Entscheid vom 4. November 2010 und Berichtigung vom 6. Juli 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
und als Geschädigte:
Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.8
Anträge der Verteidigung (cl. 127 pag. 127.910.20):
Anträge der Geschädigten C. S.A. (cl. 127 pag. 127.602.3):
Anträge der Drittbetroffenen D., E., F. und G. (cl. 127 pag. 127.910.21 f.):
StGB), eventualiter der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Mel- derecht (Art. 305 ter StGB; cl. 1 pag. 1.00.1.3). C. Am 28. August 2003 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) eine Voruntersuchung gegen J. und A., je in Bezug auf die vorstehend genannten Tatbestände (cl. 1 pag. 1.00.5 f.). Am 25. April 2005, 12. Januar 2006 und 27. April 2009 wurde die Voruntersuchung gegen A. auf die Tatbestände der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG, der Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB), der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 158 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB; cl. 1 pag. 1.00.11, 1.00.20; cl. 3 pag. 13.3.87; cl. 4 pag. 16.00.55 f.), gegen J. auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesor- gung, eventuell der Gehilfenschaft dazu, und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (cl. 4 pag. 16.00.55). Am 23. Mai 2005 erfolgte die Ausdehnung der Voruntersuchung auf den Eventualtatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (cl. 3 pag. 13.2.87; cl. 7 pag. 24.00.10). Ab 25. April 2005 wurde die Voruntersuchung hinsichtlich mehrerer Tatbestände auf K. ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.00.11, 1.00.20; cl. 3 pag. 13.3.87; cl. 4 pag. 16.00.55 f.). D. Mit Verfügung vom 27. April 2009 stellte das URA mit Bezug auf den Verdacht der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305 ter StGB) den Eintritt der Ver- jährung fest (cl. 4 pag. 16.00.55). E. Am 30. Juni 2009 erliess das URA die Schlussverfügung und stellte den Schluss- bericht vom „Februar/April/Juni 2009“ der BA zu (cl. 7 pag. 24.01.1 f., 24.00.1 ff.).
10 - klagte im Namen der (durch die I. AG verwalteten) Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. im Auftrag von J. und für dessen Kunden B. S.A. und C. S.A. Maschinen und Anlagen bei verschiedenen Verkäuferfirmen in Europa erworben und diese den Käuferfirmen B. S.A. und C. S.A., ohne dass ihnen ein Mehrwert verschafft worden wäre, in der Regel zum doppelten Ursprungswert in Rechnung gestellt. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, den Firmen B. S.A., C. S.A., N. Ltd. und O. Ltd. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei dieser für die beiden erstgenannten Firmen darin bestanden habe, dass sie durch Auswei- sen eines höheren Kaufpreises beim griechischen Wirtschaftsministerium ihnen in dieser Höhe nicht zustehende Subventionen hätten geltend machen können und auch ausbezahlt erhalten hätten, womit sie einen unrechtmässigen Vorteil von GRD 1’682'070'533 erhalten hätten, während den zwei letztgenannten Firmen ein solcher von GRD 3'918'158’452 verschafft worden sei. Durch diese Vorgänge sei- en die Erfolgsrechnung und die Bilanz des griechischen Wirtschaftsministeriums wie auch die Erfolgsrechnungen und die Bilanzen der B. S.A. und der C. S.A. ver- fälscht worden (Ank Ziffer 1). 4.2 4.2.1 Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf insofern, als er zusammengefasst einer- seits sowohl eine Mehrleistung als auch einen berechtigten Gewinn sowie steuer- optimierende Strategien geltend macht und andererseits in Abrede stellt, Kenntnis von Subventionsanträgen der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. an den griechischen Staat gehabt zu haben. Insbesondere sagte er aus, D. (Anmerkung: Leiter der Firmen B. S.A. und C. S.A.) habe J. als Ingenieur und Generalunter- nehmer beauftragt, Maschinen für die griechischen Firmen zu beschaffen (cl. 3 pag. 13.1.5). J. habe die (Offshore-)Firmen N. Ltd. und O. Ltd. besessen; die Fir- ma I. AG habe für diese Firmen die administrativen Arbeiten erledigt (cl. 127 pag. 127.910.25; cl. 3 pag. 13.1.6). J. habe die Verhandlungen mit der Hersteller- firma der Maschinen geführt und die Maschinen über seine Offshore- Gesellschaften gekauft (cl. 127 pag. 127.910.25). Schliesslich habe er sie zu ei- nem höheren, doppelten Preis an die Firma B. S.A. weiterverkauft. Das sei ein normales Geschäft gewesen (cl. 3 pag. 13.1.6 f.). J. habe eine Zwischengesell- schaft eingeschaltet, um einen Zwischengewinn zu erzielen, welcher aus der Dif- ferenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis und allfälligen Kommissionen be- standen habe (cl. 3 pag. 13.1.29). Die Rechnungen an die Käuferfirmen und die Provisionen seien auf Anweisung von J. erstellt bzw. ausbezahlt worden (cl. 3 pag. 13.1.5, 13.3.17). J. habe nach Belieben über den Gewinn von N. Ltd. und O. Ltd. verfügen dürfen (cl. 127 pag. 127.910.28). J. habe der I. AG in der Regel per Fax einen Rechnungsentwurf für den Weiterverkauf der Ware zukommen las- sen; diesen hätten die Mitarbeiter der I. AG abgeschrieben und die Rechnung an den Käufer weitergeleitet. In gewissen Fällen habe es mehr als vier Jahre gedau- ert, bis alles abgewickelt gewesen sei. Dann habe die I. AG die Lieferanten be-
