 -
5.3 Die Aussagen der betroffenen drei Frauen sind mangels Konfrontationsmöglich- keit mit einem Fragerecht nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. 5.4 Die unter den Anklagepunkten I.4 und I.5 abgehandelten Elemente können ohne weiteres auch hier unter dem Aspekt der Förderung der Prostitution in den Tat- bestandsvarianten "Zuführen", "Beeinträchtigen“ und "Festhalten" übernommen werden. Es kann an dieser Stelle in Bezug auf das Beweisergebnis auf Erwä- gung 4.1.1 (A.) und Erwägung 4.1.2 (B.) verwiesen werden. Auch hier unterlässt es im Übrigen die Anklage festzuhalten, die Frauen hätten einen relevanten Aus- stiegswillen entwickelt gehabt, der gebrochen worden wäre. Das angeblich be- sondere Abrechnungsschema bei B36 dürfte nicht zutreffend geschildert sein oder dürfte sich vielmehr nur auf die jeweils ersten Fr. 100.– pro Tag beziehen, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt, da auch die zu Gunsten der Beschuldig- ten anzunehmende Quote A1s von "nur" 50% in diesem Fall an der Tatbe- standsmässigkeit nichts ändern würde. Als Beweisergebnis steht somit fest, dass A1 und A2 die Prostituierten B36, B35 und B37 bei der Prostitution in ihrer Hand- lungsfreiheit beeinträchtigten, da auch bei ihnen erwiesen ist, dass sie in der An- klageperiode unter denselben Bedingungen wie im Anklagepunkt I.4 bzw. III.2 für A1 der Prostitution nachgegangen sind. 5.5 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Förderung der Prostitution kann auf Erwägung 3.1 verwiesen werden. 5.6 a) Weiter steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 195 Abs. 2 und 4 StGB nicht gegeben sind. A1 und A2 sind freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagepunkt I.3; Ankla- gepunkt III.1). b) Demgegenüber ergibt sich gestützt auf das Beweisergebnis, dass die objekti- ven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 195 Abs. 3 StGB gegeben sind. A1 und A2 sind schuldig zu sprechen der mehrfachen Förderung der Prosti- tution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB in Bezug auf drei Frauen (Anklage- punkt I.3, Anklagepunkt III.1).
68 - sagen sind so falsch wie (...). Die konnten kommen und gehen wann sie woll- ten." (cl. 81 pag. 30.0482). d) B38 sagte im Vorverfahren aus, er glaube, die Frauen seien gegen ihren Wil- len im Studio C3 zurückgehalten worden. Sie hätten dort weg wollen (cl. 80 pag. 29.0162). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er sich an das Ereignis – den angeblichen Fluchtversuch mit seiner Hilfe – nur noch "sehr vage" erinnern (cl. 138 pag. 138 930 092). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage vor der Polizei Solothurn gab er an, dass er damals nur die Koffern der Frauen, nicht aber diese selbst transportiert habe. Er glaube, seine damalige Aussage sei vielmehr eine romantische gewesen, er könne sich heute nicht mehr dazu äussern, ob, wie und in welcher Art und Weise das (gemeint: eine Flucht) möglich gewesen sei (cl. 138 pag. 138.930.93). e) Die baulichen Veränderungen am Studio C3 selbst – zum angeblichen Zweck, die Frauen festzuhalten – erschliessen sich aus der Fotodokumentation in den Akten (cl. 79 pag. 28.0157). 6.1.4 In Bezug auf die Aussagen von A2 ist zu bemerken, dass sie anfangs 2001 noch gar nicht in Studio C3 tätig war. Sie konnte somit keine eigenen Erfahrungen zu den damaligen Umständen in diesem Etablissement schildern. Soweit sie sich zum Zweck der baulichen Massnahmen äussert, handelt es sich um reine Mut- massungen. Ebenso scheint die damalige Aussage von B38, wonach die Frauen festgehalten worden seien – auch nach dessen eigener an der Hauptverhand- lung vorgebrachten Deutung – eine reine, offenbar romantisch motivierte Inter- pretation zu sein. Der Vorwurf, B13 habe die Schlüssel versteckt, stellt B13 selbst in Abrede. Schliesslich sprechen die Aussagen von B19 und B18 dage- gen, dass sie gefangen gehalten wurden. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die baulichen Massnahmen tatsächlich dem Schutz vor Überfällen dienen sollten, zumal es solche in der Vergangenheit tatsächlich gegeben hatte (auch mit dem im Anklagepunkt I.6 geschilderten Verhalten, wollte sich A1 auf künftige Überfälle vorbereiten). Zumindest ist nicht hinreichend erwiesen, dass die bauli- chen Massnahmen dem Festhalten der Frauen hätten dienen sollen. Schliesslich leuchtet nicht ein, warum die Infrastruktur des Studios C3 anfangs 2001 der Freiheitsberaubung dienlich gewesen sein sollte, nachher aber nicht mehr. Ins- gesamt ist die Sachverhaltsbehauptung der Anklage, wonach A1 die beiden Frauen unrechtmässig im Studio fest- und gefangen gehalten haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt. 6.1.5 Der qualifizierten Freiheitsberaubung macht sich unter anderem schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, gefangen hält, oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht und dieser Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 4 StGB). Freiheitsberau- bung liegt vor, wenn das Opfer an einem Ort eingegrenzt und seine Fortbewe-
69 - gungsfreiheit aufgehoben wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., a.a.O., Art. 183 StGB, N. 20. Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 184 StGB, N. 20). 6.1.6 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB nicht geben sind. A1 ist somit vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB freizusprechen, ohne dass auf die rechtlichen Aspek- te des Anklagepunktes näher eingetreten werden müsste. 6.2 Mehrfache Förderung der Prostitution 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich, mittäterschaftlich mit B13 in der Zeit vom 23. Januar bis
72 - weitig gebraucht werden sollen. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass A1 um die Falschgeldherstellung B40s wusste und diese wollte. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Erfasst wird damit die abstrakte Gefährdung des Geldver- kehrs durch Fälschungshandlungen oder allenfalls durch unvollendet versuchte Absatzhandlungen (BGE 133 IV 256 E. 4.2.2). Die Tathandlung liegt im Fäl- schen, also im Herstellen von Geldzeichen, die den Anschein echten Geldes er- wecken (NIGGLI, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14 und 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrach- tung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55, 58 f. E. 2 b; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zü- rich 2004, S. 104). 7.3.2 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforder- lich. 7.3.3 Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu NIGGLI, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Die erforderliche Absicht ist gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt, von wem auch immer, als echtes Geld verwendet wird; die Absicht muss sich allein auf die Zweckbestimmung des Falschgeldes beziehen. Da nach den allgemeinen Regeln auch die Eventualabsicht genügt, reicht es aus, dass der Fälscher in Kauf nimmt, der eingeweihte Dritte, dem er das Falschgeld überlassen will, wer- de dieses als echt in Umlauf bringen (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d mit Verwei- sungen). 7.3.4 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestim- mung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen solchen hat das Bundesgericht bei folgenden Fällen angenommen: 8 Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256 E. 3), 10 Fünfzi- gernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober
73 - 2007). Das Bundesstrafgericht hat mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20, E. 3.1.3) bei fünf Serien mit jeweils 10 (davon 5 wieder vernichtet), 25 und 35 gefälschten Hunderternoten einen mehrfachen besonders leichten Fall angenommen. Mit Entscheid vom 30. September 2010 (SK.2010.11, E. 2.4.4.2 b) hat es bei mehreren Fälschungsserien, wobei in jeder Handlungseinheit ma- ximal 30 Hunderternoten hergestellt wurden, die Schwelle zum Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet, da von einer hohen kriminellen Energie ausgegangen wurde. 7.4 Anstifter ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 StGB). 7.5 7.5.1 B40 hat mit Wissen und Willen Falschgeld hergestellt, nachdem ihn A1 dazu mit Wissen und Willen beauftragt hat. Damit sind die Tatbestandselemente der An- stiftung zur Geldfälschung zweifellos erfüllt. Die Zweckbestimmung des Falsch- geldes war es, im Falle eines Überfalles dem Täter übergeben zu werden. A1 hatte somit die bedingte Absicht, dieses als echt in Umlauf zu bringen. 7.5.2 B40 hat Fr. 5'690.– Falschgeld hergestellt. Entsprechend wäre unter dem quanti- tativen Aspekt nicht mehr von einem besonders leichten Fall auszugehen. Mass- gebend für die Abgrenzung zwischen Grundtatbestand und privilegierter Variante ist aber die kriminelle Energie. Zu prüfen ist daher vorliegend die Frage, ob die spezielle Zweckbestimmung der Noten die kriminelle Energie als derart gering erscheinen lässt, dass die Geldfälschung als leichter Fall angesehen werden kann. A1 bezweckte, das Falschgeld im Falle eines Überfalles herauszugeben. Insofern diente das Falschgeld dazu, einen unrechtmässigen Angriff auf das ei- gene Vermögen abzuwehren. Der Verwendungszweck war somit sehr einge- schränkt. Unter diesem Aspekt ist die kriminelle Energie als gering einzustufen. Schliesslich hätten die Falsifikate aufgrund der schlechten Qualität nicht mehr ohne weiteres von einem Täter weiter in Umlauf gesetzt werden können. Das Schädigungspotential für die Allgemeinheit war somit relativ gering. Hinzu kommt, dass der Produktionsaufwand sehr klein war, da B40 die Noten lediglich in den Computer eingelesen hat. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorlie- gende Fall von jenem, der dem erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 (E. 2.4.4.2 b) zugrunde lag. Dort wurden mehrere Produktionsserien mit beträchtlichem Aufwand hergestellt. In Anbet- racht des Gesagten liegt ein besonders leichter Fall der Geldfälschung vor. 7.6 Beim besonders leichten Fall der Geldfälschung handelt es sich um ein Verge- hen (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 10 StGB). Die Verfolgungsverjährung be- trägt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das strafbare Verhalten erfolgte im
74 - Mai 1999. Die vorliegende Tat ist somit verjährt. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO ist die Verjährung ein Verfahrenshindernis (STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 329 StPO N. 5), das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO führt. Das Verfahren gegen A1 wegen Anstiftung zur Geldfälschung (An- klagepunkt I.6) gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB i.V.m. Art 24 Abs. 1 StGB ist somit einzustellen.
76 - tonspolizei Waadt vom 16. August 2006 (cl. 29 pag. 13.1.262). Er sagte weiter aus, es sei beim Treffen vom 6. Januar 2006 um Kokain gegangen. Er habe B42 getroffen und sie habe gewollt, dass er ihr jemanden bringe, der das kaufe. Er habe ihr gesagt, dass er das Kokain nicht berühre und nichts damit zu tun haben wolle. Er habe aber unter Umständen einen Interessenten für das Kokain. Er müsse diesen aber zuerst noch fragen (cl. 29 pag. 13.1.258). Weiter führte er aus, B42 habe ihm 6, 7 oder 8 quadratische Plastiksäckchen, in denen es ihrer Aussage zufolge Kokain gehabt habe, gezeigt. Er habe diese selber in den Hän- den gehabt. Sie hätten ungefähr 600, 700 oder 800 Gramm gewogen (cl. 29 pag. 13.1.259 f.). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er aus, er habe mit B41 über dieses Thema (gemeint: 100 Gramm Heroin mit einem Rein- heitsgehalt von 95%) gesprochen (cl. 138 pag. 138.930.6). Auf die Frage, über welche konkreten Mengen und Preise er mit B41 gesprochen habe, sagte er aus, sie hätten "bloss über Gramm vom Kilo und 100 Gramm gesprochen" (cl. 138 pag. 138.930.7). Er bejahte die Frage, dass er sich in diesem Zusammenhang mit B41 am 6. Januar 2006 bei der Autobahnraststätte in D5 getroffen habe (cl. 138 pag. 138.930.7). Es sei um das besagte Kokain gegangen. Er habe sich zuvor mit B42 in D4 getroffen. Es seien mehrere Päckchen gewesen. B42 habe gesagt, dass es Kokain sei. Er habe ein Päckchen in der Hand gehabt. Sie habe etwa 7 bis 8 Stück gehabt (cl. 138 pag. 138.930.8). Er habe ihm (gemeint: B41) gesagt, dass er ihn mit B42 „kurzschliessen“ möchte. Er (gemeint: B41) habe dann gesagt, dass die Preisvorstellung von B42 viel zu hoch sei (cl. 138 pag. 138.930.9). b) B41 hat als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei am 31. August 2006 und bei der Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2006 ohne Anwesen- heit von A1 ausgesagt. An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 hatte A1 aber die Gelegenheit, an die Auskunftsperson Fragen zu stellen, so dass die Aussagen von B41 verwertbar sind. Bei der ersten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei wurden B41 diverse abgehörte Telefongespräche vorgehalten. Er gab hierauf an, er habe A1 vor acht bis neun Jahren einmal einen Kokaintester beschafft. A1 habe offenbar von einer Frau Kokain für den Weiterverkauf angeboten erhalten. Er habe ihn (gemeint: B41) gefragt, ob er etwas für ihn (gemeint: A1) verkaufen könne (cl. 26 pag. 12.35.6). Auf Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongespräches sagte er aus, er habe am 6. Januar 2006 von A1 ein Muster verlangt. Er (gemeint: B41) habe von 100 Gramm Kokain gesprochen. Er habe sich dann mit A1 an der Raststätte in D5 getroffen. Auf Frage, was an Ort und Stelle hätte getestet wer- den sollen, sagte er, „das Kokain“ (cl. 26 pag. 12.35.7). Er habe bei A1 ein dün- nes Päckchen in der Grösse von ca. einer Handfläche gesehen. Er habe dieses in seiner Brustinnentasche gehabt, wenn er sich richtig erinnere (cl. 26 pag. 12.35.27; pag. 12.35.8). Sie seien sich über den Preis nicht einig geworden
77 - (cl. 26 pag. 12.35.8). Wenn sie sich preislich geeinigt hätten, wäre es wohl zur Übergabe gekommen (cl. 26 pag. 12.35.9). Bei der Bundesanwaltschaft sagte er am 15. Dezember 2006 aus, A1 habe seine Jacke leicht geöffnet, um ihm das Päckchen in der Brustinnentasche zu zeigen und er habe ein olivfarbenes Päck- chen gesehen (cl. 26 pag. 12.35.27). A1 habe ihm die Brustinnentasche anläss- lich ihres Gesprächs über ein Muster für eine Kokainlieferung gezeigt. Er (ge- meint: A1) habe ihm gesagt, er kenne jemanden, der Kokain liefern könne. Er (gemeint: A1) habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der das Kokain abneh- men würde (cl. 26 pag. 12.35.27). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er aus, er habe A1 in D5 getroffen. Es sei um Kokain gegangen. Es sei ihm angeboten worden. (cl. 138 pag. 138.930.29). Das Treffen sei für ihn eine fi- nale Sache gewesen, um etwas abzuschliessen. Auf Frage, ob es zu einer Übergabe gekommen wäre, wenn man sich preislich geeinigt hätte, sagte er aus, das sei nicht möglich gewesen. Die Preisdifferenz sei zu gross gewesen (cl. 138 pag. 138.930.30). c) Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er für B42 einen Abnehmer für 100 Gramm Kokain suchte. Er glaubte, mit B41 am 6. Januar 2006 in D5 das Kokaingeschäft abschliessen zu können. Die Aussagen von B41 sind hinsichtlich des Zwecks des Treffens in D5, der Art und der Menge der Drogen sowie der un- terschiedlichen Preisvorstellung konstant und detailreich. Beweismässig ist dem- nach erstellt, dass A1 am 6. Januar 2006 in D5 B41 traf, um zwischen diesem und B42 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% zu vermitteln. 8.3.3 Anstalten-Treffen für die Vermittlung von 400 Gramm Kokain am 26. Januar (rec- te: Februar) 2006 a) Konfrontiert mit dem abgehörten Telefonat vom 26. Februar 2006 sagte A1 in der Einvernahme bei der Kantonspolizei Waadt vom 16. August 2006 aus, er ha- be B42 gesagt, dass jemand interessiert sei und auf „400 Kalbsfilets“ warte, was 400 Gramm Kokain bedeute. Bei dieser Person habe es sich um einen Deut- schen gehandelt, den er in der Schweiz kennen gelernt habe, dessen Name er aber nicht nennen möchte (cl. 29 pag. 13.1.194). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2006 schwächte er die Aussage ab. Er habe einen Deutschen getroffen, mit dem er allgemein über Drogen diskutiert habe (cl. 29 pag. 13.01.264). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er auf die Frage, ob es den Deutschen gegeben habe aus, wenn er so ausge- sagt habe, dann habe es ihn wahrscheinlich schon gegeben (cl. 138 pag. 138.930.9 f.). b) Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er für B42 einen Deutschen Kunden gefunden hat, der an 400 Gramm Kokain interessiert war. Beweismässig ist demnach erstellt, dass A1 im Februar 2006 im Raum D2 zwischen B42 und
78 - einem Deutschen Kunden 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% vermittelte. 8.4 8.4.1 Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG etwa das unbefugte Herstel- len, Lagern, Befördern, Einführen, unbefugtes Veräussern, auf andere Weise einem andern verschaffen oder in Verkehr bringen, das unbefugte Besitzen und Erwerben. Bei den einzelnen Teilhandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, Die Strafbe- stimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 185). 8.4.2 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 Gramm und für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Art. 19 Abs. 2 BetmG er- wähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b), den gewerbsmässigen Handel (lit. c) und Ausbildungsstätten, in denen vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel angeboten, abgegeben oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden (lit. d). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.). 8.4.3 Qualifizierte Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und die Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogen- menge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäu- bungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu be- wirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.). 8.4.4 Vermitteln von Betäubungsmitteln weist die Struktur einer typischen Gehilfen- schaft im Sinne von Art. 25 StGB auf, wird indessen vom Gesetz als selbständi- ge Tat erwähnt. Sie umfasst die Förderung des illegalen Verkehrs durch die Her- stellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 68).