11 - zahlt. Der Gewinn sei nach Anweisung von J. verwendet worden (cl. 127 pag. 127.910.25). Da die Zahlungen an die Offshore-Firmen N. Ltd. und O. Ltd. teilweise auf Konti der Familie Q. oder auf solche von J. weitertransferiert worden seien, sei den Firmen N. Ltd. und O. Ltd. im Durchschnitt ein Gewinn von etwa 3% verblieben. J. habe dabei einen steuerlichen Vorteil erzielen wollen (cl. 3 pag. 13.3.17 und cl. 127 pag. 127.910.26). Vom Bezug von Subventionen bzw. von einem Subventionsbetrug habe er (der Angeklagte) vor dem 5. April 2002 nichts gewusst. Er habe D. nicht gekannt und ihn nie gesehen; dieser bzw. des- sen griechische Firmen seien bei der N. Ltd. (recte wohl: I. AG) kein Thema ge- wesen. Als es mit J. in Bezug auf die Auftragserteilungen ein paar Probleme ge- geben habe, habe am 5. April 2002 bei der I. AG ein Gespräch mit ihm stattgefun- den, dessen Inhalt in einem Memo vom 9. April 2002 festgehalten worden sei. An dieser Besprechung habe er (der Angeklagte) erstmals von den Subventionsbe- zügen erfahren (cl. 3 pag. 13.1 4, 13.1.9, 13.3.22 und cl. 127 pag. 127.910.26). In der Folge habe die I. AG die Geschäftsbeziehung mit J. abgebrochen (cl. 3 pag. 13.3.19). Die I. AG habe im Zusammenhang mit den beiden Offshore- Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. insgesamt Fr. 190'000.– Honorar eingenom- men; dies sei nicht separat erfasst worden (cl. 127 pag. 127.910.26). 4.2.2 J. sagte in der Untersuchung als Beschuldigter aus, als Ingenieur im Bereich Stu- dienentwurf und Bau von Industriestätten tätig gewesen zu sein. Als Projektver- antwortlicher habe er Projektstudien durchgeführt, Maschinenbelieferungen ge- macht, diese installiert und die Inbetriebnahme vollzogen. Insbesondere sei er im Bereich der Landwirtschaft, der Lebensmittelindustrie, im pharmazeutischen Be- reich und im Abschluss im Bereich Verpackung/Abpackung für die entsprechen- den Fabriken tätig gewesen. Nachdem er die Notwendigkeit einer Koordination im europäischen Bereich erkannt habe, habe er sich vom Direktor der Filiale der Bank H. in Z., bei welcher er bereits Kunde gewesen sei, beraten lassen. Dieser habe ihm empfohlen, sich an die I. AG zu wenden (cl. 3 pag. 13.2.3-4). Dort habe er hauptsächlich mit dem Angeklagten Kontakt gehabt (cl. 3 pag. 13.2.80). Er ha- be die I. AG mit der Gründung der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. auf der Isle of Man beauftragt. Der Zweck dieser Firmen habe darin bestanden, im Rahmen der Grün- dung von Industriestätten in Griechenland Informationen zu beschaffen, Studien zu tätigen, Maschinen zu kaufen und zu verkaufen sowie Techniker und Experten zu bezahlen. Es sei notwendig gewesen, diese Aktivitäten zu koordinieren. Die Gründung der Firmen im Ausland sei erfolgt, weil das Banksystem die Lohnzah- lungen und die Einkäufe im Zusammenhang mit den Projekten vereinfacht habe (cl. 3 pag. 13.2.5-6.). Die Studien im Zusammenhang mit den Maschinen habe er – J. – vorgenommen (cl. 3 pag. 13.2.6, 13.2.33). Die Studie habe neben der Prü- fung der Eignung der Maschinen Weiteres wie Marktforschung, Budgetierung der Installierungs- und Betriebskosten oder Personalausbildung enthalten. Die ent- sprechende Entschädigung habe die Käuferfirma an die N. Ltd. oder die O. Ltd.
12 - überwiesen, und diese hätten ihm seinen Lohn und die übrigen Entschädigungen ausbezahlt (cl. 3 pag. 13.2.6). Beim Projekt mit der Firma B. S.A. habe es sich um die Planung und die Realisierung einer grossen, innovativen Industriestätte auf einem Areal gehandelt, das Ackerland gewesen und starken Temperaturschwan- kungen ausgesetzt sei. Die B. S.A. habe von der O. Ltd. Maschinen, Studien, Know-how und alles, was für den Fabrikbetrieb nötig gewesen sei, bezogen. Für die Bewilligung der Fabrikgründung durch die griechischen Behörden habe er zu- nächst die entsprechende Zeckmässigkeitsstudie und eine Marktforschung betrie- ben. Sodann habe +R. (Anm.: Vater von D., bis zu seinem Tod Leiter der Firmen B. S.A. und C. S.A.) Kontakte zu europäischen Firmen mit einem ähnlichen Pro- duktionsbereich aufgenommen, welche er – J. – schliesslich besichtigt habe (cl. 3 pag. 13.2.6-7). Die Preisdifferenz zwischen dem Kauf der Maschinen durch die O. Ltd bei der Firma S. (Anm.: Verkäuferin) und deren Weiterverkauf durch die O. Ltd. an die B. S.A. sei dadurch begründet gewesen, dass die B. S.A. nicht bloss die Maschinen, sondern die gesamte Dienstleistung bezahlt habe (cl. 3 pag. 13.2.7). Auch Transport, Versicherung, Installierung, Anschliessung und Inbe- triebnahme hätten Kosten verursacht. Sodann seien Ausgaben für Hilfsmaschinen wie Druckvorrichtungen, Transformatoren, elektrische Anlagen, Abwassersystem, Dampfbehälter usw. entstanden (cl. 3 pag. 13.2.7). Diese Kosten seien im Kauf- preis, den die Firma S. von der O. Ltd. verlangt habe, nicht enthalten gewesen. Zwischen der O. Ltd. und der B. S.A. bzw. +R. hätten sodann neben schriftlichen auch mündliche Absprachen bestanden (cl. 3 pag. 13.2.8). Der Käufer habe ge- wünscht, dass die Auslagen in den Pro-forma-Rechnungen zwar enthalten seien, aber nicht gesondert ausgewiesen würden (cl. 3 pag. 13.2.75). Zwischen ihm (J.) und +R. habe eine mehrjährige Vertrauensbeziehung bestanden; sie hätten disku- tiert, er habe Vorschläge getätigt, dann hätten sie sich die Hand gereicht und es sei vollbracht gewesen (cl. 3 pag. 13.2.10). Die Firmen O. Ltd. und N. Ltd. seien aus steuertechnischen Überlegungen auf der Isle of Man gegründet worden; es sei darum gegangen, Steuerbelastungen aus überhöhtem Gewinn zu umgehen (cl. 3 pag. 13.2.80, 13.3.17). Er habe von der Rückführung von Geldern an Perso- nen, die den griechischen Firmen nahe gestanden seien, gewusst. Dies sei im Rahmen des Banksystems erfolgt (cl. 3 pag. 13.2.33 f.). Auf Anweisung des Kun- den seien Kommissionen des Käufers dem Rechnungsbetrag hinzugefügt worden. Der griechische Kunde habe ein Interesse daran gehabt, Geld ins Ausland zu transferieren oder firmeneigene Gelder für die private Nutzung zurückzuerhalten (cl. 3 pag. 13.2.76, 13.2.80). Die überhöhten Rechnungen hätten den Zweck ge- habt, Gelder ins Ausland transferieren zu können und die Dienstleistungen zu be- gleichen (cl. 3 pag. 13.3.20). Es hätten auch Überweisungen an Personen stattge- funden, die als Bankangestellte Konti der Kunden von N. Ltd. verwaltet hätten (cl. 3 pag. 13.2.44). Er – J. – habe die Wünsche der Kundschaft an die I. AG weiter- geleitet (cl. 3 pag. 13.2.79). J. erklärte, nichts über die Subventionsanträge seiner Kunden gewusst zu haben, und bestritt in dieser Hinsicht den Inhalt des Memos
13 - der I. AG vom 9. April 2002, wonach er die Sitzungsteilnehmer am 5. April 2002 dahingehend informiert habe. Die Zusammenarbeit mit der Firma I. AG habe er al- tersbedingt abgebrochen (cl. 3 pag. 13.2.9, 13.2.11, 13.3.21, 12.3.7). 4.2.3 D. erklärte in der Untersuchung als Auskunftsperson, nach dem Tod seines Va- ters, +R., im Juli 1998 die Leitung der Unternehmensgruppe der Familie Q. über- nommen zu haben (cl. 2 pag. 12.1.5). Vorher habe +R. über alle Geschäfte ge- herrscht (cl. 2 pag. 12.1.26). Die Gruppe umfasse zwei Unternehmen, die Firmen B. S.A. und C. S.A. Im Verwaltungsrat dieser Firmen befänden sich – neben ihm – seine Schwestern E. und G. und sein Schwager M. (Ehemann von G.). Seine Mut- ter F. sei ebenfalls Aktionärin. Die gesamten Aktienanteile würden zu 100% der Familie gehören (cl. 2 pag. 12.1.5 f.). Die Familie habe beschlossen, einen Teil der „Familiengelder“ in die Schweiz zu transferieren (cl. 2 pag. 12.1.7). Circa 3 Mio. Dollar hätten aus dem Erlös des Verkaufs einer Spinnerei (T.), welche die Familie nach dem Tod von +R. geerbt habe, gestammt. Diesen Erlös habe er in Griechenland nicht deklariert (cl. 2 pag. 12.1.6 f., 12.1.31, 12.1.32). Ein anderer Anteil des in die Schweiz transferierten Geldes habe aus Handelsgeschäften ge- stammt. Seine Firmen hätten Maschinen gekauft, wobei er einige Male einen er- höhten Preis dafür bezahlt habe, um die Differenz in die Schweiz zu schaffen (cl. 2 pag. 12.1.9, 12.1.27). Er habe keinen Aktionär geschädigt, weil diese Firmen zu 100% der Familie gehören würden. Er und seine Familie hätten auch aus priva- tem Geld Aktienkapitalerhöhungen getätigt. Bei dem in die Schweiz transferierten Geld habe es sich um sein persönliches Geld bzw. um privates Geld der Familie gehandelt (cl. 2 pag. 12.1.9 f., 12.1.29). Die Gelder seien auf Konti seiner Schwestern und seiner Mutter geflossen (cl. 2 pag. 12.1.28). Die Rechnungen hät- ten neben dem Preis der Maschinen und des Know-how-Erwerbs auch Auslagen für Techniker und für die Produktionsanalyse beinhaltet (cl. 2 pag. 12.1.11). Seine Firmen hätten die Rechnungen bezahlt und im Anschluss sei ein Teil zurückerstat- tet worden (cl. 2 pag. 12.1.11). J. sei Vertreter für Maschinen in der Lebensmittel- produktion; er habe die grössten Maschinenhersteller sowie einige griechische Firmen vertreten (cl. 2 pag. 12.1.8, 12.1.23) und sei auch Vertreter der O. Ltd. in Griechenland gewesen (cl. 2 pag. 12.1.16). Die Firmen O. Ltd. und N. Ltd. hätten das Investitionsprogramm koordiniert (cl. 2 pag. 12.1.31). Sie hätten die Planung entworfen oder eine Studie für die entsprechende Fabrik erstellt, dann bei ver- schiedenen Firmen auf der ganzen Welt die Maschinen eingekauft und sie weiter- verkauft (cl. 2 pag. 12.1.15, 12.1.25 f.). Für diese Arbeiten habe es keine geson- derte Fakturierung gegeben, es sei „alles zusammen“ in den jeweiligen Rechnun- gen enthalten gewesen (cl. 2 pag. 12.1.31 f.). Die O. Ltd. oder eine andere Firma hätten aus der Überfakturierung keine Gewinne erzielt (cl. 2 pag. 12.1.15 f.). Bei der O. Ltd. habe er Maschinen für die Herstellung von Papierkisten gekauft und bei der N. Ltd. solche für die Herstellung von Pralinen (cl. 2 pag. 12.1.24). Die Fir- ma I. AG habe er nicht gekannt; er sei davon ausgegangen, der Angeklagte und
14 - dessen Mitarbeiterin seien Angestellte der O. Ltd. (cl. 2 pag. 12.1.30). D. bestritt einen Subventionsbetrug und gab an, für die Subventionsanträge bei den griechi- schen Behörden die tatsächlichen Investitionsbeträge angegeben zu haben (cl. 2 pag. 12.1.12 f., 12.1.30). Beim Differenzbetrag der Rechnungen habe es sich um den Gewinn gehandelt, welcher zum Teil in die Schweiz transferiert worden sei. Dies habe mit den Subventionen nichts zu tun gehabt (cl. 2 pag. 12.1.27 f.). 4.2.4 K., im hier interessierenden Zeitraum Direktor bzw. Vorsitzender der Geschäftslei- tung der I. AG (cl. 3 pag. 13.4.25), sagte in der Untersuchung als Beschuldigter aus, das Rechnungssystem habe dazu gedient, einen Zwischengewinn in einem steuergünstigen Land zu generieren. Mittels der in einem steuergünstigen Land gelegenen Gesellschaft sei „von rechts“ etwas für 100 erworben und „nach links“ für mehr als 100 verkauft worden. Durch die Preisdifferenz sei der Gewinn ent- standen. Die Pro-forma-Rechnung sei eine Art Offerte, es sei noch keine definitive Rechnung (cl. 3 pag. 13.4.9). Normalerweise habe der Kunde an die I. AG den Auftrag zur Rechnungsstellung erteilt; diese habe dann im Namen der entspre- chenden Gesellschaft Rechnung gestellt (cl. 3 pag. 13.4.7). 4.2.5 AA., Assistentin des Angeklagten bei der I. AG, erklärte in der Untersuchung als Auskunftsperson, seitens der I. AG sei die Zusammenarbeit mit J. abgebrochen worden, nachdem eine Rechnung nicht habe nachvollzogen werden können und J. zu einer Sitzung eingeladen worden sei. Das Memo vom 9. April 2002 gebe das an der Sitzung vom 5. April 2002 Gesagte wieder. Sie habe es ein paar Tage nach der Sitzung mit dem Angeklagten verfasst. Dabei habe sie einen Entwurf nach ihrer Erinnerung geschrieben und der Angeklagte habe ihn überarbeitet. An der Sitzung selbst habe sie keine Notizen gemacht. Den Inhalt des Memos bestä- tigte sie als korrekt (cl. 2 pag. 12.3.5-7). 4.2.6 BB., CC. und DD., im Juli 2002 Mitglieder des Verwaltungsrates der I. AG, erklär- ten in der Untersuchung als Zeugen, anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prü- fungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest- legen (BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ir- gendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an ande- ren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten beziehungsweise unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich ge-