79 - 8.4.5 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizier- te Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135). Die Qualifikation ist gegeben, wenn die Hand- lung ihrem äusseren Erscheinungsbild einen auf Drogenverkehr gerichteten Zweck erkennen lässt, also nicht ebenso gut als Ausdruck einer legalen Hand- lungsabsicht gelten kann (BGE 117 IV 309 E. 1d); als Beispiele werden Erkundi- gungen über Bezugsquellen von Drogen, Auskundschaften der Grenzkontrollen oder das Aufnehmen von Kontakten im Drogenmilieu genannt (BGE 112 IV 106 E. 3b). 8.5 8.5.1 A1 hat am 6. Januar 2006 in D5 zwischen B42 und B41 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% und im Februar 2006 zwischen B42 und einem Deutschen 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% zum Erwerb vermittelt. Damit hat er mehrfach Anstalten getroffen zur Vermittlung (bzw. „auf andere Weise einem verschafft“) einer qualifizierten Menge Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG. Er wusste über die Dro- genmengen Bescheid, welche er vermittelte, und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seines engen Kontaktes mit der Drogendealerin B42 wusste er, dass diese Menge die Gesundheit vieler Personen gefährden kann. 8.5.2 A1 ist schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG.
Datum Betrag Text
04.12.2003 10'150.00 Bancomat Bank C4 D2 04.12.2003 13'000.00 Bank C4 D2 08.12.2003 2'050.00 Bancomat Bank C4 D2 15.12.2003 1'440.00 Bancomat Bank C4 D2 22.10.2003 1'970.00 Bancomat Bank C4 D2 29.12.2003 15'200.00 Bank C4 D2 31.12.2003 43'810.00
05.01.2004 11'980.00 Bancomat Bank C4 D2 05.01.2004 320.00 Bancomat Bank C4 D2 05.01.2004 1'100.00 Bancomat Bank C4 D2 08.01.2004 200.00 Bancomat Bank C4 D2 03.02.2004 13'650.00 Bancomat Bank C4 D2 09.02.2004 1'440.00 Bancomat Bank C4 D2 16.02.2004 1'320.00 Bancomat Bank C4 D2 04.03.2004 150.00 Bancomat Bank C4 D2 08.03.2004 750.00 Bancomat Bank C4 D2 12.03.2004 7'000.00 Bancomat Bank C4 D2 15.03.2004 1'090.00 Bancomat Bank C4 D2 22.03.2004 1'230.00 Bancomat Bank C4 D2 20.04.2004 750.00 Bancomat Bank C4 D2 21.04.2004 2'200.00 Bancomat Bank C4 D2 03.05.2004 790.00 Bancomat Bank C4 D2 03.05.2004 5'780.00 Bancomat Bank C4 D2 07.06.2004 1'170.00 Bancomat Bank C4 D2 16.06.2004 6'000.00 Bancomat Bank C4 D2 04.08.2004 15'000.00 Bancomat Bank C4 D2 05.08.2004 180.00 Bancomat Bank C4 D2 02.09.2004 70.00 Bancomat Bank C4 D2 02.09.2004 9'990.00 Bancomat Bank C4 D2 08.09.2004 180.00 Bancomat Bank C4 D2 04.10.2004 180.00 Bancomat Bank C4 D2 04.10.2004 5'000.00 Bancomat Bank C4 D2 11.10.2004 1'000.00 Bancomat Bank C4 D2 04.11.2004 180.00 Bancomat Bank C4 D2 29.11.2004 1'000.00 Bancomat Bank C4 D2 02.12.2004 1'060.00 Bancomat Bank C4 D2 03.12.2004 3'920.00 Bancomat Bank C4 D2 03.12.2004 15'100.00 Bancomat Bank C4 D2 13.12.2004 1'000.00 Bancomat Bank C4 D2 27.12.2004 1'000.00 Bancomat Bank C4 D2 27.12.2004 2'000.00 Bancomat Bank C4 D2
05.01.2005 180.00 Bancomat Bank C4 D2 06.01.2005 5'500.00 Bancomat Bank C4 D2 06.01.2005 5'500.00 Bancomat Bank C4 D2 18.01.2005 6'000.00 Bancomat Bank C4 D2 18.01.2005 7'000.00 Bancomat Bank C4 D2 19.01.2005 5'000.00 Bancomat Bank C4 D2 28.01.2005 10'000.00 Bancomat Bank C4 D2 02.02.2005 7'000.00 Bancomat Bank C4 D2 08.02.2005 120.00 Bancomat Bank C4 D2 03.03.2005 35'000.00 Bancomat Bank C4 D2 04.03.2005 43'000.00 Bancomat Bank C4 D2 01.04.2005 13'000.00 Bancomat Bank C4 D2 06.04.2005 75'000.00 Bank C4 D2 07.04.2005 9'360.00 Bancomat Bank C4 D2 03.05.2005 24'990.00 Bank C4 D2 04.05.2005 9'700.00 Bancomat Bank C4 D2 04.05.2005 20'000.00 Bancomat Bank C4 D2 09.05.2005 150.00 Bancomat Bank C4 D2 31.05.2005 1'000.00 Bank C4 D2 06.06.2005 1'100.00 Bancomat Bank C4 D2 02.08.2005 1'000.00 Bancomat Bank C4 D2 31.12.2005 279'600.00
06.01.2006 15'000.00 Bancomat Bank C4 D2 08.03.2006 550.00 Bancomat Bank C4 D2 31.03.2006 15'550.00
TOTAL 452'740.00 (Abweichung zur Anklageschrift von Fr. 500.–) Es fällt auf, dass A1 fast alle Einzahlungen über den Bancomaten der Bank C4 D2 abwickelte, vereinzelt sogar solche für über Fr. 30'000.– (3. und 4. März 2005). Von Anfang 2000 bis 6. Januar 2006 hat er von diesem Konto Fr. 527'165.– abgehoben. Gemäss Anklageschrift hat er auf dieses Konto vom 4. Dezember 2003 bis 6. Januar 2006 Fr. 452'240.– einbezahlt. Dem Finanzbe- richt ist zu entnehmen, dass A1 ab diesem Konto am 7. April 2005 den Betrag von Fr. 100'000.– auf die Bank C20 zu Gunsten einer Hypothek der Verwaltung C21 AG überwiesen habe (cl. 4 pag. 5.1.782). 9.2.4 Dem Finanzbericht der Bundeskriminalpolizei ist zu entnehmen, dass die C13 AG im März 1996 an A1 veräussert worden sei (cl. 4 pag. 5.1.831). Die Einnah- men der C13 AG hätten unter anderem aus dem Club C22, Studio C23, Studio C2, Studio C24, Studio C3 und diversen anderen Etablissements gestammt (cl. 4 pag. 5.1.779 f.). 9.2.5 A1 sagte am 17. Oktober 2006 bei der Bundeskriminalpolizei zum Zweck der C13 AG aus, dieser sei das Mieten und die Untervermietung von Wohnungen gewesen (cl. 30 pag. 13.1.306). In Bezug auf die Art von Transaktionen der C13
86 - AG sagte er aus, wenn jemand mit der Postkarte bezahlt habe, sei es auf die Post gekommen und wenn mit der Kreditkarte bezahlt worden sei, sei es auf die Bank C4 oder Bank C5 gekommen. Auf die Frage, mit welchen Zahlungsmitteln die Kunden in den Etablissements bezahlt hätten, sagte er, bar oder mit Kredit- beziehungsweise Postkarte (cl. 30 pag. 13.1.308). Als er gefragt wurde, für wel- che Studios die Einnahmen über die C13 AG abgerechnet worden seien, sagte er aus, dies habe vier Etablissements in D2 betroffen. In D4 das Parterre und die zweite Etage. Weiter das Studio C3 in D1, das Studio C1 in D7 bei D2 und das Studio C2 in D2. Das Studio C25 und das Studio C26 seien durch die Mieter über die Kreditkartenterminals abgerechnet worden (cl. 30 pag. 13.1.309). Als er gefragt wurde, wie es mit dem Objekt in D8 stehe, sagte er, das habe er ganz vergessen (cl. 30 pag. 13.1.310). Im Verlaufe der weiteren Einvernahme wurden noch der Club C22, das Studio C27, der Salon C28, der Salon C29, das Studio C30, der Salon C31, der Salon C32 sowie der Club C33 erwähnt (cl. 30 pag. 13.1.311). Er sei einmal im Monat in den Studios vorbei gegangen und ha- be die Mieteinnahmen in bar abgeholt (cl. 30 pag. 13.1.312). An der Hauptver- handlung vom 21. November 2011 anerkannte er den Anklagevorwurf nicht (cl. 138 pag. 138.930.74). Er verneinte, dass es einen Pneuhandel gegeben ha- be. Auf die Frage, warum auf dem Konto C34 ab 2003 sehr viele Bareinzahlun- gen erfolgt seien, sagte er, sie hätten ab September 2003 eine Bar gehabt. Die Bareinnahmen seien bis Ende April/Mai 2005 auf das Konto einbezahlt worden. Alle grossen einbezahlten Barbeträge hätten aus D9 gestammt. Er habe die Bar- beträge in D2 einbezahlt, da er in D9 kein Konto gehabt habe. Die Einnahmen aus den drei Studios (gemeint: Studio C3, C2 und C1) habe er vor allem bei sich gehabt, um Rechnungen und die Miete zu bezahlen (cl. 138 pag. 138.930.75). Auf die Frage zu den Bareinzahlungen von Fr. 452'240.– auf das Konto C34 sag- te er aus, der grösste Teil stamme aus der Bar C11 in D9, aber auch aus ande- ren Studios. Auf die Frage, warum von 2000 bis anfangs 2006 Fr. 527'165.– in bar abgehoben worden seien, sagte er, die Mieten seien immer in bar bezahlt worden. Zum Hintergrund der Transaktion ab dem Konto C34 am 7. April 2005 von Fr. 100'000.– an die Verwaltung C21 AG sagte er aus, er habe das Geld ab- gehoben und auf ein Konto in D10 zu Gunsten der Verwaltung C21 AG überwie- sen. Es sei um die Liegenschaften in D2 gegangen, die damit erworben worden seien (cl. 138 pag. 138.930.76). Auf die Frage, warum Fr. 16'200.– in seinem Bettsofa gewesen seien, sagte er aus, das sei für die Miete der Liegenschaft in D2 gewesen (cl. 138 pag. 138.930.76 f.). 9.2.6 Beweismässig ist erstellt, dass die Transaktionen im Zusammenhang mit der C13 AG und dem Konto C34 (Anklageziffern 8.2.2 lit. a, b, d, f, g) unter anderem einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren vor der inkriminierten Geschäftspraxis betreffend die Förderung der Prostitution und den Menschenhandel umfassen. Für diesen Zeitraum ist eine Bestrafung wegen Geldwäscherei von vornherein
87 - ausgeschlossen. Mit Blick auf die restliche Herkunft der Bareinlagen auf die Kon- ti der C13 AG und C34 ist nachgewiesen, dass diese aus den verschiedenen Sa- lons von A1 stammten. Der Anklagevorwurf wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandel betrifft aber ausschliesslich die Studios C3, C2 und C1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Bareinzahlungen aus der Geschäftstä- tigkeit von diesen drei Studios stammten. Nicht ausgeschlossen ist, dass die meisten Einzahlungen vom 4. Dezember 2003 bis 6. Januar 2006 auf das Konto C34 (Anklageziffer 8.2.2 lit. c) aus Einkünften der Bar C11 in Luzern herrührten. Aufgrund der Vermischung der Gelder aus den verschiedenen Etablissements mit allfälligen Einkünften aus den Studios C3, C2 und C1 ist die Herkunft der (Verbrechens-) Gelder nicht mehr eruierbar. In Bezug auf die am 28. März 2006 im Büro von A1 beschlagnahmten Gelder von Fr. 19'630.–, wovon Fr. 3'430.– of- fen in Ablageflächen herumlagen und Fr. 16'200.– im Bettsofa versteckt waren (cl. 14 pag. 8.1.11; Pos. 47–50), ergibt sich folgendes: Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er lediglich die Gelder aus den Studios C3, C2 und C1 bar bei sich hatte. Die Einnahmen aus den anderen vermieteten Lokalen benö- tigte er zur Bezahlung seiner Mieten und die Gelder aus der Bar C11 flossen auf das Konto der Bank C4 in D2. Insofern ist die deliktische Herkunft des beschlag- nahmten Bargeldes von Fr. 19'630.– erstellt. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 9.3.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nach- weis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Straf- bar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kri- minelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu verei- teln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereite- lungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes
88 - Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. Au- gust 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grösse- re Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Wäh- rung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Ein- zahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbe- wahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305 bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (Urteil des Bundesge- richts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 mit Verweisungen auf BGE 120 IV 323 E. 3; 122 IV 211 E. 3c; 124 IV 274 E. 3). 9.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Ver- eitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305 bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305 bis StGB N 46, zum Ganzen auch Urteil des Bundes- strafgerichts SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010, E. 3.1). 9.4 9.4.1 Mit Bezug auf das „Drogengeld“ von B42 Die Umwechslungen des Bargeldes von Fr. 46'000.– (Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– und Fr. 16'000.–), welches aus dem Erlös aus Drogenhandel stammte, in Euro am 30. Dezember 2005 und zweimal am 6. Januar 2006 erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. A1 ist wegen seines Wissensvorsprungs und seiner Tatherrschaft als Täter, und nicht nur als Anstifter hinsichtlich der Umwechslungen von A3 beziehungsweise der Eheleute B43 und B44 anzuse- hen. Subjektiv ist der Tatbestand mit Ausnahme der ersten Transaktion zweifellos er- füllt, da A1 um die Herkunft des „Drogengeldes“ wusste. Er wusste daher, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammt. Zudem hat er durch die Art des Umtausches gewusst, dass damit die ursprüngliche Währung nicht mehr nachvollzogen werden kann.