17 - hang mit dem Weiterverkauf der Maschinen Dienstleistungen etc. erbracht habe, welche in den Rechnungen zwar nicht gesondert ausgewiesen worden seien, aber in dem in Rechnung gestellten Preis mitenthalten gewesen seien (E. 4.2.1.-4.2.3). Die in der Anklageschrift – auf der (blossen) Basis des den Käuferinnen in doppel- ter Höhe des Einstandspreises der Maschinen in Rechnung gestellten Betrags – aufgestellte pauschale Behauptung der Unwahrheit der Preisangaben führt daher nicht schon zum Ergebnis, dass die hier interessierenden Schriftstücke inhaltlich unwahr sind. Ob und inwiefern diese Preisangaben unwahr sind, kann offen blei- ben, da – wie nachfolgend auszuführen ist – bereits aus anderen Gründen in Be- zug auf die vom Angeklagten unterzeichneten Rechnungen und Pro-forma- Rechnungen ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte keinerlei Einfluss darauf hatte, ob die fraglichen Rechnungen Bestandteil der Buchhaltung der griechischen Unter- nehmen oder des griechischen Staates (wie von der Anklagebehörde behauptet) werden sollten oder gar wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung kann Täter nur der Aussteller des Dokuments oder der Prüfer der Rechnung sein, sofern das Schriftstück für die eigene Buchhaltung bestimmt ist und in die Buchhaltung integ- riert wird. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte lediglich als Gehilfe in Frage kommen könnte. Ob diese Form der Beteiligung am eingeklagten Urkundendelikt in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist, kann jedoch offen bleiben, da, wie noch zu zeigen sein wird, ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.4.4 Die Anklage umschreibt die Haupttat als im Ausland begangen: so seien die Do- kumente für die Übernahme in die Buchhaltung der griechischen Behörden sowie der Firmen B. S.A. und C. S.A. bestimmt gewesen und hätten darin auch Eingang gefunden. Damit stellt sich die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit. Nach Art. 7 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 6 Ziff. 1 aStGB) ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, sofern (a) die Tat auch am Begehungsort straf- bar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und (c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und damit um ein Tätigkeitsdelikt. Haben die Haupttäter in Griechenland gehandelt, so wäre zunächst zu prüfen, ob und inwiefern die Tat am Begehungsort strafbar ist bzw. war. Den fraglichen Dokumenten kommt indes, wie nachfolgend zu zeigen ist, bereits nach schweizerischem Recht kein Urkunden- charakter zu; sie können somit nicht Objekt einer Urkundenfälschung bilden. Eine Prüfung der vorgeworfenen Handlungen nach griechischem Recht erübrigt sich.
18 - 4.4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Rechnungen in der Regel kei- ne erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Ein Eingang der Rechnungen in die Buch- haltung ändert daran nichts, wenn diese nicht für die Buchhaltung bestimmt waren und der Täter mit ihnen auch nicht in erster Linie die Buchhaltung fälschen wollte (BGE 131 IV 125 E. 4.2, betätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom
Pro-forma-Rechnungen legen schon durch ihre Bezeichnung nahe, dass die darin enthaltenen Angaben weder unabänderlich noch bindend sind; ihre Bezeichnung weist gerade auf eine Nichtverbindlichkeit hin. Pro-forma-Rechnungen sind daher nicht für die Buchhaltung geeignet oder bestimmt, sondern haben meistens eine offerten-ähnliche Bedeutung. Dass den Pro-forma-Rechnungen auch in casu die Bedeutung einer Offerte zukam und diese teilweise als Grundlage für eine even- tuelle Anzahlung dienten, bestätigten sowohl der Angeklagte als auch K. (vgl. vor- ne E. 4.2.1 und 4.2.4). Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass Pro-forma- Rechnungen oder andere Rechnungen der N. Ltd. und O. Ltd. an die C. S.A. und B. S.A. Eingang in deren Buchhaltungen oder diejenige des griechischen Wirt- schaftsministeriums gefunden hätten. Es ist mithin weder erstellt noch davon aus- zugehen, dass diese Schriftstücke Bestandteil von Buchhaltungen wurden. Im Üb- rigen weisen die Papierfakturen keine besonderen Merkmale auf, welche für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben der Verkäuferfirmen sprechen würden. Auch liegen keine allgemein gültigen objektiven Garantien, welche die Wahrheit der Erklärungen gegenüber Dritten gewährleisten sollen, vor. Die Rechnungen der Verkäuferfirmen N. Ltd. oder O. Ltd. enthalten im Wesentlichen den Namen des Adressaten (B. S.A. oder C. S.A.), das Datum, die Rechnungsnummer, die Ware, den Kaufpreis und allfällig bereits geleistete Zahlungen. 4.4.6 Selbst wenn erwiesen wäre, dass die fraglichen Dokumente Bestandteil der vor- genannten Buchhaltungen wurden, hätte ein Freispruch zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, stellten die Pro-forma-Rechnungen laut Aussage des Angeklagten Of- ferten dar, was durch die Aussagen von J. und D. in Bezug auf die Kenntnisse der I. AG über die Geschäfte der B. S.A. und der C. S.A. sowie durch die Aussagen von Mitarbeitern der I. AG untermauert wird. Daraus ergibt sich, dass der Ange- klagte weder davon ausging noch davon ausgehen musste, dass die fraglichen Rechnungen oder Pro-forma-Rechnungen als Buchhaltungsbelege des griechi- schen Wirtschaftsministeriums und/oder der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. bestimmt gewesen waren. Es fehlt ihm daher am Vorsatz hinsichtlich einer Beweisbestimmung dieser Dokumente. 4.5 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten im Anklagepunkt der Urkundenfälschung (Ank Ziffer 1) vollumfänglich freizusprechen.
Der Angeklagte bestreitet, Kenntnis von Subventionsanträgen der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. gehabt zu haben bzw. vor April 2002 gewusst zu ha- ben, dass die von ihm erstellten Dokumente von diesen Firmen für entsprechende Antragsstellungen verwendet werden würden (vgl. vorne E. 4.2.1). 5.2 Der Teilnehmer in der Schweiz ist nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten strafbar ist. Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten Haupttat gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als im Ausland verübt. Damit wird vermieden, den in der Schweiz handelnden Anstifter oder Gehilfen im Inland zu verfolgen und zu be- strafen, gleichgültig, ob die Haupttat im Ausland strafbar ist oder nicht (BGE 80 IV 34; 81 IV 37 f.; 104 IV 86; TPF 2009 3 E. 3.1.1). Ist die Haupttat im Ausland verübt worden, ist der Schweizer Teilnehmer in der Schweiz demnach nur strafbar, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB bzw. Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Die dem Angeklagten vorgeworfene Gehilfenschaft fand vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs statt, weshalb zu prüfen ist, ob das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der altrechtliche Art. 6 Ziff. 1 aStGB gebietet die Anwendung des Rechts am Begehungsort, sofern es milder ist, wogegen das neue Recht in Art. 7 Abs. 3 StGB vorschreibt, dass die Sanktion nach inländischem Recht insgesamt nicht schwerer wiegen darf als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsorts. Das bedeutet, dass nicht mehr ausländisches Recht als solches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, sondern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt. Der Grundsatz des milde- ren Rechts gelangt mithin erst auf der Rechtsfolgeebene zur Anwendung
20 - (TPF 2009 3 E. 3.1.2; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 N. 15 i.V.m. Art. 6 N. 4). 5.3 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gewerbs- mässiges Handeln wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB qualifiziert bestraft. Wegen Gehilfenschaft ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (FORS- TER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 39). Auf der subjektiven Seite ist der Vorsatz, die Haupttat zu fördern, erforderlich. Es genügt, dass der Gehilfe über die Haupttat in groben Zügen orientiert ist; deren Einzelhei- ten braucht er nicht zu kennen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N. 10). Geht es um arglistig erschlichene Leistungen des Gemeinwesens oder arglistig vorenthaltene Abgaben, stellt sich die Frage nach der Anwendung des spezialgesetzlichen Tat- bestands des Leistungs- und Abgabebetrugs gemäss Art. 14 VStrR (vgl. E. 5.6.1). 5.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat in ihren Tatbestandsmerkmalen und in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Haupttäter in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist (vgl. E. 2). Mit Rückweisungsverfügung vom 26. April 2010 wurde die Anklagebehörde darauf hingewiesen, dass aus der Anklageschrift ersichtlich sein müsse, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Hand- lung oder Unterlassung Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist, daher einerseits die Tat individualisiert sein muss, d.h. die tatsächlichen Ver- umständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung, Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzu- sammenhang) – angegeben werden müssen, und andererseits die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben sind. Weiter wurde daran erin- nert, dass die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tat- bestand auszurichten ist, d.h. anzugeben ist, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen, wo- bei zu den gesetzlichen Merkmalen des Straftatbestandes – neben den Tatbe- standsmerkmalen – auch die Umschreibung der Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) gehört. Dies bedingt die Umschreibung der Haupttat (Handlung, Handlungsort, Handlungszeit) bezogen auf den bestimmten Haupttäter (wer hat was, wann, wo gemacht) und – im Hinblick auf im Ausland begangene Taten – deren Strafbarkeit im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens.
21 - 5.4.1 Als Haupttäter eines Betrugs werden in der Anklageschrift E., +R., M., D. und G. genannt (Ank Ziffer 2 S. 23). Diese hätten als Geschäftsführer bzw. Eigentümer der Firmen B. S.A. und C. S.A. dem griechischen Wirtschaftministerium die vom Angeklagten erstellten, überhöhten Rechnungen eingereicht, wodurch sie die Ver- treter des griechischen Staates über den effektiven Wert der erworbenen Maschi- nen getäuscht und in einen Irrtum versetzt hätten, was zur Leistung von Subventi- onen in unberechtigter Höhe an die Firmen B. S.A. und C. S.A. geführt habe (Ank Ziffer 2 S. 25). 5.4.2 Die Haupttat ist nicht anklagegenügend umschrieben: Ob alle fünf vorgenannten Personen als Haupttäter die Rechnungen gemeinsam an das griechische Wirt- schaftsministerium eingereicht oder dies veranlasst haben, bzw. welche Handlung jede einzelne dieser Personen vorgenommen haben soll, und ob alle als Haupttä- ter genannten Personen die Absicht hatten, ungerechtfertigte staatliche Subventi- onen für die Firmen B. S.A. und C. S.A. zu erhalten, bzw. inwiefern jede einzelne Person über diesen Vorgang Kenntnis gehabt haben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund hätte ein Freispruch zu erfolgen. 5.5 Gemäss Anklage wurden von den griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. bzw. deren Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Kauf von Maschinen und An- lagen in betrügerischer Absicht Subventionsleistungen bei einer griechischen Be- hörde beantragt und alsdann auf Konti dieser Firmen ausbezahlt. Grundsätzlich wäre zunächst zu prüfen, ob die im Ausland begangene Haupttat am Begehungs- ort (Art. 8 StGB bzw. Art. 7 aStGB) als Verbrechen oder Vergehen bestraft wird und nicht verjährt ist. Für die Strafbarkeit am Begehungsort hat, als Sachverhalts- element, die Anklagebehörde Beweis zu führen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 7 StGB N. 11). Ob im griechischem Recht eine zum Betrug gemäss Art. 146 StGB oder Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR spiegelbildliche Bestimmung besteht, kann offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.6 Zunächst ist festzustellen, dass die angeklagten Betrugshandlungen verjährt sind: 5.6.1 In der Schweiz wird ein Betrug zum Nachteil des Bundes, bzw. wer die Verwal- tung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Ent- zug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, ge- mäss Art. 14 Abs. 1 VStrR mit Gefängnis, d.h. Freiheitsstrafe bis drei Jahre (Art. 36 aStGB), oder Busse bestraft. Es handelt sich demnach um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB bzw. Art. 9 Abs. 2 aStGB). Der Leistungsbetrug im Sinne von