89 - A1 hat sich somit der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 9.4.2 Mit Bezug auf die Gelder aus der Förderung der Prostitution und dem Men- schenhandel Bei den unter dem Bettsofa sichergestellten Fr. 16'200.– handelt es sich um Gel- der aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel und damit aus einem Verbrechen. Durch das Verstecken des Geldes hat A1 eine unzulässige Vereitelungshandlung vorgenommen. In Bezug auf das restliche bei A1 sicher- gestellte Geld von Fr. 3'430.– liegt keine Vereitelungshandlung vor, da dieses of- fen herumlag. Der objektive Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Subjektiv hatte A1 als Vortäter das erforderliche Wissen und den erforderlichen Willen. Er wusste, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammt. Zudem hat er durch das Verstecken des Geldes gewusst, dass er damit die Her- kunft des Geldes verschleiert. Der subjektive Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Damit erfüllen auch die in Anklagepunkt 8.8.2 umschriebenen Tathandlungen den Tatbestand der Geldwäscherei. 9.4.3 a) Die Anklage nennt als anwendbare Norm auch Art. 305 bis Ziffer 2 lit. c StGB, also Gewerbsmässigkeit. Besonders umschrieben wird die Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht. Gemäss der genannten Bestimmung liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Mit Bezug auf das gewaschene „Drogengeld“ gibt es keine Hinweise darauf, dass A1 gewerbsmässig handelte. Vielmehr ist wahrscheinlicher, dass es sich um einen Freundschaftsdienst für B42 handelte. Er führte nämlich von 1995 bis 2003 mit ihr eine unregelmässige intime Beziehung (cl. 29 pag. 13.1.176). b) Mit Bezug auf die Gewerbsmässigkeit ist zu fordern, dass diese sich auf den Erlös aus der Geldwäscherei und nicht auf denjenigen der Vortat bezieht. Ein Eigengeldwäscher verdient daraus nichts mehr und handelt deshalb mit Bezug auf die Geldwäscherei auch nicht gewerbsmässig. Die Gewerbsmässigkeit muss sich in gleicher Weise spezifisch auf die Geldwäscherei beziehen wie die Ban- denmässigkeit. "On ne vise donc pas ici l’hypothèse où le blanchisseur forme une bande avec le ou les auteurs du crime préalable; il doit s’agir d’une bande de blanchisseurs" (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Auflage, Bern 2010, Art. 305 bis StGB N 49; in diesem Sinne auch Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2004.13 vom 6. Juni 2005, E. 2.5.2). A1 ist hinsichtlich der Gelder aus der Förderung der Prostitution und dem Men- schenhandel sogenannter Eigengeldwäscher. Er ist somit mit Bezug auf das „Bordellgeld“ der Geldwäscherei im Sinne des Grundtatbestandes schuldig zu sprechen.
90 - 9.4.4 Bei der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen. Die Verfolgungsverjährung beträgt 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das Verfahren gegen A1 wegen mehrfacher Geldwäscherei ist somit einzustel- len, soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen. A1 hat sich schuldig gemacht, der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB.
92 - 11.2 Wer gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB pornografische Schriften, Ton- oder Bildauf- nahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, la- gert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugäng- lich macht. Die Gegenstände werden eingezogen. Gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder se- xuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände wer- den eingezogen. Der Begriff der Pornografie setzt ein Zweifaches voraus. Zum Einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum Anderen ist erforderlich, dass die Sexua- lität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch ver- gröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch MENG/SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 197 StGB N. 14). Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 und 3 bis StGB sind pornografische Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. Ziff. 3 erwähnt zudem Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen zum Gegenstand haben. Ziff. 3 bis erwähnt pornografische Erzeugnisse mit menschli- chen Ausscheidungen hingegen nicht. Die Auflistung ist jeweils abschliessend (vgl. für Art. 197 Ziff. 3 StGB BGE 121 IV 128 E. 2). Bei der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren muss die sexuelle Handlung direkt und aufdringlich ge- zeigt werden (vgl. BGE 97 IV 99 E. 2b; ferner STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 197 StGB N. 5). Ebenfalls als verbotene harte Pornografie gelten Darstellungen se- xueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten (namentlich, aber nicht
93 - nur sadistische oder masochistische Praktiken) miteinschliessen (MENG/ SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 25). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (MENG/ SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 75). 11.3 Dass der genannte Datenträger auf den Genitalbereich konzentrierte Darstellun- gen nackter Frauen und Männer sowie Darstellungen von Frauen und Männern, teilweise mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen und mit Gewalt enthält, ist aufgrund der in den Akten befindlichen Abbildungen ersichtlich (cl. 120 pag. 69.3–39). A1s Kinder, beide damals unter 16 Jahren, hatten Zugang zur CD. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 197 Abs. 1, 3 und 3 bis StGB sind somit erfüllt. A1 hatte jedoch nicht den erforderlichen Vorsatz, da er vom In- halt der CD keine Kenntnis hatte. A1 ist somit vom Vorwurf der Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 1, 3 und 3 bis StGB freizusprechen.
95 - arbeitete von Mitte Mai 2005 bis Oktober 2005 im Studio C1 sowie von Ende Ja- nuar 2006 bis 28. März 2006 im Studio C3. B45 wurde am 7. Dezember 2004 von der Polizei des Kantons Solothurn im Studio C2 angehalten und am 8. De- zember 2004 mit einer Einreisesperre bis zum 11. Dezember 2006 belegt (cl. 48 pag. 18.9.6). Sie arbeitete von Mitte Oktober 2004 bis 7. Dezember 2004 sowie ab August 2005 für unbestimmte Zeit im Studio C2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 wurde B25 mit einer Einreisesperre bis 2. Juni 2007 belegt (cl. 48 pag. 18.9.34). Sie arbeitete von Ende Mai 2005 mit Unterbruch bis Ende Juni 2005 in den Studios C2 und C1. Am 24. Juni 2005 wurde B15 mit einer Einreise- sperre bis 2. Juni 2007 belegt (cl. 48 pag. 18.9.51). Sie arbeitete ab 20. Juli 2005 bis Ende Dezember 2005 im Studio C3. Zahlreiche weitere Frauen, für welche A1 wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandel schuldig gesprochen wurde, arbeiteten von ca. 2003 bis Anfang 2006 in seinen Etablissements, ob- schon sie alle nicht über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfüg- ten. 12.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 i.V.m. al. 6 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und fakultativ einer Busse bis Fr. 10'000.– bestraft, wer rechts- widrig das Land betritt und hier verweilt und wer im In- oder Ausland die rechts- widrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG wird mit Gefängnis und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG wird zusätzlich zu einer allfälligen Be- strafung nach Abs. 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. Wer zum Zweck des Arbeitserwerbs mit einem Touristenvisum bzw. ohne das bei Erwerbsabsichten notwendige Visum einreist, überschreitet die Landesgren- ze rechtswidrig (BGE 131 IV 174 E. 3 und 4). Der bewilligungsfreie Aufenthalt in der Schweiz als Tourist wird mit der Aufnahme einer nicht gemeldeten bzw. nicht bewilligten Erwerbstätigkeit rechtswidrig, sofern nicht die besonderen Bestim- mungen des Freizügigkeitsabkommens gelten (BGE 131 IV 174 E. 3.2 und 4). Wer ausländische Prostituierte beschäftigt und beherbergt, die als Touristinnen in die Schweiz eingereist und über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung verfügen, erfüllt die Tatbestände des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 und der rechtswidrigen Beschäftigung nach Art. 23 Abs. 4 ANAG (BGE 131 IV 174 E. 4 und 5).
96 - 12.4 A1 hat die Einreise von zahlreichen Frauen durch die Bezahlung beziehungswei- se Vorfinanzierung der Flugtickets oder durch die Organisation des Transports in die Schweiz erleichtert, so dass sie in die Schweiz einreisen und in seinen Studi- os ohne Bewilligung als Prostituierte arbeiten konnten. Er hatte aufgrund der Festnahmen der Prostituierten in seinen Studios Kenntnis, dass A4, A5, B45, B25 und B15 mit Einreisesperren belegt worden waren und keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen hatten. A1 hat zweifellos vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht gehandelt. Dadurch hat A1 den objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG erfüllt. Beim Erleichtern bzw. Vorberei- ten der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens und dem Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung handelt es sich um ein Vergehen. Die Verfol- gungsverjährung beträgt 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das Verfahren ge- gen A1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG ist somit einzustel- len, soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen. A1 hat sich schuldig gemacht mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG.
98 - 14.2.1 A5 bestätigte am 25. August 2006 bei der Bundesanwaltschaft ihre bisherigen Aussagen bei der Bundeskriminalpolizei (cl. 33 pag. 13.4.121). Sie sagte aus, dass sie vom Oktober 2003 bis August 2004, vom 28. Oktober 2004 bis 26. Ja- nuar 2005 und vom 12. April 2005 bis 3. Mai 2005 in der Schweiz gewesen sei. Am 12. April 2005 sei sie in die Schweiz zurückgekehrt. Im Mai sei sie ausge- schafft worden. Am 11. oder 12. Mai 2005 sei sie wieder in die Schweiz geflogen und bis 13. Oktober 2006 in der Schweiz geblieben. Am 28. Januar 2006 sei sie wieder in die Schweiz eingereist (cl. 30 pag. 13.4.12 f.; pag. 13.4.28 f.; pag. 13.4.34; pag. 13.4.121 ff.). Bei der Einvernahme vom 11. April 2007 bestä- tigte sie die Einreisen in die Schweiz und Aufenthalte in den Studios C3, C2 und C1 (cl. 33 pag. 13.4.144 ff.). Die Einreisesperre-Verfügung datiert vom 4. Mai 2005 (cl. 48 pag. 18.9.99). Der Sachverhalt ist erstellt. 14.2.2 A5 sagte am 18. Mai 2006 aus, A1 habe das Geld für die Pässe überwiesen und sie habe es den Mädchen weitergegeben (cl. 33 pag. 13.4.40). A1 habe ihr das Geld geschickt. Sie habe dann mit den Mädchen abgemacht und sei mit ihnen zum Passbüro gegangen um Pässe zu machen (cl. 33 pag. 13.4.59). Sie habe die Codes für die Tickets von A4 erhalten. Sowohl das Geld für die Koffern wie auch die Vorzeigedollars habe ihr A1 geschickt (cl. 33 pag. 13.4.60). Auf Frage, welche Frauen sie für A1 organisiert habe, nennt sie unter anderem B5, B45, B12 und B4 (cl. 33 pag. 13.4.83 ff.). Bei der Einvernahme vom 11. April 2007 anerkannte sie den Anklagevorwurf (cl. 33 pag. 13.4.145 ff.). B12 sagte aus, A5 habe alles für ihre Reise in die Schweiz vorbereitet. Sie habe Geld gewechselt, Pässe und Flugtickets beschafft (cl. 24 pag. 12.12.27). B4 sagte aus, A5 habe von Brasilien aus alles über A1 organisiert (cl. 23 pag. 12.6.26). Der Sachverhalt ist erstellt. 14.3 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG kann auf Erwägung 12.3 verwiesen werden. 14.4 A5 hatte Kenntnis, dass gegen sie eine Einreisesperre bestand. Sie reiste trotz- dem wissentlich und willentlich in die Schweiz und arbeitete hier ohne Bewilli- gung. Dadurch hat sie in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 ANAG erfüllt. Zudem hat sie den objektiven und subjektiven Tat- bestand von Art. 23 Abs. 2 ANAG erfüllt, da sie bewusst und in Bereicherungs- absicht die Einreise von zahlreichen Frauen durch Übermitteln von Codes für den Bezug der Flugtickets und Geld erleichterte, so dass die Frauen in die Schweiz einreisen und in den Studios von A1 ohne Bewilligung als Prostituierte arbeiten konnten. Beim rechtswidrigen Einreisen und Verweilen sowie beim Er- leichtern der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens handelt es sich um ein Vergehen. Die Verfolgungsverjährung beträgt 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das Verfahren gegen A5 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG ist
99 - somit einzustellen, soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen. A5 hat sich schuldig gemacht wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG.