22 - Art. 14 Abs. 1 VStrR geht als Spezialgesetzgebung dem gemeinrechtlichen, als Verbrechen ausgestalteten (Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 9 Abs. 1 aStGB) Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, sofern es um das Erschleichen einer Leistung des Bundes geht und sich die strafbare Handlung im Leistungsbetrug erschöpft. Wer vom Bund eine Subvention betrügerisch erhältlich macht, wird gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgel- tungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) nach Art. 14 Abs. 1 VStrR bestraft. Angeklagt ist vorliegend ein Betrug zum Nachteil des Staates Griechenland (vgl. Ank Ziffer 2). Dieser ist gleich zu behandeln wie ein Subventionsbetrug zu Lasten der Eidgenossenschaft, mithin gemäss Art. 14 VStrR zu beurteilen (BGE 112 Ib 55 E. cc). Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Art. 39 Abs. 1 SuG). Die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Verwaltungs- strafrechtsgesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 2 VStrR). In Art. 11 Abs. 3 VStrR besteht eine Spezialregelung in Bezug auf die Verjährung: diese ruht bei Vergehen oder Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Die Frage der Verjährung ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 116 IV 80 E. 2a S. 81 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 13). 5.6.2 Die BA behauptet zwar eine Auszahlung von Subventionen durch den griechi- schen Staat an die Firmen B. S.A. und C. S.A. sowie ein damit in Zusammenhang stehendes Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei in Griechenland, aber weder ein Verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 11 Abs. 3 VStrR noch eine Strafverbüssung der Haupttäter (vgl. Ank S. 6, 25 f.). Die Vor- aussetzungen für ein allfälliges Ruhen der Verjährung sind mithin nicht erwiesen. Die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen fanden – soweit dazu zeitli- che Angaben gemacht werden (Ank Ziff. 2 S. 23, ferner S. 6 und FN 12, 14) – bis Juli 2000 und damit allesamt vor dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestim- mungen am 1. Oktober 2002 statt. Es kann offen bleiben, ob das alte oder das neue Recht als milderes Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Allein schon nach dem heute geltenden Verjährungsrecht ist ein allfälliger Subventionsbetrug verjährt. Aufgrund der Strafdrohung für Leistungsbetrug beträgt die Verjährungs- frist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt bzw. mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt, bzw. mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten auf- hört (Art. 98 StGB). Auf Grund der zeitlichen Angaben in der Anklageschrift ist festzustellen, dass die Verjährung nach schweizerischem Recht spätestens Ende Juli 2007 eintrat. Die Prüfung der Strafbarkeit der Haupttat nach griechischem
23 - Recht erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage. Infolge Verjährung hat somit in diesem Anklagepunkt gemäss Praxis der Strafkammer ein Freispruch zu erfol- gen (nicht veröffentlichte E. 1.5.7 von TPF 2009 151). Selbst wenn von einem (nicht verjährten) gemeinrechtlichen statt von einem Leistungsbetrug auszugehen wäre, änderte sich an diesem Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.7 Erblickte man in der Anklageschrift eine rechtsgenügende Umschreibung der Haupttat (vgl. E. 5.4), so könnte die Erfüllung des Betrugstatbestands bei keiner der als Haupttäter bezeichneten Personen als nachgewiesen erachtet werden. 5.7.1 D. bestritt eine Betrugsabsicht (vorne E. 4.2.3), und Aussagen der allfälligen wei- teren Haupttäter finden sich nicht in den Akten. Zwar wurde laut BA in Griechen- land Anklage gegen J., F., L., E., M. und D. in Bezug auf die Firma B. S.A. wegen Betrugs und Geldwäscherei erhoben (Ank S. 6), und der in der Hauptverhandlung diesbezüglich gestellte Beweisantrag wurde insoweit gutgeheissen, als die von der BA eingereichten Dokumente zu den Akten genommen worden sind (cl. 127 pag. 127.910.7, 127.910.16 f., 127.510.75-166, 127.910.9). Auch diese vermögen jedoch keinen Nachweis der Haupttat zu erbringen, denn eine Anklageschrift gibt lediglich den Vorwurf der Anklagebehörde wieder. 5.7.2 Sodann ist das im schweizerischen Recht sowohl beim Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR als auch beim gemeinrechtlichen Betrug gemäss Art. 146 StGB vor- ausgesetzte objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist vorliegend nicht erfüllt.
Ob eine Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkei- ten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr straf- rechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei wel- chem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver-
Gemäss Anklage geht es um das Erschleichen ungerechtfertigter Subventions- zahlungen in der Höhe von GRD 1'682'070'533 bzw. von ca. 4,9 Mio. Euro (ge- mäss dem vom Rat der Europäischen Union am 31. Dezember 1998 festgelegten Umrechnungskurs von 340,750 Griechische Drachmen zu 1 Euro; siehe z.B. http://jumk.de/calc/waehrung.shtml) . Die zuständige griechische Behörde soll ge- stützt auf eingereichte Pro-forma-Rechnungen und Rechnungen im Gegenwert von insgesamt GRD 7'751'146'557 (mithin über 22 Mio. Euro) zweier auf der Isle of Man ansässigen, von der Schweiz aus verwalteten Verkäuferfirmen den grie- chischen Käuferfirmen B. S.A. und C. S.A. Subventionen in der Höhe von mehre- ren Millionen Euro ausbezahlt haben. Das (blosse) Einreichen von Pro-forma- Rechnungen und anderen Rechnungen kann hinsichtlich der darin genannten Kaufpreise in Bezug auf die Auszahlung von Subventionen der genannten Grös-
25 - senordnung – zumal gemäss Aussage von D. in Einzelfällen 40% des von der Be- hörde genehmigten Investitionsbetrags als Subvention ausbezahlt wurden (cl. 2 pag. 12.01.29) – das Tatbestandselement der Arglist wohl schwerlich erfüllen. Ei- ne inhaltliche Prüfung der Subventionsanträge hätte bereits durch Klärung der in- ternationalen Geschäftsabläufe, insbesondere durch Eruieren der Herstellerfirma bzw. der tatsächlichen Lieferantin mittels entsprechender Nachfragen, erfolgen können. Nach den Umständen gebotene, umfassende Kontrollen und/oder Bewer- tungen der Investitionsgüter wurden offenbar nicht vorgenommen; diesbezügliche Abklärungen der griechischen Subventionsbehörde werden in der Anklageschrift jedenfalls nicht behauptet. Wohl sagte D. aus, dass die Beamten des Wirt- schaftsministeriums in die Räumlichkeiten seiner Fabriken gekommen seien und jede Maschine einzeln vor Ort geprüft hätten (cl. 2 pag. 12.01.13). Dabei ging es offenbar um (nachträgliche) Kontrollen, ob die Lieferung und Installation der Ma- schinen, für welche Subventionen gesprochen worden waren, tatsächlich erfolg- ten. Auch die gemäss Aussage des Zeugen FF., ab 1995 CFO der C. S.A. und seit 2000 CFO der P.-Group, bei diesen Firmen erfolgten behördlichen Kontrollen der Investitionsprogramme betreffen offenbar nachträgliche Überprüfungen (cl. 2 pag. 12.2.4 f.). Das blosse Einreichen der in der Anklageschrift genannten Rech- nungen und Pro-forma-Rechnungen bei der zuständigen griechischen Subventi- onsbehörde stellt nach dem Gesagten keine arglistige Täuschung dar, womit kein Betrug gegeben ist. Da keine strafbare Haupttat vorliegt, ist der Angeklagte von der Gehilfenschaft hierzu freizusprechen. 5.8 Im Weiteren fällt eine Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf Subventionsan- träge der B. S.A. und C. S.A. mittels Pro-forma-Rechnungen und Rechnungen, soweit diese nicht von ihm erstellt bzw. unterschrieben wurden (vorne E. 4.4.1), schon mangels unterstützender Handlung des Angeklagten nicht in Betracht. 5.9 Schliesslich ist festzustellen, dass es am erforderlichen Vorsatz fehlt. Die Aussage des Angeklagten, wonach er erst anlässlich der Sitzung vom 5. April 2002 mit J. bei der Firma I. AG erfahren habe, dass die Käuferfirmen beabsichtigt hätten, die Rechnungen im Rahmen von Subventionsanträgen beim griechischen Staat ein- zureichen, ist glaubhaft. Untermauert wird dies durch die Aussagen von J., D. und der Mitarbeiter der I. AG (vgl. vorne E. 4.2.2-4.2.7). Nichts deutet darauf hin, dass den Mitarbeitern der I. AG vor dem 5. April 2002 bekannt war, dass die Verant- wortlichen der Firmen B. S.A. und C. S.A. diese Rechnungen im Zusammenhang mit Subventionsanträgen verwenden würden und auch verwendet haben. Die griechischen Endkäuferinnen B. S.A. und C. S.A. waren auch nicht Kundinnen der Firma I. AG; Kunde der I. AG war J., der Inhaber der Verkäuferfirmen. J. gab an, nichts von einem Subventionsbetrug gewusst zu haben (E. 4.2.2). Der Wahrheits- gehalt dieser Aussage ist nicht zu prüfen; Tatsache ist, dass J. den Angeklagten nicht belastet. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb J. den Angeklagten in Sub-
26 - ventionsverfahren hätte einweihen sollen. Auch D. belastet den Angeklagten nicht. Er will mit diesem gar keinen Kontakt gehabt haben und stellt einen Subven- tionsbetrug gänzlich in Abrede (E. 4.2.3). Auch hier gibt es keinen Grund, weshalb er bzw. die Firmen B. S.A. und C. S.A. den Angeklagten über die Verwendung der Rechnungen oder über die Subventionsanträge hätten informieren sollen. Gegen einen Vorsatz sprechen sodann die nach der Sitzung vom 5. April 2002 durch den Angeklagten und weitere Verantwortliche der I AG getätigten Massnahmen, die letztlich zur Verdachtsmeldung vom 29. Juli 2002 an die Meldestelle für Geldwä- scherei führten (vgl. Prozessgeschichte Buchstabe A.). Ob diese Meldung mit der nötigen Eile erfolgte, kann hier offen bleiben, denn die angeklagten Betrugshand- lungen betreffen ohnehin eine frühere Zeitspanne; daraus allein könnte nicht auf ein früheres Wissen des Angeklagten geschlossen werden. Auch das Memo vom
Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. vorne E. 4.2.1).
27 - 6.2 Hinsichtlich der Strafbarkeit des Teilnehmers in der Schweiz für eine im Ausland begangene Tat wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vorne E. 5.2). 6.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wird er qualifiziert be- straft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Wegen Gehilfenschaft ist strafbar, wer zu ei- nem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (FORSTER, a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 39). Auf der subjektiven Seite ist der Vorsatz, die Haupttat zu fördern, erforderlich. Es genügt, dass der Gehilfe über die Haupttat in groben Zügen orientiert ist; deren Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N. 10). 6.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat in ihren Tatbestandsmerkmalen und in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Haupttäter in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist. Die Anklageschrift spricht sich nur rudimentär zur Haupttat aus. Aus der Umschreibung, dass „Gelder durch die zuständigen Geschäftsverantwort- lichen [...] als Aufwand erfasst und durch die Bezahlung anschliessend [...] aus- geschleust und auf Konti der Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. in die Schweiz abdisponiert wurden“ (Ank Ziffer 3 S. 27 [Hervorhebungen durch die Ur- teilsredaktion]) geht nicht hervor, wer genau und unter Verletzung welcher Pflich- ten bewirkt oder zugelassen haben soll, dass die Firmen B. S.A. und C. S.A. am Vermögen geschädigt wurden. Zwar werden an anderer Stelle E., +R., D., M. und G. als „Geschäftsführer und Eigentümer“ der griechischen Firmen bezeichnet (Ank Ziffer 3 S. 26 f.); unklar bleibt indessen, ob alle diese Personen oder einzelne von ihnen mit der Aufwanderfassung und der Rechnungsbezahlung betraut oder dar- an irgendwie beteiligt waren und gegebenenfalls wie, sowie welchen Pflichten sie unterstellt waren und welche dieser Pflichten sie inwiefern verletzt haben sollen. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Anklageschrift kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 2.1). Nachdem der Anklage- behörde durch Rückweisung der Anklageschrift vom 31. März 2010 Gelegenheit zu deren Verbesserung gegeben wurde, hätte schon in Folge der nicht hinrei- chend behobenen Mängel der Anklageschrift ein Freispruch zu erfolgen (E. 2.2).
28 - 6.5 Gemäss Anklageschrift ist die Haupttat im Ausland verübt worden. Bei der Berei- cherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB handelt es sich – im Gegensatz zum Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – nicht um ein Tatbestandselement, sondern um ein Qualifizierungselement. Dieses schützt nicht ein zusätzliches Rechtsgut, sondern wirkt sich lediglich auf das Straf- mass aus, analog zu einem schweren Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4). Der Ort des Eintritts der Bereiche- rung kann somit keinen Tatort begründen, so wie das beim kupierten Erfolgsdelikt der Fall ist. Demnach ist der Schweizer Teilnehmer in der Schweiz nur strafbar, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, er sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB; Art. 6 Ziff. 1 aStGB).
Vorab ist zu prüfen, ob die Haupttat am Begehungsort (Art. 8 StGB bzw. Art. 7 aStGB) als Verbrechen oder Vergehen bestraft wird und nicht verjährt ist. Gemäss Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches (in der im Zeitraum der angeklagten Tat geltenden Fassung) wird mit Gefängnis bestraft, wer wissentlich dem Vermö- gen eines anderen, welches er aufgrund eines Gesetzes oder eines Rechtsge- schäfts (vollständig, teilweise oder für eine bestimmte Handlung) zu pflegen oder zu verwalten hat, Schaden zufügt (cl. 7 pag. 19.00.14). Die Dauer der Gefängnis- strafe beträgt gemäss Art. 53 des griechischen Strafgesetzbuches (in der seit 1952 geltenden Fassung) 10 Tage bis 5 Jahre (cl. 7 pag. 19.00.17). Seit 2004 droht Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches eine Mindeststrafe von 3 Mo- naten Gefängnis, bei qualifizierter Tatbegehung – d.h. bei Verursachung eines Schadens von mehr als 15'000 Euro – eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren an (cl. 7 pag. 10.00.17; cl. 127 pag. 127.510.41 f.). In Bezug auf das griechische Recht ist das zur Tatzeit geltende Recht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Gehilfenschaft ist gemäss Art. 46 und 47 des griechischen Strafgesetzbuches strafbar (cl. 126 pag. AV16-01-66 f.; cl. 127 pag. 127.510.34 f.). Mit Gefängnis ge- ahndete Taten verjähren 5 Jahre, schwerer geahndete Taten (Zuchthausstrafen) 15 Jahre nach ihrer Ausführung; wo die Todesstrafe oder eine lebenslange Frei- heitsstrafe angedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (Art. 18 i.V.m. Art. 111 und 112 des griechischen Strafgesetzbuches; cl. 127 pag. 127.510.33, 127.510.36). Nachdem in Griechenland mit Bezug auf den Tatbestand der „Un- treue“ gemäss Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches offenbar keine Ankla- ge erhoben wurde (E. 5.7.1), fällt eine Aufschiebung der Verjährungsfrist gemäss Art. 113 des griechischen Strafgesetzbuches (cl. 127 pag. 127.510.37) nicht in Betracht. Eine vor dem 4. November 2005 begangene ungetreue Geschäftsbe- sorgung ist demnach verjährt. Die Folge ist ein Freispruch (vgl. vorne E. 5.6.2).