StGB die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstra- fe. Da sich bei A3 eine pekuniäre Sanktion als angemessen erweisen wird, ist das neue Recht anzuwenden. 15.2 15.2.1 a) Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwi- schenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges; die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponen- te umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten
101 - nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht, ferner die Strafempfindlichkeit. b) Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Recht bringt gegenüber der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB (E. 16.2.1 a) materiell keine Änderungen. Das neue Recht übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, was bisher ge- mäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskri- terien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkungen auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist: Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 15.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 68 Abs. 1 aStGB). 15.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 68 Abs. 1 aStGB) ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlrei- chen Verweisungen). 15.2.4 Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (ACKERMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB N. 38). Ungleichartige Strafen sind nebeneinander auszufällen (Urteil des Bundesge- richts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4). Das gilt auch nach altem Recht.
102 - 15.3 A1 15.3.1 A1 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Anklagepunkte A.I.3 und 4), des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend. Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Der fakultative Strafmilderungs- grund von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG findet vorliegend minimal Anwendung, da A1 bei der Vermittlung der Drogen lediglich einen Gefälligkeitsdienst leistete. Die Strafandrohung von Art. 195 Abs. 3 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 196 Abs. 1 aStGB auf Zuchthaus (20 Jahre) oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten und einer Busse, diejenige von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafe (20 Jahre), womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, jedoch gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG eine Strafmilderung möglich ist, wonach der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden ist (Art. 66 Abs. 1 aStGB), diejenige von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 23 Abs. 1 ANAG auf Gefängnis bis zu sechs Monaten und einer fakultativen Busse bis zu Fr. 10'000.–, diejenige von Art. 23 Abs. 2 ANAG auf Gefängnis und Busse bis zu Fr. 100'000.– und diejenige von Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG, zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Abs. 1, für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer auf Busse bis zu Fr. 5'000.–. Der Menschenhandel ist die am schwersten wiegende Tat und somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 20 Jahren und zwingend eine Busse. 15.3.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A1 während rund vier Jahren eine Vielzahl von verschiedenen Delikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rotlichtmilieu verübte. Am meisten Gewicht kommt dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution zu. A1 war die treibende Kraft und Hauptprofi- teur seines Geschäftes mit der „Handelsware Mensch“. Dabei ging er äusserst planmässig und professionell vor. Er hat Strukturen geschaffen, welche ihn nach aussen hin als Vermieter von Häusern erscheinen liessen. Er nahm aber beim Prostitutionsgeschäft die absolut tragende Rolle ein, da ohne sein Know-how das Geschäftsmodell nicht funktioniert hätte. "Er war der grosse Chef..." (cl. 79 pag. 28.0054). Die Art und Weise der Tatausführung war raffiniert organisiert, was die gezielte Rollenverteilung mit den Studioverantwortlichen belegt. Er in- struierte A2, A4 und A5, wie diese die Prostituierten zu kontrollieren hatten. Er di-
103 - rigierte den Geschäftsablauf in seinen Studios und profitierte durch die Ausbeu- tung der Frauen finanziell am meisten. Sein erniedrigendes und durch nichts zu rechtfertigendes Schuldenabbausystem war äussert verwerflich. Dadurch hat er die Frauen schamlos ausgebeutet. A1 wusste genau, dass ihm die vorwiegend nicht gebildeten, sprachunkundigen und mittellosen Frauen aus Brasilien durch das Schuldenabbausystem hilflos ausgeliefert waren und von ihm finanziell ab- hängig wurden. Dies verleiht seiner Vorgehensweise eine besonders perfide No- te. Ihm war als langjähriger Bordellbetreiber bewusst, dass er mit diesem Vorge- hen die Notlage der Frauen ausnutzte und die Grenzen des Erlaubten längst hin- ter sich gelassen hatte. Dieses Verhalten ist in hohem Mass menschenverach- tend und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Sein übriges Verhalten gegenüber den Frauen war sehr erniedrigend, da er zumindest einige von ihnen gezielt von der Aussenwelt abschottete. Um zu verhindern, dass seine illegalen Machenschaften entdeckt wurden, gab er den Frauen strikte Anweisungen, wie sie sich im Falle von Kontrollen zu verhalten hätten. Er hat veranlasst, dass die jungen Frauen mit Touristenvisum und Vorzeigegeld in die Schweiz reisen konn- ten. In seinen Studios hat er sie unter sklavenähnlichen Bedingungen ohne Be- willigung und unter ständiger Aufsicht der Prostitution nachgehen lassen, wobei es ihm völlig egal war, dass einige von ihnen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht bestraft wurden. Insgesamt lebte die Mehrheit der Frauen in grosser seelischer Not. Der verschuldete Erfolg wiegt schwer. Sein Beweggrund war rein egoistisch und profitorientiert. Insgesamt ist sein Verhalten gegenüber den Prostituierten abstossend, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Die ANAG-Delikte sowie die Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Bordellgel- dern hängen als Begleitdelikte mit seinen Studios zusammen, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben. Bei der Geldfäl- schung fällt bezeichnenderweise auf, dass er nicht einmal Bedenken hatte, sei- nen Schwager dazu anzustiften, was negative Rückschlüsse auf seinen Charak- ter zulässt. Lediglich leicht straferhöhend wirken sich die Drogendelikte aus, da er nicht aus eigennütziger und profitorientierter Motivation handelte. Lediglich minimal strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu würdigen. Im Lichte dieser Faktoren liegt ein erhebliches Verschulden vor. 15.3.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A1 vor seiner Tätigkeit als Bordellbetreiber ein unauffälliges Leben (cl. 30 pag. 13.1.496; cl. 47 pag. 18.7.65–66; cl. 138 pag. 138.251.7–9; cl. 138 pag. 138.930.2–5). Er wurde im Kanton Solothurn geboren. Er hat Schwestern und Brüder. Er besuchte 8 Jah- re die Schule und hat im Jahre K11 erfolgreich die Metzgerlehre abgeschlossen. Anschliessend absolvierte er eine Kochlehre und arbeitete dann in einer Metzge- rei. Die RS absolvierte er bei den Versorgungstruppen. Danach arbeitete er als Koch und anschliessend in verschiedenen Metzgereibetrieben. In einem dieser Betriebe hat er seine Frau kennengelernt. Von 1983 bis 1994 hat er selbständig
104 - mit seiner Frau eine Metzgerei geführt. Die Metzgerei musste er aus finanziellen Gründen aufgeben. Ab anfangs 1995 bis 1996 war er im Aussendienst für die Firma C36 in D12 tätig. Während dieser Zeit hat er damit begonnen, im Bereich der Prostitution Wohnungen zu mieten und zu vermieten. A1 heiratete im Jahre K12. Seit 1995 wohnt er mit der Familie in D7 bei D2. Das Verhältnis zu seinen Kindern ist gut. Er lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er ist Mitglied eines Ver- eins in D2. Er war nach der Untersuchungshaft in psychiatrischer Behandlung. Bei der Ver- handlung sagte er aus, er habe keine gesundheitlichen Probleme mehr. Gemäss Strafregisterauszug vom 12. Mai 2011 (cl. 138 pag. 138.231.3 f.) wurde A1 mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 6. März 2006 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, zu einer Busse von Fr 100.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 1 Jahr, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil. Am 15. Januar 2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 400.–, verurteilt. Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Gemäss Steuererklä- rung 2009 hat A1 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (cl. 138 pag. 138.271.39). Er arbeitet im Mandatsverhältnis für einen Kollegen und bei Bauern als Metzger und wird für diese Tätigkeiten in Naturalien entlöhnt. Er wird nicht vom Sozialamt unterstützt und erhält keine Renten oder Zusatzleistungen. Die Familie lebt hauptsächlich vom Einkommen der Ehefrau von A1. Dieses be- trägt laut Lohnausweis und Steuererklärung 2009 netto Fr. 34'012.– jährlich (cl. 138 pag. 138.271.39, 48). Die Krankenkasse beträgt Fr. 200.–. A1 hat gemäss eigener Auskunft kein Vermögen, aber Schulden, die er nicht beziffern konnte (cl. 138 pag. 138.930.2–4). b) Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dem Angeklagten ist demge- genüber zu Gute zu halten, dass der Führungsbericht zu keinen Beanstandun- gen Anlass gibt (cl. 138 pag. 138.251.5): Das Vorleben ist im Übrigen weder strafmindernd noch –erhöhend zu berücksichtigen, da A1 keine aussergewöhnli- chen Erschwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte. A1 hat das illegale Prostitutionsgeschäft stets kategorisch abgestritten. Er zeigte über Jahre absolut keine Einsicht und versuchte vielmehr sämtliche Straftaten zu bagatellisieren. Es ist ihm deshalb nicht zu glauben, wenn er erst beim Schlusswort zu Protokoll gibt, dass er sich bei allen Betroffenen ausdrücklich entschuldigen möchte, dass sie wegen ihm leiden mussten (cl. 138 pag. 138.920.33). Schliesslich verkennt er
105 - mit seiner Einschätzung, dass zahlreiche Frauen die erniedrigenden Erlebnisse in seinen Studios bei Weitem noch nicht verarbeitet haben (E. 18.5.3). 15.3.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbe- zug aller straferhöhenden und –mindernden (lediglich Führungsbericht) Umstän- de scheint eine Einsatzstrafe von 3 Jahren und eine Busse von Fr. 5'000.– an- gemessen. Die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Förderung der Prostitu- tion in zwei Anklagepunkten, die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mehrfache Geldwäscherei sowie die mehrfa- chen Widerhandlungen gegen das ANAG bilden Grund zu angemessener Erhö- hung der Strafe. Die Straferhöhung wegen der mehrfachen Förderung der Prosti- tution muss aufgrund der zahlreichen Frauen, welche der Prostitution zugeführt wurden, sowie dem langen Deliktszeitraum erheblich ausfallen. 15.3.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (49 Abs. 2 StGB, Art. 68 Abs. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Voll- zugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vor- schriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Straf- art und Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB (Art. 68 Abs. 1 aStGB) ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung be- misst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zu- satzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2d). Die Dauer der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Straftaten ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypo- thetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 15.3.6 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, liegt zum einen die Rechtsfigur der retro- spektiven Konkurrenz vor (E. 15.3.5), zum anderen gewöhnliche Konkurrenz mit einer oder mehreren neuen Taten. Allerdings „sind die Straftaten vor und jene nach einer früheren Verurteilung indes nicht getrennt zu beurteilen und dann zu kumulieren. Es ist vielmehr auch hier eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Berechnung Tatgruppen gebildet werden, teilweise als Zusatzstrafe zum frühe- ren Urteil“ (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 76 mit Hinweisen). „Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe mit Blick auf Taten, die teils vor und teils nach der frühe- ren Verurteilung verübt wurden, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Ist
106 - die vor der früheren Verurteilung begangene Straftat schwerer als die nachher begangene, ist die Dauer der für die frühere schwerste Straftat auszusprechende Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der späteren Tat angemessen zu erhöhen. Ist dagegen die nach der früheren Verurteilung verübte Straftat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine – hypothetische – Zusatzstrafe auszufällen ist“ (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 77, mit Nachweis der Bundesgerichtspraxis; vgl. TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008, Art. 49 StGB N. 20). Die Erhöhung um die Zusatzstrafe erfolgt nach der Strafzu- messungsregel von Art. 68 Abs. 1 aStGB (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es kann daher die Zusatzstrafe nicht einfach zur selbständigen Strafe für die späteren Straftaten hinzugezählt werden (Kumulation), sondern letztere muss angemessen und nach Massgabe der Zusatzstrafen erhöht und so die Gesamtstrafe gebildet werden (Asperationsprinzip; so Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006, E. 4.2.1). Dabei soll die Erhöhung umso geringer ausfallen, je enger der zeitli- che, sachliche und situative Zusammenhang unter den Einzeltaten und je stärker ihre tätersubjektive Basis ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 49). Bei meh- reren Taten vor und nach einer früheren Verurteilung muss das Gericht zunächst „eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Ta- ten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Ver- urteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Ge- samtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe“ (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 77, mit Verweisungen). 15.3.7 A1 wurde am 28. Januar 2005 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Das Urteil ist in Rechts- kraft erwachsen. Er hat die heute zu beurteilenden Straftaten teils vor, teils mehrheitlich nach diesem Urteil begangen, so dass eine partielle Zusatzstrafe zu fällen ist. Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung würde der mehrfache Menschenhandel die schwerste Tat mit der höchsten verwirkten Ausgangsstrafe darstellen, die in- folge der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG angemessen zu erhöhen wäre (Art. 68 Abs. 1 aStGB). Dabei hängen der mehrfache Menschenhandel und die mehrfache Förderung der Prostitution im Tatmuster auf das Engste zusammen und entspringen einem analogen Handlungsimpuls; die ANAG Delikte, die Geld- fälschung und die Geldwäscherei betreffend des Geldes aus den Bordellen sind
107 - reine Begleittaten. A1 hat den mehrfachen Menschenhandel sowie die mehrfa- che Förderung der Prostitution in der Zeit von Mitte 2001 bis Ende März 2006 begangen. Die meisten Delikte beging er ab anfangs 2005. Rund 1/5 bis 1/6 die- ser Delikte fallen in die Zeit vor der Grundstrafe. Nach dem Urteil des Kantons Solothurn beging er die restlichen Delikte aus dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution, die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, die mehrfache Geldwäscherei sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG. Der Tatkomplex nach dem Urteil des Kantons Solothurn ist aufgrund der Vielzahl der Delikte insgesamt schwerer wiegend. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet somit die hier zu ahndende Tatgruppe nach der ersten Verurteilung, darunter als schwerste Tat der mehrfache Men- schenhandel. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren (E. 15.3) und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips ist für die Delikte nach der ersten Verur- teilung eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.– angemessen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der Taten vor der ersten Verurteilung würde der mehrfache Menschenhandel die schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer in- folge der mehrfachen Förderung der Prostitution und der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei durch den Kanton Solothurn in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Die gewerbsmässige Hehle- rei ist zwar nicht zu verharmlosen; jedoch kommt diesem Verbrechen im Ver- gleich zum Menschenhandel und zur Förderung der Prostitution nur eine unter- geordnete Bedeutung zu. In Berücksichtigung dessen und der Zumessungsfakto- ren für die heute beurteilten Delikte (E. 15.3) ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle vor der früheren Verurteilung begangenen Taten von 2 ½ Jahren und ei- ner Busse von Fr. 5'000.– angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatz- strafe von rund 2 Jahren und 3 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.–. 15.3.8 Nunmehr ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Taten nach dem Urteil des Kantons Solothurn wegen der vorher begangenen durch Asperation zu erhöhen. Bei der Festsetzung der konkreten Sanktion ist eine Strafzumessung erforder- lich, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, wobei der Richter sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben und gleichzeitig die klaren gesetzlichen Schranken zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2007 vom
108 - 15.3.9 Nach dem Gesagten ist A1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 487 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005, so- wie einer Busse von Fr. 10'000.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Mo- naten zu bestimmen ist. Die Strafe ist durch den Kanton Solothurn zu vollziehen. 15.4 A2 15.4.1 A2 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Anklagepunkte A.III. 1 und 2) sowie des mehrfachen Menschenhandels gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.III. 3) schuldig befunden wor- den. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus. Andere Strafschärfungsgrün- de sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe. In Bezug auf die Strafandrohungen für den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution sowie den Strafrahmen kann auf Erwägung 15.3.1 verwiesen werden. 15.4.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A2 über die lange Zeit von Juni 2001 bis Ende 2004 die Studioverantwortliche im Studio C3 war. Sie war die „rechte Hand“ (bzw. „...die Frontperson, die alles regeln musste.“ [cl. 22 pag. 12.2.13]) von A1. Sie gewährleistete den reibungslosen Ablauf des illegalen Prostitutionsgeschäfts. Gegen aussen war sie die vorgeschobene Mieterin. Sie war in die illegalen Geschäftspraktiken von A1 involviert und hat von der Ausbeu- tung der betroffenen Frauen ebenfalls finanziell profitiert. Für ihre Oberaufsicht im Salon bekam sie von A1 Fr. 200.– pro Tag, was eindrücklich belegt, welchen wichtigen Stellenwert sie im inkriminierten Geschäftsmodell innehatte. Sie hatte Kenntnis vom illegalen Schuldenabbausystem, da sie den Prostituierten das Geld abnahm und es A1 gab (cl. 138 pag. 138.930.67). Ihr war bewusst, dass die Frauen durch das Schuldenabbausystem auf menschenunwürdige Weise ausgebeutet wurden. Sie empfand das System sogar selber als ungerecht. Ge- rade deshalb wäre es ihr zuzumuten gewesen, aus dem Bordellbetrieb auszu- steigen. Sie erniedrigte die im Studio tätigen Frauen, indem sie sie anschrie. Ihre Kontakte zu Brasilien haben massgeblich dazu beigetragen, dass über 20 (cl. 22 pag. 12.1.3 ff. – cl. 33 pag. 13.4.113) nicht gebildete, sprachunkundige und mit- tellose Frauen teilweise unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – so das Ver- sprechen, als Kindermädchen arbeiten zu können (cl. 22 pag. 12.1.3) – als Pros- tituierte in die Studios A1s kamen und durch das auferlegte Schuldenabbausys- tem in ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis gerieten. A2s Beweggrund war rein finanziell und egoistisch motiviert. Ihr Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Lediglich sehr leicht strafmindernd ist der Einsatz des ver- deckten Ermittlers zu berücksichtigen. Das Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht.