31 - i.d.R. auf Begehren eine Entschädigung für seinen Aufwand für die Verteidigung, die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile, wie immaterielle Unbill, auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP; TPF 2008 121 E. 3.1, TPF 2008 165 E. 4.1). 10.1.1 Der Antrag auf Entschädigung, darunter auch auf Genugtuung für erlittene Unbill, wurde anlässlich der Hauptverhandlung gestellt (cl. 127 pag. 127.910.20). In der vom erbetenen Verteidiger eingereichten Kostennote sind ein pauschales Honorar von Fr. 207'636.65 (inkl. MWST) und Spesen von Fr. 3'170.– aufgeführt, somit ein Gesamtbetrag von Fr. 210'806.65. Darin eingeschlossen ist auch der gesamte Aufwand des früheren Verteidigers. Allerdings sind Zeitaufwand, einzelne Tätig- keiten und Auslagen der Verteidigung nicht spezifiziert (cl. 127 pag. 127.721.2). 10.1.2 Die Entschädigung ist nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts zu bemessen; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Mangels spezifizierter Kostennote ist das Honorar vorliegend nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31 [Entschädigungsreglement]). Bei Fällen im ordentlichen Schwie- rigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010 E. 9.2.3). In Berücksichtigung der mehr als siebenjährigen Verfahrensdauer (Verfahrenseröff- nung gegen den Angeklagten: 4. August 2003; Mitteilung Eröffnung der Vorunter- suchung: 28. August 2003; cl. 1 pag. 1.00.1.3, 1.00.6), der sukzessiv erfolgten Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Tatbestände mit entsprechender Akten- produktion, wobei der Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesor- gung als Vortat der (qualifizierten) Geldwäscherei erst im April 2009 erhoben wur- de, der getätigten Einvernahmen und der Hauptverhandlung sowie der sich im or- dentlichen Bereich befindenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles erscheint ein Verteidigungsaufwand von 400 Stunden (inkl. Reisezeit) an- gemessen. Dieser wird mit Fr. 230.– pro Stunde entschädigt. Die Spesen in der Höhe von Fr. 3'170.– liegen im ordentlichen Bereich und sind anzurechnen. Der Angeklagte wurde anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2004 während meh- rerer Stunden in Haft genommen (cl. 1 pag. 1.0.11 ff.; cl. 3 pag. 13.3.32, 13.3.87). Für diese Unbill ist ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzusprechen. Somit ist dem Freigesprochenen zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschä- digung von total Fr. 95'370.– ([400 x Fr. 230.–] + Fr. 3'170.– + Fr. 200.–) zuzu- sprechen. Auf dem Betrag von Fr. 95'170.– ist die Mehrwertsteuer anzurechnen. 10.2 Die Drittbetroffenen obsiegen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung ha- ben.
32 - 10.2.1 Hinsichtlich der Bemessungsgrundsätze für die Entschädigung der anwaltlich ver- tretenen Drittbetroffenen kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. 10.1.2). 10.2.2 Der Vertreter der Drittbetroffenen macht gemäss Kostennote für das gesamte Verfahren einen nicht näher spezifizierten Aufwand von 462 Stunden (einge- schlossen der Aufwand des früheren Vertreters) bzw. ein pauschales Honorar von Fr. 188'296.02 sowie Auslagen von Fr. 4'724.05 geltend; ausserdem beantragt er die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwands durch Vertretung griechischer Anwälte in unbezifferter Höhe (cl. 127 pag. 127.723.01 ff.). Mangels spezifizierter Kostennote ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen (vgl. E. 10.1.2). Die Drittbetroffenen sind seit dem 22. Dezember 2003 (D.) bzw. seit dem 15. Septem- ber 2008 anwaltlich vertreten (cl. 4 pag. 16.6.1 ff., 16.06.37 ff.). An der Hauptver- handlung wurde der Vertreter der Drittbetroffenen durch einen griechischen An- walt assistiert; eine Vertretung durch zwei Anwälte wurde nicht beantragt (cl. 127 pag. 127.651.4, 127.910.6). Der Aufwand des griechischen Anwalts ist nicht ent- schädigungsberechtigt, da nur ein Rechtsanwalt zur Vertretung zugelassen wur- de. In Berücksichtigung der aufgeführten, grundsätzlich auch hier massgeblichen Umstände (E. 10.1.2) erscheint ein Aufwand von 90 Stunden (inkl. Reisezeit) an- gemessen. Dieser ist mit Fr. 230.– pro Stunde zu entschädigen. Die Spesen in der Höhe von Fr. 4'724.05 liegen im ordentlichen Bereich und sind anzurechnen. So- mit ist den Drittbetroffenen D., E., F. und G. zu Lasten der Eidgenossenschaft ge- samthaft eine Entschädigung von Fr. 25'424.05 ([90 x Fr. 230.–] + Fr. 4'724.05) zuzusprechen. Die Drittbetroffenen als Leistungsempfänger ihres schweizerischen Vertreters haben weder Wohnsitz noch eine Betriebsstätte in der Schweiz. Ent- sprechend unterliegen Honorar und Auslagen ihres Vertreters nicht der Mehr- wertsteuerpflicht. 10.3 Die Firmen B. S.A. und C. S.A. haben sich je mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 am Verfahren beteiligt (cl. 127 pag. 127.601.1 ff., 127.602.1 ff.). Nachdem von ei- nem Verzicht auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auszugehen ist (vorne E. 8.3), entbehrt der Anspruch der B. S.A. und der C. S.A. auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung einer Grundlage (Art. 175 Abs. 1 BStP).
Die Strafkammer erkennt: I.
Eine auszugsweise Ausfertigung (E. 8-11 und Dispositiv) wird mitgeteilt an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 18. August 2011