109 - 15.4.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A2 ein unauffälliges Le- ben (cl. 34 pag. 13.5.121–127; cl. 34 pag. 13.5.134–138; cl. 138 pag. 138.252.5– 6; cl. 138 pag. 138.930.19–22). Sie wurde in Kap Verden/CV geboren. Sie hat vier Geschwister. Sie hatte eine glückliche Kindheit. Nach der Schule machte sie während zwei Jahren eine Lehrerinnenausbildung, welche sie aber nicht ab- schloss. Sie zog dann mit ihrem ersten Mann und den zwei gemeinsamen Kin- dern nach Portugal. Danach hat sie in mehreren Ländern in Europa im Gastge- werbe gearbeitet. 1984 kam sie in die Schweiz und arbeitete als Zimmermäd- chen. Ab 1986 arbeitete sie im Kanton Solothurn zuerst in Fabriken, und dann ab 1992 mehrheitlich im Gastgewerbe. 1986 heiratete sie. Seit 2002 ist sie geschie- den. An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte sie aus, dass sie seit drei Monaten mit ihrem Partner zusammen lebt. Gemäss Strafregisterauszug vom 12. Mai 2011 (cl. 138 pag. 138.232.3) ist A2 einschlägig vorbestraft, so wurde sie mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 8. Mai 2007 wegen mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 2000.–, bestraft. Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2009 (cl. 138 pag. 138.272.20–23) hat sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie ist arbeitslos und erhält eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 1'380.–. Sie erhält keine Unterhaltsbeiträge von ihrem Ex-Mann. Sie bezahlt die Wohnung mit ihrem Lebenspartner hälftig. Die Krankenkasse bezahlt das Sozialamt. Sie hat kein Vermögen, aber nach eigenen Angaben Schulden von Fr. 100'000.–. b) Die Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Das Vorleben fällt ansonsten we- der strafmindernd noch –erhöhend ins Gewicht, da A2 keine aussergewöhnli- chen Erschwernisse im Leben und der Ausbildung hatte. Zugunsten von A2 spricht, dass sie sich seit mehr als sechs Jahren klaglos verhalten hat. Zu ihren Taten verhält sie sich neutral und sie zeigt keine spezielle Reue. 15.4.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbe- zug der Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die mehrfache Förderung der Prostitution in zwei Anklagepunkten bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller genannter Faktoren ist bei A2 eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine
110 - Busse von Fr. 1'000.– angemessen, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestimmen ist. 15.4.5 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten. 15.4.6 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteil- te für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass A2 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Sie lebt mit einem Lebenspartner und hat Kinder. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Die Taten, die der Vorstrafe zugrunde liegen, beging sie vor über sechs Jahren unmittelbar nach dem Ausstieg aus A1s Salon. Dadurch sind die Taten zwar nicht zu bagatellisie- ren, aber als solche lassen sie nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel der Beschuldigten schliessen. Jedenfalls sind wegen der Vorstrafe die strenge- ren Voraussetzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Letztlich hat ihr Verhalten nach dem Urteil des Amtsgerichtsprä- sidenten Thal-Gäu 8. Mai 2007 gezeigt, dass sie von ihrem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Seither hat sie sich wohl verhalten und ist offensichtlich gewillt, ihrem Leben eine positive Wendung zu geben. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. 15.4.7 A2 ist mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersu- chungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–, für welche eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu bestimmen ist. 15.5 A3
111 - 15.5.1 A3 ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig befunden worden. Die Strafdrohung von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 15.5.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A3 als jahrelanger Freund von A1 diesem mit der Geldwäsche einen Gefälligkeitsdienst erwies. Als enger Ver- trauter von A1 kannte er die illegale Herkunft des Geldes. Er hat das von A1 initi- ierte illegale Geschäft zielgerichtet mitgetragen. Die Art und Weise der Vorge- hensweise war geschickt, indem er das Geld bei verschiedenen Banken wech- selte, was aber letztlich auf die Idee von A1 zurückzuführen war. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist angesichts der geringen Wechselsumme eher klein. Lediglich leicht strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Die kriminelle Energie und das Verschulden sind insgesamt ge- ring. 15.5.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A3 ein unauffälliges Le- ben (cl. 31 pag. 13.2.133–139; cl. 47 pag. 18.7.67–68; cl. 138 pag. 138.930.24– 26; cl. 138 pag. 138.233.3; cl. 138 pag. 138.253.6–8). A3 wurde in D2 geboren. Er hat Brüder und eine Schwester, zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Er wuchs in D13 auf und hatte eine glückliche Kindheit. Er hat sechs Jahre die Pri- marschule und dann zwei Jahre die Oberstufe in D13 besucht. 1964 begann er eine Lehre als Elektromonteur und schloss diese 1968 erfolgreich ab. Ab Juni 1978 bis zu seiner Pensionierung am 31. Oktober 2006 arbeitete er bei der Fir- ma C37 in D2. 1990 hat er geheiratet. 2000 wurde die Ehe geschieden. Seit der Scheidung lebt er alleine in D13. Es geht ihm gesundheitlich gut. Er ist nicht vor- bestraft. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse sagte er an der Hauptver- handlung vom 8. Juni 2011 aus, er bekomme monatlich Fr. 3'500.– von der AHV und der Pensionskasse und hat zusätzliche Mieteinnahmen von monatlich Fr. 600.–. Die Krankenkasse beträgt Fr. 250.–. Er hat keine Unterstützungspflich- ten. b) Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da er kei- ne aussergewöhnlichen Erschwernisse in der Jugend oder Ausbildung hatte. Seit der Tat hat er sich wohl verhalten. Der Führungsbericht des Regionalgefängnis- ses Bern ist gut. Gegenüber der Tat verhält er sich neutral und er zeigt keine spezielle Reue. 15.5.4 Unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden (lediglich Führungsbe- richt) Umstände scheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.– ange- messen. 15.5.5 In Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug kann auf Erwägung 15.4.6 verwiesen werden.
112 - Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass A3 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten er- sichtlich. Die Tat lässt nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel des Be- schuldigten schliessen. Seine Tat ist als einmalige Entgleisung zu betrachten. Seither hat er sich wohl verhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. 15.5.6 Nach dem Gesagten ist A3 zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die aus- gestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. 15.6 A4 15.6.1 A4 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt strafschär- fend. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Strafandrohungen von Art. 195 Abs. 3 StGB, Art. 196 Abs. 1 aStGB, Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG, den Ausgangspunkt der Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf Erwägung 15.3.1 verwiesen werden. 15.6.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A4 über einen relativ langen Zeitraum von Februar 2005 bis März 2006 Studioverantwortliche, namentlich im Studio C1 war. Sie wurde immer mehr zur rechten Hand von A1 (cl. 28 pag. 12.51.15; pag. 12.51.9). A4 war organisatorisch im Prostitutionsgeschäft mit eingebunden, indem sie die Frauen instruierte und A1s Befehle umsetzte. Als Geliebte von A1 (cl. 24 pag. 12.12.34; cl. 28 pag. 12.51.15) nahm sie in seinem Geschäftsmodell eine wichtige Funktion ein und genoss zu Lasten der Prostitu- ierten zahlreiche Privilegien. Ihre Gefühle für A1 und die daraus resultierende emotionale Abhängigkeit von A1 machen ihr Verhalten nicht straflos, sind aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Sie unterstützte A1 tatkräftig, führte des- sen Befehle aus und war in die illegalen Geschäftspraktiken bestens eingeweiht. Sie hat zum Funktionieren des Menschenhandels und des illegalen Prostituti- onsgeschäftes wesentlich beigetragen. Durch ihre Kontakte nach Brasilien hat sie dafür gesorgt, dass ständig junge, meist ungebildete Brasilianerinnen aus ärmlichen Verhältnissen rekrutiert werden konnten. Sie instruierte die neu an- kommenden Frauen über die Abläufe im Studio. Besonders stossend ist, dass sie aus eigener Erfahrung wusste, wie schlimm es war, sich für A1 zu prostituie- ren. Dennoch trug sie zu Lasten ihrer Landsfrauen dazu bei, das illegale und er- niedrigende Schuldenabbausystem durchzusetzen. Ihr Beweggrund war nebst der emotionalen Abhängigkeit von A1 auch egoistischer und finanzieller Natur.
113 - Lediglich sehr leicht strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Ihr Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht. 15.6.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A4 vor ihrer Tätigkeit als Studioverantwortliche ein unauffälliges und ärmliches Leben (cl. 32 pag. 13.3.21). Sie wurde in Belo Horizonte in Brasilien geboren. Sie hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Sie hatte kein Geld, um ein Studium zu finanzieren. Sie arbeitete unter anderem in einer Kleiderfabrik, als Haushaltshilfe, als Wäscherin und auf einer Baustelle. Um mehr zu verdienen, hat sie an den Wochenenden Putzarbeiten gemacht. Sie hat monatlich umgerechnet ca. Fr. 250.– verdient. Mit ihrem Verdienst hat sie ihre Familie und ihre zwei Kinder unterhalten. Sie ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Sie lebt wieder in Brasilien. Sie hat Angst, dass A1 aus Rache jemandem befiehlt, sie umzubringen (cl. 32 pag. 13.3.241). b) Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten. Der Füh- rungsbericht des Regionalgefängnisses Thun ist gut (cl. 138 pag. 138.254.2–3). Sie ist einsichtig und anerkennt, Fehler gemacht zu haben (cl. 32 pag. 13.3.241). Sie bereut ihre Taten aufrichtig. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. 15.6.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und Aus- gangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten und eine Busse von Fr. 250.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Förderung der Prostitution sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Die ANAG Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, spielen aber vorliegend eine eher untergeord- nete Rolle. In Anbetracht all dessen erscheinen eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten und eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für die Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen. 15.6.5 In Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug kann auf Erwägung 15.4.6 verwiesen werden. Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass A4 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten er- sichtlich. Ihre Taten lassen nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel schliessen. Ihre Taten sind als Entgleisung zu betrachten. Letztlich hat ihr Ver- halten nach den Taten gezeigt, dass sie vom kriminellen Verhalten Abstand ge- nommen hat. Seither hat sie sich wohl verhalten und ist offensichtlich gewillt, ihrem Leben eine positive Wendung zu geben. Sie bereut die Taten aufrichtig. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
114 - 15.6.6 Nach dem Gesagten ist A4 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 443 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen ist. 15.7 A5 15.7.1 A5 ist des mehrfachen Menschenhandels gemäss Art. 196 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschär- fend aus. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht er- sichtlich. In Bezug auf die Strafandrohungen für den Menschenhandel und die ANAG De- likte, die schwerste Tat und den Strafrahmen kann auf Erwägung 15.3.1 verwie- sen werden. 15.7.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A5 für A1 vor allem in der Organisation der jungen Frauen wichtig war. Durch ihre Kontakte nach Brasilien hat sie dafür gesorgt, dass ständig junge, meist nicht gebildete Brasilianerinnen aus zumeist sehr armem oder zumindest wirtschaftlich sehr schwierigem Umfeld rekrutiert werden konnten. Sie unterstützte damit A1 tatkräftig und war ein wich- tiges Glied in der Kette des Menschenhandels. Sie kannte A1s menschenunwür- diges Prostitutionsgeschäft mit dem Schuldenabbausystem aus eigener Erfah- rung, sorgte sie doch mit Unterbrüchen über den relativ langen Zeitraum vom
116 - nahmen“ im Sinne von Art. 66–73 StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 aStGB). 16.2 Der mit Verfügung vom 31. August 2007 beschlagnahmte Kokaintester und die CD mit pornografischem Inhalt sind somit in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB einzuziehen und zu vernichten. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten nach Rechts- kraft des Urteils herauszugeben. 16.3 16.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB (Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB (Art. 59 Ziff. 1 al. 2 aStGB) ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB). Entscheidend ist der tatsächlich erlang- te Vermögenswert, denn nur dieser kann mittels einer Ersatzforderung maximal abgeschöpft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 und 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ab- sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Eingliederung des Betroffenen ernstlich hindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB). 16.3.2 Am Domizil von A1 sowie in den Studios C2, C1 und C3 wurden insgesamt Fr. 25'735.10 beschlagnahmt (cl. 15 pag. 8.7.14 ff.; pag. 8.7.40 f.). Dabei handelt es sich nachweislich um Deliktserlös, der im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB ein- zuziehen ist. 16.3.3 Die kriminelle Herkunft der weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte ist nicht erwiesen. 16.3.4 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die genaue Höhe des Um- satzes, welcher durch die strafbaren Handlungen in den drei Studios erzielt wur-
117 - de. Die mittels mehrfacher Förderung der Prostitution und dem mehrfachen Menschenhandel erwirtschafteten Vermögenswerte sind grösstenteils nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (Art. 59 Ziff. 1 aStGB) ausscheidet und eine Ersatzforderung festzusetzen ist. Der illegale Erlös ist wie folgt zu schätzen: A1 führte das illegale Prostitutionsgeschäft rund 4 ½ Jahre. Eine Hochrechnung der BKP gestützt auf die videoüberwachte Kun- denfrequenz im Studio C3 im Juni 2005 hat einen monatlichen Umsatz von Fr. 33'200.– ergeben (cl. 16 pag. 9.2.79). Alleine der illegale Erlös aus dem Stu- dio C3 liegt somit bei Weitem über einer Million Franken. Schliesslich ist der ef- fektive Deliktserlös noch um einiges höher, sofern der Umsatz aller drei Studios berücksichtigt wird. Der exakte Deliktserlös ist aber letztlich nicht relevant, da die gesamte Summe bei A1 und A2 uneinbringlich ist. Zu Lasten von A1 und zu Gunsten der Eidgenossenschaft ist daher die Ersatzforderung reduziert auf Fr. 600'000.– festzusetzen. Die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegen A2 ist ebenfalls zu reduzieren und auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Bei A4 und A5 ist von einer Ersatzforderung abzusehen, da diese uneinbringlich wäre. Bei A1 hat die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006 Bankkonten im Umfang von Fr. 81'986.54 beschlagnahmt (cl. 10 pag. 7.2.58 ff.; cl. 11 pag. 7.4.73 ff.). Die Gelder auf den Konti sind vermischt, und können daher nicht eingezogen werden. Dieser Vermögenswert sowie die übrigen beschlag- nahmten Vermögenswerte von A1 stehen aber für die Durchsetzung der Ersatz- forderung zur Verfügung. Bei A2 wurden am 11. Oktober 2006 Fr. 2'350.– be- schlagnahmt. Bei diesem Betrag ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass er nicht durch eine Straftat erlangt worden ist; eine Einziehung scheidet somit aus. Dieser Vermögenswert steht aber für die Durchsetzung der Ersatzforderung ge- gen sie zur Verfügung. 16.3.5 Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB) als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich in ihrer Natur und Tragweite von der her- kömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wir- kung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Viel- mehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Die Be- schlagnahme der übrigen Vermögenswerte von A1 bleibt daher im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung gegen ihn aufrecht erhalten. Entgegen dem Wortlaut von Ziffer VI. 3 des Dispositivs ist das bei A2 beschlagnahmte
118 - Bargeld von Fr. 2'350.– nicht einzuziehen, sondern die Beschlagnahme bleibt im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung gegen sie aufrecht erhalten.
119 - auf Schadenersatzansprüche, sondern bezieht sich auch auf die Leistung von Genugtuung (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, 5. Aufl., Art. 50 OR N. 9). Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 OR N. 17). b) Als Schädiger kommen ausschliesslich A1 und A2 in Frage. Bei A2 ist jeweils zu prüfen, ob sie im betreffenden Zeitpunkt überhaupt noch Funktionsträgerin im Salon war. A3 ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels. Die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerinnen gegen A3 sind somit abzuweisen. 17.4 17.4.1 a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wer den Schadenersatzanspruch stellt, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Bundesgericht tendiert unter Berufung auf die ratio legis von Art. 59 aStGB zum Bruttoprinzip und betont, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gestehungskosten abgezogen werden könnten. Allerdings verdient nach der Rechtsprechung auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit Beachtung – mit der Konsequenz, dass im Einzelfall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip ge- boten erscheinen kann. In der Doktrin wird von jeglichem Schematismus abgera- ten und dafür eingetreten, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässig- keitsprinzip standhält (Urteil des Bundesgerichts 6P.236/2006 vom 23. März 2007, E. 11.3). b) Das Schuldenabbausystem funktionierte wie folgt: Die Prostituierten mussten nicht bloss die hohen Schulden abbezahlen, sondern hatten von den Einnahmen die Hälfte an A1 zu geben und die andere Hälfte wurde teils an die Schulden an- gerechnet. Wenn eine Frau beispielsweise Fr. 100.– verdiente, hatte sie vorweg Fr. 50.– an A1 zu geben, Fr. 20.– gingen pro Tag an die Unterkunft und Fr. 50.– wurden an die Schulden angerechnet (Abrechnungsschema 50% : [50% - Fr. 20.–]). Mit der Abzahlung der Schulden überliessen die Frauen effektiv A1 jeweils den doppelten Betrag, soweit die „Schulden“ keine echten waren. c) Der Schaden berechnet sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Privatklägerinnen (cl. 138 pag. 138.920.198 f.) nach folgenden Kriterien: Massgebend für die Berechnung des Schadens sind primär die Anfangsschulden
120 - und die abgearbeiteten Beträge. A1 hat diese nie in Abrede gestellt. Nachfolgend (E. 17.4.2) kann deshalb der Einfachheit halber direkt auf die Aussagen der Frauen und die sichergestellten Couverts mit den notierten Restschulden abge- stellt werden. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Schadensberechnung die Fr. 100.–, welche die Frauen wöchentlich von A1 für den Einkauf bekamen sowie die Fr. 300.–, welche die Frauen oftmals monatlich nach Brasilien schicken konn- ten. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das Trinkgeld, welches die Freier den Frauen gaben (cl. 22 pag. 12.1.9), das von A1 eingezogen, aber nicht an die Schulden angerechnet wurde. In Bezug auf die Berücksichtigung der Kosten für die Logis ist folgende Unterscheidung vorzunehmen: Bei denjenigen Frauen, welche bereits in Brasilien einwilligten, in der Prostitution zu arbeiten und ledig- lich eine Beteiligung am Gewinn zu erhalten, sind 50% der Einnahmen an die Schulden anzurechnen. Hingegen sind bei den Frauen, welche unter falschen Vorwänden in die Schweiz gelockt wurden, die 50% an A1 beim Schaden mit zu berücksichtigen beziehungsweise berechnet sich der Schaden aus den gesam- ten Einnahmen. Diese Frauen befanden sich nämlich gegen ihren Willen in den Studios. A1 bestreitet zwar, dass die Frauen in Brasilien nicht gewusst hätten, dass sie sich in der Schweiz zu prostituieren hätten. Dieser pauschalen Behaup- tung stehen aber die glaubwürdigen Aussagen zahlreicher Prostituierter entge- gen, weshalb nachfolgend (E. 17.4.2) auf deren Version abzustellen ist. Entspre- chend dem gemässigten Bruttoprinzip (E. 17.4.1. a) sind sodann bei den Frauen die Flugkosten in Abzug zu bringen. Der Preis für ein Flugticket ist entweder den edierten Unterlagen des Reisebüros C12 zu entnehmen, ansonsten ist der Flug- preis entsprechend den dazumal geltenden Tarifen (cl. 138 pag. 138.920.207) auf Fr. 2'300.– zu schätzen. 17.4.2 Der Schaden der Privatklägerinnen berechnet sich wie folgt: a) B1 wurde unter dem falschem Versprechen, im Gastgewerbe tätig sein zu können, in die Schweiz gelockt (cl. 22 pag. 12.3.2 f; pag. 12.3.5; pag. 12.3.9). Sie arbeitete vom 4. November 2003 bis Januar 2004 im Studio C1. Ihre Schul- den betrugen Fr. 24'000.– (cl. 22 pag. 12.3.5). Gemäss einem beschrifteten Couvert von A1 betrug die Restschuld Fr. 5'953.– (cl. 22 pag. 12.3.36; pag. 12.3.46). Sie bezahlte somit Schulden von Fr. 18'047.– ab. Damit generierte sie für A1 und A2 einen effektiven Umsatz von Fr. 36'094.–. Nach Abzug der Flugkosten von Fr. 2'300.– ergibt sich ein Schaden von Fr. 33'794.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004. b) B4 wusste, dass sie sich in der Schweiz zu prostituierten hatte (cl. 23 pag. 12.6.28). Sie arbeitete vom 29. Dezember 2005 bis 28. März 2006 im Stu- dio C1. Sie hatte eine Schuld von Fr. 13'600.– (cl. 23 pag. 12.6.28; pag. 12.6.49). Die sie betreffenden Couverts haben eine notierte Restschuld von Fr. 380.– (cl. 21 pag. 10.1.51) und Fr. 155.– (cl. 15 pag. 8.4.12). Sie hatte am 28. März 2006 keine Schulden mehr (cl. 23 pag. 12.6.5), was von B3 bestätigt wurde
121 - (cl. 22 pag. 12.5.9). B4 ging davon aus, dass sie Schulden von Fr. 28'000.– ab- bezahlt hatte (cl. 23 pag. 12.6.28, 50). Zu Gunsten von A1 ist aber davon auszu- gehen, dass sie ihm Einkünfte von Fr. 27'200.– einbrachte. Dies ergibt abzüglich der 50% vom Bruttoerlös gemäss dem Aufteilungsschüssel sowie der Reisekos- ten von Fr. 2'223.– (cl. 76 pag. 25-32) einen Schaden von Fr. 11'377.–, zuzüglich 5 % Zins seit 28. März 2006. c) B5 wusste bereits in Brasilien, dass sie Fr. 11'200.– Schulden und die Hälfte abzugeben hatte (cl. 23 pag. 12.7.23). Sie arbeitete bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz vom 19. November 2003 bis August 2004 in den Studios C3, C2 und C1. Sie arbeitete die Schulden ab (cl. 23 pag. 12.7.24). Dies geht aus ihrer Aussage hervor, dass sie die letzten zwei Monate Fr. 4'000.– verdient habe (cl. 23 pag. 12.7.24). Die Geschädigte brachte damit A1 und A2 Einnahmen von Fr. 22'400.–. Dies ergibt abzüglich der Hin- und Rückreise von Fr. 1'774.– bezie- hungsweise Fr. 1'067.– (cl. 76 pag. 25.123; pag. 25.170) sowie 50% des Brutto- erlöses einen Schaden von Fr. 8'359.–. Vom 31. Dezember 2005 bis 28. März 2006 arbeitete sie ein zweites Mal bei A1 im Studio C1 und ab Februar 2006 im Studio C3. A1 auferlegte ihr eine Schuld von Fr. 10'900.– (cl. 23 pag. 12.7.25; cl. 21 pag. 10.1.45). Die Geschädigte machte keine Angaben zum abgearbeiteten Betrag. Aus dem sichergestellten Couvert „K10“ (cl. 21 pag. 10.1.41) ist aber aufgrund der notierten Zahl zu schliessen, dass B5 eine Schuld von Fr. 2'610.– tilgte. Sie brachte somit A1 und A2 einen Umsatz von Fr. 5'220.–. Dies ergibt abzüglich dem Bruttoerlös von 50% sowie der Reisekosten von Fr. 2'463.– (cl. 76 pag. 25.36) einen Schaden von Fr. 147.–. Der Schaden beträgt somit insgesamt Fr. 8'506.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006. d) B7 wusste im Voraus von der Prostitution (cl. 23 pag. 12.9.33). Sie war vom
123 - die Höhe der Reisekosten von vornherein nicht deckten – hat A1 den Schaden- ersatz alleine zu bezahlen. 17.5 17.5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Auf der Seite des Haftpflichtigen ist nicht mehr ein schweres Ver- schulden erforderlich. Im Weiteren muss eine Persönlichkeitsverletzung wider- rechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen beziehungs- weise auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzuführen sein (HEIER- LI/SCHNYDER a.a.O., Art. 49 OR N. 14 f.). Die für die Schadenersatzbemessung geltenden Regeln sind – wie bei Art. 47 OR – auch bei der Festsetzung der Ge- nugtuungssumme nach Art. 49 OR zu beachten (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 16). Namentlich die Schwere des Verschuldens des Schädigers kann die Höhe der Genugtuungssumme beeinflussen. Im Übrigen gelten für die Bemessung die Regeln von Art. 47 OR (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 16). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genug- tuungssumme (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Basisgenugtuung ist auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20 m.w.H.). Die Genugtuung ist mit 5% (Art. 73 OR) seit dem schädigenden Delikt zu verzin- sen (BGE 129 IV 149 E. 4.3). 17.5.2 a) Bei der Bemessung der Genugtuung ist wie folgt zu unterscheiden: Für solche Frauen, welche sich bereits in Brasilien prostituierten, wird keine Genugtuung zugesprochen. Eine geringe Genugtuung wird für diejenigen Frauen festgelegt, welche sich in Brasilien nicht prostituierten, aber vor der Einreise in die Schweiz in die Prostitution eingewilligt haben. Für Frauen, welche sich in Brasilien nicht prostituierten und unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt wurden, wird vorliegend die grösste Genugtuung festgesetzt. b) Als Haftpflichtige kommen ausschliesslich A1 und A2 in Frage. In Bezug auf A3 kann auf Erwägung 17.3 b verwiesen werden. Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen gegen A3 sind abzuweisen. Der Grad des Verschuldens von A1 ergibt sich aus Erwägung 15.3.2. In Bezug auf das Wissen der Frauen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Schweiz, der Dauer
124 - des Aufenthalts in den Bordellen und ihrer abgearbeiteten Schulden kann – aus- ser bei B2, B3 und B6 – auf die Erwägung 17.4.2 verwiesen werden. 17.5.3 Die Genugtuungen der Privatklägerinnen bemessen sich wie folgt: a) B1 sagte aus, sie sei vom Freund ihrer Mutter und ihrem Mann geschlagen worden (cl. 22 pag. 12.3.23). Sie habe in Brasilien als Sekretärin gearbeitet (cl. 22 pag. 12.3.24.). Sie seien im Studio C1 wie Tiere gehalten worden (cl. 22 pag. 12.3.7). In der Zeit als sie dort (gemeint: im Studio) gewesen sei, habe sie eine Latexallergie gehabt. Sie habe sich nicht wohl gefühlt, aber A1 und A5 hät- ten von ihr verlangt, dass sie trotzdem arbeiten müsse (cl. 22 pag. 12.3.10; pag. 22 pag. 12.3.28). Sie habe grosse Angst (cl. 22 pag. 12.3.20). Sie sei im Prinzip gezwungen worden, etwas zu machen, was sie nicht gewollt habe (cl. 22 pag. 12.3.26). b) B1 hatte von allen Privatklägerinnen die grössten Schulden abzuarbeiten, ohne selbst etwas verdient zu haben (siehe Erwägung 17.4.2 a). Sie arbeitete im Studio von A1 zum ersten Mal als Prostituierte. Sie musste sich prostituieren, obwohl sie nicht wollte. Die sexuelle Ausbeutung und die damit verbundene psy- chische Belastung waren daher erheblich. Der Grad der Integritätsverletzung war insgesamt beträchtlich. Bei der Bemessung der Genugtuung ist aber zu berück- sichtigen, dass sie aufgrund der Misshandlungen in Brasilien bereits zu einem gewissen Grad psychisch vorbelastet war. Dieser Umstand führt zu einer Reduk- tion der Genugtuung. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine Genug- tuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 als angemessen. c) B2 arbeitete vom 23. bis 28. März 2006 im Studio C2. Sie sagte aus, sie habe in ihrer Heimat als Coiffeuse gearbeitet (cl. 22 pag. 12.4.3; pag. 12.4.26). Ihr sei angeboten worden, in die Schweiz zu kommen um in einer Bar zu arbeiten (cl. 22 pag. 12.4.27; pag. 12.4.28; pag. 12.4.30; cl. 35 pag. 15.0.23). Sie sei ziemlich geschockt gewesen, als sie erfahren habe, dass sie als Prostituierte ar- beiten solle (cl. 22 pag. 12.4.27). Als sie erfahren habe, was hier (gemeint: Stu- dio C2) abläuft, habe sie nach Hause gehen wollen. A6 (gemeint: A1) habe sie sehr rassistisch behandelt. Er habe gesagt, er habe nicht gewollt, dass man eine Schwarze herschicke (cl. 22 pag. 12.4.27). Sie habe Panikattacken und Depres- sionen, seit ihr Mann versucht habe sie umzubringen. Auf Frage, ob sich ihr Zu- stand verschlechtert habe, seit sie als Prostituierte habe arbeiten müssen, sagte sie, sie sei die ganze Zeit am Weinen (cl. 22 pag. 12.4.37). Sie habe ein Panik- syndrom. Das sei vorher noch nie passiert. Auf Frage zu ihrem Selbstmordver- such sagte sie aus, sie habe geschlafen und geträumt, dass die Polizei den Ort gestürmt habe. Alle hätten fliehen und ins Versteck gehen müssen. Als sie auf- gewacht sei, sei sie schon mit dem halben Körper aus dem Fenster gewesen. Seither könne sie nicht mehr schlafen, weil sie Angst habe, dass wieder etwas Gleiches passiere (cl. 22 pag.12.4.49). Laut Bericht des FIZ hätten durch den
125 - Schock, welche sie durch die Erfahrungen erlitten habe, die schweren Angstzu- stände und Schlaflosigkeit stark zugenommen. Seit ihrer Rückkehr (gemeint: nach Brasilien) sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Ängste und weiteren psychischen Beschwerden ohne Medikamente zu reduzieren. Im ersten Jahr ha- be die Medikation stetig erhöht werden müssen, da die Panikattacken nicht kon- trollierbar gewesen seien. Das Gefühl des Eingeschlossen seins, keinen Ausweg zu haben, komme immer wieder. Das Ganze sei wie ein schlimmer Albtraum und sie fürchte sich, dass der Hauptangeklagte plötzlich vor ihr stehe (cl. 35 pag. 15.0.97). B2 hatte sich in Brasilien nicht prostituiert und wurde unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt. Sie hat Panikzustände und ist traumatisiert. Bei der Be- messung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass sie wegen der Drohung ihres Mannes bereits psychisch vorbelastet war und nur 5 Tage im Studio arbei- tete. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins seit 28. März 2006, angemessen. d) B3 arbeitete vom 9. bis 28. März 2006 im Studio C1. Sie sagte aus, sie sei über die Prostitution in der Schweiz orientiert worden (cl. 22 pag. 12.5.24; pag. 12.5.14). Sie habe zuvor als Coiffeuse in Brasilien gearbeitet (cl. 22 pag. 12.5.14). Sie sei sich wie eine Gefangene vorgekommen (cl. 22 pag. 12.5.3). A4 habe ihr gesagt, dass sie Fr. 13'000.– Schulden habe. In dem Moment habe sie sofort wieder nach Hause gehen wollen. In der zweiten Woche habe sie viel weinen müssen, weil sie zurück nach Hause habe gehen wollen (cl. 22 pag. 12.5.27). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass sie einen Schock habe. Seit der Rückkehr (gemeint: nach Brasilien) leide sie an Depressi- onen und erhalte vom Arzt Antidepressiva (cl. 35 pag. 15.0.89). B3 wurde von A1 durch das erniedrigende Schuldenabbausystem in der Persön- lichkeit verletzt. Sie ist durch die schockierenden Geschehnisse im Salon trau- matisiert und wurde depressiv. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufent- haltsdauer von rund 2 ½ Wochen erscheint es angemessen, ihr eine Genug- tuung von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5% Zins sei 28. März 2006 zuzusprechen. e) B4 sagte aus, sie habe in Brasilien als Tänzerin und gelegentlich als Prostitu- ierte gearbeitet (cl. 23 pag. 12.6.25). Um ihrem Kind eine bessere Zukunft zu ermöglichen habe sie begonnen, sich zu prostituieren (cl. 23 pag. 12.6.26). Sie kannte das Prostitutionsbusiness von Brasilien her und wusste, dass sie die- ses in der Schweiz auszuüben hatte. In Anbetracht der genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) ist ihr somit keine Genugtuung zuzusprechen. f) B5 sagte aus, sie habe in Brasilien nicht gearbeitet (cl. 23 pag. 12.7.3). Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie sich hier prostituieren werde (cl. 23 pag. 12.7.4). Laut Bericht des FIZ machte sie einen müden und resignierten Ein-
126 - druck (cl. 35 pag. 15.0.99). Am Anfang nach der Rückkehr (gemeint: nach Brasi- lien) sei es ihr psychisch schlecht gegangen (cl. 35 pag. 15.0.100). B5 arbeitete zum ersten Mal in der Schweiz als Prostituierte. Sie wusste aber be- reits in Brasilien, welche Tätigkeit sie in der Schweiz erwartet. Aufgrund der Ar- beitsverhältnisse in den drei Studios erlitt sie psychische Beschwerden. Sie hat resigniert. In Anbetracht aller Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 4'000.– angemessen, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006. g) B6 arbeitete vom 22. bis 28. März 2006 im Studio C3. Sie habe von der Pros- titution in der Schweiz und den Schulden gewusst. Sie habe gezögert, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe (cl. 23 pag. 12.8.24). Sie habe sich wie Ab- fall gefühlt (cl. 23 pag. 12.8.26). Gemäss Bericht des FIZ sei ihr wegen der Tat- sache, wo (gemeint: in A1s Studios) sie gelandet sei, das Erbrechen gekommen (cl. 35 pag. 15.0.91). Im ersten Halbjahr 2006 habe sie niemanden sehen wollen, habe sich im Haus versteckt, sei oft depressiv und lustlos gewesen und habe keine Kraft für den Alltag gehabt (cl. 35 pag. 15.0.92). B6 wurde durch die Arbeit in den Studios depressiv und fühlte sich kraftlos. Sie hat dadurch eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung erlitten. Angesichts der letztlich aber nur kurzen Dauer im Studio von 6 Tagen rechtfertigt sich eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006. h) B7 sagte aus, sie habe in Contagen (Brasilien) als Masseuse gearbeitet (cl. 23 pag. 12.9.31). B7 hat bereits in Brasilien im Rotlichtmilieu gearbeitet. Sie wusste bereits in Bra- silien, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten werde (E. 18.4.2 d). B7 hat somit entsprechend den genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) keinen Anspruch auf Genugtuung. i) B8 sagte aus, sie habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, als Dienst- mädchen gearbeitet (cl. 23 pag. 12.10.21). Sie habe mit der Prostitution erst in der Schweiz angefangen (cl. 23 pag. 12.10.28). Seit sie hier angekommen sei, habe sie jeden Tag daran gedacht, so rasch als möglich nach Hause zu gehen (cl. 23 pag. 12.10.29). Sie habe einfach gut für ihre Tochter schauen wollen. Dies habe sie motiviert, sich zur Prostitution zu überwinden (cl. 23 pag. 12.10.29). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass es ihr im ersten Jahr schlecht ging. Das Erlebte sei wieder gekommen, ebenfalls die tiefe Scham. Bis jetzt habe sie Mühe, etwas zu tun. Es sei als hätte sie weder Lust noch Kraft. Sie sei lethar- gisch (cl. 35 pag. 15.0.94). B8 war in Brasilien nicht Prostituierte. Sie wusste aber vor ihrer Einreise in die Schweiz, dass sie sich in den Studios werde prostituieren müssen. Sie wurde über die relativ lange Zeit von sechs Monaten sexuell ausgebeutet und wurde le- thargisch. Sie erlitt dadurch eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung. In Anbet-
127 - racht sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.– ange- messen, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006. j) B9 sagte aus, sie habe ihren Unterhalt bis zu ihrer Abreise in die Schweiz als Prostituierte verdient (cl. 24 pag. 12.11.22). Ihre Schwester B7 sei schon in der Schweiz gewesen und habe hier gearbeitet (cl. 24 pag.12.11.23). Sie habe von Beginn weg die Bedingungen gekannt (cl. 24 pag. 12.11.11). B9 hat bereits in Brasilien als Prostituierte gearbeitet und wusste, dass sie in der Schweiz das gleiche Schicksal erwartet. Sie kannte durch ihre Schwester die Ar- beitsbedingungen. In Ansehung der genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) steht ihr keine Genugtuung zu. k) B10 sagte aus, sie habe bereits in Brasilien als Prostituierte gearbeitet (cl. 24 pag. 12.13.3). B10 arbeitete bereits in Brasilien als Prostituierte. Sie wusste, dass sie in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten hatte (E. 17.4.2. g). Sie hat somit keinen Anspruch auf Genugtuung (E. 17.5.2 a). l) B11 sagte aus, sie habe in Brasilien in einem Imbisslokal und als Kindermäd- chen gearbeitet (cl. 22 pag. 12.1.18). In Bezug auf ihre Tätigkeit in den Studios sagte sie aus, sie habe auch Kunden bedienen müssen, wenn sie krank gewe- sen sei und sich nicht wohl gefühlt habe (cl. 22 pag. 12.1.9). Sie habe keine frei- en Tage gehabt (cl. 22 pag. 12.1.10). Als sie nach Brasilien gegangen sei, habe sie sich von einem Psychologen behandeln lassen müssen. Sie habe auch Me- dikamente nehmen müssen (cl. 22 pag. 12.1.49). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor unter posttraumatischen Belastungsstörungen als Folge der erlittenen Straftat leide. Der Grad der Verletzung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität sei als hoch zu bezeichnen (cl. 138 pag. 138.601.19). B11 arbeitete in Brasilien nicht als Prostituierte und wurde unter falschen Ver- sprechen in die Schweiz gelockt. Die vier monatige sexuelle Ausbeutung hat schwere und unabsehbare Spuren hinterlassen. Der Grad der Verletzung der persönlichen Integrität ist schwer. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Au- gust 2004. m) B12 sagte aus, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, als sie in die Schweiz gekommen sei (cl. 24 pag. 12.12.25 f.). In Bezug auf ihre Tätigkeit im Studio C2 sagte sie aus, sie sei mehrere Male von einem Kunden mit Gewalt behandelt worden. Er habe versucht sie zu vergewaltigen. Trotzdem habe er immer wieder ins Studio kommen dürfen. Er habe immer sie gewollt (cl. 24 pag. 12.12.45). A1 habe gesagt, das sei ein normaler Kunde (cl. 24 pag. 12.12.46). Laut Bericht des FIZ leide B12 nach wie vor unter den psychischen Narben der Straftat. Sie leide
128 - an Schlafstörungen und plötzlich auftretenden Angstträumen. Sie wähne sich dann eingeschlossen im Bordell. Das verursache ein Gefühl der Enge in der Brust und sie wache schweissgebadet auf. Sie habe deutliche posttraumatische Belastungsstörungen von der erlittenen Straftat. Der Grad der Verletzung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität sei hoch (cl. 138 pag. 138.601.17). B12 arbeitete in Brasilien nicht als Prostituierte und wurde unter falschen Ver- sprechen in die Schweiz gelockt. Sie hat die sexuelle Ausbeutung nach wie vor nicht verarbeitet und leidet sehr darunter. Der Grad der Verletzung ihrer Intims- phäre war schwer. In Anbetracht aller Umstände hat sie Anspruch auf eine Ge- nugtuung von Fr. 12'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006. 17.5.4 Während der Prostitutionstätigkeit von B1, B5 und B11 waren sowohl A1 wie A2 Funktionsträger in den Studios. Sie sind somit in solidarischer Verbindung zu verpflichten, diesen Privatklägerinnen Genugtuung für deren unmittelbare Beein- trächtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution zu bezahlen. Für die restlichen Privatklägerinnen hat A1 die Genugtuung für deren unmittelba- re Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution alleine zu bezahlen. 17.5.5 Die Privatklägerinnen wurden zum Teil massiv in ihrer Persönlichkeit verletzt und Langzeitschäden sind nicht auszuschliessen. A1 und A2 sind deshalb dem Grundsatz nach zu verpflichten, unter dem Titel der Genugtuung für weitere Be- einträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umstän- den der Prostitution folgen, aufzukommen. 17.6 Massgebend für die interne Haftungsquote zwischen A1 und A2 ist das Ver- schulden. In Bezug auf das Verschulden kann auf die Erwägungen 15.3.2 und 15.4.2 verwiesen werden. Das Verschulden von A1 ist um einiges grösser als dasjenige von A2. Soweit A1 und A2 für Genugtuung und Schadersatz solida- risch haften (E. 17.4.3 und 17.5.4), haben A1 im internen Verhältnis eine Quote von 4/5 und A2 eine solche von 1/5 zu tragen. 17.7 Über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie voll- streckbaren Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatklägerinnen ist nach Voll- streckung der Ersatzforderungen zu entscheiden. 17.8 a) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person ge- genüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 432 StPO
129 - N. 14). Diesbezüglich ist vor allem an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Be- schaffung von Beweismitteln zu denken (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 432 StPO N. 14). Die beschuldigte Person obsiegt, wenn das Gericht die Zi- vilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 432 StPO N. 5). b) Die Zivilansprüche gegen A3 wurden abgewiesen, weshalb sich die Frage einer allfälligen Entschädigung durch die Privatklägerinnen stellt. Die Grundlage für die Abweisung der Zivilansprüche gegen A3 waren die Freisprüche. Die Ver- teidigungsstrategie war deshalb auf den Strafpunkt ausgerichtet, was die Plä- doyernotizen belegen (cl. 138 pag. 138.920.316–342). A3 hatte somit in Bezug auf den Zivilpunkt keinen zusätzlichen Aufwand. Ein zusätzlicher Aufwand wäre in zeitlicher Hinsicht auch kaum mehr möglich gewesen, da die Anträge unmit- telbar vor Beginn des zweiten Teils der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 eingereicht wurden (cl. 138 pag. 138.601.11–13) und die Begründung wäh- rend des Plädoyers erfolgte (cl. 138 pag. 138.920.29; pag. 138.920.186–219). Insgesamt rechtfertigt sich keine andere Kostenverteilung als diejenige im Straf- punkt. A3 ist somit keine Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerinnen auszurichten.
130 - Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber leicht übersetzt und sind um die auf B13 angefallene Gebühr zu reduzieren. Die Gesamtgebühr für das Vorverfahren ist auf Fr. 45'000.– festzusetzen. 18.2.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 7 lit. b BStKR festzusetzen; ein Betrag von Fr. 25'000.– erscheint ange- messen. 18.3 18.3.1 Weiter verlangen das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bun- desanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 476'855.80 ([cl. 138.110.103] Fr. 12'765.50 Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrich- teramt [cl. 50 pag. 20.1.1], Fr. 464'090.30 Auslagen Bundesanwaltschaft [cl. 50 pag. 20.0.1 ff.]) Davon nicht auferlegbar sind bei den Auslagen des Untersu- chungsrichteramtes die Kosten für die Vorladungen, da diese in den Gebühren inbegriffen sind. Die Akontozahlungen für die Anwaltskosten sind ebenfalls in Abzug zu bringen (E. 19.1). Beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt sind insgesamt Auslagen von Fr. 12'050.– in Abzug zu bringen. Bei den Ausla- gen der Bundesanwaltschaft sind die Übersetzerkosten in Abzug zu bringen. Dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO (Fremdsprachigkeit von zwei Beschuldigten). Die Reise- und anderen Spesen sowie die Versandkosten sind durch die Gebühr abgegolten und können den Beschuldigten nicht auferlegt werden. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen sind in Abzug zu bringen (E. 19.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Kosten für den Gefangenentransport, die Arztkosten sowie die Kosten für die Untersuchungshaft (vgl. DONATSCH/ A6JAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 422 StPO Rz 18 f.). Bei der Bundesanwaltschaft sind insgesamt Auslagen von Fr. 453'710.30 in Abzug zu bringen. 18.3.2 Nach Abzug der nicht auferlegbaren Auslagen von Fr. 465'760.30 betragen die durch die Beschuldigten in der Strafuntersuchung verursachten Auslagen insge- samt rund Fr. 11’095.–, bestehend aus Auslagen des Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramtes im Zusammenhang mit dem Versand von Korrespondenz von Fr. 715.– und Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 9'859.– für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, von Fr. 115.– für Zeugenentschädigung- en und von Fr. 406.– für die Entschädigung der Auskunftsperson. 18.3.3 Die Auslagen des Gerichts betragen Fr. 3'051.–, bestehend aus Fr. 2’616.– für Zeugenentschädigungen und Fr. 435.– für die Entschädigung der Auskunftsper- son. 18.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei den Beschuldigten somit Fr. 84'146.–, bestehend aus Fr. 45'000.– Gebühr für das Vorverfahren,
131 -
Fr. 11'095.– Auslagen für das Vorverfahren, Fr. 25'000.– Gerichtsgebühr und
Fr. 3'051.– Auslagen Gericht.
18.5 Bei der Festlegung des Verfahrenskostenanteils gilt es, die Tatbeiträge der Be-
schuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Un-
tersuchungen sind im Zusammenhang mit A1 angefallen. Die Untersuchungs-
handlungen im Zusammenhang mit A2, A3, A4 und A5 waren weit geringer.
Demnach erscheint es angemessen, A1 von den Verfahrenskosten 40% aufzuer-
legen und den übrigen Beschuldigten je 15%.
18.6 a) Das urteilende Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO –
entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Ent-
scheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Kostenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teil-
weise absehen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3 f.). Eine Kostenreduk-
tion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthaf-
te Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und wenn eine
Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint (BGE 133 IV 187
nachgeht, A2 Sozialhilfe und A3 eine tiefe Rente bezieht. In Anbetracht der pre-
kären wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und unter dem Gesichts-
punkt der Wiedereingliederung sind die genannten Beschuldigten nur zur teilwei-
sen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint, A1 einen Betrag von
Fr. 30'000.–, A2 Fr. 4'000.– und A3 Fr. 2'000.– aufzuerlegen. A4 und A5 sind mit-
tellos. Entsprechend müssen die Verfahrenskosten als weitgehend uneinbring-
lich angesehen werden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, diesen beiden
Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfahrens-
kosten zu erlassen.
Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
132 - gesetzt (cl. 36 pag. 16.1.29–30). Am 12. Oktober 2006 wurde Fürsprecher Martin Schmutz als amtlicher Verteidiger von A2 eingesetzt (cl. 41 pag. 16.5.2–2). Mit Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 27. September 2011 wurde Rechtsan- wältin Regina Marti rückwirkend ab dem 10. November 2008 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten eingesetzt (cl. 138 pag. 138.443.1–4). Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.– und höchstens 300.– Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagenvergütung richtet sich nach Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR gelten für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 173.713.162). Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV wird das Mittag- oder das Nachtessen mit einem Pauschalbetrag von Fr. 27.50 vergütet. 19.2 Der Straffall warf keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.1 m.w.H.). Schliesslich liegt der Ansatz für die zu erstattenden Foto- kopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 19.3 a) Der Verteidiger von A1 macht einen Zeitaufwand von 499.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 260.– und 86 Stunden Reisezeit zu einem Stun- denansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Ausla- gen von Fr. 5'493.68 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 163'884.96 (cl. 138 pag. 138.721.1–21). Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand erscheint angemessen. Der verlangte Stundenansatz ist aber für die 499.60 Stunden à Fr. 260.– praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen. Das Mittag- und Nachtessen ist anstatt je Fr. 30.– mit je Fr. 27.50 zu vergüten. Die nicht be- rücksichtigte Zeit für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von 1 Stunde ist zu-
133 - sätzlich zu vergüten. Die geltend gemachten Auslagen inklusive derjenigen im Zusammenhang mit dem Prozess erscheinen angemessen. b) Rechtsanwalt Rolf Liniger ist somit für die amtliche Verteidigung von A1 mit Fr. 148'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A1 der Eid- genossenschaft im Umfang von Fr. 130'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist. 19.4 a) Der Verteidiger von A2 macht einen Zeitaufwand von 256 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– und 24 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'493.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 73'070.30 (cl. 138 pag. 138.723.5–8). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ange- messen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 240.– für die Arbeitszeit ist aber praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen er- scheinen angemessen. b) Fürsprecher Martin Schmutz ist somit für die amtliche Verteidigung von A2 mit Fr. 70’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A2 der Eidge- nossenschaft im Umfang von Fr. 4'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald sie dazu in der Lage ist. 19.5 a) Der Verteidiger von A3 macht einen Zeitaufwand von 250.94 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 21 Stunden Reisezeit zu einem Stun- denansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Ausla- gen von Fr. 1'734.60 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 68'630.25 (cl. 138 pag. 138.724.1–5). Der Zeitaufwand und die Auslagen in- klusive derjenigen im Zusammenhang mit dem Prozess erscheinen angemes- sen, mit folgender Ausnahme: Die antizipierte Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist leicht auf das tatsächliche Mass zu erhöhen. 19.6 Fürsprecher Mark Schibler ist somit für die amtliche Verteidigung von A3 mit Fr. 69'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A3 der Eidge- nossenschaft im Umfang von Fr. 8'000.– Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. 19.7 a) Der Verteidiger von A4 macht einen Zeitaufwand von 301.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie einen Zeitaufwand der Praktikanten von 57 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 120.– geltend und verlangt unter Be- rücksichtigung der Auslagen von Fr. 7'763.80 und der Mehrwertsteuer eine Ent-
134 - schädigung von Fr. 86'734.60 (cl. 138 pag. 138.725.2–30). Der geltend gemach- te Arbeitsaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: Vom Ar- beitsaufwand sind 26.75 Stunden Reisezeit in Abzug zu bringen, welche mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– zu vergüten sind. Die nicht berücksichtigte Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 16 Stunden ist zusätz- lich zu vergüten. Hingegen ist der antizipierte Zeitaufwand von 60 Stunden für den zweiten Teil der Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung auf das tat- sächliche Mass zu reduzieren. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 240.– ist auf Fr. 230.– und der verlangte Stundenansatz von Fr. 120.– für den Zeitaufwand der Praktikanten auf Fr. 100.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen er- scheinen angemessen. b) Fürsprecher Matthias Fischer ist somit für die amtliche Verteidigung von A4 mit Fr. 88'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Auf eine künftige Ersatzpflicht von A4 für diese Zahlung ist auf- grund ihrer prekären finanziellen Situation zu verzichten. 19.8 a) Der Verteidiger von A5 macht einen Zeitaufwand von 296 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.–, davon 24 Stunden Reisezeit, geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 5'250.45 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'088.55 (cl. 138 pag. 138.726.2–5). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Der verlangte Stundenansatz ist aber auf Fr. 230.– festzulegen. Die Reisezeit ist praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten. Die Auslagen erscheinen angemessen. b) Rechtsanwalt Jürg Friedli ist somit für die amtliche Verteidigung von A5 mit Fr. 78’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu ent- schädigen. Auf eine künftige Ersatzpflicht von A5 für diese Zahlung ist aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation zu verzichten. 19.9 a) Die Vertreterin der Privatklägerinnen macht einen Zeitaufwand 177.34 Stun- den ohne Angabe eines Stundenansatzes sowie Auslagen von Fr. 1'696.50 und die Mehrwertsteuer geltend (cl. 138 pag. 138.727.1–10). Der Zeitaufwand er- scheint angemessen, mit folgender Korrektur: 8 Stunden sind Reisezeit, welche mit Fr. 200.– zu entschädigen sind. Der restliche Zeitaufwand ist mit Fr. 230.– zu entschädigen. Die Auslagen erscheinen angemessen. b) Rechtsanwältin Regina Marti ist somit für die amtliche Vertretung der Privat- klägerinnen mit Fr. 46'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenos- senschaft zu entschädigen. A1 trifft das grösste Verschulden. Für die Entschädi- gung der amtlichen Vertretung der Privatklägerinnen haben somit A1 der Eidge- nossenschaft im Umfang von Fr. 18’400.– und A2 im Umfang von Fr. 1'800.– Er- satz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage sind. Auf weitere Rückforderungen
135 - im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO ist zu verzichten, soweit diese nicht ohnehin entfallen. 19.10 a) A1, A2, A3 und A5 verlangen Entschädigungen im Zusammenhang mit den angewandten Zwangsmassnahmen beziehungsweise der ausgestandenen Un- tersuchungshaft und A1 zudem wegen der auferlegten Meldepflicht (cl. 138 pag. 138.920.290; pag. 138.920.314; pag. 138.920.340; pag. 138.920.379). A3 verlangt zusätzlich eine Entschädigung wegen weiteren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldig- ten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen ande- rer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann. Der An- spruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestan- dene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO); zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen rechtswidriger (d.h. ungesetzlicher) und ungerechtfertigter Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen (z.B. EMRK Art. 5) be- ruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig ange- ordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Verfahrens oder Frei- spruchs oder bei Überhaft als strafprozessual unbegründet erweist (zum Ganzen GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zü- rich, Basel, Genf 2010, Art. 431 StPO N. 2 m.w.H.). c) Bei sämtlichen Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und formeller Hinsicht gegeben (cl. 5 pag. 6.1.1 ff.; cl. 6 pag. 6.1.315 ff.; cl. 7 pag. 6.2.3 ff.; cl. 8 pag. 6.4.1 ff.; cl. 9 pag. 6.5.1 ff.). Die Untersuchungshaft wurde rechtmässig angeordnet und hat sich bei allen Beschuldigten als begründet erwiesen. Bei al- len Beschuldigten überschreitet die Freiheitsstrafe beziehungsweise bei A3 die umgewandelte Strafe im Sinne Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO die Dauer der Untersu- chungshaft, weshalb die Begehren unter den Titeln der Untersuchungshaft und
136 - Meldepflicht unbegründet sind. Anhaltspunkte für Verletzungen der persönlichen Verhältnisse von A3 gibt es nicht. 19.11 a) A3 macht weiter einen Verdienstausfall von Fr. 12'568.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006 geltend (cl. 138 pag. 138.920.340), den er während der Un- tersuchungshaft als Angestellter der Firma C37 erlitten habe. Zusätzlich sei er wegen wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit der Haftverlängerung wegen Anwalts- und Verfahrenskosten mit Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit
der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Anklagepunkt A.I.3.);
der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Anklagepunkt A.I.4.);
des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Ankla- gepunkt A.I.5.);
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG (Anklagepunkt A.I.7.);
der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklage- punkt A.I.8.);
138 -
der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG (Anklagepunkt A.I.10.).
IV.
VI.
VIII.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 D6 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).